Kurordnung Heilbad Salzburg-Leopoldskron
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Burgenland
Gesetz vom 29. April 1985 über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen (Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz)
StF: LGBl. Nr. 30/1985 (XIV. Gp. RV 114 AB 116)
Der Landtag hat beschlossen:
LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 48/2019
23.07.2019
Burgenland
Dieses Gesetz gilt für land- und forstwirtschaftliche Schulen einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, mit Ausnahme der folgenden:
Burgenland
(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen gliedern sich nach der Bildungsaufgabe in die Schularten Berufsschule und Fachschule und nach dem Schulerhalter in öffentliche und private Schulen.
(2) Die Berufsschule ist eine Pflichtschule. Sie hat folgende Aufgabe:
(3) Die Fachschule ist eine mittlere Schule. Sie hat folgende Aufgaben:
(4) Land- und forstwirtschaftliche Schulen, die vom Land errichtet und erhalten werden, sind öffentliche, andere sind private Schulen. Die gleiche Regel gilt sinngemäß für Schülerheime.
(5) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die öffentlichen Berufs- und Fachschulen angeschlossen sind, dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung von Schülern und der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit. Diese Betriebe sind, soweit es die Aufgabenstellung zuläßt, kostengünstig und gewinnorientiert zu führen.
Burgenland
(1) Eine öffentliche Schule wird durch Verordnung der Schulbehörde, eine private durch die Anzeige der beabsichtigten Führung an die Schulbehörde errichtet. Darin ist der Sitz der Schule, die Schulart (§ 2 Abs. 1), die Fachrichtung, die Organisationsform und die Zahl der Schulstufen (§§ 17 und 19) zu bezeichnen.
(2) Die Erhaltung einer Schule (eines Schülerheimes) umfaßt:
Burgenland
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie die Schulpflicht dieser Fachrichtung nicht bereits vor Beginn oder während des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen haben.
Burgenland
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungen der Berufsschule zu besuchen.
(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit der Fachrichtung “Landwirtschaft” nachzukommen.
(3) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer Fachschule der gleichen Fachrichtung erfüllt werden, und zwar:
(4) Die Schulbehörde kann aus organisatorischen Gründen oder zur Gewährleistung einer entsprechenden schulischen Ausbildung (Abs. 1) durch Verordnung bestimmen, daß die Berufsschulpflichtigen ihrer Schulpflicht im Sinne des Abs. 3 lit. a oder c nachzukommen haben. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 3 ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(5) Insoweit der Besuch der Fachschule die Berufsschule ersetzt, hat der Schüler im Falle des Ausschlusses oder vorzeitigen Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule bis zum Ende der Schulpflicht zu besuchen.
(6) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und 5 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.
(7) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule (Fachschule) erfüllt werden, doch ist in diesem Falle der ausreichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.
Burgenland
(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.
(2) Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.
(3) Die Schulbehörde hat die Gemeinde, in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige geführt wird, von der Befreiung bzw. deren Widerruf zu verständigen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 37/2018
19.07.2018
Burgenland
Die Erziehungsberechtigten (§ 62) haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Berufsschulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpfichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrberechtigten) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
Burgenland
Burgenland
(1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule ist eine Zuweisung durch die Schulbehörde.
(2) Die Zuweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der bestimmten Berufsschule nachzukommen. Gleiches gilt bei Zuweisung während des Unterrichtsjahres wegen Stillegung einer Berufsschule, vorübergehender Unterrichtseinstellung oder wegen eines Ausschlusses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften. Durch eine spätere Zuweisung erlischt die frühere.
(3) Bei der Zuweisung des Schulpflichtigen ist auf eine zweckentsprechende Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere auf die in Betracht kommende Fachrichtung und die Entfernung der Berufsschule vom Beschäftigungsort des Schulpflichtigen Bedacht zu nehmen.
(4) Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule, an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufsschule (Fachschule) nachkommen, sind verpflichtet, jene Berufsschule zu besuchen, der sie zugewiesen werden.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit anderen Ländern die Erfüllung der Schulpflicht durch Schüler anderer Bundesländer an burgenländischen Schulen sowie die Erfüllung der Schulpflicht durch burgenländische Schüler an Schulen anderer Länder zu ermöglichen. Im letzteren Fall hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen, daß alle Schulpflichtigen einer bestimmten Fachrichtung oder die Schüler aus bestimmten Gebieten des Burgenlandes ihrer Schulpflicht an einer solchen Schule zu erfüllen haben. Die in Betracht kommenden Schulpflichtigen sind an diese Schule zuzuweisen.
Burgenland
(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.
(2) Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 - unentgeltlich.
(3) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen sowie von Unfallversicherungsprämien ist zulässig.
(4) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung zu entrichten (Schülerheimbeitrag). Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde festzusetzen.
(5) Der Schülerheimbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die nach den landarbeitsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften für die aus dem Schulbesuch erwachsenden Kosten aufzukommen haben. Ist dieser Beitrag im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.
Burgenland
(1) Die Schulbehörde hat Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
(3) Neben den Pflichtgegenständen können alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie Förderunterricht vorgesehen werden. In den Lehrplänen kann auch bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der vorgesehenen Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind.
(4) In den Lehrplänen können die Unterrichtsgegenstände bestimmt werden, in denen aus organisatorischen oder erzieherischen Gründen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik, Sicherheit und Schulorganisation nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen unter welchen Voraussetzungen Schülergruppen zu bilden sind. Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. Die Festlegungen sind der Schulbehörde spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Genehmigung vorzulegen. Die Schulbehörde hat die Genehmigung bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres zu erteilen oder aus Gründen der Pädagogik, Sicherheit oder Organisation oder aufgrund der Lehrpersonalressourcen Änderungen vorzunehmen. Die Entscheidung ist ohne Aufschub der Schulleiterin oder dem Schulleiter bekannt zu geben. Diese oder dieser hat die Entscheidung dem Schulgemeinschaftsausschuss umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 14/1989, LGBl. Nr. 37/2018
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 14/1989, LGBl. Nr. 89/2021
28.12.2021
Burgenland
(1) Der Unterricht ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen.
(3) Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, obliegt die erzieherische und verwaltungsmäßige Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule.
(4) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehren auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
Burgenland
(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik, Sicherheit und räumlichen Verhältnisse an der Schule nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 11 Abs. 4 ist anzuwenden.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Schülerzahl aus nicht behebbaren personellen und räumlichen Gründen undurchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl mit Zustimmung der Schulbehörde auf 36 erhöht werden.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sowie bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist. Sie oder er hat überdies zu bestimmen, bei Unterschreitung welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ab Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist. Sofern die Mindestzahl für die Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen in einer Klasse zu gering ist, können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. § 11 Abs. 4 ist anzuwenden.
(4) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen- und Religionsgesellschaften den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen- und Religionsgesellschaften zu bilden. Sind weniger als fünf Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, und schließlich anderer Klassen unterschiedlicher Schulstufen zusammenzuziehen, bis die Zahl fünf oder mehr als fünf beträgt.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 38/1997, LGBl. Nr. 37/2018
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 14/1989
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 37/2018
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 89/2021
28.12.2021
Burgenland
Werden zwei Fachrichtungen innerhalb einer Klasse alternativ geführt, so ist die lehrplanmäßig erforderliche Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen möglich. Die Festlegung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. § 11 Abs. 4 ist anzuwenden.
LGBl. Nr. 37/2018
19.07.2018
Burgenland
(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Bei den ganzjährigen Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet am zweiten Montag im Feber. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag im Feber und endet mit Beginn der Hauptferien.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Schulbehörde für die ganzjährigen Fachschulen aus öffentlichen Interesse durch Verordnung den Anfang der Semesterferien um eine Woche verlegen.
(4) Bei den saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.
(5) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 37/2018
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 14/1989
19.07.2018
Burgenland
(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
(2) Von der Schulbehörde können in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklärt werden:
(3) Werden gemäß Abs. 2 lit. b insgesamt mehr als sechs Unterrichtstage schulfrei erklärt, kann die Schulbehörde anordnen, daß die darüber hinaus entfallenen Unterrichtstage durch Verlängerung des Unterrichtsjahres bei Verkürzung der unterrichtsfreien Zeit oder der Hauptferien eingebracht werden; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(4) Im Lehrplan kann vorgesehen werden, daß die Praxis auch in der schulfreien Zeit und in den Hauptferien zu leisten ist. Weiters kann vorgesehen werden, daß die Praxis auch außerhalb des elterlichen Betriebes als Fremdpraxis zu leisten ist, wenn hiefür geeignete Betriebe in ausreichender Zahl vorhanden sind. Die Bildungsdirektion für Burgenland hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen persönlichen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen ein Betrieb als geeignet anzusehen ist.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 14/1989
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 14/1989, LGBl. Nr. 99/2025
19.12.2025
Burgenland
(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Unterrichtstage der Woche aufzuteilen.
(2) Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß in einzelnen oder allen Schulen der erforderliche vollschulartige Unterricht (§ 17 Abs. 2 lit. b und § 19 Abs. 4) auf fünf Tage in der Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammengezogen wird.
(3) Die Schulbehörde kann aus organisatorischen oder erzieherischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß Unterrichtsgegenstände ganz oder teilweise als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Dieser Unterricht kann auch außerhalb der Schule stattfinden.
(4) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht darf nicht länger als bis 18 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern.
(5) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehr- und Versuchsbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um sechs Uhr begonnen werden und hat spätestens um 20 Uhr zu enden.
(6) Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Die Schulbehörde kann aus Gründen des Lehrplanes oder wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.
(7) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder der Stundenplangestaltung erfordern, können zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinanderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.
(8) Die Stunden des praktischen Unterrichtes können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 38/1997
zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 13/2022 (außer Kraft)
03.03.2022
Burgenland
(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:
(2) Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichtsausmaß in der Organisationsform einer
(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 13 Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden.
