Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
10000173Law13.03.1968Originalquelle öffnen →
Salzburg
Erfassungsstichtag: 1.9.1992
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
StF: LGBl Nr 27/1968 (WV)
siehe auch LGBl Nr 60/1995
Salzburg
(1) Auf Magistrats- oder Gemeindebeamte, die vor dem 1. April 1946 geboren worden sind, bleibt die vor dem 1. April 2001 geltende Rechtslage mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bereits mit Ablauf des Monats bewirken kann, in dem er sein
der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:
(3) Der Beamte kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt
(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 27 des Gemeindebeamtengesetzes bzw aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Magistratsbeamte anwendbaren Fassung ergibt.
(6) Beamte können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
Salzburg
(1) Art I, III, IIIa und IV treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die im Art I Z 6 §§ 16 ff für die Bezüge der Gemeindebeamten der Höhe nach festgelegten Beträge gelten rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2000. Auch die Übernahme der Besoldungs-Novelle 2000, BGBl I Nr 6, in Art I Z 6 § 79 und Z 7.1 und in Art III Z 6 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Art II tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Ein allfälliger Wertausgleich für das Jahr 2001 ist zu entrichten, auch wenn der Zahlungstermin gemäß § 299a Abs. 3 ASVG vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.
(2) An Stelle der Rundung gemäß Art I Z 6 §§ 39 Abs. 3, 58 Abs. 4 und 63 Abs. 4 sind der Monatsbezug, die Einzelbeträge, der Auszahlungsbetrag des Fahrtkostenzuschusses und die Grundvergütung bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf zehn Groschen auf- oder abzurunden; dabei werden Beträge ab einschließlich fünf Groschen aufgerundet und Beträge unter fünf Groschen abgerundet.
(3) Auf Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Dienstzeit (Art I Z 6 § 59 Abs. 2) von 35 Jahren aufweisen, findet an Stelle von Art I Z 6 § 59 Abs. 1 und 3 § 20 c Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte zuletzt gültig gewesenen Fassung weiterhin Anwendung.
(4) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.
Salzburg
(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Personen werden im Folgenden als “Gemeindebeamte” oder “Beamte” bezeichnet.
(1a) Ab dem 1. Jänner 2006 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg mehr begründet werden.
(2) Das Personalvertretungsrecht der Gemeindebeamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.
(3) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
Salzburg
(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Gemeindebeamten gliedern sich nach der Art der Verwendung
(2) Innerhalb der einzelnen Verwendungsgruppen der Allgemeinen Verwaltung (§§ 136 ff. des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) sind die Gemeindebeamten nach Maßgabe ihrer dienstlichen Verwendung in Dienstzweigen zusammengefaßt. Ihre besonderen Ernennungserfordernisse, die Definitivstellungserfordernisse und die Amtstitel richten sich nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
(3) Für die Dienstzweige und deren Zuweisung zu einer Verwendungsgruppe gelten die jeweils für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß.
Salzburg
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes richtet sich die Verwendung der Gemeindebeamten nach den auf Grund des Dienstpostenplans zur Verfügung stehenden Dienstposten. Der Dienstpostenplan (Stellenplan) wird von der Gemeindevertretung anlässlich der Aufstellung des Haushaltsvoranschlages unter Berücksichtigung des Bedarfes aufgestellt und bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Vor personalrechtlichen Verfügungen im Rahmen des Dienstpostenplans ist der Personalakt des betreffenden Gemeindebeamten mit den der Verfügung zugrunde liegenden Unterlagen zwecks Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der zu treffenden Verfügung der Landesregierung vorzulegen.
Salzburg
(1) Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grade, im gleichen Grade Verschwägerte sowie Wahlverwandte dürfen nicht derart im Gemeindedienst angestellt werden, daß der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet wird oder dessen Kontrolle unterliegt.
(2) In besonders gelagerten Fällen kann die Landesregierung Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs 1 genehmigen.
(3) Wird das im Abs 1 bezeichnete Hindernis erst nach der Anstellung begründet, so ist womöglich durch entsprechende Versetzung innerhalb des Dienstbereiches ohne Beeinträchtigung der Bezüge abzuhelfen.
01.08.2011
Salzburg
Soweit sich die besonderen Ernennungserfordernisse und die Definitivstellungserfordernisse nicht nach dem für Landesbeamte geltenden Recht richten, finden hierauf die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften Anwendung.
Salzburg
(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung.
(2) Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.
Änderungen: LGBl. Nr. 35/1979
13.06.2017
Salzburg
Für die Grundausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Gemeindebeamten sowie die Schulung von Führungskräften finden die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Für dienstliche Ausbildung, deren Notwendigkeit ausschließlich in den besonderen Zwecken der Gemeindeverwaltung liegt, wird durch das Land nicht vorgesorgt. Die Verpflichtung des Gemeindebeamten zu einer bestimmten Fortbildung oder Schulung ist Aufgabe der Gemeinde.
Salzburg
(1) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen landesgesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, haben auf die unter dieses Gesetz fallenden Gemeindebeamten die in der Anlage angeführten, für das Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Pensionsrechtes der Bundesbeamten maßgebenden bundesgesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung zu finden.
