Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulerhaltungsgesetz
20000042Law18.09.1969Originalquelle öffnen →
Salzburg
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. Jänner 2000, mit der die Höhe des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger festgesetzt wird (Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000)
StF: LGBl Nr 21/2000
Auf Grund der §§ 7 Abs 4, 8 und 10 Abs 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl Nr 16/1970, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Das vom Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird in einer Höhe festgesetzt, die sich aus folgenden Anteilen ergibt:
a) für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2241 €
b) für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter
Nutzfläche 0,2241 €
c) für das Reinigen der Gehsteige und deren
Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter
Gehsteigfläche 0,4096 €.
(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs 1 lit a und b ergibt, um 10 %.
(3) Die im Abs 1 lit a und b festgelegten Entgelte sind gegenüber den nach der Verordnung LGBl Nr 6/2010 geltenden um 2,095 % erhöht. Das im Abs 1 lit c festgelegte Entgelt ist gegenüber dem nach der Verordnung LGBl Nr 6/2010 geltenden um 2,093 % erhöht.
Der vom Hauseigentümer an den Hausbesorger gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz (einschließlich Umsatzsteuer) wird mit 20 % der sich aus § 1 Abs 1 lit a und b ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.
Die sich aus den §§ 1 und 2 ergebende Gesamtsumme des errechneten Entgeltes ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden. Dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.
Das gemäß § 10 des Hausbesorgergesetzes an den Hausbesorger oder einen bestellten Vertreter zu entrichtende Sperrgeld wird für die Inanspruchnahme der Dienste des Hausbesorgers vor 24:00 Uhr mit 4,00 € und für die Inanspruchnahme der Dienste nach 24:00 Uhr mit 4,50 € festgesetzt.
Abs 10 doppelt durch DFB korrigiert. War hier schon als Abs 11 erfasst.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die Hausbesorger-Entgeltverordnung 1999, LGBl Nr 21, ihre Wirksamkeit.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, für den Hausbesorger günstigeren Entgeltvereinbarungen bleiben unberührt.
(4) § 1 Abs 1 sowie die §§ 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.
(5) § 1 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 25/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.
(6) Die §§ 1 Abs 1 und 3 sowie 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 13/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.
(7) § 1 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 118/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.
(8) § 1 Abs 1 und 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.
(9) § 1 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 113/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.
(10) § 1 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/2010 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.
(11) § 1 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2011 tritt mit 9. Februar 2011 in Kraft. Abs 3 findet sinngemäß Anwendung.
Steiermark
Gesetz vom 29. April 1969 über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen (Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulerhaltungsgesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 146/1969 (VI. GPStLT EZ 702)
06.02.2014
Steiermark
Dieses Gesetz gilt für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime im Sinne des § 5 Abs. 4 bis 6 des Schulerhaltungs-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 162/1955. Die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden im folgenden kurz Berufs- und Fachschulen genannt.
06.02.2014
(1) Gesetzlicher Schulerhalter von Berufs- und Fachschulen ist das Land.
(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufs- und Fachschulen und die Tragung der damit verbundenen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(1) Unter Errichtung einer Berufs- oder Fachschule ist deren Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
(2) Lehrgangsmäßige Berufsschulen, denen Schülerheime anzugliedern sind (Internatsberufsschulen), sind von der Landesregierung in solcher Zahl zu errichten, daß alle Schulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Ausbildung erhalten.
(3) Darüber hinaus können in Orten, in denen die räumlichen Voraussetzungen für eine Berufsschule gegeben sind und mit einer voraussichtlich ständigen Mindestschülerzahl von 15 Schülern je Jahrgang zu rechnen ist, unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges bei Vorliegen günstiger Verkehrsverhältnisse ganzjährige oder saisonmäßige Berufsschulen errichtet werden. Für solche Schulen hat die Gemeinde, in deren Gebiet die Schule liegt (Schulsitzgemeinde) nach Maßgabe des Bedarfes die in ihrer Erhaltung stehenden Volks- und Hauptschulgebäude sowie die zu diesen Schulen gehörenden Nebengebäude, insoweit der Unterricht an diesen Pflichtschulen nicht gestört wird, für den Berufsschulunterricht zur Verfügung zu stellen. Sofern die vorhandenen Räume der öffentlichen Schulen nicht benützt werden können oder nicht geeignet sind, sind für die Unterbringung der Berufsschule andere vorhandene, für den Unterricht entsprechende Räume zur Verfügung zu stellen.
(4) Vor Errichtung einer Berufsschule sind die Gemeinde, in deren Gebiet die Berufsschule ihren Sitz haben wird (Schulsitzgemeinde), und allfällige weitere Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet oder einem Teil hievon zu dem Schulsprengel der Berufsschule gehören sollen (§ 4 Abs.1), sowie die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft zu hören.
