Hörgas-Enzenbach, Erweiterung des Anstaltszweckes der Landes-Lungenheilstätten
20000135Ordinance08.07.1959Originalquelle öffnen →
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Feber 2002 über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland
StF: LGBl. Nr. 35/2002
Auf Grund des § 80 Abs. 1 und des § 111 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001, ist auf die Landesbeamten und die Landesvertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Gemäß § 120 LBBG 2001 tritt die auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, LGBl. Nr. 91/1993, (Landesbeamte) mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, LGBl. Nr. 92/1993, (Landesvertragsbedienstete) tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8.Juni 1959 über die Erweiterung des Anstaltszweckes der Landes-Lungenheilstätten Hörgas Enzenbach
Stammfassung: LGBl. Nr. 44/1959
Über Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 8.Juni 1959 werden die Landes-Lungenheilstätten HörgasEnzenbach in Erweiterung des Anstaltszweckes ab 1.August 1959 als öffentliche Sonderheilanstalt für Lungenkrankheiten außer zur Heilstättenbehandlung von Lungentuberkulose auch zur allgemeinen Beobachtung und Behandlung aller Erkrankungen der Lunge, des Rippenfelles, der Bronchien und der Hilusdrüsen geführt; vorwiegend finden weiterhin ihre Behandlung alle Formen
Aufgenommen werden mit diesen Krankheiten behaftete Männer und Frauen jeden Alters, sowie Kinder ab dem 4.Lebensjahr.
Für die Heilstättenfälle gelten die mit Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.Februar 1958, LGBl. Nr. 13/1958, verlautbarten Pflegegebührensätze. Für die übrigen Fälle sind die mit Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.Dezember 1958, LGBl. Nr. 91/1958, festgesetzten Pflegegebührensätze für allgemeine Landeskrankenanstalten zu verrechnen. Für die letzteren Fälle finden auch die geltenden Bestimmungen über die Sondergebühren (Ambulanzgebühren, Besondere Gebühren, Sonderaufwendungen) Anwendung.
Die Landes-Lungenheilstätten Hörgas-Enzenbach führen künftig die neue Bezeichnung „Landes-Lungenkrankenhaus und Heilstätte Hörgas-Enzenbach“
Niederösterreich
Kundmachung über die Genehmigung der Änderung des Namens der Ortschaft Gugging auf “Maria Gugging” in der Stadtgemeinde Klosterneuburg
StF: LGBl. 1200/15-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5:
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 30. Oktober 1989, II/1-M-523-89, gemäß § 2 Abs. 1 und 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg am 28. April 1989 beschlossene Änderung des Namens der Ortschaft Gugging auf “Maria Gugging” genehmigt.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juni 2001 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Bischofshofen für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Bischofshofen - Projekt Höll/Gasteinerstraße)
StF: LGBl Nr 68/2001
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 44/14, 44/3, 533, 534/1, 534/2 und 541 KG 55501 Bischofshofen für Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 und 10 lit c und d ROG 1998) wie folgt zulässig:
Salzburg
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Bischofshofen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher das "Nordmoor am Grabensee" in den Gemeinden Perwang und Palting als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 112/2001
Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
Oberösterreich
(1) Das „Nordmoor am Grabensee“ in den Gemeinden Perwang und Palting, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 538/2, 544/2, 547/1, 547/3, 547/4, 547/5, 548/1, 548/2, 550/1, 550/2, 551/1, 551/2, 551/3, alle KG. und Gemeinde Perwang und die Grundstücke Nr. 1633/1, 1633/4, 1633/5 und 1765, KG. Mundenham, Gemeinde Palting.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2008 durch den Plan im Maßstab 1:3.000 dargestellt. (Anm: LGBl. Nr. 15/2008)
Oberösterreich
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
Oberösterreich
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 3 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Palting und Perwang, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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