Salzburger Landesstraßengesetz 1972
10000206Law12.12.1972Originalquelle öffnen →
Kärnten
Kärntner Heimgesetz - K-HG
StF: LGBl Nr 7/1996
Kärnten
(1) Dieses Gesetz gilt
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung
(3) Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere die des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023, des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2022, des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022, des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2023, sowie des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2022, und des Heimaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 11/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023, nicht berührt.
15.05.2024
Kärnten
§ 2
Ziele
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Interessen und Bedürfnisse der Aufnahmewerber und Bewohner von Einrichtungen nach § 1 Abs 1 - insbesondere ihre Menschenwürde, ihre Selbständigkeit und Individualität - so weit als möglich vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Qualität dieser Einrichtungen zu sichern.
Kärnten
Soweit Aufnahmewerber oder Bewohner nicht volljährig oder nicht in vollem Umfang geschäftsfähig sind, ergibt sich aus Bundesgesetzen, wer und in welchem Umfang für diese Personen zu handeln berechtigt bzw. verpflichtet ist.
16.12.2022
Kärnten
§ 4
Information der Bewohner
(1) Der Träger hat den Bewohnern - unbeschadet bundesgesetzlicher Verpflichtungen - vor einem Vertragsabschluss allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen und Tarife sowie die Informationen nach Abs 2 lit a zu übergeben.
(2) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 - ausgenommen Einrichtungen nach § 16 Abs 2a - hat durch Aushang an einer für alle Bewohner und deren Angehörige zugänglichen, gut sichtbaren Stelle in jedem Stockwerk bekannt zu geben:
(3) Der Träger einer Einrichtung nach § 16 Abs 2a hat in den Bewohnerzimmern Angaben nach Abs 1 lit a an gut sichtbarer Stelle durch Aushang bekannt zu geben.
Kärnten
Bewohnerschutz
§ 5
Abgrenzung
Die Bestimmungen des § 6 Abs 2 und 3 dieses Abschnittes geben ausschließlich die Inhalte der Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs 2 lit f vor, die der Bewilligungswerber für den Betrieb einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 als eine der Voraussetzungen für die Erteilung dieser Bewilligung abzugeben hat.
Kärnten
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 und den Bewohnern sind – soweit sich dies nicht bereits aus § 27d Abs. 5 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 35/2016, ergibt – durch einen schriftlichen Vertrag zu regeln. Dies gilt auch für allfällige Zusatzvereinbarungen.
(2) Verträge haben neben den gemäß § 27d Abs. 1 und 2 des Konsumentenschutzgesetzes festgelegten Inhalten jedenfalls Inhalte aufzuweisen über:
(3) Nach Abs. 2 lit. l sind neben den gemäß § 27d Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Heimvertragsgesetzes festgelegten Inhalten jedenfalls nachstehende Inhalte vorzusehen, hinsichtlich derer der Träger einen rechtswirksamen Verzicht nicht annehmen darf:
(4) Verwendet der Träger standardisierte Vertragsformulare oder Vertragstexte oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, so hat er diese der Landesregierung vorzulegen.
(5) Die Landesregierung hat die Verwendung von standardisierten Vertragsformularen oder Vertragstexten oder von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widersprechen.
05.12.2017
Kärnten
Wohn- und Betreuungsstandards
§ 7
Personelle Ausstattung
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu sorgen, daß jederzeit eine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal, insbesondere für die Betreuung, die Hilfsdienste, die Verwaltung und den sonstigen Betrieb zur Verfügung steht.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die personelle Ausstattung zu regeln. Sie hat hiebei unter Berücksichtigung der Ziele
(§ 2) insbesondere auf die von den einzelnen Einrichtungen nach § 1 Abs 1 zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen Erfordernisse insbesondere an Hilfs- und Betreuungsleistungen, an heil- und sonderpädagogischen Leistungen oder sonstigen Leistungen zur Eingliederung Behinderter und auf die Zahl und das Alter der Bewohner der Einrichtung und auf den Grad ihrer Pflegebedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Für die Betreuung von volljährigen, nicht behinderten Bewohnern sind jedenfalls entsprechend Personen vorzusehen, die die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Altenhilfe, der Krankenhilfe und der Ersten Hilfe aufweisen. Eine erforderliche Anzahl von Personen muß zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigt sein.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben eines Leiters einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 festzulegen, bei Erfüllung welcher Voraussetzungen eine fachliche Eignung des Leiters jedenfalls anzunehmen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen der fachlichen Eignung einer für die Leitung des Pflegedienstes geeigneten Person, der jedenfalls die Organisation des Pflegedienstes sowie die fachliche Anleitung des Pflegepersonals und die Aufsicht über dieses zukommen muss.
Kärnten
§ 8
Betreuungsdokumentation
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu sorgen, daß über jeden betreuungsbedürftigen Bewohner eine Betreuungsdokumentation geführt wird. In der Betreuungsdokumentation sind jedenfalls darzustellen:
(2) Die Betreuungsdokumentation ist bei Einrichtungen nach § 1 Abs 1 lit a durch mindestens sieben Jahre, bei Einrichtungen nach § § 1 Abs 1 lit b durch mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Sie ist so zu verwahren, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhaltes verläßlich ausgeschlossen ist. Wechselt der Bewohner die Einrichtung, so ist die Pflegedokumentation mit seiner Zustimmung dem Träger der neuen Einrichtung nach § 1 Abs 1 zu übergeben.
Kärnten
§ 9
Ärztliche Betreuung
(1) Der Träger der Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch freie Arztwahl zu ermöglichen.
(2) Der Träger hat sicherzustellen, daß ärztliche Hilfe sofort angefordert und die Rettung erforderlichenfalls sofort verständigt wird.
Kärnten
§ 10
Verpflegung
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu sorgen, daß die Speisen den medizinischen Erkenntnissen über Ernährung - bei alten Menschen über altersgerechte Ernährung - entsprechend gewählt werden und daß - soweit erforderlich - Normal-, Diät- und Schonkost angeboten werden.
(2) Der Träger hat Speisepläne zu erstellen und sie den Bewohnern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
Kärnten
§ 11
Medikamente
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat für eine entsprechende und geeignete Ausstattung zur Leistung Erster Hilfe zu sorgen.
(2) Ist eine verschreibungsgemäße Anwendung der einem Bewohner ärztlich verschriebenen Medikamente nicht gewährleistet, wenn diese Medikamente von ihm selbst verwahrt würden, so hat der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 dafür zu sorgen, daß diese Medikamente nicht durch den Bewohner, aber personenbezogen aufbewahrt und entsprechend angewendet werden.
Kärnten
§ 12
Hygiene
Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat für eine Einrichtung für die Erstellung eines Hygieneplanes, der die Anforderungen der Ver- und Entsorgung und der Reinigung und Desinfektion bereichsspezifisch festlegt, und für die Einhaltung dieses Planes zu sorgen.
Kärnten
(1) Die Größe und Ausstattung der Wohneinheiten und die Ausstattung der gesamten Einrichtung müssen dem Stand der Technik sowie den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitstechnischen sowie allenfalls den für die konkrete Einrichtungsform erforderlichen behinderungsspezifischen Anforderungen entsprechen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen diesbezügliche Vorgaben treffen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen
(3) Auf die besonderen Erfordernisse der einzelnen Einrichtungen nach § 1 Abs.1 und die in den einzelnen Einrichtungen zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen räumlichen Erfordernisse sowie auf die Ziele (§ 2) ist bei der Erlassung der Verordnung nach Abs. 2 entsprechend Bedacht zu nehmen.
16.12.2022
Kärnten
(1) Der Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat die Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung ihrer Inhalte nach Abs. 1 der Landesregierung anzuzeigen.
16.12.2022
Kärnten
(1) Der Träger der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat im Betrieb Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu treffen, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätsarbeit entsprechen und regelmäßige vergleichbare Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen. Zu den Maßnahmen zählen insbesondere:
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des Abs. 1 näher definieren und mögliche Qualitätsmanagementsysteme sowie mit diesen vergleichbare Qualitätsmanagementsysteme als geeignete Maßnahmen festlegen, wobei zwischen der Art der Einrichtung, der Größe der Einrichtung, der Ausrichtung der Einrichtung auf bestimmte Bewohner und der bewilligten Bewohnerzahl differenziert werden kann.
(3) Diese Bestimmung gilt nicht für Einrichtungen mit einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 2a oder Einrichtungen mit nicht mehr als neun bewilligten Bewohnerplätzen.
15.05.2024
(1) Soweit nicht ohnedies bereits gesetzlich normierte Verschwiegenheitspflichten bestehen, besteht für die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Beschäftigten oder sonst tätigen Personen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand sowie die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Bewohner betreffenden Umstände, soweit sie ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Einrichtung bekannt geworden sind. Dies gilt in gleicher Weise für die in der Einrichtung tätig gewesenen Personen.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Fälle gesetzlich geregelter Melde- und Anzeigepflichten sowie dann, wenn die Offenlegung nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Trägern der sozialen Mindestsicherung oder der Chancengleichheit gerechtfertigt ist.
