Obstbau, allgemeine Pflanzenschutzmaßnahmen
20000107Ordinance21.01.1952Originalquelle öffnen →
Salzburg
Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. Jänner 2001 über die Aufhebung von Bestimmungen des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
StF: LGBl Nr 20/2001
Auf Grund des Art 140 Abs 5 und 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Verbindung mit § 64 Abs 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Salzburg
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, G 95/00-7, zugestellt am 12. Jänner 2001,
Der Verfassungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, G 89/00-11 und G 90/00-9, zugestellt am 12. Jänner 2001,
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 28. Juni 1983, mit der ein Entwicklungsprogramm für den politischen Bezirk St. Veit an der Glan erlassen wird
StF: LGBl Nr 37/1983
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Planungsraum
§ 2 Wirkung
Anlage
Auf Grund des § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl Nr 76/1969, wird verordnet:
Kärnten
§ 1
Planungsraum
(l) Für den politischen Bezirk St. Veit an der Glan wird das in der Anlage enthaltene Entwicklungsprogramm festgelegt.
(2) Das Entwicklungsprogramm erstreckt sich auf die Gebiete der Gemeinden Althofen, Brückl, Eberstein, Frauenstein, Friesach, Gurk, Guttaring, Hüttenberg, Klein St. Paul, Kappel am Krappfeld, Liebenfels, Metnitz, Mölbling, St. Georgen am Längsee, St. Veit an der Glan, Straßburg und Weitensfeld-Flattnitz.
Kärnten
§ 2
Wirkung
(l) Die Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (§ 4 Kärntner Raumordnungsgesetz).
(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (§ 5 Abs 1 Kärntner Raumordnungsgesetz).
(3) Investitionen und Förderungsmaßnahmen des Landes dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.
(4) Die Bestimmungen des Abs 3 gelten für
Auf Förderungsmaßnahmen, die von den in lit a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Abs 3 keine Anwendung.
Die rechtswirksamen Flächenwidmungspläne der Gemeinden Althofen, Brückl, Eberstein, Frauenstein, Friesach, Gurk, Guttaring, Hüttenberg, Klein St. Paul, Kappel am Krappfeld, Liebenfels, Metnitz, Mölbling, St. Georgen am Längsee, St. Veit an der Glan, Straßburg und Weitensfeld-Flattnitz sind dem Gebietsstand vom
Kärnten
Anlage
ENTWICKLUNGSPROGRAMM FÜR DEN POLITISCHEN BEZIRK ST. VEIT AN DER
GLAN
Der Planungsraum umfaßt den politischen Bezirk St. Veit an der Glan mit den Gemeinden Althofen, Brückl, Eberstein, Frauenstein, Friesach, Gurk, Guttaring, Hüttenberg, Klein St. Paul, Kappel am Krappfeld, Liebenfels, Metnitz, Mölbling, St. Georgen am Längsee, St. Veit an der Glan, Straßburg und Weitensfeld-Flattnitz.
2.1 Leitziele
2.1.1 Überregionale und regionale Funktionen
Der politische Bezirk St. Veit an der Glan ist so zu entwickeln und zu gestalten, daß er seine überregionalen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Funktionen, die durch die Randlage weiter Bezirksteile beeinträchtigt sind, sowie seine Verkehrsfunktionen und seine regionalen Funktionen in bestmöglicher Weise wahrnehmen kann. Dabei sind Maßnahmen, die der Entsiedelung abwanderungsbedrohter Bezirksteile entgegenwirken, vorrangig zu fördern.
2.1.2 Entwicklung der regionalen Wirtschaft und des regionalen Arbeitsmarktes
Der regionale Arbeitsmarkt soll so entwickelt werden, daß der ansässigen Bevölkerung ausreichende Arbeitsplätze mit entsprechender Arbeitsplatzqualität und angemessenem Einkommensniveau in zumutbarer Entfernung vom Wohnort zur Verfügung stehen.
Die Vorteile des Planungsraumes hinsichtlich seiner Standortfaktoren, der Infrastruktur, des Bevölkerungs- und Arbeitskräftepotentials sind für die Weiterentwicklung einer leistungsstarken und ausgeglichenen Wirtschaftsstruktur zu nutzen. Auf die Förderung bestehender und die Ansiedelung neuer umweltverträglicher Gewerbe- und Industriebetriebe ist dabei besonders Bedacht zu nehmen.
Die Landwirtschaft ist so zu entwickeln und in einem solchen Umfang zu erhalten, daß sie ihre Versorgungs- und Landschaftspflegefunktion erfüllen kann und ihre Einkommenssituation insbesondere in den landwirtschaftlichen Ungunstlagen verbessert wird.
Die Fremdenverkehrswirtschaft ist unter Bewahrung der Erholungseignung des Planungsraumes zu verbessern.
2.1.3 Ausbau der Infrastruktur
Verbesserung und Ausbau der Infrastruktur hat so zu erfolgen, daß innerhalb des Planungsraumes und den nahegelegenen höherrangigen Zentralen Orten kontinuierliche und enge Verflechtungen ermöglicht werden, wobei im Interesse der Schonung der Landschaft und der Wirtschaftlichkeit ein maßvoller Ausbau vorzusehen ist.
2.1.4 Entwicklung der Zentralen Orte
Die Zentralen Orte im politischen Bezirk St. Veit an der Glan sind so zu entwickeln und zu gestalten, daß die erforderlichen öffentlichen und privaten Dienstleistungseinrichtungen unter günstigen Voraussetzungen und mit zumutbarem Zeitaufwand von der Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung des Planungsraumes in bestmöglicher Weise in Anspruch genommen werden können.
2.1.5 Anzustrebende Siedlungsstruktur
Die Siedlungsstruktur soll unter Bedachtnahme der natürlichen Gegebenheiten, der Erhaltung und Pflege der Landschaft sowie auf den Schutz vor Naturkatastrophen so erfolgen, daß sowohl eine wirtschaftliche Nutzung der Infrastruktur als auch eine bestmögliche Versorgung erzielt werden kann. Dabei soll eine der Kapazität der Gemeindebedarfs-Einrichtungen entsprechende sowie die Erhaltung von Landwirtschafts- bzw. Erholungsgebieten gewährleistende maßvolle Siedlungskonzentration angestrebt werden. Für diese Konzentration sind insbesondere Gebiete mit überdurchschnittlicher Verkehrs- und Versorgungsgunst vorzusehen. Gebiete mit günstigen Bewirtschaftungsverhältnissen sollen der Landwirtschaft vorrangig erhalten bleiben.
2.1.6 Natur- und Landschaftsschutz
Auf die Schonung, Erhaltung und Pflege der Landschaft, die Erhaltung für den Naturhaushalt bedeutender Flächen sowie auf die Grenzen der Belastbarkeit des Naturhaushaltes ist im Interesse der ansässigen Bevölkerung besonders zu achten.
Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sollen dort vorrangig ergriffen werden, wo besondere Biotope, seltene Tier- und Pflanzenarten und Gebiete von besonderer Schönheit oder Eigenart dies erfordern.
Die im Rahmen der forstlichen Raumplanung erstellten Waldentwicklungspläne sind im Interesse einer Koordination aller raumrelevanten Planungen zu berücksichtigen.
2.2 Hauptziele
2.2.1 Zentrale Orte
Das Mittelzentrum St. Veit an der Glan ist wegen seiner überregionalen Bedeutung als Arbeits- und Versorgungszentrum in seiner zentralörtlichen Funktion als Bezirkshauptstadt weiter zu entwickeln.
Der Zentrale Ort Althofen ist als Unterzentrum so zu entwickeln, daß er vor allem seine regionalen Funktionen auch als Entwicklungszentrum für den nördlichen Bereich des Bezirkes erfüllen kann.
Der Zentrale Ort Friesach ist als Unterzentrum so zu entwickeln, daß er seine Versorgungsfunktion auch für die Bevölkerung der angrenzenden Gemeinden erfüllen kann.
Die Kleinzentren Brückl und Straßburg sind hinsichtlich der öffentlichen und privaten Dienstleistungs-Einrichtungen und des produzierenden Gewerbes so auszubauen, daß sie auch regionale Funktionen ausüben können. Das Kleinzentrum Brückl ist wegen seiner Bedeutung als Industriestandort und seiner Standortgunst langfristig zum mäßig ausgestatteten Unterzentrum zu entwickeln.
Die Kleinzentren Hüttenberg, Klein St. Paul, Metnitz und Weitensfeld sind so zu entwickeln, daß sie Versorgungsfunktionen für benachbarte Ortschaften übernehmen können.
Die Kleinstzentren Eberstein, Gurk, Guttaring und Launsdorf sind als Nahversorgungszentren zu entwickeln.
Im Gemeindegebiet Frauenstein ist in Kraig ein zentrales und verkehrsgünstig gelegenes Kleinstzentrum zu entwickeln, das über die erforderlichen öffentlichen und privaten Dienstleistungs-Einrichtungen von örtlicher Bedeutung verfügt. Die Gemeindehauptorte Kappel am Krappfeld, Liebenfels und Mölbling sind wegen ihrer günstigen Verkehrslage und Bevölkerungszahl zu Kleinstzentren zu entwickeln.
Die ehemaligen Gemeindehauptorte Deutsch-Griffen, Glödnitz, Grades, Micheldorf und St. Salvator sind in ihrer Funktion als Nahversorgungszentren zu erhalten.
In allen Zentralen Orten des Bezirkes sind entsprechend ihrer Funktion günstig gelegene, ausreichend große und erweiterungsfähige Flächen für öffentliche und private Dienstleistungseinrichtungen sowie für die Errichtung von umweltfreundlichen, produzierenden Gewerbebetrieben festzulegen.
2.2.2 Besiedelung
Die Inanspruchnahme von Bauland soll nur in dem Ausmaß erfolgen, als Verkehrserschließung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung, Abfallstoffbeseitigung und Energieversorgung gewährleistet sind. Dabei sollen aus gemeindewirtschaftlichen Gründen jeweils die Gebiete mit der höchsten Versorgungsgunst zuerst bebaut werden. Dabei ist auf die Sicherung geeigneter Flächen für Dienstleistungsbetriebe zur Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs Bedacht zu nehmen.
Im Bedarfsfall sind Siedlungsgebiete nur außerhalb der Immissionsbereiche von Industriebetrieben, Bundesstraßen und Eisenbahnlinien, jedoch in der Nähe der Haltepunkte öffentlicher Verkehrsmittel festzulegen. Dabei sind Gebiete im Anschluß an bestehende, mit Gemeinbedarfs-Einrichtungen voll ausgestattete Siedlungen vorrangig vorzusehen.
