Handelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder
20000147Ordinance13.06.1962Originalquelle öffnen →
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 9. Juni 1987 über die erwerbsmäßige Nutzung nicht geschützter Pflanzen und Tierarten
StF: LGBl Nr 38/1987
Inhaltsverzeichnis
§ 1 (entfällt)
§ 2 Pflanzenarten
§ 3 Tierarten
§ 4 Strafbestimmungen
§ 5 Außerkrafttreten
Auf Grund des § 20 des Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986, wird verordnet:
Kärnten
§ 1
(entfällt)
Kärnten
§ 2
Pflanzenarten
Das Feilbieten von und das Handeln mit wildwachsendem Flachen Bärlapp (Diphasium complanatum) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
Kärnten
§ 3
Das Feilbieten von und das Handeln mit freilebenden Weinbergschnecken (Helix pomatia) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
Kärnten
§ 4
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 67 des Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986, bestraft.
Kärnten
§ 5
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 6 der Verordnung der Landesregierung vom 28. November 1972, LGBl Nr 74/1972, außer Kraft.
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer nach dem Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer)
Auf Grund des § 3 Abs. 9 des Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetzes – W-LLGBG, LGBl. für Wien Nr. 41/2009, in Verbindung mit § 24 Abs. 6 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/2009, wird verordnet:
15.05.2014
Wien
(1) Der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (§ 3 des Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetzes – W-LLGBG), im Folgenden Kommission genannt, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Der Kommission gehören als beratende Mitglieder die Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 4
W-LLGBG) an.
(3) Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes tritt dessen Ersatzmitglied (Stellvertreterin, Stellvertreter) an seine Stelle.
14.03.2019
Wien
(1) Den Vorsitz übt die oder der mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete der Bildungsdirektion für Wien (§ 1 Abs. 1 Z 1) aus. Die oder der Vorsitzende wird durch ihr oder sein Ersatzmitglied vertreten.
(2) Der Vorsitz wird für die Funktionsdauer der Kommission (§ 3 Abs. 5 W-LLGBG) ausgeübt.
(3) Bei Enden der Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden in der Kommission übt bis zur Neubestellung einer oder eines mit Personalangelegenheiten befassten rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion für Wien das Ersatzmitglied der oder des ausgeschiedenen Vorsitzenden den Vorsitz aus.
14.03.2019
Wien
(1) Der oder dem Vorsitzenden obliegen:
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt die Kommission nach außen.
(3) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden sind die in Abs. 1 genannten Aufgaben von deren oder dessen Ersatzmitglied wahrzunehmen.
Wien
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben an den Sitzungen (Verhandlungen), zu welchen sie geladen sind, teilzunehmen.
(2) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen und die Verhinderung umgehend dem Büro der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (im Folgenden: Büro) mitzuteilen.
(3) Ist ein Mitglied voraussichtlich durch mehr als drei Wochen verhindert an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, hat es das Büro davon in Kenntnis zu setzen. Fällt eine Sitzung der Kommission in einen derartigen Abwesenheitszeitraum oder ist die Verhinderung eines Mitgliedes, an einer Sitzung der Kommission teilzunehmen, offenkundig, hat die oder der Vorsitzende dessen Ersatzmitglied zu laden.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters folgende in ihrer Person gelegene Umstände, die zu einem Ruhen oder Enden der Mitgliedschaft in der Kommission führen, unverzüglich nach deren Kenntnis dem Büro bekannt zu geben:
(5) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) befangen (§ 7 Abs. 1 AVG), ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes endgültig.
14.03.2019
Wien
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben insbesondere das Recht,
Wien
(1) Die oder der Vorsitzende und bei ihrer oder seiner Verhinderung ihr oder sein Ersatzmitglied hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder verlangen.
(2) Die Einberufung zu einer Sitzung hat schriftlich zu erfolgen und ist allen Mitgliedern der Kommission rechtzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung nachweislich zuzustellen. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
Wien
(1) Die Tagesordnung einer Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden bestimmt. Ist eine Sitzung auf Verlangen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern einzuberufen, haben diese einen Vorschlag für die Tagesordnung zu erstatten.
(2) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung kann jedes stimmberechtigte Mitglied jeder Zeit bei der oder dem Vorsitzenden der Kommission einbringen, wobei bis zum Beginn der Sitzung gestellte Anträge schriftlich einzubringen sind. Die Mitglieder der Kommission sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; allfällige Unterlagen sind den Mitgliedern der Kommission zuzuleiten.
Wien
(1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(2) Findet im Rahmen einer Sitzung eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Beratung und Abstimmung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.
(3) Unbeschadet sonstiger Geheimhaltungspflichten ist der Inhalt von Beratungen der Kommission vertraulich zu behandeln.
24.09.2025
Wien
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, stellt die gefassten Beschlüsse fest und erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.
(2) Die oder der Vorsitzende hat auf eine rasche und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände richtet sich nach der Tagesordnung.
(3) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung vor Erschöpfung der Tagesordnung kann nur mit Zustimmung jener stimmberechtigter Mitglieder, deren ordnungsgemäß in die Tagesordnung aufgenommene Anträge wegen eines frühzeitigen Abbruches der Sitzung nicht mehr behandelt werden würden, beschlossen werden.
Wien
(1) Für einen gültigen Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.
(2) Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch. Geheime Abstimmungen sind unzulässig. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben.
(3) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4) Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, hat die Kommission in der Zusammensetzung der mündlichen Verhandlung den Beschluss über die den Gegenstand der mündlichen Verhandlung bildende Angelegenheit zu fassen.
(5) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
(6) In den Fällen des § 23 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, ist eine Beschlussfassung auch im Umlaufweg zulässig.
Wien
Über den Verlauf des Verfahrens vor der Kommission gemäß § 23a Abs. 1 B-GlBG (Erstattung von Gutachten) ist eine Niederschrift (Verhandlungsschrift) gemäß § 14 AVG abzufassen.
Wien
(1) Über jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
(2) Das Sitzungsprotokoll hat zu enthalten:
Wien
(1) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll hat zu enthalten:
(2) Im Fall der Erstattung eines Gutachtens sind auch die wesentlichen Gründe für das zu erstattende Gutachten zu protokollieren.
(3) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist verschlossen zum Akt zu legen.
Wien
(1) Das Sitzungsprotokoll (§ 12) ist am Ende der Sitzung durch alle Mitglieder (Ersatzmitglieder), die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen.
(2) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll (§ 13) ist am Ende der Sitzung durch alle stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder), die an der Beratung und Abstimmung teilgenommen haben, zu unterfertigen.
(3) Unterbleibt die Unterfertigung eines Protokolls durch ein teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied), ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes von der oder dem Vorsitzenden ausdrücklich im Protokoll festzuhalten.
Wien
Den Sitzungen der Kommission ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Bildungsdirektion für Wien als Schriftführerin oder Schriftführer beizugeben.
14.03.2019
Wien
(1) Die Bürogeschäfte führt die Bildungsdirektion für Wien (Büro der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer).
(2) Zu den Bürogeschäften gehören insbesondere:
14.03.2019
Wien
Diese Geschäftsordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.
06.03.2018
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Mai 1962 über Handelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder
Stammfassung: LGBl. Nr. 93/1962
Auf Grund der §§ 2, 10, 23, 24 und 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. II Nr. 348/1934, BGBl. Nr. 441/1935, BGBl. Nr. 122/1949 und BGBl. Nr. 128/1954, sowie der hiezu ergangenen Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 407/1934, BGBl. Nr. 140/1935, BGBl. Nr. 200/1949, BGBl. Nr. 76/1955 und BGBl. Nr. 56/1959, wird verordnet:
Tuberkulosefreie Rinder im Sinne dieser Verordnung sind Rinder, die aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen stammen. Dieser Nachweis ist durch ein tierärztliches Zeugnis über Tuberkulosefreiheit für Tiere aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen (Formblatt Staatsdruckerei Nr. 985) zu erbringen.
(1) Jeder Inhaber eines Handelsstalles kann diesen als Handelsstall für tuberkulosefreie Rinder bei der Bezirksverwaltungsbehörde anmelden.
(2) Ein Handelsstall für tuberkulosefreie Rinder darf als solcher erst nach der veterinärpolizeilichen Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in Benützung genommen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Stall und seine Einrichtung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und eine räumliche Absonderung der kranken oder verdächtigen Rinder möglich ist. Wesentliche Änderungen in der Anlage sind zur Genehmigung anzuzeigen.
