Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
10000154Ordinance12.12.1967Originalquelle öffnen →
Oberösterreich
Gesetz vom 30. Juni 1978 über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz
StF: LGBl.Nr. 47/1978 (GP XXI RV 267 AB 273/1978 LT 37)
Zur Erstellung von Gutachten über die nach den §§8, 9, 12, 19, 28, 29, 30, 31 und 32 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr.287/1974, und nach den §§6, 16, 25 und 26 des Bodenbeschaffungsgesetzes, BGBl. Nr.288/1974, zu erbringenden Leistungen, für die nach diesen Bestimmungen die Einholung des Gutachtens einer Gutachterkommission vorgesehen ist, wird beim Amt der Landesregierung eine Gutachterkommission (im folgenden als Kommission bezeichnet) eingerichtet.
(1) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei geeigneten Sachverständigen.
(2) Der Vorsitzende muß rechtskundig sein. Er ist von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann wiederholt werden.
(3) Je eines der beiden sachverständigen Kommissionsmitglieder ist jeweils vom Entschädigungsberechtigten und vom Entschädigungsverpflichteten, bei Gutachten betreffend die Genehmigung von Rechtsgeschäften (§9 des Stadterneuerungsgesetzes) von den Vertragschließenden und von der Gemeinde, aus den von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz im Land Oberösterreich geführten Listen der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder aus dem Kreis der nach ihrem Fachgebiet jeweils in Betracht kommenden staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker zu bestellen.
(4) Die Bestellung der sachverständigen Kommissionsmitglieder hat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Aufforderung (§5 Abs.2 erster Satz) zu erfolgen. Kommt der zur Bestellung Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, so hat ihm die Landesregierung eine Nachfrist von weiteren zwei Wochen zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen. Bei ungenütztem Ablauf dieser Nachfrist hat die Landesregierung das betreffende Kommissionsmitglied zu bestellen.
(5) Für jedes Kommissionsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Kommissionsmitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Ersatzmitglieder müssen die für die Bestellung zu Kommissionsmitgliedern erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Für ihre Bestellung gelten die Abs.2 bis 4 sinngemäß. Ist ein sachverständiges Kommissionsmitglied verhindert, so hat es seine Verhinderung unverzüglich nach Einberufung der Sitzung dem Vorsitzenden bekanntzugeben, welcher das Ersatzmitglied einzuberufen hat. Ist der Vorsitzende verhindert, so hat er selbst rechtzeitig für seine Vertretung zu sorgen.
Oberösterreich
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei der Ausübung ihrer Gutachtertätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 3 zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
(2) Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) dürfen nicht mit der Verwaltung von gemeindeeigenen Liegenschaften befaßt sein.
(3) Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) sind, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, zur Geheimhaltung über die ihnen durch ihre Tätigkeit als Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten verpflichtet, soweit und solange dies aus den überwiegenden berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
01.08.2025
(1) Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§7 Abs.1 AVG1950, BGBl. Nr.172).
(2) Über das Vorliegen eines von einem Kommissionsmitglied angenommenen oder von einem Beteiligten behaupteten Ausschließungsgrundes hat in allen Fällen der Vorsitzende endgültig zu entscheiden; er hat die Vertretung des ausgeschlossenen Kommissionsmitgliedes durch das Ersatzmitglied zu veranlassen.
(3) Ist gemäß Abs.1 und 2 auch das Ersatzmitglied ausgeschlossen, so hat hinsichtlich des Vorsitzenden der Ausschließungsgrund außer Betracht zu bleiben; hinsichtlich der sachverständigen Kommissionsmitglieder hat in diesem Fall unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §2 Abs.3 bis 5 eine Neubestellung zu erfolgen.
(1) Die Kommission hat ihr Gutachten über Ersuchen der hiefür zuständigen Behörde zu erstellen. Das Ersuchen ist schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen. Dem Ersuchen sind die den Sachverhalt betreffenden Unterlagen anzuschließen.