In Almregionen sind mit Ausnahme touristischer Erschließungsgebiete Siedlungsentwicklungen nicht zulässig. Zur Vermeidung von gemeindewirtschaftlich ungünstigen Siedlungsbändern entlang überörtlicher Straßenverbindungen sind die einzelnen Siedlungen klar abzugrenzen und durch Gebiete mit Grünlandwidmung zu trennen.
Um eine bestmögliche und gemeindewirtschaftlich günstige Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen zu gewährleisten, ist insbesondere in Gebieten mit überdurchschnittlicher Siedlungsdichte die Zusammenfassung bestehender und neuer Siedlungsgebiete zu Wohnvierteln erforderlich.
Dabei soll die Einwohnerzahl eines Wohnviertels mindestens so groß sein, daß der Bestand einer vierklassigen Volksschule auf Dauer gesichert ist. Wohnviertel sind jeweils aus einer städtebaulichen Konzeption zu entwickeln, die Erweiterungsmöglichkeiten zuläßt.
Industrie- und Gewerbeflächen für Betriebe von regionaler und überregionaler Bedeutung sind nach Möglichkeit zu Industriegebieten zusammenzufassen und mit den erforderlichen Dienstleistungs-Einrichtungen auszustatten. Dabei ist auf Gebiete mit besonderer Lage und Versorgungsgunst Bedacht zu nehmen. Bei der Standortfestlegung ist zu beachten, daß Siedlngs-, Naherholungs- oder Fremdenverkehrsgebiete nicht durch Immissionen beeinträchtigt würden und daß Energie- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbehandlung und Abfallstoffbeseitigung gesichert sind.
2.2.3 Verkehr
Beim Ausbau des Verkehrswegenetzes ist eine funktionale Verflechtung des Bundes-, Landes- und Gemeindestraßennetzes untereinander sowie mit dem Eisenbahnnetz erforderlich. Dem Ausbau der Kärntner Bundesstraße (B 83) sowie dem zweigleisigen Ausbau der Eisenbahnlinie Klagenfurt-St. Veit an der Glan ist dabei wegen seiner zentralen Bedeutung für die Entwicklung des politischen Bezirkes St. Veit an der Glan Vorrang zu geben.
Auf die Entlastung der Zentralen Orte sowie der Fremdenverkehrs-Schwerpunkte vom Durchzugsverkehr ist Bedacht zu nehmen, insbesondere sollen in den Unterzentren und im Mittelzentrum verkehrsarme Zonen vorgesehen werden.
Dem Flächenbedarf des Wirtschaftsverkehrs in den Geschäfts- und Industriegebieten sowie des ruhenden Verkehrs in den Geschäftsgebieten, Siedlungsgebieten, Industriegebieten, Fremdenverkehrszonen und Naherholungsgebieten ist unter Berücksichtigung des zukünftigen Bedarfs durch Flächensicherung Rechnung zu tragen. Der öffentliche Personen-Nahschnellverkehr ist auszubauen.
Zur Gewährleistung einer entsprechenden Rentabilität des zukünftig erforderlichen schienengebundenen Personen-Nahschnellverkehrs von St. Veit an der Glan zu den Oberzentren im Kärntner Zentralraum ist eine Verdichtung der Wohn- und Arbeitsplätze im Einzugsbereich der Haltepunkte anzustreben. Ferner ist auch auf eine Einbindung der Unterzentren in einen Personen-Nahschnellverkehr mit dem Kärntner Zentralraum Bedacht zu nehmen. Die Kapazität und Qualität der Güterumschlags- und Beförderungsanlagen soll durch Anpassung an die zukünftigen Bedürfnisse des Straßen- und Schienenverkehrs sowie durch die bestmögliche Verbindung zwischen diesen Verkehrsarten unter Bedachtnahme auf die zukünftige Industrie- und Gewerbeentwicklung verbessert werden.
2.2.4 Versorgung
Bei der Festlegung von Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen ist insbesondere auf die Wohngebiete, Erholungsgebiete sowie auf Geschäfts- und Industriegebiete Bedacht zu nehmen.
2.2.5 Öffentliche Einrichtungen
Für eine bestmögliche Versorgung der Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung bei zumutbarem Weg- und Zeitaufwand ist die Konzentration öffentlicher Einrichtungen in geeigneten Zentralen Orten anzustreben. Dabei sollen jeweils Art der öffentlichen Einrichtung und Funktion des Zentralen Ortes miteinander in Einklang stehen. Beim Ausbau der öffentlichen Einrichtungen sollen möglichst gemeinsame Investitionen benachbarter Gemeinden mit dem Ziel der Kostenminderung und Leistungsvergrößerung angestrebt werden. Auf frühzeitige Flächensicherung für besondere öffentliche Verwendungszwecke ist in den Flächenwidmungsplänen Bedacht zu nehmen. Dabei sind die abschätzbaren Bedürfnisse der zukünftigen Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung zugrunde zu legen.
Kindergärten, Schulen und Bildungseinrichtungen sind im Hinblick auf die angestrebte räumliche Entwicklung und in Übereinstimmung mit den Schulentwicklungsplänen des Landes zu erhalten, auszubauen bzw. neu zu errichten. Kindergärten sollen auf verkehrssicheren, von Wohngebieten leicht erreichbaren Standorten in genügender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist eine Zusammenfassung mit Volksschulen anzustreben.
Sonderschulen bzw. Sonderschulklassen sollen im notwendigen Umfang in den Hauptschulorten errichtet werden. Allgemein- und berufsbildende mittlere und höhere Schulen sollen im Mittelzentrum, fallweise auch in den beiden Unterzentren errichtet bzw. ausgebaut werden.
Standorte für die notwendigen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens sind unter Berücksichtigung der angestrebten räumlichen Entwicklung, der Bevölkerungsentwicklung sowie der Sozial- und Altersstruktur im Planungsraum festzulegen. Insbesondere ist auf die Flächensicherung in verkehrs- und immissionsfreien sowie klimatischgünstigen Standorten Bedacht zu nehmen.
2.2.6 Einrichtungen für Erholung und Sport
Für Erholung, Spiel und Sport sind ausreichend große, zu den Siedlungsgebieten und Haltepunkten öffentlicher Verkehrsmittel günstig gelegene Einrichtungen zu schaffen bzw. auszubauen. Dabei sind bei der Standortfestlegung die speziellen Bedürfnisse von Tages-, Wochenend- und Urlaubserholung zu berücksichtigen.
Einrichtungen für die tägliche Erholung der Wohnbevölkerung in allen Siedlungsgebieten sind daher in zumutbarer Entfernung für Fußgänger zu errichten bzw. auszubauen. Insbesondere ist die Schaffung zusammenhängen der Fuß- und Radwegenetze sowie von ausreichenden und günstig gelegenen Kinderspielplätzen anzustreben.
Einrichtungen für die Wochenenderholung insbesondere auf der Saualpe, im Nockgebiet, in den Wimitzer Bergen und den Gurktaler Alpen (Ausflugsgaststätten, Rastplätze, Sportstätten und dgl.) sollen in Naherholungsgebieten so geschaffen werden, daß sie von Verkehrswegen leicht erreichbar sind.
Bei der Festlegung von Einrichtungen für die Urlaubserholung ist besonders in den Uferzonen der Badeseen auf eine maßvolle Konzentration gleichartiger Einrichtungen zur Erhaltung freier Landschaft Bedacht zu nehmen. Im Interesse der Seenreinhaltung ist größter Wert auf die Erhaltung der natürlichen Ufervegetation, insbesondere der Schilfzonen, zu legen. Dabei soll die allgemeine Zugänglichkeit der Seeufer so weit wie möglich gewährleistet und auf die Errichtung von Uferpromenaden, Rad- und Fußwegenetzen sowie Fußgängerbereichen Bedacht genommen werden.
Bei der Erschließung von Almregionen durch den Ausbau des landwirtschaftlichen Wegenetzes ist durch geeignete Maßnahmen das Befahren der Wege durch nichtlandwirtschaftliche Fahrzeuge und die Errichtung von nicht dauernd bewohnten Gebäuden zu verhindern.
2.2.7 Einrichtungen für Zivilschutz und Landesverteidigung
Auf Einrichtungen des Zivilschutzes ist bei der Errichtung neuer bzw. der Erweiterung bestehender Siedlungs- bzw. Industriegebiete sowie Fremdenverkehrszentren Bedacht zu nehmen. Die raumbeanspruchenden Erfordernisse der Landesverteidigung sollen nach Möglichkeit außerhalb von Siedlungsgebieten, Industriegebieten und Fremdenverkehrszentren gedeckt werden.
2.3 Teilziele
2.3.1 Zentrale Orte
Wichtigste Voraussetzungen für die Entwicklung des Mittelzentrums St. Veit an der Glan sind die Festlegung eines der zukünftigen Entwicklung entsprechenden Geschäftsbezirkes, eines erweiterungsfähigen Industriegebietes und ausreichend großer und günstig gelegener Naherholungsgebiete.
Zur Stärkung der überregionalen Funktionen als Bezirksstadt ist auf die Festlegung ausreichend großer und verkehrsgünstig gelegener Flächen für besondere Verwendungszwecke sowie für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen besonders Bedacht zu nehmen.
In dem von Grabenstraße, Schiller-Platz, Ossiacher Straße und Waagstraße begrenzten Geschäftsbezirk ist die Festlegung von Bauland vorwiegend nur als Geschäftsgebiet, im übrigen als gemischtes Baugebiet und als Wohngebiet zulässig.
Bei der Festlegung von Verkehrsflächen ist auf den Flächenbedarf des öffentlichen und des Wirtschaftsverkehrs sowie auf die Schaffung einer Fußgängerzone bzw. verkehrsberuhigter Zonen im besonderen Maße Bedacht zu nehmen.
Das Parkplatzangebot im fußläufigen Einzugsbereich des Geschäftsbezirkes und die Leistungsfähigkeit der Zufahrtsstraßen müssen dabei übereinstimmen.
Für das Gebiet, das von der Bahnlinie St. Veit an der Glan, Feldkirchen, der Salpeterstraße und der Glan bis zur Mülldeponie begrenzt wird, ist die Festlegung von Bauland außerhalb des Bereiches bestehender Wohnsiedlungen nur als Leichtindustriegebiet zulässig.
Bei der Festlegung von Verkehrsflächen in diesen Bereichen ist auf eine gute Anbindung an das Bundesstraßennetz sowie auf ausreichende Flächen für den Wirtschaftsverkehr und den ruhenden Verkehr Bedacht zu nehmen. Für Dienstleistungs-Einrichtungen, die den gesamten Industriegebieten dienen, sind günstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen für besondere Verwendungszwecke festzulegen.
