Schischulgebiet Mariapfarr - Fanningberg
10000177Ordinance19.12.1969Originalquelle öffnen →
Tirol
Die §§ 10 - 14a, 67 und 69 wurden durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018 aufgehoben.
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2012 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) Art. I Z. 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Verordnungen nach den §§ 13 und 14 in der Fassung des Art. I Z. 3 können auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. September 2012, in Kraft gesetzt werden.
(4) Abweichend von § 15 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 3 obliegt die Entscheidung über die schulautonome Gruppenbildung und die Festlegung von Teilungs- und Eröffnungszahlen für das Schuljahr 2012/2013 dem Schulleiter."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2019 lautet:
"Artikel II
(1) Art. I Z 2 und 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Der Abs 3 und Art. I Z 1 treten mit 1. September 2018 in Kraft.
(3) § 10 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes ist im Schuljahr 2018/19 mit der Abweichung anzuwenden, dass die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache durch den Schulleiter zu erfolgen hat."
Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 134/2020 lautet:
"Artikel IV
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft.
(2) Bei Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach § 73a des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes bzw. nach § 30a des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. II Z 1 dieses Gesetzes vor der Kundmachung dieses Gesetzes hat die Anzeige der Verwendung an die Bildungsdirektion binnen einer Woche ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung zu erfolgen.
(3) Bei Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach § 55a der Tiroler Bauordnung 2018 in der Fassung des Art. III Z 1 dieses Gesetzes vor der Kundmachung dieses Gesetzes hat die Anzeige der Verwendung an die Behörde binnen einer Woche ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung zu erfolgen."
Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994
StF: LGBl. Nr. 90/1994 (WV)
Tirol
(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen über die äußere Organisation
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.
24.09.2018
Tirol
(1) Unter Errichtung einer Berufsschule (eines Schülerheimes) versteht man die Gründung sowie die Festsetzung ihrer (seiner) örtlichen Lage. Unter örtlicher Lage ist mindestens ein Gebietsteil einer Gemeinde zu verstehen.
(2) Unter Erhaltung einer Berufsschule (eines angeschlossenen Schülerheimes) versteht man die Bereitstellung und Instandhaltung der Schul-(Heim)Gebäude, der Schul-(Heim)Räume und der anderen Schul-(Heim)Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung von Schulärzten zur Besorgung der ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben und des hierfür allenfalls erforderlichen Verwaltungspersonals, ferner die Tragung des Personalaufwandes für das zur Betreuung der Schul-(Heim)Gebäude, der Schul-(Heim)Räume und der anderen Schul-(Heim)Liegenschaften erforderliche Hilfspersonal und das Küchenpersonal (§§ 39 und 47); bei Schülerheimen überdies die Beistellung der erforderlichen Erzieher und des allenfalls erforderlichen Verwaltungspersonals.
(3) Unter Erhaltung eines selbständigen Schülerheimes versteht man die Bereitstellung und Instandhaltung der Heimgebäude, der Heimräume und der anderen Heimliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungen, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung der erforderlichen Erzieher, des allenfalls erforderlichen Verwaltungspersonals, des zur Betreuung der Heimgebäude, der Heimräume und der anderen Heimliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals, wie des Hausmeisters und des Reinigungspersonals, sowie des Küchenpersonals.
(4) Unter Stillegung einer Berufsschule versteht man die vorübergehende Einstellung des Schulbetriebes ohne Auflassung der Berufsschule.
(5) Unter Auflassung einer Berufsschule (eines Schülerheimes) versteht man die Aufhebung ihrer (seiner) Errichtung.
10.09.2018
Tirol
(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Berufsschulen ist Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land.
Tirol
(1) Die Errichtung, die Erhaltung und die Auflassung von Schülerheimen ist Aufgabe des gesetzlichen Heimerhalters.
(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist das Land.
Tirol
In behördlichen Verfahren betreffend die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Berufsschulen (Schülerheimen) sind der gesetzliche Schulerhalter (gesetzliche Heimerhalter) und die übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an diesen Berufsschulen (Schülerheimen) beteiligten Gebietskörperschaften (§ 35 Abs. 4 und 5) Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
10.09.2018
Tirol
Die Beistellung der für die Berufsschulen erforderlichen Lehrer und des allenfalls erforderlichen Verwaltungspersonals ist Aufgabe des Landes.
10.09.2018
Tirol
(1) Die Berufsschulen umfassen, soweit sich auf Grund des § 8 Abs. 3 lit. b nichts anderes ergibt, für jeden Lehrberuf so viele Schulstufen, daß jedem Jahr des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses eine Schulstufe entspricht. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen, soweit sich auf Grund des Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Beträgt die Zahl der Schüler eines Lehrberufes in einer Schulstufe weniger als 16, so können diese Schüler
(3) Klassen, in denen Schüler verwandter Lehrberufe bzw. mehrerer Schulstufen zusammengefaßt sind, sind in Abteilungen zu gliedern. In den Abteilungen sind nach Möglichkeit die Schüler derselben Schulstufe bzw. desselben Lehrberufes zusammenzufassen.
24.09.2018
Tirol
(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen Lehrberuf oder für mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind als selbständige Berufsschulen oder als Berufsschulklassen, die einer selbständigen Berufsschule angeschlossen sind, zu führen.
(3) Die Berufsschulen sind zu führen:
24.09.2018
Tirol
Die Organisationsform einer Berufsschule (§ 8 Abs. 2 und 3) kann geändert werden, wenn dies aus pädagogischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Errichtung dieser Berufsschule in der vorgesehenen Organisationsform (§ 18) vorliegen.
Tirol
Auf die Durchführung von Deutschförderkursen findet § 96 Abs. 1 und 3 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, mit der Maßgabe Anwendung, dass
21.08.2019
Tirol
Auf die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) findet § 97 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.
10.06.2022
Tirol
Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
25.10.2018
Tirol
(1) Der Unterricht an den Berufsschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Der Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen ist durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Bestimmungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind.
27.06.2024
Tirol
(1) Die Bildungsdirektion hat für jede Berufsschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) und, sofern nach den dienstrechtlichen Vorschriften ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen ist, eine weitere Lehrerstelle (einen weiteren Dienstposten) für den Stellvertreter des Leiters vorzusehen.
(2) Die Bildungsdirektion hat ferner die Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen, die über die nach Abs. 1 vorzusehenden Lehrerstellen hinaus zur Erteilung des Unterrichtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Lehrplänen für die Berufsschulen sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Lehrer an den Berufsschulen erforderlich sind.
25.10.2018
Tirol
(1) Eine selbständige ganzjährige Berufsschule ist zu errichten, soweit in den Abs. 2, 3 und 6 nichts anderes bestimmt ist, wenn in einem Gebiet im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommen und diese Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 51) besuchen können, denen aber sonst der Besuch einer entsprechenden ganzjährigen Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, mindestens 150 beträgt.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommenden Schüler eine lehrgangsmäßige Berufsschule besuchen können und durch die Weiterführung dieser Berufsschule als lehrgangsmäßige Berufsschule eine weitergehende Aufgliederung nach Lehrberufen oder eine wirtschaftlichere Führung erreicht werden kann.
(3) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist eine selbständige lehrgangsmäßige Berufsschule zu errichten, wenn durch die Führung der zu errichtenden Berufsschule als lehrgangsmäßige Berufsschule eine weitergehende Aufgliederung nach Lehrberufen oder eine wirtschaftlichere Führung erreicht werden kann.
(4) Eine selbständige lehrgangsmäßige Berufsschule ist zu errichten, wenn in einem Gebiet im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommen, so groß ist, daß in jedem Lehrgang des Schuljahres die Führung von mindestens einer Klasse für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe gesichert ist.
(5) Eine selbständige saisonmäßige Berufsschule kann errichtet werden, wenn in einem Gebiet im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommen, so groß ist, daß die Führung von drei Klassen für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe je Schuljahr gesichert ist und die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommenden Schüler weder eine entsprechende ganzjährige Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg noch eine entsprechende lehrgangsmäßige Berufsschule besuchen können.
(6) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3, 4 und 5 sind anstelle einer selbständigen Berufsschule Berufsschulklassen zu errichten und einer selbständigen Berufsschule anzuschließen, wenn hiedurch eine wirtschaftlichere Führung erreicht werden kann.
(7) Berufsschulklassen für einen Lehrberuf oder für verwandte Lehrberufe können errichtet und einer selbständigen Berufsschule angeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbständigen ganzjährigen oder lehrgangsmäßigen Berufsschule nicht gegeben sind oder eine saisonmäßige Berufsschule nicht errichtet wird und wenn im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschulklassen in Betracht kommen, mindestens 20 je Klasse beträgt. Dabei sind ganzjährige, lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulklassen nach Möglichkeit selbständigen Berufsschulen gleicher Organisationsform (§ 8 Abs. 3) anzuschließen.
(8) Die Verpflichtung zur Errichtung einer Berufsschule oder einer Berufsschulklasse besteht nicht, wenn auf Grund von Vereinbarungen des Landes mit einem anderen Land sichergestellt ist, daß die Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschule bzw. Berufsschulklasse in Betracht kämen, eine entsprechende Berufsschule in einem anderen Land besuchen können (§ 22 Abs. 2 lit. a).
