Sprengelärztetarif
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Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Mai 1991, mit welcher die Gemeinde Pamhagen zur Fremdenverkehrsgemeinde bestimmt wird
StF: LGBl. Nr. 22/1981
Auf Grund des § 3 (2) des Bgld. Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1967, wird verordnet:
Die Gemeinde Pamhagen wird zur Fremdenverkehrsgemeinde bestimmt.
Die Verordnung tritt mit 1. 1. 1982 in Kraft.
Kärnten
Gesetz vom 9. Juli 1992 über die Objektivierung des
Auswahlverfahrens bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der
Betrauung mit Leitungsfunktionen (Kärntner Objektivierungsgesetz -
K-OG)
StF: LGBl Nr 98/1992
Kärnten
Ziel dieses Gesetzes ist es, das Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen nach einheitlichen objektiven Kriterien zu gestalten.
Kärnten
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht
Kärnten
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
16.11.2021
Kärnten
Dieser Abschnitt gilt nicht für die Aufnahme in den Landesdienst in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, sofern im 4. Abschnitt dieses Gesetzes oder im Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG nicht anderes bestimmt ist.
28.03.2017
Kärnten
(1) Vor jeder Begründung eines Dienstverhältnisses zum Land Kärnten ist von der Landesregierung eine Ausschreibung durchzuführen, soweit sich aus § 2 sowie Abs. 3 bis 6 nicht anderes ergibt. Die Ausschreibung darf auch in Form einer Sammelausschreibung erfolgen.
(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung” zu erfolgen. Nach Möglichkeit ist dafür zu sorgen, daß in die in Kärnten erscheinenden regionalen Tageszeitungen ein Hinweis auf die Ausschreibung in der “Kärntner Landeszeitung” aufgenommen wird.
(3) Die Ausschreibung darf aus wichtigen dienstlichen Gründen, wie insbesondere bei dringendem Personalbedarf, unterbleiben, wenn das Dienstverhältnis mit einer Person begründet werden soll,
(4) Herrscht ein dringender Bedarf nach Bediensteten mit besonderen Qualifikationen, und ist für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes die ehestmögliche Begründung eines Dienstverhältnisses erforderlich, so darf eine weitere Ausschreibung unterbleiben, wenn eine bereits erfolgte Ausschreibung zu keiner Aufnahmeempfehlung geführt hat.
(5) Die Ausschreibung darf weiters unterbleiben, wenn
(6) Die Ausschreibung hat zu unterbleiben bei
04.01.2024
Kärnten
(1) Die Ausschreibung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Frist für die Übermittlung einer Bewerbung ist mit mindestens zwei Wochen festzusetzen.
(3) Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Abs. 1 lit. a oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren nicht einzubeziehen.
(4) Ob die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung für die Bewerbung um die Aufnahme in den Landesdienst ist, richtet sich nach den Dienstrechtsgesetzen.
Kärnten
(1) Die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst darf nur nach Durchführung eines objektivierten Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) erfolgen, wenn nach § 4 eine Ausschreibung durchzuführen ist oder durchgeführt wird. Im Objektivierungsverfahren sind die von den Bewerbern zu erfüllenden Aufgaben entsprechend den einzelnen durchzuführenden Verfahrensschritten durch Gutachter zu bewerten.
(1a) Mitarbeiter, die nach § 4 Abs. 6 lit. b oder c ohne Durchführung eines objektivierten Auswahlverfahrens (Abs. 1) aufgenommen worden sind, haben sich bei einem Wechsel auf eine Planstelle, deren Besetzung nicht nach § 4 Abs. 6 von der Durchführung einer Ausschreibung ausgenommen ist, keinem objektivierten Auswahlverfahren (Abs. 1) zu unterziehen, wenn sie
(1b) Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Lehrverhältnis zum Land aufgenommen worden sind und die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, haben sich bei der Bewerbung um eine Planstelle, deren Besetzung nicht nach § 4 Abs. 6 von der Durchführung einer Ausschreibung ausgenommen ist, keinem objektivierten Auswahlverfahren (Abs. 1) zu unterziehen, wenn die Bewerbung während der Weiterverwendungszeit nach § 18 des Berufsausbildungsgesetzes, einer vereinbarten Weiterverwendungszeit oder binnen sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt.
(1c) Der Lauf der Frist nach Abs. 1b wird durch die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes gehemmt.