Das Gebiet zwischen St. Veit an der Glan und Obermühlbach, dessen Grenzen mit der Spitalgasse und der Obermühlbacher Straße zusammenfallen, sowie der Bereich, der von der Eisenbahnlinie Klagenfurt-Friesach, der Völkermarkter Straße (B 82), der Glan und der neuen Trasse der Kärnter Straße begrenzt wird, sollen als Naherholungsgebiete gesichert werden. Außerdem sollen der Vitus Park, das Gebiet um die Ruine Taggenbrunn, der Kalvarienberg, Lorenziberg und der Muraun Berg, insbesondere für die tägliche Erholung, sowie der Hörzendorfer See, das Gebiet Eggen/Kraiger Berg und der Magdalensberg als Naherholungsbereiche, insbesondere für die Wochenenderholung, erhalten bleiben.
Dabei ist die Festlegung von Flächen für besondere Verwendungszwecke nur zulässig, wenn sie zur Schaffung von notwendigen Erholungs-, Sport- und Dienstleistungs-Einrichtungen dient.
Die Festlegung von Verkehrsflächen soll die Errichtung eines geschlossenen Rad- und Fußwegenetzes gewährleisten, das insbesondere die Sport- und Erholungs-Einrichtungen sowie die in Randlage anzuordnenden Parkplätze miteinander verbindet.
2.3.2 Besiedelung
Baugebiete mit hoher Standortgunst und guter Infrastrukturausstattung sollen vorrangig bebaut werden.
Die Verdichtung der Wohn- und Arbeitsstätten in den fußläufigen Einzugsbereichen der Haltestellen öffentlicher Massenverkehrsmittel ist durch die Festlegung angemessener Dichtewerte in den Bebauungsplänen anzustreben. Weiters ist auf die Belange der Altstadtsanierung und die Sanierung erhaltensweiter historischer Dorfkerne Bedacht zu nehmen. Im gesamten Planungsraum ist die Festlegung von Bauland als Schwerindustriegebiet nur im Anschluß an bereits bestehende Schwerindustriegebietswidmungen zulässig.
Bei der Festlegung von Bauland ist auf die Freihaltung der Gebiete, in denen in bezug auf die natürliche Ertragsfähigkeit und die maschinellen Bearbeitungsmöglichkeiten am besten geeignete Böden vorherrschen (relative landwirtschaftliche Intensivzonen), Bedacht zu nehmen.
Ein Vorrang einer künftigen Besiedelung gegenüber einer landwirtschaftlichen Nutzung ist in Gebieten mit hoher Standortgunst und guter Infrastrukturausstattung erst nach Inanspruchnahme der derzeitigen Baugebiete zulässig.
Bei der Festlegung von Bauland ist aus Gründen einer vorausschauenden Rohstoffsicherung auf die Freihaltung von Flächen, die zukünftig für den Abbau von Rohstoffen benötigt werden, Bedacht zu nehmen.
2.3.3 Verkehr
Die für den Ausbau der Kärntner Straße (B 83) insbesondere in den Gemeindegebieten von Althofen, Mölbling und St. Veit an der Glan benötigten Flächen sind durch Begrenzung der Siedlungsentwicklung im Trassenbereich und Festlegung in den Flächenwidmungsplänen umgehend zu sichern. Dabei soll das Baulos Mölbling mit neuer Anbindung des Marktes Althofen vorrangig durchgeführt werden. Dringlich sind auch die Abschnitte Umfahrung Pöckstein-Hirt mit Anschluß der Gurktal Straße (B 93) und der Abschnitt Wolschart Wald einzustufen. Durch die Fertigstellung der Ausbaumaßnahmen an der Seeberg Straße (B 82) soll eine leistungsfähige, überregional bedeutsame Verbindung zur Südautobahn bei Völkermarkt geschaffen werden.
Die Flattnitzer Straße (L 63) soll als bedeutsame Straßenverbindung zwischen dem Murtal und dem Gurk- bzw. Metnitztal entsprechend ausgebaut werden.
Die ungünstigen Verkehrsverhältnisse im Kleinstzentrum Guttaring sollen durch den Bau einer südlichen Umfahrungsstraße verbessert werden (L 82).
Zwischen Althofen und der projektierten Trasse der Kärntner Straße (B 83) soll unter Auflassung der derzeit das Industriegebiet trennenden Trasse der Silberegger Straße (L 82) ein funktionales Landesstraßennetz ausgebaut werden. Im Zuge dieser Neuordnung soll auch die Krappfeld Straße (L 83) teilweise neu trassiert werden. Weiters sollen im Gebiet des Unterzentrums Althofen die erforderlichen Flächen für einen neuen Industriegleisanschluß gesichert werden.
Für eine günstige verkehrsmäßige Anbindung der Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung an die Zentralen Orte sind Bereiche der Wimitzer Straße (L 67) fertigzustellen.
Zur Entlastung der Bundesstraßen vom Ortsverkehr sind insbesondere in den Gemeindegebieten Althofen, Mölbling und St. Veit an der Glan ausreichende Verkehrsflächen für den Bau von parallelen Sammelstraßen für den örtlichen Verkehr zu sichern. Kommunale Verkehrsflächen sind ferner so festzulegen, daß in den Zentralen Orten, insbesondere im Mittelzentrum St. Veit an der Glan, und in den Unterzentren Fußgängerzonen oder verkehrsarme Zonen - bei gleichzeitiger Vorsorge für den ruhenden Verkehr - errichtet werden können.
Im Gurk- und Metnitztal ist zur besseren Erreichbarkeit der Verwaltungs- und Bildungseinrichtungen der Autobusliniendienst zu verbessern. Dabei sollen das Liniennetz und die Fahrpläne stärker als bisher auf das Arbeitsplatz- und Bundesschulzentrum Althofen ausgerichtet werden.
Bei den Eisenbahnhaltepunkten Friesach, Treibach-Althofen, Launsdorf-Hochosterwitz und St. Veit an der Glan sind günstig gelegene und ausreichend große Parkplätze festzulegen. Die Parkplätze sind nach Möglichkeit jeweils an das Fußwegenetz anzubinden.
Der Ausbau des Rad- und Fußwegenetzes mit Anschluß an die Bildungs- und Erholungseinrichtungen sowie an die Zentren von Arbeits- und Wohnstätten soll angestrebt werden.
2.3.4 Versorgung
2.3.4.1 Energieversorgung
Bei der räumlichen Entwicklung ist auf den künftigen Energiebedarf besonders Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist für die auszubauenden oder zu entwickelnden Zentralen Orte, Industriegebiete und Fremdenverkehrsschwerpunkte die Versorgung mit der notwendigen Kapazität rechtzeitig sicherzustellen.
Auf eine landschaftsschonende Trassenführung elektrischer Leitungsanlagen ist Bedacht zu nehmen.
Bei der Erweiterung bestehender und der Entwicklung neuer Industriegebiete ist auf die Anschlußfähigkeit an die Gasleitung Klagenfurt—Wietersdorf mit möglichen Abzweigungen nach St. Veit an der Glan und in den Raum Althofen-Hirt-Micheldorf Rücksicht zu nehmen.
In Siedlungs- und Fremdenverkehrsgebieten ist die Substitution von Freileitungen durch Erdkabel zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen. Vorrangiges Ziel bei der angestrebten Verbesserung der Energieversorgung im Planungsgebiet ist die Elektrifizierung bisher noch nicht versorgter Gebiete.
2.3.4.2 Wasserversorgung
Die genutzten und nutzungswürdigen Quell- und Grundwasservorkommen müssen erhalten und gesichert werden. Der Ausbau regionaler Wassergewinnungs- und Versorgungsanlagen ist anzustreben. Auf den vorsorglichen Schutz von Mooren bzw. der Heilmoore ist Bedacht zu nehmen. Die erforderlichen Flächen sind durch entsprechende gesetzliche Maßnahmen zu sichern.
2.3.4.3 Schutzwasserbau
Flußbau- und Wildbachverbauung sind im Hinblick auf die angestrebte räumliche Entwicklung und die Sicherung des Lebensraumes der Bevölkerung und unter Berücksichtigung von Natur- und Landschaftsschutz durchzuführen. Im Interesse der Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes ist soweit als möglich naturnaher Wasserbau anzuwenden. Weiters ist im Interesse der vorbeugenden Hochwasserbekämpfung eine ausreichende Walderhaltung im Einzugsbereich der Fluß- und Bachläufe sowie für eine ungestörte Erhaltung der alpinen Rasen oberhalb der Waldgrenze zu sorgen.
2.3.4.4 Abwasserbehandlung und Abfallstoffbeseitigung
Im Interesse der Reinhaltung des Grundwasers und der oberirdischen Gewässer ist in den bebauten Gebieten für eine hygienisch einwandfreie Beseitigung der Abwässer zu sorgen.
Um eine ausreichende Reinhaltung der Badeseen und Vorfluter zu gewährleisten, sind regionale Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten. Bei diesen regionalen Abwassersammel- und Kläranlagen ist auf gemeindewirtschaftlich günstige Anschlußmöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind Sammelstrecken ohne Einmündungen nur in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß vorzusehen.
Eine geordnete Abfallstoffbeseitigung ist entsprechend dem Kärntner Abfallbeseitigungsgesetz (LGBl. Nr 19/1978) und dem Entwicklungsprogramm für die Abfallbeseitigung (LGBl Nr 104/1978) in regionalen Behandgsanlagen durchzuführen.
2.3.5 Einrichtungen für Erholung und Sport
Auf die Festlegung- von Verkehrsflächen für Errichtung eines Fuß- und Radwegenetzes entlang der Glan von Liebenfels bis St. Veit an der Glan, weiters entlang der Glan bis zum Landschaftsschutzgebiet Hörzendorfer See-Tanzenberg und entlang des Ziegelbaches bis Hochosterwitz ist Bedacht zu nehmen. Dabei ist eine Verlängerung des Radwegenetzes bis in den Raum Klagenfurt anzustreben. Daneben ist der Ausbau des regionalen Wanderwegenetzes insbesondere vom Gurk- und Metnitztal zum Nockgebiet mit Anschluß zur Turrach sowie von Althofen und Guttaring zum Görtschitztal sowie dem Saualpengebiet fortzuführen.
Generell sollen zur Verbesserung der Erreichbarkeit der Landschaftsschutzgebiete Kraiger Schlösser, Längsee, Burg Hochosterwitz, Magdalensberg, Haldensee-Hardegg,
Zmulner See, Hörzendorfer See-Tanzenberg, Virunum und Ulrichsberg Parkplätze in Randlage (Ausgangspunkt von Rundwanderwegen) sowie Fuß- und (oder) Radwege angestrebt werden. Insbesondere ist das Mittelzentrum St. Veit an der Glan durch ein Fuß- und Radwegenetz mit den nahegelegenen Landschaftsschutzgebieten zu verbinden. In den Uferzonen des Längsees, des Kraiger Sees, des Hörzendorfer Sees und des Zmulner Sees ist die Errichtung von Campingplätzen hintanzuhalten.
