Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967
10000150Law01.04.1967Originalquelle öffnen →
Tirol
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 26. Jänner 1993 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
StF: LGBl. Nr. 18/1993
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen folgende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration:
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung am 18. November 1992 genehmigt.
Tirol
(1) Die Länder richten die „Integrationskonferenz der Länder“ (IKL) ein.
(2) Ihre Aufgabe ist, gemeinsame Länderinteressen in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen und wichtige integrationspolitische Fragen zu beraten.
Tirol
In der Integrationskonferenz der Länder (IKL) sind alle Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Präsidium des Bundesrates ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.
Tirol
(1) Die Integrationskonferenz der Länder (IKL) trifft ihre Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, in dringenden Fällen durch Umfrage.
(2) Sie ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß versendet wurde und mindestens fünf Länder vertreten sind.
(3) Jedes Land hat eine Stimme. Sie wird vom Landeshauptmann abgegeben.
(4) Stimmenthaltungen sind zulässig. Wenn ein Land bei einer Sitzung nicht vertreten ist, gilt dies als Stimmenthaltung.
(5) Ein Beschluß kommt zustande, wenn mindestens fünf Länder zustimmen und kein Land eine Gegenstimme erhebt.
Tirol
Stellungnahmen der Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu Vorhaben der europäischen Integration in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gelten als einheitliche Stellungnahme der Länder im Sinne des Art. 10 Abs. 5 B-VG, die den Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen binden.
Tirol
Der Vorsitz in der Integrationskonferenz der Länder (IKL) kommt jenem Landeshauptmann zu, der in der Landeshauptmännerkonferenz den Vorsitz führt.
Tirol
(1) Der Vorsitzende hat die Integrationskonferenz der Länder (IKL) nach Bedarf durch die Geschäftsstelle zu Sitzungen einzuladen. Die Einladung ist mindestens zehn Tage vor der Sitzung, ausgestattet mit Tagesordnung, durch die Geschäftsstelle zu versenden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist mit Zustimmung aller Länder verkürzt werden.
(2) Wenn von einem Land begründet eine Sitzung der Integrationskonferenz der Länder (IKL) verlangt wird, hat der Vorsitzende dies unverzüglich durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
(3) Von jedem Land kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung verlangt werden. Wenn ein solcher Antrag nach Versendung der Einladung bei der Geschäftsstelle einlangt, kann er nur mit Zustimmung aller Länder behandelt werden.
(4) Die Beurkundung und die Bekanntgabe der einheitlichen Stellungnahmen der Länder erfolgt für den Vorsitzenden der Integrationskonferenz der Länder (IKL) durch die Geschäftsstelle.
(5) Die Geschäftsstelle der Integrationskonferenz der Länder (IKL) ist die Verbindungsstelle der Bundesländer.
Tirol
Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in Angelegenheiten der europäischen Integration
Tirol
Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer als Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Tirol
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer (Depositar) verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Art. 8 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Tirol
(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
(2) Die Kündigung wird zwei Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den Depositar wirksam.
Kärnten
Gesetz über die anerkannten Rettungsdienste in Kärnten (Kärntner Rettungsdienstgesetz – K-RDG)
StF: LGBl Nr 96/1992
02.09.2022
Kärnten
Ziel dieses Gesetzes ist es, in Kärnten die Erbringung der Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes und der besonderen Hilfs- und Rettungsdienste zu regeln und diese durch Zuwendungen an anerkannte Rettungsorganisationen zu fördern sowie die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen zur Durchführung der notärztlichen Versorgung mittels Flugrettungsdienst und des bodengebundenen Notarztdienstes zu schaffen.
02.09.2022
Kärnten
(1) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Pflichten zur Hilfeleistung nach anderen Gesetzen nicht berührt.
(2) Dieses Gesetz regelt
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste sowie für die Bergung von Personen aus Feuergefahr.
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.
02.09.2022
Kärnten
Kärnten
Aufgabe des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im Sinne dieses Gesetzes ist es, im unwegsamen, insbesondere im alpinen Gelände (Bergrettung), im Wasser (Wasserrettung) oder in Höhlen (Höhlenrettung) Verunglückten, Vermißten oder sonst in Not Geratenen zu helfen, sie zu versorgen, zu bergen oder zu retten; dies schließt die Leistung von Erster Hilfe an Ort und Stelle mit ein. Zu den Aufgaben des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes zählt auch die Suche mit Rettungshunden nach Personen, die aufgrund von Naturkatastrophen, geistiger Verwirrtheit oder in Folge von Unfällen in Gelände vermisst werden, in dem keine Absturz- oder Lawinengefahr besteht.
Kärnten
(1) Aufgabe des Flugrettungsdienstes ist
(2) Die Aufgaben des Flugrettungsdienstes sind vom Land zu besorgen. Das Land kann die Besorgung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes ganz oder teilweise durch schriftlichen Vertrag an Dritte gemäß Abs. 3 und 4 übertragen oder durch Vereinbarung mit anderen Gebietskörperschaften sicherstellen. Werden die Aufgaben des Flugrettungsdienstes an mehrere anerkannte Flugrettungsorganisationen übertragen, hat das Land sicherzustellen, dass zur Vermeidung einer Rettungskonkurrenz im Sinne von § 5 Abs. 4 jeweils das dem Einsatzort am nächsten befindliche Fluggerät für den Einsatz disponiert wird.
(3) Das Land kann mit der Organisation und Durchführung des Flugbetriebes für Rettungs- und Ambulanzflüge eine anerkannte Flugrettungsorganisation (§ 5a) betrauen. Das Land kann die Beistellung des für den Flugrettungsdienst erforderlichen medizinischen (notärztlichen) Personals dadurch sicher stellen, dass es mit Trägern von öffentlichen Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung Verträge über die Mitwirkung von Notärzten abschließt. Zur Beistellung der erforderlichen Sanitäter (Rettungs- und Notfallsanitäter), sowie von Bergungskräften kann das Land mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 5) und sonstigen geeigneten Einrichtungen Verträge abschließen.
(4) Das Land kann alle Aufgaben auf dem Gebiet der Flugrettung einer anerkannten Flugrettungsorganisation übertragen, wenn diese die Verfügungsberechtigung über das erforderliche medizinische Personal (Notärzte sowie Rettungs- und Notfallsanitäter), nachweisen kann.
01.03.2012
Kärnten
(1) Aufgabe des bodengebundenen Notarztdienstes ist die medizinische Erstversorgung von Verletzten oder Kranken, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (Notfallpatienten), die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihr Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit geeigneten Rettungstransportmitteln in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Krankenanstalt.
