Straßen von überörtlicher Bedeutung
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Burgenland
Gesetz vom 24. November 1988 über die Aufforstung von Nichtwaldflächen
StF: LGBl. Nr. 17/1989 (XV. Gp. RV 176 AB 194)
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Grundstücke, die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind, und Grundstücke, die an solche Grundstücke angrenzen, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde aufgeforstet oder zur Anlage von Forstgärten, Forstsamenplantagen oder Christbaumkulturen verwendet werden. Ebenso bedarf die Duldung des natürlichen Anfluges (Naturverjüngung) auf diesen Flächen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Maßnahmen der Wiederbewaldung und die Errichtung von Windschutzanlagen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht für Grundstücke, die den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist (§ 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440).
(1) Wenn durch die beabsichtigte Maßnahme für ein angrenzendes landwirtschaftlich genutztes Grundstück Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere infolge Durchwurzelung oder Beschattung zu erwarten sind, ist die Bewilligung mit der Auflage zu erteilen, einen 5 m breiten Streifen entlang der Grenze von der Holzvegetation freizuhalten. Dieser Abstand kann von der Bezirksverwaltungsbehörde je nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkungen der Holzvegetation auf das Nachbargrundstück durch Beschattung oder Durchwurzelung bis 3 m herabgesetzt oder bis 7 m erhöht werden.
(2) Die Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn durch die Kulturumwandlung auch bei Freihaltung eines Streifens von der Holzvegetation (Abs. 1) für das Nachbargrundstück ein Schaden zu erwarten ist.
Die Grundeigentümer der anzupflanzenden Grundstücke, die Nutzungsberechtigten dieser Grundstücke, soweit sie zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt sind und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke haben im Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung.
Wer
(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 4 ist dem Eigentümer einer Grundfläche, auf der ohne Bewilligung eine Kulturumwandlung (§ 1 Abs. 1) vorgenommen wurde oder dem Nutzungsberechtigten über diese Fläche, soweit er zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, die Kulturumwandlung rückgängig zu machen.
(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 kann nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Kulturumwandlung fünf Jahre vergangen sind.
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 8. Oktober 1996, mit der
nähere Bestimmungen zur Durchführung des Tiroler
Schischulgesetzes 1995 erlassen werden (Tiroler
Schilehrerverordnung)
LGBl. Nr. 67/1996
Auf Grund des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, wird verordnet:
Tirol
(1) Die Eignungsprüfungen nach den §§ 19 Abs. 4, 21 Abs. 4, 23 Abs. 4, 27 Abs. 4, 31 Abs. 4 und 32a Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis jener Fertigkeiten in der betreffenden Art des Schilaufens, die die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrerprüfung, der Diplomschilehrerprüfung, der Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard (im Folgenden: Diplomsnowboardlehrerprüfung), der Schiführerprüfung, der Schiführerprüfung im Bereich Snowboard (im Folgenden: Snowboardführerprüfung), der Snowboardlehrerprüfung, der Langlauflehrerprüfung bzw. der Diplomlanglauflehrerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen.
(1a) Die Eignungsprüfungen nach den §§ 21 Abs. 4 und 23 Abs. 4 können für die Bereiche alpiner Schilauf und Snowboard getrennt durchgeführt werden, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission (§ 34 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995) hat die Eignungsprüfungen im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen sowie den Hinweis darauf zu enthalten, daß Anmeldungen spätestens am Tag vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt sein müssen.
(3) Die Eignungsprüfungen sind als praktische Prüfungen durchzuführen.
(4) Die Leistungen der Prüfungswerber sind insgesamt zu beurteilen. Das Prüfungsergebnis hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „bestanden“, wenn zumindest die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission dafür stimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls das Prüfungsergebnis zu enthalten. Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden“, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(6) Die bestandene Eignungsprüfung berechtigt zur Teilnahme an dem ihr folgenden Ausbildungslehrgang. Ist ein Bewerber durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe an der Teilnahme gehindert, so ist er zur Teilnahme am nächstfolgenden Ausbildungslehrgang berechtigt.
Tirol
(1) Die Ergänzungsprüfungen nach § 4a Abs. 8 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis des Vorliegens einer Ausbildung zum Schilehrer, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.
(2) Für die Ausschreibung der Ergänzungsprüfungen gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Der Umfang der Ergänzungsprüfungen ist im jeweiligen Bescheid nach § 4a Abs. 8 erster Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in Form von Fachbereichen festzulegen. Der Prüfungsstoff hat diesen Fachbereichen im Umfang der sich aus Abs. 1 ergebenden Anforderungen zu entsprechen.
