Heilvorkommen Stuhlfelden
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Tirol
Gesetz vom 2. Juli 2003 über die Erhebung einer Aufenthaltsabgabe (Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003– TAAG 2003)
StF: LGBl. Nr. 85/2003 - Landtagsmaterialien: 252/2003
Der Landtag hat beschlossen:
Tirol
(1) Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben.
(2) Die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.
17.01.2011
Tirol
Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:
19.11.2024
Tirol
(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.
17.01.2011
Tirol
(1) Nicht abgabepflichtig sind:
(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
19.11.2024
Tirol
(1) Der Abgabenanspruch für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben entsteht mit der Beendigung des Aufenthalts.
(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.
(3) Der Abgabenanspruch auf das Campingpauschale entsteht mit der Entfernung der mobilen Unterkunft. Wird diese nicht spätestens am Ende der laufenden Saison entfernt, so entsteht der Abgabenanspruch jeweils mit dem Beginn der nächsten Saison neu.
(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.
17.01.2011
Tirol
(1) Die Abgabe für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben beträgt 2,60 Euro je Person und Nächtigung.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit fünf Euro festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich ist. Die Abgabe kann auch nach Winter- und Sommersaisonen und nach Gebietsteilen unterschiedlich festgesetzt werden (Staffelung). Eine Staffelung nach Saisonen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes saisonal unterschiedlich belasten.Eine Staffelung nach Gebietsteilen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen nicht allen im Gebiet des Tourismusverbandes nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zugute kommen.
(3) Vor jeder Festsetzung der Abgabe sind die betreffende(n) Gemeinde(n) und, sofern die Festsetzung der Abgabe nicht auf eine Anregung eines Tourismusverbandes zurückgeht, der berührte Tourismusverband zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, vier Wochen nicht übersteigende Frist festzusetzen.
(4) Das Inkrafttreten von Verordnungen der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabe ist mit einem Monatsersten festzulegen.
(5) Eine Verordnung nach Abs. 2 kann zugleich mit einer Verordnung nach den § 1 Abs. 1 oder 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden.
(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.
(7) Die Höhe des Campingpauschales ergibt sich
(8) Ist eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft verfügungsberechtigt, so gelten die Abs. 6 und 7 mit der Maßgabe, dass die Abgabe für Nächtigungen der vertretungsbefugten Organe und deren Angehörigen zu entrichten ist.
19.11.2024
Tirol
(1) Soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach § 6 festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.
(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.
(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.
(4) Das Campingpauschale ist am Tag der Fälligkeit, in den Fällen des § 5 Abs. 3 zweiter Satz jeweils spätestens innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Fälligkeit, an den Inhaber des Campingplatzes zu entrichten.
17.01.2011
Tirol
(1) Der Tourismusverband hat die Summe der von ihm im abgelaufenen Kalenderjahr vereinnahmten Abgabenbeträge bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe gelten diese Abgabenbeträge als Zuweisung des Landes an den Tourismusverband nach § 23 lit. b des Tiroler Tourismusgesetzes 2006.
(2) In den Fällen des § 10 Abs. 4 sind dem Tourismusverband 96 v. H. des Aufkommens aus der Abgabe ohne die Abgabenerträge aus Nebenansprüchen zu überweisen.
17.01.2011
Tirol
(1) Der Unterkunftgeber hat mit erstmaliger Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 5) die Gewährung von Unterkünften in einem Beherbergungsbetrieb beim Tourismusverband schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Identifikation des Unterkunftgebers oder des von ihm Beauftragten und des Beherbergungsbetriebes sowie die Anzahl der Betten zu enthalten. Jede Änderung der angezeigten Daten ist dem Tourismusverband unverzüglich zu melden.
(2) Der Tourismusverband hat dem Unterkunftgeber die Anzeige nach Abs. 1 zu bestätigen und jedem Beherbergungsbetrieb eine Betriebsnummer zuzuweisen und mitzuteilen (Registrierung).