(2) Der Vorsitzende hat den Entschädigungsberechtigten und den Entschädigungsverpflichteten, bei Gutachten betreffend die Genehmigung von Rechtsgeschäften (§9 des Stadterneuerungsgesetzes) die Vertragschließenden und die Gemeinde, unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens schriftlich aufzufordern, je einen geeigneten Sachverständigen (§2 Abs.3 und §3 Abs.2) als Kommissionsmitglied und als dessen Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Aufforderung hat insoweit zu unterbleiben, als geeignete Sachverständige und die Nachweise ihrer Bestellung zu Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) bereits anläßlich des Ersuchens bekanntgegeben wurden.
(3) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich; sie sind vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Das Ergebnis der Sitzungen ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu unterfertigen ist.
(4) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Kommt über das Gutachten keine einheitliche Auffassung zustande, so ist dem Gutachten die mehrheitlich vertretene Auffassung zugrunde zu legen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Bloß das Verfahren betreffende Anordnungen hat der Vorsitzende - in der Regel nach Anhörung der beiden sachverständigen Kommissionsmitglieder - zu treffen.
(6) Der Vorsitzende hat das Gutachten der ersuchenden Behörde unter Rückschluß der vorgelegten Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
(1) Den sachverständigen Mitgliedern der Kommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Die Entschädigung richtet sich bei gerichtlich beeideten Sachverständigen, ausgenommen bei Ziviltechnikern, nach den für Sachverständige in gerichtlichen Verfahren geltenden Vorschriften. Diesbezüglich finden die §§ 24 bis 36 und die in Betracht kommenden Tarife des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtes die Verwaltungsbehörde oder das Landesverwaltungsgericht tritt, über deren Ersuchen die Kommission tätig geworden ist. Bei Ziviltechnikern, auch wenn sie gerichtlich beeidete Sachverständige sind, richtet sich die Entschädigung nach der in Betracht kommenden Gebührenordnung für Ziviltechnikerleistungen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Der Vorsitzende der Kommission hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr, die von der Landesregierung nach Maßgabe der Art seiner Tätigkeit und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes festzusetzen ist. Die Festsetzung einer angemessenen Pauschalgebühr ist zulässig.
(3) Die sich gemäß Abs. 1 und 2 ergebenden Kosten einschließlich einer von der Landesregierung nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes festzusetzenden Pauschalgebühr für den Aufwand der Kommission sind
Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die als landesgesetzliche Vorschriften geltenden Bestimmungen des §22 des Stadterneuerungsgesetzes und des §19 des Bodenbeschaffungsgesetzes außer Kraft.
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Jänner 1981 über die Ausstellung und Verwendung des amtlichen Lichtbildausweises für die Mitglieder der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder
StF: LGBl. Nr. 8/1981
Auf Grund des § 19 Abs. 1 und 2 des Weinbaugesetzes, LGBl. Nr. 38/1980, wird verordnet:
(1) Die Landesregierung hat den gemäß der Vereinbarung LGBl. Nr. 31/1980 bestellten Mitgliedern der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder für ihre Tätigkeit im Land Burgenland einen amtlichen Lichtbildausweis auszustellen.
(2) Die Ausweise sind aus grünem Ausweisleinen in der Größe von ca. 15 cm x 10,5 cm herzustellen und entsprechend der Anlage zu gestalten.
(3) Die Kommissionsmitglieder haben Ihre Lichtbildausweise anläßlich der persönlichen Übernahme zu unterfertigen.
(1) Der Lichtbildausweis ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber des Ausweises nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen die Vollständigkeit oder Echtheit des Lichtbildausweises in Frage stellen.
(2) Der Inhaber des ungültig gewordenen Ausweises hat bei der Landesregierung unverzüglich die Ausstellung eines neuen Lichtbildausweises oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen zu beantragen.