(4) Die Ergänzungsprüfungen sind von der nach § 34 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen. § 34 Abs. 3 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Soweit der Prüfungsstoff theoretische Fachbereiche umfasst, ist die Prüfung schriftlich abzulegen. Die Prüfungskommission kann jedoch aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung der Prüfung in diesen Fachbereichen beschließen.
(5) Im Übrigen gilt für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber § 1 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission eine Bescheinigung auszustellen.
Tirol
(1) Die in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die in den Abschnitten 4 und 5 näher geregelten Ausbildungslehrgänge können weiters ganz oder teilweise getrennt für die Bereiche alpiner Schilauf und Snowboard durchgeführt werden, wenn dies aufgrund der Unterschiede im Lehrstoff, der unterschiedlichen Dauer oder aus sonstigen organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. Der im Abschnitt 10 näher geregelte Ausbildungslehrgang für die Unternehmerprüfung umfasst ausschließlich eine theoretische Ausbildung.
(2) Die in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge können weiters in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Gegenstände den einzelnen Abschnitten des Ausbildungslehrganges so zuzuordnen, daß ein bestmöglicher Ausbildungserfolg gewährleistet wird. Die Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Teilnahme am jeweils nächstfolgenden Abschnitt.
(3) Die Teilnahme an einem der in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge ersetzt hinsichtlich lehrstoffmäßig übereinstimmender Gegenstände die Teilnahme an weiteren solchen Ausbildungslehrgängen.
(4) Der Lehrstoff der in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft entsprechend dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Schisportes besonderer Wert zu legen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.
(5) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges für die Unternehmerprüfung ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Schischulinhaber sowie der für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet anhand von Fachreferaten und praktischen Fallbeispielen zu vermitteln. Dabei sind auch die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen.
(6) Zur Förderung der Ausbildungsarbeit und zur Sicherung des Ausbildungserfolges sind in allen Ausbildungslehrgängen Anschauungsmaterialien, audiovisuelle Hilfsmittel und andere geeignete Lehrmittel zu verwenden.
(7) Die Teilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den jeweiligen Lehrgang regelmäßig und pünktlich zu besuchen, sich daran aktiv zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen mitzubringen. Ein Teilnehmer darf den Ausbildungslehrgang mit Zustimmung des Ausbildungsleiters ausnahmsweise kurzfristig verlassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger in der Person des betreffenden Teilnehmers gelegener Grund vorliegt und weiters zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel des betreffenden Lehrganges trotzdem erreicht werden kann.
(8) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Ausbildungslehrgänge im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Termine der Ausbildungslehrgänge sowie einen Hinweis auf den letzten Tag der Anmeldung zu enthalten.
Tirol
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission (§ 34 Abs. 1 oder 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995) hat die in den Abschnitten 2 bis 10 näher geregelten Prüfungen im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der jeweiligen Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, dass Anmeldungen spätestens eine Woche vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt sein müssen.
(1a) Die Prüfungen nach den §§ 18 und 23 können für die Bereiche alpiner Schilauf und Snowboard ganz oder teilweise getrennt durchgeführt werden, wenn dies aufgrund der Unterschiede im Prüfungsstoff oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist.
(2) Die Prüfungen sind mit Ausnahme der Unternehmerprüfung in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Die Ablegung einer Prüfung ersetzt hinsichtlich prüfungsstoffmäßig übereinstimmender Gegenstände die Ablegung weiterer Prüfungen. Die Entscheidung über die entsprechenden Gegenstände obliegt der Prüfungskommission. Die Unternehmerprüfung ist als mündliche Prüfung abzulegen.
(3) Der Prüfungsstoff in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat den Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbildungslehrganges zu umfassen.
(4) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Im Falle des § 2 Abs. 2 kann die Prüfung in Form von Teilprüfungen nach den betreffenden Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden. Diesfalls wird die Prüfung vom jeweiligen Fachprüfer abgenommen.
(5) Für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht Genügend (5).
(6) Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die Benotung in den einzelnen Prüfungsgegenständen (Abs. 5) zu enthalten. Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(7) Die Gesamtbeurteilung hat auf „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistung des Prüfungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit „Genügend“ beurteilt wurde. Andernfalls gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
(8) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein entsprechendes Prüfungszeugnis nach den in den Anlagen 1 bis 12 dargestellten Mustern auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Tirol
(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen mit „Nicht Genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand (in den betreffenden Prüfungsgegenständen) höchstens zweimal wiederholen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen Antreten abzulegen.
