Heilvorkommen Salzburg
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Burgenland
Gesetz vom 17. Dezember 1986 über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden (Bgld. Gemeindeverbandsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 20/1987 (XIV. Gp. RV 223 AB 225)
Der Landtag hat beschlossen:
10.06.2011
(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben der Gemeinde können Gemeindeverbände gebildet werden.
(2) Die vom Gemeindeverband zu besorgenden Aufgaben können solche des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, insbesondere auch Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten sein.
(3) Ein Gemeindeverband kann aus zwei oder mehreren Gemeinden gebildet werden.
Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt
Der Gemeindeverband besitzt im Rahmen der zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.
(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat die übereinstimmenden Willenserklärungen der Gemeinden und die Satzung zu enthalten. Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen.
(3) Änderungen der Vereinbarung hinsichtlich
(4) Die Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung dem Gesetz entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes
Die Satzung hat zu enthalten
(1) Dem Namen eines Gemeindeverbandes ist die Bezeichnung „Gemeindeverband“ zusammen mit der Nennung des Aufgabenbereiches voranzustellen. Er hat eine örtliche Bestimmung zu enthalten und ist so zu wählen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ist letzteres gewährleistet, kann die Nennung des Aufgabenbereiches auch in Verbindung mit dem Wort „Verband“ anstelle des Wortes „Gemeindeverband“ verwendet werden.
(2) Der Sitz des Gemeindeverbandes hat sich in einer burgenländischen Gemeinde zu befinden.
(1) Organe des Gemeindeverbandes sind
(2) Die Satzung kann die Bildung von Ausschüssen und Hilfsorganen vorsehen.
(3) Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es auf Grund der Art und des Umfanges der Aufgaben oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich erscheint, und der Gemeindeverband keine hoheitlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu vollziehen hat.
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus gewählten Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden. Für jedes zu entsendende Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Jede verbandsangehörige Gemeinde muß in der Verbandsversammlung mit wenigstens einer Stimme vertreten sein. Ist ein Verbandsvorstand zu bestellen, hat die Verbandsversammlung zumindest aus neun gewählten Gemeindevertretern der verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verbandsversammlung werden für die Funktionsdauer des Gemeinderates gewählt. Nach Ablauf der Funktionsdauer des Gemeinderates oder nach dessen Auflösung bleiben sie bis zur Durchführung der Neuwahlen durch den Gemeinderat im Amt. Die Neuwahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist binnen sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates vorzunehmen.
(3) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsdauer aus der Verbandsversammlung aus, ist vom Gemeinderat für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen.
(4) Der Verbandsversammlung obliegen
(5) Die Einberufung der Verbandsversammlung zur erstmaligen Bestellung der übrigen Verbandsorgane hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
(6) Das Amt eines Mitgliedes der Verbandsversammlung ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Verbandsversammlung gebührt aus den Mitteln des Verbandes die Vergütung der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen baren Auslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Im Streitfalle entscheidet die Verbandsversammlung.
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und zumindest drei weiteren Mitgliedern. Der Verbandsvorstand ist aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung zu bestellen.
(2) Die Funktionsdauer des Verbandsvorstandes beginnt mit der Bestellung seiner Mitglieder und endet mit der Bestellung des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsdauer aus dem Verbandsvorstand aus, ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(4) Dem Verbandsvorstand obliegen
(5) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind der Verbandsversammlung verantwortlich und können von dieser abberufen werden. An Stelle des abberufenen Mitgliedes des Verbandsvorstandes ist ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(1) Dem Verbandsobmann obliegen
(2) Der Verbandsobmann führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch den Verbandsobmannstellvertreter vertreten.
(3) Die Bestellung des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters sowie jede Änderung sind öffentlich kundzumachen. § 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
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Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Geschäftsführung der Verbandsorgane unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 43, § 45 Abs. 1 bis 5, § 45 Abs. 6 erster Satz und § 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann. Für die von der Verbandsversammlung bzw. vom Verbandsvorstand zu fassenden Beschlüsse können in der Satzung strengere Erfordernisse festgelegt werden.
LGBl. Nr. 43/2009
31.10.2019
(1) Schriftliche Ausfertigungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann, Urkunden über Rechtsgeschäfte, die gemäß § 9 Abs. 4 lit. d vom Verbandsvorstand abzuschließen sind, vom Verbandsobmann und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes oder im Falle des § 8 Abs. 4 lit. i von einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung zu unterfertigen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.
(2) Das Siegel des Gemeindeverbandes hat Name und Sitz desselben zu enthalten.
(1) Der durch Einnamen nicht gedeckte Aufwand des Gemeindeverbandes ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen.
(2) Der Kostenersatz ist in der Satzung zu regeln. Die Aufteilung des nicht gedeckten Aufwandes des Gemeindeverbandes hat unter Berücksichtigung
Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet mit Ausnahme von Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Landesregierung.
(1) In der Satzung ist zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß den verbandsangehörigen Gemeinden vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Gemeindeverband bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Gemeindeverbandes zustehen.
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Gemeindeverband eingegangenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Satzung zu bestimmenden Verhältnis.