(2) Die Aufgaben des bodengebundenen Notarztdienstes sind vom Land zu besorgen. Das Land kann die Besorgung der Aufgaben des bodengebundenen Notarztdienstes ganz oder teilweise durch schriftlichen Vertrag an Dritte gemäß Abs. 3 und 4 übertragen oder durch Vereinbarung mit anderen Gebietskörperschaften sicherstellen. Werden die Aufgaben des bodengebundenen Notarztdienstes an mehrere anerkannte Rettungsorganisationen übertragen, hat das Land sicherzustellen, dass zur Vermeidung einer Rettungskonkurrenz im Sinne von § 5 Abs. 4 jeweils das dem Einsatzort am nächsten befindliche Fahrzeug für den Einsatz disponiert wird.
(3) Das Land kann mit der Organisation und Durchführung des bodengebundenen Notarztdienstes eine anerkannte Rettungsorganisation (§ 5) betrauen und mit dieser Verträge abschließen. Die damit betraute Rettungsorganisation muss über die geeigneten Einsatzmittel und das entsprechend geschulte Personal (Rettungs- und Notfallsanitäter) verfügen.
(4) Für die Bereitstellung der Notärzte kann das Land mit geeigneten Einrichtungen Verträge abschließen.
02.09.2022
Kärnten
(1) Zur Sicherstellung aller im Landesgebiet anfallenden Anforderungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes obliegt der Rettungsleitstelle die
(2) Die Rettungsleitstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 befugt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten und Gesundheitsdaten, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S 1, zu verarbeiten und bis zu zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Das Land hat für die Einrichtung und den Betrieb der Rettungsleitstelle Vorsorge zu treffen. Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, darf sich das Land zur Erfüllung dieser Aufgaben aufgrund vertraglicher Vereinbarung auch Dritter bedienen.
02.09.2022
Kärnten
(1) Juristische Personen sind auf Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Rettungsorganisation anzuerkennen, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung des allgemeinen Hilfs- oder Rettungsdienstes (§ 3) oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes (§ 4) im Land Kärnten oder in bestimmten Teilen des Landes, die zumindest den Bereich eines politischen Bezirkes oder den einer Gemeinde mit mehr als 2000 Einwohnern umfassen, erwarten lassen. Bei juristischen Personen, die nicht ihren Sitz, sondern nur einen Einsatzbereich in Kärnten haben, darf die Anerkennung nur hinsichtlich des in Kärnten gelegenen Einsatzbereiches erfolgen.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung einer juristischen Person als Rettungsorganisation ist es, daß sie
(2a) Hat eine juristische Person in Kärnten nicht ihren Sitz, sondern nur eine Einsatzzentrale, so müssen für die Anerkennung als Rettungsorganisation neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 auch nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein:
(3) Ist die Erbringung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes durch anerkannte Rettungsorganisationen bereits sichergestellt, darf eine Anerkennung weiterer Rettungsorganisationen nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß durch Rettungskonkurrenz (Abs. 4) keine Unzukömmlichkeiten entstehen können.
(4) Eine Rettungskonkurrenz im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn
(5) Vor der Anerkennung einer Rettungsorganisation sind der Kärntner Gemeindebund und der Österreichische Städtebund - Landesgruppe Kärnten, zu hören.
(6) Die Anerkennung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für das gesamte Landesgebiet oder bestimmte Teile (Abs. 1) auszusprechen und in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen. Die Anerkennung darf nur unter den Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- oder Rettungsdienstes ausgesprochen werden.
(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist und wenn - sofern es sich um einen behebbaren Mangel handelt - dem behördlichen Auftrag zur Behebung des Mangels innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist nicht nachgekommen worden ist. Der Widerruf der Anerkennung ist in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen.
(8) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Kärnten, gilt für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Rettungsorganisation des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes.
(9) Der Österreichische Bergrettungsdienst - Landesorganisation Kärnten - gilt für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Rettungsorganisation des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes der Bergrettung.
(10) Die Österreichische Wasserrettung - Landesverband Kärnten - gilt für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Rettungsorganisation des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes der Wasserrettung.
(11) Die Kärntner Höhlenrettung - Landesverband - gilt für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Rettungsorganisation des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes der Höhlenrettung.
(12) Die Johanniter Kärnten Rettungs- und Einsatzdienste mildtätige GmbH, die Samariterbund Kärnten Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH sowie die Österreichische Rettungshundebrigade – Landesgruppe Kärnten sind anerkannte Rettungsorganisationen nach Maßgabe eines Bescheides nach den Abs. 1 bis 6.
21.01.2015
Kärnten
(1) Flugrettungsorganisationen die die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, sind auf Antrag unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 3 mit Bescheid als Flugrettungsorganisationen anzuerkennen.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Flugrettungsorganisation sind
(3) Die Anerkennung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes erforderlich ist. Ergibt sich während des Betriebs der anerkannten Flugrettungsorganisation, dass Einrichtung und Betriebsmittel nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes entsprechen, können weitere erforderliche Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte vorgeschrieben werden.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für die Erteilung weggefallen ist, Auflagen des Anerkennungsbescheides nicht erfüllt werden oder schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Anerkennung gerechtfertigt hätten, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden oder schwerwiegende, nicht behebbare Mängel vorliegen.
(5) Der Christophorus Flugrettungsverein (CFV) und die ARA-Flugrettungs GmbH gelten für das gesamte Landesgebiet als anerkannte Flugrettungsorganisation.
01.03.2012
Kärnten
(1) Anerkannte Rettungsorganisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes sind verpflichtet, Leistungen nach § 3 jedem, der entsprechender Hilfe bedarf, nach Maßgabe der vorhandenen Rettungsmittel und des vorhandenen Rettungspersonals zu erbringen. Dies gilt in gleicher Weise für anerkannte Rettungsorganisationen eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes hinsichtlich der Leistungen nach § 4 und für Flugrettungsorganisationen hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 4a Abs.1 und für bodengebundene Notarztdienste gemäß § 4b. Dies berührt nicht das Recht der anerkannten Rettungsorganisationen, den Ersatz der Kosten für den Transport bzw. sonstige Leistungen vom Transportierten oder sonstigen Leistungsempfängern oder aber auf Grund vertraglicher Regelungen von Dritten zu verlangen.
(2) Die für eine anerkannte Rettungsorganisation tätigen Personen sind berechtigt, die freiwilligen Feuerwehren zur Hilfeleistung anzurufen, wenn eine Rettungsmaßnahme eine solche Hilfe, insbesondere technischer Art, erfordert. Die freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, einem solchen Ersuchen im erforderlichen Ausmaß im Rahmen von Einsätzen zu entsprechen, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des Kärntner Feuerwehrgesetzes nicht gefährdet wird.