(3) Soweit keine gesetzliche Meldepflicht besteht, sind Auskünfte aus der Betreuungsdokumentation nur mit Zustimmung des Bewohners (des ehemaligen Bewohners) zulässig. Besteht Gefahr für das Leben des Bewohners, und ist er nicht in der Lage, eine Zustimmung zu erteilen, sind Auskünfte im erforderlichen Ausmaß an Ärzte zu erteilen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Betreuungsdokumentation besteht für die Ärzte und das Pflegepersonal der Einrichtung in dem Umfang, der zur Gewährleistung einer optimalen Betreuung erforderlich ist.
Kärnten
(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bedürfen zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb ist - soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt - auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu erteilen, wenn, abgestellt auf die jeweils besonderen Erfordernisse und Anforderungen der einzelnen Einrichtungen, im Hinblick auf ihre Aufgaben und den zu betreuenden Personenkreis,
(2a) Die Bewilligung zum Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als neun Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen und nicht Angehörige im Sinne des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 des Bewilligungswerbers sind, zu Wohnzwecken ist zu erteilen, wenn die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitätsräume den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit, sowie den Grundsätzen der Hygiene entsprechen und den Bewohnern einen ausreichenden Bewegungsspielraum bieten, die bau- und feuerpolizeilichen Vorgaben erfüllt sind, sowie die Verpflichtungserklärung nach Abs. 2 lit. f abgegeben wurde. Im Übrigen muss der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit (Abs. 10) besitzen.
(3) Dem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben anzuschließen:
(4) Dem Antrag auf Bewilligung einer Einrichtung nach Abs. 2a sind folgende Angaben anzuschließen:
(5) Über die Erteilung einer Bewilligung ist die Standortgemeinde zu informieren.
(6) Anläßlich der Erteilung der Bewilligung dürfen auch die im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötigen Auflagen für den Betrieb vorgesehen werden. Durch Auflagen darf die beabsichtigte Einrichtung in ihrem Wesen nicht verändert werden. Zur Erfüllung der Auflagen ist dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist - höchstens jedoch eine Frist von zwei Jahren - einzuräumen. In begründeten Fällen darf die Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
(7) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Abs. 6 auch nicht hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.
(7a) Übernimmt ein Träger eine bestehende und rechtmäßig betriebene Einrichtung, bedarf dieser Träger für den Weiterbetrieb der Einrichtung einer Bewilligung der Landesregierung. Diesbezüglich gelten die Vorgaben dieser Bestimmung mit der Ausnahme, dass zur Erfüllung allfälliger Auflagen nach Abs. 6 dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist – höchstens jedoch eine Frist von fünf Jahren – einzuräumen ist
(8) Die Landesregierung hat die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen, wenn
(9) Abweichend von Abs. 8 kann die Landesregierung eine Einschränkung der Bewilligung auf eine bestimmte Höchstzahl an zulässigen belegten Plätzen durch Bescheid festlegen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c hinsichtlich der Anzahl des erforderlichen und geeigneten Personals nicht erfüllt werden. Die Höchstzahl an zulässig belegten Plätzen ist dabei unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Einrichtung vorhandenen Personals festzulegen, wobei eine Unterschreitung der Anzahl des erforderlichen und geeigneten Personals nur in jenem Ausmaß zulässig ist, dass keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner zu befürchten ist. Die Einschränkung der Bewilligung kann befristet erlassen werden, wenn der Zeitraum für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c vorhersehbar ist oder unter der auflösenden Bedingung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c.
(9a) Vom Entzug der Bewilligung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs. 1) zu verständigen.
(10) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c oder e oder Abs. 2a letzter Satz sind dann nicht erfüllt, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung mehr als zweimal nicht eingehalten oder mehr als zweimal die Verpflichtungserklärungen nach Abs. 2 lit. f verletzt worden sind oder wenn nach § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994, ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gegeben wäre.
(11) Die Landesregierung kann im Bescheid, mit dem für eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 die Bewilligung zum Betrieb erteilt wird, auf Antrag von der Einhaltung einzelner Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 lit. a bis l und Abs. 3 lit. a bis h absehen, wenn durch die Einhaltung dieser Verpflichtungen ein ordnungsgemäßer Betrieb und die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf den Grad der Behinderung der Bewohner oder die Aufgabe der Einrichtung zur Eingliederung von Behinderten, nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre und die Interessen der Bewohner und die Ziele des § 2 dennoch gewahrt bleiben.
15.05.2024
Kärnten
(1) Soll eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 – ausgenommen Einrichtungen nach § 16 Abs. 2a – neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude für eine derartige Einrichtung geändert werden, kann eine Vorprüfung durch die Landesregierung dahingehend beantragt werden, ob die vorgesehene Lage der Einrichtung, das Raumangebot und die Ausstattung – soweit diese durch bauliche Vorkehrungen sicherzustellen ist und aus den vorgelegten Bauplänen und Beschreibungen ersichtlich ist – den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner, insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit und den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen entspricht.
(2) Der Antrag hat alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten; dem Antrag sind Angaben nach § 16 Abs. 3 lit. a, b, d und f sowie die Baupläne und Beschreibungen anzuschließen.
(3) Die Landesregierung hat mit Bescheid festzustellen, ob das Vorhaben den Voraussetzungen nach Abs. 1 entspricht.
(4) Wird das Vorhaben entsprechend den Unterlagen, die der Feststellung nach Abs. 3 zugrunde gelegt waren, ausgeführt, so darf eine Versagung der Genehmigung nach § 16 nicht wegen Fehlens von Voraussetzungen erfolgen, deren Vorhandensein nach Abs. 3 festgestellt worden ist.
16.12.2022
Kärnten
(1) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung nach § 16, daß ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb nicht hinreichend gewährleistet werden kann, so hat die Landesregierung weitere Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, müssen sie für den Träger der Einrichtung - bezogen auf die einzelne Einrichtung - wirtschaftlich zumutbar sein.
(2) Änderungen einer nach § 16 bewilligten Einrichtung, die auch der Baubewilligungspflicht unterliegen, wesentliche Änderungen im Pflege- oder Betreuungsangebot, sowie Änderungen in Bereichen, die von der Bewilligung nach § 16 erfasst sind, bedürfen – soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt – vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen des § 16 gelten sinngemäß für diese Verfahren.
(2a) Änderungen gemäß Abs. 2, die auch der Baubewilligungspflicht unterliegen oder bauliche oder technische Anforderungen gemäß § 13 betreffen, sind nach ihrer Durchführung und vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung darf die Inbetriebnahme oder Nutzung binnen zwei Monaten untersagen, wenn die Durchführung der Änderungen nicht der Bewilligung gemäß Abs. 2 entspricht. Vor Ablauf der Untersagungsfrist ist eine Inbetriebnahme oder Nutzung unzulässig.
(3) Die Bestellung eines neuen Leiters oder eines neuen Leiters des Pflegedienstes (§ 16 Abs. 2 lit. c) ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich unter Anschluss des Nachweises nach § 16 Abs. 3 lit. h sowie der Eignung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung des neuen Leiters oder des neuen Leiters des Pflegedienstes zu untersagen, wenn der Nachweis der Eignung oder der Verlässlichkeit nicht erbracht werden kann.
(3a) Änderungen bei der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung sind der Landesregierung acht Wochen vor der Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung darf die Durchführung der Änderungen binnen sechs Wochen ab der Anzeige untersagen, wenn die Änderung nicht den Vorgaben des § 14a oder einer auf Grundlage des § 14a erlassenen Verordnung entspricht.
(4) Die beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Einschränkung des Betriebes einer Einrichtung nach § 16 ist der Landesregierung mindestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.
16.12.2022
Kärnten
(1) Modelle innovativer Projekte der Pflege und Betreuung, die als Ziel die Erfüllung der Aufgaben von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 verfolgen, deren Durchführung jedoch eine Abweichung von Bestimmungen der auf Grundlage von §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 2 erlassenen Verordnungen erfordert, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Landesregierung kann auf Antrag mittels Bescheid unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen und einer zeitlichen Befristung auf maximal fünf Jahre für ein solches Modell eine Abweichung von den Bestimmungen der auf §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 2 beruhenden Verordnung zulassen, wenn durch die Vorlage geeigneter und fundierter Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass die Ziele dieses Gesetzes trotz gegebener Abweichungen von den genannten Bestimmungen gleichermaßen erreicht werden. In der Bewilligung sind jene Bestimmungen der Verordnung, von welchen abgewichen werden darf, ausdrücklich zu nennen. Eine Abweichung von der in der Verordnung festgelegten Mindestanzahl an Betreuungspersonal pro Bewohner ist nicht zulässig.