(3) In einem Handelsstall für tuberkulosefreie Rinder dürfen nur Rinder eingestellt werden, deren Herkunft aus einem anerkannt tuberkulosefreien Bestand mit tierärztlichem Zeugnis (Formblatt Staatsdruckerei Nr. 985) nachgewiesen wird.
(4) Zeigen sich nachträglich Übelstände, deren Abstellung im Interesse eines einwandfreien Betriebes geboten ist, oder werden die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten, so ist vom Landeshauptmann die Berechtigung, einen Handelsstall für tuberkulosefreie Rinder zu führen, zu entziehen.
(1) Der Handelsstall ist als solcher zu kennzeichnen. Die Inhaber von Handelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder haben ferner über die Rinder, die in einem solchen Handelsstall eingestellt werden, ein Verzeichnis anzulegen.
(2) In das Verzeichnis sind die Rinder unter Angabe des Geschlechtes, der Rasse, des Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Tätowierung, Haarschnitt usw.), des bisherigen Besitzers und seines Wohnsitzes, des Tages des Weiterverkaufes des Tieres sowie des Namens und des Wohnsitzes des Käufers einzutragen. Weiters sind im Verzeichnis die Daten des Tierpasses und der tierärztlichen Zeugnisse über die Tuberkulosefreiheit für Tiere aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen (Formblatt Staatsdruckerei Nr. 985) zu vermerken.
Die Handelsstallungen sind fallweise, mindestens jedoch vierteljährlich, zu reinigen und zu desinfizieren. Über den Tag und die Art der periodischen Desinfektion ist eine Aufzeichnung zu führen.
Die Handelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder unterliegen der amtstierärztlichen Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Jänner 1957, Verordnungs- und Amtsblatt für das Land Steiermark Nr. 60, betreffend Vorschriften über Handelsstallungen für tuberkulosefreie Rinder, außer Kraft.
Oberösterreich
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um:
CELEX-Nr. 32021L1883
Landesgesetz über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001)
StF: LGBl.Nr. 129/2001 (GP XXV RV 933/2000 AB 1170/2001 LT 39; RL 79/409/EWG vom 2. April 1979, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, S 1, zuletzt geändert durch die RL 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl.Nr. L 223 vom 13.8.1997, S 9; RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7, zuletzt geändert durch die RL 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl.Nr. L 305 vom 8.11.1997, S 42; RL 92/51/EWG vom 18. Juni 1992, ABl.Nr. L 209 vom 24.7.1992, S 25)
§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben
§ 2
Geltungsbereich
§ 3
Begriffsbestimmungen
§ 4
Entfallen
§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland
§ 6
Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren
§ 7
Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht
§ 8
Fahrverbot für einspurige Fahrzeuge
§ 9
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
§ 11
Landschaftsschutzgebiete
§ 12
Entfallen
§ 13
Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
§ 14
Bewilligungen
§ 15
Landschaftspflegepläne
§ 16
Naturdenkmale
§ 17
Feststellungsverfahren
§ 18
Allgemeiner Schutz von Naturhöhlen
§ 19
Besonderer Höhlenschutz (Naturdenkmale)
§ 20
Schauhöhlen
§ 21
Höhlenführer
§ 22
Höhlenführerprüfung
§ 23
Anerkennung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Bescheinigungen
§ 24
Europaschutzgebiete
§ 25
Naturschutzgebiete
§ 26
Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren
§ 27
Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten
§ 28
Besondere Schutzbestimmungen
§ 29
Ausnahmen von den besonderen Schutzbestimmungen
§ 30
Ausnahmebewilligungen
§ 31
Gebietsfremde Pflanzen und Tiere
§ 32
Land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden
§ 33
Entfallen
§ 34
Herkunftsnachweis
§ 34a
Erneuerbare-Energie-Anlagen; Interessensabwägung und Genehmigungsverfahren
§ 35
Verhandlungspflicht und öffentliche Information
§ 36
Begutachtungsverfahren
§ 37
Entschädigung
§ 38
Form der Anträge
§ 39
Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft
§ 39a
Zuerkennung von Beteiligten- und Beschwerderechten an Umweltorganisationen
§ 39b
Beteiligung von berechtigten Umweltorganisationen an Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis
§ 40
Beiziehung von Sachverständigen
§ 41
Anhörung der Gemeinde
§ 42
Sicherheitsleistung
§ 42a
Ökologische Bauaufsicht
§ 43
Dingliche Bescheidwirkung
§ 44
Erlöschen von Bewilligungen
§ 45
Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen
§ 46
Ersichtlichmachung im Grundbuch
§ 47
Oö. Landesnaturschutzbuch
§ 48
Behörden
§ 49
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 50
Sachverständige Organe
§ 51
Betreten von Grundstücken; Auskunftspflicht
§ 52
Mitwirkung sonstiger Organe
§ 53
Berichtspflichten
§ 54
Naturwacheorgane
§ 55
Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane
§ 56
Strafbestimmungen
§ 57
Entzug von Bewilligungen; Verfall
§ 57a
Rechtmäßiger Bestand
§ 58
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
§ 58a
Oö. Landschaftsentwicklungsfonds
§ 59
Übergangsbestimmungen
Oberösterreich
(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).
(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:
(3) Dieses Landesgesetz dient insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge "FFH-Richtlinie") und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"); deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen. Darüber hinaus dient dieses Landesgesetz auch der Umsetzung der sich aus sonstigen völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen ergebenden Verpflichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(5) Jeder hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zielsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten.
(6) Alle Behörden haben bei der Besorgung der Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf den Schutz der Natur und der Landschaft Bedacht zu nehmen.
(7) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft nach Möglichkeit zu fördern. Insbesondere hat das Land vertragliche Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten anzustreben, um die Durchführung, Einschränkung oder Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen privatrechtlich abzusichern.
(8) Das Land hat zur Erfassung aller ökologisch wertvollen Lebensräume, zur Erhebung der für die Vielfalt und Charakteristik der Landschaft wesentlichen Strukturen, zur Erstellung von Grundlagen für die Erhaltung einer artenreichen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt durch Sicherung ihrer Lebensräume und zur Gewinnung von Erkenntnissen über natürliche Regelmechanismen eine Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 84/2025)
(9) Das Land hat den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten und Lebensräume zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen gemäß Anhang I und die prioritären Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie besonders zu berücksichtigen sind. (Anm: LGBl.Nr. 24/2004)
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Soweit unbeschadet von Abs. 2 durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(2) Diesem Landesgesetz unterliegen nicht:
(3) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder einer Anzeige nach diesem Landesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bedürfen nicht
23.07.2019
Oberösterreich
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
16.12.2025
Oberösterreich
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
23.07.2019
Oberösterreich
Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Folgende Vorhaben
(2) Für die Form der Anzeige und deren Inhalt gilt § 38 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antragstellers der Anzeigende tritt. Die Anzeige kann mit Wirkung des Auslösens der Frist gemäß Abs. 3 auch bei der für die Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 und 5 zuständigen Behörde eingebracht werden und ist von dieser unverzüglich an die Naturschutzbehörde weiterzuleiten.
(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
(4) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(5) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 4 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden.
(6) Auf Verlangen des Anzeigenden hat die Behörde die Nichtuntersagung der Ausführung auf dem vorgelegten Plan zu bestätigen und diesen dem Anzeigenden auszuhändigen.
(7) Für die Wirksamkeit der Anzeige und für deren Erlöschen gilt § 44 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dreijährige Frist mit dem im Abs. 5 genannten Zeitpunkt zu laufen beginnt.
(8) Ist für die Ausführung eines Vorhabens in Teilen oder zur Gänze sowohl eine Anzeige nach Abs. 1 als auch eine naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß den §§ 5, 9 oder 10 erforderlich, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens ein naturschutzbehördliches Bewilligungsverfahren durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 62/2024)
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß den §§ 5, 9 und 10 oder einer Anzeige gemäß § 6 bedürfen jedoch nicht
(2) Eine ablehnende Stellungnahme gemäß Abs. 1 ist abzugeben, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). Kann jedoch das Vorhaben durch Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen mit den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang gebracht werden, sind der zuständigen Bewilligungsbehörde die entsprechenden Bedingungen oder Auflagen bekanntzugeben.