(9) Übersteigt die Zahl der Klassen einer Berufsschule einschließlich der angeschlossenen Berufsschulklassen 40, so ist eine weitere Berufsschule
24.09.2018
Tirol
Eine Berufsschule ist stillzulegen, wenn die Voraussetzungen für ihre Auflassung (§ 20) voraussichtlich nur vorübergehend gegeben sind.
Tirol
(1) Eine Berufsschule ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind und
(2) Außer den im Abs. 1 genannten Fällen ist eine Berufsschule dann aufzulassen, wenn auf Grund von Vereinbarungen des Landes mit einem anderen Land sichergestellt wird, daß die Schüler, die für den Besuch dieser Berufsschule in Betracht kommen, eine entsprechende Berufsschule in einem anderen Land besuchen können.
Tirol
(1) Die Errichtung, die Stilllegung und die Auflassung einer Berufsschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Diese hat vor ihrer Entscheidung den Tiroler Gemeindeverband zu hören.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 18, 19 und 20 gegeben sind.
25.10.2018
Tirol
(1) Für jede Berufsschule im Land sowie für jene Berufsschulen außerhalb des Landes, die aufgrund einer Vereinbarung nach Abs. 2 lit. a von Schülern des Landes besucht werden können, ist ein Schulsprengel festzusetzen.
(2) Das Land Tirol kann mit einem anderen Land vereinbaren, dass
besuchen können.
(3) Lehrlinge im Sinn des Berufsausbildungsgesetzes haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Sprengel der Betriebsstandort liegt (Sprengelangehörige). Bei Betrieben mit mehreren Betriebsstätten richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach der im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannten Betriebsstätte.
(4) Abweichend von Abs. 2 richtet sich die Sprengelangehörigkeit von Lehrlingen, die nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985 berechtigt sind, die Berufsschule zu besuchen, nach dem letzten Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis.
(5) Bei Personen, die nach § 20 Abs. 2 Z. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Standort der Ausbildungseinrichtung.
(6) Bei allen anderen, in den Abs. 3, 4 und 5 nicht genannten Personen, die gemäß § 20 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach ihrem Wohnort.
10.09.2018
Tirol
(1) Die Grenzen des Schulsprengels einer ganzjährigen Berufsschule sind so festzusetzen, daß den Sprengelangehörigen der regelmäßige Besuch dieser Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 51) möglich ist.
(2) Der Schulsprengel einer lehrgangsmäßigen oder einer saisonmäßigen Berufsschule hat, wenn im Land nur eine Berufsschule für diesen Lehrberuf besteht, das Gebiet des Landes zu umfassen. Die Grenzen der Schulsprengel mehrerer lehrgangsmäßiger oder saisonmäßiger Berufsschulen für denselben Lehrberuf sind so festzusetzen, daß die Sprengelangehörigen die betreffende Berufsschule auf einem möglichst verkehrsgünstigen Weg erreichen können. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die bestehenden Schul- und Heimgebäude bestmöglich ausgelastet sind. Wurde für die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen ein eigener Lehrplan festgesetzt, so gelten für die Festsetzung des Schulsprengels diese beiden Lehrberufe als eigener Lehrberuf.
(3) Wenn mehrere Berufsschulen für denselben Lehrberuf bestehen, müssen die Schulsprengel dieser Berufsschulen lückenlos aneinandergrenzen und insgesamt das Gebiet des Landes umfassen.
(4) Wird nach § 18 Abs. 9 eine weitere Berufsschule errichtet, so kann für beide Berufsschulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden, wenn dies zur gleichmäßigen Auslastung oder zur bestmöglichen Organisation beider Schulen notwendig ist. Wird ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt, so hat die Bildungsdirektion zu bestimmen, welche dieser Berufsschulen die Sprengelangehörigen zu besuchen haben. Hiebei ist auf die gleichmäßige Auslastung und die bestmögliche Organisation beider Schulen sowie darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Sprengelangehörigen die Berufsschule auf einem möglichst verkehrsgünstigen Weg erreichen können.
(5) Können aufgrund einer Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 lit. b Schüler,
(6) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Festsetzung des Schulsprengels einer in einem anderen Land gelegenen Berufsschule, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 lit. a von Schülern aus Tirol besucht werden kann.
25.10.2018
Tirol
(1) Die Bildungsdirektion hat die Schulsprengel durch Verordnung festzusetzen.
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 hat die Bildungsdirektion
(3) Verordnungen über die Festsetzung von Schulsprengeln für neuerrichtete Berufsschulen sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Investitionsbeiträgen (§ 36) begründen, mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Berufsschule, im übrigen mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Berufsschule in Kraft zu setzen.
25.10.2018
Tirol
Die Grenzen der Schulsprengel sind bei Änderung der Verhältnisse, die für ihre Festsetzung maßgebend waren, den geänderten Verhältnissen anzupassen.
Tirol
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die nach § 20 des Schulpflichtgesetzes 1985 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch einer Berufsschule Berechtigten sowie die nach § 21 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Weiterbesuch einer Berufsschule Berechtigten in jene Berufsschule aufzunehmen, deren Sprengel sie angehören (Sprengelangehörige).
(2) Der gesetzliche Schulerhalter kann die nach Abs. 1 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch oder Weiterbesuch einer Berufsschule Berechtigten in eine Berufsschule, deren Sprengel sie nicht angehören, aufnehmen, wenn
(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann Personen, die nicht nach Abs. 1 zum Besuch einer Berufsschule verpflichtet oder berechtigt sind, in eine Berufsschule aufnehmen, wenn dies im Interesse der Berufsausbildung dieser Personen gelegen ist.
(4) Die Aufnahme in eine Berufsschule nach den Abs. 2 lit. a und 3 ist unzulässig, wenn sie eine nicht vertretbare Erhöhung der Schulerhaltungskosten (§ 34) zur Folge hätte.
13.08.2013
Tirol
(1) Schulgebäude sind so zu planen, auszuführen und instand zu halten, daß sie den Erfordernissen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Schüler sowie der Pädagogik entsprechen und die Erfüllung der Aufgaben der Berufsschule gewährleisten. Weiters sind jene Vorkehrungen zu treffen, die darüber hinaus auf Grund der dienstrechtlichen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Lehrer und des sonstigen an der Schule tätigen Personals bei der Ausübung ihres Dienstes notwendig sind. Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist auch der absehbare künftige Schulraumbedarf zu berücksichtigen.
(2) Für jede Berufsschule sind die erforderliche Zahl an Klassenzimmern und Gruppenräumen in der unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Schülerzahl erforderlichen Größe sowie die zur Erteilung des Unterrichtes in den praktischen Unterrichtsgegenständen notwendigen Räume und die erforderlichen Nebenräume vorzusehen.
(3) Schulgebäude sind mit den erforderlichen sanitären Einrichtungen und mit Kleiderablagen außerhalb der Unterrichtsräume auszustatten.
(4) Für jede Berufsschule ist erforderlichenfalls ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler und für Schüler mit weitem Schulweg vorzusehen.
(5) Außerdem sollen für eine Berufsschule vorgesehen werden:
10.09.2018
Tirol
(1) Für die Einrichtung der Schulräume gilt § 27 Abs. 1 erster und zweiter Satz sinngemäß.
(2) In jedem Klassenzimmer sind ein Kreuz sowie das Landes- und das Bundeswappen, in jeder Berufsschule ist ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.
(3) Jede Berufsschule ist mit den zur Durchführung des Unterrichtes erforderlichen Unterrichtsmitteln sowie mit Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe auszustatten.
Tirol
(1) Die Planunterlagen nach den baurechtlichen Vorschriften für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden bedürfen, unbeschadet der nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen, der Bewilligung der Bildungsdirektion (Planunterlagenbewilligung). Diese hat vor ihrer Entscheidung die Wirtschaftskammer Tirol und den Schulleiter zu hören.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Planunterlagen dem § 27 entsprechen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.
25.10.2018
Tirol
(1) Wurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 29 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Berufsschulzwecke verwendet werden.
(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 29 Abs. 1 bewilligt wurden, für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Verwendungsbewilligung), soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 27 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.
(4) Die Verwendung von Räumen und Einrichtungen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz für den Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen bedarf keiner Bewilligung nach Abs. 2.
27.06.2024
Tirol
Nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Bewilligung nach § 29 Abs. 1 oder einer Verwendungsbewilligung nach § 30 Abs. 2 dürfen die davon erfassten Gebäude, Räume und anderen Liegenschaften nur mehr für Schulzwecke, für Zwecke der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung sowie für Betreuungsangebote in den Ferienzeiten verwendet werden, soweit sich aus den §§ 32 und 33 nichts anderes ergibt.
24.09.2018
Tirol
(1) Die Verwendung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften, die Berufsschulzwecken gewidmet sind, auch zu anderen als den im § 31 angeführten Zwecken ist, von Katastrophenfällen abgesehen, nur dann zulässig, wenn die beabsichtigte Verwendung den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit, der Hygiene und des Schulbetriebes nicht widerspricht.
(2) Die Entscheidung über eine Mitverwendung nach Abs. 1 obliegt dem Schulerhalter. Dieser hat vor der Entscheidung den Schulleiter zu hören.
16.08.2012
Tirol
(1) Die Aufhebung der Widmung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude, Räume oder anderen Liegenschaften für Berufsschulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind.
(3) Wenn Gebäude, Räume oder andere Liegenschaften für Berufsschulzwecke nicht mehr geeignet sind, hat die Bildungsdirektion die Widmung von Amts wegen aufzuheben.
