Kennzeichnung der zum Schutz der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane
20000078Law29.12.1950Originalquelle öffnen →
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Jänner 2001 über die Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes
StF: LGBl. Nr. 5/2001
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 7/1994 und LGBl. Nr. 33/1994 und der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1998, wird verordnet:
In der Gemeinde Draßmarkt wird ein örtlicher Tourismusverband errichtet.
Steiermark
Zum Inkrafttreten der WV vgl. § 4 LGBl. Nr. 47/1949.
Gesetz vom 29. Mai 1887, LGuVBl. Nr. 39, betreffend die äußere Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane, in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 58/1950.
Stammfassung: LGBl. Nr. 58/1950 (WV)
06.02.2014
Steiermark
Das zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei und anderer Wasserberechtigungen aufgestellte und von der Bezirksverwaltungsbehörde beeidete Wachpersonal hat sich zur Kennzeichnung dieser seiner Eigenschaft ausschließlich jenes Dienstabzeichens zu bedienen, welches von der Landesregierung im Verordnungswege bestimmt und beschrieben werden wird. Auf den Dienstabzeichen selbst dürfen Aufschriften und andere in der Beschreibung nicht angegebene Sinnbilder nicht angebracht werden.
Nebst diesen Dienstabzeichen können auch andere zur Kennzeichnung des Dienstes oder des Kulturzweiges dienende Sinnbilder getragen werden.
07.02.2014
Steiermark
Die beeideten Wachorgane (§ 1) sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Wachdienstes das Dienstabzeichen in der bei Feststellung desselben (§ 1) vorzuschreibenden Weise zu tragen; die Außerachtlassung dieser Verpflichtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Artikels VII des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen – EGVG.1950 zu bestrafen und die Bestrafung zur Kenntnis des Dienstgebers des betreffenden Wachorganes zu bringen.
06.02.2014
Steiermark
Personen, welche nicht als beeidete Wachorgane im Dienste stehen, dürfen sich des für diese Organe vorgeschriebenen Dienstabzeichens in keinem Falle bedienen.
Übertretungen dieses Verbotes sind, wenn sie nicht nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahnden wären, von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Artikels VII des EGVG.1950 zu bestrafen.
06.02.2014
Steiermark
Die Vorschriften, welche die Kennzeichnung der im § 1 erwähnten Wachorgane bisher geregelt haben, treten außer Kraft.
06.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
28.08.2025
Steiermark
Dieses Gesetz tritt 6 Monate nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit; innerhalb dieser 6 Monate ist in jedem politischen Bezirke die Beschreibung des Dienstabzeichens (§ 1) zu verlautbaren.
07.02.2014
Steiermark
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.
07.02.2014
Salzburg
Gesetz vom 10. Mai 2000, mit dem die Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer zur Stadt erhoben wird
StF: LGBl Nr 95/2000 (Blg LT 12. GP: RV 663, AB 695, jeweils 2. Sess)
Salzburg
Die Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer, politischer Bezirk Zell am See, wird mit Wirksamkeit vom 1. August 2000 zur Stadt erhoben.
Niederösterreich
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften
StF: LGBl. 0814-0
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–9:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,
sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
02.12.2014
Niederösterreich
(1) Gesetzesentwürfe der Bundesministerien, Gesetzesvorschläge der Bundesregierung sowie beschlußreife Verordnungsentwürfe der Bundesregierung oder einzelner Bundesminister werden den Ämtern der Landesregierungen und der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt.
(2) Gesetzesentwürfe der Ämter der Landesregierungen, Gesetzesvorschläge einer Landesregierung sowie beschlußreife Verordnungsentwürfe einer Landesregierung, eines Mitgliedes einer Landesregierung oder des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung werden dem Bund (Bundeskanzleramt), dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt.
(3) In die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen, die den von den Vertragspartnern einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz entspricht.
(4) Die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben sind zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Diese Frist darf, gerechnet ab Zustellung, nicht unterschreiten:
02.12.2014
Niederösterreich
(1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein Land, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund kann in den im Abs. 2 angeführten Fällen verlangen, daß in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch ein Vorhaben gemäß Art. 1 im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten aufgenommen werden.
(2) Ein solches Verlangen kann innerhalb der gemäß Art. 1 Abs. 4 gewährten Frist gestellt werden:
02.12.2014
Niederösterreich
(1) Dem Konsultationsgremium gehören an:
(2) Im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben des Bundes führt der Bundeskanzler oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter, im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben eines Landes ein Landesregierungsmitglied den Vorsitz.
02.12.2014
Niederösterreich
(1) Wurde die Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium verlangt, so ist dieses zu konstituieren und hiezu vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen.