(3) Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich derer die bzw. der Amtssachverständige in einem baubehördlichen Vorprüfungsverfahren gemäß § 30 Oö. Bauordnung 1994 feststellt, dass das Bauvorhaben auf Grund seiner Lage, Gestaltung oder seiner Größe ohnehin nur unbedeutende Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben könnte, bedürfen keiner Anzeige gemäß § 6. Diese Feststellung durch die Amtssachverständige bzw. den Amtssachverständigen hat durch Ausfüllen einer von der Landesregierung bereitzustellenden Prüfliste zu erfolgen, welche nach Durchführung des baubehördlichen Vorprüfungsverfahrens unverzüglich an die zuständige Naturschutzbehörde zu übermitteln ist. Hegt die Naturschutzbehörde Bedenken hinsichtlich der Plausibilität des Ergebnisses, kann sie innerhalb von vier Wochen ab Eingang der Prüfliste mitteilen, dass keine Ausnahme von der Anzeigepflicht nach dieser Bestimmung vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 62/2024)
01.08.2024
Das Befahren von Grundflächen mit einspurigen Fahrzeugen oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m und auf Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen und Trockenrasen ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Fahrten
Oberösterreich
(1) An allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts (Seeuferschutzbereich) gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß § 5 und die Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9. Die Ausnahme von der Anzeigepflicht für das Auf- und Abstellen jeweils eines Verkaufswagens, Mobilheims, Wohnwagens oder sonstigen Fahrzeugs, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, in einer Entfernung bis zu 40 m von einem Wohngebäude gilt im Seeuferschutzbereich nicht.
(2) Im Seeuferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
(3) Unterirdische Leitungsführungen von Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren bedürfen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen keiner Bewilligung.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Gebiete zu bezeichnen, die geschlossene Ortschaften darstellen. In diesen Gebieten entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 für solche Vorhaben, die in der Verordnung angegeben sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch für weitere örtliche Bereiche festlegen, dass
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Schutz des Landschaftsbildes
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Im Fließgewässeruferschutzbereich, das ist der Bereich von
(2) Im Fließgewässeruferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, wenn nicht § 9 anzuwenden ist, vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
(3) Unterirdische Leitungsführungen von Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren bedürfen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen keiner Bewilligung.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne örtliche Bereiche festlegen, dass
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Naturnah erhaltene Gebiete oder Kulturlandschaften, die sich wegen ihrer besonderen landschaftlichen Charakteristik auszeichnen, können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz alle anderen Interessen überwiegt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist die Grenze des geschützten Gebietes festzulegen und zu bestimmen, welche weiteren Vorhaben neben den in den §§ 5, 9 und 10 genannten Maßnahmen einer Bewilligung der Behörde bedürfen oder über die im § 6 genannten Vorhaben hinaus anzeigepflichtig sind. Als zusätzlich bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben dürfen nur solche festgelegt werden, die geeignet sind, den Schutzzweck der Verordnung zu gefährden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
(3) Die Landesregierung kann für allgemein zugängliche und für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestattete und gepflegte Landschaftsschutzgebiete durch Verordnung die Bezeichnung „Naturpark“ festsetzen. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
16.12.2025
Oberösterreich
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist in folgenden Fällen zulässig:
(2) Außer den im Abs. 1 Z 4 genannten Fällen ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.
(3) Die Landesregierung kann abweichend von Abs. 2 mit Verordnung Standorte und nähere Bestimmungen über Größe, Farbe und Formgebung sowie zeitliche Beschränkungen für zulässige Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung festlegen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für
23.07.2019
Oberösterreich
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 9, 10 oder 11 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.
(3) Sind Vorhaben gemäß § 5 Z 1, 6, 7, 11 (hinsichtlich jener Teilflächen, die nicht wieder rekultiviert werden), 12, 18, 20 oder 21 oder § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. f mit nachhaltigen, schwerwiegenden Schädigungen und Beeinträchtigungen von wertvollen natürlichen Lebensräumen verbunden und ist trotzdem auf Grund einer Interessenabwägung (Abs. 1 Z 2) eine Bewilligung zu erteilen, sind nach Maßgabe von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassender Richtlinien (Abs. 5) und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)
(4) Werden durch Vorhaben gemäß § 5 Z 1, 6, 7, 11 (hinsichtlich jener Teilflächen, die nicht wieder rekultiviert werden), 12, 18, 20 oder 21 oder § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. f Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten nachhaltig geschädigt, und ist trotzdem auf Grund einer Interessenabwägung (Abs. 1 Z 2) eine Bewilligung zu erteilen, können nach Maßgabe von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassender Richtlinien (Abs. 5) und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zu erlassen und dabei insbesondere festzulegen:
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Landschaftspflege im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Maßnahmen für die Erhaltung oder Pflege des Landschaftsbildes oder die Wiederherstellung der Landschaft oder Maßnahmen für die dauerhafte Aufrechterhaltung der Lebensräume und Lebensgrundlagen heimischer Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) Für Landschaftsschutzgebiete (§ 11) oder Naturschutzgebiete (§ 25) können von der Landesregierung Landschaftspflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen bezeichnet werden, die gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse erforderlich werden; für Europaschutzgebiete (§ 24) ist die Erstellung derartiger Landschaftspflegepläne zwingend erforderlich. Wenn nicht auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder gesetzlicher Bestimmungen etwas anderes gilt, hat die Kosten der Umsetzung solcher Landschaftspflegepläne das Land als Träger von Privatrechten zu tragen. Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat derartige Maßnahmen zu dulden. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007, 84/2025)
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Naturgebilde, die wegen ihrer landschaftlichen Charakteristik, Seltenheit oder naturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind oder in denen naturschutzfachlich bedeutsame Mineralien oder Fossilien vorkommen, sowie die zur Erhaltung des Naturgebildes erforderliche oder die sein Erscheinungsbild unmittelbar mitbestimmende Umgebung können durch Bescheid der Landesregierung von Amts wegen als Naturdenkmal festgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse am Erhalt des Naturgebildes und dessen Umgebung alle anderen öffentlichen Interessen überwiegt. In einem solchen Bescheid ist auch zu bestimmen, welche zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) zu dulden sind. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) Zu den im Abs. 1 angeführten Naturgebilden gehören insbesondere Wasserfälle, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und Erscheinungsformen, Gehölz- und Baumgruppen sowie einzelne Bäume.
(3) Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3 in ein Naturdenkmal sind nur erlaubt, wenn sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Andere Eingriffe kann die Landesregierung, gegebenenfalls auch unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder soweit dadurch der Schutzzweck nicht maßgeblich beeinträchtigt wird, bewilligen.
(4) Der Eigentümer des Naturdenkmales (Verfügungsberechtigte) ist verpflichtet, Veränderungen, Gefährdungen sowie den Untergang des Naturdenkmales unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Sind auf Grund von Veränderungen oder Gefährdungen des Naturdenkmales zur Sicherung seines Bestandes neue oder zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, sind diese dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) bescheidmäßig bekannt zu geben und von diesem zu dulden.
(5) Erforderliche Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 und 4 sind vom Land als Träger von Privatrechten durchführen zu lassen.
(6) § 37 betreffend Entschädigungen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist des § 37 Abs. 3 mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 zu laufen beginnt.
(7) Wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, ist die Feststellung als Naturdenkmal zu widerrufen.
16.12.2025
(1) Besteht die Absicht, ein Naturgebilde als Naturdenkmal festzustellen, ist der Eigentümer des Naturgebildes (Verfügungsberechtigte) zu verständigen und Verhandlungen betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen. Ab dem Zeitpunkt der Verständigung gelten die Verfügungsbeschränkungen gemäß § 16 Abs. 3 und die Anzeigepflichten gemäß § 16 Abs. 4 für den Zeitraum von sechs Monaten, sofern innerhalb dieser Frist das Naturgebilde nicht rechtskräftig als Naturdenkmal festgestellt wurde.
(2) In dieser Verständigung sind die zur unversehrten Erhaltung des Naturgebildes sofort durchzuführenden Schutzmaßnahmen zu umschreiben und vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) zu dulden. Derartige Schutzmaßnahmen sind vom Land als Träger von Privatrechten durchführen zu lassen.