(2) § 16 Abs. 2, 3, 5 und 7a sind anwendbar.
(3) Die Landesregierung kann nach erteilter Bewilligung weitere Auflagen vorschreiben, sofern sich herausstellt, dass dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Frist zur Umsetzung der Auflagen beträgt mindestens sechs Monate, wobei die Landesregierung die Frist in begründeten Fällen um ein Jahr verlängern kann.
(3a) Ergibt sich aus einem Modell innovativer Projekte, dass durch dieses Modell die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden, kann der Träger nach mindestens vier Jahren durchgehenden Betriebes einen Antrag auf unbefristete Bewilligung einer alternativen Wohn- und Betreuungsform stellen. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu erteilen, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für einen befristeten Betrieb vorliegen und voraussichtlich weiterbestehen. Abs. 1 vorletzter und letzte Satz sowie Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3b) Gemäß Abs. 3a unbefristet bewilligter alternativen Wohn- und Betreuungsformen gelten als Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die nach Abs. 1 oder Abs. 3a erteilte Bewilligung ist von der Landesregierung abzuerkennen, sofern die Ziele dieses Gesetzes trotz erteilter Auflagen nicht erreicht werden und die Erreichung der Ziele trotz Vorschreibung weiterer Auflagen innerhalb der nach Abs. 3 gesetzten Frist nicht möglich ist oder ein Fall des § 16 Abs. 8 vorliegt. § 16 Abs. 9 und 10 sind anzuwenden.
16.12.2022
Kärnten
(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, an Ort und Stelle zu überprüfen. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach Abs. 1 zu gewähren und die Einsicht in Verträge sowie die Unterlagen betreffend die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung, insbesondere Pflegeleitlinien und Hygieneleitlinien, zu ermöglichen; weiters sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.
(3) Stellt die Landesregierung anläßlich einer Überprüfung Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen. In begründeten Fällen darf diese Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Werden die Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so hat die Landesregierung den Betrieb der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 bis zur Beseitigung der Mängel durch Bescheid zu untersagen.
(4) Werden Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung betrieben, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs. 1) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.
(4a) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung betrieben wird, ist den Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zu den Räumlichkeiten, auf die sich der Verdacht bezieht, zu gewähren. Weiters sind den Organen der Aufsichtsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.
(4b) Überprüfungen gemäß Abs. 4a sind auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken und unter Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Bedürfnisse möglicher Bewohner der Räumlichkeiten auszuüben.
(4c) Für die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 2 und 4a sind Landesbedienstete vorzusehen. Erforderlichenfalls darf die Landesregierung zur Durchführung der Überprüfungen fachlich geeignete Personen, wie insbesondere Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, zu Überprüfungsorganen bestellen (§ 19a).
(5) Die Wirksamkeit einer Untersagung nach Abs. 3 letzter Satz oder einer Schließung nach Abs. 4 ist unter Berücksichtigung der Interessen der Bewohner zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Untersagung oder Schließung ist jedoch mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn die Pflege oder Betreuung so mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Bewohnern entsteht.
(6) Mit der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung (Abs. 3) oder mit der Schließung einer Einrichtung ist jede weitere Aufnahme von Bewohnern untersagt. Die in der Einrichtung befindlichen Bewohner sind vom Träger bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Einrichtung zu verhalten, die Einrichtung, deren Betrieb untersagt oder die geschlossen worden ist, sofort zu verlassen. Für die weitere Betreuung und Hilfe von betreuungs- und hilfsbedürftigen Bewohnern hat der Träger durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen.
(7) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bewohner auf Kosten und Gefahr des Trägers durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt sofort zu treffen.
(8) Von der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung und von der Schließung einer Einrichtung hat die Landesregierung unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung, ihres Trägers und der Anschrift die Bewohner der Einrichtung sowie die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände und die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Einrichtung liegt, und die in Kärnten gelegenen Krankenanstalten zu verständigen. In den Fällen des Abs. 5 letzter Satz oder des Abs. 7 hat die Landesregierung überdies die Öffentlichkeit in geeigneter Form zu informieren.
16.12.2022
Kärnten
(1) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan (§ 19 Abs. 4c) hat durch schriftlichen Bescheid der Landesregierung befristet für drei Jahre zu erfolgen.
(2) Das Überprüfungsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(3) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan erlischt mit
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt hat.
(5) Ein Überprüfungsorgan kann auf sein Amt verzichten; der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(6) Die Landesregierung hat dem Überprüfungsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(7) Das Überprüfungsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Überprüfungsorgan erloschen ist.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Überprüfungsorgan für Heime” zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
16.12.2022
Kärnten
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.
(4) Bildet der unzulässige Betrieb einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 oder die Nichteinhaltung von Auflagen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a Z 1 oder Abs. 1 lit. b Z 1, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Erteilung der Bewilligung nach § 16 oder 18a, einem Betrieb entsprechend der Bewilligung, der Einhaltung der Auflagen oder der Feststellung nach § 16 Abs. 9.
16.12.2022
Kärnten
Die Organe der Gemeinde haben auf Verlangen der Behörde die nach §§ 16 bis 19 erforderlichen Auskünfte betreffend die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften oder die Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung zu erteilen.
16.12.2022
Kärnten
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Errichtung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung mitzuwirken durch
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 19 Abs. 2 oder 4a im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Gleiches gilt hinsichtlich der Setzung von Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt nach § 19 Abs. 2, 4a oder 7 durch die Landesregierung.
05.12.2017
Kärnten
(1) Die Landesregierung und die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Erreichung der Wohn- und Betreuungsstandards, jeweils folgende Daten verarbeiten:
(2) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind verpflichtet, klientenbezogene Daten über Bewohner, für die keine Kostenübernahme des Landes besteht, gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a, c und d, personalbezogene Daten Abs. 1 Z 1 und heimbezogene Daten nach Abs. 1 Z 2 sowie allgemein die Anzahl der Heimbewohner anonym aufgeschlüsselt nach Pflegestufe ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß durch Eintragung in eine von der Landesregierung eingerichtete Datenverarbeitung einzugeben. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren. Die Landesregierung kann auf die eingegeben klientenbezogenen Daten nur anonymisiert, auf sonstige Daten vollständig zugreifen.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die in Abs. 1 genannten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken entsprechend der Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 302/2012, der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung entsprechend der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und zur Planung und Umsetzung der nichtbehördlichen Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten entsprechend § 32 Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz in anonymisierter Form zu verwenden.
(4) Die Landesregierung ist befugt, auf Grundlage der Daten gemäß Abs. 1 eine öffentlich zugängliche Datenbank zur Visualisierung der freien Pflegeplätze bereitzustellen, die die heimbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 enthält.
(5) Die Landesregierung und die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften in Form von geeigneten organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen.
(6) Daten nach Abs. 1 sind von der Landesregierung und den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
16.12.2022
Kärnten
§ 22
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1.2.1996).
(2) Einrichtungen gemäß § 1 Abs 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Bewilligung nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 betrieben werden, gelten als bewilligte Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes, sofern der Träger der Einrichtung binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung gegenüber Verpflichtungserklärungen nach § 16 Abs 2 lit f abgibt und - wenn Verträge abgeschlossen wurden - auch innerhalb dieser Frist den Bewohnern nachweislich Vertragsänderungen anbietet, die dieser Verpflichtungserklärung entsprechen, wenn und soweit Verträge nicht mit dieser Verpflichtungserklärung übereinstimmen. Tut er dies nicht, erlischt die Bewilligung nach Ablauf dieser Frist. Vermeint der Träger, daß hinsichtlich der Einhaltung einzelner Verpflichtungen die Voraussetzungen des § 16 Abs 11 zur Nachsicht vorliegen, hat er dies der Landesregierung gleichzeitig mit der seinen Vorstellungen entsprechend eingeschränkten Verpflichtungserklärung mitzuteilen. Schließt sich die Landesregierung diesen Vorstellungen nicht an, hat sie dies dem Träger bescheidmäßig mitzuteilen; der Träger ist in diesem Fall verpflichtet, seine Verpflichtungserklärung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu ändern und den Bewohnern entsprechende Vertragsänderungen anzubieten.
(3) Rechtsträger, die Einrichtungen gemäß § 1 Abs 1, für die keine Bewilligung nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 vorliegt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betreiben, haben innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen. Bis zum Abschluß des Bewilligungsverfahrens ist die Weiterführung im bisherigen Umfang zulässig, es sei denn, daß offenkundige Mängel vorliegen, durch die eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen eintreten kann; im letzteren Fall hat die Landesregierung den weiteren Betrieb - auch vor Abschluß des Bewilligungsverfahrens - sofort zu untersagen.