(2) Dem Objektivierungsverfahren ist jedenfalls das Anforderungsprofil für die zu besetzende Planstelle zugrunde zu legen. Das Anforderungsprofil hat eine Beschreibung der durchzuführenden Aufgaben und die hiefür erforderlichen fachlichen und persönlichen Anforderungen zu enthalten. Bei der Festlegung des Anforderungsprofils sind mindestens zwei Kriterien zu bestimmen, die für den Fall besonders zu gewichten sind, daß zwei oder mehr Bewerber den gleichen Durchschnittswert (§ 8 Abs. 4) erreichen. Die in der Verordnung nach Abs. 5 vorgesehenen Verfahrensschritte sind - ausgenommen im Falle des Abs. 4 - jedenfalls durchzuführen.
(3) Ist für das Objektivierungsverfahren mehr als ein Verfahrensschritt vorgesehen, und bewerben sich um die einzeln ausgeschriebenen Planstellen mehr als zehn Bewerber – bei Sammelausschreibungen mehr als zwanzig Bewerber –, so sind mit allen Bewerbern vorerst einzelne in der Verordnung nach Abs. 5 vorgesehene Verfahrensschritte durchzuführen und zu bewerten. Die übrigen in Betracht kommenden Verfahrensschritte sind nur mit jenen Bewerbern durchzuführen, die nach den durchgeführten Verfahrensschritten auf Grund ihres Durchschnittswertes bei einzeln ausgeschriebenen Planstellen als die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen als die, einer Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – gereiht wurden, es sei denn, dass einer der vorgesehenen Verfahrensschritte nach dem Schulnotensystem mit der Note 5 bewertet worden ist. Jedem Bewerber ist mitzuteilen, ob er für weitere Verfahrensschritte in Betracht kommt oder nicht. Eine derartige Mitteilung begründet keine Parteistellung von Bewerbern.
(4) Bewirbt sich um eine Planstelle nur ein Bewerber, so besteht das Objektivierungsverfahren nur aus einem Verfahrensschritt. Dieser Verfahrensschritt besteht aus einem mit dem künftigen Vorgesetzten und einem aus dem Kreis der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bestellten Gutachter zu führenden Bewerbergespräch, in dem diese die fachlichen und persönlichen Qualifikationen des Bewerbers zu beurteilen haben.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung für diejenigen Gruppen von Planstellen, deren Anforderungsprofil vergleichbar ist, die Methoden und den Ablauf des Objektivierungsverfahrens so festzulegen, daß das Ergebnis geeignet ist, über den (die) am besten geeigneten Bewerber für freie Planstellen Aufschluß zu geben. Als Verfahrensschritte kommen die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen, eine schriftliche Arbeit wie ein Fallbeispiel oder ein allgemeines Thema sowie Tests zum Nachweis praktischer Fähigkeiten, weiters psychologische Persönlichkeitstests, berufskundlich-psychologische Eignungstests, ein Interview oder ein Bewerbergespräch in Betracht.
(5a) Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu regeln, mit welchen Methoden (Abs. 5) die Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers für eine freie Planstelle in Fällen nach § 4 Abs. 3 zu erfolgen hat, wenn für die freie Planstelle mehr als ein Bewerber iSd § 4 Abs. 3 in Betracht kommt.
(6) Ermöglichen es die in der Verordnung nach Abs. 5 vorgesehenen Verfahrensschritte im Hinblick auf die mit einer Planstelle verbundene Besonderheit einer dienstlichen Verwendung nicht, den am besten geeigneten Bewerber festzustellen oder enthält die Verordnung nach Abs. 5 im Hinblick auf die Besonderheit der Planstelle keine Verfahrensschritte, so hat die Landesregierung im Einzelfall geeignete Verfahrensschritte des Objektivierungsverfahrens anzuordnen.
04.01.2024
Kärnten
(1) Die Bewertung jedes Verfahrensschrittes des Objektivierungsverfahrens erfolgt durch Gutachter.
(2) Die Landesregierung hat geeignete Gutachter zu bestellen. Die Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmänner und sonstige Dienststellenleiter sowie deren Stellvertreter sind jedenfalls zu Gutachtern zu bestellen. Weitere Gutachter sind jedenfalls aus der Mitte der Bediensteten zu bestellen, die der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugeteilt sind.
(3) Die Landesregierung hat die zur Begutachtung der Verfahrensschritte eines Objektivierungsverfahrens für eine bestimmte Planstelle im Einzelfall berufenen Gutachter heranzuziehen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die fachliche und persönliche Eignung der Bewerber im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Planstellen bestmöglich beurteilt werden kann. Werden gemäß § 6 Abs. 6 im Einzelfall Verfahrensschritte angeordnet, oder steht im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles kein geeigneter, bereits bestellter Gutachter zur Verfügung, so hat die Landesregierung für dieses Objektivierungsverfahren im Einzelfall einen oder mehrere weitere Gutachter zu bestellen.