Oberösterreich
(1) Jede Maßnahme, die geeignet ist, eine Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle, deren Inhalt oder von mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehenden Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche (Eingänge, Karstgebilde u.a.) herbeizuführen, bedarf der Bewilligung der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung der Naturhöhle, ihres Inhaltes oder der mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehenden Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche überwiegen.
(3) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen im Sinn des Abs. 2 auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(4) Werden bisher unbekannte Naturhöhlen oder bisher unbekannte Teile von Naturhöhlen entdeckt, ist dies unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat die Aufnahme der neu entdeckten Naturhöhlen oder bisher unbekannter Teile von Naturhöhlen in den Höhlenkataster und die Prüfung der besonderen Schutzwürdigkeit im Sinn des § 19 zu veranlassen. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
16.12.2025
Oberösterreich
Die §§ 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Charakteristik oder naturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind:
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder Teilen davon, die für Zwecke des Tourismus oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, als Schauhöhlen ist vor ihrer Ausführung der Landesregierung anzuzeigen. Als Schauhöhlen gelten auch Naturhöhlen oder Teile davon, die bloß fallweise zu kommerziellen Zwecken genutzt werden sollen. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind die erforderlichen planlichen Darstellungen der Erschließungsmaßnahmen, die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie der Entwurf einer Betriebsordnung anzuschließen. Ist der Anzeigende nicht selbst Verfügungsberechtigter über die betreffende Naturhöhle, ist dessen Zustimmung nachzuweisen.
(3) Die Betriebsordnung hat alle zum Schutz der Höhle und ihrer Besucher erforderlichen Maßnahmen, die Einschränkung des zulässigen Besuchs auf Führungen durch geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenführer), die Rechte und Pflichten der Höhlenbesucher, der Höhlenführer und der Höhlenverwaltung, den Verlauf des Führungswegs sowie die Betriebszeit und die Gesamtanzahl der Personen, die zur gleichen Zeit zu einer Besichtigung zugelassen werden, zu enthalten. Bei gut erschlossenen Höhlen, die über Sicherheitseinrichtungen wie Steige, Treppen, Geländer, Notbeleuchtung, Nottelefone, Erste-Hilfe-Stationen und Ähnliches verfügen, kann die Betriebsordnung auch Führungen durch unterwiesene und regelmäßig von geprüften Höhlenführern beaufsichtigte Hilfskräfte vorsehen; diesfalls ist auch festzulegen, wie viele Hilfskräfte je geprüftem Höhlenführer gleichzeitig beschäftigt sein dürfen.
(4) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben durch die Erschließungsmaßnahmen oder durch den Betrieb als Schauhöhle die Charakteristik oder die naturschutzfachliche Bedeutung der Naturhöhle beeinträchtigt oder das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung der Naturhöhle das öffentliche Interesse am Tourismus oder an der Volksbildung überwiegt. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Landesregierung den Bescheid am letzten Tag der viermonatigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(5) Anstelle der Untersagung kann die Landesregierung innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im Abs. 4 genannten Beeinträchtigungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(6) Wird innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Landesregierung dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 5 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(7) Auf Verlangen des Anzeigenden hat die Landesregierung die Nichtuntersagung der Ausführung auf dem vorgelegten Plan zu bestätigen und diesen dem Anzeigenden auszuhändigen. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 30/2010, 90/2013)
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Als Höhlenführer dürfen von der Landesregierung nur Personen bestellt werden, die
(2) Von der Bestellung als Höhlenführer ist jedenfalls ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
(3) Dem Antrag auf Bestellung als Höhlenführer ist ein ärztliches Attest und ein Strafregisterauszug, welche jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, sowie ein Zeugnis über die bestandene Höhlenführerprüfung beizulegen.
(4) Die Landesregierung hat Anträge auf Bestellung als Höhlenführer abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erledigen. Gleichzeitig mit der Bestellung als Höhlenführer ist gegen Kostenersatz das Höhlenführerabzeichen auszufolgen.
(5) Treten Umstände ein, die eine Bestellung als Höhlenführer ausschließen würden, ist die Bestellung zu widerrufen.
04.08.2017
Oberösterreich
(1) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, davon zwei mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie und einem Arzt zu bestehen hat. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden von der Landesregierung bestellt.
(2) Zur Höhlenführerprüfung sind nur solche Personen zuzulassen, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der praktischen Höhlenkunde oder eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit als sonstiges Führungspersonal im Sinn des § 20 Abs. 3 letzter Satz nachweisen können. Über die Zulassung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(3) Prüfungsgegenstände bei der Höhlenführerprüfung sind:
(4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, das Prüfungszeugnis sowie das Höhlenführerabzeichen zu erlassen.
(6) Das Zeugnis über die bestandene Höhlenführerprüfung entspricht dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
04.08.2017
Oberösterreich
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(2) Befähigungsnachweise und Zuverlässigkeitsbescheinigungen, die nicht in Staaten gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben bzw. ausgestellt wurden, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anzuerkennen.
04.08.2017
Oberösterreich
(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als „Europaschutzgebiete“ zu bezeichnen.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (§ 3 Z 12) genau festzulegen. Darüber hinaus sind Maßnahmen beispielsweise anzuführen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Abs. 3 führen können. Bestehende Naturschutzgebiete gemäß § 25, die als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, müssen gleichzeitig den Anforderungen des § 25 Abs. 4 zweiter Satz angepasst werden.
(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung (Naturverträglichkeitsprüfung). (Anm: LGBl.Nr. 54/2019, 62/2024)
(3a) Auf Begehren der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers oder einer berechtigten Umweltorganisation hat die Landesregierung bezüglich einer hinreichend konkret definierten Maßnahme eine Erhebung durchzuführen, ob durch diese Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinn des Abs. 3 vorliegen würde (Screening), sofern eine solche Erhebung nicht bereits amtswegig durchgeführt wurde. Das Ergebnis dieses Screenings ist innerhalb von acht Wochen an die bzw. den Begehrenden und jedenfalls auch einer allfälligen konkreten Projektwerberin bzw. einem allfälligen konkreten Projektwerber zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 62/2024)
(3b) Bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der Übermittlung des Screenings gemäß Abs. 3a können die Projektwerberin bzw. der Projektwerber oder die das Screening begehrt habende berechtigte Umweltorganisation einen begründeten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung einbringen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 besteht. Über diesen Antrag hat die Landesregierung innerhalb von acht Wochen abzusprechen. Der Bescheid ist jedenfalls auch einer allfälligen konkreten Projektwerberin bzw. einem allfälligen konkreten Projektwerber zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 62/2024)
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn
(5) Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritärer Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
(6) Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie vorzuschreiben.
(7) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ersetzt andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen oder Anzeigen; die jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften sind jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 mitanzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)
(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 gelten nicht für solche Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten, die gleichzeitig
01.08.2024
Oberösterreich
(1) Gebiete,
(2) Soweit die nähere Umgebung von Gebieten im Sinn des Abs. 1 für die unmittelbare Sicherung des Schutzzweckes unbedingt erforderlich ist, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(3) Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach Abs. 1 festzulegen:
(4) Die Landesregierung kann in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet - allenfalls nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 bis 7 - gestatten, wenn das öffentliche Interesse an seinem Schutz nicht überwiegt. Dabei dürfen in einem Naturschutzgebiet, das gleichzeitig Europaschutzgebiet gemäß § 24 ist, nur solche Maßnahmen und Nutzungen erlaubt werden, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes (§ 24) führen können. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(4a) Sonstige Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3 in ein Naturschutzgebiet sind verboten, es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Gleiches gilt für solche Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3, sofern die Landesregierung dazu eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat. Eine solche Stellungnahme darf seitens der Landesregierung nur abgegeben werden, wenn die Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß § 14 Abs. 2 nicht erforderlich ist, der Schutzzweck insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird und Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, auszuschließen sind. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(5) Die Landesregierung kann darüber hinaus im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten unter sinngemäßer Anwendung von § 14 Abs. 2 bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck, insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen weder mutwillig beschädigt oder vernichtet noch missbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.