Die Schaffung eines Fuß- und Radwegenetzes im Bereich der Uferzone des Längsees, des Kraiger Sees und des Hörzendorfer Sees ist anzustreben. Die erforderlichen Flächen für die Errichtung und den Ausbau von Sportanlagen entsprechend dem "Entwicklungsprogramm Sportstättenplan" (LGBl. Nr 1/1978) sind vorsorglich zu sichern. Insbesondere sind in der Marktgemeinde Althofen für die Errichtung einer erweiterungsfähigen Sportanlage von überörtlicher Bedeutung die erforderlichen Flächen festzulegen und zu sichern.
Die Erweiterung und Verbesserung der Aufstiegshilfen und Abfahrten im Saualpengebiet der Gemeinden Hüttenberg, Eberstein und Klein St. Paul sowie der Ausbau der Zufahrtsmöglichkeiten soll entsprechend der naturräumlichen Voraussetzungen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit vorgenommen werden.
2.3.6 Natur- und Landschaftsschutz
Den Intentionen des Natur- und Landschaftsschutzes ist durch entsprechende Sicherung der bestehenden und durch die Schaffung neuer Schutzgebiete Rechnung zu tragen. So soll das Gebiet südöstlich der Landesstraße (L 82 b) zwischen Althofen und Guttaring, das von der Verbindung Unterer Markt-Dachberg bzw. Höhenwirt-Dachberg begrenzt wird, insbesondere zum Schutz des Moorvorkommens und des Erholungsgebietes Althofen-Guttaring zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden. Auf mögliche Erweiterungen ist Bedacht zu nehmen.
Gebietsteile nördlich der Metnitz, westlich der Flattnitzer Straße (L 63), sowie die weitere Umgebung des Naturschutzgebietes Flattnitzbach-Hochmoor sollen zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
Fließgewässer und ihre Uferbereiche sollen in ihrem natürlichen Verlauf und Ausbildung soweit erhalten bleiben, als dies mit der Sicherheit des Lebensraumes der betroffenen Bevölkerung vereinbar ist.
Die erforderlichen Maßnahmen der Wildbachverbauung, insbesondere in den Nebentälern der Görtschitz, der Gurk und der Metnitz, sind fortzuführen.
Die nicht mehr in Betrieb befindlichen Steinbrüche, Sand- und Schottergruben sind erforderlichenfalls durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zu rekultivieren.
2.3.7 Einrichtungen für Zivilschutz und Landesverteidigung
Bei der Festlegung von Baugebieten ist insbesondere im Raum St. Veit an der Glan - Glandorf - St. Donat wegen der Ballung von überregionalen Verkehrswegen, Verkehrsanlagen, Strom- und Rohrleitungen sowie Munitionslagern auf die Belange des Zivilschutzes besonders Bedacht zu nehmen.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. September 2001 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Tadten und Wallern im Burgenland
StF: LGBl. Nr. 38/2001
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2000, wird verordnet:
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Tadten und Wallern im Burgenland wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
Die Grundstücke Nr. 3406-3410, 3413-3452, 3453/1, 3453/2, 3454-3472, 3473/1, 3473/2 und 3474 der Katastralgemeinde Wallern im Burgenland werden von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Katastralgemeinde Tadten eingegliedert. Die Grundstücke Nr. 2059/3-2059/18, 2149/20-2149/26, 2149/45- 2149/57, 2149/66, 2927/216-2927/222 der Katastralgemeinde Tadten werden von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Katastralgemeinde Wallern im Burgenland eingegliedert.
Die planliche Darstellung des neuen Grenzverlaufs ist in den im Vermessungsamt Neusiedl am See aufliegenden technischen Unterlagen einzusehen.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Vorarlberg
RL (EU) 2022/2041 vom 19. Oktober 2022, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33–47 [CELEX-Nr. 32022L2041]
RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
Gesetz über die Personalvertretung der Landesbediensteten
StF: LGBl.Nr. 16/1988
§ 1 Aufgaben, Geltungsbereich
§ 2 Rechtliche Stellung der Personalvertretung
§ 3 Zusammensetzung
§ 4 Funktionsdauer
§ 5 Einberufung der ersten Sitzung
§ 6 Geschäftsführung
§ 6a Videokonferenz, Umlaufbeschlüsse
§ 7 Ausschüsse
§ 8 Dienststellenausschuss
§ 9 Dienststellenversammlung
§ 10 Befugnisse
§ 11 Verfahren
§ 12 Dienstgeberbesprechungen
§ 13 Akteneinsicht
§ 14 Grundsätze für die Amtsführung der Personalvertreter
§ 15 Verantwortlichkeit der Personalvertreter
§ 16 Schutz der Personalvertreter
§ 17 Freistellung für Schulungszwecke
§ 18 Verschwiegenheitspflicht der Personalvertreter
§ 19 Personal- und Sachaufwand
§ 20 Rechte und Schutz der Landesbediensteten
§ 21 Wahlgrundsätze
§ 22 Wahlkörper, Zahl der zu wählenden Personalvertreter
§ 23 Wahlvorstand
§ 24 Wahlkommissionen
§ 25 Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 26 Wählerliste
§ 27 Wahlausschreibung
§ 28 Wahlvorschläge
§ 29 Stimmzettel
§ 30 Ausfüllen des Stimmzettels
§ 31 Stimmabgabe
§ 32 Gültigkeit des Stimmzettels
§ 33 Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 34 Kundmachung der Wahlergebnisse
§ 34a Wahlanfechtung
§ 35 Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung
§ 36 Berufung von Ersatzmitgliedern
§ 37 Nachwahlen
§ 38 Personalvertretungswahlordnung
§ 39
§ 40 Beschwerderecht
§ 41 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013
§ 42 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 39 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
09.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Personalvertretung der Vorarlberger Landesbediensteten – im Folgenden als Personalvertretung bezeichnet – ist dazu berufen, im Rahmen dieses Gesetzes die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Dienstnehmer des Landes, die sich im Dienststand befinden, zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit vom Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Landesbedienstete, die in Betrieben tätig sind, auf Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und auf Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen.
(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Vorarlberg
Die Personalvertretung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie hat ihre Aufgaben in eigener Verantwortung und frei von Weisungen zu besorgen. Der Landesregierung kommt der Personalvertretung gegenüber ein Aufsichtsrecht zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Vorarlberg
Die Gesamtheit der nach diesem Gesetz gewählten Personalvertreter bildet die Personalvertretung.
Vorarlberg
(1) Die Funktionsdauer der Personalvertretung beträgt vier Jahre. Die abtretende Personalvertretung hat jedoch die Geschäfte bis zur Konstituierung der neu gewählten Personalvertretung weiterzuführen; dies gilt nicht für die Einberufung der neu gewählten Personalvertretung zu ihrer ersten Sitzung.
(2) Die Tätigkeit der Personalvertretung endet vor Ablauf der Funktionsdauer, wenn
Vorarlberg
Die Personalvertretung ist von dem an Lebensjahren ältesten Personalvertreter, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Personalvertreter, längstens binnen vier Wochen nach dem Wahltag zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung sind jedenfalls der Obmann, seine Vertreter im Verhinderungsfall (erster und zweiter Obmannstellvertreter) und der Schriftführer zu wählen. Bis zur Wahl des Obmannes hat der an Lebensjahren älteste anwesende Personalvertreter den Vorsitz zu führen.
Vorarlberg
(1) Die Sitzungen der Personalvertretung sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann hat die Personalvertretung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Personalvertreter dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. In der Einladung sind die Beratungsgegenstände anzugeben.
(2) Die Personalvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Personalvertretung teilzunehmen. Ist ein Personalvertreter verhindert, so hat er dies dem Obmann unter Angabe des Grundes unverzüglich bekanntzugeben. Personalvertreter, die unentschuldigt und ohne triftigen Grund drei aufeinander folgenden Sitzungen fernbleiben, können von der Personalvertretung mit Bescheid ihres Amtes für verlustig erklärt werden. Diese Entscheidung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) In den Sitzungen der Personalvertretung hat der Obmann den Vorsitz zu führen.
(4) Die Personalvertretung ist beschlussfähig, wenn alle Personalvertreter eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Zu einem Beschluss ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
(5) Über jede Sitzung der Personalvertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche jedenfalls Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personalvertreter, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis wiederzugeben hat.
(6) Die Personalvertretung kann die Einrichtung eines Vorstandes beschließen. Dem Vorstand haben der Obmann, die Obmannstellvertreter, der Schriftführer sowie mindestens vier weitere von der Personalvertretung zu wählende Personalvertreter anzugehören.
(7) Die Personalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Besorgung einzelner genau zu umschreibender Aufgaben je nach deren Bedeutung dem Obmann oder dem Vorstand übertragen. Für die Tätigkeit des Vorstandes gelten in solchen Fällen die Abs. 1 bis 5 sinngemäß. Der Obmann hat in jeder Sitzung der Personalvertretung über seine Tätigkeit bzw. die Tätigkeit des Vorstandes hinsichtlich der übertragenen Aufgaben zu berichten.
(8) Der Obmann hat die laufenden Geschäfte der Personalvertretung zu führen und vertritt diese nach außen. Die Personalvertretung kann auf Antrag des Obmannes beschließen, dass bestimmte laufende Geschäfte von anderen Personalvertetern zu besorgen sind.
(9) Die Personalvertretung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Vorarlberg
(1) Sitzungen der Personalvertretung oder des Vorstandes können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Personalvertretung oder des Vorstandes unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 39 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
25.01.2022
Vorarlberg
(1) Die Personalvertretung kann zur Vorberatung von Angelegenheiten, die in ihren Aufgabenbereich fallen, sowie für die Gespräche mit dem Dienstgeber nach den §§ 11 und 12 Ausschüsse einsetzen.
(2) Auf die Geschäftsführung der Ausschüsse sind die Bestimmungen des § 5, des § 6 Abs. 1, 3 bis 5, 8 und 9 und des § 6a sinngemäß anzuwenden. Den Beratungen der Ausschüsse können auch sachverständige Landesbedienstete beigezogen werden, die nicht Personalvertreter sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 39 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
25.01.2022
Vorarlberg
(1) Die bei einer Dienststelle gewählten Personalvertreter bilden deren Dienststellenausschuss. In den Fällen des § 22 Abs. 2 besteht der Dienststellenausschuss aus den vom betreffenden Wahlkörper gewählten Personalvertretern und ist für die Landesbediensteten dieses Wahlkörpers zuständig.