Kärnten
Artikel II (LGBl Nr 9/2003)
Artikel II (LGBl Nr 69/2005)
Artikel XXXIII (LGBl Nr 65/2012
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetze ohne die erforderliche Anzeige betrieben werden, dürfen weiter betrieben werden, sofern der Träger der Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung gegenüber die Anzeige nach § 18a erstattet, keine Untersagung nach diesem Gesetz erfolgt, und - wenn Verträge abgeschlossen werden - auch innerhalb dieser Frist den Bewohnern nachweislich Vertragsänderungen anbietet, die der Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs. 2 lit. f entsprechen, wenn und soweit Verträge nicht mit dieser Verpflichtungserklärung übereinstimmen. Erfolgt keine Anzeige nach diesem Gesetz, hat die Landesregierung den Betrieb einzustellen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Einrichtungen im Sinne des § 18a Abs. 1 lit. a des Kärntner Heimgesetzes, LGBl Nr 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2003, die im Zeitpunkt nach Abs. 1 rechtmäßig betrieben werden, gelten als bewilligte Einrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 2a in der Fassung des Art. I Z 10 dieses Gesetzes.
(3) Einrichtungen im Sinne des § 18a Abs. 1 lit. b des Kärntner Heimgesetzes, LGBl Nr 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2003, die im Zeitpunkt nach Abs. 1 rechtmäßig betrieben werden, dürfen ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Heimgesetzes, LGBl Nr 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2003, noch längstens fünf Jahre weiter betrieben werden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Träger einer Einrichtung hat die Betriebsrichtlinien bis spätestens 1. Juli 2023 um ein Sicherheitskonzept gemäß § 14 Abs. 1 lit. g zu ergänzen.
(3) Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Art. I, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bewilligt sind und keine Art. I Z 8 (betreffend § 14a K-HG) entsprechenden Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung getroffen haben, haben die Verpflichtungen gemäß Art. I Z 8 (betreffend § 14a K-HG) sowie einer allfälligen auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2024 zu erfüllen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bestellungen zum Überprüfungsorgan gemäß § 19a K-HG treten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
15.05.2024
Salzburg
Erfassungsstichtag: 13. 1. 1992
Salzburger Landesstraßengesetz 1972 - LStG. 1972
StF: LGBl Nr 119/1972 (WV)
Salzburg
(1) Das Gesetz findet auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, das sind
(2) Unter der Bezeichnung “Straßen” sind jeweils auch Wege mitverstanden.
(3) Als geschlossene Ortschaft im Sinn dieses Gesetzes gilt das verbaute Gebiet, als Ortsdurchfahrt eine durch eine geschlossene Ortschaft führende Straßenstrecke. Ein Gebiet gilt dann als verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.
(4) Die Vorschriften über die Kreuzung von Straßen mit Eisenbahnen bleiben unberührt.
Salzburg
(1) Plätze, Straßengräben und Kunstbauten jeder Art im Zuge von Straßen sind Teile der Straße, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie im Eigentum eines anderen stehen.
(2) Die zur dauernden Erhaltung und zum nachhaltigen und dauernd gesicherten Betrieb einer Straße erforderlichen Anlagen und Baulichkeiten sind Zugehör (§ 294 ABGB.) der Straße, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie im Eigentum eines anderen stehen.
(3) Das Eigentumsrecht oder sonstiges auf einem Privatrechtstitel beruhendes Recht dritter Personen an der Grundfläche von Straßen, ihren Teilen und ihrem “Zugehör” können jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden. Doch kann die Benutzung einer Straße, die vom Grundeigentümer für Straßenzwecke gewidmet oder in langjähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und unbehindert benutzt worden ist, wenn sie der Widmung und Übung entspricht, nicht vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bau von Straßen gelten für den Neu- und Umbau, die Umlegung von Straßen und andere bauliche Änderungen im Zuge von Straßen.
Salzburg
(1) Der Gemeingebrauch einer Straße ist jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.
(2) Über den Bestand und Umfang des Gemeingebrauches hat die Straßenrechtsbehörde (§ 4) zu entscheiden.
(3) Durch die Erhebung von Mauten oder Benützungsentgelten wird der Gemeingebrauch einer Straße nicht berührt.
(4) Die Behebung unzulässiger Behinderungen des Gemeingebrauches ist durch die Straßenrechtsbehörde - erforderlichenfalls auch durch Anwendung unmittelbaren Zwanges - zu verfügen.
Salzburg
(1) Straßenrechtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist:
(2) In den Angelegenheiten, die die Kreuzung von Straßen oder die Einbindung einer Straße in eine andere betreffen, ist die Landesregierung Straßenrechtsbehörde, wenn eine der Straßen eine im Abs. 1 lit. a angeführte Straße ist.
Salzburg
(1) Straßen sind so zu bauen und zu erhalten, daß sie bei Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr für den auf ihnen zugelassenen Verkehr benützbar sind und daß die Interessen der Nachbarn gewahrt werden. Solche Interessen der Nachbarn sind die Hintanhaltung der Gefährdung der Sicherheit von Personen in der Nachbarschaft der Straße, sonstiger erheblich nachteiliger Auswirkungen aus dem baulichen Bestand und der Benützung der Straße auf benachbarte Grundstücke, Bauwerke, bauliche und sonstige Anlagen, insbesondere die Vermeidung von angesichts der Flächenwidmung übermäßiger Lärmbelästigung und Luftverunreinigung, weiters die Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen. Diese Interessen sind jedoch nur insofern beachtlich, als sie dem öffentlichen Interesse am Bau und an der Erhaltung der Straße zur Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrssicherheit nicht widersprechen.
(2) Zur Sicherstellung dieses Erfordernisses kann die Landesregierung mit Verordnung Richtlinien für den Bau und die Erhaltung der Straßen, insbesondere bezüglich der Kunstbauten, der Anlage von Baumpflanzungen, der Ableitung von Niederschlagswässern, der Aufstellung von Tankstellen sowie der Anbringung von Kilometer- und Zwischensteinen, von Geländern oder anderen Sicherheitsvorkehrungen erlassen. Die straßenpolizeilichen und die baupolizeilichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
(3) Bei Neuanlage, Verlegung oder Umbau einer Straße oder bei dem Neubau oder der Wiederherstellung einer Straßenbrücke ist auf die Wahrung des Landschafts- und Ortbildes und die Erhaltung von Kunst- und Naturdenkmälern möglichst Bedacht zu nehmen.
Salzburg
(1) Der Bau und wesentliche Umbau folgender Straßen bedarf einer Bewilligung der Straßenrechtsbehörde:
(2) Dem Ansuchen der Straßenverwaltung um Bewilligung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Die im Abs 2 bezeichneten Unterlagen sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Wird jedoch durch das Vorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, so ist für jede weitere Gemeinde im Falle einer physischen Einbringung eine zusätzliche Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch eine Beschränkung auf die für die jeweils in Betracht kommende Gemeinde bedeutungsvollen Unterlagen (zum Beispiel Planausschnitte, Teilverzeichnisse) vorgenommen werden kann.
(4) Die Straßenrechtsbehörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, wenn diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
(5) Im Ermittlungsverfahren hat die Straßenrechtsbehörde das Vorhaben von den berührten Gemeinden durch dreiwöchigen Anschlag an der Amtstafel kundmachen zu lassen. Innerhalb dieser Frist kann in die in Betracht kommenden Unterlagen des Vorhabens während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) Einsicht genommen werden.
(6) Innerhalb dieser Kundmachungsfrist steht es jedermann frei, vom Standpunkt seiner nachbarlichen Interessen (§ 5 Abs. 1) Erinnerungen schriftlich bei der Gemeinde vorzubringen. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist sind diese gesammelt der Straßenrechtsbehörde zu übermitteln. Werden Erinnerungen vorgebracht, so sind sie von der Straßenrechtsbehörde in die Beurteilung der im § 5 Abs. 1 angeführten Tatbestände einzubeziehen.
(7) Parteien im Verfahren sind außer dem Antragsteller nur die in Betracht kommenden Gemeinden vom Standpunkt der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und der örtlichen Verkehrsbedürfnisse.
(8) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn vom Standpunkt der gemäß § 5 maßgeblichen Erfordernisse keine Bedenken obwalten. Im Bewilligungsbescheid sind die den genannten Erfordernissen dienenden notwendigen Auflagen vorzuschreiben.
(9) Die Fertigstellung des Straßenbaues oder -umbaues ist der Straßenrechtsbehörde vom Bewilligungsträger anzuzeigen. Die Straßenrechtsbehörde hat die bewilligungsgemäße Ausführung zu prüfen. Zur Herstellung dieser Ausführung können die erforderlichen Vorschreibungen gemacht werden. Abweichungen von der Bewilligung sind nachträglich zu bewilligen, wenn trotzdem den nach § 5 Abs. 1 maßgeblichen Erfordernissen - allenfalls unter entsprechenden Auflagen - Rechnung getragen ist.