(2) Wildlebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht ohne besonderen Grund beunruhigt, verfolgt oder vernichtet werden. Weiters ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) dieser Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten, wenn nicht ein besonderer Grund dafür vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie wildlebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:
(3) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 1 unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007)
(4) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 3 und 4 unterliegen jedenfalls
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Die vollkommen geschützten Pflanzen und Pilze dürfen weder ausgegraben oder von ihrem Standort entfernt noch beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzen- bzw. Pilzteile, wie unterirdische Teile (Wurzeln oder Pilzmyzele), Zweige, Blätter, Blüten, Früchte usw.
(2) Der teilweise Schutz der Pflanzen und Pilze umfasst für unterirdische Teile das Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen und für oberirdische Teile das Verbot, diese in einer über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige, Polster oder Lager hinausgehenden Menge von ihrem Standort zu entfernen.
(3) Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Der Verkauf, das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf dieser Tiere ist unabhängig von deren Alter, Zustand oder Entwicklungsform verboten. Dies gilt sinngemäß auch für erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
(4) Jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere ist verboten. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
23.07.2019
Oberösterreich
(1) Die Behörde kann im Einzelfall - gegebenenfalls zeitlich oder örtlich beschränkt - Ausnahmen von den Verboten gemäß § 28 bewilligen, wenn dies
(1a) Abs. 1 Z 6 und 7 findet auf besonders geschützte Vogelarten nur insofern Anwendung, als dafür allenfalls eine vorübergehende Beunruhigung erlaubt werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 für alle oder bestimmte besonders geschützte Pflanzen, Pilze und Tiere erlassen. In einer solchen Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, welche Arten und Mittel des Fangens oder Tötens jedenfalls verboten und welche Bedingungen, Befristungen oder Auflagen bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorzuschreiben sind.
(3) Keiner gesonderten Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen Maßnahmen, die Gegenstand behördlicher Vorschreibungen, Bewilligungen oder wirksamer Anzeigen nach diesem Landesgesetz sind.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 hat zu enthalten:
(2) Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden,
(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, befristet und mit Auflagen erteilt werden und hat sich auf alle Angaben gemäß Abs. 1 zu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde die Führung eines Protokolles über die Entnahme oder eine die Ausführung des Vorhabens begleitende Kontrolle durch einen von ihr zu bestellenden Sachverständigen vorschreiben.
(4) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei seiner Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.
(5) Die Bewilligung erlischt, wenn sie befristet erteilt wurde, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.
Oberösterreich
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Aussetzen gebietsfremder Pflanzen in der freien Natur von einer Bewilligung abhängig machen, wenn das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz dies erfordert. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das Aussetzen oder Ansiedeln solcher Pflanzenarten keine Schädigung des Naturhaushaltes zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 24/2004, 35/2014, 84/2025)
(2) Das Aussetzen oder Ansiedeln von land- oder gebietsfremden Tieren in der freien Natur bedarf einer Bewilligung der Behörde. Für die Erteilung einer Bewilligung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2002)
16.12.2025
Oberösterreich
Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden wird durch die §§ 26 bis 30 nicht berührt, soweit hiebei solche Pflanzen- oder Tierarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, nicht absichtlich beeinträchtigt oder getötet werden. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
Oberösterreich
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
16.12.2025
Oberösterreich
Wer behauptet, Pflanzen, Pilze oder Tiere geschützter Arten, die er mit sich führt, verarbeitet, verkauft oder zum Verkauf anbietet, verwahrt bzw. hält, durch Zucht gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland bezogen zu haben, hat ihre Herkunft den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf Verlangen nachzuweisen. Solang dieser Nachweis nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, dass diese Pflanzen, Pilze oder Tiere entgegen diesem Landesgesetz erworben wurden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Der in den nachfolgenden Absätzen verwendete Begriff „Genehmigungsverfahren“ erfasst alle Bewilligungs-, Feststellungs- und Anzeigeverfahren nach diesem Landesgesetz.
(2) Werden für die Zwecke des Art. 6 Abs. 4 und des Art. 16 Abs. 1 lit. c der FFH-Richtlinie und des Art. 9 Abs. 1 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen, wird im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon ausgegangen, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Diese Annahme gilt nicht, wenn es eindeutige Belege dafür gibt, dass diese Projekte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können.
(3) Wurden im Rahmen eines Projekts im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Arten nicht als absichtlich.
(4) Allenfalls notwendige Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen (etwa Dächer, Parkplätze, Straßen und Schienenwege), mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, dürfen nicht länger dauern als drei Monate, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht.
(5) Die Dauer eines allenfalls notwendigen Genehmigungsverfahrens für die Installation von Solarenergieanlagen mit einer Kapazität von höchstens 10,9 kW darf einen Monat nicht überschreiten. Geht innerhalb der festgelegten Frist nach Einreichung eines vollständigen Antrags keine Antwort der zuständigen Behörde ein, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(6) Bei Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie bestätigt die Naturschutzbehörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Abs. 4 und 5.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2024)
01.08.2024
Oberösterreich
(1) Besteht die Absicht, ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) zu erklären oder einen Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) zu erlassen, sind noch vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens gemäß § 36 Verhandlungen mit den Grundeigentümern betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten hat die Landesregierung rechtzeitig, möglichst noch im Planungsstadium, jedenfalls aber vor dem Begutachtungsverfahren (§ 36) eine öffentliche Information zu geben. Die Information hat in wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Dafür kommt je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Informationsveranstaltung, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.
(3) Besteht die Absicht, ein Europaschutzgebiet (§ 24) zu bezeichnen, hat die Landesregierung über die im Abs. 2 zu gebende öffentliche Information hinaus
(4) Abs. 3 gilt nicht, soweit
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt oder mit der ein Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet oder ein Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) erlassen werden soll, ist zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebiets, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Zugleich sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs schriftlich zu verständigen. Diese sowie die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz (Oö. ERG) haben das Recht, innerhalb der Veröffentlichungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die gemäß Abs. 4 sich ergebenden Beschränkungen und die Fristen des § 37 Abs. 3 ist in der Verständigung ausdrücklich hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) Gleichzeitig hat die Landesregierung die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich, die Bundesregierung und die Oö. Umweltanwaltschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu hören.
(3) Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.
(4) Vom Beginn der Veröffentlichungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst darüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch welche die Voraussetzungen der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet beeinträchtigt werden können. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher ausgeübten zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist erlassen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 84/2025)
(5) Werden bestehende Verordnungen gemäß Abs. 1 geändert, gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur den von der Änderung betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern und Nutzungsberechtigten sowie den im Abs. 2 genannten Stellen ein Anhörungsrecht zukommt. Das gilt auch, wenn eine Verordnung aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht bloß novelliert, sondern gänzlich neu erlassen wird. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 84/2025)
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Hat eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem Europaschutzgebiet (§ 24) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt oder mit der ein Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) erlassen wurde, eine erhebliche Ertragsminderung eines Grundstückes oder eine erhebliche Erschwerung der bisherigen Wirtschaftsführung zur Folge, hat der Eigentümer gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn nicht durch eine vertragliche Vereinbarung (§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 7) oder anderweitig für eine Entschädigung vorgesorgt ist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 84/2025)
(2) Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 erwähnten Maßnahmen für den Eigentümer zur Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land einzulösen.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung bzw. Einlösung ist, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten der betreffenden Verordnung gemäß den §§ 11 oder 25 bzw. binnen drei Jahren nach der Rechtskraft eines abweisenden Bescheides gemäß § 24 Abs. 3 bei der Landesregierung geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 84/2025)
(4) Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über das Ausmaß der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Für die Ermittlung der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages sind die §§ 4 bis 9 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007, 35/2014, 54/2019)
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen sind möglichst im elektronischen Verkehr an die Behörde zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)
(2) Im Antrag sind Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben und, wenn von der Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen. Weiters hat der Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, dass zu seinen Gunsten für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen anzuschließen.