(4) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(5) Gutachter, die nicht Landesbedienstete sind, haben Anspruch auf ein ihrer Sachverständigentätigkeit angemessenes Entgelt und auf Fahrtkostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen.
(6) Gutachter, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben. § 7 AVG gilt sinngemäß für Gutachter.
25.08.2025
Kärnten
(1) Die Gutachter haben - und zwar jeder für sich - die Leistungen der Bewerber bei einzelnen Verfahrensschritten des Objektivierungsverfahrens zu bewerten. Erfordert die Beurteilung eines einzelnen Verfahrensschrittes besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten, so erfolgt die Beurteilung nur durch jene(n) Gutachter, die (der) über die entsprechende Qualifikation verfügen (verfügt). Ist als Verfahrensschritt ein Interview vorgesehen, so erfolgt die Beurteilung durch jeden einzelnen Gutachter.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Gutachter die Kriterien der Bewertung der einzelnen Objektivierungsschritte festzulegen. Soweit es sich nicht um die Bewertung von Bewerbergesprächen, Interviews oder um die Bewertung von standardisierten Rechtschreib-, Rechen- und Maschinschreibtests u. ä. handelt, ist sicherzustellen, daß die Bewertung von Aufgabenstellungen der Bewerber durch Gutachter so erfolgen kann, daß ihnen unbekannt bleibt, wessen Leistung sie beurteilen.
(3) Jeder Gutachter hat - ausgenommen die Auswertung von Tests - seine Bewertung - bei der Beurteilung schriftlicher Arbeiten einschließlich einer Darstellung, inwieweit die schriftliche Arbeit den Beurteilungskriterien entspricht - schriftlich der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Ermittlung des rechnerischen Durchschnittswertes jedes einzelnen Bewerbers zu übergeben.
(4) Erreichen zwei oder mehrere Bewerber den gleichen Durchschnittswert, so ist jener Bewerber vorzuziehen, der bei den gemäß § 6 Abs. 2 im Anforderungsprofil festgelegten, besonders zu gewichtenden Kriterien die bessere Durchschnittsnote erhalten hat.
(5) Besteht ein Verfahrensschritt aus mehreren Teilbereichen zur Beurteilung von fachlichen Qualifikationen, so darf dieser Verfahrensschritt insgesamt nur dann positiv bewertet werden, wenn jeder einzelne Teilbereich positiv beurteilt wurde.
(6) Jedem einzelnen Bewerber ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche nach dem letzten Verfahrensschritt, schriftlich mitzuteilen, ob er auf Grund seines Durchschnittswertes (Abs. 3 und 4) - vorbehaltlich des Ergebnisses einer amtswegigen Überprüfung (§ 10 Abs. 3) - als bester in Betracht kommender Bewerber - bei einem Bewerber als in Betracht kommender Bewerber - gereiht worden ist oder nicht. Im übrigen sind alle weiteren Bewerber, die für die Aufnahme in den Landesdienst nicht in Betracht kommen, innerhalb der im ersten Satz vorgesehenen Frist schriftlich davon zu informieren. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Bewerbungen auf Grund von Sammelausschreibungen.
(7) Mitteilungen nach Abs. 6 begründen keine Parteistellung von Bewerbern.
Kärnten
(1) Die im Landtag in Klubstärke vertretenen Parteien haben das Recht auf Ausübung einer begleitenden Kontrolle der Tätigkeit der Gutachter durch ein Mitglied des jeweiligen Landtagsklubs oder durch einen dem jeweiligen Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Landesbediensteten oder durch einen sonstigen Landesbediensteten, der von der jeweiligen Partei der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung namhaft gemacht wurde. Die begleitende Kontrolle umfaßt unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz das Recht auf Information und - soweit dies von der Natur der Aufgabenstellung her möglich ist - auf Beobachtung der Verfahrensschritte des Objektivierungsverfahrens.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für einen von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis der in Betracht kommenden Dienststellenpersonalvertretung entsendeten Landesbediensteten.
Kärnten
(1) Ein Bewerber, der für die Aufnahme in den Landesdienst nicht in Betracht kommt, hat binnen drei Tagen nach Erhalt dieser Information (§ 8 Abs.6) die Möglichkeit, von der Landesregierung Information zu begehren,
(2) Die Landesregierung hat Fragen nach Abs. 1 längstens innerhalb einer Woche nach ihrem Einlangen nachweislich zu beantworten.