25.10.2018
Tirol
(1) Die mit der Erhaltung einer Berufsschule verbundenen Kosten (Schulerhaltungskosten) umfassen die Kosten für den Investitionsaufwand und den Betriebsaufwand.
(2) Der Investitionsaufwand umfaßt die Kosten für die Schulliegenschaften und für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden sowie die Kosten für die Anlagen, die Maschinen, die Einrichtungsgegenstände und die Unterrichtsmittel, die aus Anlaß eines Neu-, Zu- oder Umbaues angeschafft werden.
(3) Der Betriebsaufwand umfaßt alle nicht zum Investitionsaufwand gehörenden Schulerhaltungskosten.
(4) Als Kosten im Sinne der Abs. 2 und 3 gelten die Reinausgaben, das sind die Gesamtausgaben abzüglich allfälliger Einnahmen.
Tirol
(1) Die Schulerhaltungskosten hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.
(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat gegenüber den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften (Abs. 3) Anspruch auf Beiträge zu den Schulerhaltungskosten (Schulerhaltungsbeiträge). Schulerhaltungsbeiträge sind die Beiträge zum Investitionsaufwand (Investitionsbeiträge) und die Beiträge zum Betriebsaufwand (Betriebsbeiträge).
(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind
(4) Sprengelzugehörige Gebietskörperschaften sind die Gemeinden des Landes sowie die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Berufsschule erstreckt.
(5) An einer Berufsschule in sonstiger Weise beteiligte Gebietskörperschaften sind
13.08.2013
Tirol
(1) Über die Tragung des Investitionsaufwandes können der gesetzliche Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften zivilrechtliche Verträge abschließen.
(2) Wird zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften ein zivilrechtlicher Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen, so haben die beitragspflichtigen Gemeinden in ihrer Gesamtheit einen Investitionsbeitrag in der Höhe der Hälfte des um die Kosten für die Bereitstellung der Schulliegenschaften sowie um die Leistungen der anderen beitragspflichtigen Gebietskörperschaften auf Grund von zivilrechtlichen Verträgen verminderten Investitionsaufwandes zu entrichten. Der Investitionsbeitrag ist von den beitragspflichtigen Gemeinden zu 45 v.H. nach der Volkszahl und zu 55 v.H. im Verhältnis des den Gemeinden im der Vorschreibung zweitvorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Kommunalsteueraufkommens zu entrichten. Die Volkszahl bestimmt sich nach jener Bevölkerungszahl, die die Bundesanstalt Statistik Österreich für Zwecke des Finanzausgleiches hinsichtlich jenes Finanzjahres zu ermitteln hatte, das durch seine Benennung dem Jahr der Vorschreibung entspricht.
16.08.2012
Tirol
(1) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften haben Betriebsbeiträge zu entrichten. Deren Höhe ist in der Weise zu ermitteln, dass die Zahl der Sprengelangehörigen (§ 22) mit der Kopfquote (Abs. 5) vervielfacht wird. Als Sprengelangehörige gelten dabei jeweils die Schüler, die die Berufsschule in dem der Vorschreibung unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr besucht haben und die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Berufsschule
(2) Bei ganzjährigen Berufsschulen ergibt sich die Zahl der Sprengelangehörigen aus sechs Zehnteln der Zahl der Sprengelangehörigen, die die Berufsschule im abgelaufenen Schuljahr besucht haben, und vier Zehnteln der Sprengelangehörigen, die die Berufsschule in dem Schuljahr besuchen, in dem die Vorschreibung zu erfolgen hat (§ 38 Abs. 2).
(3) Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Sprengelangehörigen ist
(4) Als Sprengelangehörige im Sinne der Abs. 1 bis 3 gelten auch die nach § 26 Abs. 2 in eine Berufsschule aufgenommenen Schüler.
(5) Die Kopfquote ist durch Teilung der Hälfte des Betriebsaufwandes (§ 34 Abs. 3) des abgelaufenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben, zu ermitteln. Für die Ermittlung der Gesamtzahl der Schüler gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(6) Bei der Ermittlung der Betriebsbeiträge einschließlich der Kopfquote ist weiters bei ganzjährigen Berufsschulen die Anzahl der Schultage je Woche und bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen die Dauer der Lehrgänge verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(7) Die Bildungsdirektion hat die für die einzelnen Berufsschulen ermittelten Kopfquoten jeweils bis zum 30. Juni jedes Jahres mit Verordnung festzusetzen.
23.11.2021
Tirol
(1) Die Bildungsdirektion hat die Investitionsbeiträge den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften entsprechend dem Baufortschritt mindestens jährlich in Teilbeträgen mit Bescheid vorzuschreiben. Die letzte Vorschreibung hat die Gesamtabrechnung zu enthalten. Die Teilbeträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.
(2) Die Bildungsdirektion hat die Betriebsbeiträge den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften mit Bescheid in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bis zum 31. Juli jedes Jahres vorzuschreiben. Die Betriebsbeiträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.
(3) Gehört das Land oder ein Teil davon zum Schulsprengel einer in einem anderen Land gelegenen Berufsschule, so ist dem Land der von ihm allenfalls geleistete Beitrag zum Investitionsaufwand für diese Berufsschule unter sinngemäßer Anwendung des § 36, der von ihm allenfalls geleistete Beitrag zum Betriebsaufwand für diese Berufsschule unter sinngemäßer Anwendung des § 37 zu ersetzen.
25.10.2018
Tirol
Die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude, der Schulräume und der anderen Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals, wie des Schulwartes und des Reinigungspersonals, obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Berufsschule befindet. Diese Gemeinde hat gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der hiefür aufgelaufenen Personalkosten, die vierteljährlich oder, sofern die Gemeinde dies verlangt, monatlich zu erstatten sind.
10.09.2018
Tirol
(1) Die Berufsschulen sind nach Maßgabe des § 86b Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 teilrechtsfähig.
(2) Auf die Führung von Schulkonten findet § 86b Abs. 2 bis 5 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.
25.10.2018
Tirol
Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen bestimmt sind, sind als selbständige Schülerheime oder, wenn sie nur für die Schüler einer selbständigen Berufsschule bestimmt sind, in organisatorischem Zusammenhang mit dieser zu führen.
25.10.2018
Tirol
(1) Das Land hat zur Unterbringung der Schüler von lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen, denen der Besuch einer solchen Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 51) nicht möglich ist, Schülerheime zu errichten, soweit die Unterbringung dieser Schüler nicht anderweitig sichergestellt ist.
(2) Für das Verfahren bei der Errichtung eines Schülerheimes gilt § 21 sinngemäß.
Tirol
(1) Ein Schülerheim ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung (§ 41 Abs. 1) voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.
(2) Für das Verfahren bei der Auflassung eines Schülerheimes gilt § 21 sinngemäß.
Tirol
Für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Schülerheimen, die Bewilligung von Planunterlagen, die Verwendungsbewilligung, die widmungsgemäße Verwendung, die Mitverwendung und die Aufhebung der Widmung gelten die §§ 27 bis 33 sinngemäß.
Tirol
(1) Die mit der Erhaltung eines Schülerheimes verbundenen Kosten (Heimerhaltungskosten) umfassen die Kosten für den Investitionsaufwand und den Betriebsaufwand.
(2) Der Investitionsaufwand umfaßt die Kosten für die Heimliegenschaften und für den Neu-, Zu- und Umbau von Heimgebäuden sowie die Kosten für die Einrichtungsgegenstände, die aus Anlaß eines Neu-, Zu- oder Umbaues angeschafft werden.
(3) Der Betriebsaufwand umfaßt alle nicht zum Investitionsaufwand gehörenden Heimerhaltungskosten.
(4) Als Kosten im Sinne der Abs. 2 und 3 gelten die Reinausgaben, das sind die Gesamtausgaben abzüglich allfälliger Einnahmen.
Tirol
(1) Die Heimerhaltungskosten hat der gesetzliche Heimerhalter zu tragen.
(2) Der gesetzliche Heimerhalter hat gegenüber den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften (Abs. 3) Anspruch auf Beiträge zum Investitionsaufwand (Investitionsbeiträge).
(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind die Gemeinden des Landes sowie die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel jener Berufsschule erstreckt, die von den Schülern besucht wird, zu deren Unterbringung das Schülerheim bestimmt ist.
Tirol
Für die Tragung des Investitionsaufwandes sowie für die Vorschreibung und die Entrichtung der Investitionsbeiträge gelten die §§ 36 und 38 sinngemäß.
Tirol
Bei angeschlossenen Schülerheimen obliegt die Beistellung des zur Betreuung der Heimgebäude, der Heimräume und der anderen Heimliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals (§ 2 Abs. 2) sowie des Küchenpersonals der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Schülerheim befindet. Diese Gemeinde hat gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der hiefür aufgelaufenen Personalkosten, die vierteljährlich oder, sofern die Gemeinde dies verlangt, monatlich zu erstatten sind.
Tirol
Der Besuch von Berufsschulen ist unentgeltlich.
25.10.2018
Tirol
(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Berufsschülers in einem Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben. Sofern der Heimkostenbeitrag nicht vom Lehrberechtigten zu tragen ist, ist dieser von dem für den Schüler Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler, wenn niemand für ihn unterhaltspflichtig ist, zu entrichten.
(2) Die Landesregierung hat die Heimkostenbeiträge für die einzelnen Schülerheime mit Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen.