(1) Die Kommissionsmitglieder haben sich bei Ihrer Tätigkeit den Behörden oder Weinbautreibenden mit dem Lichtbildausweis unaufgefordert auszuweisen.
(2) Jedes Kommissionsmitglied hat den Lichtbildausweis bei vorzeitiger Endigung der Mitgliedschaft in der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder oder nach Ablauf der Funktionsperiode unverzüglich der Landesregierung abzugeben.
Tirol
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 19. Jänner 1993 betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration
StF: LGBl. Nr. 7/1993
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung am 18. November 1992 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 mit 26. Dezember 1992 in Kraft getreten.
Tirol
(1) Der Bund unterrichtet die Länder unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund.
(2) Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Übersendung der dem Bund vorliegenden
(3) Über Vorhaben des Bundes in Angelegenheiten der europäischen Integration werden die Länder und Gemeinden im Wege der Einrichtungen gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik, BGBl. Nr. 368/1989, und gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Einsetzung und die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Integrationsfragen, BGBl. Nr. 574/1989, unterrichtet. Diese Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Übermittlung von Dokumenten und Informationen über förmliche Initiativen, Stellungnahmen und Erläuterungen der Bundesregierung für Organe der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Freihandelsassoziation und des Europäischen Wirtschaftsraumes.
Tirol
(1) Die Übermittlung von Informationen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an den Österreichischen Städtebund und an den Österreichischen Gemeindebund erfolgt schriftlich.
(2) Das Bundeskanzleramt kann der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund Informationen, insbesondere in dringenden Fällen, ausnahmsweise auch mündlich übermitteln.
(3) Der Verbindungsstelle der Bundesländer obliegt die Verteilung und Weitergabe dieser Informationen an die Länder.
(4) Die Übermittlung der Informationen erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Bundeskanzleramt übermittelt die Unterlagen der Verbindungsstelle der Bundesländer in zwei Exemplaren, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund in je einem Exemplar.
Tirol
(1) Soweit dem Bund Zugang zu Datenbanken im Rahmen der europäischen Integration gewährt wird, wird er sich bemühen, diese nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten und gegen Kostenersatz auch den Ländern, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund auf deren Ersuchen zugänglich zu machen.
(2) Soweit dies zur Wahrnehmung integrationspolitischer Belange erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, gewährt jede Vertragspartei den übrigen Vertragsparteien auf deren Ersuchen gegen Kostenersatz den Zugang zu ihren eigenen Datenbanken.
Tirol
(1) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 gibt das Bundeskanzleramt der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund nach Möglichkeit den vorgesehenen Zeitplan der Behandlung des jeweiligen Vorhabens durch die im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organe bekannt.
(2) Das Bundeskanzleramt teilt der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund mit, welche Frist den Ländern und Gemeinden für die Erstattung einer Stellungnahme im Hinblick auf den Verfahrensablauf vor den im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organen zur Verfügung steht. Bei der Festsetzung dieser Frist sind der Koordinationsbedarf der Länder und der Gemeinden und ein angemessener Zeitraum für die Auswertung der Stellungnahmen durch den Bund zu berücksichtigen.
Tirol
(1) Der Bund hat fristgerechte Stellungnahmen der Länder und Gemeinden zu Vorhaben im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bei der Festlegung des Standpunktes der Republik Österreich in den zuständigen Organen der europäischen Integration entsprechend zu erwägen.
(2) Stellungnahmen der Länder, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes sind schriftlich an das Bundeskanzleramt zu richten.
Tirol
(1) Liegt dem Bund fristgerecht eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen an diese Stellungnahme gebunden. Er darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.
(2) In welcher Weise die Länder eine einheitliche Stellungnahme herbeiführen, ist ausschließlich Sache der Länder. Insbesondere kommt dafür eine Ländervereinbarung gemäß Art. 15a B-VG in Betracht.