(3) Die Pläne oder die gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, sofern diese Unterlagen nicht im elektronischen Verkehr übermittelt werden. Die Behörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Ausfertigungen verlangen. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)
(3a) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)
(3b) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 62/2024)
(4) Die Abs. 2 und 3 sind in Bezug auf Bescheide gemäß § 20 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und § 29 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(5) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens und die Darlegung der Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 62/2024)
(6) Kann eine Bewilligung nur unter Anwendung des § 14 Abs. 3 oder 4 erteilt werden, sind die Antragsunterlagen auf Verlangen der Behörde dahingehend zu ergänzen, dass geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen werden. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)
(7) Kann eine Bewilligung nur unter Anwendung des § 24 Abs. 4 Z 2 erteilt werden, sind die Antragsunterlagen auf Verlangen der Behörde dahingehend zu ergänzen, dass
16.12.2025
Oberösterreich
Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den §§ 14 und 25 Abs. 5 in Naturschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten sind, sowie gemäß § 31, sofern nicht geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind, Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019, 64/2022)
13.07.2022
Oberösterreich
(1) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
(2) Auf Antrag hat die Landesregierung einer berechtigten Umweltorganisation die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zu einer elektronischen Plattform zur Verfügung zu stellen. Diese elektronische Plattform steht nur den Behörden und berechtigten Umweltorganisationen offen und dient der Bereitstellung von verfahrenseinleitenden Anträgen, von Sachverständigengutachten und von Bescheiden zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligtenrechte und des Beschwerderechts gemäß § 39b.
23.07.2019
Oberösterreich
(1) Bei
(2) Bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der gemäß Abs. 1 erfolgten Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, im Fall der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung spätestens bei dieser, können berechtigte Umweltorganisationen eine begründete Stellungnahme zum Vorhaben abgeben.
(3) Begründete Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über Anträge für die im Abs. 1 genannten Vorhaben zu berücksichtigen.
(4) Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß
(5) Bescheide gemäß Abs. 4 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(6) Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 5) schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(7) Die Beschwerde einer berechtigten Umweltorganisation gegen Bescheide gemäß Abs. 4 Z 2 oder 3 erster Spiegelstrich ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Berechtigung der Umweltorganisation bereits vor der Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bestanden hat und die Umweltorganisation innerhalb der Frist des Abs. 2 keine begründete Stellungnahme abgegeben hat , sofern in der Beschwerde Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht werden und dieses erstmalige Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 62/2024)
01.08.2024
Oberösterreich
Vor Erlassung von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw. eines geeigneten Sachverständigen einzuholen. Dies gilt nicht für Verfahren
23.07.2019
Oberösterreich
Vor der Erlassung eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 hat die Behörde jener Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben beabsichtigt ist bzw. sich das Naturgebilde befindet, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Eine Parteistellung wird dadurch nicht begründet. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
23.07.2019
Oberösterreich
(1) In einem Bescheid, mit dem nach diesem Landesgesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung eine Bewilligung gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 24 Abs. 3 oder 25 Abs. 5 erteilt wird, kann dem Antragsteller zur Sicherstellung der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen eine angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden, soweit dies im Einzelfall geboten scheint. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
(2) Bei Abbauvorhaben ist die Sicherheitsleistung mit jenem Betrag zu begrenzen, der nötig ist, um die jeweils genehmigte offene Fläche zu rekultivieren.
(3) Sicherheitsleistungen können in nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut verpflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezahlen.
(4) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden.
(5) Die Sicherheitsleistung samt angefallenen Zinsen ist freizugeben, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind oder wenn sie sich als undurchführbar erweisen.
23.07.2019
Oberösterreich
(1) In Bewilligungsbescheiden gemäß § 5 Z 1, 6, 7, 11, 12, 18, 20 und 21, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. f sowie § 24 Abs. 3 kann die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht vorgeschrieben werden, wenn
(2) Die von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
23.07.2019
Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide, ausgenommen Bescheide gemäß den §§ 56 und 57, wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage oder des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) der Liegenschaft oder des Naturgebildes, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.
Oberösterreich
(1) Bewilligungen gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 24 Abs. 3, 25 Abs. 5 und 29 Abs. 1 erlöschen mit Ablauf der Befristung, sonst
(2) Handelt es sich bei dem bewilligten Vorhaben um ein Bauvorhaben, für welches gemäß den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht oder eine Bauanzeige wirksam ist, so erlischt die naturschutzbehördliche Bewilligung erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 Oö. Bauordnung 1994) bzw. der Bauanzeige (§ 25a Abs. 4 i.V.m. § 38 Oö. Bauordnung).
(3) Die im Abs. 1 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.
01.08.2024
Oberösterreich
(1) Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 11), Naturdenkmale (§ 16), Europaschutzgebiete (§ 24) und Naturschutzgebiete (§ 25) sind im erforderlichen Umfang und wenn dafür nicht in anderer Weise vorgesorgt werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen. Das Nähere über Form und Inhalt der Kennzeichnung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Die über das in Betracht kommende Gebiet bzw. Naturdenkmal Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden. Es ist verboten, die Kennzeichnung zu beschädigen, zu entfernen oder unbefugt zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) Die Bezeichnungen „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Europaschutzgebiet“ und „Naturschutzgebiet“ sind geschützt und dürfen nur für solche Gebiete verwendet werden, für die eine entsprechende Verordnung erlassen wurde. Die Bezeichnungen „Naturdenkmal“ und „Schauhöhle“ sind geschützt und dürfen nur für Naturgebilde verwendet werden, für welche ein entsprechender Bescheid erlassen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Wurde ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 11, 24 oder 25 erklärt oder ein Naturgebilde als Naturdenkmal gemäß § 16 festgestellt, hat das Grundbuchsgericht hinsichtlich aller Grundstücke, die zum Schutzgebiet gehören oder auf denen sich das Naturgebilde befindet, diese Tatsache auf Antrag der Landesregierung und auf deren Kosten im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Landesregierung hat den Antrag zu stellen, wenn die Ersichtlichmachung der festgelegten Eigentumsbeschränkungen im Interesse des Schutzzweckes erforderlich ist. Das Grundbuchsgericht hat in der Ersichtlichmachung die Verordnung oder den Bescheid anzuführen, mit denen die Unterschutzstellung erfolgte. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) Wird eine Verordnung oder ein Bescheid gemäß Abs. 1 zum Teil oder gänzlich aufgehoben, hat die Landesregierung diese Änderung dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Anzeige die Eintragung zu berichtigen oder ganz zu löschen.
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Die Landesregierung hat das Oö. Landesnaturschutzbuch zu führen. Es sind einzutragen:
(2) Abschriften der einzelnen Eintragungen im Oö. Landesnaturschutzbuch sind den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung zu stellen und dort evident zu halten.
(3) Das Oö. Landesnaturschutzbuch besteht aus Einlageblättern. Dem Oö. Landesnaturschutzbuch sind eine Urkundensammlung und Übersichtskarten anzuschließen. Die Form der Einlageblätter, der Urkundensammlung und der Übersichtskarten sowie die Art der Eintragungen ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
(4) Jeder ist berechtigt, in das Oö. Landesnaturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden aufliegenden Abschriften der einzelnen Eintragungen Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus herzustellen.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Daten des Naturschutzbuches einschließlich der Namen und Anschriften der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten automationsunterstützt zu verarbeiten und im Fernverkehr zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
Oberösterreich
(1) Behörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Naturschutzbehörde ist in Verfahren betreffend eine Bewilligung von im § 7 Abs. 1 genannten Vorhaben zu beteiligen. Demgemäß hat ihr die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde das Bewilligungsansuchen und die dazugehörigen Unterlagen (Kopien) zu übersenden und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist die Naturschutzbehörde rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Die in den genannten Bewilligungsverfahren ergehenden Bescheide sind ihr zuzustellen. (Anm: LGBL.Nr. 62/2024)
(3) Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden oder sind dafür nach diesem Landesgesetz Bewilligungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landesregierung erforderlich, ist die Landesregierung Naturschutzbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 92/2014, 54/2019)
(4) Die Landesregierung kann eine Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall ermächtigen,
01.08.2024
Folgende in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches:
Oberösterreich
(1) Als geeignete Sachverständige im Sinn des § 40 gelten Personen, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen:
(2) Die Landesregierung kann Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz als sachverständige Organe zur Unterstützung von Amtssachverständigen in Teilbereichen ihrer Aufgaben bestellen.