(3) Sofern keine Direktverrechnung erfolgt, ist der Heimkostenbeitrag am Tag der Aufnahme in das Schülerheim zu bezahlen. In begründeten Fällen kann der gesetzliche Heimerhalter die Bezahlung des Heimkostenbeitrages in höchstens drei Raten gewähren.
(4) Für die Einbringung der Heimkostenbeiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.
27.06.2024
Tirol
(1) Enteignet werden kann
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für die Errichtung der betreffenden Schule (des betreffenden Heimes) vorliegt. Im Falle einer Enteignung nach Abs. 1 lit. a muß überdies die Bewilligung der Planunterlagen vorliegen.
(3) Im übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.
25.10.2018
Tirol
Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schüler sowohl den Weg von der Wohnung bzw. vom Schülerheim zur Schule als auch den Rückweg ohne Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit sowie ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges bewältigen können.
21.08.2019
Tirol
Unbeschadet der dem Bund nach Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Befugnis obliegt die Aufsicht über den gesetzlichen Schul- (Heim)Erhalter der Bildungsdirektion.
25.10.2018
Tirol
Die Bildungsdirektion hat die Aufsicht über den gesetzlichen Schul-(Heim)Erhalter dahin auszuüben, daß dieser die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllt. Sie hat die zur Behebung der festgestellten Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
25.10.2018
Tirol
(1) Dem Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister nach dem Gemeinde-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 5/1972, obliegen zusätzlich
(2) Soweit dieser Gemeindeverband Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, führt er die Bezeichnung „Berufsschul-Gemeindeverband“.
25.10.2018
Tirol
(1) Das Land kann abweichend von den Bestimmungen des 2. bis 4. Abschnittes Schulversuche durchführen, durch die Maßnahmen zur Verbesserung der äußeren Organisation der Berufsschulen erprobt werden.
(2) Soweit durch Schulversuche nach Abs. 1 Angelegenheiten berührt werden, für deren Vollziehung der Bund zuständig ist, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.
Tirol
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Berufsschule und Schüler. Die Regelungen über die Arbeitszeit der Schüler, der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen bleiben davon unberührt.
(2) Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.
10.09.2018
Tirol
(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Schuljahr beginnt
Tirol
(1) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien.
(2) Das Unterrichtsjahr besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien (§ 66 Abs. 2 lit. d). Das erste Semester beginnt mit dem Unterrichtsjahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt im Anschluß an die Semesterferien und endet mit dem Unterrichtsjahr.
(3) Die Hauptferien beginnen
(4) Die Hauptferien dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
Tirol
(1) Für jedes Unterrichtsjahr sind der Beginn und das Ende der Lehrgänge der lehrgangsmäßigen und der saisonmäßigen Berufsschulen unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl und die Erfordernisse des Lehrplanes durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist nach Möglichkeit auf die wirtschaftlichen Erfordernisse der einzelnen Lehrberufe Bedacht zu nehmen. Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe darf um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden. Der erste Lehrgang jedes Unterrichtsjahres hat im September zu beginnen.
(2) Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlaß von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist anzustreben, daß dennoch alle im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden gehalten werden. Soweit durch eine solche Unterbrechung des Lehrganges, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde, ist der Lehrgang entsprechend zu verlängern oder sind die entsprechenden Unterrichtsstunden in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 5 lit. a, b und d einzubringen.
10.09.2018
Tirol
(1) Schultage sind:
(2) Schulfrei sind folgende Tage:
(3) Durch Verordnung kann der Beginn der Semesterferien aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen auf den ersten oder dritten Montag im Februar verlegt werden.
(4) In jedem Unterrichtsjahr können jeweils für die gesamte Schule in besonderen Fällen bis zu zwei Tage für schulfrei erklärt werden.
(5) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Berufsschule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zahl von Tagen für schulfrei erklärt werden. Soweit durch eine solche Schulfreierklärung, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde, ist anzuordnen, daß die entfallenen Schultage bzw. Unterrichtsstunden
10.06.2022
Tirol
Die Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter so festzusetzen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht, bei unumgänglicher Notwendigkeit jedoch um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.
24.09.2018
Tirol
Zur Erprobung neuer Schulzeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen die Unterrichtszeit abweichend von den Bestimmungen der §§ 63 bis 66 und 68 festgelegt wird. Die Zahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Zahl der Klassen an Berufsschulen im Land nicht übersteigen.
24.09.2018
Tirol
(1) Die Erlassung von Verordnungen nach den §§ 62 bis 70 obliegt, soweit darin und im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bildungsdirektion.
(2) Die Erlassung von Verordnungen nach § 66 Abs. 5 erster und zweiter Satz obliegt dem Schulleiter. Die Bildungsdirektion hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn deren Erlassung gesetzwidrig erfolgt ist bzw. der Grund für deren Erlassung weggefallen ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.
10.06.2022
Tirol
Verordnungen nach § 66 Abs. 5 erster und zweiter Satz sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Solche Verordnungen treten, soweit in diesen kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für deren Erlassung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Berufsschule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Erlassung solcher Verordnungen und von deren Aufhebung ist die Bildungsdirektion unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten.
10.06.2022
Tirol
(1) Verordnungen nach diesem Gesetz des Schulleiters und des Schulgemeinschaftsausschusses sind außer in den Fällen des § 73 für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen.
(2) Der Anschlag bedarf im Fall von Verordnungen des Schulleiters der Unterschrift des Schulleiters und im Fall von Verordnungen des Schulgemeinschaftsauschusses der Unterschrift des Vorsitzenden.
25.10.2018
Tirol
Die Ausübung der den Gemeinden nach § 5 zustehenden Parteienrechte, die Ausübung der den Gemeinden nach § 24 Abs. 2 lit. a und b zustehenden Anhörungsrechte, der Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen im Sinn der §§ 36 Abs. 1 und 46, die Entrichtung von Investitionsbeiträgen nach § 36 Abs. 2 und von Betriebsbeiträgen nach § 37 Abs. 1 sowie die Besorgung der Aufgaben nach den §§ 39 und 47 gehören zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
25.10.2018
Tirol
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Berufsschulen (Schülerheime) gelten als nach diesem Gesetz errichtet.
(2) Schul-(Heim)Gebäude und andere Schul-(Heim-) Liegenschaften bestehender Berufsschulen (Schülerheime) sind in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten anzupassen.
(3) Verordnungen nach § 24 Abs. 1 für Berufsschulen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen nach den §§ 36 und 37 begründen, mit diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.
Tirol
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
27.06.2024
Tirol
(1) Die Bildungsdirektion, die gesetzlichen Schulerhalter, die gesetzlichen Heimerhalter und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2, 3 und 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 von Lehrerpersonen, Erziehern, Schülern, Lehrlingen, Personen in Ausbildungsvertragsverhältnissen, Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten, beigestellten Schulärzten, dem allenfalls erforderlichen sonstigen an der Schule tätigen Verwaltungs- und Hilfspersonal, Einzahlern und Zahlungsempfängern betreffend Zahlungen auf bzw. von Schulkonten, von Eigentümern betroffener Liegenschaften und von Unternehmen, die im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragt werden, jedenfalls folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:
(4) Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten
(5) Der gesetzliche Schulerhalter darf die nach Abs. 3 lit. a Z 2 und 5 verarbeiteten Daten an die Bildungsdirektion zum Zweck der Feststellung der Betriebsbeiträge und Vorschreibung gemäß § 37 übermitteln. Die Bildungsdirektion und der gesetzliche Schul- bzw. Heimerhalter dürfen die nach Abs. 3 lit. a Z 2 verarbeiteten Daten an beitragspflichtige Gebietskörperschaften zum Zweck der Feststellung der Betriebsbeiträge nach § 37 übermitteln.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
21.12.2018
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1977 in Kraft.
(2) Die §§ 34 bis 38 und 44 bis 46 treten mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
(3) Das Gewerbliche Berufsschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1960, und das Gesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen, LGBl. Nr. 26/1966, treten, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, mit 31. August 1977 außer Kraft.
(4) Die §§ 20 bis 26 des Gewerblichen Berufsschulerhaltungsgesetzes treten mit 31. Dezember 1977 außer Kraft. Sie sind jedoch auf die Beiträge zum Betriebsaufwand und zum Investitionsaufwand anzuwenden, soweit es sich um einen Betriebs- bzw. Investitionsaufwand handelt, der vor dem 1. Jänner 1978 entstanden ist.
27.06.2024
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Mai 1985, mit der nähere Vorschriften über Schutzräume erlassen werden (Bgld. Schutzraumverordnung)
StF: LGBl. Nr. 27/1985
Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
(1) Beim Neubau von Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen, und beim Zu- oder Umbau von Kellerräumen solcher Gebäude in dem im Abs. 2 dargestellten Umfang sind zum Grundschutz der Bevölkerung gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene baulichen Maßnahmen zu treffen, welche die Voraussetzung für die Schaffung von Schutzräumen bilden.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht bei solchen Zu- oder Umbauten von Kellerräumen, durch welche die Umfassungsbauteile (Wände und Decken) dieser Räume neu geschaffen oder verändert werden.
(3) Die Verpflichtung nach den Abs. 1 und 2 ist erfüllt, wenn die im § 2 Abs. 6 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen (Wände, Eingang, trümmersichere Decke und erforderlichenfalls Notausgang), ausgenommen Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 14 (Abschlußtüren bzw. Abschlußklappen für Eingang und Notausgang), getroffen werden und die Ausführungen den Anforderungen der §§ 3 bis 5 entsprechend erfolgt. Werden nur einzelne der im § 2 Abs. 6 angeführten baulichen Maßnahmen ausgeführt, sind Vorkehrungen zu treffen, daß die nicht ausgeführten baulichen Maßnahmen im Bedarfsfall rasch und ohne unnötigen Kostenaufwand nachträglich getroffen werden können.