Burgenland
(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
(2) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 und höchstens 1000 Unterrichtsstunden festzusetzen. Die Gesamtunterrichtsstunden sind auf die Schulstufen unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit des Übertrittes nach der ersten Schulstufe in eine berufsschulersetzende Fachschule zu verteilen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 89/2021
28.12.2021
Burgenland
(1) Die Fachschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei der Schwerpunkt des an den Schulen vermittelten Fachwissens der jeweiligen Fachrichtung zu entsprechen hat:
(2) Die Fachschule kann auch als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können mit Verordnung der Bildungsdirektion für Burgenland Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(3) Mit Zustimmung der Schulbehörde können die in Abs. 1 angeführten Fachrichtungen in den einzelnen Klassen nebeneinander (alternativ) geführt werden, wenn dies aufgrund der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Einzugsbereich einer Schule erforderlich ist und wenn die Schülerzahl für eine gesonderte Führung von Klassen je Fachrichtung nicht ausreicht.
(4) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer
(5) Die Fachschulen können je nach Organisationsform und Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(6) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in
LGBl. Nr. 38/1997
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 14/1989, LGBl. Nr. 37/2018
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 14/1989, LGBl. Nr. 99/2025
19.12.2025
Burgenland
(1) Im Lehrplan der Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen ist je nach Aufgabe und Organisationsform der Fachschule festzusetzen:
(3) Im Lehrplan der Fachschule können durch Verordnung alternative Pflichtgegenstände oder Freigegenstände insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig erscheint oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 14/1989, LGBl. Nr. 38/1997, LGBl. Nr. 89/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 38/1997
28.12.2021
Burgenland
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind:
(2) Die körperliche Eignung ist gegeben, wenn der Aufnahmewerber in der Lage ist, an den im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen. Sie ist durch eine ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Die Fachschuleignung ist gegeben, wenn die erfolgreiche Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen erwartet werden kann; sie wird durch Eignungsprüfung festgestellt. Die Eignung ist jedoch als gegeben anzunehmen, wenn der Aufnahmewerber in jener Schulstufe, an welche die Fachschule anschließt, einen günstigen Schulerfolg erzielt hat. Ein solcher liegt vor, wenn das Abschlußzeugnis der achten Schulstufe in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält, wobei jeweils die Noten aus Fremdsprachen - ausgenommen Englisch -, Geometrisches Zeichnen und Kurzschrift außer Betracht zu bleiben haben.
(4) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann ausnahmsweise externen Schulbesuch bewilligen, wenn das Schülerheim überfüllt ist oder dem aufzunehmenden Schüler der tägliche Schulweg zugemutet werden kann.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 38/1997
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 14/1989, LGBl. Nr. 38/1997
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 14/1989, LGBl. Nr. 37/2018
19.07.2018
Burgenland
(1) Die Schulbehörde hat für Aufnahmewerber an Fachschulen, für die die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung eine Aufnahmevoraussetzung ist, einen Sommertermin für diese Prüfungen festzusetzen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart.
(3) Zur Ablegung der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmewerber berechtigt, die den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen. Die Ablegung der Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt ist von der Schulbehörde auf Ansuchen des Aufnahmewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.
(4) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
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(1) Die Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist. Die Schulbehörde hat ferner durch Verordnung je nach der Art des Prüfungsgebietes festzusetzen, ob die Prüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind, soweit sie nicht von der Schulbehörde einheitlich festgelegt werden, in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.
(4) Die Schulbehörde kann an Stelle oder in Verbindung mit der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die betreffende Schulart einführen.
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(1) Die Leistungen des Aufnahmewerbers in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 37 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen. Bei standardisierten Untersuchungsverfahren tritt an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfer das Bewertungsergebnis der Eignungsuntersuchung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit Stimmenmehrheit festzusetzen, ob der Aufnahmewerber die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Dem Aufnahmewerber ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bei der Eignungsprüfung (Abs. 2) bekanntzugeben. Kann der Aufnahmewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden oder lautet die Gesamtbeurteilung auf „nicht bestanden“, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer bzw. das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.
(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung berechtigt - bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen - zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde.
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Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist von der Schulbehörde auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.
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(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 aufzunehmen, wer
(2) Die Aufnahme als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf - ausgenommen im Falle einer Zuweisung gemäß § 9 Abs. 2 und § 75 Abs. 5 - der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.
(3) Wenn der Aufnahmewerber vorher Schüler einer anderen Schule war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.
(4) Ein Aufnahmewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe der Berufs- oder Fachschule anstrebt,
(5) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 46.
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(1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. Berufsschulpflichtige sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 26 Abs. 1 lit. b).
(2) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 1 ist höchstens für die Dauer zweier Schuljahre zulässig. Nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler, wenn er die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt, als ordentlicher Schüler aufzunehmen.
(3) Gemäß Abs. 1 aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen.
(4) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmewerber aufgenommen worden sind.
(5) Aufnahmewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
(6) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde den außerordentlichen Schulbesuch als ordentlichen Schulbesuch dann anzurechnen, wenn die für eine Aufnahme als ordentlicher Schüler fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 37/2018
19.07.2018
Burgenland
(1) Für die Aufnahme in die erste Schulstufe der Fachschule hat die Schulbehörde eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachen. Für die Aufnahme in die Berufsschule gilt die Zuweisung durch die Schulbehörde als Anmeldung.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmewerber, bei Schulpflichtigen auch der Schulbehörde, schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Wenn unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht alle Aufnahmewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliche Schüler erfüllen, in eine Fachschule aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer allfälligen Eignungsprüfung zu reihen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen, die übrigen abzuweisen.
(4) Der Schulleiter hat Aufnahmewerber, die bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs. 3 nicht aufgenommen werden können, unverzüglich der Schulbehörde zu melden. Die Schulbehörde hat durch Zuweisung dieser Aufnahmewerber an andere Schulen gleicher Schulform bzw. Fachrichtung und durch Beratung der Erziehungsberechtigten für die Aufnahme möglichst aller Aufnahmewerber in Schulen, die für sie in Betracht kommen, zu sorgen.
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(1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der Schulleiter hat für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung erzieherischer und unterrichtskundlicher Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(3) Die Klassenbildung und die Lehrfächerverteilung sind von der Schulbehörde zu genehmigen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß auch für Unterrichtsveranstaltungen im Sinne des § 16 Abs. 3.
Burgenland
(1) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 16 Abs. 3 für jede Klasse innerhalb der ersten zwei Wochen des Unterrichtsjahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind von der Schulbehörde zu genehmigen.
(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, daß die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden (Supplierung); die betreffenden Unterrichtsstunden sind nach Möglichkeit für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden (Fachsupplierung). Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen.
(3) Der Schulleiter kann aus wichtigen Gründen den fallweisen Austausch von Unterrichtsstunden bewilligen (Stundentausch). Die Schüler sind von einem Stundentausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
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(1) Soweit alternative Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens acht Tagen einzuräumen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände (eine Gegenstandsgruppe) zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand (die Gegenstandsgruppe) lehrplanmäßig geführt wird.
(2) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch die bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstände (Abs. 1) nicht geführt werden, kann er die alternativen Pflichtgegenstände in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls die entsprechenden Freigegenstände besucht. Andernfalls hat der Schüler die bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstände zu wechseln. Im Falle des Wechsels der Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(3) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
(4) Die Schulbehörde hat einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat.
(5) Für die Berufsschulen gelten an Stelle der Abs. 3 und 4 die Bestimmungen des § 6.
(6) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (§ 19 Abs. 6 lit. d), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.
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(1) Die Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen steht den Schülern frei. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens acht Tagen einzuräumen. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes (einer unverbindlichen Übung) muß jedoch gewahrt bleiben. Wenn sich im Laufe des Unterrichtsjahres herausstellt, daß ein Schüler das Lehrziel eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung nicht erreicht, oder daß durch den weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe gefährdet wird, hat die Klassenkonferenz die weitere Teilnahme daran abzulehnen.
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit „Nicht genügend“ beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5) Schüler, die in Pflichtgegenständen, in denen ein Förderunterricht vorgesehen ist, eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, können sich zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von acht Tagen einzuräumen.
(6) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Pflichtgegenstände, an denen ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes in einem Unterrichtsjahr teilnehmen darf, sowie die Zahl der Kurse, die ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes gleichzeitig besuchen darf, beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
(7) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Im Zweifel bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
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(1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbare und anschauliche Berührung zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten festsetzen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind oder nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde durchgeführt werden können. Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt. Dabei sind auch die nach der Art der Schulveranstaltung erforderlichen Richtlinien für ihre Durchführung, insbesondere die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen, festzulegen. Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen.
(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
(4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 lit. b an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.
(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.
(3) Die Schulbehörde kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln eine Schule mindestens auszustatten ist (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).
(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen oder von der Schulbehörde als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs. 5).
(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
(6) Die Bestimmungen der Vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht.
(7) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus unterrichtskundlichen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinbarung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.
(8) Bevor die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Abs. 5), hat sie ein Fachgutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 einzuholen.
(9) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Gutachterkommission einzurichten. Die Landesregierung hat in diesem Fall vor der Eignungserklärung (Abs. 5) ein Fachgutachten dieser Kommission einzuholen und dasselbe bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
(10) Einer Eignungserklärung nach Abs. 5 ist eine Eignungserklärung einer Schulbehörde für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen eines anderen Landes gleichzuhalten, wenn diese Eignungserklärung auf einem Fachgutachten der Kommission nach Abs. 9 beruht.
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(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
(2) Die Schulbehörde kann die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache für einzelne Klassen oder Unterrichtsgegenstände anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich zur Erlangung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung im Burgenland aufhalten bzw. der Schulpflicht unterliegen (§ 4), oder wenn dies zu besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint. Die Bestimmung des § 101 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend den Bestimmungen des Lehrplanes der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- oder Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
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(1) Der Lehrer hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch ständige Beobachtung ihrer Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:
Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 40) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(7) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß § 27 Abs. 1 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
(8) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
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(1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben an Fachschulen die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zwecke kann der Schulleiter auch Sprechtage festlegen.