(2) Die Personalvertretung hat auf Antrag des Dienststellenausschusses diesem die Besorgung von Aufgaben der Personalvertretung in Angelegenheiten zu übertragen, soweit in diesen nach den dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften die Entscheidung oder die Antragstellung dem Leiter der Dienststelle, in der Dienststelle "Amt der Landesregierung" einem Abteilungsvorstand obliegt. Der Dienststellenausschuss ist in diesem Rahmen insbesondere zuständig zur Ausübung der Befugnisse nach § 10 Abs. 4 lit. a bis c. Der § 12 gilt sinngemäß.
(3) Die Personalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, auf Antrag des Dienststellenausschusses diesem die Besorgung von Aufgaben der Personalvertretung in bestimmten weiteren Angelegenheiten, die nur für eine Dienststelle oder nur für einzelne Bedienstete einer Dienststelle von Bedeutung sind, übertragen.
(4) Für die Tätigkeit des Dienststellenausschusses gelten der § 5, der § 6 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz, sowie 3 bis 5, 8 und 9 und der § 6a sinngemäß. Wenn der Dienststelle nur ein Personalvertreter angehört, ist dieser Obmann des Dienststellenausschusses.
(5) Entstehen zwischen der Personalvertretung und dem Dienststellenausschuss Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses, so entscheidet hierüber die Personalvertretung.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 39 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
25.01.2022
Vorarlberg
(1) Die Dienststellenversammlung wird aus den einer Dienststelle angehörenden Landesbediensteten gebildet. In den Fällen des § 22 Abs. 2 besteht die Dienststellenversammlung aus den Landesbediensteten des betreffenden Wahlkörpers.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegen
(3) Die Dienststellenversammlung ist vom Obmann des Dienststellenausschusses einzuberufen, wenn ein Bedarf dafür gegeben ist oder wenn dies ein Viertel der ihr angehörenden Landesbediensteten unter Angabe des Grundes schriftlich oder der Obmann der Personalvertretung oder der Dienststellenausschuss verlangt. In der Einladung sind die Beratungsgegenstände anzugeben. Die Führung des Vorsitzes in der Dienststellenversammlung obliegt dem Obmann des Dienststellenausschusses.
(4) Wenn kein Dienststellenausschuss nach § 8 Abs. 1 besteht, obliegen die Einberufung der Dienststellenversammlung und die Führung des Vorsitzes in der Dienststellenversammlung dem Obmann der Personalvertretung.
(5) Die Dienststellenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ihr angehörenden Landesbediensteten anwesend ist. Nach Ablauf einer halben Stunde seit dem Zeitpunkt, der in der Einladung als Versammlungsbeginn angegeben wurde, ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Dienststellenversammlung darf nur über Beratungsgegenstände, die in der Einladung angegeben wurden, einen Beschluss fassen.
(6) Zu einem Beschluss der Dienststellenversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Beschlussfassung über die Enthebung von Personalvertretern bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(7) Über jede Sitzung der Dienststellenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche jedenfalls Angaben über Zeit und Ort der Sitzung, Feststellungen über die Beschlussfähigkeit, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis zu enthalten hat.
(8) Der Obmann der Personalvertretung hat das Recht, auch an Dienststellenversammlungen, denen er nicht angehört, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(9) Die Personalvertretung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung erlassen.
(10) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Dienststellenversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. § 6a Abs. 2 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 39 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
25.01.2022
Vorarlberg
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommen der Personalvertretung insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 genannten Befugnisse zu.
(2) Die Personalvertretung hat das Recht, mitzuwirken:
(3) Der Personalvertretung sind möglichst zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen:
In Dringlichkeitsfällen hat die Mitteilung über die Dienstzuteilung von Landesbediensteten und über die Auflösung von Dienstverhältnissen der Landesbediensteten spätestens gleichzeitig, die Mitteilung über die übrigen Maßnahmen spätestens drei Tage vorher zu erfolgen.
(4) Die Personalvertretung ist berechtigt,
Vorarlberg
(1) In den Angelegenheiten des § 10 Abs. 2 haben die Organe des Dienstgebers und die Personalvertretung mit dem Ziele zusammenzuwirken, das Einvernehmen herzustellen.
(2) Wenn Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 beabsichtigt sind, ist dies der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Personalvertretung hat das Recht, zu den geplanten Maßnahmen binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Innerhalb einer Woche, nachdem ihr die beabsichtigte Maßnahme zur Kenntnis gebracht wurde, kann die Personalvertretung überdies verlangen, dass mit ihr Verhandlungen geführt werden. Kommt bei diesen Verhandlungen ein Einvernehmen nicht zustande und handelt es sich um Angelegenheiten, die nicht dringend sind, so kann die Personalvertretung binnen zwei Wochen weitere Verhandlungen verlangen; sie sind innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(3) Kommt ein Einvernehmen nach Abs. 2 nicht zustande, hat die Personalvertretung das Recht, binnen zwei Wochen gemeinsame Beratungen mit der Landesregierung bzw. dem zuständigen Mitglied der Landesregierung über die betreffende Angelegenheit zu verlangen. Die gemeinsamen Beratungen müssen binnen vier Wochen nach einem solchen Verlangen durchgeführt werden.
(4) Die Frist zur Stellungnahme gemäß Abs. 2 zweiter Satz ist auf begründeten Antrag der Personalvertretung zu erstrecken, wenn und insolange die Angelegenheit einen Aufschub duldet. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann die Frist auch verkürzt werden.
(5) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, sowie bei Alarm und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.
(6) Die Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 von der Personalvertretung angeregt wurden und die Absicht besteht, dem Standpunkt der Personalvertretung vollinhaltlich Rechnung zu tragen.
(7) In den Angelegenheiten des § 10 Abs. 3 hat die Personalvertretung das Recht, innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß. Die Stellungnahme ist dem zur Entscheidung berufenen Organ zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die Organe des Dienstgebers haben die Personalvertretung von der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 unverzüglich zu verständigen.
Vorarlberg
Die Organe des Dienstgebers und die Organe der Personalvertretung haben bei Bedarf auf Antrag einer Seite innerhalb von zwei Wochen Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Personalvertretung fallen, miteinander zu besprechen. Das Recht der Personalvertretung, im Sinne des § 10 Abs. 2 Verhandlungen zu verlangen, bleibt davon unberührt.
Vorarlberg
(1) Dem Obmann der Personalvertretung sowie den in der betreffenden Angelegenheit gemäß § 6 Abs. 7 und 8 sowie § 8 Abs. 2 und 3 zuständigen Personalvertretern ist Einsicht in jene von Landesdienststellen geführten Akten und Aktenteile zu gewähren, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist. Auch die Anfertigung von Abschriften, Ablichtungen u. dgl. ist zu gestatten.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u.dgl.), deren Kenntnisnahme durch die Personalvertretung eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienststellen herbeiführen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Landesbediensteten erfolgen.
Vorarlberg
(1) Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu besorgen.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Personalvertreter dürfen von den Landesbediensteten für ihre Tätigkeit als Personalvertreter keine Entschädigung oder Belohnung annehmen.
Vorarlberg
(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit der Dienststellenversammlung ihres Wahlkörpers verantwortlich.
(2) Die von der Personalvertretung gewählten oder beauftragten Organe mit Ausnahme des Wahlvorstandes und der Wahlkommissionen sind bei Erfüllung ihrer Aufgaben der Personalvertretung verantwortlich. Dem Dienststellenausschuss kann die Besorgung der nach § 8 Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben entzogen werden. Die übrigen Organe können von der Personalvertretung abberufen werden.
(3) Beschlüsse nach Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Vorarlberg
(1) Die Vorgesetzten dürfen die Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und haben auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Den Personalvertretern steht ohne Kürzung der Bezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu; ihre Inanspruchnahme ist dem Vorgesetzten mitzuteilen.
(2) Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden. Sie dürfen aus diesem Grund insbesondere weder bei der Dienstbeurteilung noch in ihrer dienstlichen Laufbahn schlechter gestellt, noch dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden.
(3) Die Personalvertreter und die Ersatzmitglieder dürfen zu einer Dienststelle, welche einem anderen Wahlkörper zuzurechnen ist, nicht versetzt oder zum Dienst zugeteilt werden, es sei denn, der Betroffene stimmt der Maßnahme zu. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Dienstzuteilung nur für einen untergeordneten Teil der Arbeitszeit oder für weniger als einen Monat im Jahr erfolgt.
Vorarlberg
(1) Den Personalvertretern und den Ersatzmitgliedern steht ohne Kürzung der Bezüge die zur Teilnahme an Schulungen erforderliche freie Zeit bis zum Höchstausmaß von sieben Tagen innerhalb einer Funktionsdauer zu.
(2) Die Schulungen müssen die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Personalvertreter dienen.
(3) Die Personalvertreter und die Ersatzmitglieder haben der Dienstbehörde die beabsichtigte Teilnahme an einer Schulung rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes von Schulungen und bei der Festlegung der Teilnehmer ist auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
Vorarlberg
(1) Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen, hinsichtlich derer Geheimhaltungsgründe im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorliegen, Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind ferner zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Landesbediensteten verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Landesbediensteten gewünscht wird oder sich aus der Sache selbst ergibt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung fort.
(2) Ein Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht gröblich verletzt, ist vom Wahlvorstand mit Bescheid seines Amtes verlustig zu erklären.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 44/2025
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 39 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
05.09.2025
Vorarlberg
(1) Auf Antrag der Personalvertretung hat die Landesregierung einen Personalvertreter unter Fortzahlung der Bezüge ganz oder teilweise vom Dienst freizustellen und der Personalvertretung zur Besorgung von Kanzleiarbeiten einen Landesbediensteten der Verwendungsgruppe D (d) oder C (c) ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. Wenn die Personalvertretung dies verlangt, ist ihr anstatt des freigestellten Personalvertreters ein zweiter Landesbediensteter der genannten Verwendungsgruppen zur Verfügung zu stellen.
(2) Personalvertreter, die gemäß Abs. 1 vom Dienst freigestellt wurden, haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf ihren früheren oder einen anderen gleichwertigen Dienstposten.
(3) Gegenüber den gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Landesbediensteten steht dem Obmann der Personalvertretung hinsichtlich dieser Verwendung das Leitungs- und Weisungsrecht in sachlicher Hinsicht zu.
(4) Das Land hat die Kosten für Reisen der Personalvertreter innerhalb des Landes, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zu tragen. Hiebei ist die Landesreisegebührenverordnung sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Land hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung zu tragen. Auf Antrag der Personalvertretung sind ihr insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Vorarlberg
(1) Den Landesbediensteten, welche sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben, ist die hiefür erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Das Gleiche gilt für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes durch die Landesbediensteten.
(2) Jenen Landesbediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des unumgänglich notwendigen Dienstbetriebes erforderlich sind, ist die Teilnahme an Dienststellenversammlungen zu ermöglichen.