(4) Wenn in einer Entfernung von höchstens 300 m - gemessen nach der kürzesten Wegverbindung - ein entsprechender Gemeinschaftsschutzraum bereits zur Verfügung steht oder gleichzeitig mit der Verwirklichung des Bauvorhabens hergestellt wird, entfällt die Verpflichtung nach den Abs. 1 bis 3.
(5) Die Bestimmung des § 73 Abs. 6 der Bgld. Bauordnung bleibt unberührt.
(1) Unter Grundschutz im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen der Schutz gegen
(2) Schutzräume haben zur Erreichung des Schutzes gemäß Abs. 1 folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:
(3) Schutzfaktor (Abs. 2 lit. a) ist das Verhältnis des Ausmaßes der Strahlenbelastung (Dosisleistung) in geschützter Position zum Ausmaß der Strahlenbelastung (Dosisleistung) in ungeschützter Position. Der Schutzfaktor 0,004 bedeutet daher, daß die Strahlenbelastung im Schutzraum nur 1/250 der Strahlenbelastung im Freien beträgt.
(4) Reduktionsfaktor (Abs. 2 lit. a) ist jener Faktor, auf den die Strahlenbelastung durch die Wirksamkeit von Entstrahlungsmaßnahmen und durch den natürlichen Abbau der Strahlenwirkung herabgesetzt wird. Der Reduktionsfaktor von 0,1 bedeutet daher, daß die Strahlenbelastung nach Durchführung der Entstrahlungsmaßnahmen und durch den natürlichen Abbau der Strahlenwirkung 1/10 der ursprünglichen Strahlenbelastung beträgt.
(5) Schutzräume sollen einen Daueraufenthalt bis zu zwei Wochen ohne Versorgung von Außen gestatten.
(6) Bauliche Maßnahmen zur Errichtung von Schutzräumen sind insbesondere:
(7) Der in der Anlage 1 dargestellte “Schutzraum mit Vorraum bis 10 Personen” gilt als Richtlinie für die Errichtung und Einrichtung von Grundschutzräumen.
(8) Die Behörde kann in einzelnen Fällen auf Ansuchen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn durch entsprechende anderweitige Maßnahmen die Erfüllung der Mindestanforderungen nach Abs. 1 gewährleistet wird. Auf Verlangen der Behörde sind hierüber Nachweise durch Zeugnisse von staatlich anerkannten technischen Prüfungsanstalten beizubringen.
Burgenland
(1) Schutzräume sind in einem solchen Umfang vorzusehen, daß alle Personen, die sich der Zweckwidmung des Gebäudes entsprechend im Regelfall darin aufhalten, in den Schutzräumen Platzfinden. Als Richtlinie für die demgemäß erforderliche Platzanzahl in Schutzräumen gelten:
(2) Wird in den Fällen gemäß Abs. 1 lit. e bis h nachgewiesen, daß sich im Regelfall weniger Personen im Gebäude aufhalten, als nach der Richtlinie Schutzraumplätze zu schaffen wären, so ist die erforderliche Anzahl der Schutzraumplätze nach dem jeweiligen geringeren Bedarf festzulegen.
(3) Schutzräume müssen eine nutzbare Mindestgröße von 9,5 m2 und eine lichte Raumhöhe bzw. Raumbreite von mindestens 2 m haben. Sie haben außerdem folgende Mindestwerte aufzuweisen:
(4) Die Schutzraumplätze sind so einzuteilen, daß auf je zwei Sitzplätze mindestens ein Liegeplatz entfällt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Sitze und Liegen in mindestens 0,05 m Abstand von den Umfassungswänden aufzustellen sind und daß die Mindestausmaße der Sitze 0,50 m Breite und 0,55 m Tiefe und die Mindestausmaße der Liegen 0,65 m Breite und 1,90 m Länge zu betragen haben. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bewegungsraum zwischen gleichgerichteten Sitzreihen, zwischen Liegereihen sowie zwischen Liegen und Sitzen mindestens 0,50 m und der Bewegungsraum zwischen gegenüberliegenden Sitzreihen mindestens 0,80 m zu betragen hat.
(5) Die technischen Vorschriften dieser Verordnung gelten grundsätzlich nur für Schutzräume für höchstens 50 Personen.
(6) Die Planung und Errichtung von Schutzräumen, welche über die im Abs. 5 angegebene Belegzahl hinausgehen, hat über die in Betracht kommenden Vorschriften dieser Verordnung hinaus bzw. an Stelle dieser Vorschriften nach den Erkenntnissen der Wissenschaften und Praxis zu erfolgen.
(1) Der Schutzraum soll möglichst im Keller und ganz unter Terrain, bei mehreren Kellergeschossen möglichst im untersten Kellergeschoß innerhalb des Gebäudes liegen und auf möglichst kurzem Weg von den in Betracht kommenden Wohn- und sonstigen Aufenthaltsräumen aus erreichbar sein.
(2) Lassen die örtlichen Verhältnisse die Unterbringung des Schutzraumes im Keller des Gebäudes nicht zu, so ist dessen Errichtung außerhalb des Gebäudes zulässig. Ein solcher Schutzraum muß unterhalb der Eroberfläche liegen und eine Erdüberdeckung von mindestens 0,80 m aufweisen.
(3) Wenn die Errichtung unter der Erdoberfläche z. B. wegen des hohen Grundwasserstandes nicht angebracht ist, darf der Schutzraum auch über der Erdoberfläche situiert werden. In diesem Fall sind die Wände mit Erdreich in einer Mindeststärke von 1,20 m an der Böschungskrone standfest im Verhältnis 2:3 (Böschungswinkel) anzuböschen; die Decke ist mit einer mindestens 0,80 m starken Erdschichte zu überdecken.
(4) Schutzräume dürfen nicht im Bereich des Grundwassers angelegt werden und müssen von gefahrbringenden Einbauten, Rohrleitungen, Anlagen und Lagerungen möglichst weit entfernt und gegen die davon ausgehenden Gefahren gesichert sein. Als gefahrbringend gelten insbesondere Anlagen und Lagerungen mit brennbaren und giftigen Stoffen, bei denen die Gefahr von Explosionen, von Bränden oder des Entweichens giftiger oder heißer Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe besteht.
Burgenland
(1) Umfassungsbauteile sind Wände und Decken, die den Schutzraum nach außen begrenzen. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Die Stärke der Außenwände sowie deren Flächengewicht muß im Fall des Abs. 1 lit. a mindestens den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten entsprechen:
Baustoff
Mindestdicke bei Deckenunterkante
in
Geländehöhe
bis 0,60 m
überGelände
bis 1,20 m
überGelände
Stahlbeton in Oberbeton
B 225 oder Betonschalungs-
steine aus B 225, ausgefüllt mit Ortbeton B 225, horizontal und vertikal bewehrt
0,30 m
0,50 m
0,60 m
erforderliche flächen-
bezogene Masse
720 kg/m2
1200 kg/m2
1440 kg/m2
(3) Ortbetonwände und Wände aus Betonschalungssteinen müssen innen und außen, horizontal und vertikal entsprechend den statistischen Erfordernissen bewehrt werden. Bei ebenflächigen Ortbetonwänden und Wänden aus Betonschalungssteinen hat der Durchmesser des Bewehrungsstahles mindestens 8 mm zu betragen; die Stäbe des Bewehrungsstahles dürfen höchstens einen Abstand von 0,30 m aufweisen. Das innere Bewehrungsnetz ist bei Ortbetonwänden sowohl in der horizontalen als auch in vertikaler Richtung gegenüber dem äußeren Netz um die Hälfte des Abstandes der Stahlstäbe versetzt zu verlegen. Die vertikale Wandbewehrung ist mit einer horizontalen Überdeckungslänge von 0,60 m in die Decke einzubinden. Ferner sind die benachbarten Schutzraumwände durch eine Eckbewehrung mit der gleichen Überdeckungslänge zu verbinden.
(4) Die Stärke der Decken sowie deren Flächengewicht muß im Fall des Abs. 1 lit. a mindestens den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten entsprechen:
Baustoff
Mindeststärke
erforderliche
flächenbezogene
Masse
Stahlbetonplatte in Ortbeton B 225 oder Stahlbetonfertigteildecke B 225 mit Aufbeton B 225
0,25 m
600 kg/m2
Zusätzlich ist ein Betonestrich mit mindestens 0,05 m Stärke auf einer mindestens 0,05 m dicken, nichtbrennbaren Isolierschicht (Schlacke, Blähton, Sand und dergleichen) vorzusehen.
(5) Die Decken der Schutzräume müssen neben dem Eigengewicht und der Nutzlast bei Bauten bis zu 5 Geschossen über dem Erdboden mindestens 10 kN/m2, bei Bauten mit mehr als 5 Geschossen über dem Erdboden mindestens 15 kN/m2 Trümmerlast aufnehmen können. Ein ausgebauter Dachraum gilt hiebei als Geschoß. Werden mehrere Schutzräume in einem Raumverband errichtet so muß die Decke neben dem Eigengewicht und der Nutzlast jedenfalls eine Trümmerlast von mindestens 15 kN/m2 aufnehmen können.