(2) Nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres ist an den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sowie für das Verhalten in der Schule zu enthalten. Für unverbindliche Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers merklich nachlassen, hat der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes den Schulleiter davon in Kenntnis zu setzen und mit den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.
(4) Wenn die Leistungen eines Schülers auf Grund der Während des Unterrichtsjahres bisher erbrachten Leistungen bei größerer Gewichtung der zuletzt erbrachten Leistungen in der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, sind dessen Erziehungsberechtigte bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres hievon nachweislich zu verständigen; ein Nachweis kann entfallen, sofern die Verständigung anläßlich einer Vorsprache eines Erziehungsberechtigten in der Schule erfolgt ist. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des Unterrichtjahres der Lehrgang tritt und die Erziehungsberechtigten sowie die Lehrberechtigten spätestens drei Wochen vor Ende des Lehrganges zu verständigen sind; die Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(6) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 5 haben ausschließlich Informationscharakter.
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(1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 37 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihr oder ihm von der Schulleitung auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat die Schülerin oder der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist sie oder er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung der nicht bestandenen Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer Fachschule im praktischen Unterricht mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheiten zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4 hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Frühestens zwei Wochen, spätestens eine Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz stattzufinden, die über die Leistungsbeurteilung der Schüler zu beraten hat.
(7) Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bzw. den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart sind innerhalb von drei Tagen unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit zuzustellen.
(8) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz in der zweiten Hälfte der letzten Lehrgangswoche durchzuführen.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 89/2021
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 79/2013
28.12.2021
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(1) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.
(2) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
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(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
(3) Für unverbindliche Übungen ist an Stelle einer Beurteilung nur ein Teilnahmevermerk in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 31 Abs. 3 und 5).
(4) Wenn einem Schüler gemäß § 39 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a bis e und i mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 auszustellen.
(5) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 42 Abs. 1 bis 3) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, daß sie auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(6) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen. Das Abschlußzeugnis hat, ausgenommen an Berufsschulen, den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben. Bei Fachschulen können auch die damit verbundenen Berechtigungen angeführt werden.
(7) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung der Schulbehörde nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(8) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und i sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(9) Außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbetätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält.
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(1) Eine Schülerin oder ein Schüler einer mindestens dreistufigen Fachschule kann zum Erwerb besonderer Qualifikationen seine Ausbildung zusätzlich durch eine Abschlussprüfung nach der letzten Schulstufe beenden. Die Abschlussprüfung hat aus einem mündlichen und einem praktischen Teil zu bestehen.
(2) Der Prüfungskommission für die Abschlussprüfung gehören die Landesschulinspektorin oder der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Vertreterin als Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm beauftragter Vertreter als Vorsitzender, die Schulleiterin oder der Schulleiter, zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer aus dem Kreis der Fachlehrerinnen oder Fachlehrer und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen Absolventinnen oder Absolventen einer Landwirtschaftlichen Fachschule jener Fachrichtung sein, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat besucht. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestellen.
(3) Die Schulbehörde hat die näheren Bestimmungen über die Abschlussprüfung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen mit Verordnung festzulegen.
LGBl. Nr. 37/2018
19.07.2018
Burgenland
(1) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, darf der Schüler zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen. Macht ein Schüler, der gemäß § 43 Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 39 Abs. 3) beruht.
(2) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(3) Eine Wiederholungsprüfung darf außer im Fall des Abs. 1 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(4) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich oder mündlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(5) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 2 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
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(1) Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen Staatsbürgerinnen oder österreichischen Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen von der Schulbehörde mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinn dieses Gesetzes als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen (§ 22) zulässig ist.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
(3) Die Schulbehörde hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.
(4) Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden. Sind die Anforderungen nach Abs. 3 zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt, ist aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oder Form einer Schulart im Burgenland nicht vorgesehen oder sind nicht alle Voraussetzungen für die mit einem gleichwertigen österreichischen Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben, so kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten Berechtigungen ausgesprochen werden.
(5) Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis oder einem damit fest verbundenen Anhang zu beurkunden. Sind die Voraussetzungen für die Nostrifikation nicht gegeben, so ist das Ansuchen abzuweisen.
(6) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen werden hierdurch nicht berührt.
LGBl. Nr. 37/2018
19.07.2018
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(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
(3) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den ausreichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des § 5 Abs. 7 gleichzuhalten.
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(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 43) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde nach Einholung einer Stellungnahme der Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 43), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- und milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist. Eine solche Wiederholung darf während des gesamten Bildungsganges eines Schülers nur zweimal bewilligt werden; ferner sind die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, daß das vor der Wiederholung der Schulstufe ausgestellte für ihn günstiger ist.
(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 45 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 37/2018
19.07.2018
Burgenland
(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.
(2) Zum Abschluß einer Fachschule darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 37/2018
19.07.2018
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(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 44) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 41 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Besuchsbestätigung (§ 41 Abs. 8) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
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Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
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Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- bzw. Heimbetriebes auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
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(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere:
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung innerhalb von drei Tagen unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs. 2 lit. d in Betracht kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzusehen.
(5) Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltung ist den Lehrern und Schülern freigestellt. Den Schülern ist hiefür vom Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisher üblichen Ausmaß zu erteilen.
(6) Auf Ansuchen des Schülers kann im übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu drei Tage der Schulleiter, darüber hinaus jedoch nur die Schulbehörde erteilen.
(7) Wenn ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs.3) und auch auf schriftlichen Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 46 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule nachträglich gerechtfertigt wird.
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 37/2018
19.07.2018
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(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig. Unter diese Bestimmung fallen nicht Sammlungen, die von den Schülervertretern (§ 61) aus besonderen Anlässen, wie Todesfällen und sozialen Hilfsaktionen, beschlossen werden.
(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 33) sind, darf in der Schule nur organisiert werden, wenn dies von der Schulbehörde bewilligt worden ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen.
(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung, Zurechtweisung oder erzieherisch vertretbare Einzelstrafen sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde ausgesprochen werden.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 53 Abs. 2) androhen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 52 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der ordentlichen Gerichte ist, ist unzulässig.
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Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter das zuständige Pflegschaftsgericht (Vormundschaftsgericht), falls voraussichtlich die Voraussetzungen zur Anordnung der Erziehungshilfe nach § 31 des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 62/2013, in der jeweils geltenden Fassung, gegeben sind, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) zu verständigen. Das zuständige Pflegschaftsgericht (Vormundschaftsgericht) ist ferner zu verständigen, wenn die Erfüllung der Aufgabe der Schule durch die Uneinigkeit der Erziehungsberechtigten gefährdet erscheint.
LGBl. Nr. 38/1997, LGBl. Nr. 37/2018
19.07.2018
Burgenland
(1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 47) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 51) erfolglos bleibt, oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen.
(2) Den Antrag auf Ausschluß des Schülers hat die Schulkonferenz an die Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 39 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 51 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(6) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig.
(7) Der rechtskräftige Ausschluß kann von der Schulbehörde auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(8) Mit dem Ausschluß aus der Schule ist der Ausschluß aus dem Schülerheim verbunden. Die Schulbehörde kann unter Bedachtnahme auf Abs. 1 auch nur den Ausschluß aus dem Schülerheim aussprechen; die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 37/2018
19.07.2018
Burgenland
Die Bestimmunen der §§ 47 bis 53 sind auf außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.
Burgenland
(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
(2) Außer den ihm aufgetragenen Aufgaben des Unterrichtes, der Erziehung und Verwaltung hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Leiters eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Lehr- und Versuchsbetriebes) oder Betriebszweiges, Werkstättenleiters, Kustos sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
Burgenland
(1) Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den erzieherischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
(2) Der Schulleiter hat erforderlichenfalls auch Lehrer mit der Verwaltung der Werkstätten oder des Lehr- und Versuchsbetriebes oder einzelner Betriebszweige zu betrauen. Die betrauten Lehrer haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im praktischen unterricht in der Werkstätte sowie im Lehr- und Versuchsbetrieb (Betriebszweig) und für die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
Burgenland
(1) Der Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf den Leistungsstand der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler in bezug auf Unterricht und Erziehung, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten, die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschriften.
Burgenland
(1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 74 zuständig, sofern in diesen nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörde festgelegt ist.
(2) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(3) Außer den ihm aufgetragenen Aufgaben des Unterrichtes, der Erziehung und Verwaltung hat er für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Weisungen der Schulbehörde sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Er hat für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 55 Abs. 3 eine Diensteinteilung zu treffen und dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(4) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
(5) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die ihm im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
Burgenland
(1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz und die Klassenkonferenz.
(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.
(3) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.
(4) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen steht dem Schulleiter zu. Darüber hinaus können Klassenkonferenzen vom Klassenvorstand jeweils mit Zustimmung des Schulleiters einberufen werden.
(5) Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 4 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2) verlangt wird.
(6) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen gelten außer im Falle der Befangenheit (§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995) als Zustimmung. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(7) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz in einer Klassenkonferenz übernehmen. In diesem Falle kommt ihm beschließende Stimme nur dann zu, wenn er Mitglied der Klassenkonferenz ist. Bei Stimmengleichheit hat er jedoch das Entscheidungsrecht.
(8) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben.
Burgenland
(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Schule leiten zu lassen.
(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde stehen den Schülern folgende Rechte zu:
(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Also solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
Burgenland
(1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind - ausgenommen in Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen - Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
Die in lit. a und b genannten Schülervertreter werden im Falle ihrer Verhinderung jeweils von ihren Stellvertretern vertreten. Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher (dessen Stellvertreter) zugleich Schulsprecher; Abs. 3 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(3) Die Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Den Vorsitz in der Versammlung führt der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).
(4) Die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter steht dem Schulgemeinschaftsausschuß zu (§ 65).
(5) Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) ist jeder Schüler der betreffenden Klasse, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) jeder Schüler der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 65) hat einem Schüler die Wählbarkeit abzuerkennen, wenn er wegen eines schwerwiegenden ordnungswidrigen Verhaltens oder wegen Gefährdung seines erfolgreichen Abschlusses der betreffenden Schulstufe zur Erfüllung der Aufgaben eines Schülervertreters ungeeignet erscheint.