(5) Fachschulen sind in solcher Zahl zu errichten, daß alle eine Fachausbildung anstrebenden Personen in eine Fachschule aufgenommen werden können. Den Fachschulen sind Schülerheime anzugliedern.
(6) Bei Fachschulen können zufolge Überfüllung (§ 6 Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 19/1969) oder ungünstiger Verkehrslage vom gesetzlichen Schulerhalter Expositurklassen errichtet werden.
(1) Anläßlich der Errichtung einer Berufsschule hat die Landesregierung unter Zugrundelegung des § 3 Abs. 2 und 3 den Schulsprengel durch Verordnung festzusetzen.
(2) Ändern sich die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 oder 3, ist der Schulsprengel entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
(1) Schulpflichtige (§ 17 Abs. 1 bis 3 Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 19/1969), die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufsschule nachkommen, haben die Schulpflicht an jener Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie beschäftigt sind.
(2) Die Landesregierung kann bei Überfüllung der Berufsschule (§ 6 Steiermärkisches Landwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 19/1969) aus schulorganisatorischen oder sozialen Gründen oder, wenn der Schulweg in die Berufsschule eines benachbarten Schulsprengels oder in die Berufsschule, in deren Sprengel der Schulpflichtige wohnt, wesentlich kürzer als der Weg in die Berufsschule des zuständigen Schulsprengels ist, den Besuch der benachbarten Berufsschule, der Berufsschule des Wohnortes oder einer anderen Berufsschule verfügen.
(3) Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind und in Ermangelung einer Berufsschule einer bestimmten Fachrichtung nicht die Möglichkeit besitzen, in diesem Bundesland ihrer Schulpflicht nachzukommen, sind über Vereinbarung zwischen den beiden Ländern in die Berufsschule aufzunehmen.
(1) Unter Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule ist die Instandhaltung des Schulgebäudes (Heimgebäudes) und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Bedeckung der Amts- und Kanzleierfordernisse sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes (Heimgebäudes) und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonales (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer) zu verstehen. Bei Berufsschulen (Schülerheimen) gilt auch die Miete als Erhaltungsaufwand, wenn es sich um Gebäude handelt, die vorher anderen Zwecken gedient haben.
(2) Soweit der Personalaufwand der Berufs- oder Fachschulen nicht vom Bund getragen wird, hat ihn das Land zu tragen.
(3) Für ganzjährige oder saisonmäßige Berufsschulen haben die Schulsitzgemeinde und allfällige weitere Gemeinden des Schulsprengels (§ 7) für die Erhaltungskosten (Abs.1) aufzukommen. Die vorhandenen unverbrauchbaren Lehrmittel sind, soweit sie für den Berufsschulunterricht benötigt werden und für die Pflichtschulen (§ 3 Abs.3) entbehrlich sind, kostenlos zur Benützung zu überlassen.
(4) Für Internatsberufsschulen (Schülerheime) und für Fachschulen hat das Land den Sachaufwand (Erhaltungskosten nach Abs. 1 und Unterbringungs- und Verpflegskosten der Schüler) zu tragen. Der Sachaufwand der Internatsberufsschulen (Schülerheime) ist jedoch nach Abrechnung der Beiträge gemäß Abs. 5 je zur Hälfte zwischen dem Land und den Gemeinden, in denen die Schüler beschäftigt sind, aufzuteilen. Zu diesem Zweck haben diese Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge an das Land zu leisten, deren Höhe zur einen Hälfte nach der Schülerzahl (§ 8 Abs. 1) der die Internatsberufsschule besuchenden Schulpflichtigen (Kopfquoten) und zur anderen Hälfte nach der Finanzkraft (§ 8 Abs. 2) der Gemeinden berechnet wird.
(5) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein höchstens kostendeckender Beitrag für die Unterbringung und Verpflegung einzuheben. Die Höhe dieses Beitrages ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Ist dieser Beitrag aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen nicht oder nur teilweise zumutbar, können nicht rückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.
(6) Für Berufsschulpflichtige, die aus Gründen des § 5 Abs. 2 eine andere als die zuständige Berufsschule besuchen, hat bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen die Schulsitzgemeinde und bei Internatsberufsschulen das Land Schulerhaltungsbeiträge gemäß Abs.3 bzw. Abs. 4 der Gemeinde, in welcher der Berufsschulpflichtige beschäftigt ist, vorzuschreiben.
