Flüssiggasverordnung
10000132Law01.04.1964Originalquelle öffnen →
Burgenland
Gesetz vom 20. Juni 1979 über den Ausschank von selbsterzeugtem Wein, Obstwein, von Trauben- und Obstmost und Trauben- und Obstsaft (Buschenschankgesetz)
StF: LGBl. Nr. 57/1979 (XIII. Gp. RV 54 AB 62)
Der Landtag hat beschlossen:
Burgenland
Besitzerinnen und Besitzer von Weingärten und Obstgärten sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben-, Obst- und Gemüsesaft sowie selbstgebrannte geistige Getränke, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, entgeltlich auszuschenken (Buschenschank).
LGBl. Nr. 17/1993, LGBl. Nr. 2/2007, LGBl. Nr. 6/2019
01.02.2019
Burgenland
(1) Ausgeschenkt werden dürfen:
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Getränke dürfen nur ausgeschenkt werden, wenn deren Rohprodukt im Burgenland erzeugt worden ist.
(3) Ist deren Rohprodukt zwar außerhalb des Landesgebietes aber innerhalb des Bundesgebietes erzeugt worden, dürfen die im Abs. 1 bezeichneten Getränke jedoch dann ausgeschenkt werden, wenn der Weingarten oder der Obstgarten oder das Grundstück, auf dem er angelegt wurde, von einer im Burgenland gelegenen landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte aus bewirtschaftet wird und von der Grenze der Gemeinde der landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte nicht mehr als 10 km (Luftlinie) entfernt ist. Grundstücke, deren Fläche zum Teil über diese Entfernung reicht, gelten als mit der Gesamtfläche innerhalb dieser Entfernung gelegen.
Burgenland
(1) Den Buschenschank dürfen nur die im § 1 genannten Personen ausüben.
(2) Der Ausschank von zugekauftem Wein oder von aus zugekauften Trauben hergestelltem Wein ist grundsätzlich verboten. Im Falle von Ernteausfällen aufgrund von Elementarereignissen wie Hagel, Frost, Hochwasser, Hangrutschung, Vermurung, Erdrutschung, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz, Dürre oder Hitze dürfen im Ausmaß des Ernteausfalls Trauben, maximal jedoch 2 000 kg pro Hektar bewirtschafteter Weinbaufläche, zugekauft und aus diesen zugekauften Trauben hergestellter Wein ausgeschenkt werden.
(3) Der Buschenschank darf sowohl in der Gemeinde der Erzeugungsstätte als auch in der Gemeinde der landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte ausgeübt werden.
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 6/2019)
(5) Erzeugungsstätte ist jene Liegenschaft, auf der das Rohprodukt erzeugt worden ist.
(6) Landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte ist jene Stelle, von der aus die Erzeugungsstätten als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden.
(7) Als landwirtschaftliche Nebenbetriebsstätte ist der Wein- und Obstkeller (Preßhaus) anzusehen.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 2/2007, LGBl. Nr. 68/2016, LGBl. Nr. 6/2019
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 6/2019 (Entfall)
01.02.2019
(1) Die Räume und sonstigen Betriebsflächen, die der Ausübung des Buschenschankes dienen, müssen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschankberechtigten gehören und den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
(2) Wenn jedoch die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte des Buschenschankberechtigten eine realgeteilte Liegenschaft ist, außerhalb des Ortsriedes liegt oder im Umbau begriffen ist, kann die Gemeinde dem Buschenschankberechtigten die Bewilligung erteilen, den Ausschank in nur für diesen Zweck gemieteten Räumen auszuüben, soferne diese Räume den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und vom Standort jedes einzelnen Gastgewerbebetriebes des Ausschankortes mindestens 150 m entfernt liegen. Dies gilt auch für den Fall einer schweren Erkrankung eines Familienmitgliedes des Buschenschankberechtigten, wenn es sich in häuslicher Pflege befindet.
Der Buschenschenker hat während der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal das ortsübliche Buschenschankzeichen auszustecken. Zur Führung des Buschenschankzeichens sind ausschließlich Buschenschenker berechtigt.
Burgenland
(1) Die Ausübung des Buschenschankes ist zwischen 6 und 24 Uhr gestattet.
(2) Aussnahmen von der Bestimmung des Abs. 1 können von der Gemeinde allgemein aus besonderen Anlässen wie z. B. bei Ausstellungen, zu Silvester, im Fasching und während der Fremdenverkehrssaison oder auch aus berücksichtungswürdigen Gründen in Einzelfällen bewilligt werden.