(6) Die Wahl zum Klassensprecher hat unter der Leitung des Klassenvorstandes, zum Schulsprecher unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten Woche des Lehrganges, für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen sind für die Klassensprecher jeweils ein, für den Schulsprecher zwei Stellvertreter zu wählen.
(7) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs.2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand bzw. der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.
(9) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Funktion des neugewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 6 durchzuführenden Wahl.
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 37/2018
19.07.2018
Burgenland
(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden, und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
Burgenland
Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen und gemeinsame Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg und der Schulgesundheitspflege durchzuführen.
Burgenland
(1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
(2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
Burgenland
(1) Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist, ausgenommen für Lehrgänge mit einer Dauer unter acht Wochen, in jeder Schule ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer und der Schüler sowie, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler verlangen, drei Vertreter der Erziehungsberechtigten an. Das Verlangen hat für ein Schuljahr, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen für einen Lehrgang Gültigkeit.
(3) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges, für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu bestellen.
(4) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher sowie dessen Stellvertreter.
(5) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl unter der Leitung des Schulleiters zu wählen; hiebei sind die Bestimmungen des Abs. 3 sowie des § 61 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. Besteht an der Schule ein Elternverein, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; bestehen an einer Schule mehrere Elternvereine, so ist nach dem ersten Satz vorzugehen.
(6) Dem Schulgemeinschaftsausschuß stehen zu:
(7) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 6 genannten Angelegenheiten verlangen. In den Fällen des Abs. 6 lit. a sublit. hh, lit. b und c können ein solches Verlangen nur die Mitglieder stellen, denen in diesen Fällen beschließende Stimme zukommt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter ist berechtigt, auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine der im Abs. 6 genannten Angelegenheiten zu behandeln ist.
(8) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter.
(9) Die Festsetzungen nach Abs. 6 lit. b und die Entscheidung nach Abs. 6 lit. c unterliegen der Beschlußfassung des Schulgemeinschaftsausschusses; desgleichen die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in den im Abs. 6 lit. a genannten Angelegenheiten.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu; dem Schulleiter kommt in allen Fällen des Abs. 6, den Erziehungsberechtigten in den Fällen des Abs. 6 lit. a sublit. hh, lit. b und lit. c nur beratender Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. In den Fällen des Abs. 6 lit. a sublit. hh, lit. b und lit. c bleibt für die Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von Vertretern der Erziehungsberechtigten außer Betracht. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgewiesen.
(12) Der Schulleiter hat mit der Durchführung eines Beschlusses in den Fällen des Abs. 6 lit. a sublit. hh, lit. b und lit. c innezuhalten, wenn er ihn für rechtswidrig hält, und die Weisung der Schulbehörde einzuholen.
Burgenland
Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Absolventenverbänden und den Schulen von der Schulbehörde vorgesehen werden.
Burgenland
(1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht, den Schulbesuch und den damit angestrebten Beruf betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmeuntersuchung - einmal im Schuljahr einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, sind die betreffenden Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den Lehrerkonferenzen mit beratender Stimme einzuladen.
(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmewerber), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
(2) Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahmewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:
(3) Macht der nicht eigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Abs. 2 engeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 2, in denen Handlungen des nicht eigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.
(4) In den Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten von der Befugnis des Abs. 2 und 3 Gebrauch machen, erstreckt sich ihre Handlungsbefugnis auch auf die Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995, anzuwenden, sofern nicht in den §§ 71a, 73 sowie 74 abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs. 3.
(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der §§ 70 bis 73 anzuwenden:
(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind die Erziehungsberechtigten bzw. Schüler, über deren Ansuchen oder sonstige rechtliche Interessen abzusprechen ist.
(2) Vor der Erlassung eines Bescheides ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch Beweise festzustellen. Den Parteien ist, wenn ihrem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu geben.
(3) Der Bescheid kann den Parteien mündlich verkündet oder schriftlich ausgefertigt werden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Auf Verlangen der Partei ist er schriftlich auszufertigen. Die Ausfertigung hat zu enthalten:
Gegen Bescheide in den in § 69 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.
(1) Gegen in Zeugnissen dokumentierte Entscheidungen ist in den Fällen, dass
(2) Mit Einbringen des Widerspruchs tritt die bekämpfte Entscheidung außer Kraft, die zuständige Schulbehörde hat ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Schulbehörde hat, soweit sich der Widerspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,
(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 3 Z 3 gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 42 Abs. 5) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten oder einer Vertreterin oder eines Vertreters der Schulbehörde stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet die oder der Vorsitzende.
(1) Schriftliche Ausfertigungen in den im § 69 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten und der im § 71a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Entscheidungen sind den Parteien nachweislich zuzustellen.
(2) Soweit der Schüler (Aufnahmewerber) zum selbständigen Handeln befugt ist (§ 68), hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Schuljahres verlangen, daß auch in diesen Fällen die Zustellung im Sinne des Abs. 1 zu erfolgen hat.
(3) Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, daß die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmewerber) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
(4) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(5) Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(6) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(7) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(8) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(9) Durch dieses Gesetz oder durch hiezu erlassene Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Die Schulbehörde hat über Einsprüche in den Fällen des § 71a binnen drei Wochen nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
Burgenland
(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnung und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen.
(2) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule, die im Burgenland ihren Sitz hat oder hatte, kann bei der betreffenden Schule beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
(3) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
(4) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(5) Mit einer gemäß Abs. 4 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 37/2018
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 38/1997
19.07.2018
Burgenland
(1) Öffentliche Berufsschulen sind unter Bedachtnahme auf eine voraussichtlich ständige Zahl von 36 Schülern in solcher Zahl zu errichten, daß alle berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Schule besuchen können. Hiebei ist auch auf die Möglichkeiten der §§ 5 Abs. 2 und 9 Abs. 5 Bedacht zu nehmen. In der Errichtungsverordnung (§ 3 Abs. 1) kann die Angliederung eines Schülerheimes angeordnet werden, um Schulpflichtigen, denen der Schulweg nicht zumutbar ist, den Schulbesuch zu ermöglichen oder diesen zu erleichtern.
(2) Öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl zu errichten, daß alle eine Fachausbildung anstrebenden, im Burgenland wohnhaften Personen, der Besuch einer Fachschule ermöglicht wird. In der Errichtungsverordnung ist die Angliederung eines Schülerheimes und erforderlichenfalls die Angliederung eines Lehr- oder Versuchsbetriebes anzuordnen. Die Landesregierung wird ermächtigt, Vereinbarungen mit anderen Ländern über den Besuch burgenländischer Fachschulen durch Schüler anderer Bundesländer sowie über den Besuch von Fachschulen anderer Bundesländer durch burgenländische Schüler zu treffen.
(3) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Auflassung einer Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule dauerhaft nicht mehr gegeben sind. Dies liegt dann vor, wenn die Mindestschüleranzahl im Sinne des Abs. 1 in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren dauerhaft unterschritten wurde oder der zu erwartende Erfolg der ursprünglichen Schule in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Aufwendungen des Schulerhalters steht. Die Auflassung erstreckt sich auch auf ein angegliedertes Schülerheim oder einen Lehr- oder Versuchsbetrieb.
(4) Die Schulbehörde kann durch Verordnung eine Schule stillegen, wenn
(5) Im Falle einer Stillegung oder Auflassung einer Schule sind die Schüler von der Schulbehörde den in Betracht kommenden Schulen zuzuweisen.
(6) Die Schulbehörde kann ab dem Schuljahr 2019/2020 die Auflassung einer Schule bei gleichzeitiger Errichtung von Expositurklassen für einzelne Fachrichtungen oder fachbereichsübergreifenden Unterricht verfügen. Die Erhaltung von Expositurklassen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter. Die Auflassung bei gleichzeitiger Errichtung von Expositurklassen erstreckt sich auch auf ein angegliedertes Schülerheim oder einen Lehr- oder Versuchsbetrieb.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 38/1997
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 48/2019
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 48/2019
23.07.2019
Burgenland
(1) Das Land ist gesetzlicher Schulerhalter für öffentliche Berufs- und Fachschulen einschließlich der diesen Schulen angegliederten Schülerheime sowie Lehr- und Versuchsbetriebe.
(2) Im Falle der Errichtung einer Schule hat das Land als Schulerhalter die für die Unterbringung erforderlichen Baulichkeiten, Anlagen und Liegenschaften in entsprechender Ausstattung (Abs. 3 bis 5) bereitzustellen sowie alle sonstigen für die Schulführung erforderlichen Maßnahmen (§ 3 Abs. 2) zu treffen.
(3) Jede öffentliche Berufs- und Fachschule hat hinsichtlich ihrer Unterbringung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan entsprechend der Fachrichtung für den Unterricht notwendig sind.
(4) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Unterrichtsräumen und Einrichtungen, wie Lehrwerkstätten, Werkräumen, Schulküchen, Turnsälen und Sportanlagen, auszustatten.
(5) In den öffentlichen Berufs- und Fachschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
Burgenland
(1) Die Verpflichtungen des Landes als Schulerhalter erlöschen mit der Auflassung der Schule.
(2) Bei Stillegung einer Schule sind die Gebäude, Anlagen und Liegenschaften einschließlich der Ausstattung soweit instandzuhalten, daß der Schulbetrieb mit Ende des Stillegungszeitraumes wieder aufgenommen werden kann.
Burgenland
(1) Schulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bildungsdirektion für Burgenland.
(2) Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(3) Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinne des § 1 zu.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 99/2025
19.12.2025
Burgenland
(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten ein entsprechend fach- und schulkundiges Schulaufsichtsorgan zu bestellen („Landesschulinspektorin oder Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen“).
(2) Das Schulaufsichtsorgan hat unter Bedachtnahme auf Abs. 3 insbesondere
(3) Die dem Schulaufsichtsorgan im Einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
zu Abs. 1 bis 3: LGBl. Nr. 37/2018
19.07.2018
Burgenland
(1) Bei der Bildungsdirektion für Burgenland ist zur Beratung der Schulbehörde ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.