(3) Die für eine anerkannte Rettungsorganisation tätigen Personen sind befugt, zur Durchführung von Rettungseinsätzen im erforderlichen Ausmaß Grundstücke und Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen zu betreten, erforderlichenfalls auch Grundstücke zu befahren sowie Hindernisse, die einer erfolgreichen, zweckmäßigen Rettungsmaßnahme entgegenstehen, zu beseitigen. Die Eigentümer der Grundstücke und der Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen sind verpflichtet, eine derartige Inanspruchnahme zu dulden. Diese Verpflichtung des Eigentümers gilt in gleicher Weise für sonstige über die Grundstücke, Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen verfügungsberechtigten Personen.
02.09.2022
Kärnten
(1) Erwachsen einem gemäß § 6 Abs. 3 Verpflichteten durch einen ordnungsgemäß durchgeführten Rettungseinsatz Schäden, so gebührt ihm eine angemessene, von der Gemeinde (bei Flugrettungseinsätzen und Einsätzen der bodengebundenen Notarztdienste vom Land) zu leistende Entschädigung (Schadloshaltung), sofern ihm nicht nach bürgerlichem Recht Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten zustehen. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die im Zuge eines ordnungsgemäßen Rettungseinsatzes gesetzte schädigende Maßnahme
(3) Entschädigungsansprüche sind, sofern keine Übereinkünfte erzielt werden können, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(4) Der Gemeinde (dem Land) steht ein Regreßanspruch gegenüber demjenigen zu, der durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, wie durch die mißbräuchliche Inanspruchnahme eines Rettungsdienstes, Anlaß für den Hilfs- oder Rettungseinsatz gab.
02.09.2022
Kärnten
Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr (§ 95 StGB) ist jedermann, der eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz eines allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes oder eines Flugrettungs- oder bodengebundenen Notarztdienstes erfordert, verpflichtet, unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation, eine Sicherheitsdienststelle oder die Gemeinde zu verständigen. Besitzer und Betreiber von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.
02.09.2022
Kärnten
(1) Die Gemeinde hat für die Besorgung von Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes als Rettungsbeitrag je Einwohner einen jährlichen Beitrag an das Land zu entrichten, der sich wie folgt zusammensetzt:
(1a) Der Rettungsbeitrag der Gemeinde gemäß Abs. 1 ist in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2024.
(1b) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegen die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1a geleisteten monatlichen Teilbeträge der Gemeinden
(2) Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben.
(3) Das Land hat für die Besorgung der Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht; § 9 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Der Vorhaltungsbeitrag und der Verteilungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 1 sind jährlich durch Verordnung der Landesregierung nach folgenden Vorgaben zu valorisieren:
Die Valorisierung des Rettungsbeitrags darf unverzüglich nach Vorliegen der Berechnungsgrundlagen auch rückwirkend mit dem 1. Jänner des laufenden Jahres erfolgen.
(5) Das Land hat als Träger von Privatrechten mit der von den Gemeinden und vom Land aufgebrachten Summe der Rettungsbeiträge (Abs. 1 und 3) die anerkannten Rettungsorganisationen (ausgenommen die Flugrettungsorganisationen) wie folgt zu fördern:
(6) (entfällt)
(7) Ist jeweils mehr als eine Rettungsorganisation aus dem Bereich des allgemeinen Rettungsdienstes (Abs. 5 lit. a) anerkannt, so erfolgt die Förderung durch die Aufteilung der Förderungsmittel auf die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes unter Berücksichtigung folgender Parameter:
(8) Die Leistung des Rettungsbeitrages nach Abs. 1 entbindet jene Gemeinden, in denen auf Grund ihrer geographischen Lage Leistungen eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erbracht werden, nicht von ihrer Verpflichtung, zusätzliche Leistungen für besondere Hilfs- und Rettungsdienste zu erbringen.
(9) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(10) Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Abs. 5 ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Kärnten verwenden. Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Mittel nach Abs. 5 auch für Versicherungen zum Schutz ihrer ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter bei Einsätzen verwenden.
27.09.2024
Kärnten
(1) Die Kosten für die notärztliche Versorgung mittels bodengebundenem Notarztdienst sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand für Leistungen nach § 4b in Höhe von 50 vH zu erstatten.
(2) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).
(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2 ist gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2024 zu berechnen.
(4) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.
(5) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 4 geleistete Vorschuss der Gemeinden
27.09.2024
Kärnten
(1) Die Kosten für Leistungen nach § 4a (Flugrettungsdienst) sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand in Höhe von 50 vH zu erstatten.
(2) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).
(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2 ist gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2024 zu berechnen.
(4) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.
(5) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 4 geleistete Vorschuss der Gemeinden
27.09.2024
Kärnten
(1) Die anerkannten Rettungsorganisationen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Das Aufsichtsrecht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Hilfs- und Rettungsaufgaben und auf die widmungsgemäße Verwendung der Mittel nach § 9 Abs. 5.
(2) Zum Zweck der Aufsicht darf die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Rettungseinrichtungen besichtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen bis auf Kontenebene nehmen und Beauftragte zu den satzungsgebenden Sitzungen der Rettungsorganisationen entsenden.
(3) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel nach § 9 Abs. 5 haben die anerkannten Rettungsorganisationen jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres ordnungsgemäß geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen bzw. von einem Wirtschaftsprüfer vidierte und bestätigte Teilbetriebsrechnungen – eingeschränkt auf die vertraglich übertragenen Leistungsbereiche – vorzulegen. Weiters ist für diese Bereiche die Höhe der Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie die zur Anwendung gelangten Umlagenschlüssel von den anerkannten Rettungsorganisationen offenzulegen.
02.09.2022
Kärnten
(1) Die der Gemeinde nach § 9 Abs. 1 obliegende Verpflichtung ist eine des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Soweit anerkannte Rettungsorganisationen, die ihren Sitz in Kärnten haben, Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 oder 3 im Rahmen des allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes setzen, handeln sie als Hilfsorgane der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Soweit anerkannte Rettungsorganisationen keinen Sitz in Kärnten haben, handelt in diesen Fällen die nach § 5 Abs. 2a lit. a namhaft gemachte Person als Hilfsorgan der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
Kärnten
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen sind nicht vorgesehen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu und sind von dieser für Zwecke des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes zu verwenden.
Kärnten
ANM zu § 5: Die Anerkennung von juristischen Personen, die nicht ihren Sitz, sondern nur eine Einsatzzentrale in Kärnten haben, darf ab der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgen; die Wirksamkeit der Anerkennung ist in diesem Fall mit 1. Jänner 1995 festzulegen (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 99/1994).