(2) An die Stelle der Zuständigkeit der Organe der Vollziehung des Bundes tritt bei der Anwendung der im Abs. 1 angeführten Bundesgesetze auf die Gemeindebeamten die Zuständigkeit der nachstehenden Organe, und zwar
an die Stelle
die Zuständigkeit
der Gemeindevorstehung,
soweit nicht in den
§§ 46 und 47 der
Salzburger Gemeinde-
ordnung 1994 (GdO 1994)
eine Zuständigkeit der
Gemeindevertretung
oder des Bürgermeisters
vorgesehen ist; die
Maßnahmen gemäß Z 1
bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der
Genehmigung der
Landesregierung;
der Gemeindevorstehung,
soweit nicht in den §§
46 und 47 GdO 1994
eine Zuständigkeit der
Gemeindevertretung oder
des Bürgermeisters
vorgesehen ist;
der Landesregierung als
Genehmigungsbehörde.
(3) Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, gilt mit den nachstehend angeführten Abweichungen:
09.04.2020
Salzburg
Die Bestimmungen der §§ 9b bis 9f gelten mit der Maßgabe, dass ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand frühestens dann stattfinden kann, wenn der Beamte auch Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 222 Abs. 1 Z 1 oder 2 ASVG hat. Diese Voraussetzung findet auf folgende Beamte keine Anwendung:
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(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Vorgesetzten des Beamten dessen Übertritt in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.
Salzburg
(1) Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn
(2) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angegebenen Monats bewirken:
bis einschließlich 1. Juli 1944 738
Juli 1944 bis 1. Jänner 1945 739
Jänner 1945 bis 1. Juli 1945 740
Juli 1945 bis 1. Jänner 1946 741
Jänner 1946 bis 1. Juli 1946 742
Juli 1946 bis 1. Jänner 1947 743
Jänner 1947 bis 1. Juli 1947 744
Juli 1947 bis 1. Jänner 1948 745
Jänner 1948 bis 1. Juli 1948 746
Juli 1948 bis 1. Jänner 1949 747
Jänner 1949 bis 1. Juli 1949 748
Juli 1949 bis 1. Jänner 1950 749
Jänner 1950 bis 1. Juli 1950 750
Juli 1950 bis 1. Jänner 1951 751
Jänner 1951 bis 1. April 1951 752
April 1951 bis 1. Juli 1951 753
Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 754
Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 755
Jänner 1952 bis 1. April 1952 756
April 1952 bis 1. Juli 1952 757
Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 758
Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 759
Jänner 1953 bis 1. April 1953 760
April 1953 bis 1. Juli 1953 761
Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 762
Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 763
Jänner 1954 bis 1. April 1954 764
April 1954 bis 1. Juli 1954 765
Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 766
Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955 767
Jänner 1955 bis 1. April 1955 768
April 1955 bis 1. Juli 1955 769
Juli 1955 bis 1. Oktober 1955 770
Oktober 1955 bis 1. Jänner 1956 771
Jänner 1956 bis 1. April 1956 772
April 1956 bis 1. Juli 1956 773
Juli 1956 bis 1. Oktober 1956 774
Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957 775
Jänner 1957 bis 1. April 1957 776
April 1957 bis 1. Juli 1957 777
Juli 1957 bis 1. Oktober 1957 778
Oktober 1957 bis 31. Dezember 1957 779
Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4) Während einer Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.
(5) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 kann der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.
(6) Ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn gegen die Versetzung in den Ruhestand kein wichtiger dienstlicher Grund spricht und er in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens folgenden Lebensmonat vollendet hat:
Salzburg
(1) Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.
(2) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können bei Vollendung des in der zweiten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken, wenn sie die jeweils erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen:
Geburtsdatum Lebensmonat, ab dessen Erforderliche
Vollendung die Ruhestands- beitrags-
versetzung bewirkt werden gedeckte
kann Gesamtdienstzeit
in Monaten
bis einschließlich 31. Dezember 1951 720 480
Jänner 1952 bis 30. Juni 1952 726 486
Juli 1952 bis 31. Dezember 1952 732 492
Jänner 1953 bis 30. Juni 1953 738 498
Juli 1953 bis 31. Dezember 1953 744 504
Jänner 1954 bis 30. Juni 1954 750 510
Juli 1954 bis 31. Dezember 1954 756 516
Jänner 1955 bis 30. Juni 1955 762 522
Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 768 528
Jänner 1956 bis 30. Juni 1956 774 534
(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 und 2 zählen:
(4) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
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(1) Bei Beamten mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs. 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 9b Abs. 1, § 9c Abs. 2) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht unterschritten werden.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs. 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen.
(3) Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
Zu LGBl Nr 95/2005:
§ 9e tritt mit 1.1.2007 in Kraft.
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(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(4) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs 1 und 2 nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs 1 und 2 ist während einer Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 nicht zulässig.