(3) Der Buschenschank darf ohne Unterbrechung höchstens durch sechs Monate ausgeübt werden. Die gesamte Ausschankzeit pro Kalenderjahr darf jedoch neun Monate nicht überschreiten.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 6/2019
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 6/2019
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 6/2019 (Entfall)
01.02.2019
Burgenland
(1) Bei der Ausübung des Buschenschankes ist außer den im § 2 angeführten Getränken auch der Ausschank von Mineralwasser, Sodawasser, kohlesäurehältigen Erfrischungsgetränken (alkoholfrei) und Milch gestattet.
(2) Im Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung von Schinken und geräuchertem Fleisch, allen heimischen Wurst- und Käsesorten, Speck, kaltem Fleisch und Geflügel, Salaten, Essiggemüse, hartgekochten Eiern, Brotaufstrichen aller Art, Grammeln, Salzmandeln, Erdnüssen, Weinbeissern, Kartoffelrohscheiben und Salzgebäck, Brot und Gebäck, sowie heimischem Obst und Gemüse in rohem Zustand gestattet. Zusätzlich dürfen selbst zubereitete kalte Speisen aus landwirtschaftlichen Produkten und nach bäuerlichen Rezepten selbst hergestellte Süßspeisen verabreicht werden, sofern diese dem Herkommen in Buschenschenken im Burgenland entsprechen. Das Speisenangebot darf jedoch keinem gewerblichen Betrieb, insbesondere keinem gastgewerblichen, entsprechen oder einen solchen annehmen lassen.
(3) Die Verabreichung von warmen Speisen ist nicht gestattet.
(4) Es ist dem Buschenschenker verboten, bei Ausübung des Buschenschankes Tanzunterhaltungen sowie Spiele, mit Ausnahme von erlaubten Kartenspielen, zu veranstalten.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 2/2007
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 6/2019
01.02.2019
Burgenland
(1) Der Buschenschenker hat die Ausübung des Buschenschankes spätestens 2 Wochen vor Beginn des Ausschankes bei der Gemeinde des Ausschankortes anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
Name und Wohnort des Buschenschenkers, Betriebsstandort (Erzeugungsstätte), die genaue Bezeichnung der Ausschankräumlichkeiten oder allfälliger sonstiger Betriebsflächen, Menge und Gattung der zum Ausschank bestimmten Getränke und die kalendermäßige Bezeichnung der Ausschankzeit.
(3) Die einmalige Anmeldung aller Ausschankzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im Vorhinein ist zulässig. Nachträgliche Änderungen der gemeldeten Ausschankzeiten sind der Gemeinde spätestens fünf Werktage vor Beginn des Ausschankes am geänderten Termin anzuzeigen. Außerhalb der gemeldeten Ausschankzeiten ist die Ausübung des Buschenschankes nicht zulässig.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 2/2007
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 6/2019
01.02.2019
(1) Die Gemeinde hat über den Zeitpunkt der Anmeldung eine Bestätigung auszustellen. Wenn der Ausübung des Buschenschankes im Sinne dieses Gesetzes Hindernisse entgegenstehen, so hat die Gemeinde die Ausübung des Buschenschankes binnen einer Woche nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, so kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.
(2) Die Gemeinde kann jedoch die Ausübung des Buschenschankes jederzeit untersagen, wenn ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 1 zur Untersagung verpflichtet hätte.
Burgenland
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
(2) Im Falle einer Bestrafung nach Abs. 1 oder einer solchen wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes nach den Vorschriften der Gewerbeordnung hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Buschenschenker die Ausübung des Buschenschankes dann zu untersagen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine Wiederholungsgefahr zu erkennen ist, so insbesondere bei wiederholter einschlägiger Bestrafung. Die Untersagung kann auf die Dauer des jeweilig laufenden Buschenschankes oder auch auf einen nach Monaten oder Jahren kalendermäßig zu bemessenden Zeitraum ausgesprochen werden, jedoch darf der Untersagungszeitraum zwei Jahre nicht übersteigen. Von der Untersagung ist die Gemeinde zu verständigen.
Burgenland
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 8/1957, außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) §§ 1, 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 außer Kraft.
LGBl. Nr. 68/2016
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 6/2019
01.02.2019
Salzburg
Verordnung vom 12. März 1964, mit der für Flüssiggasanlagen Durchführungsbestimmungen zum Salzburger Gasgesetz erlassen werden (Flüssiggasverordnung)
StF: LGBl Nr 19/1964
Die Flüssigasverordnung wurde mit Ausnahme der Anlagen 2 und 3
durch die Flüssiggasverordnung 1977, LGBl. Nr. 74/1977, außer Kraft
gesetzt.
