Schischulgebiet Strobl - Postalm
10000211Ordinance22.02.1972Originalquelle öffnen →
Burgenland
Verordnung vom 19. Juli 1988 über die Errichtung einer landwirtschaftlichen Berufsschule für die Fachrichtung "Ländliche Hauswirtschaft"
StF: LGBl. Nr. 38/1988
Aufgrund der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 4, 17 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 und 18 Abs. 2 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 30/1985, wird verordnet:
(1) Am Sitze der landwirtschaftlichen Fachschule Oberpullendorf wird für die Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“ eine öffentliche landwirtschaftliche Berufsschule mit der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule Oberpullendorf“ errichtet.
(2) Die landwirtschaftliche Berufsschule Oberpullendorf wird der landwirtschaftlichen Fachschule Oberpullendorf angeschlossen.
(1) Die landwirtschaftliche Berufsschule Oberpullendorf ist lehrgangsmäßig in drei Schulstufen zu führen, wobei jeder Schulstufe - wenn es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Jeder Lehrgang ist in einer Dauer von acht Wochen mit 280 Unterrichtsstunden je Lehrgang zu führen.
Für den Fall, daß bei einem Lehrgang die Schülerzahl unter der in § 13 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes festgelegten Mindestzahl liegt, ist die Berufsschulpflicht durch den Besuch der 1. Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. d dieses Gesetzes zu erfüllen.
Der Bestand der Landwirtschaftlichen Berufsschule Oberpullendorf wird mit dem Schuljahr 1988/89 befristet.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 1972 über die Bildung von Schischulgebieten
StF: LGBl Nr 14/1972
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Salzburger Schischulgesetzes 1955, LGBl. Nr. 42, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 119/1971 wird verordnet:
Salzburg
Kärnten
Gesetz vom 3. Oktober 1996 über die Änderung des
Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land
Kärnten) und der Republik Slowenien
StF: LGBl Nr 107/1996
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken
§ 3 Verlauf der Staatsgrenze im Grenzabschnitt XIX im Bereich des
regulierten Rischbergbaches
§ 4 Zuweisung von Gebietsteilen
§ 5 Inkrafttreten
02.12.2013
Kärnten
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(2) Die Landesregierung hat die Fundstelle im Bundesgesetzblatt des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Vertrages im Landesgesetzblatt kundzumachen.
02.12.2013
Kärnten
Auf den im § 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes des Grenzgewässers keinen Einfluß.
Kärnten
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XIX im Bereich des regulierten Rischbergbaches zwischen dem Grenzzeichen Nr XIX/160 und XIX/176 durch die Anlage 21 (Grenzbeschreibung),
Anlage 22 (Koordinatenverzeichnis) und Anlage 23 (Grenzplan im Maßstab 1:250)
bestimmt.
Kärnten
Die Gebietsteile, die auf Grund des durch § 3 geänderten Verlaufes der Staatsgrenze dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen, werden der Stadtgemeinde Bleiburg zugewiesen.
02.12.2013
Kärnten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) in Kraft.
02.12.2013
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