10.03.2014
Salzburg
(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre die dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
Salzburg
(1) Für die Verleihung von Amtstiteln an Gemeindebeamte gelten folgende Bestimmungen:
III u. IV Gemeindeverwaltungskommissär
V Gemeindeverwaltungsoberkommissär
VI Gemeindeverwaltungsrat
VII und VIII Gemeindeverwaltungsoberrat
(2) Soweit Amtstitel für einen anderen Dienstzweig als die im Abs. 1 angeführten zur Verleihung gelangen, sind die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf Beamte von Gemeinden, die die Bezeichnung “Stadt” führen (§ 3 Abs. 1 GdO 1994), tritt im Amtstitel an die Stelle der Voransetzung der Bezeichnung “Gemeinde-” vor den betreffenden Amtstitel die Voransetzung der Bezeichnung “Stadt-” (z. B. Stadtverwaltungskommissär, Stadtrechnungsrevident, Stadtkontrollor).
Salzburg
(1) Soweit die Gemeindebeamten nicht nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für den Fall der Krankheit versichert sind, können die Gemeinden durch eigene dienstherrliche Krankenfürsorgeeinrichtungen die Leistungen sicherstellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben sind.
(2) Die Kosten für eine Krankenfürsorgeeinrichtung nach Abs. 1 sind von der Gemeinde und den Beamten je zur Hälfte zu tragen.
Salzburg
Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 39 und 41 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung:
04.08.2025
Salzburg
Die §§ 19 Abs 3a, 20 Abs 5, (§) 22a, 23 Abs 3 und (§) 25 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 finden auch für Gemeindebeamte Anwendung.
14.10.2022
Salzburg
Zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist dem Beamten auf Antrag Familienhospizfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 55a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 zu gewähren.
Salzburg
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht:
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, die im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Gemeindedienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4, 5 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Beamten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist.
(5) Für die Entlohnung von Kindergärtnerinnen findet an Stelle der folgenden Bestimmung § 10a des Salzburger Kindergartengesetzes Anwendung.
(6) Der Beamte darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht benachteiligt werden.
Abs 10 in der Fassung LGBl Nr 29/1999 tritt erst mit 1. Jänner 2000
in Kraft.
27.12.2024
Salzburg
(1) Das Gehalt der Beamten wird bestimmt:
(2) Folgende Dienstklassen kommen in Betracht:
in der Verwendungsgruppe A: Dienstklassen III bis VIII,
in der Verwendungsgruppe B: Dienstklassen II bis VII,
in den Verwendungsgruppen C
und W 2: Dienstklassen I bis V,
in der Verwendungsgruppe D: Dienstklassen I bis IV,
in der Verwendungsgruppe W 3: Dienstklassen I bis III.
Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Das Gehalt der Beamten beträgt in Schilling:
Gehalts- Verwendungsgruppe
stufe W 3 D C, W 2 B A
1 13.833 13.676 14.300 - -
2 14.012 13.957 14.674 - -
3 14.191 14.238 15.046 - -
4 14.370 14.519 15.422 - -
5 14.548 14.800 15.795 - -
1 14.984 15.077 16.170 16.170 -
2 15.273 15.359 16.541 16.635 -
3 15.564 15.638 16.915 17.103 -
4 15.548 15.920 17.287 17.568 -
1 16.139 16.199 17.662 18.039 20.419
2 - 16.480 18.039 18.538 -
3 - 16.759 18.438 19.053 -
4 - 17.038 - - -
5 - 17.319 - - -
6 - 17.602 - - -
7 - 17.882 - - -
8 - 18.665 - - -
Gehalts- Dienstklasse
stufe IV V VI VII VIII
1 - - 29.170 35.517 47.920
2 - 24.765 30.050 36.670 50.448
3 19.493 25.648 30.925 37.817 52.975
4 20.363 26.523 32.078 40.342 56.790
5 21.242 27.406 33.227 42.869 60.601
6 22.122 28.287 34.372 45.398 64.415
7 23.003 29.170 35.517 47.920 68.233
8 23.888 30.050 36.670 50.448 72.049
9 24.765 30.925 37.817 52.975 -
10 25.642 32.078* 38.964 55.502 -
11 26.519 - 40.111 58.029 -
12 27.396 - 41.258 60.556 -
(4) Das Gehalt der Beamten beginnt mit folgender Gehaltsstufe:
Verwendungsgruppe Dienstklasse
I II III IV V VI VII VIII
A - - 1 5 3 2 1 1
B - 1 1 4 2 1 1 -
C, W 2 1 1 1 3 2 - - -
D 1 1 1 3 - - - -
W 3 1 1 1 - - - - -
Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
Salzburg
Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im folgenden Ausmaß:
Salzburg
(1) Dem Beamten des Wachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage.
ab einer Dienstzeit in
(vollen) Jahre Schilling
10 682
16 960
22 1.216
30 1.448
in der Verwendungsgruppe W 2:
in der in der
Dienstzulagenstufe 1 Dienstzulagenstufe 2
Schilling Schilling
in der Grundstufe 682 1.216
in der Dienststufe 1a) 1.448 2.072
in der Dienststufe 1b) 1.833 2.622
in der Dienststufe 2 2.622 3.238
in der Dienststufe 3 3.861 4.620
in der Verwendungsgruppe Schilling
W 2 1.162
W 3 1.103
(2) Die Dienstzeit, nach der sich in der Verwendungsgruppe W 3 die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 bestimmt, ist die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe. Folgende Zeiten sind der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen:
(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren an Stelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Abs. 1 Z 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.
