Heilvorkommen Salzburg
10000199Announcement01.07.1971Originalquelle öffnen →
Kärnten
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 19. Dezember 1995 über die Dienstfreistellung von Landesbediensteten, die zu Bürgermeistern oder sonstigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) oder zu Mitgliedern des Gemeinderates in einer Kärntner Gemeinde gewählt wurden (Dienstfreistellungsverordnung)
StF: LGBl Nr 115/1995
Gemäß § 17 Abs 5 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 74/1995, und § 60 Abs 5 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 75/1995, wird verordnet:
Kärnten
§ 1
Landesbedienstete, die zum Bürgermeister einer Kärntner Gemeinde gewählt wurden, haben auf Antrag Anspruch auf eine Dienstfreistellung im Ausmaß von zwei Werktagen pro Woche.
Kärnten
§ 2
Landesbedienstete, denen als Mitglieder des Gemeindevorstandes gemäß § 69 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 die Aufgaben der örtlichen Baupolizei übertragen wurden, haben auf Antrag Anspruch auf eine Dienstfreistellung, und zwar
Kärnten
§ 3
Landesbedienstete, die zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) gewählt wurden, haben auf Antrag Anspruch auf eine Dienstfreistellung, und zwar
Kärnten
§ 4
Landesbedienstete, die zu Mitgliedern eines Ausschusses des Gemeinderates einer Stadt mit eigenem Statut gewählt wurden, haben auf Antrag Anspruch auf eine Dienestfreistellung im Ausmaß von einem Werktag pro Monat.
Kärnten
§ 5
Landesbediensteten, die zu Mitgliedern des Gemeinderates einer Kärntner Gemeinde gewählt wurden und die nicht unter die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 fallen, ist auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Dienstfreistellung in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu gewähren. Durch geeignete Unterlagen ist die Begründung für diese Dienstfreistellung nachzuweisen.
Kärnten
§ 6
Mit diesen Dienstfreistellungen nach den §§ 1 bis 5 ist eine Kürzung des Monatsbezuges des Landesbediensteten aliquot zur in Anspruch genommenen freien Zeit im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der Fassung LGBl Nr 74/1995, und des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, in der Fassung LGBl Nr 75/1995, verbunden.
Kärnten
§ 7
Der Bedienstete kann die zur Ausübung des Mandates zur Verfügung gestellten dienstfreien Tage stundenweise in Anspruch nehmen, wobei ein Werktag mit acht Arbeitsstunden zu bemessen ist.
Kärnten
§ 8
Landesbediensteten, die mehrere der in den §§ 1 bis 4 genannten Funktionen ausüben, gebührt eine Dienstfreistellung nur für jene Funktion, mit der die umfangreichste Dienstfreistellung verbunden ist.
Kärnten
§ 9
(1) Anträge auf Dienstfreistellung nach dieser Verordnung sind vom Landesbediensteten zu stellen. Im Antrag sind die Gemeinde und die Funktion anzuführen, für die die Dienstfreistellung begehrt wird.
(2) Im Falle des § 5 sind dem Antrag geeignete Unterlagen über den besonderen Anlaß anzuschließen, für den die Dienstfreistellung begehrt wird.
Kärnten
§ 10
Dienstfreistellungen sind zu widerrufen,
Kärnten
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 23. September 1986, LGBl Nr 64/1986, außer Kraft.
Salzburg
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 1971 über die Anerkennung eines Moorvorkommens in Salzburg als Heilvorkommen
(Heilpeloid)
StF: LGBl Nr 37/1971
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Salzburg
Die Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. März 1971, Zl. IIId-52.061/11/1971, das auf der Grundparzelle Nr. 1320/1 der KG Salzburg-Leopoldskron in Salzburg (Eigentümer Georg Gandolf in Salzburg, Moosstraße 170) gelegene Moorvorkommen gem. § 2 Abs. 2 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes als Heilvorkommen (Heilpeloid) anerkannt.
Tirol
Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Juni 1995 zum Schutz der Oberen Jöchlequellen der Wasserversorgungsanlage Berwang (Wasserschongebiet Regall)
StF: LGBl. Nr. 60/1995
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird verordnet:
Tirol
§ 1
Festlegung
Zum Schutz der im Gebiet des Regall entspringenden, für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Berwang genutzten Oberen Jöchlequellen wird im Gebiet der Gemeinde Berwang das Wasserschongebiet Regall festgelegt.
Tirol
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das in der Anlage rot umrandete, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.
(2) Die Grenze des Schongebietes verläuft ausgehend vom Gipfel des Roten Steins (Kote 2366) geradlinig in Richtung Nordosten zum Kreuz auf der 1.700m-Höhenlinie (ü. A.) südlich der Stockacher Alpe und von dort geradlinig in Richtung Osten zum nördlichsten Punkt der 1.700m-Höhenlinie am Hochegggrat (Koordinate 18511/25073 Bundesmeldegitternetz ÖK 50); in weiterer Folge verläuft die Grenze geradlinig in Richtung Südosten zum Schnittpunkt der 2.200m-Höhenlinie mit der Bezirksgrenze am Westabfall des Alpschrofens (Koordinate 18545/24966 Bundesmeldegitternetz ÖK 50) und von dort entlang der Bezirksgrenze zurück zum Ausgangspunkt.
(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 1.230m ü.A.
Tirol
§ 3
Verbote
Im Wasserschongebiet sind verboten:
Tirol
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Oberen Jöchlequellen nicht zu erwarten ist.
Tirol
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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