(3) Ein Prüfungswerber, der nach Abs. 1 zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur betreffenden Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am entsprechenden Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.
Tirol
Wird Schiunterricht ausschließlich durch den Schischulinhaber erteilt und verfügt die betreffende Schischule über kein Schischulbüro, so muss der Schischulinhaber während der Zeiten, in denen er Schiunterricht erteilt, mittels Mobiltelefon erreichbar sein, soweit dies technisch möglich ist. Die Telefonnummer bzw. allfällige Änderungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Meldung des Schischulgebietes bekannt zu geben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese an den Tiroler Schilehrerverband weiterzuleiten.
Tirol
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schilehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schilehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen.
Tirol
(1) Zur Schilehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach § 17 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Tirol
Die Eignungsprüfung nach § 19 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
Tirol
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landesschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landesschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 30 und höchstens 34 Tagen durchzuführen.
Tirol
(1) Zur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Tirol
Die Eignungsprüfung nach § 21 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
Tirol
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der Ausbildungslehrgang ist
Tirol
(1) Zur Diplomschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Tirol
Die Eignungsprüfung nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
Tirol
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 14 und höchstens 28 Tagen durchzuführen.
Tirol
(1) Zur Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Tirol
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen.
Tirol
(1) Zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Tirol
Die Eignungsprüfung nach § 27 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
Tirol
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 18 und höchstens 20 Tagen durchzuführen.
Tirol
(1) Zur Snowboardlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Tirol
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen.
Tirol
(1) Zur Langlauflehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach § 29 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Tirol
Die Eignungsprüfung nach § 31 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
Tirol
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen.
Tirol
(1) Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Tirol
Die Eignungsprüfung nach § 32a Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
Tirol
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomlanglauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomlanglauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Tirol
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 18 und höchstens 22 Tagen durchzuführen.
Tirol
(1) Zur Diplomlanglauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Tirol
(1) Der Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
(2) Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens fünf und höchstens sechs Tagen durchzuführen.
Tirol
(1) Zur Unternehmerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 33 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 teilgenommen haben.
(2) Die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Tirol
(1) Das Landesschilehrerabzeichen, das Diplomschilehrerabzeichen, das Diplomschilehrer- und Schiführerabzeichen, das Snowboardlehrerabzeichen, das Diplomsnowboardlehrerabzeichen, das Diplomsnowboardlehrer- und Snowboardführerabzeichen, das Langlauflehrerabzeichen und das Diplomlanglauflehrerabzeichen haben dem in den Anlagen 13 bis 20 jeweils dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Die Abzeichen sind als emaillierte, kreisförmige Metallschilder herzustellen. Sie zeigen auf weißem Grund einen abgewandelten Tiroler Adler, umrahmt von einem Goldrand. Im unteren Viertel befindet sich ein goldener Querbalken in Form eines Schi, der beidseitig über das Schild hinausragt. Der Goldrand trägt die Inschrift „Österreichische Schischule – Land Tirol“ und der Querbalken den jeweiligen Titel.
(3) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Schilehrerabzeichen zu beschaffen und Personen, die die jeweiligen Voraussetzungen nach § 36 Abs. 2 bis 7 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 erfüllen, auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten zu übergeben.
(4) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die Lehrkräfte das entsprechende Abzeichen sichtbar zu tragen.
Tirol
(1) Das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes hat dem in der Anlage 21 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Das Dienstabzeichen ist aus Metall in kreisrunder Form herzustellen. Es zeigt einen abgewandelten Tiroler Adler. Der obere Rand trägt die Inschrift „Aufsichtsorgan“ und der untere Rand in zweizeiliger Anordnung die Inschrift „nach dem Tiroler Schischulgesetz“.
(3) Die Aufsichtsorgane haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.
Tirol
(1) Der Schischulinhaberausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen. Er hat dem in der Anlage 22 (Schischulinhaber) bzw. 23 (Spartenschischulinhaber) dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, denen sie die Schischulbewilligung (Spartenschischulbewilligung) erteilt hat, den Schischulinhaberausweis zu übergeben.
18.11.2020
Tirol
Die Schilehrerausweise sind aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen. Die Schilehrerausweise haben dem in der Anlage 24 dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind für
Tirol
Der Dienstausweis für die Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes ist einfach gefaltet, aus widerstandsfähigem blauen Material herzustellen. Er hat dem in der Anlage 25 dargestellten Muster zu entsprechen.