(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 b gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen oder die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben.
(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Auf diese Frist ist bis zum Höchstausmaß von vier Jahren anzurechnen:
(6) Die §§ 29 und 30 sind auf die in den Abs. 2 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden.
(7) Dem Kommandanten einer Gemeindewache und dessen Stellvertreter gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage von 654 S.
Salzburg
Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Wachdienstzulage,
in der Verwendungsgruppe Schilling
W 2 947
W 3 809
Salzburg
Dem Beamten des Verwaltungsdienstes gemäß § 2 Abs. 1 lit. a gebührt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:
Dienstklasse Schilling
I bis V 1.693
VI bis VIII 2.152
Salzburg
(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
(2) Die Verwendungszulage gemäß Abs. 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:
(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(5) Bei Beamten in Dienstbereichen gemäß § 41 BDG 1979, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn der Beamte während der letzten 15 Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gehabt hat.
Salzburg
(1) Leistet der Beamte die im § 22 Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung.
(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 22 Abs. 2 anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 22 Abs. 3.
(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
Salzburg
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des Hebammengesetzes (HebG) berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
Salzburg
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:
Salzburg
(1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:
(2) Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die der Beamte oder eine andere Person für ein Kind gemäß Abs. 1 Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist vom Beamten nachzuweisen.
(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Gemeindevorstehung die Kinderzulage auf Antrag gewährt werden, wenn
(4) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs. 2 oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehalts der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(5) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(6) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Gemeindebedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:
(7) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(8) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.
01.08.2011
Salzburg
(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages besteht aus:
(3) Bei Beamten, die in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, verringert sich die Bemessungsgrundlage um die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geltende Höchstbeitragsgrundlage.
(3a) Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Abs. 2 und 3):
im Zeitraum Prozentsatz
ab dem 1. Jänner 2006 12,55
ab dem 1. Jänner 2007 12,65
ab dem 1. Jänner 2008 12,75
ab dem 1. Jänner 2009 12,85
ab dem 1. Jänner 2010 12,95
ab dem 1. Jänner 2011 13,05
ab dem 1. Jänner 2012 13,15
ab dem 1. Jänner 2013 13,25
ab dem 1. Jänner 2014 13,35
ab dem 1. Jänner 2015 13,45
ab dem 1. Jänner 2016 13,55
ab dem 1. Jänner 2017 13,65
ab dem 1. Jänner 2018 13,75
ab dem 1. Jänner 2019 13,85
ab dem 1. Jänner 2020 13,95
ab dem 1. Jänner 2021 14,05
ab dem 1. Jänner 2022 14,14
ab dem 1. Jänner 2023 14,23
ab dem 1. Jänner 2024 14,32
ab dem 1. Jänner 2025 14,41
ab dem 1. Jänner 2026 14,50
ab dem 1. Jänner 2027 14,59
ab dem 1. Jänner 2028 14,68
ab dem 1. Jänner 2029 14,77
ab dem 1. Jänner 2030 14,85
(4) Für Zeiträume, in denen
(4a) Abweichend von Abs. 4 kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:
(4b) Wird die Erklärung gemäß Abs. 4a spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam.
(5) Der nach § 9 Abs. 3 Z 1 iVm den §§ 28 bis 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(6) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 40 Abs. 5 gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(7) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen.
In diesem Fall kann die Gemeindevertretung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(8) Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit ist kein Pensionsbetrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:
(8a) Der Beamte kann schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines unter § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Abs. 2) zugrunde zu legen. War der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Abs. 4a und 4b sinngemäß Anwendung.
(9) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Gemeinde für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrags gedeckt sind.
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Beamte erreichen ein höheres Gehalt durch:
Salzburg
(1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Bei der Berechnung dieses Zeitraumes sind in Teilbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeiten zur Gänze zu berücksichtigen. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), wenn sie nicht an diesem Tag gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw 30. September endet.
(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Gemeindevertretung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.
Salzburg
(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 29 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Abs. 1 Z 1 eingetreten, ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der im Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes für folgende Karenzurlaube zu 50 % für die Vorrückung wirksam:
01.08.2011
Salzburg
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde folgende, nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten vorangesetzt werden:
(2) Zur Gänze sind voranzusetzen:
(3) Die Anrechnung eines Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule) gemäß Abs. 2 Z 10 ist bis zu folgenden
Höchstmaßen möglich:
(4) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 10 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(5) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse dann zur Gänze berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
(6) Von einer Voransetzung nach Abs. 1 sind jene Dienstzeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschlossen, die nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind. Diese Bestimmung ist auf Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind.
(7) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die Zeiten eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 10 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(8) Der Vorrückungsstichtag ist von der Gemeindevertretung mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.
(9) Wird ein Beamter in die Verwendungsgruppe A oder B überstellt, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung so weit zu verbessern, als sich aus der Anwendung
des Abs. 2 Z 9 und 10 und des letzten Satzes eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Die Abs. 6 und 7 sind anzuwenden.
