Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern - Tirol, Salzburg, Kärnten
10000197Law08.12.1971Originalquelle öffnen →
Burgenland
Landesverfassungsgesetz vom 19. März 1987 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark im Bereich des Lafnitzflusses
StF: LGBl. Nr. 37/1987 (XIV. Gp. RV 242 AB 250)
(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark verläuft im Bereich des Lafnitzflusses (burgenländische Gemeinde Deutsch-Kaltenbrunn, politischer Bezirk Jennersdorf - steiermärkische Gemeinde Blumau in Steiermark, politischer Bezirk Fürstenfeld) vom Grenzpunkt Nr. 8957 in der Mitte des Lafnitzflusses geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 20146.
(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im Absatz 1 genannten Grenzstrecke und die nach Absatz 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:2000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinanten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34 Grad östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
Spätere Änderungen der Mittellinie des Lafnitzflusses haben auf den Verlauf der Landesgrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke keinen Einfluß.
(1) Die dem Land Burgenland aufgrund des Art. I zufallenden Gebietsteile sind entsprechend ihrem örtlichen Naheverhältnis der angrenzenden Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung zuzuweisen.
(2) Die Zuweisung von Gebietsteilen nach Abs. 1 hat mit Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderung gem. Art. I in Wirksamkeit zu treten. Die Verordnung darf zu diesem Zweck rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Art. I dieses Landesverfassungsgesetzes tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Steiermark mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
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Salzburg
Erfassungsstichtag: 31.7.1992
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 19. November 1971, mit der die zwischen den Ländern * Kärnten, * Salzburg und * Tirol
getroffene Vereinbarung über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern verlautbart wird.
StF: LGBl Nr 108/1971
Die Länder * Kärnten, * Salzburg und * Tirol haben am 21. Oktober 1971 in Heiligenblut gemäß Art. 107 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung 1929 die in der Anlage wiedergegebene Vereinbarung über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern geschlossen.
Salzburg
Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol
über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern
Geleitet von dem Wunsche, die Hohen Tauern als einen besonders eindrucksvollen und formenreichen Teil der österreichischen Alpen in ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit als Beispiel einer für Österreich repräsentativen Landschaft und zum Wohle der Bevölkerung, zum Nutzen der Wissenschaft und zur Förderung der Wirtschaft für alle Zukunft zu erhalten, und in dem Bewußtsein, damit den Zielsetzungen des Europäischen Naturschutzjahres 1970 zu entsprechen, schließen
das Land Kärnten
vertreten durch Landeshauptmann Hans Sima
das Land Salzburg
vertreten durch Landeshauptmann DDr. Hans Lechner
und
das Land Tirol
vertreten durch Landeshauptmann Eduard Wallnöfer zur Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern folgende Vereinbarung:
Artikel 1
Nationalpark Hohe Tauern
In den Hohen Tauern wird ein Nationalpark errichtet; er erhält die Bezeichnung "Nationalpark Hohe Tauern".
Artikel 2
Bereich des Nationalparks
(1) Der Nationalpark erstreckt sich
im Land Kärnten:
auf Gebiete in der Glocknergruppe, der Schobergruppe, der Goldberggruppe und der Ankogelgruppe;
im Land Salzburg:
auf Gebiete in der Reichenspitzgruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe, der Goldberggruppe und der Ankogelgruppe;
im Land Tirol:
auf Gebiete in der Lasörlinggruppe, der Rieserfernergruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe und der Schobergruppe.
(2) Die genaue Abgrenzung des Nationalparks Hohe Tauern erfolgt in jedem Land im Zusammenhang mit der Erlassung der Schutzvorschriften (Artikel 4).
(3) Das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern wird durch einheitliche Tafeln gekennzeichnet; die vertragschließenden Länder werden für ihre Anbringung sorgen.
Artikel 3
Zielsetzungen
Der Schaffung und Erhaltung des Nationalparks Hohe Tauern liegen folgende Ziele zugrunde:
Artikel 4
Schutz- und Erschließungsmaßnahmen
(1) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, zur Sicherung der Zielsetzungen (Artikel 3) jeweils für den in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teil des Nationalparks Hohe Tauern möglichst einheitliche Schutzvorschriften zu erlassen.
(2) Die vertragschließenden Länder werden Investitionen und Förderungen im Nationalpark Hohe Tauern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen (Artikel 3) vornehmen.
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