(3) Beträgt der Durchschnittswert eines Bewerbers, der Informationen nach Abs. 1 begehrt, mindestens 3, so hat er die Möglichkeit, von der Landesregierung binnen drei Tagen nach Erhalt der Antwort nach Abs. 2 die amtswegige Überprüfung seiner Beurteilung zu begehren.
(4) Die Landesregierung hat auf Grund des Begehrens nach Abs. 3 die Überprüfung von Amts wegen durchzuführen. Hiebei ist zu überprüfen, ob rechnerische Unstimmigkeiten vorliegen, ob Beurteilungen einzelner Gutachter unbegründet erheblich von Beurteilungen anderer Gutachter abweichen und bei schriftlichen Arbeiten, ob die Beurteilung den festgelegten Beurteilungskriterien entspricht. Ist eine Überprüfung einer schriftlichen Arbeit nicht nachvollziehbar, hat die Landesregierung den Gutachter, dessen Bewertung nicht nachvollziehbar ist, aufzufordern, unverzüglich eine Darstellung zu geben, inwieweit die schriftliche Arbeit den Beurteilungskriterien entspricht.
(5) Kommt die Landesregierung zum Ergebnis, daß eine schriftliche Arbeit unschlüssig beurteilt wurde, oder daß rechnerische Unstimmigkeiten vorliegen, so hat sie die in Betracht kommende Beurteilung richtigzustellen und zu begründen.
(6) Die Landesregierung hat das Ergebnis ihrer Überprüfung einschließlich der Begründung längstens binnen zwei Wochen dem Fragesteller (Abs.3) und den in Klubstärke im Landtag vertretenen Parteien sowie der Zentralpersonalvertretung mitzuteilen. Ergibt sich auf Grund der amtswegigen Überprüfung, daß der Fragesteller (Abs. 3) nunmehr als bester Bewerber in Betracht kommt (§ 8 Abs. 6), so ist dies demjenigen Bewerber, der vor der Überprüfung als bester in Betracht kommender Bewerber verständigt wurde, unter Hinweis auf die durchgeführte Überprüfung mitzuteilen.
(7) Die Bestimmungen des § 9 gelten sinngemäß für die Beobachtung des amtswegigen Überprüfungsverfahrens.
(8) Maßnahmen nach Abs. 1 bis 6 begründen keine Parteistellung von Bewerbern.
20.02.2019
Kärnten
(1) Das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens einschließlich einer amtswegigen Überprüfung nach § 10 gilt - sofern eine Aufnahmeempfehlung nicht nach Abs. 2 ausgeschlossen ist - hinsichtlich der Aufnahme des an erster Stelle gereihten Bewerbers als Aufnahmeempfehlung in den Landesdienst; dies gilt sinngemäß für die Aufnahme auf Grund einer Sammelausschreibung.
(2) Das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens gilt nicht als Aufnahmeempfehlung, wenn sich für alle Bewerber - hat sich nur ein Bewerber dem Objektivierungsverfahren unterzogen, für diesen - eine Durchschnittsnote ergeben hat, die schlechter als die Note 3 ist. In diesem Fall ist der Landesregierung das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen.
(3) Entscheidet die Landesregierung über die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst entgegen der Aufnahmeempfehlung (Abs. 1) oder im Falle des Abs. 2 ohne Aufnahmeempfehlung, so hat sie derartige Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung dem Kärntner Landtag unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Landesregierung von der Durchführung einer Ausschreibung gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 absieht.
(4) Wurde im Objektivierungsverfahren eine Person an erster Stelle gereiht, die bereits Landesbediensteter ist, so gilt das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens als Empfehlung für die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle: Abs. 1 letzter Halbsatz sowie Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Kärnten
Dieser Abschnitt gilt nicht für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG.
28.03.2017
Kärnten
(1) Leitungsfunktionen im Sinne dieses Abschnittes sind:
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Leitungsfunktionen nach Abs. 1 lit. f festzulegen.
30.11.2017
Kärnten
(1) Vor der Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – hat die Landesregierung diese Funktion jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor Freiwerden der Funktion, jedenfalls aber zwei Monate nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.
(2) Die Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist - beschränkt auf rechtskundige Personen - jedenfalls auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) nach dem WZEVI-Gesetz auszuschreiben.
(3) (entfällt)
(4) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
(5) Die Frist für die Übermittlung einer Bewerbung ist mit mindestens vier Wochen festzusetzen.