ANM zu § 9: Die Gemeinden sind verpflichtet, zugleich mit der am 1. Oktober des Jahres fällig werdenden zweiten Hälfte des Rettungsbeitrages auch den Differenzbetrag zu überweisen, der sich für die erste Rate aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages nach Art I Z 2 (§ 9 Abs. 1) gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 54/1998).
(3) Der in Abs. 1 festgelegte Zeitpunkt gilt als Stichtag für die Ermittlung von Indexänderungen nach § 9 Abs. 4 (Art II Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 54/1998).
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2 (§ 9 Abs. 1 und 1a), Z 3 (§ 9 Abs. 3) und Z 6 (§ 9 Abs. 5) treten mit 1. Jänner 2014 rückwirkend in Kraft.
(2a) Art. I Z 4 (§ 9 Abs. 4 Einleitungssatz) und Z 5 (§ 9 Abs. 4 lit. b) treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(3) Abweichend von § 9 Abs. 4 K-RFG wird in den Jahren 2015, 2016 und 2017 der Vorhaltungsbeitrag nach der jährlich durchzuführenden Valorisierung zusätzlich jeweils um 0,40 Euro erhöht.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, im Jahr 2015 den Differenzbetrag zu entrichten, der sich aus der Erhöhung des Rettungsbeitrages im Jahr 2014 nach Art. I Z 2 (§ 9 Abs. 1) gegenüber dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rettungsbeitrag ergibt. Dieser Differenzbetrag ist bis längstens dem der Kundmachung gemäß Abs. 1 folgenden dritten Monatsersten von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und wird im Jahr 2015 mit Wirkung für das Jahr 2014 gemäß § 9 Abs. 5 K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend nachverteilt.
(5) Für das Jahr 2014 bereits geleistete Vorauszahlungen gemäß § 9 Abs. 5 erster Satz K-RFG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Organisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes, die die Vorhaltung eines 24-Stunden-Dienstes und eine landesweit flächendeckende Versorgung gewährleisten, sind auf den Vorhaltungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes anzurechnen. Sonstige für das Jahr 2014 geleistete Förderungen gemäß § 9 Abs. 5 zweiter Satz K-RFG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sind entsprechend auf den Verteilungsbeitrag gemäß § 9 Abs. 5 Z 2 K-RFG in der Fassung dieses Gesetzes anzurechnen.
(1) Art. I tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Im Jahre 2008 ist von jeder Gemeinde je Einwohner ein Sonderrettungsbeitrag in Höhe von 1 Euro zu entrichten, der am 1. Oktober 2008 von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten ist.
(3) Das Land hat im Jahre 2008 einen Sonderrettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe dem doppelten Sonderrettungsbeitrag im Sinne von Abs. 2 aller Gemeinden entspricht.
(4) Mit den Beiträgen gemäß Abs. 2 und 3 hat das Land als Träger von Privatrechten die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes zu fördern.
Art. I Z 8 (betreffend § 9 Abs. 1) tritt am 1.Jänner 2012 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.
(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 9 Abs. 5 K-RFG zu übermittelnden Unterlagen sind erstmals zum 30. Juni 2023 für das Jahr 2022 vorzulegen.
(3) Art. I Z 10 tritt mit dem Außerkrafttreten des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 84/2007, 52/2008, 8/2010, 97/2010, 16/2012, 17/2013, 56/2013, 85/2013, 14/2015, 10/2018, 59/2018, 71/2018, 74/2019, 72/2020 und 107/2020 und der Kundmachung LGBl. Nr. 112/2012 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 5 dieses Gesetzes tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
27.09.2024
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 1980 über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung bei den Dienststellen des Landes (Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung)
StF: LGBl. Nr. 5/1981
Auf Grund der §§ 6 Abs. 13 und 20 Abs. 7 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1980, wird verordnet:
(1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellenausschüsse und Landespersonalausschuß) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 20 Abs. 2 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen (§20 Abs.2 zweiter Satz des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Obmann des Ausschusses zu richten.
Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig (§20 Abs.4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes), so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer halben Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkt die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Obmann dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Obmann noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz des an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.
(1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses (§20 Abs.2 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Personalvertretungsausschuß nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.
Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des §5 und nach der Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung (§16) sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen.
Der Vorsitzende hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung jenem Mitglied des Ausschusses als erstem das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen wurden; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der Debatte ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes abzustimmen.
(1) Jedes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.
(2) Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Rednerliste anzulegen. Handelt es sich um die Debatte über einen Antrag, so steht das Schlußwort dem zu, auf dessen Antrag der Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
(1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.
(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, einem Mitglied des Ausschusses durch den Ruf “Zur Ordnung” die Mißbilligung des Verhaltens auszusprechen. Der Vorsitzende kann ein Mitglied des Ausschusses, das in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunktes weitgehend abweicht, mit dem Ruf “Zur Sache” ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben. Hat der Vorsitzende in einer Sitzung einen Redner bereits zweimal “Zur Sache” ermahnt, so ist er berechtigt, dem Redner das Wort zu entziehen.
(1) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt nach den Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird.
(2) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig. §8 Abs.2 letzter Satz bleibt unberührt.
(1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt der Personalvertretungsausschuß keine geheime Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§20 Abs.3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetz) hat jedenfalls geheim zu erfolgen.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfall der Vorsitzende.
(3) Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist unzulässig.
(1) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel der Vorsitzende.
(2) Eine Abstimmung über Anträge, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.
(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
(1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen.
(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem Schriftführer. Werden mehrere Schriftführer gewählt, so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge festzusetzen, in der sie bei Verhinderungen zur Führung des Protokolles herangezogen werden. Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen. Der Ersatzschriftführer hat auch über den vor seiner Wahl liegenden Teil der Sitzung Protokoll zu führen.
(1) Das Protokoll hat zu enthalten:
(2) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die gemäß Abs.1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.
(3) Die vom Personalvertretungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).
(1) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf (§6) zu verlesen. Ist der Protokollentwurf bereits vor der Sitzung zur Einsichtnahme durch die Ausschußmitglieder aufgelegen, so kann bei Einverständnis aller Mitglieder des Ausschusses auf die Verlesung verzichtet werden.
(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuß. Es ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.
(4) Den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses ist jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
(5) Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen sind vom Schriftführer am Ort des Personalvertretungsausschusses aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Der Schriftführer des Landespersonalausschusses hat bei Vorhandensein eines Personalvertretungsbüros Ausfertigungen der Protokolle und Aufzeichnungen auch in diesem Büro aufzubewahren.
(1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind vom Obmann und im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(2) Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (§ 16 Abs. 3) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.
(3) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigkeitsweg beigesetzt sein; in einem solchen Fall muß die Unterschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.
(4) Besitzt der Dienststellenausschuß einen Flach- oder Rundstempel, so sind sämtliche Ausfertigungen mit diesem zu versehen.