(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde
(3) Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 99/2025
19.12.2025
Burgenland
(1) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
(2) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:
(3) Die römisch-katholische und die evangelische Kirche sind berechtigt, in den Landwirtschaftlichen Schulbeirat je einen Vertreter als Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen in den Landtag wählbar sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch das Ersatzmitglied vertreten zu lassen.
Burgenland
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des landwirtschaftlichen Schulbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zu Konstituierung des neuen Landwirtschaftlichen Schulbeirates wahrzunehmen.
(2) Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Konstituierung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
Burgenland
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Landwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
Burgenland
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landwirtschaftlichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung wie Landesbeamte der Gebührenstufe 4. Den daraus entstehenden Aufwand hat das Land zu tragen.
Burgenland
(1) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß § 81 Abs. 1 verlangt, hat der Vorsitzende den Landwirtschaftlichen Schulbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monats ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Der Vorsitzende ist im Falle seiner Verhinderung durch den Vorsitzendenstellvertreter, der in der konstituierenden Sitzung zu wählen ist, zu vertreten.
(3) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 81 Abs. 1 sowie der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, anwesend sind.
(4) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat faßt seine Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen sowie den erforderlichen Schriftführer beiziehen.
(6) Über die in der Sitzung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien (§ 81 Abs. 1 Z 2) zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung, die vom Landwirtschaftlichen Schulbeirat zu beschließen ist und der Genehmigung der Schulbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
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(1) Privatschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet, hiebei neben der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft ein erzieherisches Ziel angestrebt wird, und die von anderen als dem gesetzlichen Schulerhalter (§ 76 Abs. 1) erhalten werden.
(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.
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(1) Privatschulen sind allgemein zugänglich. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 zweiter Satz finden sinngemäß Anwendung.
(2) Für Privatschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind. Die gleiche Regelung gilt für private Schülerheime.
(3) Soweit gemäß Abs. 2 die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden. Andernfalls bedarf die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache an einer Privatschule der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 zu erteilen.
(4) Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter.
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(1) Eine Privatschule zu führen ist berechtigt
(2) Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sowie juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können Privatschulen führen, wenn sie oder ihre vertretungsbefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind. Durch Staatsverträge begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.
(3) Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsoge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.
(4) Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
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(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der
(2) Die Schulbehörde hat vom Erfordernis des Abs. 1 lit. a Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern österreichischer Staatsbürgerschaft besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.
(3) Schulerhalter, die die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben. Abs. 2 gilt auch für den Schulerhalter.
(4) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, die die im Abs. 1 lit. a und b genannten Bedingungen erfüllen.
(5) Die Schulbehörde kann für Lehrer unter den Voraussetzungen des Abs. 2 von den Erfordernissen des Abs. 1 lit. a und c Nachsicht erteilen.
(6) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde
(7) Die Schulbehörde hat - unbeschadet der Abs. 2 und 5 - die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 oder 4 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde - unbeschadet der Abs. 2 und 5 - die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 oder 4 später wegfallen.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 3).
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 19/1993
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 19/1993
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Der Schulerhalter muß über Schulräume, die baulich und einrichtungsmäßig dem zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen, sowie über die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen verfügen.
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(1) Die Führung einer Privatschule ist der Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 oder 2, des § 89 Abs. 1 oder 3 und des § 89 Abs. 4 (unbeschadet der Bestimmungen des § 89 Abs. 2 oder 5) sowie des § 90 anzuzeigen.
(2) Wird eine Privatschule geführt, ohne daß der Schulerhalter der Schulbehörde davon die Anzeige erstattet hat, so hat die Schulbehörde die Führung der Privatschule zu untersagen.
(3) Die Schulbehörde hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.
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(1) Das Recht zur Führung einer Privatschule, deren Führung nicht untersagt wurde, erlischt
(2) Die Verlassenschaft kann die Privatschule bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernimmt; sie hat die Weiterführung der Privatschule der Schulbehörde anzuzeigen. Dasselbe gilt nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für die Erben des Schulerhalters. Das Recht zur Weiterführung der Schule steht den Erben unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 zu, auch wenn sie die Bedingungen des § 88 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 nicht erfüllen.
(3) Werden nach der Eröffnung der Privatschule die im § 89 Abs. 1, 3 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 89 Abs. 2 oder 5) oder im § 90 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.
(4) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.
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(1) Gleichzeitig mit der Anzeige über die Führung einer Privatschule (§ 91 Abs. 1) hat der Schulerhalter die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule anzuzeigen. Unterläßt der Schulerhalter diese Anzeige, so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen Anzeige aufzufordern.
(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen läßt oder nicht jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zu einer Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Privatschule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen. Abs. 2 gilt für die Änderung der Bezeichnung sinngemäß.
(4) Der Schulerhalter kann sich einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bedienen, wenn die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt.
(5) Liegen die in den Abs. 2 und 4 genannten Voraussetzungen nach Eröffnung der Privatschule nicht oder nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zur Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
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(1) Die Führung von privaten Schülerheimen (§ 1) bedarf der Anzeige an die Schulbehörde.
(2) Wenn ein privates Schülerheim Mängel aufweist, durch die die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefährdet werden, hat die Schulbehörde den Erhalter des Schülerheimes aufzufordern, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung des Schülerheimes zu untersagen. Die Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.
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(1) Die Schulbehörde hat Privatschulen, die gemäß § 93 Abs. 4 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.
(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.
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(1) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
(2) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gelten hinsichtlich des Aufnahmevertrages (§ 87 Abs. 4) folgende Sonderregelungen:
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(1) Wenn die im § 95 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, hat die Schulbehörde den Schulerhalter aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen bzw. nicht weiter zu verleihen.
(2) Mit dem Erlöschen oder der Untersagung des Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinne des § 92 erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.
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(1) Die Aufsicht über die Privatschulen und Schülerheime (§ 94) obliegt der Schulbehörde.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 88 bis 95, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitrecht auch jener der §§ 96 und 97 einschließlich der in § 96 Abs. 1 lit. d zitierten.
(3) In Ausübung der Aufsicht können die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel überprüfen.
(1) Wer den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
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Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Privatschulen und Schülerheime (§ 1) sind Privatschulen und Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes bleiben aufrecht.
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(1) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen, sofern grundsatzgesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
(2) An privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und 3 zu erteilen.
(3) Je Organisationsform und Schulstufe der Berufs- und Fachschulen dürfen im Landesgebiet gleichzeitig nur an zwei Klassen Schulversuche durchgeführt werden.
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Wenn auf Grund dieses Gesetzes zu erlassende Verordnungen sich nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft.
LGBl. Nr. 99/2025
19.12.2025
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Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen in Verfahren nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
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Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
LGBl. Nr. 37/2018
19.07.2018
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(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Berufsschulpflicht (§§ 4 bis 7 und 9) nach Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Berufsschulpflicht (§§ 4 bis 7 und 9) treten am 1. 9. 1986 in Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 39 Abs. 7, § 51 Abs. 4, § 68 Abs. 4, § 69 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 3, §§ 71, 71a, 72 Abs. 1 und § 73 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 4, § 27 Abs. 2, §§ 41a, 42a, 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 6, §§ 52, 53 Abs. 3, § 61 Abs. 6, § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 1 bis 3 und § 103a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 75 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 39 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 11 Abs. 5 lit. a, § 13 Abs. 4, § 18 Abs. 1 lit. a und § 20 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2021 treten mit 5. September 2022 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
(6) § 16 Abs. 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 37/2018
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 48/2019
zu Abs. 6 und 7: LGBl. Nr. 89/2021
zu Abs. 6 richtig (8): LGBl. Nr. 13/2022
03.03.2022
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Oktober 1969, mit der für den Kurort Heilbad Salzburg-Leopoldskron in der Stadt Salzburg eine Kurordnung erlassen wird
StF: LGBl Nr 90/1969
Salzburg
(1) Auf Grund des § 21 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, in der geltenden Fassung wird in der Anlage für den Kurort Heilbad Salzburg-Leopoldskron in der Stadt Salzburg eine Kurordnung erlassen.
(2) Diese Kurordnung tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3) § 19 Abs. 1 und 3 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Salzburg
(1) Die Stadt Salzburg ist Kurort im Sinne des III. Abschnittes des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes.
(2) Sein Name ist “Heilbad Salzburg-Leopoldskron”.
Der Umfang des Kurbezirkes ergibt sich aus der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Juli 1969, LGBl. Nr. 75.
Salzburg
(1) Alle Angelegenheiten des Kurwesens sind von einem Fonds (Kurfonds) zu besorgen, soweit nicht die nach dem Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl. Nr. 47, berufenen Organe der Stadtgemeinde Salzburg zuständig sind. Der Kurfonds hat die örtlichen öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen und zu fördern. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches:
(2) Der Kurfonds hat seinen Sitz in Salzburg und hat die Bezeichnung “Kurfonds der Landeshauptstadt Salzburg” zu führen. Er ist zur Führung des Wappens der Stadt Salzburg berechtigt.
(3) Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen aller Art zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich sind.
Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch:
Für die Entrichtung und Erhebung der Kurtaxe sind die Bestimmungen des Kurtaxengesetzes maßgebend.
(1) Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission. Diese setzt sich zusammen aus
(2) Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Falle seiner Verhinderung zu vertreten. Zum Zwecke dieser Vertretung werden von der Kurkommission aus den ihr angehörenden Vertretern der Stadtgemeinde Salzburg (Abs. 1 lit. b) zwei Mitglieder als Stellvertreter des Vorsitzenden der Kurkommission gewählt. Die Wahl ist für jeden Stellvertreter gesondert mittels Stimmzettels vorzunehmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; leere Stimmzettel sind ungültig und werden nicht gezählt. Ist dieses Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung statt, welche sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. In der dritten Abstimmung ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; jede Stimme, die auf eine nicht in die dritte Abstimmung einbezogene Person entfällt, ist ungültig. Bei Stimmengleichheit gilt als gewählt, auf wen das vom Vorsitzenden zu ziehende Los fällt. Die Reihenfolge in der Vertretung richtet sich nach der Reihenfolge der Wahl.