Salzburg
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehalts werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen zusammengefasst:
(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe des Abs. 2 Z 1 überstellt, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder
Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe des Abs. 2 Z 1 in die Verwendungsgruppe A überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird.
(5) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe A in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, ist der Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Beamte immer in der niedrigeren Verwendungsgruppe gewesen wäre.
(6) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs. 3 bis 5 ergebende Dienstklasse oder Gehaltsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(7) Bei Überstellungen ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 29 und 30 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Ist bei einer Überstellung nach Abs. 5 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
Salzburg
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt, die nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehen ist.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Überstellung befristet war und der Grund für die Überstellung weggefallen ist.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen die Verwendungszulage, dem Gehalt zuzurechnen.
Salzburg
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Es können dabei erreicht werden:
(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 29 und 30 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
Salzburg
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(3) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. Die §§ 29 und 30 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(4) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(5) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, wird abweichend vom Abs. 3 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 29 und 30 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Landesregierung kann die Beförderung von Gemeindebeamten durch Verordnung näher regeln, um eine möglichst gleichmäßige Handhabung sicherzustellen.
Salzburg
Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
Salzburg
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantritts nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst nicht am Ersten des Monats, sondern am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
(3) Änderungen des Monatsbezugs werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist folgender Tag:
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. a gebührt die Kinderzulage oder eine Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, wenn der Beamte die Meldung nach § 26 Abs. 8 rechtzeitig erstattet hat. Hat der Beamte diese Meldung nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
Salzburg
(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs. 1 HGG 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen), Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden Bezüge sind um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.
(2) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes
fällig werdenden Sonderzahlungen.
Salzburg
(1) Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
(3) Der Monatsbezug sowie die Einzelbeträge, aus denen er sich zusammensetzt, die Sonderzahlungen und die Nebengebühren können auf volle Cent auf- oder abgerundet werden. Beträge ab einschließlich 0,5 Cent werden dabei aufgerundet, Beträge bis 0,5 Cent abgerundet.
(4) Der Beamte hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
Salzburg
(1) Die Monatsbezüge werden gekürzt:
(2) Die Kürzung des Monatsbezugs aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn
(3) Der Monatsbezug des Beamten,
(4) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 Abs. 2 bis 4 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Dies gilt auch für Beamte, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit. b des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 erfassten Funktionen sind. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend von § 37 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 iVm § 28 oder § 29 Abs. 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Abweichend von § 37 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 4 oder 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 42 in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.
(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 4 oder 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber in den Fällen des Abs. 5 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(8) Die Monatsbezüge entfallen:
(9) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraumes gemäß Abs. 8 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezugs abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.
Salzburg
Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Gemeinde mit Zustimmung des Beamten von seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 37 Abs. 3 sinngemäß.
Salzburg
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind der Gemeinde zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dies kann auch in Raten erfolgen. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, hat die Gemeindevertretung den Ersatzpflichtigen zum Ersatz aufzufordern. Wird der Ersatz nicht geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Gemeindevertretung Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
Salzburg
(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Salzburg
Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Dem Beamten ist in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
Salzburg
(1) Nebengebühren sind:
(2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6, 8 bis 11 und 14 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen:
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr in dem Ausmaß, dass ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit von der pauschalierten Nebengebühr ein Dreißigstel abgezogen wird.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
13.02.2012
Salzburg
(1) Für Zeiträume, in denen
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 45 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend von § 45 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 lit. a bis c gilt.
Salzburg
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33- fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 45 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn des § 50c Abs. 3 BDG 1979 sowie des § 23 Abs. 10 MSchG und des § 10 Abs. 12 VKG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
Salzburg
(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs. 6 BDG 1979 gilt, gebührt für die über die im § 48 Abs. 2 BDG 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 45 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
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(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 47 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 47 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehalts der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(5) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 6 bis 8 sind anzuwenden.
Salzburg
(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 47 und 49 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
Salzburg
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 47 bis 49 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 47 bis 49 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 47 bis 49 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
Salzburg
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
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Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen, Belohnungen gezahlt werden.
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(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
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(1) Dem Beamten der allgemeinen Verwaltung, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Dem Beamten des Wachdienstes gebührt eine Vergütung der besonderen Gefährdung und eine Vergütung für wachespezifische Belastungen. Die §§ 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.
Salzburg
Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 60) abgegolten.
Salzburg
(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Bürgern und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
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(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen dafür nach den billigsten für Personenzüge 2. Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.
(3) Der monatliche Fahrtkostenanteil, den Beamte selbst zu tragen haben (Eigenanteil), entspricht dem jeweiligen Preis einer Monatskarte für das billigste öffentliche Beförderungsmittel innerhalb der Stadt Salzburg. Für Beamte, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht erreichen können, beträgt der Eigenanteil 80 % dieses Preises. Bei Beamten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen.
(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Cent zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet werden und Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufgerundet werden.
(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, wenn der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen:
(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 45 Abs. 5 anzuwenden.