(1) Unterausschüsse des Personalvertretungsausschusses (§20 Abs.5 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) haben aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. In dem Beschluß des Personalvertretungsausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die Aufgaben, die dem Unterausschuß zur Vorbereitung und Beratung übertragen werden, genau zu umschreiben. Dabei ist zu beachten, daß keine Überschneidungen mit den Aufgaben anderer Unterausschüsse entstehen.
(2) Die erste Sitzung des Unterausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bildung des Unterausschusses einzuberufen.
(3) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Unterausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied. Der Unterausschuß hat in der ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Stellvertreter) und einen Schriftführer zu wählen. Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrzunehmen. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Unterausschusses die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen.
(5) Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Der Unterausschuß kann dem Personalvertretungsausschuß, wenn dieser nicht ausdrücklich einen schriftlichen Bericht gefordert hat, seinen Bericht schriftlich übermitteln oder von einem von ihm bestellten Berichterstatter mündlich vortragen lassen. Den Mitgliedern des Unterausschusses, die mit ihrer Meinung in der Minderheit geblieben sind, steht es frei, die von ihnen vorgeschlagene Fassung des Berichtes dem Personalvertretungsausschuß als Minderheitsbericht zu übermitteln oder vorzutragen.
Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (§20 Abs.1 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können.
(1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§20 Abs.3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.
(2) Unmittelbar nach der Wahl des Obmannes hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
(1) Dem Vorsitzenden (§20 Abs.1) obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.
(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.
(1) Obliegt in einer Dienststelle die Personalvertretung nur einer Vertrauensperson, so sind die schriftlichen Ausfertigungen persönlich zu unterfertigen.
(2) Die Vertrauensperson hat in folgenden Fällen dem Landespersonalausschuß Mitteilung zu machen:
(3) Die Vertrauensperson hat Aufzeichnungen über die von ihr gesetzten Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich geordnet aufzubewahren. Diese Unterlagen sind dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.
(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt und gehören sie derselben wahlwerbenden Gruppe an, so hat der im Wahlvorschlag Erstgereihte die sonst dem Obmann des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Gehören die gewählten Vertrauenspersonen verschiedenen Wählergruppen an, so gilt jener als Obmann, dessen Wählergruppe mehr Stimmen auf sich vereint hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3) Die Bestimmungen des §22 Abs.2 und 3 finden auf jene Vertrauenspersonen sinngemäße Anwendung, die gemäß Abs.1 die sonst dem Obmann des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
(1) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle so bekanntzumachen, daß sie alle Bediensteten der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellenleiter spätestens drei Arbeitstage vor ihrer Einberufung mitzuteilen.
(2) Bei der Festlegung des Termines der Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Versammlung der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte zu enthalten, derentwegen gemäß §6 Abs.4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes die Einberufung der Dienststellenversammlung verlangt wurde.
Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (§6 Abs.4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Obmann des Dienststellenausschusses zu richten.
(1) Sind sowohl der Obmann des Dienststellenausschusses als auch seine Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststellenausschusses anwesend, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen.
(2) Ist von zwei Vertrauenspersonen die nach §23 Abs.1 in Betracht kommende verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat die andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen. Ist auch diese Vertrauensperson oder ist in Dienststellen mit nur einer Vertrauensperson diese Person verhindert, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz zu führen.
(1) Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen; er ist berechtigt, Bedienstete, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen.
(2) Der Vorsitzende hat das Recht, die Versammlung vor Erledigung der Tagesordnung zu schließen, wenn ihm die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich erscheint.
(1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig.
(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem vom Dienststellenausschuß (von den Vertrauenspersonen) bestimmten Personalvertreter zu erläutern. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§7 bis 13 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) im Sinne des §6 Abs.2 lit.c des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes jedenfalls geheim (§11) abzustimmen ist.
(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolles obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§14 Abs.2), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen der nach §23 Abs.3 dazu berufenen.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
(3) Das Protokoll ist vom Schriftführer des Dienststellenausschusses (von der Vertrauensperson) sowie vom Vorsitzenden der Dienststellenversammlung zu unterfertigen.
(4) Jedem Bediensteten der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
Auf Teildienststellenversammlungen finden die Bestimmungen der §§24 bis 29 insoweit sinngemäße Anwendung, als die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt sind. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Dienststellenausschusses; diese dürfen jedoch über den gleichen Beratungsgegenstand nur einmal abstimmen. Ihre Stimmabgabe ist im Protokoll über die Teildienststellenversammlung festzuhalten.
Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte I und II mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Landeswahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren (§18 Abs.13 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) und im Verfahren gemäß §19 Abs.6 und §25 Abs.4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter bestimmen kann, dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere die Ausarbeitung des Bescheidentwurfes, und die Antragstellung im Ausschuß obliegt.
(1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Dienststellenausschusses vorzubringen.
(2) Die Personalvertreter haben Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder ihrem Personalvertretungsausschuß weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Bediensteten haben die Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem sie angehören, zu berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt wird.
(1) Die Wahl der Ausschußfunktionäre (Obmann, Stellvertreter des Obmannes und Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.
(2) Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß des Personalvertretungsausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer zu wählen.
(3) Im Falle des Verzichtes auf die Funktion im Ausschuß sowie in den Fällen des Ruhens (§19 Abs.1 und 2 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) und des Erlöschens (§19 Abs.3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) der Mitgliedschaft des Funktionärs zum Ausschuß hat der Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch Wahl für einen Nachfolger in der Funktion zu sorgen.
Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilen.
§ 1 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2010 treten mit 1. März 2011 in Kraft.
Salzburg
Erfassungsstichtag: 1.8.1991
Gesetz vom 15. Dezember 1966 über den Gemeindesanitätsdienst in den Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Stadt Salzburg (Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967)
StF: LGBl Nr 11/1967
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Salzburg
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monat in Kraft.
Salzburg
Artikel II
(zu LGBl Nr 46/2005)
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Salzburg
I. Anwendungsbereich
§ 1
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Stadt Salzburg.
Salzburg
(1) Zur fachlichen Besorgung der örtlichen Gesundheitspolizei und der sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften den Gemeinden im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben auf dem Gebiete des Gesundheitswesens hat sich die Gemeinde eines Arztes (Sprengelarzt) zu bedienen.