13.02.2024
Salzburg
(1) Der Bau und die Erhaltung einer Straße geschieht aus Mitteln der Straßenverwaltung, wenn sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes anderes ergibt oder auf Grund besonderer Rechtstitel Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen.
(2) Die bei der Umwandlung einer Straße in eine öffentliche Straße oder aus einer Art der öffentlichen Straßen in eine andere bestehenden derartigen Verpflichtungen bleiben auch nach der Umwandlung aufrecht, wenn sie nicht mit Zustimmung des Verpflichteten aufgehoben oder geändert werden.
(3) Bei einer Kreuzung von Straßen oder einer Einbindung einer Straße in eine andere ist die Tragung der Herstellungs- und Erhaltungsaufwände durch Vereinbarung der Straßenerhalter zu regeln. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, sind diese Aufwände unter Berücksichtigung des Interesses an der Herstellung oder Änderung der Kreuzung bzw Einbindung, des Ausmaßes des Verkehrs auf den jeweiligen Straßen und der Straßenbreiten angemessen aufzuteilen.
(4) Wird eine Straße, um die künftige Benutzung für Zwecke einer anderen Unternehmung zu ermöglichen, in einer kostspieligeren Weise ausgeführt, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung der Straßenverwaltung die Mehrkosten spätestens bei Beginn der Benutzung zu vergüten.
(5) Wird eine Straße infolge Errichtung der Betriebsanlage einer Unternehmung oder infolge sonstiger Bauführungen vorübergehend, zum Beispiel durch im Verhältnis zur Straße besonders schwere oder besonders beschaffene Fahrzeuge, in außergewöhnlichem Maße abgenutzt oder geschieht dies zeitweise oder dauernd durch den Betrieb einer Unternehmung, so hat die Unternehmung oder der Bauherr, die die außergewöhnliche Abnutzung verursachen, auf Verlangen der Straßenverwaltung mangels einer diesbezüglichen besonderen Vereinbarung zu den Kosten der Straßenerhaltung einen angemessenen Beitrag zu leisten.
(6) Dieser Beitrag ist nach dem Verhältnis des Erhaltungsaufwandes für die außergewöhnliche Abnutzung der Straße zu jenem für die gewöhnliche Abnutzung zu bemessen. Auf der Grundlage dieses Abnutzungsmaßstabes kann die Straßenrechtsbehörde auch für eine Straße unter Berücksichtigung der Gewichtsbelastung pro Straßenkilometer Pauschalbeträge tarifmäßig durch Verordnung festsetzen. Diesfalls ist der Beitrag unter Zugrundelegung des Tarifes zu bemessen.
(7) Die Verpflichtung zur Beitragsleistung entsteht mit der Vorschreibung durch die Straßenverwaltung, im Streitfalle mit der Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 8.
(8) Zur Entscheidung in Streitfällen über die Leistungspflicht und über das Ausmaß der Leistungen ist, wenn nicht der Streitfall einen privaten Rechtstitel betrifft und im ordentlichen Rechtswege auszutragen ist, die Straßenrechtsbehörde (§ 4) zuständig. Zum Zwecke dieser Entscheidung hat diese Behörde das Recht, vom Beitragspflichtigen die zur Feststellung des Ausmaßes der Beitragsleistung erforderlichen Auskünfte oder nötigenfalls auch die Vorweisung der über Fahrten und Transporte in Betrieben dieser Art geführten Aufzeichnungen (Lieferscheine, Frachtbriefe, Fahrtenbücher, Aufschreibungen für Umsatz- und Beförderungssteuerzwecke u. dgl.) zu verlangen.
Salzburg
(1) Jede Benutzung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für andere Zwecke als für Zwecke des Verkehrs sowie deren Änderung bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung, insoferne nicht die Zustimmung zu dieser Benutzung durch eine behördliche Bewilligung auf Grund eines Verfahrens, an dem die Straßenverwaltung als Partei beteiligt war, erworben wird. Zustimmungen zur Straßenbenutzung, die sachlich einer bestimmten Liegenschaft zugute kommen, gehen bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers dieser Liegenschaft auf den jeweiligen Eigentümer dieser Liegenschaft über. Durch die besondere Benutzung der Straße kann ein Recht nicht ersessen werden.
(2) Über Antrag der Straßenverwaltung kann die Straßenrechtsbehörde jederzeit die Entfernung nicht bewilligter Anlagen auf oder im Straßengrund und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sowie, wenn dies durch den Umbau oder sonstige Abänderungen oder aus Verkehrsrücksichten notwendig geworden ist, die Entfernung oder Abänderung bewilligter derartiger Baulichkeiten und Anlagen auf Kosten des Inhabers der Anlage verlangen. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand.
Salzburg
(1) Wenn durch den Bau einer Straße bestehende Straßen unterbrochen oder sonst unbrauchbar gemacht werden und der Fortbestand dieser Straßen nicht entbehrlich geworden ist, hat die Straßenverwaltung auf ihre Kosten die notwendigen Vorkehrungen zur weiteren Benützbarkeit dieser Straßen zu treffen.
(2) Wenn eine Straße nicht mehr ohne Gefahr für den zugelassenen Verkehr benützbar ist, hat die Straßenverwaltung unverzüglich die Straßenpolizeibehörde zu verständigen und die ihr zumutbaren Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen.
Salzburg
(1) Die Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluß des Wassers von der Straße auf ihren Grund, die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund und die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben u. dgl. auf ihrem Besitz mit der im Abs. 2 bezeichneten Ausnahme ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(2) Wenn durch die Herstellung von Ableitungsgräben die bestimmungsgemäße Benutzbarkeit eines Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, gebührt seinem Eigentümer hiefür eine angemessene Entschädigung. Diese wird, wenn sie nicht im Zuge eines Enteignungsverfahrens begehrt wird und festgestellt werden kann, von der Straßenrechtsbehörde (§ 4) endgültig festgesetzt. Hiebei finden die Bestimmungen des § 15 über die Festsetzung der Entschädigung sinngemäß Anwendung.
(3) Die Anlagen sind unter möglichster Schonung der angrenzenden Grundstücke herzustellen.
(4) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für solche an die Straße angrenzenden Grundflächen, die Zwecken dienen, für die nach anderen Gesetzen ein Enteignungsrecht besteht.
Salzburg
(1) Die Grundstückseigentümer sind weiter verpflichtet, an der Straße stehende lebende Zäune ganz oder teilweise zu entfernen, wenn dies erfahrungsgemäß zur Verhinderung von ständig wiederkehrenden Schneeverwehungen erforderlich ist und eine andere Möglichkeit zur Verhinderung solcher Verwehungen nicht besteht.
(2) Des weiteren ist die Aufstellung von Schneezäunen grundsätzlich ohne Anspruch auf Entschädigung auf allen benachbarten Grundstücken zu dulden. Sind jedoch durch die Aufstellung von Schneezäunen nachweisbar größere Schäden entstanden, so sind diese von der Straßenverwaltung angemessen zu vergüten.
(3) Über das Ausmaß der Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 hat im Streitfalle die Straßenrechtsbehörde (§ 4) zu entscheiden.
(4) Abs. 4 des § 10 findet sinngemäße Anwendung.
Salzburg
(1) Für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann in dem erforderlichen Ausmaße das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung von unterirdischem, die widmungsgemäße Verwendung der darüberliegenden Grundflächen nicht wesentlich beeinträchtigendem Parkraum, der aus wichtigen, allgemeinen Verkehrsrücksichten durch Gebietskörperschaften oder Unternehmungen, an denen solche maßgebend beteiligt sind, errichtet und erhalten wird, einschließlich der zur ordnungsgemäßen Benützung unbedingt erforderlichen Zu- und Abfahrten sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen und das gleiche für die aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Entfernung von baulichen und sonstigen Anlagen. Auch können zu diesem Zwecke durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl., dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, von Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen Grundstücke erworben werden.
(2) Dingliche Rechte, die gemäß Abs. 1 auf Dauer eingeräumt worden sind, müssen unabhängig von ihrem bücherlichen Rang bei einer Zwangsversteigerung des verpflichteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
Salzburg
(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung haben jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstückrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstückrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(2) Als Enteigneter ist derjenige anzusehen, welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder ein dingliches Recht an diesem zusteht.
Salzburg
Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Pläne und Behelfe, darunter eines Verzeichnisses der zu enteignenden Grundstücke mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen und eines Grundbuchauszuges, bei der Landesregierung einzuschreiten.
