Dienstabzeichen der Wachorgane
20000079Ordinance01.01.1954Originalquelle öffnen →
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 1953 über das Dienstabzeichen für die zum Schutze der Landeskultur beeideten Wachorgane
Stammfassung: LGBl. Nr. 44/1953
Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1887, LGuVBl. Nr. 39, in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 58/1950, wird verordnet:
(1) Das im Sinne des Gesetzes vom 29. Mai 1887, LGuVBl. Nr. 39, in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr.58/50 für die zum Schutze der Landeskultur beeideten Wachorgane bestimmte Dienstabzeichen ist aus Metall geprägt und besitzt ovale Form mit einer Länge von 57 mm und einer Breite von 45 mm.
(2) Das Dienstabzeichen enthält:
(1) Dieses Dienstabzeichen ist mittels einer rückwärts befestigten Sicherheitsnadel an der rechten Brustseite am Rock, falls ein Überrock getragen wird, an diesem auf eine von jedermann erkennbare Weise zu tragen.
(2) Es ist nur bei den Bezirksverwaltungsbehörden zu beziehen.
(3) In Verlust geratene Dienstabzeichen sind im Verordnungs und Amtsblatt für das Land Steiermark für ungültig zu erklären.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1954 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 23.Jänner 1951, LGBl. Nr. 11, außer Wirksamkeit.
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 11. Juni 1991, mit der
Ortsfeuerwehren zu Stützpunktfeuerwehren erklärt werden
StF: LGBl Nr 75/1991
Auf Grund des § 7 des Landesfeuerwehrgesetzes 1990, LGBl Nr 48, wird verordnet:
Kärnten
Nachstehend angeführte Ortsfeuerwehren werden zu Stützpunktfeuerwehren erster, zweiter bzw. dritter
Ordnung erklärt:
I. STÜTZPUNKTFEUERWEHREN
ERSTER ORDNUNG
Gemeinde:
Feldkirchen
in Kärnten
Ortsfeuerwehr:
Feldkirchen
in Kärnten
Gemeinde:
Hermagor-Presseger See
Ortsfeuerwehr:
Hermagor
2a. Politischer Bezirk Klagenfurt-Land
Gemeinde:
Ferlach
Ortsfeuerwehr:
Ferlach
Gemeinde:
Klagenfurt
Berufsfeuerwehr:
Klagenfurt
Gemeinde:
St. Veit an der Glan
Ortsfeuerwehr:
St. Veit an der Glan
Gemeinde:
Spittal an der Drau
Ortsfeuerwehr:
Spittal an der Drau
Gemeinde:
Bleiburg
Eberndorf
Griffen
Ortsfeuerwehr:
Bleiburg
Eberndorf
Griffen
Gemeinde:
Villach
Hauptfeuerwehrwache
Villach
Gemeinde:
Arnoldstein
Ortsfeuerwehr:
Arnoldstein
Gemeinde:
Völkermarkt
Ortsfeuerwehr:
Völkermarkt
Gemeinde:
Wolfsberg
Ortsfeuerwehr:
Wolfsberg
II. STÜTZPUNKTFEUERWEHREN
ZWEITER ORDNUNG
Gemeinde:
Kötschach-Mauthen
Ortsfeuerwehr:
Kötschach
Gemeinde:
Grafenstein
Krumpendorf am Wörthersee
Ortsfeuerwehr:
Grafenstein
Krumpendorf am Wörthersee
Ortsfeuerwehr:
Althofen
Brückl
Friesach
Gemeinde:
Gmünd
Greifenburg
Obervellach
Radenthein
Winklern
Ortsfeuerwehr:
Gmünd
Greifenburg
Obervellach
Radenthein
Winklern
Ortsfeuerwehr:
Gödersdorf
Feistritz an der Dräu
Treffen
Velden am
Wörther See
Gemeinde:
Bad St. Leonhard
Lavamünd
St. Andrä
Ortsfeuerwehr:
Bad St. Leonhard
Lavamünd
St. Andrä
III. STÜTZPUNKTFEUERWEHREN
DRITTER ORDNUNG
Gemeinde:
Himmelberg
Reichenau
Steindorf
Ortsfeuerwehr:
Himmelberg
Patergassen
Bodensdorf
Gemeinde:
Feistritz im Rosental
Pörtschach am Wörther See
Ortsfeuerwehr:
Feistritz im Rosental
Pörtschach am Wörther See
Ortsfeuerwehr:
Hüttenberg
Straßburg
Weitensfeld
Gemeinde:
Heiligenblut
Lurnfeld
Oberdrauburg
Seeboden
Ortsfeuerwehr:
Heiligenblut
Möllbrücke
Oberdrauburg
Seeboden
Gemeinde:
Ferndorf
Nötsch im Gailtal
St. Jakob im Rosental
Wernberg
Ortsfeuerwehr:
Ferndorf
Nötsch
St. Jakob
Wernberg
Gemeinde:
Eisenkappel-Vellach
Ruden
St. Kanzian am Klopeiner See
Ortsfeuerwehr:
Eisenkappel
Peratschitzen
Ruden
Gemeinde:
St. Paul im Lavanttal
Ortsfeuerwehr:
St. Paul im Lavanttal
Salzburg
Gesetz vom 10. Mai 2000, mit dem die Marktgemeinde Neumarkt am Wallersee zur Stadt erhoben wird
StF: LGBl Nr 96/2000 (Blg LT 12. GP: RV 664, AB 694, jeweils 2. Sess)
Salzburg
Die Marktgemeinde Neumarkt am Wallersee, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, wird mit Wirksamkeit vom 24. September 2000 zur Stadt erhoben.