(3) Das Bundeskanzleramt teilt den Ländern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer die Gründe für ein Abweichen von einer einheitlichen Stellungnahme der Länder gemäß Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Wochen nach der amtlichen Kundmachung des betreffenden Rechtsaktes, schriftlich mit.
Tirol
(1) Wenn Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, von denen die Länder oder Gemeinden gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 unterrichtet wurden, in weiterer Folge durch die im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organe geändert werden, dann unterrichtet das Bundeskanzleramt davon unverzüglich die Verbindungsstelle der Bundesländer, den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund.
(2) Wenn sich daraus Auswirkungen für die einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Art. 6 Abs. 1 ergeben, dann steht es den Ländern frei, ihre einheitliche Stellungnahme entsprechend anzupassen oder zu ergänzen. Die Organe des Bundes berücksichtigen eine geänderte oder ergänzende einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Art. 6 Abs. 1, wenn diese im Hinblick auf den Stand des Verfahrens vor den im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organen rechtzeitig eintrifft.
Tirol
(1) Wenn Verhandlungen oder Beratungen im Rahmen der europäischen Integration Angelegenheiten betreffen, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, dann gibt der Bund dies den Ländern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer bekannt. Das Bundeskanzleramt unterrichtet die Verbindungsstelle der Bundesländer über Zeitpunkt, Ort und Verhandlungs- oder Beratungsgegenstand. Wenn die Länder darum ersuchen und dies integrationsrechtlich und tatsächlich möglich ist, dann werden der österreichischen Delegation Vertreter der Länder auf deren Kosten beigezogen.
(2) Die Vertragsparteien erarbeiten gemeinsam eine Liste jener Strukturen im Rahmen der europäischen Integration, an denen Ländervertreter gemäß Abs. 1 teilnehmen können.
(3) Die Vertreter der Länder gemäß Abs. 1 werden von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer namhaft gemacht. Für Wortmeldungen solcher Vertreter im Rahmen der jeweiligen Delegation ist das Einvernehmen mit dem Delegationsleiter erforderlich.
Tirol
Die Länder sind berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf ihre Kosten Vertreter und sonstiges Personal an die österreichische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften zu entsenden.
Tirol
(1) Wenn im Falle einer EG-Mitgliedschaft Österreichs ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen von Organen der Europäischen Gemeinschaften eine Angelegenheit betrifft, in welcher die Gesetzgebung Landessache ist, dann ergreift der Bund auf Ansuchen eines Landes die nach dem Gemeinschaftsrecht hiefür in Betracht kommenden Rechtsbehelfe vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, sofern kein anderes Land diesem Ansuchen widerspricht und nicht zwingende außen- und integrationspolitische Gründe dagegen sprechen.
(2) Ansuchen gemäß Abs. 1 sind dem Bundeskanzleramt schriftlich zu übermitteln. Solche Ansuchen haben die in den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgesehenen wesentlichen Inhalte einer Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einschließlich der Begründung zu enthalten.
Tirol
Die Befugnisse des Bundespräsidenten zur Vertretung der Republik nach außen werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht berührt.
Tirol
(1) In den Fällen des Art. 10 sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.
(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
Tirol
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen im Rahmen der europäischen Integration auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen.
Tirol
(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Tirol
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zilk
Salzburg
Erfassungsstichtag: 27.5.1976
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. November 1967 über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung bei den Dienststellen im Lande Salzburg, an denen Landeslehrer beschäftigt sind (Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung)
StF: LGBl Nr 87/1967
Auf Grund des § 42 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wird verordnet:
Salzburg
Abschnitt I
Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse
Einberufung der Sitzungen
§ 1
(1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse einschließlich der Wahlausschüsse) für die Landeslehrer und Landesvertragslehrer (§ 1 Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung, LGBl. Nr. 80/1967, i. d.g.F.) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 24 Stunden vor der Sitzung erhalten.