(3) Die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wenn ihre Mitwirkung durch die zuständige Behörde (§ 48 Abs. 1 und 3) ausdrücklich in schriftlicher Form veranlasst wurde, haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen und auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die Aufenthaltskosten und der Verdienstentgang abzugelten. Die Aufwandsentschädigung ist in Pauschbeträgen festzusetzen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
23.07.2019
Oberösterreich
(1) Den mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt und - soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche Erhebungen durch einen Augenschein außerhalb einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 ff AVG) erforderlich, sind die Verfügungsberechtigten von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen den über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(2a) Für die Organe des Landesverwaltungsgerichts gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Den mit der Durchführung der Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) (§ 1 Abs. 8) beauftragten Personen ist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten. Die Verfügungsberechtigten sind vorab vom Betreten des Grundstückes unter Angabe des Grundes hiefür zu verständigen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich ist. Die Gemeinden sind vor Beginn der Untersuchungen im Gemeindegebiet von den bevorstehenden Erhebungen schriftlich zu verständigen, wobei Umfang und voraussichtliche Dauer der Untersuchungen anzugeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(4) Die mit der Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) beauftragten Personen haben bei Durchführung ihrer Tätigkeit eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der ihre Beauftragung mit Aufgaben der Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) hervorgeht, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mitzuführen. Die Bestätigung und der Lichtbildausweis sind den über das Grundstück Verfügungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(5) Den mit der Durchführung sonstiger naturschutzfachlicher Erhebungen von der Landesregierung beauftragten Personen ist jederzeit ungehinderter Zutritt und - soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen - Zufahrt zu den im Rahmen des Auftrags in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Abs. 4 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie - gegebenenfalls - die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 48) und Organen (§ 51) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte (§ 51) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)
(2) Die Forst-, Jagd- und Fischereischutzorgane haben Übertretungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die notwendigen Informationen zu übermitteln, damit die in den Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2, Art. 11, Art. 12 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie und in die in den Art. 4 Abs. 1 bis 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 bis 3, Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 der FFH-Richtlinie vorgesehenen Informationen und Berichte an die Europäische Kommission erstattet werden können.
(1) Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes sowie zur Information und Bewusstseinsbildung der Bevölkerung in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes kann die Landesregierung freiwillige ehrenamtliche Naturwacheorgane für die Dauer von fünf Jahren bestellen; eine Weiterbestellung für jeweils weitere fünf Jahre ist möglich. Die Naturwacheorgane sind Organe des Landes und bilden in ihrer Gesamtheit die „Oberösterreichische Naturwacht“.
(2) Die Naturwacheorgane sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihnen ein Dienstausweis auszustellen und das Naturwacheabzeichen auszufolgen. Die Naturwacheorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das Naturwacheabzeichen deutlich sichtbar zu tragen, sich bei Amtshandlungen ausdrücklich auf die Eigenschaft als Naturwacheorgan zu berufen und den Dienstausweis auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Als Naturwacheorgane dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche körperliche, geistige und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Dienstes verbundenen Aufgaben sowie die dafür erforderliche Verlässlichkeit besitzen.
(4) Von der Bestellung als Naturwacheorgan ist ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
(5) Kommt ein Naturwacheorgan seinen Aufgaben nicht nach oder treten nachträglich Umstände ein, die eine Bestellung zum Naturwacheorgan ausschließen würden, hat die Landesregierung die Bestellung zu widerrufen. In diesen Fällen oder wenn die Funktion sonst endet, sind der Dienstausweis und das Naturwacheabzeichen einzuziehen.
(6) Die Landesregierung hat über die bestellten Naturwacheorgane eine Evidenz zu führen und Abschriften der einzelnen Eintragungen den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die erforderliche Eignung der Naturwacheorgane, über den Dienstausweis und über das Naturwacheabzeichen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In die Dienstausweise sind die Personalien des Naturwacheorganes und sein Lichtbild aufzunehmen. Das Naturwacheabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die amtliche Eigenschaft des Trägers zu enthalten.
(7) Naturwacheorgane, die über die erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturhöhlenwesens verfügen, können von der Landesregierung als Höhlenwacheorgane bestellt werden. Hinsichtlich der Funktion als Höhlenwacheorgan sind die Abs. 2, 5 und 6 sowie § 55 sinngemäß anzuwenden. Mit Beendigung der Funktion als Naturwacheorgan erlischt auch die Funktion als Höhlenwacheorgan.
Oberösterreich
(1) Naturwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
(2) Naturwacheorgane sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturwacheorgan bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist. Naturwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbunden sind. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(3) Die Naturwacheorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet wird.
04.08.2025
Oberösterreich
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist zu bestrafen, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist zu bestrafen, wer
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist zu bestrafen, wer
(4) Bildet die unzulässige Durchführung eines Vorhabens den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung oder Einstellung des Vorhabens oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung oder durch Nichtuntersagung gemäß § 6 nach Ablauf der Untersagungsfrist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)
16.12.2025
Oberösterreich
(1) Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß §§ 29 oder 31 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) Der Verfall widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze oder widerrechtlich gefangener Tiere sowie der Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenständen kann nach Maßgabe des § 17 VStG ausgesprochen werden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(3) Für verfallen erklärte
16.12.2025
Oberösterreich
Bestehende Anlagen der kritischen Infrastruktur im Sinn des § 3 Z 1a, für die allenfalls eine Bewilligung oder Feststellung auf Grund naturschutzrechtlicher Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1983 fertiggestellt wurden.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2024)
01.08.2024
Oberösterreich
(1) Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär der verfügungsberechtigten Person von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. Unabhängig von einem Auftrag nach Z 1 und 2 kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügen. (Anm: LGBl.Nr. 92/2014, 54/2019)
(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist jede Abweichung vom bewilligten Vorhaben, die ihrerseits bewilligungspflichtig gewesen wäre.
(3) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird nach Ablauf der darin genannten Frist vollstreckbar, wenn innerhalb der nach Abs. 1 Z 1 gesetzten Frist kein Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 nach Ablauf der darin genannten Frist mit der Maßgabe vollstreckbar, dass diese Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
(4) Der Auftrag zur unverzüglichen Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung wird sofort vollstreckbar.
(5) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid verwirklicht oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 3 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.
(6) Werden bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten, sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(7) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 6 nicht die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer, hat diese bzw. dieser die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
23.07.2019
Oberösterreich
(1) Zur Erfüllung bestimmter Ziele dieses Landesgesetzes, wie insbesondere
(2) Die Geschäftsstelle des Fonds ist bei der mit der Vollziehung des Oö. NSchG 2001 betrauten Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichtet.
(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus
(4) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Verwaltung und die Verwendung der Mittel des Fonds zu erlassen. Diese Richtlinien können auch Bestimmungen über Art und Umfang der Geschäftsfälle und deren Abwicklung enthalten.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds zu erstatten.
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(1) Bescheidmäßige Feststellungen gemäß den §§ 7 oder 8 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gelten als bescheidmäßige Feststellungen gemäß den §§ 9 bzw. 10 dieses Landesgesetzes; Bewilligungen gemäß den §§ 12, 20 Abs. 2, 21 Abs. 4, 24 Abs. 4 und 8, 25 Abs. 4, 27 oder 29 Abs. 3 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gelten als Bewilligungen gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 25 Abs. 5, 29 Abs. 1, 33 bzw. 35 Abs. 3 dieses Landesgesetzes.
(2) Anlagen oder Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes naturschutzbehördlich bewilligt wurden oder für die eine Anzeige gemäß § 5a Abs. 5 Oö. NSchG 1995 wirksam geworden ist, bedürfen auch dann keiner nachträglichen Bewilligung oder Anzeige, wenn für sie durch dieses Landesgesetz eine modifizierte Anzeige- oder Bewilligungspflicht eingeführt wurde.
(3) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren sind - mit Ausnahme des § 39 - nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.
(4) Bodenversiegelungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen, die vor dem 1. Februar 1995 bereits durchgeführt wurden, sind bei der Berechnung im § 5 Z 5 letzter Halbsatz nicht zu berücksichtigen.
(5) § 6 Abs. 7 gilt für Anzeigen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß § 5a Abs. 5 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wirksam geworden sind, mit der Maßgabe, dass die dreijährige Frist mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu laufen beginnt.
(6) Rechtskräftige Bewilligungen für Werbeeinrichtungen, die gemäß § 11 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, erteilt wurden, bleiben durch dieses Landesgesetz unberührt; sie erlöschen jedoch spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, sofern für sie zu diesem Zeitpunkt nicht eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht ist.
(7) Naturgebilde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 19 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinn des § 16.