(6) Die statische Berechnung der Decken ist für folgende 2 Lastfälle durchzuführen:
(7) Bei Schutzräumen mit gekrümmten Umfassungsbauteilen und voller Erdüberdeckung (§ 4 Abs. 2 und 3) ist die Standsicherheit auch gegenüber einer allseitig und senkrecht auf die Schutzraumoberfläche angreifenden zusätzlichen Gleichlast von mindestens 20 kN/m2 nachzuweisen.
(8) Bei Schutzräumen mit gekrümmten Umfassungsbauteilen muß die Konstruktionsstärke der Sohle mindestens der Konstruktionsstärke der Wände entsprechen. Bei Schutzräumen mit ebenflächigen Umfassungsbauteilen werden keine besonderen Anforderungen an die Konstruktionsstärke der Sohle gestellt.
(9) Die Durchführungsteile sämtlicher Leitungen sind gasdicht einzubetonieren. Bei Wänden aus Betonschalungssteinen ist das Mauerwerk im Bereich abgewinkelter Rohrdurchführungen in geschaltem und bewehrtem Ortbeton auszuführen.
Burgenland
(1) Einzelschutzräume dürfen nur einen Eingang haben.
(2) Ein direkter Zugang vom Freien soll nach Möglichkeit vermieden werden und ist nur zulässig, wenn er mindestens zweimal abgewinkelt wird oder durch einen Vorraum (Abs. 5) führt.
(3) Der Eingang zum Schutzraum muß von den in Betracht kommenden Wohn- oder sonstigen Aufenthaltsräumen auf möglichst kurzem Weg erreichbar sein. Er soll nicht direkt gegenüber dem Kellerabgang liegen, sondern seitlich versetzt angeordnet und - sofern nicht ein Vorraum vorgesehen ist - durch eine mindestens 25 cm starke Wand aus bewehrtem Ortbeton oder aus Betonschalungssteinen mit bewehrter Ortbetonfüllung abgeschirmt werden, die um das eineinhalbfache ihres Abstandes von der zu schützenden Öffnung über diese hinausragt.
(4) Die Decke über dem Zugang zum Schutzraum muß unmittelbar vor der Eingangstür eine Trümmerlast von mindestens 10 kN/m2 aufnehmen können, sodaß auch im Falle eines Einsturzes die Eingangstür geöffnet werden kann.
(5) Schutzräume mit mehr als 25 Schutzraumplätzen sind mit einem Vorraum auszustatten. Die Mindestgröße des Vorraumes ist mit 0,05 m2 je Schutzraumplatz, mindestens jedoch mit 1,5 m2 zu bemessen. die Trennwand zwischen Vorraum und Schutzraum ist mindestens 0,25 m stark und im übrigen gemäß § 5 Abs. 3 auszuführen. Muß ein Vorraum errichtet werden, so ist die Abschlußtür des Schutzraumes in der Vorraumaußenwand anzuordnen. Abschlußtür und Trennwandöffnung sind gegeneinander so zu versetzen, daß dazwischen mindestens die eineinhalbfache Vorraumbreite als lichter Abstand verbleibt.
(6) Grundsätzlich muß jeder Schutzraum einen Notausgang erhalten. Bei Schutzräumen in Bauten mit weniger als 3 Geschossen über dem Erdboden kann die Anordnung eines Notausganges unterbleiben, wenn höchstens 25 Schutzraumplätze vorgesehen sind und der Schutzraum außerhalb des Trümmerbereiches anderer Gebäude liegt.
(7) Eingang und Notausgang des Schutzraumes müssen möglichst weit voneinander entfernt angeordnet werden.
(8) Der Notausgang muß mindestens zweimal abgewinkelt sein und außerhalb des Trümmerbereiches horizontal oder vertikal ins Freie führen.
(9) Horizontal verlaufende Notausgänge müssen bei rechteckigem oder eiförmigem Querschnitt ein Ausmaß von mindestens 0,80/1,20 m, bei kreisförmigem Querschnitt einen Durchmesser von mindestens 1,20 m aufweisen. Vertikal verlaufende Notausgänge haben bei rechteckigem Querschnitt einen Durchmesser von mindestens 0,80 m aufzuweisen.
(10) Die Notausgänge können aus bewehrtem Ortbeton, aus bewehrten Schleuderbetonrohren oder aus sonstigen Stahlbetonfertigteilen ausgeführt werden.
(11) Bei aneinandergebauten Gebäuden sind als Fluchtwege Mauerdurchbrüche von Gebäude zu Gebäude vorzusehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben, sind solche Fluchtwege mit allenfalls vorhandenen Gemeinschaftsschutzräumen und allenfalls vorhandenen äußeren Fluchtwegen zu verbinden.
(12) Die Mauerdurchbrüche gemäß Abs. 11, deren lichter Querschnitt mindestens 0,60/0,80 m betragen und deren Unterkante 0,50 m über dem Kellerfußboden liegen muß, sind durch Abschlußklappen gemäß § 7 oder durch Ausmauerungen zu verschießen. Die Ausmauerung ist aus 0,12 m starkem Vollziegelmauerwerk mit Kalkmörtel herzustellen. Um das Auffinden der Durchbruchstelle zu erleichtern, ist der Wandverputz an dieser Stelle auszusparen oder die Durchbruchstelle auf andere Weise dauerhaft zu kennzeichnen.
(13) Eingänge, Notausgänge und Fluchtwege von Schutzräumen dürfen nicht verstellt und nicht durch gefahrbringende Einbauten, Rohrleitungen, Anlagen oder Lagerungen gefährdet werden.
(14) Der Eingang und ein allfälliger Notausgang des Schutzraumes sind mit Abschlußtüren gemäß § 7 zu versehen. Bei Notausgängen können anstelle von Abschlußtüren auch Abschlußklappen gemäß § 7 verwendet werden.
(1) Abschlüsse für Eingänge, Notausgänge und Wanddurchführungen von Schutzräumen haben den in der Anlage 2 festgelegten Vorschriften für Abschlüsse von Schutzraumbauten zu entsprechen.
(2) Hierüber ist ein Prüfattest des ausführenden gewerberechtlich befugten Unternehmens beizubringen, das sich auf ein Prüfungsgutachten einer autorisierten technischen Versuchsanstalt stützt.
(3) Jedes Abschlußelement muß durch ein Schild aus Stahlblech, Größe 105 x 52 mm gekennzeichnet sein, das zur Vorderseite erhaben geprägt folgenden Text aufweist:
Das Schild muß an seinen vier Ecken mit dem Abschlußelement (z. B. Türblech) durch Nietung oder Punktschweißung verbunden sein.”
(1) Schutzräume müssen mit Einrichtungen für natürliche Lüftung und für Schutzlüftung versehen werden.
(2) Für die natürliche Lüftung sind Lüftungsrohre mit zwei Abwinkelungen vorzusehen. Für Schutzräume mit einem Fassungsvermögen bis zu 25 Personen sind je zwei Rohre mit 200 mm Durchmesser zur Be- und Entlüftung anzuordnen. Die Be- und Entlüftungsrohre müssen durch gasdichte Klappen oder Ventile von innen abgeschlossen werden können. Es dürfen nur Stahlrohre oder eine gleichwertige Ausführung verwendet werden. Be- und Entlüftungsöffnungen sollen möglichst weit voneinander entfernt sein. Abluftrohre haben mit ihrer Mitte etwa 0,40 m von der Decke und Zuluftrohre etwa 0,40 m vom Boden in den Schutzraum einzumünden. Die gesonderte Anordnung von Zuluftkanälen für die natürliche Lüftung kann entfallen, wenn die Luftzufuhr bei nicht verunreinigter Außenluft aus den übrigen Kellerräumen gesichert ist. In diesem Fall ist für die Feststellung der Türen in Spaltstellung (mindestens 0,05 m Öffnungsbreite) Vorsorge zu treffen.
(3) Um die natürliche Lüftung bei Benützung des Schutzraumes bei nicht verunreinigter Außenluft zu verbessern, kann der Schutzbelüfter unter Umgehung des Sandfilters zur mechanischen Belüftung herangezogen werden. Hiefür ist ein Umschaltrohrsystem oder eine Umschaltvorrichtung am Schutzbelüfter einzubauen. Die jeweilige Schaltstellung ist auffällig zu gestalten.
(4) Bei verunreinigter Außenluft muß die notwendige Frischluft durch ein Sandfilter gereinigt werden, welches auch die Auswirkungen von Hitze und Luftstöße vermindert. Die Schutzbelüftungsanlage ist für Durchflußlüftung auszulegen. Je Schutzplatz und Stunde ist die Zufuhr von mindestens 1,8 m gefilterter Außenluft sicherzustellen. pro Stunde muß ein einfacher Luftwechsel für den Gesamtschutzraum erreicht werden.