(3) Der Tourismusverband hat ein Register zu führen, in dem für jeden Beherbergungsbetrieb die Angaben nach Abs. 1 im Umfang des § 11a Abs. 3 lit. a bis d erfasst sind. Das Register ist laufend zu aktualisieren. Die Führung des Registers ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches, bei der der Tourismusverband den Weisungen der Landesregierung unterliegt.
(4) Der Tourismusverband hat der Landesregierung und den Gemeinden, auf die sich das Gebiet des Tourismusverbandes erstreckt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 10 Abs. 3, 4 und 5 und sonstiger abgabenbehördlicher Kontrollzwecke Zugriff zu Daten aus dem Register zu gewähren. Weiters hat der Tourismusverband
(5) Der Unterkunftgeber hat, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, zugleich mit der Abfuhr der Abgabe dem Tourismusverband und auf Verlangen der Landesregierung die Zahl der beherbergten Personen, der abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge zu melden. Für diese Meldungen ist die elektronische Datenübermittlung zu verwenden.
(6) Werden im Gebiet des Tourismusverbandes die Daten nach § 6 Abs. 1 Z 1 der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 24/2012, der Gemeinde schriftlich oder elektronisch übermittelt, so hat die Gemeinde monatlich die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge, die Zahl der beherbergten Personen und die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen dem Tourismusverband und auf Verlangen der Landesregierung bekannt zu geben. Diesfalls hat der Unterkunftgeber seiner Meldepflicht nach Abs. 5 nur auf Verlangen der Landesregierung nachzukommen.
(7) Unterkunftgeber, die Inhaber eines Campingplatzes sind, haben ein Verzeichnis der mobilen Unterkünfte, die länger als sechs Wochen in der Saison am Campingplatz auf- bzw. abgestellt werden, zu führen, aus dem der über die mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte, sofern vorhanden ihr Kennzeichen, der Tag der Aufstellung und der Tag der Entfernung der mobilen Unterkunft hervorgehen.
(8) Den Organen der Abgabenbehörde oder den von ihr hiezu schriftlich Beauftragten ist innerhalb der Betriebszeiten Einsicht in das Gästeverzeichnis, die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen und in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte nach Abs. 7 zu gewähren. Werden die Meldedaten der Gäste im Sinn des § 10 Abs. 2 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, automationsunterstützt verarbeitet, so sind ihnen auf Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem Gästeverzeichnis auszuhändigen oder die Daten elektronisch zu übermitteln.
(9) Der Tourismusverband hat über die Zahl der abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Nächtigungen sowie über die Höhe der von den Unterkunftgebern abgeführten Abgabenbeträge monatliche Aufzeichnungen zu führen. Auf diese Aufzeichnungen sowie alle dem Tourismusverband nach den Abs. 5 und 6 gemeldeten betriebsbezogenen Nächtigungsdaten ist der Landesregierung Zugriff zu gewähren.
19.11.2024
Tirol
(1) Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung der Abgabe, soweit er zu deren Abfuhr verpflichtet ist. Er haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne sein Verschulden uneinbringlich ist.
(2) Ist der über einen Freizeitwohnsitz oder über eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte nicht auch dessen (deren) Eigentümer, so haftet der Eigentümer für die Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales.
(3) Kommt der Unterkunftgeber seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 5 oder 7 nicht nach oder wird eine unrichtige Meldung nach § 9 Abs. 5 nicht innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten Frist richtig gestellt, so ist die Höhe des abzuführenden Abgabenbetrages zu schätzen.
(4) Die Landesregierung hat die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Unterkunftgeber oder der über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abgeführt oder entrichtet hat.
(5) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für das Bestehen und den Umfang der Abgabepflicht maßgeblichen Umstände unentgeltlich mitzuwirken. Die Tourismusverbände haben weiters der Landesregierung alle Umstände bekannt zu geben, die für die Erhebung der Abgabe erforderlich sind.