(2) Die Sitzungen der Personalvertretungsausschüsse sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Personalvertretungsausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters oder im Falle der Säumigkeit sind die Sitzungen von dem jeweils an Lebensjahren ältesten Mitglied einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Ein Personalvertretungsausschuß kann ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist auch mündlich (telephonisch) einberufen werden, wenn dieser Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten.
Salzburg
§ 2
Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen (§ 1 Abs. 2), ist schriftlich an den Obmann des Ausschusses zu richten.
Salzburg
Beschlußfähigkeit
§ 3
(1) Ein Personalvertretungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung über den Rücktritt eines Personalvertretungsausschusses ist die Anwesenheit von drei Viertel seiner Mitglieder erforderlich.
(2) Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkte die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
Salzburg
Vorsitz
§ 4
In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Obmann dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Vorsitz. Sind der Obmann und dessen Stellvertreter nicht anwesend, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.
Salzburg
Tagesordnung
§ 5
(1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses festzulegen. Sie muß jedenfalls die Punkte, deretwegen die Einberufung des Personalvertretungsausschusses gemäß § 1 Abs. 2 verlangt wurde, und soll einen Punkt "Allfälliges" enthalten.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Abänderung der Tagesordnung darf der Personalvertretungsausschuß nur dann beschließen, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind und der Abänderung zustimmen.
Salzburg
§ 6
Nach der Verlesung der Tagesordnung im Sinne des § 5 sind die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zu verlesen.
Salzburg
§ 7
Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind vom Vorsitzenden oder von jenem Mitglied des Ausschusses, auf dessen Antrag sie zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen wurden, zu erläutern; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der Debatte kann über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes Beschluß gefaßt werden.
Salzburg
Debatte
§ 8
(1) Jedes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.
(2) Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Rednerliste zu führen. Handelt es sich um die Debatte über einen Antrag, so steht das Schlußwort dem Antragsteller zu.
Salzburg
§ 9
(1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere von der Tagesordnung abschweifende Debatten zu verhindern.
(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, dem Redner einen Ordnungsruf zu erteilen; nach dem zweiten Ordnungsruf kann dem Redner das Wort entzogen werden. Ebenso kann dem Redner das Wort entzogen werden, wenn dieser trotz zweimaliger Ermahnung in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunktes weitgehend abweicht. Die Wortentziehung gilt jeweils nur für die Debatte über den in Betracht kommenden Tagesordnungspunkt.
Salzburg
§ 10
(1) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn durch die Beschränkung der Rednerzahl die schnellere Erledigung des Tagesordnungspunktes erreicht werden kann und anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt durch die Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird.
(2) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig.
Salzburg
Abstimmung
§ 11
(1) Der Personalvertretungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlußfassung über den Rücktritt des Personalvertretungsausschusses, über den Ausschluß eines Mitglieds des Personalvertretungsausschusses sowie über die Übertragung der Besorgung einzelner seiner Aufgaben an ein Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Beschließt der Personalvertretungsausschuß keine schriftliche Abstimmung (Abgabe von Stimmzetteln), so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat jedenfalls schriftlich zu erfolgen.
(3) Ein Stimmzettel ist ungültig und gilt als nicht abgegebene Stimme, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Ausschuß.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist unzulässig.
Salzburg
§ 12
(1) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet im Zweifel der Vorsitzende.
(2) Über Angelegenheiten darf nur abgestimmt werden, wenn sie einen Punkt der Tagesordnung bilden.
Salzburg
§ 13
(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
(2) Bei Stimmengleichheit oder bei Nichterreichen der erforderlichen Zweidrittelmehrheit (§ 11 Abs. 1) ist der Antrag nicht zum Beschluß erhoben.
(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
Salzburg
Protokoll
§ 14
(1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen.
(2) Die Führung des Protokolles obliegt dem Schriftführer, wurden mehrere Schriftführer gewählt, dem ersten Schriftführer. Ist der erste Schriftführer an der Führung des Protokolles verhindert, so obliegt die Führung des Protokolles dem jeweils nächsten Schriftführer. Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen.