(6) Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Abs. 4 lit. a oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren (§ 15) nicht einzubeziehen.
(7) Das Anforderungsprofil (Abs. 4 lit. c) hat jedenfalls zu enthalten:
04.01.2024
Kärnten
(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen.
(1a) Das Objektivierungsverfahren hat aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
(2) Im Objektivierungsverfahren sind durch mindestens zwei von der Landesregierung zu bestellende geeignete Gutachter schriftlich zu beurteilen:
(3) Die Gutachter haben ihrer Beurteilung das Anforderungsprofil (§ 14 Abs. 7) für die zu besetzende Leitungsfunktion zugrundezulegen.
(4) Die schriftliche Arbeit und die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden Beurteilungskriterien sind - aufgrund des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so festzulegen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ermöglicht wird.
(5) Das Hearing ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen. Die Fragen sind im Hearing - unter Zugrundelegung des Anforderungsprofiles (§ 14 Abs. 7) - so zu stellen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht möglich ist und für jeden Bewerber Chancengleichheit, insbesondere im Hinblick auf dieselben Fragen und Zusatzfragen sowie auf die Art der Fragestellung, gewahrt bleibt. Das für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständige Mitglied der Landesregierung hat die sonstigen Mitglieder der Landesregierung einzuladen, am Hearing teilzunehmen oder einen Vertreter aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten, der einem Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Personen oder der sonstigen Landesbediensteten zu entsenden. Ein von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte entsendeter Landesbediensteter hat das Recht, am Hearing als Beobachter teilzunehmen.
(6) Jeder Gutachter hat auf der Grundlage seiner schriftlichen Beurteilung (Abs. 2) und auf der Grundlage der Ergebnisse des psychologischen Persönlichkeitstests eine Reihung der Bewerber vorzunehmen, es sei denn, er gelangt zur Auffassung, dass keiner der Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt. Die Reihung oder die Aussage, daß kein Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt, ist zu begründen.
(7) Mindestens ein Gutachter muß zur Beurteilung in fachlicher Hinsicht geeignet sein. Gutachter dürfen aus Personalberatungsbüros herangezogen werden. Bei der Bestellung der Gutachter ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter Bedacht zu nehmen.
(8) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
17.12.2025
Kärnten
(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Sofern die Reihung (§ 15 Abs. 6) der Mehrheit der bestellten Gutachter hinsichtlich des an erster Stelle gereihten Bewerbers übereinstimmt, gilt dies als Empfehlung für die Betrauung dieses Bewerbers mit der Leitungsfunktion durch die Landesregierung. Entscheidet die Landesregierung über die Betrauung eines Bewerbers entgegen der Empfehlung gemäß dem ersten Satz, so hat sie derartige Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung dem Kärntner Landtag unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2a) Die erstmalige Betrauung mit einer Leitungsfunktion hat befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion im Anschluss daran (Weiterbestellung) hat befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion (Weiterbestellung) im Anschluss daran hat unbefristet zu erfolgen.
(2b) Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer nach Abs. 2a erster und zweiter Satz hat die Landesregierung folgenden Organen Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum Erfolg der bisherigen Funktionsausübung zu erstatten:
(2c) Teilt die Landesregierung dem Inhaber der Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung nach Abs. 2a erster und zweiter Satz nachweislich schriftlich mit, dass die Absicht besteht, ihn weiter zu bestellen, endet die Betrauung mit der Leitungsfunktion mit dem Ablauf der Befristung.
(3) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Leitungsfunktion. Er hat keine Parteistellung. Dies gilt auch für Weiterbestellungen gemäß Abs. 2a. Eine Weiterbestellung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Inhabers der Leitungsfunktion.
(4) Gleichzeitig mit der Betrauung mit einer Leitungsfunktion gemäß § 13 Abs. 1 ist der Bewerber in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen, sofern noch kein Dienstverhältnis zum Land besteht. Der 2. Abschnitt gilt für die Fälle des ersten Satzes nicht. Das privatrechtliche Dienstverhältnis ist in diesen Fällen mit der Dauer der Betrauung mit der Leitungsfunktion zu befristen.
(5) Die Landesregierung hat alle Bewerber, die nach § 14 Abs. 6 in ein Objektivierungsverfahren einbezogen worden sind, über die erfolgte Betrauung mit einer Leitungsfunktion formlos zu verständigen.
16.11.2021
Kärnten
(1) (entfällt).