(8) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
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(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt jeweils 200 % des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:
(3) Die Jubiläumszuwendung aus Anlass der 40-jährigen Dienstzeit kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
(4) Bei Beamten, die gemäß § 9a iVm den §§ 14a oder 14b MagBG in den Ruhestand übertreten, tritt die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen an die Stelle des Erreichens des Regelpensionsalters.
(5) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(6) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs. 3 als Nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.
(7) Beamte, deren Ruhegenuss nicht nach nach § 72 iVm § 5 Abs. 2 bis 6 LB-PG gekürzt worden ist, erhalten im Zeitpunkt der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung. Diese beträgt nach einer ununterbrochenen im Dienst der Gemeinde zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbezugs.
Salzburg
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der §§ 90 Abs 2 und 3 und 105 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 sinngemäß.
13.02.2012
Salzburg
(1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezugs gewährt werden. Bei einem provisorischen Dienstverhältnis ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 67 Abs. 1). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten billige Rücksicht zu nehmen. Der Beamte kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
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Für Sachleistungen hat der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Gemeindevertretung festgesetzt. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.
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(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:
(3) Die Grundvergütung beträgt:
(4) Die Grundvergütung für die im Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie sich das aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrags, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu ermittelte Betrag ist auf volle Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf volle Cent aufzurunden und Beträge bis 0,5 Cent abzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt “Statistik Österreich” folgenden übernächsten Monatsersten.
(5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist
Salzburg
(1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.
(2) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.
(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 oder des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 zu entrichten.
(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes. Dabei hat die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten zu 30 % für Warmwasserkosten und die Aufteilung der Energiekosten zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der beheizbaren Fläche zu erfolgen.
(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Abs. 1 bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.
Salzburg
(1) Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.
(2) Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten des Beamten, ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.
Salzburg
(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung, die von der Gemeindevertretung zu bemessen ist.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes der Gemeinde abzuführen.
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(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem:
01.08.2011
Salzburg
(1) Die Abfertigung gemäß § 67 Abs. 1 beträgt:
(2) Die Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 beträgt nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezugs.
(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 67 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 67 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 67 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von der Gemeindevertretung mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 42 Abs. 2 und 43 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
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Für Ansprüche auf Geldleistungen aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft zu einem vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kind ist auf Gemeindebeamte das Karenzurlaubsgeldgesetz mit Ausnahme der §§ 21 bis 27 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Salzburg
Durch Verordnung der Landesregierung können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 16 Abs. 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.
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Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.
Salzburg
(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde:
(2) Die Gemeindevorstehung hat die Bemessung der Verwendungszulage (§ 22), die Pauschalierung von Nebengebühren sowie die Bemessung der Nebengebühren gemäß den §§ 93, 95 bis 97, 99 und 100 bis 102 durch Richtlinien (Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde) zu regeln. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sollen im Einzelfall Zulagen oder Nebengebühren abweichend von den Richtlinien gewährt werden, bedarf eine derartige Maßnahme der vorherigen Genehmigung der Landesregierung.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme oder Richtlinie
13.02.2012
Salzburg
Auf Beamte und deren Angehörige und Hinterbliebene finden die Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG) mit folgenden Abweichungen Anwendung:
bei erstmaligem Gebühren des Anzahl der Beitragsgrundlagen
Ruhe- oder Versorgungsgenusses
ab einschließlich dem
Jänner 2003 12
Jänner 2004 24
Jänner 2005 36
Jänner 2006 36
Jänner 2007 36
Jänner 2008 48
Jänner 2009 60
Jänner 2010 72
Jänner 2011 84
Jänner 2012 96
Jänner 2013 108
Jänner 2014 120
Jänner 2015 132
Jänner 2016 144
Jänner 2017 156
Jänner 2018 168
Jänner 2019 180
Jänner 2020 192
Jänner 2021 204
Jänner 2022 216
Jänner 2023 228
Jänner 2024 240
bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- Beitragshöhe in %
oder Versorgungsgenusses der Bemessungsgrundlage
bis zum 31. Dezember 1998 2,1
ab dem 1. Jänner 1999 2,3
ab dem 1. Jänner 2003 2,17
ab dem 1. Jänner 2004 2,04
ab dem 1. Jänner 2005 1,92
ab dem 1. Jänner 2006 1,92
ab dem 1. Jänner 2007 1,92
ab dem 1. Jänner 2008 1,76
ab dem 1. Jänner 2009 1,62
ab dem 1. Jänner 2010 1,49
ab dem 1. Jänner 2011 1,35
ab dem 1. Jänner 2012 1,22
ab dem 1. Jänner 2013 1,08
ab dem 1. Jänner 2014 0,95
ab dem 1. Jänner 2015 0,81
ab dem 1. Jänner 2016 0,68
ab dem 1. Jänner 2017 0,54
ab dem 1. Jänner 2018 0,41
ab dem 1. Jänner 2019 0,27
ab dem 1. Jänner 2020 0,14
ab dem 1. Jänner 2021 kein Beitrag
31.10.2017
Salzburg
Karenzurlaube aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft
Auf Beamte finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Beamtinnen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.
Salzburg
Auf Beamte, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
Salzburg
Für die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt § 124 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstgebers die Dienstbehörde tritt.