(3) Die Landesbediensteten dürfen wegen der Ausübung ihrer Rechte in der Wahlwerbung, im Wahlverfahren und in der Dienststellenversammlung vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
Vorarlberg
(1) Die Personalvertreter sind von den Landesbediensteten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und - abgesehen von den im Abs. 2 vorgesehenen Fällen - persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Wahlberechtigte, die aus gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, sind zur Briefwahl berechtigt.
Vorarlberg
(1) Für die Wahl der Personalvertreter bilden die einer Dienststelle angehörenden und die allenfalls gemäß Abs. 2 zugewiesenen Landesbediensteten einen Wahlkörper.
(2) Landesbedienstete, die einer Dienststelle mit weniger als fünf Dienstnehmern angehören, und Landesbedienstete, die nicht bei einer Dienststelle des Landes verwendet werden, sind durch Verordnung des Wahlvorstandes einer anderen Dienststelle, bei der Wahlen nach diesem Gesetz durchzuführen sind, zuzuweisen. Bei der Festlegung dieser Dienststelle ist auf die Gleichartigkeit der zu besorgenden Aufgaben und auf die örtliche Nähe Bedacht zu nehmen.
(3) Es haben zu wählen:
(4) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach dem Verwaltungsaufbau eine organisatorische Einheit darstellen.
Vorarlberg
(1) Vor jeder Wahl der Personalvertretung ist ein Wahlvorstand zu wählen.
(2) Dem Wahlvorstand obliegt die Durchführung der Wahlen, einschließlich allfälliger Nachwahlen, zur Personalvertretung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Wahlvorstand hat insbesondere die Personalvertretungswahl auszuschreiben und die erforderlichen Wahlanordnungen zu treffen. Er entscheidet über alle Fragen, die sich hinsichtlich des Wahlrechtes und der Wählbarkeit ergeben.
(3) Der Wahlvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Ebensoviele Ersatzmitglieder sind zu wählen.
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sind von der Personalvertretung zu wählen. Hiebei ist das Stärkeverhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu wählenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der Personalvertretung, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen zur Personalvertretung wählbar sein.
(5) Der Wahlvorstand ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Mitglied, längstens binnen zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstandes zu seiner ersten Sitzung einzuberufen. Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schriftführer zu wählen. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sollen rechtskundig sein.
(6) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 5 und 9, des § 16 Abs. 1 und 2 sowie des § 36 sinngemäß. Sofern die Beschlussfassung nicht im Rahmen der Überprüfung oder Richtigstellung des Wahlergebnisses (§ 34 Abs. 1) erfolgt, gelten darüber hinaus die Bestimmungen des § 6a sinngemäß.
(7) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sind an der Amtstafel jener Landesdienststellen, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen.
(8) Jede Wählergruppe hat das Recht, einen Wahlzeugen in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Wahlzeugen müssen zur Personalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(9) Die Funktionsperiode des Wahlvorstandes endet mit der Wahl des Wahlvorstandes für die nächste Personalvertretungswahl.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 39 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
25.01.2022
Vorarlberg
(1) Für jeden Wahlkörper ist vor Wahlen eine Wahlkommission zu wählen. Sie hat den Vorgang der Stimmabgabe zu leiten und die Stimmenzählung vorzunehmen.
(2) Wenn dadurch die Stimmabgabe für die Wahlberechtigten nicht wesentlich erschwert wird, kann die Personalvertretung beschließen, dass die Wahlkommission eines Wahlkörpers noch für einen weiteren Wahlkörper mit 5 bis 30 Dienstnehmern zuständig ist.
(3) Wenn mindestens 20 Wahlberechtigte eines Wahlkörpers infolge der besonderen Lage ihres Arbeitsplatzes an der persönlichen Stimmabgabe gehindert wären, kann die Personalvertretung beschließen, dass für diese Wahlberechtigten eine zusätzliche Wahlkommission (Stimmabgabekommission) zu wählen ist.
(4) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Ebensoviele Ersatzmitglieder sind zu wählen. Der § 23 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Wahlkommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission sind an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.
(7) Jede Wählergruppe hat das Recht, einen Wahlzeugen in die Wahlkommission zu entsenden. Die Wahlzeugen müssen zur Personalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 39 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
25.01.2022
Vorarlberg
(1) Wahlberechtigt sind alle Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung wenigstens einen Monat dem Dienststand angehören und nicht vom Dienst enthoben oder vom Wahlrecht gemäß § 20 des Landtagswahlgesetzes ausgeschlossen sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte besitzt nur eine Stimme. Er hat sein Stimmrecht in jenem Wahlkörper auszuüben, in dessen Wählerliste er eingetragen ist.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung
(4) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
*) Fassung LGBl.Nr. 34/1993, 1/2008
Vorarlberg
(1) Der Wahlvorstand hat für jeden Wahlkörper eine Wählerliste anzulegen, in welche die in diesem Wahlkörper Wahlberechtigten einzutragen sind. Sofern ein Landesbediensteter bei mehr als einer Dienststelle Dienst zu verrichten hat, ist für die Eintragung in die Wählerliste jene Dienststelle maßgebend, deren Personalstand der Landesbedienstete angehört.
(2) Bei den in Betracht kommenden Landesdienststellen ist zwei Wochen lang die Einsichtnahme in die Wählerliste zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist durch Veröffentlichung an der Amtstafel hinzuweisen.
(3) Gegen die Wählerliste können die Wahlberechtigten innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch erheben. Über die Einsprüche hat der Wahlvorstand mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens ist die Wählerliste abzuschließen. Sie darf nicht mehr geändert werden.
(5) Die Landesregierung hat dem Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 39 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
25.01.2022
Vorarlberg
(1) Die Personalvertretungswahl ist vom Wahlvorstand so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neugewählte Personalvertretung ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode der bestehenden Personalvertretung aufnehmen kann. Im Falle der vorzeitigen Auflösung der Personalvertretung und bei Nachwahlen hat die Wahlausschreibung unverzüglich zu erfolgen.
(2) Die Wahlausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Wahlausschreibung ist an der Amtstafel jener Landesdienststellen, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen. Landesbediensteten, die nicht bei Landesdienststellen beschäftigt sind, ist die Wahlausschreibung auf andere geeignete Weise zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 39 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
25.01.2022
Vorarlberg
(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beim Wahlvorstand schriftlich einzubringen.
(2) In die Wahlvorschläge dürfen nur Wahlwerber aufgenommen werden, die in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen sind. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterstützt sein, als im Wahlkörper Personalvertreter zu wählen sind. Die Wahlvorschläge müssen überdies die Zustimmungserklärung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag enthalten. In die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Wahlwerber aufgenommen werden als die dreifache Anzahl der vom Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter.
(3) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die den Rechtsvorschriften nicht entsprechen, unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzugeben. Werden die Mängel nicht bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag behoben, so gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen.
(4) Der Wahlvorstand hat die gültigen Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag an der Amtstafel jener Dienststellen zu veröffentlichen, die den in Betracht kommenden Wahlkörper bilden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 39 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
25.01.2022
Vorarlberg
(1) Die Wahl ist mittels amtlicher Stimmzettel durchzuführen.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat jedenfalls die Wählergruppen und die Namen ihrer Wahlwerber in der Reihenfolge der Wahlvorschläge sowie eine leere Zeile für die Nennung eines freien Wahlwerbers zu enthalten.
(3) Der Wahlvorstand hat für jeden Wahlkörper die erforderliche Zahl amtlicher Stimmzettel herstellen zu lassen.
(4) Der Wahlvorstand hat Wahlberechtigten, die glaubhaft machen, dass sie aus gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, auf Antrag den in Betracht kommenden Stimmzettel, ein Wahlkuvert sowie einen Vordruck für die Abgabe der im § 31 Abs. 2 verlangten Erklärung zuzuleiten. Die Wahlberechtigten haben den Antrag spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder mündlich zu stellen.
Vorarlberg
(1) Der Wahlberechtigte hat auf dem Stimmzettel jene Wählergruppe zu bezeichnen, die er wählen will.
(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel eine Person zu nennen, die nicht im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheint und die wählbar sowie in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen ist (freier Wahlwerber). Der freie Wahlwerber muss so klar bezeichnet sein, dass er mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden kann.
(3) Jeder Wähler ist berechtigt, an einen Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme zu vergeben. Die Vergabe der Vorzugsstimme erfolgt, indem der Wähler in das auf dem Stimmzettel neben dem Namen des Wahlwerbers aufscheinende Rechteck ein Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.
Vorarlberg
(1) Zur Stimmabgabe haben die Wahlberechtigten einzeln vor die Wahlkommission zu treten und sich erforderlichenfalls auszuweisen. Sodann hat ihnen ein Mitglied der Wahlkommission ein undurchsichtiges Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben. Hierauf haben sich die Wahlberechtigten in die Wahlzelle zu begeben, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen und dieses dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste zu vermerken.
(2) Bei der Ausübung des Briefwahlrechtes ist der Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert ist zusammen mit der vom Wahlberechtigten eigenhändig unterschriebenen Erklärung, wonach er den Stimmzettel frei von Zwang oder Drohung selbst ausgefüllt hat, in einem verschlossenen Briefumschlag der Wahlkommission gemäß § 24 Abs. 1 und 2 jenes Wahlkörpers, bei dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, zu übermitteln. Auf dem äußeren Briefumschlag ist der Absender anzugeben. Solche Stimmzettel sind, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe im verschlossenen Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen und gemeinsam mit den persönlich abgegebenen Stimmen zu zählen. Diese Art der Stimmabgabe ist in der Wählerliste besonders zu vermerken.
(3) In Ausübung des Briefwahlrechtes abgegebene Stimmzettel gelten als nicht abgegeben, wenn die im Abs. 2 verlangte Erklärung nicht beigegeben ist, von einem im Wahlkörper nicht Wahlberechtigten unterschrieben ist oder von einem Wahlberechtigten stammt, der sein Wahlrecht persönlich ausgeübt hat. Die Wahlkommission hat solche Wahlkuverts verschlossen zu den Wahlakten zu nehmen.
Vorarlberg
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn es sich um einen amtlichen Stimmzettel des betreffenden Wahlkörpers handelt und wenn der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will.
(2) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel, dessen Gültigkeit nach den Grundsätzen des Abs. 1 zu beurteilen ist.
(3) Reihungen und Streichungen von Wahlwerbern gelten als nicht erfolgt. Sind auf dem Stimmzettel mehrere freie Wahlwerber eingetragen, dann gilt nur derjenige als genannt, der nach der allgemeinen Schreibweise vorangeht.
(4) Die Vergabe der Vorzugsstimme ist gültig, soweit eindeutig zu erkennen ist, an welchen Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wahlberechtigte die Vorzugsstimme vergeben will.