Salzburg
(1) Für die Durchführung der Enteignung und die Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes - EisenbEntG 1954, BGBl Nr 71, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 191/1999, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
(2) Grundstücke und Rechte, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht besteht, dürfen nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden enteignet werden.
Salzburg
(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes oder eines Teiles davon nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Landesregierung beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§ 15) zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht innerhalb eines Jahres ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Landesregierung geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der Enteigner glaubhaft, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Landesregierung dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Fall unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
(2) Der Bescheid über die Rückübereignung hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. In Bezug auf diesen Betrag sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand jedenfalls und Werterhöhungen nur soweit zu berücksichtigen, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten zulässigerweise herbeigeführt worden sind; die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme darf jedoch nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeträge zu ersetzen, die für Nebenberechtigte (§ 5 EisenbEntG 1954) bestimmt worden sind, soweit und in dem Maß das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend anzusehen sind, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen geleistet wurden, die durch die Rückübereignung in Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen, wie auch für die geleistete Entschädigung keine Zinsen zu berechnen sind. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Enteignung begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes erloschen.
(3) Die dinglich und obligatorisch Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(4) Bezüglich der Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung (Abs. 2) ist § 15 Abs. 1 lit. c sinngemäß anzuwenden. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist vom Straßenerhalter zu veranlassen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hätte auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat der Straßenerhalter volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB).
Salzburg
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Ansuchen für eine bestimmte, aus wichtigen Gründen verlängerte Frist eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für den Bau einer Straße bewilligen. Die Bewilligung berechtigt, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Grunduntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Für die hieraus erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile ist Ersatz und auf Verlangen des Betroffenen vor dem Beginn der Arbeiten eine angemessene Sicherstellung zu leisten.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über Einwendungen gegen die Notwendigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen und über den zu leistenden Ersatz für verursachte Schäden endgültig. Vor der Bezirksverwaltungsbehörde kann ein Ersatzanspruch nur innerhalb von sechs Monaten vom Tag, an dem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Dieser Tag ist der Behörde glaubhaft zu machen. Beiden Teilen steht es frei, innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Höhe der Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Die Klage kann nur mit Zustimmung des Beklagten zurückgezogen werden.
(3) Die Vornahme von Vorarbeiten auf Grundstücken, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht besteht, darf nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden bewilligt werden.
Salzburg
(1) Die Landesstraßen werden in Landesstraßen I. und II. Ordnung eingeteilt.
(2) Landesstraßen I. Ordnung sind Straßen, die für den Verkehr oder die Wirtschaft des Landes oder größere Teile desselben von besonderer Bedeutung sind.
(3) Alle übrigen Landesstraßen und -wege sind Landesstraßen II. Ordnung.
Salzburg
(1) Der Bau neuer Landesstraßen, die Übernahme von Straßen als Landesstraßen sowie die Umwandlungen einer Landesstraße I. Ordnung in eine solche II. Ordnung und umgekehrt erfolgt durch Landesgesetz.
(2) Eine Landesstraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr im Lande verloren hat, wird - unbeschadet der weiteren Fürsorge der Gemeinden für die Befriedigung des in ihrem Bereich bestehenbleibenden Verkehrsbedürfnisses - durch Landesgesetz als Landesstraße aufgelassen.
(3) Der jeweilige Stand der Landesstraßen wird in einem Verzeichnis zusammengefaßt, das von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen ist.
Salzburg
(1) Der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung von Landesstraßen obliegt der Landesregierung (Landesstraßenverwaltung).
(2) Die Straßenrechtsbehörde verfügt die Umlegung von Landesstraßenteilen sowie deren Auflassung, soweit sie als Landesstraßen entbehrlich geworden sind, durch Verordnung.
Salzburg
(1) Zur Sicherung des Baues oder der Umlegung einer Landesstraße kann die Landesregierung in Gemeinden, in denen kein Flächenwidmungsplan aufgestellt ist, das Gebiet, das für die spätere Führung der Landesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung zum Landesstraßenplanungsgebiet erklären. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist den betreffenden Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Im Landesstraßenplanungsgebiet sind Bauplatzerklärungen nicht zulässig und dürfen Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten nicht bewilligt und nicht vorgenommen werden. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht. Wertänderungen, die in der Erklärung zum Landesstraßenplanungsgebiet ihre Ursache haben, sind bei der Festsetzung der Höhe einer Entschädigung gemäß § 13 nicht zu berücksichtigen. Die Straßenrechtsbehörde hat jedoch nach Anhörung der Landesstraßenverwaltung solche Maßnahmen im Landesstraßenplanungsgebiet zuzulassen, wenn diese nicht wesentlich wertsteigernd sind oder den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Landesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, Erhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hievon nicht berührt.
(3) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag der Landesstraßenverwaltung die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(4) Die Rechtswirksamkeit einer Verordnung gemäß Abs. 1 dauert drei Jahre. Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(5) Grundstücke, die zum Straßenplanungsgebiet erklärt werden, dürfen erst wieder nach Ablauf von fünf Jahren neuerlich zum Straßenplanungsgebiet erklärt werden.
Salzburg
(1) Die Kosten des Erwerbs des für den Bau von Landesstraßen und deren Zugehör notwendigen Grundes einschließlich der erforderlichen Nebenkosten und im Fall einer Enteignung der dafür geleisteten Entschädigung sind dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur Hälfte zu ersetzen, wenn der Bau von der Gemeindevertretung verlangt worden ist. Gleiches gilt im Fall der Übernahme einer Straße als Landesstraße. Kommen für den Bau oder die Umwandlung mehrere Gemeinden in Frage, trifft diese Verpflichtung alle Gemeinden, wenn das oder die Verlangen für den größeren Teil der zu bauenden oder zu übernehmenden Straßen gestellt worden ist bzw sind.
(2) Unter den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gemeinden auch die Kosten baulicher Änderungen an Einrichtungen, Gebäuden und sonstigen Wirtschaftseinrichtungen, die durch den Bau oder die Umwandlung notwendig werden, zu tragen.
Salzburg
(1) Die Kosten
(2) Die Gemeinde hat in den Ortsdurchfahrten auch für die Straßenreinigung, die Beseitigung und Abfuhr des von der Fahrbahn und aus den Straßengräben abgeräumten Kotes sowie die Schneeabfuhr, ferner, soweit die der Straßenverwaltung zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Kräfte nicht ausreichen, für die Schneeabräumung und die Sandstreuung bei Glatteisgefahr auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
(3) Die Landesregierung kann die Erhaltung von Ortsdurchfahrten gegen jederzeitigen Widerruf an Gemeinden übertragen, wenn sie hiefür die notwendigen Einrichtungen (Bauamt, Bauhöfe, Baugeräte usw.) besitzen. Für die Obsorge, soweit sie über die in Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen hinausgeht, gebührt der Gemeinde eine Vergütung die nach den im Abs. 1 niedergelegten Grundsätzen festgesetzt wird. Kommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der Durchzugsstraße nicht nach, ist die Landesregierung berechtigt, die notwendigen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen und von der Gemeinde den sich nach Abs. 1 ergebenden Kostenanteil hereinzubringen.
(4) Die nach Abs. 1 von der Gemeinde oder nach Abs. 3 in diese zu entrichtenden Beträge werden im ersteren Fall auf Grund der Kostenermittlung, in deren Unterlagen die Gemeinde Einsicht nehmen kann, im letzteren Fall auf Grund der Kostenermittlung, deren Unterlagen die Gemeinde der Landesstraßenverwaltung zur Verfügung zu stellen hat, einvernehmlich zwischen der Gemeinde und der Landesstraßenverwaltung festgelegt. Wenn ein Einvernehmen nicht zustande kommt, entscheidet die Landesregierung.
Salzburg
Unbeschadet der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 haben die Gemeinden zur Erhaltung der Landesstraßen für die in ihrem Gebiet liegenden Straßenstrecken folgende Naturalleistungen gegen Ersatz der Kosten durch den Straßenerhalter zu besorgen:
Salzburg
(1) Werden längs einer Landesstraße Baumpflanzungen angelegt, so sind die Bäume so zu setzen, daß sie die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Kommen die Bäume außerhalb des Straßengrundes zu stehen, so haben die Besitzer der angrenzenden Grundstücke die Wahl, entweder nach den Weisungen der Straßenverwaltung die Pflanzung und Erhaltung der Straßenbäume gegen deren Nutzung selbst vorzunehmen oder die Pflanzung, Erhaltung und Nutzung der Straßenbäume gegen eine angemessene, im Streitfall nach § 15 zu bestimmende Entschädigung zu dulden.
(2) Wenn ein Grundbesitzer den Verpflichtungen bezüglich der Baumpflanzungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, so kann die Straßenverwaltung auf Kosten des Säumigen die ausständige Leistung anderweitig ausführen lassen.