Niederösterreich
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
StF: LGBl. 0822-0
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann im Folgenden Vertragsparteien genannt sind übereingekommen, gemäß Art. 15a BVG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
16.01.2025
Niederösterreich
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
(2) Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten
(3) Die Anlagen 1 und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Niederösterreich
Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes der Heimhelfer/innen ist fakultativ.
Niederösterreich
(1) Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe in ihren Rechtsvorschriften nach einem modularen und stufenweisen System zu regeln, welches den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen entspricht.
(2) Die Ausbildung zum Pflegeassistenten:zur Pflegeassistentin nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen zum Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer:zur Diplom bzw. Fach-Sozialbetreuerin mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit.
(3) Der Bund verpflichtet sich, in seinen Rechtsvorschriften eine gesonderte Ausbildung gemäß Anlage 2 (Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“) vorzusehen, welche im Rahmen der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Rahmen der Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin absolviert wird.
(4) Die Länder verpflichten sich, Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, die nach dem Recht einer anderen Vertragspartei erfolgreich abgeschlossen wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie den Grundsätzen der Anlage 1 oder einer Ausbildung in einem Gesundheits- oder Krankenpflegeberuf entsprechen.
(5) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften für den Bereich der Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in Prüfungen vorzusehen, die nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau als gleichwertig zu Prüfungen aus dem Fachbereich nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung anzusehen sind.
(6) Ausbildungen, deren Bildungsziel nur in der Vorbereitung einer Ausbildung gemäß Abs. 1 liegt, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
16.01.2025
Niederösterreich
(1) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften Bestimmungen vorzusehen, wonach Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nach Maßgabe der Anlage 1 berechtigt sind.
(2) Die Länder verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 die Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe auch Personen zu gestatten, die eine gleichwertige im In- oder Ausland erworbene Qualifikation nachweisen können. In diesen Bestimmungen ist auch vorzusehen, dass allfällige Qualifikationsunterschiede durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung ausgeglichen werden können.
(3) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach landesrechtlichen Vorschriften Heimhelfer/innen zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelfer/in berechtigt, die über keine Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, hat die betreffende Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung die Ausübung der Heimhilfe nur zulässig ist, wenn durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen worden sind. Für Länder, die der Vereinbarung gemäß Art. 9 beitreten, gilt diese Frist von vier Jahren ab Wirksamwerden des Beitrittes.
(4) Die Vereinbarung hindert die Länder nicht daran, Regelungen zu treffen, wonach die Ausübung der in der Anlage 1 umschriebenen Tätigkeiten jenen Personen vorbehalten ist, die über eine entsprechende Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, soweit sie nicht in das Berufsbild eines anderen gesetzlich geregelten Berufes fallen.