10.09.2019
Tirol
Die Abgabe einer Äußerung nach § 6 Abs. 3 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
10.04.2020
Tirol
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der Tourismusverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung, Vorschreibung und Einbringlichmachung von Aufenthaltsabgaben, Freizeitwohnsitz- und Campingpauschalen erforderlich sind:
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. c an die mit der Vollziehung des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 86/2022, sowie der Vollziehung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.
(6) Zum Zweck der Überprüfung der Angaben nach Abs. 3 lit a bis d ist der nach Abs. 1 Verantwortliche berechtigt, Angaben des Unterkunftgebers und des von diesem Beauftragten im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nach dem Kriterium der Adresse zu prüfen.
(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. a bis d verarbeiten.
(8) Daten nach Abs. 3 sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.
(9) Als Identifikationsdaten gelten:
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
19.11.2024
Tirol
(1) Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Melde-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Abgabe nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Wer
(3) Nicht strafbar nach Abs. 2 lit. a ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu der die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe bekannt gibt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(6) Die Geldstrafen fließen jenem Tourismusverband zu, in dessen Gebiet der Abgabenanspruch entstanden ist.
10.09.2019
Tirol
(1) Verfahren nach § 10 Abs. 4, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, sind nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen weiterzuführen.
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
04.04.2017
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 140/1998, außer Kraft.
(3) Bestimmungen in Verordnungen, in denen auf die Mindesthöhe der Aufenthaltsabgabe nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 verwiesen wird, werden aufgehoben.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
04.04.2017
Burgenland
Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. September 1978 betreffend den Abschluß einer Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder
StF: LGBl. Nr. 34/1978
Die Burgenländische Landesregierung hat am 31. Mai 1978 den Abschluß nachstehender Vereinbarung genehmigt.
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen gemäß Art. 15a B-VG folgende Vereinbarung:
Burgenland
Zur Begutachtung von Filmen, die in Österreich zur Aufführung gelangen sollen, auf ihren kulturellen Wert wird die “Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder (GFBK)” mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Sie wird im folgenden Kommission genannt.
Burgenland
(1) Jedes Land bestellt für die Dauer von drei Jahren höchstens zwölf Mitglieder für die Kommission. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann für die restliche Dauer ein neues Mitglied bestellt werden. Eine Person kann von höchstens drei Ländern zum Mitglied bestellt werden.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
Burgenland
(1) Zur Begutachtung eines Filmes sind für jedes Land zwei Mitglieder stimmberechtigt, die vom jeweiligen Land aus dem Kreis der von ihm bestellten Mitglieder hiezu entsendet werden. Mitglieder, die von mehreren Ländern bestellt sind, können an der Begutachtung nur für ein Land teilnehmen. Für die stimmberechtigten Mitglieder besteht Stimmpflicht. An der Herstellung oder finanziellen Verwertung eines Films beteiligte Mitglieder sind von dessen Begutachtung ausgeschlossen.
(2) Für eine Begutachtung müssen mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein, die für die Mehrheit der Länder teilnehmen. An einer wiederholenden Begutachtung eines Films gemäß Abs. 4 und 5 müssen mindestens zwölf stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen; dabei darf höchstens die Hälfte der Mitglieder an der ersten Begutachtung des Films teilgenommen haben.
(3) Für eine Begutachtung ist die unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, sind die für die höhere Bewertungsstufe den für die nächstniedrige Bewertungsstufe abgegebenen Stimmen zuzuzählen. Die Zuzählung ist solange vorzunehmen, bis die erforderliche Mehrheit erreicht wird. Bei Stimmengleichheit ist die Beratung wieder aufzunehmen und die Abstimmung zu wiederholen. Eine nochmalige Stimmengleichheit bedeutet die niedrigere Bewertungsstufe bzw. Ablehnung.
(4) Eine Begutachtung ist vor Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses an den Antragsteller einmal zu wiederholen, wenn es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Das Verlangen ist unmittelbar nach der Abstimmung zu stellen und innerhalb einer Woche schriftlich zu begründen.
(5) Eine Begutachtung ist weiters zu wiederholen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses unter Angabe von Gründen schriftlich begehrt.