Die Schulsitzgemeinde hat die Kosten des Sachaufwandes (§ 6 Abs. 1) einer ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschule auf die Gemeinden, deren Gebiet zur Gänze oder teilweise dem Schulsprengel angehört und in deren Gebiet Schüler dieser Berufsschule beschäftigt sind, aufzuteilen. Kommt eine Vereinbarung zwischen den Gemeinden nicht zustande, dann hat die Schulsitzgemeinde die auf diese Gemeinden entfallenden Kosten des Sachaufwandes zur einen Hälfte nach der Schülerzahl (§ 8 Abs. 1) der die Berufsschule besuchenden Schulpflichtigen (Kopfquoten) und zur anderen Hälfte im Verhältnis der Finanzkraft (§ 8 Abs. 2) der beteiligten Gemeinden mit Bescheid aufzuteilen.
(1) Für die Ermittlung der Schülerzahlen ist die Gesamtschülerzahl der zu den folgenden Terminen eingeschriebenen Schüler maßgebend:
(2) Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Beiträge gilt das Istaufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne Bedarfszuweisungsantteil aus dem Vorjahr.
Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 finden auch auf den Erhaltungsaufwand sinngemäß Anwendung, der auf Grund von Vereinbarungen (§ 5 Abs. 3) übernommen wird.
(1) Unter Auflassung einer Berufs- oder Fachschule ist der mit der Einstellung des Schulbetriebes und der Beendigung der Schulerhaltung verbundene Widerruf der Errichtung zu verstehen.
(2) Berufsschulen oder Fachschulen sind durch die Landesregierung aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule gemäß § 3 nicht mehr gegeben sind und eine Änderung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist.
(3) Für das Verfahren bei der Auflassung einer Berufsschule gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 sinngemäß.
(1) Jede Berufs- und Fachschule hat hinsichtlich ihrer Unterbringung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan entsprechend der Fachrichtung für den Unterricht notwendig sind.
(2) Berufs- und Fachschulen sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Unterrichtsräumen und Einrichtungen wie Lehrwerkstätten, Werkräumen, Schulküchen und Turnsälen auszustatten.
Steiermark
(1) Berufs- und Fachschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 50 und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
(2) Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleitung vertreten. Diese kann sich von einer von ihr zu bestimmenden geeigneten Lehrperson oder sonstige Bedienstete der Schule vertreten lassen.
(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Land wird dadurch nicht begründet.
(4) Soweit die Schule gemäß Abs. 1 tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.
(5) Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörde. Die Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleitung hat der Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft das Land keine Haftung.
(7) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsehen, an die nationale Erasmus+Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf das Land über. Dieses hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen.
(9) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+Aktivitäten müssen auf der Webseite der jeweiligen Schule veröffentlicht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2022
08.03.2022
Die im § 3 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 3, 4 und 6, § 7 und § 10 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Steiermark
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die derzeit bestehenden Berufs- und Fachschulen als ordnungsgemäß errichtete Berufs- und Fachschulen im Sinne dieses Gesetzes.
06.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
04.09.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Februar 1961, LGBl. Nr. 115, über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher bäuerlicher Berufsschulen in Steiermark (Steiermärkisches bäuerliches Berufsschulerhaltungsgesetz) außer Kraft.
Steiermark
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2022 tritt § 11a mit 1. September 2021 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2022
08.03.2022
Wien
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ (Wiener Museen – Zuweisungsgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Wien
(1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ bei der Magistratsabteilung 10 – Museen der Stadt Wien in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien beschäftigt sind, werden mit gleicher Wirksamkeit der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Durch die Zuweisung gemäß Abs. 1 tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte/Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Wien
(1) Im Zeitraum von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 können für die Tätigkeit in der Anstalt neu aufgenommene Bedienstete der Gemeinde Wien jederzeit ohne deren Zustimmung zur weiteren Dienstleistung an die Anstalt zugewiesen werden.
(2) In dem im Abs. 1 genannten Zeitraum können auch Bedienstete der Gemeinde Wien, die bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, aber zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Magistratsabteilung 10 – Museen der Stadt Wien beschäftigt sind, zur weiteren Dienstleistung der Anstalt zugewiesen werden. In diesem Fall ist die Zustimmung des betroffenen Bediensteten erforderlich.
(3) Für die in Abs. 1 und 2 genannten Zuweisungen gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
Wien
(1) Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Beamten/Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die der Anstalt gemäß § 4 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
(2) Die Anstalt hat dem Magistrat jedenfalls den gesamten anfallenden Aufwand, wie insbesondere den Aktivitätsaufwand für die gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Bediensteten, einen Anteil am Aufwand des Magistrates für bestehende und künftig anfallende Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie den Personalverrechnungsaufwand zu ersetzen. Der Magistrat hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit Bescheid vorzuschreiben.
Wien
(1) Die Anstalt ist gegenüber den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
(2) Die Ausübung der einem/einer Dienststellenleiter/in in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten steht der Anstalt zu, die dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist.
Wien
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Wien
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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