Salzburg
§ 15
(1) Das Protokoll hat zu enthalten:
(2) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die üblicherweise nicht protokolliert werden, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.
(3) Die vom Personalvertretungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).
Salzburg
§ 16
(1) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses nach der Verlesung des Ein- und Auslaufes (§ 6) zu verlesen.
(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Hierüber hat der Personalvertretungsausschuß sogleich abzustimmen.
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuß. Es ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Salzburg
Ausfertigungen
§ 17
(1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(2) Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (§ 16 Abs. 3) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.
Salzburg
Unterausschüsse
§ 17a
(1) Unterausschüsse der Personalvertretungsausschüsse (§ 22 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) haben aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern zu bestehen. Die Entsendung der einzelnen Mitglieder des Unterausschusses erfolgt nach dem Stärkeverhältnis der einzelnen Wählergruppen im jeweiligen Personalvertretungsausschuß. Im Beschluß des Personalvertretungsausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die Aufgaben, die dem Unterausschuß zur Vorbereitung und Beratung übertragen werden, genau zu umschreiben. Dabei ist zu beachten, daß keine Überschneidungen mit den Aufgaben anderer Unterausschüsse entstehen.
(2) Die erste Sitzung des Unterausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach dem Beschluß über die Bildung des Unterausschusses einzuberufen.
(3) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Unterausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied. Der Unterausschuß hat in der ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Stellvertreter) und einen Schriftführer zu wählen. Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrzunehmen. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Unterausschusses die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen.
(5) Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Der Unterausschuß kann dem Personalvertretungsausschuß, wenn dieser nicht ausdrücklich einen schriftlichen Bericht gefordert hat, seinen Bericht schriftlich übermitteln oder von einem von ihm bestellten Berichterstatter mündlich vortragen lassen. Den Mitgliedern des Unterausschusses, die mit ihrer Meinung in der Minderheit geblieben sind, steht es frei, die von ihnen vorgeschlagene Fassung des Berichtes dem Personalvertretungsausschuß als Minderheitsbericht zu übermitteln oder vorzutragen.
Salzburg
Konstituierende Sitzung
§ 18
Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen.
Salzburg
§ 19
(1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied.
(2) In der ersten Sitzung hat der Personalvertretungsausschuß aus seiner Mitte einen Obmann und seinen Stellvertreter sowie den Schriftführer zu wählen. Gehören zwei Drittel des Personalvertretungsausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein Obmannstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.
(3) Unmittelbar nach der Wahl des Obmannes hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
Salzburg
§ 20
(1) Dem Vorsitzenden obliegt es, die Vorgänge bis zur Wahl eines Schriftführers im Protokoll festzuhalten.
(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.
Salzburg
Abschnitt II
Geschäftsführung der Vertrauenspersonen
Personalvertretung durch eine Vertrauensperson
§ 21
(1) Obliegt in einer Dienststelle die Personalvertretung nur einer Vertrauensperson, so sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Vertrauensperson persönlich zu zeichnen.
(2) Die Vertrauensperson hat in folgenden Fällen dem zuständigen Zentralausschuß Meldung zu machen:
(3) Die Vertrauensperson hat Aufzeichnungen über die von ihr gesetzten Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich geordnet aufzubewahren. Diese Unterlagen sind dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben; sie dürfen nach zehn Jahren vernichtet werden.
Salzburg
Personalvertretung durch zwei Vertrauenspersonen
§ 22
(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie unter sich zu vereinbaren, wer von ihnen die sonst dem Obmann des Personalvertretungsausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so obliegen diese Aufgaben der an Lebensjahren älteren Vertrauensperson.
(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3) Die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 und 3 finden sinngemäße Anwendung.
Salzburg
Abschnitt III
Geschäftsführung der Dienststellenversammlung
Einberufung
§ 23
(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle einzuberufen.