(5) Für die Förderung der Schutzluft ist in Schutzräumen bis zu 25 Personen Fassungsvermögen ein Schutzbelüfter mit einer Luftleistung von 0,75 m3/min. einzubauen. Schutzräume bis zu 50 Personen Fassungsvermögen haben einen Schutzbelüfter mit einer Luftleistung von 1,5 m3/min. zu erhalten. Bei Schutzräumen mit getrenntem Sitz- und Liegeraum muß eine Zuluftverteilleitung eingebaut werden. Eine Zuluftverteilleitung ist auch dann vorzusehen, wenn in einem Schutzraum andernfalls keine gleichmäßige Durchlüftung möglich ist. Die Schutzbelüfter sind mit einem elektromotorischen Antrieb und außerdem für den Fall von Stromausfällen mit Handkurbel- oder Fußpedalantrieb auszustatten. Für den Anschluß des Schutzbelüfters an den Ansaugrost ist ein Stahlrohr mit 100 mm lichtem Durchmesser in der Trennwand so einzubauen, daß der Belüfter in 1,05 m Höhe angeschlossen werden kann. Zur Anzeige eines zu hohen Gehaltes an Kohlenmonoxyd in der Ansaugluft soll ein CO-Warngerät eingebaut werden. Eine Anschlußmöglichkeit für dieses Gerät ist in der Ansaugleitung vorzusehen. Bei Schutzbelüftung muß im Schutzraum ein Überdruck von 0,5 - 1,0 mbar erreichbar sein.
(6) Zum Abführen der verbrauchten Luft ist eine Abluftleitung einzubauen, die bei Schutzräumen mit einem Fassungsvermögen bis zu 25 Personen einen lichten Durchmesser von 100 mm und bei einem Fassungsvermögen bis zu 50 Personen einen solchen von 150 mm aufzuweisen hat. Diese Leitung muß - sofern ein solcher Raum vorhanden ist - vom Vorraum bzw. Klosettraum des Schutzraumes ausgehen. An die Abluftleitung ist ein Überdruckventil für 0,5 mbar anzubauen.
(7) Das Sandfilter ist nach Möglichkeit innerhalb des Kellers, jedenfalls aber unter Terrain anzuordnen und vom Schutzraum durch eine mindesten s0,30 m starke bewehrte Betonmauer zu trennen. Die Wände und die Sohle des Sandfilters sind in einer Mindeststärke von 0,15 m Stahlbeton auszuführen und mit einem Umfassungsbauteil des Schutzraumes fest zu verbinden. Der Filterkasten ist mit einer Stahlbetonplatte trümmersicher abzudecken und gegen Witterungseinflüsse und Verschmutzung zu schützen. An der tiefsten Stelle ist das Sandfilter in den Schutzraum zu entwässern. Die Sandfüllung des Filterkastens muß austauschbar sein. Die Filtersandmenge hat bei Schutzräumen bis zu 25 Personen Fassungsvermögen 1,5 m3, bei Schutzräumen bis zu 50 Personen Fassungsvermögen 3,0 m3 zu betragen; die Grundfläche des Filterkastens darf nicht kleiner als 1,5m2 bzw. 3,0 m2 sein. Der Filtersand hat den Vorschriften für Hauptfiltersand (Anlage 3) zu entsprechen. Er ist schichtenweise in den Filterkasten einzubringen, um eine Entmischung zu vermeiden. Die Schütthöhe über dem Ansaugrost hat 1,0 m zu betragen. Auf der Sohle des Sandfilterbehälters ist ein Ansaugrost anzuordnen. Konstruktionen und Dimensionierung des Ansaugrostes müssen gewährleisten, daß bei Schutzbelüftung keine Mitschlepperscheinungen für Feinteile des Filtersandes auftreten. Als Richtwert für die Luftgeschwindigkeit bei den Ansaugöffnungen des Rostes sind 0,10 m/sec. anzunehmen. Für die Berechnung gilt, daß die Luftgeschwindigkeit (in m/sec.) gleich ist der Luftmenge (in m3/sec.) geteilt durch die Luftdurchgangsfläche (in m2) des Rostes.
(1) Für je 25 Personen sind im Schutzraum - nach Möglichkeit in einem abgetrennten Raum (Vorraum, Klosettraum) - ein WC oder Trockenklosett, eine Waschgelegenheit, eine Wasserentnahmestelle und ein Ausguß anzuordnen.
(2) Gefahrbringende Leitungen, wie Gasleitungen, Wasserleitungen über 25 mm Nennweite, Dampfleitungen, Fernheizleitungen, Druckleitungen und dergleichen dürfen nicht durch Schutzräume geführt werden. Die Durchführung anderer Leitungen, wie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen für den Schutzraum, Heizleitungen, Abfallrohre und dergleichen ist zulässig, wenn diese Leitungen aus Gußeisen, PVC oder rostfreiem Stahl hergestellt sowie gasdicht durch die Umfassungsbauteile durchgeführt werden und vom Schutzraum es durch außerhalb des Schutzraumes angebrachte Schieber abgesperrt werden können. Bei Verwendung von Gußeisen- oder PVC-Rohren ist eine Ummantelung in Stahlbeton mit einer Mindestüberdeckung von 0,10 m vorzusehen. Die Abwasserleitung (der Kanalanschluß) ist mit einer Rückstausicherung zu versehen.
(3) Schutzräume sind an das allgemeine Elektrizitätsversorgungsnetz anzuschließen. Die elektrischen Installationen haben in Feuchtraumausführung zu erfolgen. Eingang, Aufenthalts- und Nebenräume sind mit mindestens je einem Beleuchtungskörper auszustatten. Im Aufenthaltsraum sind eine Steckdose sowie Anschlußmöglichkeiten für Lüftermotor, Kochplatte und für ein Rundfunkgerät mit Antenne vorzusehen. Für einen allfälligen Bedarf an Installationen ist ferner in der Nähe des Einganges ein verzinktes Rohrstück mit einem lichten Durchmesser von 25 mm einzubetonieren und an der Innen- und Außenseite gasdicht zu verschließen.
(4) Schutzräume sind am Eingang als solche unter Angabe des Fassungsvermögens zu kennzeichnen.
(5) Im Bereich des Zuganges zu Schutzräumen für mehr als 25 Personen sind an den Wänden der Gänge und Stiegenhäuser in ca. 1,80 m Höhe mindestens 0,05 m breite Pfeile oder ähnliche Hinweiszeichen in Leuchtfarbe anzubringen. Die Stufenkanten von Stiegen im Bereich des Zuganges zu solchen Schutzräumen sind durch Leuchtfarbenanstrich zu kennzeichnen. Im Schutzraum bzw. im Bereich des Zuganges zum Schutzraum befindliche Lichtschalter und Steckdosen sowie die Verriegelungsgriffe der Abschlüsse (§ 7) sind durch mindestens 0,05 m breite Umrahmungen auf der Wand- bzw. Tür(Klappen)fläche mittels Leuchtfarbenanstrich kenntlich zu machen.
(6) Die Innenflächen der Wände und Decken des Schutzraumes dürfen nicht verputzt oder verkleidet erden. Scharfe Kanten oder Spitzen von Bauteilen oder Ausstattungsgegenständen sind jedoch zu entschärfen. Die Anstriche sind möglichst hell und dauerhaft mit Farben auszuführen, die weder die Saugfähigkeit der Wand- bzw. Deckenoberfläche beeinträchtigen noch einen erheblichen Dampfdiffusionswiderstand leisten.
(7) Für Trinkwasser und Lebensmittel sind dicht verschließbare Behälter in solcher Anzahl bereitzuhalten, daß je Schutzraumplatz mindestens 20 l Wasser und Lebensmittel für einen Zeitraum von zwei Wochen eingelagert werden können.
(8) Im Schutzraum ist das zur Selbstbefreiung erforderliche Werkzeug bereitzuhalten.
(9) Bei der Ausstattung der Schutzräume ist auf die Möglichkeit einer Verwendung für andere Zwecke Bedacht zu nehmen. Hiebei ist darauf zu achten, daß der Schutzraum im Bedarfsfall rasch bezogen werden kann.
Der Baubewilligungswerber hat anläßlich der Schlußüberprüfung durch Atteste der ausführenden gewerberechtlich befugten Unternehmen nachzuweisen, daß der Schutzraum den Vorschriften dieser Verordnung bzw. im Falle des § 3 Abs. 6 den Erkenntnissen der Wissenschaften und Praxis entspricht.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.
Burgenland
Burgenland
Burgenland
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. November 1969 über die Zusammenlegung der Schischulgebiete Mariapfarr und
Weißpriach im politischen Bezirk Tamsweg
StF:
LGBl Nr 102/1969
Auf Grund des § 4 Abs. 3 und 4 des Salzburger Schischulgesetzes 1955, LGBl. Nr. 42, wird verordnet:
Salzburg
§ 1
Die Gemeinden (Schischulgebiete) Mariapfarr und Weißpriach im politischen Bezirk Tamsweg, werden zum Schischulgebiet "Mariapfarr-Fanningberg" zusammengelegt.
Salzburg
§ 2
Das im § 1 bezeichnete Schischulgebiet ist ein solches der zweiten Kategorie (Kategorie B).
Oberösterreich
Gilt jetzt als Verordnung der Bildungsdirektion für Oberösterreich
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 28. September 1981 über die Leistungsbeurteilung der Schüler an Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare
StF: LGBl.Nr. 69/1981
Auf Grund der §§ 35, 37, 39 und 40 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 41/1976, wird verordnet:
Oberösterreich
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 10.
(2) Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung (Informationsfeststellungen).
Oberösterreich
Leistungsfeststellung
§ 2
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
(1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.
(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler hat im Unterricht so zu erfolgen, daß auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
Oberösterreich
§ 3
Formen der Leistungsfeststellung
(1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
(2) Eine Verbindung der im Abs. 1 lit. d und e genannten Formen der Leistungsfeststellung mit anderen Formen der Leistungsfeststellung ist zulässig, wobei für den jeweiligen Teil nach Möglichkeit die entsprechende Form der Leistungsfeststellung zugrunde zu legen ist.