(2) Außer den dem Sprengelarzt in besonderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm im Rahmen des Abs 1 insbesondere
27.03.2023
Salzburg
(1) Der Sprengelarzt ist von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durch Dienstvertrag anzustellen. Neben den im § 2 angeführten Obliegenheiten können unter Bedachtnahme auf die anderen in der Gemeinde niedergelassenen Ärzte weitere Aufgaben, die von der Gemeinde im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung wahrgenommen werden, wie etwa die Mitwirkung an örtlichen Maßnahmen im Rahmen der Gesundheits- und Sozialfürsorge (Maßnahmen der allgemeinen Prophylaxe wie Informationsveranstaltungen, Sprechstunden, Einrichtung von Aktivgruppen u. dgl., Hauskrankenpflege, Heimhilfe, Diätküche u. dgl.) vereinbart werden. Der Dienstvertrag hat weiters eine Bestimmung zu enthalten, derzufolge der Sprengelarzt verpflichtet ist, über Anforderung der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung örtliche Sanitätsberichte im Wege der Gemeinde zu erstatten. (Anm.: gem. Art. II Abs. 2 LGBl. Nr. 38/1991 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Sprengelärzten bereits abgeschlossenen Dienstverträge innerhalb eines Jahres durch Aufnahme einer dem letzten Satz entsprechenden Bestimmung zu ergänzen.)
(2) Hierauf sowie auf sein Dienstverhältnis findet, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung.
(3) Keine Anwendung im Sinne des Abs 2 finden die Bestimmungen über die Kinderzulage, über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge und über die Betriebliche Mitarbeitervorsorge. Sofern kein Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss gemäß § 8 zusteht, gebührt eine Abfertigung gemäß den Bestimmungen des § 120 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001.
(4) Als Sprengelarzt darf nur ein zur Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt für Allgemeinmedizin, der in der Gemeinde seinen Berufssitz hat oder nimmt, angestellt werden. Die sonstigen Anstellungserfordernisse für Gemeindevertragsbedienstete werden hiedurch nicht berührt. Vom Erfordernis des Berufssitzes in der Gemeinde kann im Einzelfall auf Antrag der Gemeinde durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde abgesehen werden, wenn sich auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung kein Bewerber mit Berufssitz in der Gemeinde für die freie Sprengelarztstelle gefunden hat.
(5) Für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf den Gebieten des Sanitätswesens und Sozialversicherungswesens erforderlich. (Anm.: gem. Art. II Abs. 3 LGBl. Nr. 38/1991 findet der erste Satz nur auf Sprengelärzte Anwendung, deren Anstellung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.) Die Prüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Kommission abzulegen. Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Landessanitätsdirektor, Beisitzer ein weiterer Amtsarzt, ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter des Landes und ein Sprengelarzt, der von der Landesregierung nach Anhörung der Ärztekammer für Salzburg bestellt wird. Die Prüfung auf dem Gebiet des Sanitätswesen hat sich insbesondere auf Sanitätsrecht, Hygiene einschließlich Umwelthygiene und gerichtliche Medizin zu erstrecken. Die näheren Bestimmungen sind nach Anhörung der Ärztekammer für Salzburg durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.
(5a) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen gemäß Abs. 4 und 5 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa BQ-AnerG (universitäres Diplom) bzw § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b (Zeugnisse).
(6) Von der erfolgreichen Ablegung der Prüfung als Anstellungserfordernis kann vorläufig abgesehen werden, wenn kein geeigneter Bewerber zur Verfügung steht. In diesem Fall muß der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Prüfung innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses erbracht werden, anderenfalls das Dienstverhältnis nach Ablauf dieser Frist endet.
(7) Für den Teilbereich Umwelthygiene kann von der Prüfung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein Nachweis über den Abschluß der Diplomfortbildung “Umweltschutzarzt” der Österreichischen Ärztekammer vorgelegt wird. Von der Ablegung der Prüfung ist zur Gänze abzusehen, wenn die erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung gemäß der Medizinalverordnung vom 21. März 1873, RGBl. Nr. 37, in der geltenden Fassung nachgewiesen wird.
(8) Zur Vorbereitung auf die Prüfung gemäß Abs. 5 können von der Landesregierung Lehrgänge durchgeführt werden, für deren Besuch Kostenbeiträge zu entrichten sind.
27.03.2023
Salzburg
Besondere Vorschriften für die Anstellung
§ 4
(1) Eine freie Sprengelarztstelle ist von der Gemeinde unverzüglich in der "Salzburger Landes-Zeitung" mit einer Bewerbungsfrist von wenigstens vier Wochen zur Besetzung auszuschreiben.
(2) Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben.
(3) Die Gemeinde hat den Dienstantritt des Sprengelarztes der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
Salzburg
(1) Die Bezüge des Sprengelarztes setzen sich aus einem aus einer Grundvergütung und Steigerungsbeträgen bestehenden Monatsentgelt und aus den Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen zusammen. Außerdem gebührt dem Sprengelarzt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in sinngemäßer Anwendung der für Salzburger Gemeindevertragsbedienstete geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Grundvergütung beträgt
des einem Gemeindevertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1, gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2a) Steigerungsbeträge gebühren
(2b) Sprengelärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. April 2023 begründet worden ist, können bis spätestens 1. September 2023 gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf sie die Bestimmungen des Abs 2 Z 2 und des Abs 2a Z 2 Anwendung finden sollen. Diese Erklärung kann vom Sprengelarzt innerhalb von drei Monaten ab deren Einlangen beim Dienstgeber schriftlich widerrufen werden. Eine rechtzeig abgegebene Erklärung hat zur Folge, dass der betroffene Sprengelarzt Anspruch auf eine Neubemessung der Grundvergütung und der Steigerungsbeträge ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten hat. Bei der Ermittlung der Steigerungsbeiträge ist die Zeit des bisherigen Dienstverhältnisses so anzurechnen, als ob § 2a Abs 2 Z 2 bereits ab Beginn des Dienstverhältnisses gegolten hätte (fiktive Vergleichslaufbahn). Der rechtzeitige Widerruf der Erklärung bewirkt, dass der betroffene Sprengelarzt so zu stellen ist, als ob er die Erklärung nie abgegeben hätte.
(3) Die Grundvergütung gebührt jedoch mindestens in der Höhe, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für die Vollversicherungspflicht ist.
(3a) Im Fall einer Zusammenlegung gemäß § 10 Abs 1 gebührt dem Sprengelarzt für die Dauer der Zusammenlegung die Grundvergütung in doppelter Höhe.
(4) Die Höhe der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen ist von der Landesregierung nach Anhörung der Ärztekammer für Salzburg unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Leistungsvergütungen, die von den Krankenversicherungsträgern erbracht werden, durch Verordnung festzusetzen.
(5) Auf Gebühren für seine sprengelärztlichen Leistungen hat der Sprengelarzt nur dann Anspruch, wenn es sich bei der behandelten Person um eine nicht krankenversicherte Person handelt, die von der Sozialhilfe unterstützt wird oder mittellos ist, oder die Identität der behandelten Person oder die für sie zuständige Versicherung nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für sprengelärztliche Leistungen auf dem Gebiete der Totenbeschau, der Erhebungen und kommissionellen Amtshandlungen sowie der öffentlichen Impfungen, soweit hiefür nicht anderweitige öffentliche Vergütungen vorgesehen sind.