(2) Wird keine Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der genannten Frist gegeben oder kommt im Konsultationsgremium ein Einvernehmen über eine Empfehlung betreffend die Kostentragung durch die Gebietskörperschaften nicht zustande oder werden Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht abgewartet oder wird ihnen nicht Rechnung getragen, so ist ein Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu leisten. Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das Organ angehört, welches das Gesetz oder die Verordnung erlassen hat. Bei Verordnungen des Landeshauptmanns in mittelbarer Bundesverwaltung trifft die Ersatzpflicht den Bund, sofern diese Verordnung auf Grund einer Weisung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ergangen ist. Im Falle einer Einigung im Konsultationsgremium lediglich darüber, wer die finanziellen Ausgaben zu tragen hat, sind jene zusätzlichen finanziellen Ausgaben zu ersetzen, die in der Darstellung gemäß Art. 1 Abs. 3 ausgewiesen wurden. Im Falle einer Einigung über die Höhe der zu ersetzenden finanziellen Ausgaben und deren Tragung ist diese Einigung maßgeblich. Für den Fall, daß im Konsultationsgremium eine Einigung nicht erzielt wird, sowie in den übrigen Fällen sind nur tatsächlich entstandene zusätzliche finanzielle Ausgaben über Prüfung durch die jeweiligen Vertragspartner zu ersetzen, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Im Streitfall entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach Art. 137 B-VG.
(3) Die abzugeltenden zusätzlichen finanziellen Ausgaben sind bei den Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode als bestehende Verpflichtungen einvernehmlich einzubinden.
(4) Auf den Ausgabenersatz sind die Auswirkungen rechtsetzender Maßnahmen, die bei der belasteten Gebietskörperschaft seit dem Inkrafttreten des Konsultationsmechanismus Einsparungen oder zusätzliche Einnahmen bewirkt haben, anzurechnen.
(5) Für den Fall, daß die gemäß Art. 1 Abs. 3 dargestellten jährlichen finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens bei Vorhaben des Bundes 0,1 v.T. der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag des laufenden Jahres, bei Vorhaben eines Landes 0,25 v.T. der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes, wie sie sich auf Grund der Abrechnung nach § 11 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz des Vorjahres ergeben, nicht überschreiten, bleibt es bei den bestehenden Regelungen über die Kostentragung.
02.12.2014
Niederösterreich
(1) Die Pflicht zum Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben tritt unabhängig von Art. 4 ein, wenn ein Gesetzesbeschluß
(2) Auf Vorhaben gemäß Abs. 1 ist Art. 4 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in die Anrechnung von Einsparungen oder zusätzlichen Einnahmen die wegen Unterschreitung der in Art. 4 Abs. 5 festgelegten Grenzwerte nicht ersatzpflichtigen Vorhaben einzubeziehen sind.
(3) Für den Fall, daß die im Art. 4 Abs. 5 genannten Betragsgrenzen nicht überschritten werden, bleibt es bei den bestehenden Regelungen über die Kostentragung. Abweichend davon tritt jedoch die Ersatzpflicht ein, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Vorhaben gemäß Abs. 1 innerhalb eines Kalenderjahres das Siebenfache der Grenzwerte gemäß Art. 4 Abs. 5 überschreiten.
02.12.2014
Niederösterreich
(1) Diese Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen, die
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 unterliegen rechtsetzende Maßnahmen dieser Vereinbarung, soweit sie zur Gänze oder teilweise über die verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes hinausgehen.
02.12.2014
Niederösterreich
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich nach der Einigung über die gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verstärkung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten gemäß Art. 103 und Art. 104c EG-Vertrag und spätestens bis 31. Dezember 1998 gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes eine Vereinbarung betreffend einen “österreichischen Stabilitätspakt” zu schließen.
(2) Diese Vereinbarung hat auch einvernehmlich die Schaffung einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104c Abs. 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren.
02.12.2014
Niederösterreich
(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
02.12.2014
Niederösterreich
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
02.12.2014
Niederösterreich
(1) Der Bund, jedes Land und die Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, können diese Vereinbarung schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt die Vereinbarung mit dem ersten Tag des vierten der Absendung des Kündigungsschreibens folgenden Monats außer Kraft.
(2) Diese Vereinbarung tritt weiters außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen “österreichischen Stabilitätspakt” außer Kraft tritt.
(3) Die Vereinbarung über einen “österreichischen Stabilitätspakt” tritt gleichzeitig mit dieser Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus außer Kraft, wenn der Bund die Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus kündigt.
(4) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung jeder der beiden Vereinbarungen wird eine Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.
Geschehen in Wien und Salzburg, am 19. und 20. Mai 1998
02.12.2014
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