07.12.2018
Salzburg
Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 36 gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.
Salzburg
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz mit Ausnahme der in der Anlage enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Zu LGBl Nr 122/2006:
Z 21 tritt mit 28.10.2005 in Kraft!
04.08.2025
Salzburg
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
27.12.2024
Salzburg
(1) Die Landesregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen durch Verordnung. Der Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnungen kann dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes gleichgesetzt werden.
(2) § 68 Abs. 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63, in der geltenden Fassung gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 3, des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 3.
Salzburg
(1) (Gegenstandslos.)
(2) Mit 1. Jänner 1951 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes außer Kraft getreten: Das Gesetz vom 30. Jänner 1925, LGBl. Nr. 21 (Gemeindeangestelltengesetz), die Verordnung vom 7. Mai 1925, LGBl. Nr. 44 (Gemeindebeamten Prüfungsverordnung), die 1. Novelle zum Gemeindeangestelltengesetz vom 12. Dezember 1928, LGBl. Nr. 19/1929, das Gesetz vom 19. Dezember 1933, LGBl. Nr. 30/1934, über besondere Maßnahmen betreffend die politische Betätigung der Gemeindeangestellten und Sprengelärzte, die Verordnung vom 27. Juni 1934, LGBl. Nr. 78 (Dienstbezüge) und Ruhe-(Versorgungs)Genüsse, die 3. Novelle zum Gemeindeangestelltengesetz, LGBl. Nr. 27/1936, und Abs. 1 des Gesetzes, LGBl. Nr. 95/1936, über Neuanstellungen von Gemeindebediensteten. Abs. 2 dieses Gesetzes bleibt für die Vertragsbediensteten der Gemeinden in Geltung.
(3) Soweit eine Durchrechnung der Bezüge der Gemeindebediensteten noch nicht erfolgt ist, tritt an die Stelle des im § 59 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes genannten Zeitpunktes (1. September 1946) der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Gesetzes.
Salzburg
(1) § 15a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2003 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2) § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2005 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 72 Z 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2005 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs. 1a, 3, die Aufhebung der §§ 4 bis 6, die §§ 9 Abs. 2 und 3, 9a bis 9d, 9f, 9g, 10 Abs. 3, die Aufhebung der §§ 14 und 15, die §§ 27 Abs. 2, 3a, 4, 4a und 4b, 8 und 8a, 30 Abs. 1, 31 Abs. 6, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1, 3 und 8, 45 Abs. 3, 46 Abs. 1, 47 Abs. 8, 58 Abs. 1, 59 Abs. 3, 4 und 7, 64 Abs. 3, 67 Abs. 3, 69, 70a, 71 Abs. 1, 72, die Aufhebung des § 73, die §§ 74, 75 und 79 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung des § 15 Abs. 3 steht im Verfassungsrang.
(5) § 9e tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(6) Die im § 79 Z 20 und 25a für anwendbar erklärten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 64/2004 gelten für Eltern, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2005 geboren werden.
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 treten in Kraft:
(8) Auf die bis zu dem im Abs. 7 Z 2 bestimmten Zeitpunkt zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen sind die §§ 12 und 13 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Bestellung von Mitgliedern der Disziplinarkommission kann bereits vor diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, sie wird jedoch frühestens mit diesem Datum wirksam.
(9) § 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2009 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(10) § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 12 Z 3 vorletzter Satz im Verfassungsrang.
Salzburg
(1)§ 39 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs 1, 26 Abs 3, 30 Abs 4 und 67 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3) Die §§ 9 Abs 3, 45 Abs 2, 60, 71 Abs 2 und 79 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. § 60 in der Fassung dieses Gesetzes ist nur auf Dienstreisen, Dienstzuteilungen oder Dienstzuweisungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet werden.
(4) Die §§ 8a und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
21.02.2014
Salzburg
(1) § 9f Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Für die Weiteranwendung des § 9f Abs 4 in der bisher geltenden Fassung gilt § 97 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.
(3) Die §§ 8a Abs 1 und 79a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(4) § 72 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) § 77 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 79 Z 9 außer Kraft.
(6) § 9 Abs 3 Z 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der Beamte einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 42 Abs 1a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 einzuhalten. In diesem Fall hat der Beamte den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bekannt zu geben.
(7) § 9 Abs 3 Z 3c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(8) Die §§ 13 und 79a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) § 79 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(10) § 79a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft;
(11) § 16 Abs 6 und § 79a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(12) § 12 und § 79 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Zu LGBl Nr 39/2020:
Im Abs 7 ergibt sich das Datum des außer Kraft tretens durch das Gesetz LGBl Nr 143/2020.
04.08.2025
Salzburg
Verzeichnis der nach § 9 auf die Gemeindebeamten nach Maßgabe des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 anzuwendenden bundesgesetzlichen Vorschriften
Die angeführten Gesetze gelten jeweils, sofern nicht anderes bestimmt ist, einschließlich der bei der Erlassung bzw. Änderung getroffenen Neben- und Übergangsbestimmungen.
Zu LGBl Nr 23/2001:
Der Entfall der Z 2 - 11 tritt mit 1.4.2001 in Kraft.