Tirol
(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern, von Leibeserziehern an Schulen, von Trainern für Ski/Alpin, von Skilehrwarten und von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2006, ersetzt jeweils die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schilehrer-Anwärterprüfung.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren, für Skihochtouren und für Snowboardtouren nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt jeweils die Teilnahme am Ausbildungslehrgang
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Diplomschilehrerprüfung sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung, sofern am Lehrgangsteil zur Ausbildung von Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung teilgenommen wurde.
(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Abschnitten Lawinenfachausbildung und Skiführerausbildung des Lehrganges zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie an den Abschnitten Lawinenausbildung und Schitourenausbildung des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzt jeweils die Teilnahme
(6) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzt jeweils die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schilehrer-Anwärterprüfung.
(7) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung.
(8) Die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung Skilauf im Rahmen des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften ersetzt die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für die Schilehrer-Anwärterprüfung.
(9) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Diplomsnowboardlehrerprüfung mit Ausnahme des Gegenstandes Einführung in das alpine Schilaufen sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Snowboardführerprüfung, sofern am Lehrgangsteil zur Ausbildung von Snowboardführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung teilgenommen wurde.
Tirol
(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in den Lehrgängen zur Ausbildung von Sportlehrern, von Trainern für Ski/Alpin und von Skilehrwarten nach der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 306/2006, ersetzt jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Schiunterricht für Kinder, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.
(2) Die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen und die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzen jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.
(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Snowboardunterricht für Kinder, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.
(4) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren, für Skihochtouren und für Snowboardtouren nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt jeweils
(5) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Diplomschilehrerprüfung sowie die Schiführerprüfung, sofern die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung die Zusatzprüfung für Skiführer umfasst.
(6) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzen jeweils
(7) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzen jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Schiunterricht für Kinder.
(8) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Langlauflehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.
(9) Die erfolgreich abgelegte Prüfung der Lehrveranstaltung Skilauf im Rahmen des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften ersetzt die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Schiunterricht für Kinder, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und Tourismuskunde.
(10) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Diplomsnowboardlehrerprüfung, sofern am Gegenstand Einführung in das alpine Schilaufen des Ausbildungslehrganges für die Diplomsnowboardlehrerprüfung teilgenommen wurde, sowie die Snowboardführerprüfung, sofern die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung die Zusatzprüfung für Snowboardführer umfasst.
(11) Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfungen oder Teilprüfungen ist durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse beim Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 34 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 zu erbringen.
Tirol
(1) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf und Snowboard ist durch die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung, der Schiführerprüfung, der Snowboardlehrerprüfung und der Unternehmerprüfung sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. § 5 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß.
(2) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf und Langlauf ist durch die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung, der Schiführerprüfung, der Langlauflehrerprüfung und der Unternehmerprüfung sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. § 5 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß.
(3) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Snowboard und Langlauf ist durch die erfolgreiche Ablegung der Diplomsnowboardlehrerprüfung, der Snowboardführerprüfung, der Langlauflehrerprüfung und der Unternehmerprüfung sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomsnowboardlehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. § 5 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß.
(4) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Schilauf für Menschen mit einer Behinderung eingeschränkt auf eine bestimmte Art oder auf bestimmte Arten des Schilaufens ist je nach der betreffenden Art bzw. den betreffenden Arten des Schilaufens nach § 5 Abs. 6a oder 6b des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder nach den Abs. 1 bis 3 nachzuweisen. Überdies ist die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung des Tiroler Schilehrerverbandes nachzuweisen.
Tirol
(1) Das Schischulbüro muss zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebes
(2) Der Sammelplatz muss zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebes
(3) Der Schischulinhaber hat das Schischulbüro und den Sammelplatz mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat den Namen der Schischule in leicht lesbarer Schrift zu enthalten. Dies gilt auch für allfällige weitere Stellen innerhalb und außerhalb des Schischulgebietes, an denen die Gäste von den Lehrkräften oder Kinderbetreuungspersonen regelmäßig übernommen werden, wenn eine Kennzeichnung aus Gründen der Schischulorganisation, insbesondere zur Erleichterung der Auffindbarkeit, oder auf Grund des räumlichen Naheverhältnisses solcher Stellen zu Einrichtungen anderer Schischulen erforderlich ist.