Burgenland
Die Geschäfte der Kommission werden durch den Fachverband der Lichtspieltheater und Audivisionsveranstalter und en Fachverband der Audivisions- und Filmindustrie, Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften, in Wien besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Filmen, die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse sowie der sonstige damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr.
Burgenland
(1) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte einschließlich des vom Antragsteller zu entrichtenden Entgeltes und der den an der Begutachtung teilnehmenden Mitgliedern gebührenden Entschädigung werden in der Geschäftsordnung getroffen, die gleichzeitig mit dieser Vereinbarung in Kraft tritt.
(2) Für eine Änderung der Geschäftsordnung ist die Zustimmung aller Länder erforderlich. Sie tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land der Geschäftsstelle seine Zustimmung mitgeteilt hat. Die Geschäftsstelle hat den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Geschäftsordnung bleibt für jedes Land solange wie diese Vereinbarung in Kraft.
Burgenland
(1) Bei der Begutachtung ist die Gestaltung des Themas (Handlung, Aussage, Idee) zu prüfen und festzustellen, ob der Film innerhalb seiner Gattung gegenüber dem allgemeinen Filmangebot hervorzuheben ist. Befürwortet ein Film die Verletzung von Menschenrechten, ist eine Hervorhebung ausgeschlossen.
(2) Die Hervorhebung eines Films erfolgt durch Bewertung in höchstens drei in der Geschäftsordnung festzulegenden Bewertungsstufen.
(3) Die Bewertung gilt nur für die Fassung des Films, in der er begutachtet wurde. Eine Änderung der Fassung eines Films liegt insbesondere dann vor, wenn der Film synchronisiert, neu geschnitten oder im Handlungsablauf geändert wird. Änderungen, die den Titel, das Format oder den Verleiher betreffen, gelten nicht als Änderung der Fassung eines Films.
(4) Die Bewertung der synchronisierten Fassung eines Films gilt über Antrag ohne weitere Begutachtung auch für die Originalfassung, wenn zwischen beiden Filmen keine inhaltlichen Unterschiede bestehen. Die Begutachtung der Originalfassung kann jedoch beantragt werden.
(5) Wird die Begutachtung eines bereits begutachteten Films in einer anderssprachigen Fassung beantragt, ist in Belangen, die sich nicht ausschließlich auf die anderssprachige Fassung des Films beziehen (wie etwa Regieleistung, Fotografie), der Begutachtung das Ergebnis der bereits vorausgegangenen Begutachtung zugrundezulegen.
Burgenland
Die Länder nehmen bei der Filmprädikatisierung auf die Begutachtungsergebnisse der Kommission Bedacht.
Burgenland
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.
Burgenland
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Burgenland
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedes Land kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Länder weiter in Kraft.
Burgenland
Ist ein Land der Auffassung, daß geänderte Verhältnisse die Änderung dieser Vereinbarung erfordern oder zulassen, kann es die Aufnahme von Verhandlungen vorschlagen, in die die Länder ohne Verzug eintreten werden.
Burgenland
Alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen sind an die Verbindungsstelle der Bundesländer zu richten, die hievon unverzüglich alle Länder benachrichtigt.
Die Vereinbarung tritt gemäß Artikel 9 am 19. September 1978 in Kraft.
Salzburg
Kundmachung der Landesregierung Salzburg vom 20. August 1964 über die Anerkennung einer Schwefelquelle in Stuhlfelden, Bad Burgwies, politischer Bezirk Zell am See als Heilvorkommen (Heilquelle)
StF: LGBl Nr 92/1964
Salzburg
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1969, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 20. August 1964, Zl. III-12.896/1964, die auf der Grundparzelle Nr. 237 der KG Stuhlfelden in Stuhlfelden - Bad Burgwies, politischer Bezirk Zell am See (Eigentümer Alfons Kerle in Stuhlfelden 44), austretende Schwefelquelle gemäß § 2 Abs. 2 des angeführten Gesetzes als Heilvorkommen (Heilquelle) anerkannt hat.
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