Vorarlberg
(1) Nach Beendigung der Stimmabgabe und im Falle des Abs. 2 nach der dort geregelten Übergabe hat die Wahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmabgaben übereinstimmt. Dann hat die Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und festzustellen:
(2) Die Stimmabgabekommission (§ 24 Abs. 3) hat die Wahlurne und die Wahlakten nach Beendigung der Stimmabgabe unverzüglich der Wahlkommission des Wahlkörpers gemäß § 24 Abs. 1 und 2 zu übergeben.
(3) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen und auf die einzelnen freien Wahlwerber entfallenden Mandate ist wie folgt zu ermitteln: Die Zahlen der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahlen der Nennungen der einzelnen freien Wahlwerber werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede Zahl der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Die so angeschriebenen Zahlen werden, bei der größten beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der im Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter erreicht ist. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie Zahlen ihrer Zahlenreihe mit Ordnungsziffern versehen wurden. Ein freier Wahlwerber erhält ein Mandat, wenn die für ihn angeschriebene Zahl mit einer Ordnungsziffer versehen wurde. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen oder freie Wahlwerber auf das letzte Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(4) Die auf eine Wählergruppe gemäß Abs. 3 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktesummen zuzuweisen. Bei gleich großen Wahlpunktesummen entscheidet das Los. Die Wahlpunktesummen der einzelnen Wahlwerber sind anhand der für die betreffende Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel wie folgt zu ermitteln:
(5) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 4 bestimmten Reihenfolge als Ersatzmitglieder. Wenn ein freier Wahlwerber ein Mandat erhält, so ist ein weiteres Ersatzmitglied aus den Wahlwerbern jener Wählergruppe zu ermitteln, der ohne Berücksichtigung des freien Wahlwerbers nach Abs. 3 noch ein Mandat zugefallen wäre.
(6) Über die Wahlhandlung ist von der Wahlkommission eine Niederschrift aufzunehmen.
Vorarlberg
(1) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Wahlvorstand mitzuteilen und die Wahlakten verschlossen dem Wahlvorstand zu übergeben, der die von der Wahlkommission ermittelten Wahlergebnisse zu überprüfen und nötigenfalls richtig zu stellen hat.
(2) Der Wahlvorstand hat die gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder von ihrer Wahl zu verständigen. Ferner hat er die Wahlergebnisse an der Amtstafel jener Landesdienststellen, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen. Die im § 31 Abs. 3 erwähnten Wahlkuverts sind vom Wahlvorstand auf eine Art zu vernichten, die eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausschließt.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 39 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
25.01.2022
Vorarlberg
Jede Wählergruppe kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses die Wahl wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens bei der Landesregierung anfechten, die mit Bescheid entscheidet. Die Landesregierung hat die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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(1) Die Mitgliedschaft zur Personalvertretung ruht während der Dauer einer Dienstenthebung.
(2) Die Mitgliedschaft zur Personalvertretung erlischt
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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(1) Ist ein Personalvertreter verhindert, so ist das in der Reihenfolge gemäß § 33 Abs. 5 jeweils nächste Ersatzmitglied jener Wählergruppe zu berufen, welcher der Verhinderte angehört. Ein verhinderter freier Wahlwerber gilt dabei als Personalvertreter jener Wählergruppe, der ohne Berücksichtigung des freien Wahlwerbers nach § 33 Abs. 3 noch ein Mandat zugefallen wäre. Bei unvorhergesehener Verhinderung eines zu einer Sitzung einberufenen Personalvertreters ist das Ersatzmitglied auch ohne Einberufung durch den Vorsitzenden berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen, wenn dies vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden mitgeteilt wird.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch im Falle des Ruhens oder des Erlöschens der Mitgliedschaft zur Personalvertretung, wobei das Ersatzmitglied in die freie Stelle nachrückt. Nach Beendigung des Ruhens der Mitgliedschaft zur Personalvertretung tritt der nachgerückte Personalvertreter wieder in seine frühere Stellung als Ersatzmitglied zurück.
(3) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung entscheidet im Streitfalle der Wahlvorstand auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der Personalvertretung mit Bescheid.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Vorarlberg
(1) Sinkt die Zahl der von einem Wahlkörper gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder zusammengenommen durch Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung unter die Hälfte, so ist in diesem Wahlkörper für den Rest der Funktionsdauer der Personalvertretung eine Nachwahl durchzuführen.
(2) Auf Nachwahlen sind die §§ 21 bis 34 sinngemäß anzuwenden.
Vorarlberg
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen zur Personalvertretung erlassen.
Vorarlberg
(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.
(2) Die Landesregierung hat rechtswidrige Beschlüsse und sonstige rechtswidrige Maßnahmen der Personalvertretung und der Dienststellenversammlung mit Bescheid aufzuheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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Die Personalvertretung ist berechtigt, über Eingriffe in ihre Rechte durch Handlungen oder Unterlassungen von Landesbediensteten, soweit sie als Organe des Dienstgebers tätig werden, bei der Dienstbehörde Beschwerde zu führen.
Vorarlberg
Art. XXI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Vorarlberg
(1) Art. XIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 6, 26 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 34 Abs. 2, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 6, 26 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 34 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 39 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
25.01.2022
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1951 über allgemeine Pflanzenschutzmaßnahmen im Obstbau
Stammfassung: LGBl. Nr. 3/1952
Gemäß § 9 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes vom 27. Juni 1950, LGBl. Nr. 1/1951, wird verordnet:
(1) Die Eigentümer von Obstbäumen und Beerensträuchern sind verpflichtet:
(2) Sämtliche in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind zeitgerecht, die während der Vegetationsruhe erforderlichen Arbeiten vor Vornahme einer allfälligen Winterspritzung, zumindest aber bis zum Beginn des Knospenaustriebes durchzuführen.
(3) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 Z. 6 und 7 können nach Anhören des Pflanzenschutzreferates von der Bezirksverwaltungsbehörde zugelassen werden.
(4) Die Durchführung der unter Abs. 1 genannten Maßnahmen hat nach den fachlichen Weisungen der Beauftragten des Pflanzenschutzreferates zu erfolgen. In Zweifelsfällen ist das Pflanzenschutzreferat zu hören.
Die Eigentümer von Obstbäumen und Beerensträuchern sind ferner verpflichtet, bei Neupflanzung von Obstbäumen und Beerensträuchern die für eine erfolgreiche Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen erforderlichen Pflanzabstände zu wahren. Hiebei sind die vom Pflanzenschutzreferat im Einvernehmen mit der Obstbauabteilung der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft herausgegebenen Richtlinien zu beachten.
(1) Die angeordneten Maßnahmen sind von den Gemeinden zu unterstützen und zu überwachen.
(2) Kommen die Eigentümer von Obstbäumen und Beerensträuchern den ihnen obliegenden Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung seitens der Gemeinde nicht nach, so hat der Bürgermeister die Arbeiten auf Kosten der Verpflichteten durchführen zu lassen. Die hiedurch erwachsenden Kosten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungswege hereingebracht.
Die den Eigentümern obliegenden Verpflichtungen gelten in gleicher Weise auch für Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 20 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Oberösterreich
Landesgesetz über die Ansprüche auf Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft (Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000 - Oö. KUG 2000)
StF: LGBl.Nr. 26/2001 (GP XXV RV 853/2000 AB 993/2001 LT 33)
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Anspruchsberechtigte
§ 3
Höhe des Anspruchs
§ 4
Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld
§ 5
Beginn und Berechnung des Anspruchs
§ 6
Melde- und Nachweispflichten, Verjährung
§ 7
Anspruch für Väter
§ 8
Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung
§ 9
Anspruch in sonstigen Fällen
§ 10
Anspruchsberechtigte
§ 11
Höhe des Anspruchs
§ 12
Sonstige Bestimmungen
§ 13
Adoptiv- und Pflegeeltern
§ 14
Verweisungen
§ 15
Inkrafttreten
§ 16
Übergangsbestimmungen zum Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996
§ 17
Sonderbestimmungen für die Jahre 1998 und 1999
§ 18
Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind
§ 19
Ruhen des Anspruchs
§ 20
Höhe des Karenzurlaubsgeldes für die Dauer des verlängerten Anspruchs
Oberösterreich
(1) Dieses Landesgesetz gilt für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich, ausgenommen Dienstverhältnisse auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.
(2) Dieses Landesgesetz ist auch auf Landesbeamte anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich gemäß Abs. 1 befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben.
(3) Ansprüche nach diesem Landesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
Oberösterreich
(1) Eine Mutter hat gegenüber dem Land auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft (Karenzurlaubsgeld),
(2) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 68,15% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinn des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.
(3) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz besteht nicht bei Anspruch auf eine der nachstehenden Leistungen:
(4) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat die (ehemalige) Dienstbehörde die Mutter aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie erhöhtes Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 lit. b in Anspruch nehmen will. Sofern die Mutter nicht einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 lit. b geltend macht, gebührt ihr das Karenzurlaubsgeld in der im § 3 Abs. 1 lit. a festgelegten Höhe.
(5) Hat der Vater des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch der Mutter auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die der Vater auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann zweimal erfolgen. Der Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.
(6) Ein von der Mutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn
(7) Ein von der Mutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift beziehende Vater durch
(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.
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(1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt
(2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der im Abs. 1 lit. b festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, dass ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C, oder dass ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(3) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Abs. 1 lit. b vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuerkennen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(4) Eine Mutter, die
(5) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderbeihilfe gemäß Oö. LGG bzw. Kinderbeihilfe gemäß Oö. GG 2001, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Entfall der Bezüge karenziert wäre. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 81/2002)
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(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
(3) Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß § 11a Oö. MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Abs. 1 und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(4) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Elternteile kann Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) für die Dauer eines Monats von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wobei die Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld einen Monat vor dem im § 4 Abs. 2 genannten Zeitpunkt endet.
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(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn der Karenz an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes vor Antritt einer Karenz aufgelöst, ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges folgenden Tag an zuzuerkennen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(2) Auf das Karenzurlaubsgeld ist § 6 Abs. 1 und 3 Oö. GG 2001 bzw. § 7 Abs. 1, 3 und 4 Oö. LGG sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(3) Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf eines Monats die Höhe des Karenzurlaubsgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Karenzurlaubsgeldes durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 28/2001)
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(1) Die nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Mutter ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall des Karenzurlaubsgeldes von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einer Woche nach Kenntnis ihrer (ehemaligen) Dienstbehörde zu melden.
(2) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.
(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Entstehen geltend gemacht wird.
(4) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Abs. 2) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(5) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(6) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
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(1) Die §§ 2 bis 6 sind sinngemäß auf Väter anzuwenden, die sich
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der im § 4 Abs. 1 Oö. MSchG angeführten Frist.
(3) § 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 12 Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 Oö. MSchG § 6 Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 Oö. VKG tritt. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
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(1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.