(8) Feststellungen gemäß Art. II §§ 1 und 2 und sonstige Bescheide gemäß Art. II §§ 3 und 7 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928 zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz), BGBl. Nr. 169/1928, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 50/1948 und der Verordnung LGBl. Nr. 13/1976, hinsichtlich der Erhaltung von Naturhöhlen als Naturdenkmale gelten als Feststellungen bzw. Bewilligungen im Sinn des § 16 i.V.m. § 19. Die Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 1 ist von der Behörde innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu veranlassen.
(9) Für den allgemeinen Besuch erschlossene Naturhöhlen, für welche eine rechtskräftig genehmigte Betriebsordnung gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67/1929, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 139/1929 und LGBl. Nr. 13/1976 vorliegt, gelten als bewilligte Schauhöhlen mit bewilligter Betriebsordnung im Sinn des § 20 dieses Landesgesetzes.
(10) Die gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67/1929, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 139/1929 und LGBl. Nr. 13/1976 getroffene Feststellung der Eignung zum Höhlenführer gilt als Höhlenführerprüfung im Sinn des § 22 dieses Landesgesetzes und gleichzeitig als Bestellung als Höhlenführer gemäß § 21 dieses Landesgesetzes.
(11) Die nach dem Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, bestellten Naturschutzwacheorgane gelten als Naturwacheorgane im Sinn des § 54 Abs. 1; die ausgefolgten Dienstausweise und Naturschutzwacheabzeichen gelten bis zu ihrem allfälligen Ersatz als Dienstausweise und Naturwacheabzeichen im Sinn des § 54 Abs. 2.
(12) Kundmachungen bzw. Kennzeichnungen gemäß § 17 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gelten als Kennzeichnungen im Sinn des § 45.
(13) Das Naturschutzbuch gemäß § 35 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gilt als Oö. Landesnaturschutzbuch gemäß § 47.
(14) Eintragungen in dem gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 66/1929, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/1976 eingerichteten Höhlenbuch gelten als Eintragungen in das Oö. Landesnaturschutzbuch im Sinn des § 47 dieses Landesgesetzes und sind in das Oö. Landesnaturschutzbuch zu integrieren.
(15) Folgende Verordnungen der Landesregierung bleiben mit neuer Rechtsgrundlage unverändert in Kraft:
(16) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können auf seiner Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(17) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(18) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 56 Abs. 1 an Stelle des Betrags von 2.000 Euro der Betrag von 28.000 Schilling, im § 56 Abs. 2 an Stelle des Betrags von 7.000 Euro der Betrag von 98.000 Schilling und im § 56 Abs. 3 an Stelle des Betrags von 35.000 Euro der Betrag von 490.000 Schilling.
Oberösterreich
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 35/2014)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; abweichend davon tritt Art. I Z 31 und 37 erst mit 1. April 2015 in Kraft.
(2) Die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiter zu führen.
(3) Der Betrieb von rechtskräftig bewilligten Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn damit eine wesentliche Änderung des bisherigen Betriebs solcher Anlagen verbunden ist.
(4) Art. I Z 64 gilt nur für Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden.
Oberösterreich
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 92/2014)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiter zu führen.
Oberösterreich
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 54/2019)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen Feststellungsverfahren gemäß den §§ 9 und 10 Oö. NSchG 2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3) § 39b Abs. 1 bis 3 Oö. NSchG 2001 und § 24a Abs. 2 bis 4 Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, sind für Verfahren, die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.
(4) Für Bescheide, die ein Verfahren gemäß § 39b Abs. 4 Oö. NSchG 2001 oder gemäß § 24a Abs. 5 Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, das in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig ist, abschließen, sind die Abs. 5 und 6 des § 39b Oö. NSchG 2001 bzw. die Abs. 6 und 7 des § 24a Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, anzuwenden.
(5) Für Umweltorganisationen, die binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Antrag auf Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zu der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 in der Fassung dieses Landesgesetzes stellen, gelten die gemäß Abs. 4 auf der elektronischen Plattform bereit gestellten Bescheide mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung als zugestellt.
(6) Umweltorganisationen, die ihre Zugriffsberechtigung auf die elektronische Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 im Weg des Abs. 5 erlangt haben, können binnen zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß § 39b Abs. 4 Oö. NSchG 2001 oder gemäß § 24a Abs. 5 Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, abgeschlossen haben und die zwischen dem 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, zugestellt werden. Sie können binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht durch schriftliche Einbringung bei der Behörde erheben. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheids ist der berechtigten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(7) Bescheide gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 bis 5 Oö. NSchG 2001 in der Fassung vor dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gelten mit dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes als aufgehoben.
(8) Die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 Oö. UHG sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass jene im § 11 Abs. 1 Z 2 Oö. UHG genannten Personen, die innerhalb von zwei Wochen nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Beteiligte teilnehmen wollen, Beteiligtenstellung gemäß § 13 erhalten.
(9) Die Beteiligtenstellung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm. § 13 Oö. UHG in der Fassung dieses Landesgesetzes steht in Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 Oö. UHG zu, die nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eingeleitet werden.
(10) Folgende Verordnungen der Landesregierung bleiben mit neuer Rechtsgrundlage insoweit in Kraft als sie sich auf Vorhaben beziehen, die nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegen würden:
23.07.2019
Niederösterreich
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 10. Oktober 1972 über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Wolfsbach
StF: LGBl. 1210/10-0
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 10. Oktober 1972, GZ. II/1-3968-1972, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 369/1965, der Gemeinde Wolfsbach, politischer Bezirk Amstetten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
In einem von Gold auf Blau geteilten Schild ein über einen in der Mitte liegenden silbernen Holzbalken nach rechts laufender roter Wolf.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Gemeinde Wolfsbach festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb-Blau” genehmigt.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. August 2001, mit der eine Wildseuchenverordnung erlassen und die Wildfütterungsverordnung geändert wird
StF: LGBl Nr 93/2001
Auf Grund der §§ 65 Abs. 3 und 74 Abs. 2 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
Wildseuche
§ 1
(1) Als Wildseuchen im Sinn dieser Verordnung gelten gefährliche Infektionskrankheiten des Wildes, die in bestimmten Gebieten gehäuft auftreten und die Tendenz zur Massenausbreitung haben.
(2) Als Wildseuche gelten jedenfalls folgende Wildkrankheiten:
Salzburg
Vorbeugungsmaßnahmen
§ 2
(1) Jeder Jagdinhaber sowie die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen sind verpflichtet, jedes wahrgenommene seuchenkranke oder seuchenverdächtige Wild ohne Rücksicht auf bestehende Schonvorschriften zu erlegen. Wild, das in seiner Körperstärke hinter dem Durchschnitt der jeweiligen Altersklasse zurückgeblieben ist, muss ungeachtet der weiteren Merkmale (zB Trophäen) im Rahmen der Abschussplanung erlegt werden.
(2) Luderplätze sind so anzulegen und insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Futtermittel so auszustatten, dass von ihnen keine Gefahr der Verbreitung einer Wildseuche ausgehen kann.
(3) Wildwintergatter, Wildgehege und Wildtierzuchtgatter sind so anzulegen, dass Wildseuchen von im Gatter lebenden Wildtieren nicht auf frei lebende Wildtiere übertragen werden können.
Insbesondere sind folgende Maßnahmen einzuhalten:
(4) Die Jagdbehörde kann bei vermehrtem Auftreten seuchenverdächtigen Wildes oder Fallwildes den Jagdinhabern der betroffenen Jagdgebiete auftragen, betroffene Wildstücke oder bestimmte Teile dieser Wildstücke vorzulegen, wenn dies zur Bestimmung der Krankheit und zur Beurteilung des Vorliegens einer Wildseuche erforderlich ist. Die Jagdbehörde hat die veterinärmedizinische Untersuchung der vorgelegten Wildstücke bzw -teile zu veranlassen.
Salzburg
Wildseuchenbekämpfung
§ 3
(1) Beim Auftreten einer Wildseuche sind Treib- und Riegeljagden in den betroffenen Jagdgebieten grundsätzlich untersagt.
(2) Die Jagdbehörde kann zur Gewinnung von Untersuchungsmaterial oder zur Wildseuchenbekämpfung den Abschuss auch an Orten bewilligen, an denen das Erlegen von Wild sonst nicht zulässig ist.
(3) Tritt eine Wildseuche auf, die entweder
Salzburg
In- und Außerkrafttreten
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.