(3) Für die übrigen Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden (bestimmenden) Stelle je ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall nach Maßgabe des § 10 das Mitglied zu vertreten hat.
(4) Die im Abs. 1 lit. b bis g angeführten Mitglieder der Kurkommission und ihre Ersatzmitglieder müssen zum Gemeinderat der Stadt Salzburg, das im Abs. 1 lit. h angeführte Mitglied der Kurkommission und sein Ersatzmitglied müssen zum Nationalrat wählbar sein.
(5) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit (Abs. 4) verliert.
(6) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der jeweiligen Amtsperiode des Gemeinderates der Stadt Salzburg übereinzustimmen.
(1) Das Hilfsorgan der Kurkommission ist die Kurverwaltung.
(2) Die Bediensteten des Kurfonds stehen zu diesem als Dienstgeber in einem Vertragsverhältnis (privatrechtlich Bedienstete) und unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.
(3) Die Kurkommission hat nach den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung jährlich einen Stellenplan zu beschließen. Der Stellenplan hat die Stellen für die in einem Vertragsverhältnis zum Kurfonds stehenden Bediensteten nach Zahl, Verwendung und Besoldung, bei zeitlich begrenztem Bedarf unter Bestimmung der Dauer, festzusetzen. Der Stellenplan bildet einen Bestandteil des Haushaltsplanes (§ 22); er ist für die Verwaltung bindend; ihm widersprechende Maßnahmen sind rechtsunwirksam.
(4) Die Aufnahme, Dienstausscheidung und sonstige dienst- und besoldungsmäßige Maßnahmen im einzelnen obliegen der Kurkommission nach Maßgabe der für das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Stadtgemeinde Salzburg bestehenden Gesetze oder Vorschriften unter Bedachtnahme auf die besonderen im Dienste eines Kurfonds bestehenden Erfordernisse. Die Kurkommission kann ihren Vorsitzenden im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zum Abschluß von Dienstverträgen und zur Auflösung solcher Dienstverträge ermächtigen.
(5) Der Leiter des administrativen Dienstes des Kurfonds ist der Kurdirektor.
(1) Die konstituierende Sitzung der Kurkommission hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Kurordnung und weiterhin, ausgenommen den Fall nach § 36, unverzüglich nach rechtskräftig gewordener Neuwahl des Gemeinderates stattzufinden. Sie wird vom Bürgermeister oder seinem berufenen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat mit dem Beisatz zu erfolgen, daß jene Mitglieder, welche ohne Entschuldigungsgrund der Sitzung nicht beiwohnen, ihre Mitgliedschaft in der Kurkommission verlieren.
(2) Zunächst haben alle Mitglieder, und zwar der Vorsitzende vor der versammelten Kurkommission, die übrigen Mitglieder in die Hand des Vorsitzenden, folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Salzburg gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht zu wahren und das Wohl der Kurstadt Salzburg nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.” Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Das gleiche Gelöbnis haben die Ersatzmitglieder vor Beginn der ersten Sitzung der Kurkommission, zu der sie einberufen werden, abzulegen.
(1) Die Kurkommission wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung ist allen Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung tunlichst eine Woche, mindestens aber 48 Stunden vor Beginn der Sitzung der Kurkommission zuzustellen.
(2) Die Tagesordnung der Sitzung der Kurkommission wird vom Vorsitzenden festgesetzt. Der Vorsitzende kann die in der Tagesordnung festgesetzte Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände abändern oder auch Gegenstände von der Tagesordnung absetzen. Wird hiegegen von einem Mitglied der Kurkommission Einspruch erhoben, so entscheidet ohne vorherige Wechselrede die Kurkommission.
(3) Mindestens alle zwei Monate hat eine Sitzung der Kurkommission stattzufinden. Außerdem ist die Kurkommission auf einen Tag innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag auf Einberufung unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes, der zum Wirkungskreis der Kurkommission gehört, stellt.
Die Mitglieder der Kurkommission haben die Verpflichtung, bei den Sitzungen der Kurkommission anwesend zu sein. Sind sie verhindert, so haben sie die Gründe dem Vorsitzenden bekanntzugeben. Bei einer voraussichtlich mindestens zwei Monate dauernden Verhinderung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes ist die entsendende Stelle berechtigt, für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu nominieren.
(1) Die Kurkommission ist, soweit in dieser Kurordnung nicht anders bestimmt ist, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Darunter hat sich jedenfalls der Vorsitzende oder ein Stellvertreter zu befinden.
(2) Zu einem gültigen Beschluß ist die Zustimmung der Mehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme entscheidend. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) Ein Mitglied der Kurkommission, das bei der Verhandlung eines Gegenstandes in sinngemäßer Beachtung der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes befangen erscheint, darf der Verhandlung nur zur Erteilung der verlangten Auskünfte beiwohnen, hat sich aber für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über diesen Gegenstand zu entfernen. Erscheint ein Mitglied der Kurkommission aus Gründen des § 7 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes befangen, hat es sich lediglich bei der Beschlußfassung der Stimme zu enthalten.
(2) Ist die Kurkommission infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so ist für den betreffenden Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen.
(3) Die Rückwirkung einer Maßnahme, die die Mitglieder der Kurkommission überhaupt oder Interessen- oder Berufsgruppen oder die Bewohner einzelner Stadtteile betrifft, auf die Interessen des einzelnen Kurkommissionsmitgliedes bildet für sich allein keinen Befangenheitsgrund. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hiedurch nicht berührt.
Die Sitzungen der Kurkommission sind unbeschadet der Bestimmungen des § 22 Abs. 3 nicht öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit im einzelnen Fall beschließt.
(1) Den Vorsitz in der Kurkommission führt der Vorsitzende.
(2) Er leitet die Verhandlungen und sorgt für deren würdigen Verlauf.
(1) Über die Beratungen und Beschlußfassungen der Kurkommission ist eine Verhandlungsschrift zu führen, welche vom Vorsitzenden und dem als Schriftführer bestellten Bediensteten der Kurverwaltung zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung der Kurkommission zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzulegen ist. Aus der Verhandlungsschrift muß ersichtlich sein, welche Mitglieder für und welche gegen einen Antrag gestimmt haben.
(2) Die Einsicht in die Verhandlungsschrift über öffentliche Sitzungen ist auf Verlangen jedem eigenberechtigten österreichischen Staatsbürger, der in der Stadt Salzburg seinen ordentlichen Wohnsitz hat, zu gestatten. Die Mitglieder der Kurkommission haben in alle Niederschriften der Kurkommission während der Dienststunden der Kurverwaltung das Recht der Einsicht.
(3) Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung aufzubewahren.
(1) Die Kurkommission hat eine Geschäftsordnung für die Kurkommission unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20 des Salzburger Stadtrechtes 1966 zu erlassen.
(2) Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Kurkommission erforderlich. Anträge, die die Abänderung der Geschäftsordnung betreffen, müssen bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses bei der Einberufung der Sitzung als Gegenstand der Tagesordnung angegeben sein.
(1) Die Kurkommission kann jedem Stellvertreter des Vorsitzenden der Kurkommission für die Ausübung dieser Funktion nach Maßgabe seiner Beanspruchung und des Zeitaufwandes aus Mitteln des Kurfonds eine Entschädigung, deren Höhe 20 v. H. der dem Bürgermeister der Stadt Salzburg nach § 26 des Salzburger Stadtrechtes 1966 zustehenden Amtsgebühr nicht übersteigen darf, gewähren.
(2) Die Funktion der übrigen Mitglieder der Kurkommission ist als öffentliches Ehrenamt unentgeltlich auszuüben. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen aus besonderem Anlaß bei Ausübung ihrer Funktion erwachsenden Barauslagen aus Mitteln des Kurfonds.
Der Vorsitzende leitet und beaufsichtigt die Führung der Geschäfte des Kurfonds und vertritt diesen nach außen. Er ist unmittelbar Vorgesetzter aller Bediensteten des Kurfonds.
(1) Rechtsgeschäfte und Erklärungen, aus denen der Kurfonds verpflichtet werden soll oder durch die der Kurfonds ihm zustehende Rechte aufgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ausgenommen von diesem Erfordernis sind Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Geldwert den Betrag von 1.800 €
nicht überschreitet.
(2) Urkunden über Rechtsakte, mit denen grundbücherliche Rechte aufgegeben, beschränkt oder belastet werden, müssen vom Vorsitzenden, vom Leiter der Kurverwaltung und einem von der Kurkommission zu bestimmenden, der Kurkommission angehörenden Mitglied des Gemeinderates unterfertigt sein.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für andere Urkunden über Rechtsakte, aus denen dem Kurfonds Verbindlichkeiten erwachsen, soferne der Wert der Verbindlichkeit im Einzelfalle eine in der Geschäftsordnung der Kurkommission festzusetzende Wertgrenze überschreitet; diese Wertgrenze darf nicht höher als mit 7.300 € bestimmt werden.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf Schriftstücke der Unternehmungen, in denen sich der Kurfonds einer im Handelsregister eingetragenen Firma bedient, keine Anwendung.
(5) Aus jeder Ausfertigung muß zu ersehen sein, auf Grund welcher Ermächtigung das Rechtsgeschäft abgeschlossen oder die Erklärung ausgestellt wird.
(1) Die Durchführung aller Beschlüsse obliegt dem Vorsitzenden. Er hat, soweit nicht in den folgenden Absätzen besondere Bestimmungen enthalten sind, die Beschlüsse unverzüglich durchzuführen.
(2) Hat der Vorsitzende gegen die Zweckmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses Bedenken, so hat er die Durchführung des Beschlusses auszusetzen und unter Bekanntgabe der Bedenken in der nächsten Sitzung der Kurkommission eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung durch die Kurkommission zu veranlassen.