(2) Die Landesregierung darf auf Grund besonderer, im Einzelnen darzulegender Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, eine Überprüfung durchführen. Folgende Organe dürfen die Durchführung einer Überprüfung nach dem ersten Satz anregen, sofern sie besondere, im Einzelnen darzulegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, anführen:
(3) Die dienstrechtlichen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und die Abberufung werden durch die §§ 17 bis 20 nicht berührt.
25.02.2019
Kärnten
(1) Zur Überprüfung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion hat die Landesregierung mindestens zwei geeignete Gutachter zu bestellen.
(2) Der Landesamtsdirektor, im Fall seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter, ist bei Überprüfungen des Erfolges in der Verwendung in Leitungsfunktionen nach § 13 Abs. 1 lit. b bis f jedenfalls zum Gutachter zu bestellen. Ein Gutachter sowie für den Fall seiner Verhinderung ein Vertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung aus einem Personalberatungsbüro zu bestellen.
(3) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(4) Im Verfahren zur Überprüfung des Erfolges der Verwendung des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Kärnten
Der Beurteilung der Verwendung in einer Leitungsfunktion sind jedenfalls folgende Kriterien zugrundezulegen:
Kärnten
(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19 eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung mit Bescheid festzustellen.
(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19, daß eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion mit Bescheid zu verfügen.
25.06.2019
Kärnten
(1) Der 4. Abschnitt gilt für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG. Der Vorstand der KABEG ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten dieses Abschnittes im Sinne des § 27 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes – K-LKABG betraut.
(2) Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Dienstverhältnis oder ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zum Land oder zur KABEG zur Absolvierung einer Ausbildung aufgenommen worden sind und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, haben sich bei der Bewerbung um eine Planstelle, deren Besetzung nicht von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens ausgenommen ist, keinem Objektivierungsverfahren zu unterziehen, wenn die Bewerbung binnen einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung erfolgt. Der Lauf der Frist wird durch die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes gehemmt.
22.04.2025
Kärnten
(1) Für die Aufnahme in den Landesdienst gelten, soweit §§ 21, 23 und 24 nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Vorstand der KABEG und an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG tritt.
(2) § 11 gilt mit der Maßgabe, dass der Vorstand der KABEG verpflichtet ist, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 3 vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Vorstand der KABEG von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 absieht. Die Landesregierung hat die ihr vom Vorstand der KABEG zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
22.04.2025
Kärnten
(1) Die Bestimmungen des § 22 gelten nicht für die Aufnahme von Angehörigen von Gesundheitsberufen im Sinn des § 1 Abs. 2 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes.
(2) Der Vorstand hat bei der Aufnahme von Bediensteten nach Abs. 1 in den Landesdienst auf die Ergebnisse eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen, soweit in Abs. 3 bis 6 nicht anderes bestimmt ist. Von mehreren Bewerbern, die die Aufnahmeerfordernisse erfüllen, darf nur derjenige aufgenommen werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(3) § 4 Abs. 3, 4, 5, 6 lit. a, e, f, h und i gelten sinngemäß.
(4) Herrscht ein dringender Bedarf an Bediensteten mit einer bestimmten Ausbildung im Pflegebereich oder im Bereich der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, der aufgrund der verfügbaren Personen mit dieser Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt gedeckt werden kann (Mangelberufe), hat der Vorstand abweichend von Abs. 2 von einem Objektivierungsverfahren abzusehen und die Aufnahme dieser Personen nach Maßgabe der qualifizierten Bewerber vorzunehmen.
(5) Von der Ausschreibung einer Ausbildungsstelle zum Facharzt darf abgesehen werden, wenn die Planstelle mit einer Person besetzt werden kann, die die Basisausbildung oder die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in einer von der KABEG geführten Landeskrankenanstalt absolviert hat und deren Eignung sich aus den Erfolgsnachweisen gemäß § 26 des Ärztegesetzes 1998 und aus den Detailbeurteilungen ergibt. Handelt es sich bei dieser Person nicht um einen Landesbediensteten, darf das Ende des Dienstverhältnisses zum Land nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(6) Von der Ausschreibung einer Facharztplanstelle ist abzusehen, wenn ein Mangel an Fachärzten in der in Betracht kommenden Fachrichtung gemäß der Verordnung der Landesregierung nach § 27 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO besteht.