(5) Die Länder verpflichten sich, zur Ausübung der im Art.1 Abs. 2 genannten Berufe nur Personen zuzulassen, welche die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, und bei Verlust einer dieser Voraussetzungen die Berufsausübung zu untersagen.
(6) Die Länder verpflichten sich, für Personen, die einen im Art. 1 Abs. 2 genannten Beruf ausüben, einen Mindeststandard zur Weiterbildung im Ausmaß der Anlage 1 festzulegen.
Niederösterreich
Die Länder verpflichten sich, Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Art. 4 Abs. 2 nachweisen können, zur Führung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen zu ermächtigen.
Niederösterreich
Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.
Niederösterreich
Der Bund verpflichtet sich zur Erlassung der erforderlichen Regelungen, welche die Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie Heimhelfer/innen nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß der Anlage 2 berechtigen, bestimmte unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln durchzuführen.
Niederösterreich
(1) Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitzuteilen.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
Niederösterreich
(1) Art. 3 Abs. 2, Art. 9a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2005 außer Kraft.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern
1.in zumindest fünf Ländern die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen darüber vorliegen sowie
2.die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(4) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
16.01.2025
Niederösterreich
Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.
Niederösterreich
Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.
16.01.2025
Niederösterreich
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Niederösterreich
Die Vertragsparteien werden auf begründetes Ersuchen einer Vertragspartei Gespräche über eine Änderung dieser Vereinbarung führen.
Niederösterreich
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Sie kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.
Niederösterreich
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Niederösterreich
Ausbildung und Tätigkeitsbereiche der Sozialbetreuungsberufe
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
16.01.2025
Niederösterreich
Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
16.01.2025
Vorarlberg
StF.: LGBl.Nr. 45/1985
Der Bund,
das Land Burgenland,
das Land Kärnten,
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich,
das Land Salzburg,
das Land Steiermark,
das Land Tirol,
das Land Vorarlberg und
das Land Wien
- im Folgenden Vertragsparteien genannt - schließen die nachstehende Vereinbarung:
Vorarlberg
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern.
(2) Bei dieser Zusammenarbeit werden sich die Vertragsparteien insbesondere bemühen,
Vorarlberg
Die in dieser Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit wird seitens des Bundes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, soweit es die Bundesstatistik besorgt, und seitens der Länder durch die zuständigen Organe, soweit sie die Landesstatistik besorgen, durchgeführt.
Vorarlberg
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen anonymisierte Einzeldaten für statistische Zwecke zu übermitteln.
(2) Anonymisierte Einzeldaten sind Angaben über natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder andere Erhebungseinheiten, die im Zuge statistischer Erhebungen anfallen, ohne dass der Betroffene bestimmt oder bei widmungsgemäßer Verwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar ist.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die ihnen übermittelten anonymisierten Einzeldaten ausschließlich für eigene statistische Zwecke zu verwenden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Namen und Adressen zu übermitteln, die insoweit mit weiteren Merkmalen verknüpft sind, als dies zur Durchführung solcher statistischer Erhebungen und Arbeiten unerlässlich ist, die für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, diese Daten ausschließlich zu den statistischen Zwecken zu verwenden, für die sie übermittelt wurden.
(5) Personenbezogene Daten, die Betroffene eines Landes zum Gegenstand haben, dürfen nur nach vorheriger Information dieses Landes an ein anderes Land übermittelt werden.
Vorarlberg
Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.
Vorarlberg
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 sowie Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen unentgeltlich zu übermitteln.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, für die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer Form (z.B. Datenbankbenützung, projektbezogene Sonderauswertungen) einvernehmlich ein eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).
Vorarlberg
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mindestens einmal jährlich in einer Koordinierungsbesprechung die mit dieser Vereinbarung zusammenhängenden aktuellen technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen zu behandeln. Diese Besprechungen finden abwechselnd beim Österreichischen Statistischen Zentralamt oder bei einem der Ämter der Landesregierungen statt. Den Vorsitz führt abwechselnd der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder ein Vertreter des betreffenden Landes.
(2) Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte (§ 6 des Bundesstatistikgesetzes 1965) wird durch diese Besprechungen nicht berührt.
Vorarlberg
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Vorarlberg
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
Vorarlberg
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.
Geschehen in Graz am 27. Juni 1985
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