Salzburg
(1) Bei Bauführungen und sonstigen baulichen Maßnahmen an Landesstraßen in der geschlossenen Ortschaft ist die festgesetzte Baulinie oder Baufluchtlinie einzuhalten. Mangels einer solchen findet auf diese baulichen Maßnahmen Abs. 2 erster Satz Anwendung. Soweit infolge einer festgesetzten Baulinie oder Baufluchtlinie Verkehrsbehinderungen oder -erschwernisse verursacht werden, kann die Landesstraßenverwaltung die Änderung der Baulinie oder Baufluchtlinie beantragen.
(2) Bauführungen und sonstige bauliche Maßnahmen an Landesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen innerhalb einer Entfernung von 12 m ab dem Fahrbahnrad ohne Zustimmung der Landesstraßenverwaltung nicht durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nicht für in der üblichen Weise gestaltete Weidezäune. Das Land (Landesstraßenverwaltung) ist in einem Verfahren über Bauvorhaben innerhalb der bezeichneten Grenze Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 und darf eine solche Zustimmung insbesondere nicht erteilen, wenn das Vorhaben den Interessen des Straßenbaues oder der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs widerspricht.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt dann auch für Bauführungen und sonstige bauliche Maßnahmen in geschlossenen Ortschaften, wenn die Landesstraße als Ortsumfahrung erklärt wurde. Die Landesregierung kann eine Landesstraße oder Teile von Landesstraßen durch Verordnung nach Anhörung der Gemeinde als Ortsumfahrung erklären, wenn aus straßenbaulichen Gründen oder im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Straße entsprechend freizuhalten ist.
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(1) Einmündungen von Straßen und Zufahrten jeder Art in Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung der Landesstraßenverwaltung angelegt oder abgeändert werden. Das Gleiche gilt von einer Änderung der Art der Benutzung solcher Straßen und Zufahrten.
(2) Die Landesstraßenverwaltung hat die Zustimmung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn durch die bauliche Maßnahme oder die Änderung der Art der Benutzung Interessen des Straßenbaus sowie die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Die Zustimmung kann zur Sicherstellung dieser Erfordernisse unter Bedingungen und Auflagen gegeben werden. Verweigert die Landesstraßenverwaltung die Zustimmung, entscheidet auf Antrag die Straßenrechtsbehörde.
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Die Gemeindestraßen vermitteln den öffentlichen Verkehr größerer Siedlungen in einer Gemeinde untereinander und einer Gemeinde mit den Nachbargemeinden.
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(1) Die Gemeindestraßen werden eingeteilt in Straßen I. und II. Klasse. Ihr Bau obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Die Gemeindestraßen sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erhalten. Zur Erhaltung der Gemeindestraßen II. Klasse haben die Anrainer und die übrigen Interessenten nach Maßgabe eines Beschlusses der Gemeindevertretung an die Gemeinde einen Beitrag bis zur Höhe jener Kosten zu leisten, die die Zufuhr des Bau- und Schottermaterials auf den Verwendungsplatz sowie die Durchführung der Straßenerhaltung mit diesem Material verursachen. Der Beitrag ist unter angemessener Berücksichtigung des Interesses an der Straßenerhaltung auf die Leistungspflichtigen aufzuteilen. Die Erfüllung der Beitragspflicht durch Naturalleistung ist zulässig. Im Streitfall hat über Bestand und Ausmaß der Beitragspflicht die Gemeinde als Straßenrechtsbehörde (§ 4) zu entscheiden.
(3) Die §§ 24 und 26 finden auf Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.
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(1) Hinsichtlich der Gemeindestraßen übt die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Straßenverwaltung aus.
(2) Der Bau neuer Gemeindestraßen und die Übernahme von Straßen als Gemeindestraßen sowie die Bestimmung (Umwandlung) ihrer Eigenschaft als Gemeindestraße I. oder II. Klasse erfolgt auf Grund von Verordnungen der Gemeindevertretung.
(3) Eine Gemeindestraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gemäß § 27 in der Gemeinde verloren hat, wird - unbeschadet ihrer allfälligen Erklärung als öffentliche Interessentenstraße - auf Grund einer Verordnung der Gemeindevertretung aufgelassen.
(4) Der Gemeindevertretung obliegt in Bezug auf die Erhaltung der Gemeindestraßen die Beschlussfassung über Maßnahmen, die über die laufende Erhaltung hinausgehen.
(5) Der Bau und die Erhaltung der Gemeindestraßen gemäß den Beschlüssen der Gemeindevertretung obliegt dem Bürgermeister.
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(1) Wenn eine Gemeindestraße im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, kann ihr Bau und ihre Erhaltung als eine gemeinsame Angelegenheit dieser Gemeinden bewirkt werden.
(2) Als Grundlage für eine Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Gemeindeverband nach dem Salzburger Gemeindeverbändegesetz zu bilden.
(3) Die Auflassung einer solchen Straße bedarf übereinstimmender Verordnungen der beteiligten Gemeindevertretungen.
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(1) Die öffentlichen Interessentenstraßen vermitteln den öffentlichen Verkehr von kleineren Siedlungen und von mehreren in Streulage liegenden Objekten oder Anlagen, soweit ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis besteht und ein Verkehrsaufkommen wie bei einer kleinen Siedlung zu erwarten ist, zu höherrangigen Straßen.
(2) Zum Zweck des Baus oder gegebenenfalls der Übernahme einer bestehenden Straße als öffentliche Interessentenstraße und deren Erhaltung und Verwaltung ist eine Straßengenossenschaft zu bilden. An Stelle der Bezeichnung Straßengenossenschaft kann auch die Bezeichnung Weggenossenschaft verwendet werden.
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(1) Die Erklärung zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt durch Verordnung der Straßenrechtsbehörde, wenn die Genehmigung des Vertrags über die Bildung einer Straßengenossenschaft beantragt worden ist und die Voraussetzungen dafür vorliegen oder wenn die Voraussetzungen für die Bildung einer Weggenossenschaft durch die Behörde vorliegen.
(2) Öffentliche Interessentenstraßen oder Teile davon, die ihre Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs. 1 verloren haben, sind von der Straßenrechtsbehörde durch Verordnung aufzulassen.
(3) Die rechtswirksame Erklärung einer öffentlichen Interessentenstraße zur Gemeindestraße bewirkt ihre Auflassung als Interessentenstraße.
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(1) Eine Straßengenossenschaft wird gebildet:
(2) Die Vereinbarung über die Bildung einer Straßengenossenschaft bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde, die von jedem Interessenten beantragt werden kann. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(3) Als Interessenten kommen in Betracht:
(4) Die Straßenrechtsbehörde kann von Amts wegen eine Straßengenossenschaft bilden, wenn
(5) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag eines Interessenten eine Straßengenossenschaft zu bilden, wenn der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs. 1 zukommt und die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mehr als 50 % der Beitragsanteile (§ 34) entfallen würden, der Bildung der Straßengenossenschaft zustimmt. Ein Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die als Interessent gemäß Abs. 3 in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind anzuschließen:
(6) Die Straßenrechtsbehörde hat vor Erlassung des Bescheides zur Bildung einer Straßengenossenschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist zusätzlich durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen. Der Bescheid zur Bildung der Straßengenossenschaft hat auch die Satzung zu enthalten.
(7) Mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 oder 6 erlangt die Straßengenossenschaft eigene Rechtspersönlichkeit.
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(1) Die Satzung einer Straßengenossenschaft hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Änderungen den gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.
(3) Steht ein Grundstück im Sinn des § 32 Abs. 3 lit. a im Eigentum mehrerer Personen, gilt die Gesamtheit der Miteigentümer als ein Interessent. Bei Abstimmungen zählen unterschiedliche Stimmabgaben als Ablehnung, wenn in der Satzung nicht anderes geregelt ist. Für die Beitragsleistungen haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. In die Organe der Straßengenossenschaft ist jeder Miteigentümer wählbar. Sinngemäßes gilt für mehrere Berechtigte im Sinn des § 32 Abs. 3 lit. b und c.
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(1) Die Kosten des Baus und der Erhaltung einer öffentlichen Interessentenstraße sind von den Interessenten entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsschlüssel zu tragen.
(2) Wird eine Straßengenossenschaft durch die Behörde gebildet, ist der Beitragsschlüssel der Interessenten entsprechend deren verkehrsmäßigem Vorteil aus der Benutzung der Interessentenstraße festzusetzen. Die Behörde hat dabei insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benutzung der Straße durch die Interessenten Bedacht zu nehmen. Die als Interessenten in Betracht kommenden Personen haben den Organen der Behörde die für die Ermittlung des verkehrsmäßigen Vorteils erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die dazu notwendigen Unterlagen zu gewähren.