(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Landeslehrer oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangten. Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen, ist schriftlich an den Obmann des Personalvertretungsausschusses zu richten.
(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Landeslehrer einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Landeslehrer.
(4) Die Einberufung der Dienststellenversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung, die jedenfalls die Punkte, deretwegen die Einberufung der Dienststellenversammlung gemäß Abs. 2 verlangt wurde, sowie einen Punkt "Allfälliges" enthalten muß, zu erfolgen. Sie ist spätestens eine Woche vor Abhaltung der Dienststellenversammlung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel oder in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle sowie in allen Schulen, erforderlichenfalls auch in mehreren Ausfertigungen, so bekannt zu machen, daß sie alle Landeslehrer der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellenleiter spätestens drei Arbeitstage vor ihrer Bekanntmachung mitzuteilen.
(5) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen.
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Beschlußfähigkeit
§ 24
(1) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Landeslehrer erforderlich.
(2) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
(3) Die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Landeslehrer.
(4) Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Landeslehrer beschlußfähig ist.
(5) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Landeslehrer stimmberechtigt.
Salzburg
Vorsitz
§ 25
(1) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann des Dienststellenausschusses oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, in Dienststellen, in denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind (§ 30 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), die Vertrauensperson und, wenn zwei Vertrauenspersonen bestellt sind, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson. Ist die von zwei Vertrauenspersonen an Lebensjahren ältere Vertrauensperson verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat die andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen.
(2) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Landeslehrer.
Salzburg
§ 26
(1) Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen; er ist berechtigt, Landeslehrer, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen.
(2) Der Vorsitzende hat das Recht, die Versammlung vor Erschöpfung der Tagesordnung zu schließen, wenn ihm die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich erscheint.
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Verlauf der Sitzung
§ 27
Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen, ihre Beschlußfähigkeit festzustellen und die Tagesordnung zu verlesen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 7 bis 13 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) jedenfalls schriftlich zu erfolgen hat.
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Protokoll
§ 28
(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Verfassung der Niederschrift obliegt dem Protokollführer des Dienststellenausschusses (§ 14).
(2) In die Niederschrift sind insbesondere aufzunehmen:
(3) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch den Dienststellenausschuß. Sie ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der sie genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Jedem stimmberechtigten Landeslehrer der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.
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Abschnitt IV
Tätigkeit der Personalvertreter
§ 29
(1) Die Landeslehrer sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Personalvertretungsausschusses vorzubringen. Die Vorsprache bei den Personalvertretern hat, sofern es sich nicht um unaufschiebbare Angelegenheiten handelt, außerhalb der Dienstzeit zu erfolgen.
(2) Der Personalvertreter hat Anfragen der Landeslehrer zu beantworten oder seinem Personalvertretungsausschuß weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Landeslehrer hat der Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem er angehört, zu berichten.
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§ 30
(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 37/1976)
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Abschnitt V
Wechsel der Ausschußfunktionäre
§ 31
(1) Erfüllt der Obmann, Stellvertreter des Obmannes oder Schriftführer eines Personalvertretungsausschusses die ihm obliegenden Aufgaben durch längere Zeit nicht, so kann er von jenem Ausschuß, von dem er gewählt wurde, seiner Funktion im Ausschuß enthoben werden.
(2) Im Falle des Abs. 1 und in den anderen Fällen der Beendigung der Ausschußfunktion (Verzicht, Rücktritt usw.) hat der Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch Wahl für die Neubesetzung der Funktion zu sorgen.
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Abschnitt VI
Verkehr der Personalvertretungsausschüsse untereinander
§ 32
Fällt eine beim Personalvertretungsausschuß (Vertrauenspersonen) anhängige Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Personalvertretungsausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Personalvertretungsausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilen. Der Leiter der zuständigen Dienststelle kann Anbringen des unzuständigen Personalvertretungsausschusses zurückweisen.
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