10.03.2022
Tirol
Anlagen, die für die Erteilung von Schiunterricht für Anfänger und Kinder erforderlich sind, wie Schiförderbänder, Schikarusselle udgl. sind auf einem hierfür entsprechend geeigneten und vom allgemeinen Publikumslauf abgegrenzten Gelände (Anfängergelände) zu errichten. Dieses Gelände muss vom Sammelplatz leicht, sicher und in zumutbarer Weise erreichbar sein.
10.03.2022
Tirol
(1) Die Mindestversicherungssumme der von Schischulinhabern aufgrund des § 5 Abs. 2 lit. d des Tiroler Schischulgesetzes 1995 abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit sechs Millionen Euro festgelegt.
(2) Die Mindestversicherungssumme der von Schischulinhabern aufgrund des § 8 Abs. 6 dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 für jede an ihrer Schischule tätige Lehrkraft oder Kinderbetreuungsperson abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit sechs Millionen Euro festgelegt.
(3) Die Mindestversicherungssumme der von Schilehrern oder Schischulen im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach § 4a Abs. 1 lit. b des Tiroler Schischulgesetzes 1995 abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit sechs Millionen Euro festgelegt.
Tirol
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Schilehrerverordnung, LGBl. Nr. 41/1989, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/1991 außer Kraft.
Tirol
18.11.2020
Tirol
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Tirol
18.11.2020
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. März 1973, mit der jene Straßen bestimmt werden, auf welche der § 42 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 zutrifft
StF: LGBl Nr 43/1973
Auf Grund des § 42 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, werden als Straßen, auf die die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 dieses Gesetzes zutreffen, festgestellt:
Salzburg
Oberösterreich
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 7. Mai 1984, mit der das Feuchtgebiet Unterriedl in der Gemeinde St. Stefan am Walde als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird
StF: LGBl. Nr. 42/1984
Auf Grund des § 8 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:
Oberösterreich
§ 1
(1) Das Feuchtgebiet Unterriedl im Gemeindegebiet St. Stefan am Walde, politischer Bezirk Rohrbach, ist geschützter Landschaftsteil im Sinne des § 8 des Gesetzes.
(2) Die Grenze des geschützten Landschaftsteiles ist in der Beschreibung des Grenzverlaufes durch ein Koordinatenverzeichnis der Vermessungspunkte (Anlage 1) und den Plan im Maßstab 1:1000 (Anlage 2) dargestellt. Der Grenzverlauf wird durch Gerade zwischen den Vermessungspunkten, beginnend mit dem Vermessungspunkt Nr. 100 in fortlaufender Reihenfolge bis zum Vermessungspunkt Nr. 111, weiter zum Vermessungspunkt Nr. 113 und von diesem in fortlaufender Reihenfolge bis zum Vermessungspunkt Nr. 123, weiter zu den Vermessungspunkten Nr. 126, 127, 124 sowie 125 und von dort wieder zum Ausgangspunkt zurück, bestimmt.
Oberösterreich
§ 2
Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
Oberösterreich
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Oberösterreich
Anlage 1
zu § 1 Abs. 2
Koordinatenverzeichnis
zur Beschreibung der Begrenzung des geschützten
Landschaftsteiles Feuchtgebiet Unterriedl
Nr. des Ver- Grenzverlauf zwischen den Vermessungspunkten:
messungs- jeweils Gerade; Koordinaten der Vermessungspunkte,
punktes System Gauß-Krüger M 31
Y X
100 55549.93 379600.39
101 55541.62 379615.72
102 55537.80 379647.73
103 55553.95 379653.90
104 55629.06 379668.32
105 55666.37 379610.31
106 55688.73 379616.77
107 55701.00 379629.89
108 55714.86 379633.20
109 55716.30 379603.39
110 55722.47 379603.20
111 55726.53 379591.58
113 55750.57 379587.25
114 55756.73 379578.48
115 55756.67 379564.14
116 55715.76 379565.75
117 55698.60 379536.80
118 55688.73 379519.78
119 55683.49 379528.41
120 55677.24 379536.83
121 55659.81 379540.62
122 55650.80 379539.63
123 55641.73 379543.82
126 55604.48 379551.20
127 55602.19 379560.35
124 55583.63 379569.03
125 55602.01 379589.34
Oberösterreich
Anlage 2
zu § 1 Abs. 2
Plan Geschützter Landschaftsteil Feuchtgebiet Unterriedl
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 42/1984)
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