04.08.2025
Salzburg
(1) Art. I Z 8 tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft. Er ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Pensionsbeitrag im Kalenderjahr 1994 drei v.H. und im Kalenderjahr 1995 sechs v.H. der gekürzten Bemessungsgrundlage beträgt.
(2) Die im Art. I Z 6 vorgenommene Einfügung der Z 1a im § 9 Abs. 5 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, Art. I Z 7 und die im Art. I Z 10 übernommenen Änderungen des § 49 BDG 1979 und des § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft. Sie sind nur auf Überstunden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 geleistet werden.
(3) Bei der gemäß Art. II Z 5 geänderten Berechnung des zweijährigen Zeitraumes bis zur nächsten Vorrückung sind alle Dienstzeiten zu berücksichtigen, wenn der Bedienstete dies beantragt.
(4) Die weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes treten hinsichtlich der übernommenen bundesrechtlichen Vorschriften mit deren Wirksamkeitsbeginn und im übrigen sonst mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(5) Auf Beamte, die vor Inkrafttreten von Art. I Z 9 dieses Gesetzes ernannt worden sind, ist § 18b lit. b des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Salzburg
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die im Art I Z 16.4, Art III Z 2.3 und Art IV Z 3.3 erfolge Übernahme des Art XX Z 1b des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft.
(3) Art II Z 1.1 ist auf Personen nicht anzuwenden, die die Ausbildung an der Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpfleger vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begonnen haben. Auf diese Personen findet § 2 Abs. 3 Z 2 des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der für Landes-, Magistrats- und Gemeindebeamte bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 BDG 1979 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a BDG 1979 für Magistrats- oder Gemeindebeamte in einer vor dem 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen nach § 50a Abs. 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 nach § 50a BDG 1979 zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Magistrats- oder Gemeindebeamten angehört und für dessen Unterhalt er bzw sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind. Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des BDG 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956
(6) Auf die bis zum 30. Juni 1998 zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen sind die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(7) Die Bestellung oder Entsendung von Mitgliedern der Disziplinarkommission (Art I Z 15, § 39) kann bereits vor dem 1. Juli 1998, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem vorgenommen werden. Die Bildung der Senate (Art I Z 15, § 40) hat für das Jahr 1998 bis spätestens 15. Juli 1998 zu erfolgen.
(8) Die §§ 5 Z 3a und 27a des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 und § 2 Abs. 3 Z 3a und Z 4b des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 in der Fassung der Art I und II sind nur auf Bedienstete anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Juni 1998 in den Landesdienst eintreten.
(9) § 6c des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung findet auf vor dem 1. Juli 1998 liegende Zeiten weiter Anwendung.
Kärnten
Gesetz vom 25. November 1993, mit dem aus dem Bereich der Wirtschaftsförderung vom Land abzuwickelnde Förderungsangelegenheiten dem Wirtschaftsförderungsfonds übertragen werden (Wirtschaftsförderungsbegleitgesetz)
StF: LGBl Nr 12/1994
Kärnten
§ 1
(1) Alle Rechte und Pflichten des Landes Kärnten aus Förderungsmaßnahmen, die die Landesregierung auf Grund der Bestimmungen des Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 13/1989, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 56/1989 und 1/1991 und des ersten Abschnittes (überörtliche Förderung) des Fremdenverkehrsgesetzes 1992, LGBl Nr 43, bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes, LGBl Nr 6/1993, gesetzt hat, gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den mit dem Wirtschaftsförderungsfondsgesetz eingerichteten Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds über.
(2) Der Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfaßt die in der zivilrechtlichen Vereinbarung vom 16. April 1993 zwischen dem Land Kärnten und dem Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds bezeichneten 9287 Förderungsfälle mit dem den einzelnen Förderungsfällen zugeordneten Förderungsausmaß in der Höhe von insgesamt S 813,779.782,10. Die in der zivilrechtlichen Vereinbarung vom 16. April 1993 erfaßten Förderungsfälle sind unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz in der Geschäftsstelle des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds während der Bürostunden zur Einsicht für jedermann, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, aufzulegen. Die Gesamtrechtsnachfolge tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein.
Kärnten
§ 2
(1) Das Land Kärnten hat dem Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds Geldmittel in der Höhe zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung fälliger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangener Verpflichtungen erforderlich sind.
(2) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat der Landesregierung jährlich bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr einen Bericht über die aus Landesmitteln gemäß Abs 1 gewährten direkten sowie indirekten Förderungen, wie durch Verzicht auf Forderungen, vorzulegen.
(3) In der Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds gemäß § 32 Abs 2 Wirtschaftsförderungsfondsgesetz, LGBl Nr 6/1993, ist auf die gemäß Abs 1 zuzuwendenden Mittel Bedacht zu nehmen.
Kärnten
§ 3
Geldmittel auf Grund von Forderungen des Landes aus Förderungsmaßnahmen gemäß § 1, die der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Land eingezogen hat und die dem Land noch nicht zugeflossen sind, darf der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds endgültig auf eigene Rechnung vereinnahmen.
Kärnten
§ 4
(Inkrafttreten)
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