Salzburg
Anlage 2
(Anm.: Anlage ist nicht darstellbar.)
Salzburg
Anlage 3
(Anm.: Anlage ist nicht darstellbar.)
Kärnten
Gesetz vom 18. Oktober 1990 über die Förderung der Familien in
Kärnten (Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG)
StF: LGBl Nr 10/1991
Kärnten
(1) Das Land hat die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu fördern. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt, die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie gestärkt und der Familie eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden.
(2) Familien im Sinne dieses Gesetzes sind:
Kärnten
(1) Förderungen nach diesem Gesetz können Alleinerziehern oder Personen, die in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zusammenleben, gewährt werden, die mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebendes eigenes Kind versorgen.
(2) Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten die Nachkommen des Antragstellers sowie seine Wahl-, Stief- oder Pflegekinder.
03.03.2022
Kärnten
(1) Der Familienzuschuss soll vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehung der Familienmitglieder zueinander beitragen und die Familien zur Selbsthilfe befähigen.
(2) Der Familienzuschuss ist nur auf Antrag zu gewähren. Er ist als Förderungszusage mit einer schriftlichen Förderungsvereinbarung zu erteilen.
(3) Familienzuschüsse nach diesem Gesetz dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.
(4) Der Familienzuschuss ist jeweils für höchstens sechs Monate zu gewähren. Eine wiederholte Antragstellung ist zulässig. Der Gesamtzeitraum des Förderbezuges darf 48 Monate nicht übersteigen.
13.01.2025
Kärnten
§ 4
Familienzuschüsse
Familienzuschüsse können gewährt werden, wenn die erforderliche Pflege und Erziehung der unversorgten Kinder durch die Förderungswerber (§ 2) im gemeinsamen Haushalt erfolgt. Bei der Bemessung der Höhe der Zuschüsse ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Förderungswerber, die im gemeinsamen Haushalt leben, auszugehen.
Kärnten
(1) Ein Familienzuschuss darf Förderungswerbern nur gewährt werden, wenn
(2) In besonders begründeten Härtefällen kann im Einzelfall eine Förderung auch dann gewährt werden, wenn das unversorgte Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch ein Bezug zwischen Elternteil und Kind gegeben ist. Die Bestimmungen über die Ermittlung des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens gelten sinngemäß.
03.03.2022
Kärnten
(1) Die Höhe des Familienzuschusses ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor (gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen, Abs. 2). Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden.
(2) Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:
(3) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den durchschnittlichen monatlichen Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen 1. August des Vorjahres bis 31. Juli des jeweiligen Jahres festzusetzen. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.
13.01.2025
Kärnten
(1) (entfällt)
(2) (entfällt)
(3) Als Familieneinkommen gilt die Summe
(4) Als Einkommen gelten:
(5) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten insbesondere:
(6) Als jährliches Einkommen gilt:
13.01.2025
Kärnten
(1) Das Land stellt den Antrag auf Familienförderung einschließlich einer Aufzählung der beizubringenden Unterlagen auf der Webseite des Landes sowie auf Verlangen in Papierform zur Verfügung.
(2) (entfällt)
(3) Der Antrag kann bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Land eingebracht werden. Die Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag unverzüglich an das Land weiterzuleiten.
(4) Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, ist dem Förderungswerber vom Land unter Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens zwei Wochen dauernden Frist die Beibringung dieser aufzutragen, da andernfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Die jeweils erforderlichen Angaben oder Nachweise sind dabei genau zu bezeichnen.
(5) Der Förderungswerber ist schriftlich zu informieren, ob ihm die Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach § 9 hinzuweisen.
(6) Der Familienzuschuss wird ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten gewährt. In jenem Monat, in dem das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, darf der Familienzuschuss letztmalig gewährt werden.
(7) Der Antragsteller ist schriftlich zu informieren, ob ihm Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach § 9 hinzuweisen.
13.01.2025
Kärnten
Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, d, f oder g nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. c sind nicht maßgeblich.
13.01.2025
Kärnten
(1) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, d, f oder g, ist die Auszahlung des Familienzuschusses einzustellen. Die Einstellung erfolgt jeweils mit dem dem Entfall folgenden Monatsersten.
(2) Wird die Familienförderung wegen Verletzung der Meldepflicht nach § 9, bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Förderungswerber zu Unrecht ausbezahlt, ist die zu Unrecht gewährte Familienförderung rückzuerstatten.
(3) Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(4) Das Recht zur Einforderung der Rückerstattung von zu Unrecht empfangener Familienförderung verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Jahres, in dem die Familienförderung zuletzt ausgezahlt wurde. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung der Rückzahlung dem Rückerstattungspflichtigen zugegangen ist.