(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die ständige Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die im Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.
Oberösterreich
§ 4
Ständige Beobachtung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht
(1) Leistungsfeststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht betreffen den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.
(2) Leistungsfeststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit erstrecken sich auf
(3) In die Leistungsfeststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers sind auch
(4) Aufzeichnungen über diese Leistungsfeststellungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, als dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
Oberösterreich
§ 5
Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegenstand in jedem Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Schulen jedoch in jedem Unterrichtsjahr, mindestens eine mündliche Prüfung abzulegen, falls eine Beurteilung über das Semester oder die Schulstufe mit "Nicht genügend" erfolgen müßte. Eine mündliche Prüfung ist - unbeschadet der Bestimmung des ersten Satzes - vorzunehmen, wenn der Schüler die Prüfung abzulegen wünscht, um eine günstigere Leistungsbeurteilung über das Semester oder die Schulstufe zu erreichen; dieser Wunsch ist dem Lehrer spätestens zwei Wochen vor der Klassenkonferenz gemäß § 37 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes bekanntzugeben. In Unterrichtsgegenständen, in denen vorwiegend praktische Leistungsfeststellungen für die Leistungsbeurteilungen herangezogen werden, findet dieser Absatz keine Anwendung.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf höchstens fünfzehn Minuten dauern. Überdies ist in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler freiwillig zu einer mündlichen Prüfung meldet.
(10) Mündliche Prüfungen sind im Unterrichtsgegenstand Leibesübungen unzulässig.
Oberösterreich
§ 6
Mündliche Übungen
(1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u.dgl.).
(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
(3) Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
(4) Die mündliche Übung eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
Oberösterreich
§ 7
Schularbeiten
(1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zweck der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.
(3) Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere im Unterrichtsgegenstand Deutsch.
(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit bekanntzugeben. Für Schularbeiten im Unterrichtsgegenstand Deutsch gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im ersten Semester bis spätestens vier Wochen, im zweiten Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig geführten Schulstufen bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termines darf dann nur mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
(7) Der Schulleiter hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern, wenn
(8) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (z.B. Aufsatzthemen).
(9) Ein Schüler, der eine Schularbeit versäumt hat, hat diese nachzuholen.
(10) Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb von zwei Wochen korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
Oberösterreich
§ 8
Schriftliche Überprüfungen
(1) Schriftliche Überprüfungen, die ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu behandeln haben, sind:
(2) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
(3) Standardisierte Tests dürfen nur angewendet werden, wenn sie der betreffenden Schulstufe und dem Stand des Unterrichtes unter Bedachtnahme auf den Lehrplan entsprechen.
(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung gemäß Abs. 1 lit. a und c soll 25 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Übungen gemäß Abs. 1 lit. a und c in jedem Unterrichtsgegenstand darf in der Fachschule höchstens 75 Minuten, in der Berufsschule höchstens 50 Minuten je Semester bzw. Unterrichtsjahr betragen.
(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.
(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine schriftliche Überprüfung durchgeführt werden.
(8) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(9) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a und b sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
(10) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und c sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.
(11) Schriftliche Überprüfungen sind in den praktischen Unterrichtsgegenständen und im Unterrichtsgegenstand Leibesübungen unzulässig.
Oberösterreich
§ 9
Praktische Leistungsfeststellungen
(1) Praktische Leistungsfeststellungen sind:
(2) Spezielle praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn
(3) Praktische Leistungsfeststellungen sind in jenen Unterrichtsgegenständen durchzuführen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann.
(4) Zu den praktischen Leistungsfeststellungen zählen die praktischen Leistungserhebungen im Unterrichtsgegenstand Leibesübungen, die nach Maßgabe des Lehrplanes durchgeführt werden.
(5) Für die praktischen Leistungsfeststellungen darf häusliche Arbeit nicht herangezogen werden.
(6) Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten.
(7) Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.
(8) Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde.
Oberösterreich
§ 10
Graphische Leistungsfeststellungen
Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischen Unterrichtsgegenständen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen zu behandeln.
Oberösterreich
Leistungsbeurteilung
§ 11
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
(3) Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen ist dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei mündlichen Leistungsfeststellungen ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet, und bei praktischen Leistungsfeststellungen ist dem Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Schriftliche Arbeiten gelten als versäumt, wenn die erbrachte Leistung vorgetäuscht wurde.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule, im Schülerheim und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im § 12 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.
(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen.
(8) Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in den Unterrichtsgegenständen Singen und Leibesübungen sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.
(10) Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrern zu erteilen ist, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so hat der Schulleiter zu entscheiden.
Oberösterreich
§ 12
Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung
Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung in jenen Unterrichtsgegenständen mit zu berücksichtigen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann; ferner beim Anfertigen von Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften geregelten Form (z.B. Maschinschreiben, Schriftverkehr, Buchführung).
Oberösterreich
§ 13
Beurteilungsstufen (Noten)
(1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut (1),
Gut (2),
Befriedigend (3),
Genügend (4),
Nicht genügend (5).
(2) Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit bzw. die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit "Gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit bzw. bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
Oberösterreich
§ 14
Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei den
schriftlichen Leistungsfeststellungen
(1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes zu beurteilen.
(2) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 13 Abs. 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach § 11 Abs. 3 letzter Satz handelt, unzulässig.
(3) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Rechnen) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist die Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Rechnen derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Dies gilt sinngemäß auch für sachliche Fehler in einer Schularbeit aus anderen Unterrichtsgegenständen.
(4) Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, daß die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.
Oberösterreich
§ 15
Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten
(1) Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:
(2) Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.
Oberösterreich
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 16
Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine
Schulstufe
Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Oberösterreich
§ 17
Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen
(1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung abzulegen.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten und die Dauer einer praktischen Teilprüfung 30 Minuten zu betragen.
(5) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen.
(6) Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(7) Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
(8) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßig geführten Schulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(9) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(10) Die Wiederholung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist nicht zulässig.
Oberösterreich
§ 18
Durchführung von Wiederholungsprüfungen
(1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4) Die Wiederholungsprüfung besteht
(5) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die einer mündlichen Teilprüfung 15 Minuten und die einer praktischen Teilprüfung 30 Minuten zu betragen.
(6) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens eine Woche vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(7) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(8) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 13 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.
(9) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr fallenden 30. November, in lehrgangsmäßig geführten Schulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkungen.
(11) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(12) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
Oberösterreich
Gestaltung der Zeugnisformulare
§ 19
Allgemeine Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare
(1) Die Formulare für die auszustellenden Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 4 zu gestalten.
(2) Falls Zeugnisformulare für bestimmte Schularten oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlagen 2 bis 4 entfallen, die für die betreffende Schulart bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(3) Bei dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(4) In dem für die Bezeichnung der Pflicht- und Freigegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen zu vermerken.
(4a) Bei der Lebenden Fremdsprache ist die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 35/1997)
(5) Die Beurteilung der Leistungen sowie die Beurteilung des Verhaltens in der Schule sind in Worten zu schreiben.
(6) Sofern ein Pflicht- oder Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk "nicht beurteilt" aufzunehmen.
(7) Die in den §§ 20 und 21 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.
(8) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(9) Für die Zeugnisformulare - ausgenommen die Schulbesuchsbestätigungen - ist ein hellgrüner Unterdruck (Anlage 1) zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
(10) Anstelle von Zeugnisformularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen, unter Verwendung von Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1, hergestellt werden. (Anm: LGBl. Nr. 35/1997)
Oberösterreich
§ 20
Jahreszeugnis
(1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
(2) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 39 Abs. 4 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort "Jahreszeugnis" das Wort "Vorläufiges" zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
"Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus _____ bis spätestens _____ zugelassen."
(3) Der gemäß § 40 Abs. 2 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes aufzunehmende Vermerk ist vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie von dem betreffenden Fachprüfer (von den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:
"Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen _____ gemäß § 40 Abs. 2 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes mit der Beurteilung _____ abgelegt."
Oberösterreich
§ 21
Abschlußzeugnis
(1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe (Anlage 3) zu verbinden.
(2) In das Abschlußzeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:
(3) Im Abschlußzeugnisformular kann die Stundentafel der besuchten Schulart (Organisationsform bzw. Fachrichtung) wiedergegeben werden. Diese Darstellung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisformular angebracht werden. Ferner können auch die von einem Schüler besuchten Kurse gesondert angeführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 35/1997)
Oberösterreich
§ 22
Schulbesuchsbestätigung
Für die gemäß § 39 Abs. 8 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes auszustellende Schulbesuchsbestätigung (Anlage 4) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke § 20 Abs. 1 anzuwenden.
Oberösterreich
§ 23
Übergangsbestimmung
Bis 1. August 1984 dürfen auch solche Zeugnisse und Vermerke verwendet werden, die nicht dieser Verordnung entsprechen, sofern den einschlägigen Bestimmungen des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes Rechnung getragen wird.
Oberösterreich
Inkrafttreten
§ 24
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Oberösterreich
Anlage 1
Hellgrüner Unterdruck für die Zeugnisformulare
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 69/1981)
Oberösterreich
Anlage 2
Jahreszeugnis
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 69/1981)
Oberösterreich
Anlage 3
Jahres- und Abschlußzeugnis
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 69/1981)
Oberösterreich
Anlage 4
Schulbesuchsbestätigung
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 69/1981)
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.