(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 13 und 13a Oö. MSchG oder § 9 Oö. VKG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Landesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen Erkrankung oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(3) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend vom Abs. 2 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(4) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Landesgesetz
(5) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2, 3 und 4 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz oder Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
(6) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil
(7) § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 und 8 und die §§ 5 und 6 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes keine Karenz, sondern trotz Versäumnis der im § 13 Abs. 5 Oö. MSchG oder im § 9 Abs. 6 Oö. VKG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG oder dem Oö. VKG in Anspruch nimmt. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
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(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluss an die Frist gemäß § 4 Abs. 1 Oö. MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 13 und 13a Oö. MSchG oder § 9 Oö. VKG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, gebührt ihm, wenn dieses Landesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen Erkrankung oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(2) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Landesgesetz
(3) § 8 Abs. 1 bis 8 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.
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(1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, dass der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlass für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften war,
(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn
(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlass für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war.
(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens für die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.
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(1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
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Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 3 Abs. 5 sowie § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 anzuwenden.
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(1) Als nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Mutter bzw. anspruchsberechtigter Vater gelten auch eine Beamtin bzw. ein Beamter, die bzw. der allein oder mit ihrem Ehegatten bzw. seiner Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmutter bzw. Adoptivvater) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter bzw. Pflegevater).
(2) Als eine nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Pflegemutter bzw. ein anspruchsberechtigter Pflegevater gilt auch eine Beamtin bzw. ein Beamter, die bzw. der ein Kind ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen hat und einen Karenzurlaub nach § 82 Oö. LBG oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG zur Pflege dieses Kindes in Anspruch nimmt.
(3) Abweichend vom § 4 haben die im Abs. 1 und 2 genannten Adoptiv- und Pflegemütter oder Adoptiv- und Pflegeväter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld längstens für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie sich in einer Karenz gemäß § 11b Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Oö. MSchG oder § 5 Abs. 4 und 5 Oö. VKG befinden.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
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(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
(3) Soweit in Rechtsvorschriften das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, in der als Landesvorschrift geltenden Fassung genannt ist, tritt an dessen Stelle dieses Landesgesetz.
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(1) Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz, LGBl. Nr. 124/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/1997, außer Kraft.
(2) § 17 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
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Wurde das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, vor Inkrafttreten des Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 geboren, so sind § 4, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes, LGBl. Nr. 124/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1996 anzuwenden.
Oberösterreich
(1) Das nach § 3 Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz, LGBl. Nr. 124/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 68/1997 gebührende Karenzurlaubsgeld ist auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehalts eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.
(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich ein Betrag von 271 S hinzuzurechnen.
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(1) Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, ist dieses Landesgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Abs. 1 Z 1 bis 7 sind sinngemäß auf Väter anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
Oberösterreich
Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld gemäß dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
Oberösterreich
Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes beträgt jeweils ab jenem Zeitpunkt, zu dem nach den Bestimmungen des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der jeweilige Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geendet hätte, für die Dauer des Anspruchs auf Weiterbezug des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 18 Abs. 1 Z 5, 6 und 10 bis 15,
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
Niederösterreich
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
StF: LGBl. 0816-0
Diese Vereinbarung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 97/770/A notifiziert.
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 20. Mai 1999 genehmigt, gemäß Art. 16 der Vereinbarung tritt diese daher am 17. August 1999 in Kraft.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–9:
Niederösterreich
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen (Abschnitt II), und von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen (Abschnitt III), im Sinne dieser Vereinbarung zu regeln.
(2) Abschnitt II dieser Vereinbarung gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
Niederösterreich
(1) Regelwerke sind europäische technische Spezifikationen im Sinne der Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG; Bauproduktenrichtlinie) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten nach Art. 4 oder nach Art. 12 angeführt sind.
(2) Die Verwendbarkeit eines Bauproduktes ist gegeben, wenn es entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zumindest eine Verwendungsmöglichkeit im Wirkungsbereich jeder Vertragspartei gibt.
(3) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen.
Niederösterreich
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 4) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
und sie das Einbauzeichen gemäß Art. 10 tragen.
(2) Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt verwendet werden soll.
Niederösterreich
(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖA ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke sowie der zu erbringende Übereinstimmungsnachweis (Art. 5 Abs. 1) festzulegen. In der Baustoffliste ÖA können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
Niederösterreich
(1) Die Übereinstimmung des Bauproduktes mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch
nachzuweisen.
Für ausländische Bauprodukte aus den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist das Sonderverfahren gem. Art. 16 und Art. 17 der Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG; Bauproduktenrichtlinie) sinngemäß anzuwenden. Das Sonderverfahren ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durchzuführen.
(2) In jedem Fall muß durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
(3) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für den Baustoff maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens festzulegen:
(4) Der in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zu erbringen, in deren Wirkungsbereich sich
(5) Die Vertragsparteien erkennen Übereinstimmungszeugnisse (Abs. 1 lit.b), die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, auch für ihren Zuständigkeitsbereich an.
Niederösterreich
(1) Eine Übereinstimmungserklärung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit.a darf von einem Hersteller nur dann abgegeben werden, wenn dies in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und wenn das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt sowie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllt werden.
(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ab, so darf der Hersteller die Übereinstimmungserklärung nur dann abgeben, wenn ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, daß das Bauprodukt verwendbar ist.
(3) Die Vertragsparteien können mit der Aufgabe der Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung das Österreichische Institut für Bautechnik betrauen.
Niederösterreich
Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß Art. 5 Abs. 1 lit.b ist von einer hiefür ermächtigten Stelle (Art. 8) zu erteilen,
Niederösterreich
(1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind ermächtigt:
Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nicht ermächtigte Stellen sein.
(2) Die Vertragsparteien betrauen das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Ermächtigung von Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen. Die Ermächtigung hat zur Voraussetzung, daß die jeweilige Stelle
(3) Die Ermächtigung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages durch Bescheid. Der Antrag muß alle Informationen beinhalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen notwendig sind, insbesonders auch die Angabe jener Bauprodukte, für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Ermächtigung kann unter der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden; sie ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Im Bescheid ist festzulegen, für welche Bauprodukte die Stelle zur Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse ermächtigt ist. Im Verfahren zur Ermächtigung sind die Ergebnisse eines Akkreditierungsverfahrens als Zertifizierungsstelle nach bundesrechtlichen Vorschriften anzuerkennen, wenn Gleichwertigkeit besteht. Das Ermächtigungsverfahren erfolgt nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei, in deren Wirkungsbereich der Sitz der zu ermächtigenden Stelle liegt.
(4) Sämtliche Kosten für das Ermächtigungsverfahren durch das OIB hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik bescheidmäßig vorzuschreiben.
(5) Die Vertragsparteien betrauen das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Aufsicht über die nach den Abs. 2 bis 4 ermächtigten Stellen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, begründeter Verdacht des Wegfalls einer Voraussetzung zur Ermächtigung, kann das Österreichische Institut für Bautechnik die ermächtigte Stelle prüfen und, wenn die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, die Ermächtigung abändern oder widerrufen. Ergibt das Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit einer Abänderung oder Entziehung der Ermächtigung, so sind die Kosten für dieses Verfahren von der ermächtigten Stelle zu tragen.
(6) Die ermächtigte Stelle hat dem Österreichischen Institut für Bautechnik jährlich bis spätestens zum 31. März einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Darin sind alle im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse unter Angabe des Antragstellers, des Bauproduktes, des Herstellers und der Geltungsdauer aufzulisten und weiter die Dauer der durchgeführten Verfahren anzugeben. Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif dem OIB vorzulegen.
Niederösterreich
(1) Die ermächtigte Stelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieser Vereinbarung sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die ermächtigte Stelle hierüber das Übereinstimmungszeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis berechtigt den Hersteller zur Anbringung des Einbauzeichens (Art. 10).
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, daß das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf ein Übereinstimmungszeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn ein die Verwendbarkeit nachweisendes Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik (Art. 7 lit.b) vorliegt. Anderenfalls ist dem Antragsteller formlos mitzuteilen, daß kein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt werden kann, und ihm zugleich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist Stellung zu nehmen bzw. ergänzende Unterlagen vorzulegen.
Niederösterreich
(1) Hat ein Hersteller für ein Bauprodukt eine Übereinstimmungserklärung (Art. 6) abgegeben oder ein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt erhalten (Art. 7), so ist er berechtigt, zur Kennzeichnung seines Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Anhanges dieser Vereinbarung erlassen.
Niederösterreich
(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn
und sie das CE-Kennzeichen tragen.
Niederösterreich
(1) Die Vertragsparteien ermächtigten das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖE ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖE sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden europäischen technischen Spezifikationen bekanntgemacht, wenn solche für die entsprechenden Bauprodukte vorliegen. In der Baustoffliste ÖE können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
Niederösterreich
Die Vertragsparteien sehen die zur Durchsetzung der in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften notwendigen Sanktionen vor.
Niederösterreich
Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren des Österreichischen Institutes für Bautechnik auf Basis der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen.
Niederösterreich
Art. 19 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen gilt mit der Maßgabe, daß eine österreichische technische Zulassung nur für Bauprodukte erteilt werden darf, die nicht in der Baustoffliste ÖA (Art. 4) angeführt sind.
Niederösterreich
(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftliche Mitteilung aller Vertragsparteien eingelangt ist, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einen einheitlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umsetzungsvorschriften zu vereinbaren.
Niederösterreich
(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehung der anderen Vertragsparteien untereinander.
Niederösterreich
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.
Niederösterreich
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Niederösterreich
Vereinbarung gem. Artikel 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Anhang zu Artikel 10 Absatz 3
Das Einbauzeichen nach Artikel 10 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben “Ü” und “A” als Abkürzungen für die Worte “Übereinstimmung” und “Austria” gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:
E-1.3.1-00-0001
Die Nummer des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Übereinstimmungserklärung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
/Dokumente/Landesnormen/LNO40001839/image001.png
/Dokumente/Landesnormen/LNO40001839/image002.png
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Art. 10 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.
Das Einbauzeichen ist an der hiefür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.
Werden außer den nach Pkt. I vorgesehenen Angaben weitere Angaben gemacht, sind diese so darzustellen, daß sie nicht mit den zum Einbauzeichen gehörenden Angaben in Zusammenhang gebracht werden können. Angaben über Prüf- und Überwachungsstellen sind unzulässig.
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen der Landeslehrer im Disziplinarverfahren
Auf Grund des Art. I Z. 15 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 261/1978* und des § 18 des Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1978, LGBl. für Wien Nr. 4/1979, wird verordnet:
Die im Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer eingehenden Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Sozialamt der Stadt Wien** zu.
- Rechtsgrundlage ist derzeit § 96 Abs. 3 LDG 1984
** nunmehr MA40 – Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
22.05.2014
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