13.01.2025
Kärnten
Zur Beratung der Landesregierung bei Verfahren betreffend den Familienzuschuss wird ein Familienförderungsbeirat eingerichtet. Diesem obliegt die Abgabe von Stellungnahmen betreffend die Zuerkennung und die Rückerstattung des Familienzuschusses, insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob gemäß § 9a Abs. 3 eine besondere Härte vorliegen würde.
13.01.2025
Kärnten
(1) Der Familienförderungsbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die durch die Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden. Jedes Mitglied muss zum Landtag wählbar sein.
(2) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.
(3) Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied bedarf der Zustimmung des Betroffenen.
(4) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Familienförderungsbeirates hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied zu führen.
(5) Der Familienförderungsbeirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu wählen.
(6) Die Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder) sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.
(7) Die Mitglieder des Familienförderungsbeirates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung hat die Aufwandsentschädigung durch Verordnung angemessen – entsprechend dem geleisteten Arbeitsaufwand – festzusetzen.
(8) Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Familienförderungsbeirates ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen.
21.08.2025
Kärnten
(1) Der Familienförderungsbeirat hat nach Bedarf, zumindest jedoch zwei Mal jährlich zu tagen sowie wenn die Landesregierung oder zumindest zwei Mitglieder des Familienförderungsbeirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.
(2) Der Familienförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Der Familienförderungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Familienförderungsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und die Beiziehung von Auskunftspersonen zu enthalten.
13.01.2025
Kärnten
Im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung fördert das Land Familien insbesondere durch
13.01.2025
Kärnten
(1) Zur Vereinfachung der Inanspruchnahme der familienpolitischen Fördermaßnahmen nach § 13, insbesondere nach lit. c bis e, wird auf Antrag die Kärntner Familienkarte vom Land zur Verfügung gestellt.
(2) Die Kärntner Familienkarte wird als Hauptkarte und der Hauptkarte zugeordnete Subkarten bereitgestellt.
(3) Für die Hauptkarte ist antragsberechtigt, wer
(4) Für die Subkarte ist antragsberechtigt, wer
(5) Angehöriger eines Kindes nach Abs. 4 lit. a ist ein Kind des Hauptkarteninhabers, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte des Hauptkarteninhabers oder Großelternteil oder Urgroßelternteil eines Kindes gemäß Abs. 3 lit. a ist.
(6) Für den Antrag auf die Kärntner Familienkarte sind eine elektronische Antragstellung sowie auf Anfrage im Einzelfall ein Formblatt beim Amt der Kärntner Landesregierung bereitzustellen, in welchen jeweils die beizubringenden Unterlagen anzuführen sind.
(7) Die Kärntner Familienkarte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Antragsteller nach Abs. 3 oder 4 elektronisch oder auf Antrag als Karte in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Kärntner Familienkarte gilt, soweit nicht Abs. 9 zur Anwendung kommt, für den Zeitraum des Bezuges der Familienbeihilfe für das Kind.
(9) Der Inhaber der Kärntner Familienkarte hat Änderungen betreffend die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 oder 4 unverzüglich dem Land bekanntzugeben.
(10) Der Inhaber der Kärntner Familienkarte kann sich von der bereitgestellten Kärntner Familienkarte jederzeit abmelden.
(11) In den Fällen des Abs. 7 und 8 kann bei Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen oder auf Antrag die Kärntner Familienkarte binnen zwei Monaten ab Wegfall der Voraussetzungen wieder aktiviert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neuerlicher Antrag auf eine Kärntner Familienkarte erforderlich.
(12) Maßnahmen nach § 13 lit. a und b können unabhängig von der bereitgestellten Kärntner Familienkarte geleistet werden.
13.01.2025
Kärnten
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
03.03.2022
Kärnten
(1) Die Landesregierung darf vom Förderungswerber und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 2 verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, ausgenommen Gesundheitsdaten, Einkommensdaten, Bankverbindungen.
(1a) Die Landesregierung darf zur Abwicklung der Kärntner Familienkarte vom Antragsteller nach § 13a Abs. 3 und 4 und von den nach § 13a Abs. 3 maßgeblichen Kindern verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Bezug der Familienbeihilfe, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht, Personenstand.