(3) Falls die Kurkommission die Bedenken des Vorsitzenden nicht teilt und auf ihrem Beschluß beharrt, hat der Vorsitzende, falls sich seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses richten, binnen zwei Wochen den Beharrungsbeschluß der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Entscheidet die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Zeitpunkt des Einlangens des Beschlusses an gerechnet, so ist der Beschluß unbeschadet der weiteren Anwendbarkeit des § 33 (Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit) vom Vorsitzenden durchzuführen.
(1) Grundlage der Führung des Haushaltes des Kurfonds ist der Haushaltsplan.
(2) Der Kurfonds hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan festzustellen. Das Rechnungsjahr des Kurfonds deckt sich mit dem Rechnungsjahr der Stadt Salzburg.
(3) Die Gliederung des Haushaltsplanes richtet sich nach den bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Der Haushaltsplan hat alle voraussehbaren ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben (Erfordernis) und Einnahmen (Bedeckung) zu enthalten. Zur Bedeckung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben dienen zunächst die ordentlichen Einnahmen. Reichen diese hiezu nicht aus, so sind außerordentliche Einnahmen heranzuziehen. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen, wobei Fehlbeträge und Überschüsse aus den Vorjahren einzubeziehen sind.
(5) Der Haushaltsplan für die Gebarung des Kurfonds hat auch die Gebarung der in der Verwaltung des Kurfonds stehenden Unternehmungen und rechtlich unselbständigen Fonds und Stiftungen zu enthalten.
(1) Der Vorsitzende hat jährlich spätestens sechs Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres der Kurkommission den Entwurf eines Haushaltsplanes vorzulegen, der auf Grund der Gebarungsergebnisse der letzten Jahre zu erstellen ist.
(2) Vor der Beratung durch die Kurkommission ist der Entwurf des Haushaltsplanes durch eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Es steht allen eigenberechtigten österreichischen Staatsbürgern, die in der Stadt Salzburg ihren ordentlichen Wohnsitz haben, frei, gegen den Entwurf Erinnerungen bei der Kurkommission einzubringen. Über solche Erinnerungen sind Niederschriften aufzunehmen, die bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.
(3) Der Haushaltsplan ist von der Kurkommission in öffentlicher Sitzung zu beschließen. Gleichzeitig sind die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
(4) Im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan hat die Kurkommission auch zu bestimmen, inwiefern die im Haushaltsplan enthaltenen einzelnen Ansätze gegenseitig deckungsfähig sind.
(1) Kommt der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht rechtzeitig zustande, so hat die Kurkommission für die Höchstdauer der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ein Haushaltsprovisorium zu beschließen. Dieses hat zu enthalten:
(2) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 und 4 gelten auch für das Haushaltsprovisorium.
(1) Die Ansätze des Haushaltsplanes sind für die Gebarung bindend. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.
(2) Wenn sich im Laufe des Rechnungsjahres die Notwendigkeit von Ausgaben ergibt, die im Haushaltsplan nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind, ist von der Kurkommission auf Antrag des Vorsitzenden ein Nachtrag zum Haushaltsplan, der die erforderlichen Bedeckungen enthält, zu beschließen.
(3) Wenn die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen im Laufe des Rechnungsjahres zeigt, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird, hat der Vorsitzende der Kurkommission den Entwurf eines Nachtrages zum Haushaltsplan vorzulegen und zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes der Gebarung die erforderlichen Anträge zu stellen.
(1) Der Vorsitzende hat unbeschadet der Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres der Kurkommission den Rechnungsabschluß über die Gebarung des Kurfonds, einschließlich der in ihrer Verwaltung stehenden Unternehmungen und selbständigen Fonds und Stiftungen, vorzulegen.
(2) Die Kurkommission hat den Rechnungsabschluß zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden auch für den Rechnungsabschluß sinngemäß Anwendung.
(3) Im Falle nicht genügender Rechtfertigung festgestellter Mängel in der Gebarung kann die Kurkommission den Schuldtragenden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes auf Schadenersatz belangen.
Der Kurfonds hat sein Vermögen sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß aus dem ertragsfähigen Vermögen ohne Beeinträchtigung der Substanz der tunlichst größte Nutzen gezogen wird.
(1) Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Kurfonds erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.
(2) Der Kurfonds darf nur Vermögenswerte veräußern, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur Erhaltung der übrigen Vermögenswerte, zur Rücklagenbildung oder zur außerordentlichen Tilgung von Schulden zu verwenden.
(1) Der Kurfonds darf Darlehen nur aufnehmen, wenn dies zur Bedeckung eines außerordentlichen Vorhabens notwendig ist, das nicht aus laufenden Einnahmen bedeckt werden kann, und wenn die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit seiner dauernden Leistungsfähigkeit in Einklang stehen.
(2) Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen, in dem eine Tilgung in der Mindesthöhe der Rückzahlungsbedingungen des Darlehensvertrages vorgesehen ist.
(1) Der Kurfonds darf Darlehen nur gewähren, wenn ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, daß für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist.
(2) Das gleiche gilt für Bürgschaftsleistungen.
Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen
(1) Für die Beteiligung des Kurfonds an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen gilt § 62 Abs. 1 des Salzburger Stadtrechtes 1966 sinngemäß.
(2) Die Vertretung des Kurfonds in solchen Unternehmungen obliegt, soweit von der Kurkommission nicht anders bestimmt wird, dem Vorsitzenden.
(1) Der Vorsitzende hat eine ständig auf dem laufenden zu haltende Übersicht über das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Kurfonds, über die aufgenommenen Darlehen, über die gewährten Darlehen und Bürgschaftsleistungen, über die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen, über alle sonstigen Aktiven und Passiven sowie über die mit dem Vermögen verbundenen Gerechtsame und Lasten zu führen.
(2) Über das Vermögen rechtlich unselbständiger Stiftungen sowie über das Vermögen rechtlich selbständiger Stiftungen und Fonds sind getrennte Übersichten zu führen.
(1) Bei Besorgung der Aufgaben des Kurfonds kommt dem Land das Aufsichtsrecht zu. Dieses Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, daß der Kurfonds die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Landesregierung hat ferner das Recht, die Gebarung des Kurfonds auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Vorsitzenden zur Vorlage an die Kurkommission zu übermitteln. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die vorgeschriebene Vorlage an die Kurkommission unverzüglich vorzunehmen und die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit des Kurfonds zu unterrichten. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(4) Der Vorsitzende hat Verordnungen der Kurkommission der Landesregierung gleichzeitig mit deren Kundmachung mitzuteilen.
(1) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Kurkommission durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Vorsitzenden gleichzeitig mitzuteilen.
(2) Gesetzwidrige Beschlüsse der Kurkommission sowie gesetzwidrige Maßnahmen des Vorsitzenden sind in Handhabung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen durch Bescheid aufzuheben.
(3) Geht der Beschluß oder die Maßnahme vom Kurfonds als Träger von Privatrechten aus und unterliegt die Rechtswirkung des Beschlusses oder der Maßnahme der richterlichen Beurteilung, so kann die Landesregierung von einer Aufhebung wegen inhaltlicher Gesetzwidrigkeit absehen.
(4) Bei der Handhabung der Aufsichtsmittel sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles noch gewährleistet erscheint.
(1) Erfüllt der Kurfonds eine ihm durch gesetzliche Bestimmung auferlegte Verpflichtung nicht, so hat die Landesregierung die Erfüllung binnen einer festzusetzenden Frist durch Bescheid aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat an Stelle des Kurfonds die Landesregierung als Kollegium die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Hiedurch erwachsende Barauslagen werden dem Kurfonds zur Erstattung vorgeschrieben.
(1) Die Genehmigung der Landesregierung ist in folgenden Fällen erforderlich:
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn die Maßnahme gesetzwidrig oder mit der Gefahr einer unangemessenen finanziellen Belastung des Kurfonds verbunden ist. Die Landesregierung kann anläßlich der Genehmigung zur Vermeidung einer unangemessenen finanziellen Belastung vorschreiben, bis zu welchem Ausmaß hiebei eine Abtretung oder Verpfändung des Anspruches auf den Förderungsbeitrag des Landes (§ 4 lit. a) oder sonstiger Forderungen zulässig ist und den Kurfonds verpflichten gleichzeitig mit der Unterfertigung der über das Darlehen ausgestellten Urkunde eine Abschrift dieser Urkunde der Landesregierung zu übermitteln.
(1) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes die Kurkommission auflösen, wenn sie wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinne des § 33 Abs. 1 einschreiten mußte.
(2) Die Verfügung der Auflösung hat auch das Erlöschen der Funktion des Vorsitzenden in der Kurkommission zur Folge.
(3) Der Antrag auf Auflösung der Kurkommission muß vorher auf der Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung gestanden sein.
(4) Zugleich mit der Auflösung hat die Landesregierung die Neukonstituierung der Kurkommission für einen Tag längstens innerhalb von zehn Wochen anzuordnen.
(1) Für die Zeit bis zur Neukonstituierung der Kurkommission hat die Landesregierung mit der Fortführung der gesamten Geschäfte eine Person zu betrauen, die auf dem Gebiet der Verwaltung des Kurfonds ausreichende Erfahrung besitzt.
(2) Der Verwalter des Kurfonds hat sich bei seiner Tätigkeit auf die unaufschiebbaren Geschäfte zu beschränken.
(3) Ihm obliegt auch die Einberufung der neuen Kurkommission zur konstituierenden Sitzung.
(1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat der Kurfonds Parteistellung. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen ihn betreffende Maßnahmen der Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(2) Im Falle der Auflösung der Kurkommission ist zur Ausübung der Parteistellung des Kurfonds die bisherige Kurkommission berufen.
Zu LGBl Nr 111/2001:
Das Inkraftreten 1.1.2002 gilt für § 19.
Salzburg
III. Bestimmungen über den Kurbetrieb
Die Kursaison ist ganzjährig.