(3) Haben sich die Grundlagen, die für die Festsetzung des Beitragsschlüssels maßgebend waren, wesentlich geändert, kann der Beitragsschlüssel durch Beschluss der Vollversammlung neu festgesetzt werden; auf Antrag eines Interessenten hat eine Neufestsetzung zu erfolgen.
(4) Rückständige Leistungen der Mitglieder einer Straßengenossenschaft können im Verwaltungsweg mittels Rückstandsausweises eingebracht werden.
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(1) Der Rechtsnachfolger eines Interessenten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus dessen Mitgliedschaft zur Straßengenossenschaft ergeben. Er hat die Rechtsnachfolge der Straßengenossenschaft unverzüglich mitzuteilen.
(2) Für die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge ausstehenden Beitragsleistungen haften der Interessent und sein Nachfolger zur ungeteilten Hand.
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(1) In eine Straßengenossenschaft können Interessenten nachträglich einbezogen werden:
(2) Die Vereinbarung über die nachträgliche Einbeziehung der Interessenten bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn
(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßengenossenschaft mit Bescheid in die Genossenschaft einzubeziehen. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.
(4) Nachträglich einbezogene Interessenten haben an die Straßengenossenschaft einen nachträglichen Beitrag zu den von ihr getragenen Kosten des Baus und der Instandsetzung der Straße zu leisten. Der Berechnung der Höhe des nachträglichen Beitrags ist der Zeitwert der Straße zugrundezulegen.
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(1) Interessenten können aus einer Straßengenossenschaft ausscheiden:
(2) Die Vereinbarung über das Ausscheiden von Interessenten bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn
(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 3 nachträglich weggefallen sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßengenossenschaft mit Bescheid aus der betreffenden Straßengenossenschaft auszuscheiden. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.
(4) Scheidet ein Interessent innerhalb von zehn Jahren nach Zahlung seines Beitrags zu den Kosten des Baus der Straße ohne Rechtsnachfolger aus, hat ihm die Straßengenossenschaft einen angemessenen Teil dieses Beitrags zu erstatten. Die Höhe des Erstattungsbetrags ist unter Zugrundelegung einer Abschreibung des geleisteten Beitrags in der Höhe von 10% für jedes, wenn auch nur begonnene Jahr der Straßenbenutzung zu berechnen, wenn eine vertragliche Regelung darüber nicht besteht.
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(1) Eine Straßengenossenschaft kann aufgelöst werden:
(2) Der Beschluss über die Auflösung einer Genossenschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn
(3) Die Behörde hat eine Straßengenossenschaft von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen, wenn diese nicht binnen einem Jahr nach der Auflassung der öffentlichen Interessentenstraße gemäß § 31a Abs. 2 oder 3 ihre Auflösung beschlossen hat.
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(1) Die Organe einer Straßengenossenschaft haben der Straßenrechtsbehörde sämtliche die Verwaltung der Straße betreffende Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen der Genossenschaft darüber zu gewähren. Die Organe der Behörde sind berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung und eines in den Satzungen vorgesehenen Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen sowie die Einberufung dieser Organe zu einer außerordentlichen Sitzung zu verlangen. Die Behörde ist zu den Sitzungen der Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(2) Über die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 hinaus kann die Straßenrechtsbehörde, wenn eine Straßengenossenschaft die Wahl der satzungsgemäßen Organe unterlässt oder die Organwalter wiederholt ihre Aufgaben vernachlässigen, mit Bescheid einen Verwalter bestellen, der die Aufgaben der fehlenden bzw säumigen Organwalter auf Kosten der Genossenschaft zu erfüllen hat. Die Straßenrechtsbehörde kann dem Verwalter Aufträge erteilen. Nach dem Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen ist der Verwalter unverzüglich zu entheben.
(3) Über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis entscheidet die Straßenrechtsbehörde.
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(1) Eine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als
Die lit a und b gelten nicht für Bringungsanlagen nach § 3 Abs 1 Z 1 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 oder nach § 59 Abs 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 144/2023.
(2) Über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen ist. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:
(3) Handelt es sich um Vorhaben, die wichtigen allgemeinen Verkehrsinteressen oder ebensolchen überörtlichen Interessen des Fremdenverkehrs dienen, hat die Widmung gemäß Abs. 1 lit. a das Grundeigentum nicht zur Voraussetzung. Die Wirkung der für fremdes Grundeigentum ausgesprochenen Widmung beschränkt sich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes.
31.07.2025
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(1) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob einer Straße oder einem Straßenteil eine Verkehrsbedeutung zukommt, die der einer Gemeindestraße (§ 27) oder einer öffentlichen Interessentenstraße (§ 31 Abs. 1) entspricht. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:
(2) Liegt eine solche Feststellung vor, so ist die Privatstraße als Gemeindestraße zu übernehmen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 als Interessentenstraße zu erklären.
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(1) Die Bestimmungen der §§ 25 und 26 finden auch auf andere als Landesstraßen dann Anwendung, wenn diese Straßen von überörtlicher Bedeutung sind und eine einer Landesstraße gleichkommende Verkehrsdichte aufweisen, die Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinen läßt. Hiebei nimmt die in §§ 25 und 26 der Landesstraßenverwaltung eingeräumte Stellung die für die Straße zuständige Straßenverwaltung ein.
(2) Auf welche Straßen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, stellt die Landesregierung jeweils durch Verordnung fest.
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(1) Zur Handhabung der Aufsicht darüber, daß die unter dieses Gesetz fallenden Straßen - mit Ausnahme der Landesstraßen - von der Straßenverwaltung in dem der bestimmungsmäßigen Benutzung der Straße entsprechenden Zustand erhalten werden, sind die Straßenrechtsbehörden zuständig. Erfüllt die Straßenverwaltung oder eines ihrer Organe die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht, hat die Straßenrechtsbehörde die Erfüllung binnen einer festzusetzenden Frist durch Bescheid aufzutragen; nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat an Stelle der Straßenverwaltung die Straßenrechtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Straßenverwaltung zu treffen.
(2) Im übrigen bleiben die Vorschriften über die gemeinderechtliche Aufsicht über die Gemeinden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches unberührt.
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(1) Die nur fahrlässige Beschädigung einer unter dieses Gesetz fallenden Straße, der dazugehörigen baulichen Anlagen, Bäume udgl bildet, wenn sie nicht unverzüglich der nächsten Dienststelle der Bundespolizei oder der Straßenverwaltung vom Beschädiger oder einer von ihm dazu veranlassten Person mitgeteilt wird, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu ahnden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Straferkenntnis, womit der Beschuldigte einer nach diesem Gesetz strafbaren Verwaltungsübertretung schuldig erkannt wird, auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche der Straßenverwaltung gegen den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 VStG).
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Die nach diesem Gesetze der Gemeindevertretung zukommende Zuständigkeit ist in der Stadtgemeinde Salzburg vom Gemeinderat wahrzunehmen (LGBl. Nr. 48/1966).
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Die von einer Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen sind mangels besonderer, gesetzlich vorgesehener Kundmachungsorgane in der “Salzburger Landes-Zeitung” mit der Wirkung kundzumachen, daß die Verordnung, sofern in ihr kein besonderer Wirksamkeitsbeginn bestimmt ist, mit dem Tag in Kraft tritt, der der Ausgabe des betreffenden Stückes der “Salzburger Landes-Zeitung” folgt.
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(1) Die §§ 12 und 40 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1973 treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 3, und die §§ 4, 6 Abs. 1 und 5, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1, 12, 15 Abs. 1, 15a, 21 Abs. 1, 26 Abs. 2, 28 Abs 3, 29 Abs. 4, 30 Abs. 2, 31 bis 39, 40 Abs 2, 41 Abs. 1 und 2, 44 bis 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(3) Die im § 15a Abs. 1 enthaltenen Fristen beginnen für Enteignungen, die vor dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt durchgeführt worden sind, mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
(4) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001 finden auf Grundeinlösen nach dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt Anwendung.
(5) Die Weggenossenschaften, die in dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen, gelten als Straßengenossenschaften im Sinn der §§ 31 bis 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001. Die Satzungen dieser Straßengenossenschaften sind innerhalb von zwei Jahren ab dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt an die neuen Bestimmungen anzupassen. Wenn die Genehmigung der erforderlichen Änderungen nicht innerhalb dieser Frist bei der Straßenrechtsbehörde beantragt wird, kann auch diese die erforderlichen Änderungen von Amts wegen vornehmen.
(6) Auf die Bildung von Genossenschaften, deren Satzungen von der Vollversammlung in dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt bereits beschlossen sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Abs. 5 ist anzuwenden.
(7) Auf Eisenbahnzufahrts- und andere Konkurrenzstraßen, die in dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt bestehen, sind die §§ 31 bis 36 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8) § 44 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(9) § 6 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(10) § 40 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist § 40 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.
31.07.2025
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