(2) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über die Höhe des Familienzuschusses und die Bezugsdauer an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2a) Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 sowie die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Erhalt einer Familienkarte einschließlich der erforderlichen Überprüfung erforderlichen Daten gemäß Abs. 1a, insbesondere Adressdaten, Daten zu einer allfälligen Erwachsenenvertretung, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie Daten zum Bezug der Familienbeihilfe oder Einkommensdaten, aus folgenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs verarbeiten, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen:
(2b) (entfällt)
(2c) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
(2d) Die Landesbehörden, die Behörden der Finanzverwaltung, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben, soweit Daten nicht nach Abs. 2a ermittelt werden können oder keine unzweifelhaften Nachweise gemäß Abs. 2c vorgelegt werden, der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Förderungswerber und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlich sind. Die Kommunikation zwischen dem Land und den zur Auskunft verpflichteten Stellen hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.
(3) Die Landesregierung hat die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.
(4) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Ende des Bezuges des Familienzuschusses zu löschen.
(5) Personenbezogene Daten nach Abs. 1a sind im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen nach § 13a Abs. 8 und 9 unverzüglich für die weitere Verarbeitung einzuschränken. Die Daten sind jedoch zwei Monate nach Wegfall der Voraussetzungen oder der Abmeldung zu speichern, um eine Aktivierung der Kärntner Familienkarte nach § 13a Abs. 11 zu ermöglichen. Nach Ablauf dieser Frist oder in den Fällen nach § 13a Abs. 10 sind personenbezogenen Daten zu löschen.
07.01.2026
Kärnten
§ 16
Abgabenfreiheit
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen und Beglaubigungen, soweit sie in Verfahren nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
Kärnten
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
07.01.2026
Kärnten
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
13.01.2025
Kärnten
ANM: Mit Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBL Nr 10/2001 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
(2) Die Neufestsetzung des gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommens gemäß § 6 Abs. 3 K-FFG hat bis zum 31. Jänner 2002 zu erfolgen.
Mit Art II Abs. 1 und 2 des Gesetzes LGBl Nr 139/2001 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf nach dem 31. Dezember 1995 geborene Kinder anzuwenden.
(2) Die Neufestsetzung der Beträge nach § 6 Abs. 3 iVm. § 5 Abs. 1 lit. c und § 6 Abs. 1 K-FFG hat erstmals bis zum 31. Jänner 2003 zu erfolgen.
Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 67/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Laufende Leistungen sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Die Auszahlung des neu bemessenen Familienzuschusses hat ab dem dem Inkrafttreten folgenden zweiten Monatsersten zu erfolgen. Ist einem Förderungswerber aufgrund der Neubemessung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein höherer als der tatsächlich geleistete Familienzuschuss zu gewähren, ist der Differenzbetrag unverzüglich nachzuzahlen. Ergibt sich aus Art. I dieses Gesetzes ein geringerer als der tatsächlich gewährte Familienzuschuss, findet keine Rückforderung statt.
(3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausbezahlten Leistungen sind bei der maximalen Förderungsdauer gemäß § 3 Abs. 5 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung des Art. I, nicht zu berücksichtigen.
(4) Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 66/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S 35, sowie die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABL. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44, umgesetzt.
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen gemäß dem Kärntner Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, sind innerhalb von zwölf Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, so kommt die Neubemessung erst nach Ablauf von zwölf Wochen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Neubemessung an den Förderungswerber zur Anwendung. Ergibt die Neubemessung einen höheren als den bisher geleisteten Familienzuschuss, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.
(3) Im Zeitpunkt dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen sind abweichend von Art. I Z 4 (betreffend § 3 Abs. 5) für den im Schreiben nach § 8 Abs. 7 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, zuerkannten Zeitraum zu gewähren. Für diese Förderungen gelten §§ 9 und 9a des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, weiter. Erfolgt gemäß § 9a Abs. 1 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, eine Neubemessung des Familienzuschusses, sind für die Neubemessung die Vorgaben des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung dieses Gesetzes maßgeblich.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten des Familienfonds, insbesondere aus den Fördervereinbarungen mit Förderwerbern, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Land Kärnten über.
(3) Die gemäß § 11 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienfondskuratoriums gelten für die laufende Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienförderungsbeirates gemäß § 11 des Kärntner Familienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. I. Der Vorsitzende und der erste und zweite Stellvertreter des Vorsitzenden gemäß § 11 Abs. 9 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, gelten als Vorsitzender und erster und zweiter Stellvertreter gemäß § 11 Abs. 5 K-FFG in der Fassung des Art. I.
(4) Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis gemäß § 7 Abs. 6 lit. b K-FFG vor und weist der Antragsteller bei der Antragstellung nach, dass ein Einkommensteuerbescheid beantragt wurde, darf der Familienzuschuss nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
21.08.2025
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