(1) Einem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihren Austritt aus dem Gemeindeverband erklären.
(2) Bei der Beschlußfassung über den Austritt einer Gemeinde sind deren Vertreter nicht stimmberechtigt.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 und 17 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(4) Wird durch den Beitritt oder den Austritt von Gemeinden eine Neuregelung des Ersatzes der Kosten (§ 5 lit. e) erforderlich, ist diese nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13 vorzunehmen.
(1) Die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgt
(2) Die Auflösung gemäß Abs. 1 lit. a bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist mit Verordnung zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der an die Gemeinden rückzuübertragenden Aufgaben durch diese gewährleistet ist.
(3) Das Vermögen des Gemeindeverbandes ist zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der in der Satzung getroffenen Regelung zu verwenden.
(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes können im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches oder der privatrechtlichen Tätigkeit durch Verordnung der Landesregierung Gemeindeverbände gebildet werden. Die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel darf dadurch nicht gefährdet werden.
(2) Vor der Bildung eines Gemeindeverbandes sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
(3) Auf durch Verordnung gebildete Gemeindeverbände sind die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Verordnung gemäß Abs. 1 die Satzung zu erlassen.
(1) Die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Verbandsobmann, im Falle dessen Verhinderung vom Verbandsobmannstellvertreter besorgt. Sie sind hiebei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden, der Landesregierung verantwortlich und können von dieser ihrer Funktion wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, enthoben werden.
(2) In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ist gegen die Entscheidungen des Verbandsobmannes Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.
(1) Änderungen der Satzung haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 18 zu erfolgen.
(2) Für die Auflösung des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 sinngemäß.
(1) Verordnungen gemäß §§ 4 Abs. 4, 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, 18 Abs. 1 und 20 sind von den Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Die Dauer des Anschlages hat zwei Wochen zu betragen.
(2) Verordnungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann an der Amtstafel des Sitzes des Gemeindeverbandes § 82 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, kundzumachen und von den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Gemeindeverband einzubringen.
Burgenland
(1) Soweit durch dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes die Bestimmungen des 4. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(2) Gemeindeverbänden mit einem Budgetvolumen bis zum Schwellenwert des § 189 Abs. 1 Z 3 Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, steht es frei, alternativ eine Finanzierungsrechnung samt damit verbundener Unterlagen vorzulegen.
LGBl. Nr. 43/2009
31.10.2019
Der Gemeindeverband unterliegt - soweit er Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt - der Aufsicht der Landesregierung. Die Vorschriften des 6. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, sind dabei sinngemäß anzuwenden.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme von Kundmachungen nach § 21 solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetz oder im Wege der Vollziehung des Bundes gebildet werden, gelten die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die Organe des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes sind
(1) Obfrau oder Obmann des Verbandes ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband seinen Sitz hat.
(2) Hat der Verband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist die Obfrau oder der Obmann des Verbandes von der Verbandsversammlung zu wählen.
(3) Der Obfrau oder dem Obmann obliegen alle Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
(4) Bei Verhinderung oder Befangenheit der Obfrau oder des Obmannes sind deren oder dessen Aufgaben durch die Person zu besorgen, die sie oder ihn als Bürgermeisterin oder als Bürgermeister vertritt.
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus der Obfrau oder dem Obmann als Vorsitzende oder Vorsitzender und den übrigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines Mitglieds der Verbandsversammlung erfolgt durch jene Person, die es als Bürgermeisterin oder als Bürgermeister vertritt.
(2) Ist ein Mitglied der Verbandsversammlung verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, hat es selbst für seine Vertretung zu sorgen.
(3) Der Verbandsversammlung obliegt:
Die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Verhältnis der bei der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl dieser Gemeinden aufzuteilen.
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(1) Durch dieses Gesetz werden bestehende landesgesetzliche Vorschriften über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden nicht berührt.
(2) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.
(3) Der 6. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2009 tritt rückwirkend mit 31. Dezember 1986 in Kraft. Abweichend vom § 28 Abs. 2 und 4 gilt vom 31. Dezember 1986 bis 30. Juni 1997 jener Bürgermeister als zum Obmann des Gemeindeverbandes ´Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach´ gewählt, der zum Obmann des nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der jeweils geltenden Fassung, gebildeten Gemeindeverbandes dieser Gemeinden gewählt wurde; dies gilt sinngemäß auch für seine Vertretung.
(4) § 19 Abs. 2 und § 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) §§ 11 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
LGBl. Nr. 43/2009
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 79/2013
31.10.2019
Salzburg
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 1971 über die Anerkennung eines Moorvorkommens in Salzburg als Heilvorkommen (Heilpeloid)
StF: LGBl Nr 40/1971
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Salzburg
Die Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. März 1971, Zl. IIId-52.061/11/1971, das auf der Grundparzelle Nr. 882/1 der KG Salzburg-Leopoldskron in Salzburg (Eigentümer Martin Lasser in Salzburg, Gsengerweg 5) gelegene Moorvorkommen gem. § 2 Abs. 2 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes als Heilvorkommen (Heilpeloid) anerkannt.
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