27.03.2023
Salzburg
Privatpraxis
§ 6
Durch das Dienstverhältnis als Sprengelarzt wird die Berechtigung zur freien Ausübung des ärztlichen Berufes insoweit nicht berührt, als die ordnungsgemäße Versehung der dem Sprengelarzt zukommenden Obliegenheiten sichergestellt ist.
Salzburg
Die Vorsorge für die Vertretung des Sprengelarztes im Fall von Urlauben, Dienstverhinderungen uä durch einen den Anforderungen des § 3 Abs 4 entsprechenden Arzt ist von der Gemeinde als Dienstgeberin wahrzunehmen.
27.03.2023
Salzburg
(1) Das Land gewährleistet einem Sprengelarzt, dessen Dienstverhältnis mit oder nach Erreichung des Versicherungsfalles des Alters oder der Berufsunfähigkeit nach den Vorschriften über die gesetzliche Pensionsversicherung endet, einen Ruhegenuß sowie den Hinterbliebenen eines Sprengelarztes, dessen Dienstverhältnis durch Tod geendet hat oder der während der Zeit der Gewährung des Ruhegenusses verstorben ist, einen Todesfallbeitrag und einen Versorgungsgenuß. Hiefür gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Leistungen gebühren dem Sprengelarzt beziehungsweise seinen Hinterbliebenen in dem Ausmaß, in dem die in bezug auf das Dienstverhältnis als Sprengelarzt gebührenden pensionsversicherungsrechtlichen Pensions- oder Versicherungsleistungen des Trägers der Pensionsversicherung unter den nach den folgenden Bestimmungen zu errechnenden Ruhe- und Versorgungsgenußansätzen zurückbleiben.
(3) Für die Bemessung der Ruhe- oder Versorgungsgenußleistung einschließlich des Todesfallbeitrages gemäß Abs. 1 sind die pensionsrechtlichen Vorschriften für die Landesbeamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Bemessungsgrundlage gilt:
Bei einer für den 80 v. H. des Gehaltes eines
Ruhegenuß anrechenbaren Landesbeamten der Allgemeinen
vollendeten Dienstzeit Verwaltung, Verwendungsgruppe A, in
von Jahren: der
Dienstklasse: Gehaltsstufe:
10 IV 7
12 IV 8
14 IV 9
16 V 3
18 V 4
20 V 5
22 V 6
24 V 7
26 VI 2
28 VI 3
30 VI 4
32 VI 5
34 VI 6
36 und mehr VII 1
(3a) § 37d LB-PG findet auf die Berechnung und Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(4) Für die Bemessung des Ruhegenusses ist nur die in einem Dienstverhältnis als Arzt zu einer Gebietskörperschaft sowie bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes in einer als Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt zugebrachte Zeit der praktischen Ausbildung (Turnus) anrechenbar.
(5) Der Sprengelarzt und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen sind verpflichtet,
(6) Zu Unrecht empfangene Ruhe- oder Versorgungsgenußleistungen sind dem Land zu ersetzen. Der Ersatz kann durch Aufrechnung bewirkt werden.
(7) Zur Bestreitung des Erfordernisses für die Ruhe- und Versorgungsgenußleistung haben der Sprengelarzt während seines Dienstverhältnisses und die Gemeinde an das Land Beiträge zu entrichten.
(8) Die Beiträge des Sprengelarztes bestehen
(9) Der Beitrag der Gemeinde umfaßt 25 v. H. des nach Abzug der im Abs. 8 angeführten Beiträge verbleibenden Erfordernisses.
(10) Die Gemeinde hat die im Abs. 8 angeführten Beiträge des Sprengelarztes im Abzugswege hereinzubringen und dem Land halbjährlich abzuführen.
(11) Die Landesregierung hat die im Abs. 9 angeführten Beiträge der Gemeinde halbjährlich vorzuschreiben. Die Beiträge werden nach Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Vorschreibung fällig. Hiebei sind allfällige Rückersätze gemäß Abs. 6 anteilsmäßig zu berücksichtigen.
27.03.2023
Salzburg
(1) Zum Zweck der gemeinsamen Besorgung der den Gemeinden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben, zur gemeinsamen Anstellung und Verwendung eines Sprengelarztes sowie zur Ausübung der Dienstaufsicht über den Sprengelarzt bilden die in der Anlage zu einem Gesundheitssprengel zusammengefaßten Gemeinden einen Gemeindeverband. Der Gemeindeverband führt als Namen den Namen jener Gemeinde, in der der Sitz des Gemeindeverbandes liegt. Der Sitz des Gemeindeverbandes ergibt sich ebenfalls aus der Anlage. (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar.) Auf Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes findet das Salzburger Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 105/1986, keine Anwendung.
(2) Die Bildung neuer Gemeindeverbände als Gesundheitssprengel (Abs. 1) erfolgt durch besonderes Gesetz.
(3) Organe des Gemeindeverbandes sind
(4) Der Sprengelausschuß setzt sich aus sechs Mitgliedern als Vertreter der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zusammen. Die Anzahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter richtet sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl, mit der die Gemeinde dem Gemeindeverband angehört, wobei Reste über die Verhältniszahl ihrer Größe nach zu berücksichtigen sind. Jeder Gemeinde gebührt jedoch eine Vertretung von mindestens einem Mitglied. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Die sohin auf jede Gemeinde entfallenden Mitglieder des Sprengelausschusses und ihre Ersatzmänner, deren Zahl die Landesregierung auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und der Gemeinde bekanntzugeben hat, sind von der Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Amtsperiode aus ihrer Mitte unter Anrechnung des Obmannes (Abs. 5) nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen. Nach Ablauf der Amtsperiode einer Gemeindevertretung oder nach ihrer Auflösung bleiben die von ihr entsendeten Mitglieder des Sprengelausschusses so lange in Funktion, bis die neue Gemeindevertretung die Wahl in den Sprengelausschuß vorgenommen hat.
(5) Obmann des Sprengelausschusses ist der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat.
(6) Hilfsorgan des Sprengelausschusses ist das Gemeindeamt jener Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat.
(7) Bei Besorgung der im Abs. 1 angeführten Angelegenheiten tritt der Gemeindeverband mit der Maßgabe an die Stelle der Gemeinde, daß die Zuständigkeit der Gemeindevertretung vom Sprengelausschuß und die Zuständigkeit des Bürgermeisters vom Obmann des Sprengelausschusses wahrzunehmen ist.