Oberösterreich
Gesetz vom 18. November 1980 über die Landes- und Gemeindestatistik in Oberösterreich (Oö. Statistikgesetz)
StF: LGBl.Nr. 1/1981 (GP XXII RV 82 AB 95/1980 LT 9)
§ 1
Landes- und Gemeindestatistik; Grundsätze der Statistik
§ 2
Anordnung von statistischen Erhebungen
§ 3
Koordinierung statistischer Erhebungen
§ 4
Auskunftspflicht
§ 5
Meß- und Zählgeräte
§ 6
Entschädigung
§ 7
Mitwirkung der Gemeinden
§ 8
Geheimhaltungspflicht
§ 9
Verwendung der Erhebungsergebnisse
§ 10
Zuständigkeit
§ 11
Strafbestimmungen
Anlage (zu § 2 Abs. 2 lit. a) - Erhebungsgegenstände
Oberösterreich
(1) Die Landesstatistik umfaßt alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten, deren Träger das Land Oberösterreich ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes Oberösterreich liegen.
(2) Die Gemeindestatistik umfaßt alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten, deren Träger eine Gemeinde ist und die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in einer einzelnen Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegen, soweit diese Tätigkeiten geeignet sind, durch eine Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(3) Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
(4) Die Landes- und die Gemeindestatistik haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine ge-schlechtsspezifische Erhebung und Auswertung der personenbezogenen Daten in all jenen Fällen sicher zu stellen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnvoll und auf Grund der Art der Erhebung möglich ist. (Anm: LGBl. Nr. 1/2009, 55/2018)
23.07.2018
Oberösterreich
(1) Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, sind durch Verordnung der Behörde (Erhebungsverordnung) anzuordnen.
(2) Die Erhebungsverordnung hat zu regeln:
(3) Für Erhebungsverordnungen von Gemeinden gilt die Anlage zu Abs. 2 lit. a mit der Maßgabe, daß
(4) Die Erhebungsverordnung kann anordnen, daß die erhobenen Einzeldaten auch für bestimmte nichtstatistische Zwecke - ausgenommen Zwecke abgabenrechtlicher Art - verwendet werden dürfen. Eine solche Anordnung ist jedoch nur zulässig, wenn dies für die zweckmäßige und wirtschaftliche Erfüllung der den Organen, des Landes und der Gemeinden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(5) Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, über andere als die in der Anlage zu Abs. 2 lit. a angeführten Erhebungsgegenstände - im Bereich der Gemeindestatistik unter Berücksichtigung des Abs. 3 - können nur durch Landesgesetz angeordnet werden.
04.08.2025
Oberösterreich
§ 3
Koordinierung statistischer Erhebungen
(1) Die Behörde darf Erhebungsverordnungen nach diesem Gesetz soweit nicht erlassen, als sichergestellt ist, daß die Auswertungen einschlägiger statistischer Erhebungen
(2) Gemeindebezogene Auswertungen statistischer Erhebungen des Landes sind Gemeinden auf deren Verlangen für statistische Zwecke zur Verfügung zu stellen, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden erforderlich ist. Einzeldaten dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Erhebungsverordnung dies ausdrücklich regelt. § 2 Abs. 4 ist anzuwenden.
(3) Das Land und die Gemeinden können ihrerseits Auswertungen ihrer statistischen Erhebungen dem Bund für statistische Zwecke zur Verfügung stellen. Einzeldaten dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Erhebungsverordnung dies ausdrücklich regelt. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Die Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß für das Verhältnis des Landes und der Gemeinden zu den gesetzlichen Interessenvertretungen und den sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes.
(5) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, so hat die Behörde vor der Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.
(6) Die Behörden der Gemeinden haben vor Erlassung von Erhebungsverordnungen den Verordnungsentwurf dem Amt der Landesregierung vorzulegen und dessen fachlichen Rat einzuholen. Aus diesem Anlaß ist der Gemeinde jeweils auch bekanntzugeben, ob das Land - und soweit dies bekannt ist auch der Bund - eine ähnliche Erhebung plant.
(7) Die Behörden der Gemeinden dürfen statistische Erhebungen soweit nicht anordnen, als diese mit Erhebungsterminen des Landes oder des Bundes so kollidieren, daß die Abwicklung der landesstatistischen bzw. bundesstatistischen Erhebung beeinträchtigt würde.
Oberösterreich
§ 4
Auskunftspflicht
(1) Bei der Durchführung von statistischen Erhebungen im Sinne des § 2 sind volljährige Personen, die voll handlungsfähig sind und ihren Aufenthalt in Oberösterreich haben, sowie juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Oberösterreich haben, verpflichtet, über die gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.
(2) Personen, die noch nicht volljährig oder aus einem anderen Grund nicht voll handlungsfähig sind, kommen als Auskunftsperson nur hinsichtlich ihrer eigenen Verhältnisse in Betracht. Eine Auskunftspflicht solcher Personen darf nicht festgelegt werden. Die Rechte und Pflichten von gesetzlichen Vertretern (wie Eltern, Vormund, Kurator, Beistand) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die Erhebungsverordnung kann den Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen die Befugnis einräumen, dem Wirtschaftsbetrieb dienende Räumlichkeiten, Anlagen oder Grundstücke zu betreten, Zählungen und Messungen vorzunehmen sowie in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, soweit dies über die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten hinaus zur Erzielung eines statistisch verwertbaren Ergebnisses erforderlich ist, wobei Geschäfts- und Betriebsräume möglichst nur während der Geschäfts- bzw. Betriebszeiten betreten werden sollen. Rechtsvorschriften, die das Betreten an Bedingungen oder Auflagen hygienischer, veterinärmedizinischer, sicherheitstechnischer oder ähnlicher Art binden, bleiben unberührt.
(4) Die Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit einen vom Land Oberösterreich bzw. von der betreffenden Gemeinde ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen des über das Grundstück (die Anlage, die Einrichtung) Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
Oberösterreich
§ 5
Meß- und Zählgeräte
(1) Soweit dies zur Erzielung eines statistisch verwertbaren Ergebnisses erforderlich ist, kann die Erhebungsverordnung vorsehen, daß Meß- und Zählgeräte an geeigneten Stellen auf Grundstücken, baulichen Anlagen oder sonstigen Einrichtungen angebracht werden. Der über das Grundstück (die Anlage, die Einrichtung) Verfügungsberechtigte hat die Anbringung der Meß- und Zählgeräte, ihre allenfalls erforderliche Wartung und ihre Benützung zu Messungen und Zählungen zu dulden, soweit ihm dies zumutbar ist. Im Falle behaupteter Unzumutbarkeit hat bei landesstatistischen Erhebungen die Bezirksverwaltungsbehörde, bei gemeindestatistischen Erhebungen der Bürgermeister bzw. in Städten mit eigenem Statut der Magistrat mit Bescheid über das Ausmaß der Verpflichtung abzusprechen.
(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind unter möglichster Schonung der Grundstücke, baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie des Betriebes vorzunehmen. Nach Beendigung der Maßnahme ist der frühere Zustand soweit als möglich wieder herzustellen.
(3) § 4 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 gilt sinngemäß.
Oberösterreich
§ 6
Entschädigung
(1) Für den unmittelbaren Schaden am Vermögen oder an der Person, den jemand durch die Durchführung einer statistischen Erhebung in Erfüllung von Duldungspflichten nach den §§ 4 und 5 erleidet, hat in Angelegenheiten der Landesstatistik das Land, in Angelegenheiten der Gemeindestatistik die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Soweit Schäden (Abs. 1) vorhersehbar sind, etwa bei Probeentnahmen, kann der Entschädigungsbetrag bereits in der Erhebungsverordnung in angemessener Höhe pauschaliert geregelt werden.
(3) Entschädigungsansprüche nach Abs. 1 und 2, über die binnen drei Monaten ab Erhebung des Anspruches keine Einigung zwischen dem Land bzw. der Gemeinde und dem Betroffenen erzielt wurde, können bei den ordentlichen Gerichten im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über Ansprüche wegen rechtswidrig zugefügter Schäden bleiben unberührt.
Oberösterreich
§ 7
Mitwirkung der Gemeinden
(1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen im Bereich der Landesstatistik verpflichtet. Die Mitwirkung kann nach Maßgabe der Regelung in der Erhebungsverordnung in der Verteilung von Erhebungsunterlagen, der Befragung der zur Auskunftserteilung Verpflichteten, der Einholung von Angaben, der Kontrolle der Angaben sowie deren Zusammenfassung und Weitergabe bestehen.
(2) Das Land hat den Gemeinden die ihnen aus der Mitwirkung bei statistischen Erhebungen entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz ist als Pauschalbetrag zu gewähren und in der Verordnung, mit der die Durchführung der statistischen Erhebung angeordnet wird, entsprechend dem mit der Erhebung voraussichtlich verbundenen Arbeits- und Sachaufwand festzusetzen.
Oberösterreich
Die bei einer statistischen Erhebung oder bei deren Auswertung mitwirkenden Personen, die keiner gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle ihnen bei der Auswertung bekannt gewordenen Daten geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
04.08.2025
Oberösterreich
(1) Personenbezogene Daten aus Erhebungen im Sinn des § 2 dürfen nur verarbeitet werden
(3) Besondere gesetzliche Regelungen über die Verwendung bestimmter Erhebungsergebnisse werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.
(4) Veröffentlichungen der Landes- und Gemeindestatistik sind so zu gestalten, daß ein Rückschluß auf einzelne Personen nicht möglich ist.
23.07.2018
Oberösterreich
§ 10
Zuständigkeit
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist - unbeschadet des § 5 Abs. 1 letzter Satz und des § 11 Abs. 2 - im Bereich der Landesstatistik die Landesregierung, im Bereich der Gemeindestatistik das zuständige Organ der Gemeinde.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Bereich der Gemeindestatistik sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
Oberösterreich
§ 11
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
Oberösterreich
Anlage
zu § 2 Abs. 2 lit. a
Erhebungsgegenstände
Erhebungsgegenstände sind:
A) der Stand, die Entwicklung und die Bedürfnisse der Bevölkerung;
B) der Stand, die Entwicklung und die Grundlagen
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