(7) Der Vorstand der KABEG ist verpflichtet, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen, mit welchen der Vorstand der KABEG von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens (Abs. 3, 4, 5 und 6 und § 21 Abs. 2) absieht. Die Landesregierung hat diese Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
17.12.2025
Kärnten
Der Vorstand hat Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens (§ 23 Abs. 2) zu erlassen. Die Richtlinien binden ausschließlich die KABEG und entfalten keine Außenwirkung. Sie sind im Internet auf der Homepage des Landes zu verlautbaren. Ferner sind sie im Internet auf der Homepage der KABEG zu veröffentlichen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
22.04.2025
Kärnten
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung für die Aufnahme in den Landesdienst oder für die Betrauung mit einer leitenden Funktion, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
(2) Soweit bei leitenden Funktionen im Sinne des § 13 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine befristete Betrauung erfolgt ist, gilt diese Befristung - ausgenommen beim Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) - als nicht beigefügt.
(3) Die Bestimmungen des zweiten Teiles des dritten Abschnittes und § 37 finden auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer leitenden Funktion nach § 13 betraut worden sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die erstmalige Überprüfung des Erfolges der Verwendung in der leitenden Funktion während des sechsten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen hat. Dies gilt sinngemäß für Personen nach § 35 Abs. 1.
(4) Detailbeurteilungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt worden sind, gelten als Detailbeurteilungen im Sinne des § 29 Abs. 1. Soweit Detailbeurteilungen noch nicht vorliegen, hat die Reihung nach § 29 Abs. 6 auf Grund des Bewerbungsgespräches zu erfolgen.
(5) Die erstmalige Bestellung von Mitgliedern nach § 21 Abs. 2 und § 32 Abs. 3 hat für die restliche Dauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch laufenden Funktionsperiode der Landesregierung zu erfolgen.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2017 anhängige Verfahren nach dem 4. Abschnitt sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.“
28.03.2017
Kärnten
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
22.04.2025
Kärnten
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 50/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet - an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) § 15 Abs. 8 und § 18 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 92/1997, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 92/1997, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(4) Die Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl Nr 56/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 14/1995, bleiben unberührt.
(5) Verweisungen auf das Kärntner Objektivierungsgesetz in § 29 und § 50 Abs. 6 des Krankenanstalten-Betriebsgesetzes, LGBl Nr 44/1993, idF des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 86/1996, gelten als Verweisungen auf das Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 98/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 92/1997.
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 37/2009 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
Mit Artikel III und IV des Gesetzes LGBl Nr 14/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
In der Übergangsbestimmung des Objektivierungsgesetzes vom 28. Mai 2009, LGBl. Nr. 37/2009 wird der Artikel II Abs. 2 wie folgt geändert:
„(2) Anhängige Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.“ (Artikel III)
Art. III tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (Artikel IV)
(1) Es treten in Kraft:
(2) Die Bestimmungen des Art. I finden keine Anwendung auf Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(1) Art. II dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes treten am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
(3) § 12 Abs. 1a, 3a und 4 K-VAG 2010 in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes treten am 3. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(4) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am 1. Jänner 2021 bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG nach dem 11. April 2020 eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 11 und 12 dieses Gesetzes (betreffend § 26 Abs. 5 und§ 27 Abs. 1 K-OG) finden keine Anwendung für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
(1) Es treten in Kraft:
(2) Die Bestimmungen des Art. II dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
(3) Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022/2023 noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, in der Fassung des Artikel II dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Der Vorstand der KABEG hat die Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens nach § 24 des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes bis spätestens 1. September 2025 zu erlassen, im Internet zu verlautbaren und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bestimmungen des Art. I dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn im Zeitpunkt nach Abs. 1 bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesen Fällen ist das bisher geltende Recht anzuwenden.
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(1) Es treten in Kraft:
(2) Auf die im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 bestehenden Dienstverhältnisse zum Land, zu den Gemeinden oder Gemeindeverbänden nach dem K-DRG 1994, dem K-LVBG 1994, dem K-GBG und dem K-GVBG sind die Bestimmungen des § 164 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 in der bis zum Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 58 Abs. 1 bis 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 2 begründet werden. Auf alle anderen Dienstverhältnisse finden § 58 Abs. 1 bis 3 des K-LVBG 1994 in der vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 2 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) § 35c des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist auch auf jene Bediensteten, die vor dem 1. Jänner 2026 mit einer Leitungsfunktion betraut wurden, anzuwenden, wenn die Funktion nach der Kundmachung dieses Gesetzes ausgeschrieben wurde.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VIII dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. VIII dieses Gesetzes sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(6) Das Dienstalter iSv § 70 Abs. 6 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes und § 63 Abs. 7 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, ist für alle Landesbeamten und Gemeindebeamten des Dienststandes und für alle Landesvertragsbediensteten von Amts wegen neu zu berechnen, sofern dies insgesamt zu keiner Verringerung des Urlaubsausmaßes des Bediensteten führt. Die Neuberechnung des Dienstalters wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ab dem Kalenderjahr 2026 mit 1. Jänner 2026 wirksam.