(7a) § 3 Abs. 4 erster und dritter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses des Berufssitzes in der Gemeinde das Erfordernis des Berufssitzes im Gesundheitssprengel tritt.
(8) Für die Verwaltung und Geschäftsführung des Gemeindeverbandes sowie die Aufsicht hierüber gelten die betreffenden Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 2019 sinngemäß.
(9) Mit Ausnahme der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 4), die jene Gemeinde zu tragen hat, in der die Gebühren angefallen sind, haben die Kosten zur Deckung des dem Gemeindeverband erwachsenden Erfordernisses die Gemeinden, die dem Gemeindeverband angehören, im Verhältnis ihrer für die Verteilung von Ertragsanteilen gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 85/2008, maßgeblichen Einwohnerzahl zu tragen. Zur Eintreibung der auf die einzelne Gemeinde sohin entfallenden Kostenanteile ist dem Gemeindeverband die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.
27.03.2023
Salzburg
(1) Kann im Falle einer Dienstverhinderung eines Sprengelarztes ein Vertreter nicht verpflichtet werden (§ 7) oder ist die Stelle des Sprengelarztes infolge seines Abganges frei geworden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorläufig bis zur Wiederermöglichung der ordnungsgemäßen Versehung des sprengelärztliden Dienstes durch Verordnung die in Betracht kommende Gemeinde (Gesundheitssprengel) mit einer benachbarten Gemeinde (Gesundheitssprengel) zu einem Gemeindeverband (§ 9) zusammenzuschließen.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1, die in der “Salzburger Landes-Zeitung” kundzumachen ist, sind die beteiligten Gemeinden und die betroffenen Sprengelärzte zu hören.
(3) Auf den Gemeindeverband (Abs. 1) sind die Bestimmungen des § 9 sinngemäß anzuwenden.
27.03.2023
Salzburg
V. Aufsicht
§ 11
(1) Der Sprengelarzt unterliegt bei Besorgung seiner Aufgaben (§ 2) der fachlichen Kontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt). Das dienstrechtliche Verhältnis des Sprengelarztes zur Gemeinde sowie die durch die Landesregierung auszuübende allgemeine staatliche Aufsicht über die Gemeinde werden hiedurch nicht berührt.
(2) Die Landesregierung hat auch über allfällige Streitigkeiten der Gemeinden zu entscheiden, die sich aus der Zugehörigkeit zu einem Gemeindeverband (§ 9) oder zwischen Gemeindeverbänden ergeben.
Salzburg
VI. Übergangsbestimmungen und Sondevorschriften
§ 12
(1) Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Dienstverwendung stehenden, nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften bestellten Sprengelärzten hat die Gemeinde den Abschluß eines Dienstvertrages gemäß § 3 ehestmöglich anzubieten.
(2) Bis zum Vertragsabschluß sind Vorschüsse auf das Monatsentgelt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.
(3) Ist der Dienstvertrag nach § 3 abgeschlossen, so gilt das Dienstverhältnis im Sinne dieses Gesetzes ohne Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen als mit dem Zeitpunkt begonnen, in dem das unmittelbar vorangegangene Dienstverhältnis als Sprengelarzt begründet wurde. In diesem Falle sind ein Sprengelarzt, der bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die Wartezeit auf Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Berufsunfähigkeit nach den Vorschriften über die gesetzliche Pensionsversicherung nicht erfüllt, sowie seine Hinterbliebenen in Ansehung der Gewährleistung des Ruhe- und Versorgungsgenusses einschließlich des Todesfallbeitrages so zu behandeln, als wären die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 gegeben.
(4) Erklärt sich der Sprengelarzt mit dem ihm angebotenen Dienstvertragsabschluß nicht binnen vier Wochen einverstanden, so gilt sein bisheriges Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist als einverständlich aufgelöst. Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Sprengelarzt alle aus dem bisherigen Dienstverhältnis fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine Angehörigen. Ihm gebührt jedoch eine Abfertigung, für deren Bemessung § 27 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe gilt, daß als Monatsbezug der für den Monat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebührende Gehalt (§ 13 des Gemeindesanitätsgesetzes 1950, Landesgesetzblatt Nr. 26, in der geltenden Fassung) anzusehen ist. Auf die Flüssigmachung der Abfertigung und die Tragung des Aufwandes hiefür sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und 6 des Gemeindesanitätsgesetzes 1950 anzuwenden.
(5) Bei Neubemessung des Monatsentgeltes (§ 5) ist so vorzugehen, als ob die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriken zurückgelegte Dienstzeit als Sprengelarzt, frühestens vom 1. Jänner 1953 an gerechnet, schon unter der Geltung dieses Gesetzes zurückgelegt worden wäre.
(6) Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die nach den bisherigen Bestimmungen zuerkannt worden sind, sind nach den Ansätzen dieses Gesetzes (§ 8) weiter zu gewähren.
(7) Die Beiträge der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 7 und 9 zu den Ruhe- und Versorgungsgenußleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom Lande zu erbringen sind, haben auch weiterhin jene Gemeinden zu tragen, die bisher hiezu verpflichtet waren. Hiefür gilt § 9 Abs. 9 sinngemäß.
(8) Abweichend von der Bestimmung des § 3 Abs. 4 kann der Sprengelarzt des Gesundheitssprengels St. Veit im Pongau, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, seinen ärztlichen Berufssitz in der Marktgemeinde Schwarzach im Pongau haben.
(9) Abweichend von der Bestimmung des § 9 können im Gesundheitssprengel Oberndorf bei Salzburg, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zwei Sprengelärzte bestellt sein. Dies gilt so lange, bis das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnis eines dieser Sprengelärzte endet, längstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres 1980.
Salzburg
§ 3 Abs 5a dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
21.06.2017
Salzburg
VII. Wirksamkeitsbeginn; Außerkraftsetzung älterer
Rechtsvorschriften
§ 13
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Monats in Wirksamkeit.
(2) Gleichzeitig tritt, soweit im § 12 nichts anderes bestimmt ist, das Gemeindesanitätsgesetz 1950, LGBl. Nr. 26, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 52/1953 und Nr. 19/1962, samt den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen außer Kraft.
(3) Die Verordnung über die Höhe der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen (§ 5 Abs. 4) kann mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
Salzburg
(1) § 9 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 5a und 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(3) Die §§ 3 Abs 5a und 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(4) § 8 Abs 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) Die II. Rubrik der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 113/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 2, 5 Abs 2 bis 2b und 3a, (§) 7, 8 Abs 8, 9 Abs 8 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft.
27.03.2023
Salzburg
(Bezeichnung des Gemeindeverbandes, verbandsangehörige Gemeinden, Sitz des Gemeindeverbandes).
18.11.2020
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