17.12.2025
Salzburg
Erfassungsstichtag: 1.8.1992
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. April 1967 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen (Gebührenvorschrift für die sprengelärztlichen Leistungen)
StF: LGBl Nr 35/1967
Auf Grund des § 5 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 3 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967, LGBl. Nr. 11, wird verordnet:
Salzburg
Der im Art I genannte Punktwert ist auf Leistungen anzuwenden, die nach Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats erbracht werden.
Salzburg
(1) Die von der Gemeinde (dem als Gesundheitssprengel gebildeten Gemeindeverband) dem Sprengelarzt als Bestandteil seiner Bezüge (§ 5 Abs. 1 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967) zu entrichtenden Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen werden in jener Höhe festgesetzt, die sich aus dem Tarif der Anlage ergibt.
(2) Auf die unter A bis D des Tarifes ausgewiesenen Gebühren hat der Sprengelarzt nur dann Anspruch, wenn es sich bei dem Erkrankten um eine nicht krankenversicherte Person handelt, die in öffentlicher Fürsorge steht oder mittellos ist.
Salzburg
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1967 in Kraft.
(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2023 tritt mit 1. April 2023 in Kraft.
30.03.2023
Salzburg
Punkte
A. Allgemeine Verrichtungen:
a) bei Tage (7 bis 20 Uhr) 9
b) außerhalb der Sprechstunde (bei erster Hilfe) 13
c) an Sonn- und Feiertagen 17
d) bei Nacht (20 bis 7 Uhr) 17
e) Zuschlag zur Erstordination 3
a) bei Tage (7 bis 20 Uhr) 18
b) an Sonn- und Feiertagen 36
c) bei Nacht (20 bis 7 Uhr) 54
d) Zuschlag zum Erstbesuch 3
über die erste halbe Sunde hinaus, für jede angefangene
weitere halbe Stunde, mit Angabe der Behandlung 15
a) Doppelkilometer bei Tag (7 bis 20 Uhr) 3
b) Doppelkilometer bei Nacht (20 bis 7 Uhr) 4,5
c) Bergkilometer (= eine Gehviertelstunde). Der Rückweg
ist ebenfalls zu verrechnen 15
d) Bergkilometer bei Nacht (20 bis 7 Uhr) 30
Wegegebühren sind zu verrechnen bei mehr als 1 Kilometer Entfernung ab dem 1. Doppelkilometer. Ein angefangener Doppelkilometer ist ab 0,5 voll, unter 0,5 nicht zu berechnen.
B. (Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 32/2023).
C. (Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 32/2023).
D. (Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 32/2023)
E. Totenbeschau:
Die Gebühren für die Totenbeschau und die Wegegebühren sind von den Gemeinden, in denen die Totenbeschau vorgenommen wird, zu begleichen. Vornahme einer
Totenbeschau 30
F. Erhebungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitsdienstes und kommissionelle Amtshandlungen:
Für Erhebungen und kommissionelle Amtshandlungen auf dem Gebiete der den Gemeinden obliegenden öffentlichen Gesundheitspflege gebührt dem Sprengelarzt eine Entschädigung (Gebühr), die im Einzelfalle von der Gemeinde zu tragen ist, in deren Gebiet diese Tätigkeit vorgenommen wird. Die Höhe der Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde 30 Punkte. Etwa entstehende Wegegebühren sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung gesondert zu verrechnen.
G. Impfungen:
Für die Vornahme öffentlicher Impfungen einschließlich des Aufwandes an Desinfektionsmitteln für jede auch nur angefangene Viertelstunde 10 Punkte. Die Gebühren sind von den Gemeinden, wenn der Impfsammelplatz für mehrer Gemeinden aufgestellt ist, auf Grund der vom Sprengelaussschuß vorgenommenen Aufteilung zu begleichen. Etwa entstehende Wegegebühren sind nach dieser Gebührenvorschrift gesondert zu verrechnen.
H. Abgeltung für Vertretungen:
Dem Vertreter des Sprengelarztes (§ 7 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967) gebührt für einen Wochenenddienst eine Vergütung in Höhe von 600 Euro für 48 Stunden zuzüglich der Vergütung für erbrachte Leistungen einschließlich der Wegegebühren.
I. Punktwert:
Der Wert eines Punktes beträgt 2 Euro.
30.03.2023
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