Auftrieb auf Viehmärkte
10000108Law01.01.1963Originalquelle öffnen →
Salzburg
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. Dezember 1962 über die Bestimmung von Viehmärkten, auf welche nur Rinder aus amtlich anerkannt bangfreien und tuberkulosefreien Beständen aufgetrieben werden dürfen
StF: LGBl Nr 188/1962
Auf Grund des § 17 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1960 und auf Grund der §§ 9, 10 und 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der geltenden Fassung wird nach Anhörung der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Salzburg
§ 1
Auf alle Nutzviehmärkte in der Gemeinde Abtenau des politischen Bezirkes Hallein, in den Gemeinden Anthering, Bergheim, Eugendorf, Grödig, Mattsee, Oberndorf bei Salzburg, Seekirchen, St. Gilgen, Straßwalchen und Wals-Siezenheim des politischen Bezirkes Salzburg-Umgebung, in der Stadt Salzburg sowie in den politischen Bezirken St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See dürfen nur Rinder aus amtlich anerkannt bangfreien und amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen aufgetrieben werden.
Salzburg
§ 2
Der Nachweis der Herkunft aus bangfreiem und tuberkulosefreiem Bestand ist durch ein Zeugnis nach § 10 Abs. 1 lit. b des Bangseuchen-Gesetzes und durch ein Zeugnis nach § 5 lit. a der Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 85/1958 zu erbringen. Diese Zeugnisse sind beim Marktauftrieb vom Tierbesitzer vorzuweisen.
Salzburg
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des Bangseuchen-Gesetzes bzw. des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen geahndet.
Salzburg
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt wird die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Februar 1962, LGBl. Nr. 69, über die Bestimmung von Viehmärkten, auf welche nur bangfreie Rinder aufgetrieben werden dürfen, außer Kraft gesetzt.
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. September 1974 über die Erklärung der Schulfestigkeit von Leiter- und Lehrerstellen an Berufsschulen
StF: LGBl. Nr. 32/1974
Gemäß § 19 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.229/1972 und gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Burgenländischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 43/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1973 wird verordnet:
Nachstehende Leiter- und Lehrerstellen an Berufsschulen werden als schulfest erklärt:
Eisenstadt
a)
Leiter
1 Stelle
b)
Lehrer
aa) Stellvertreter des Leiters
1 Stelle
bb) Lehrer
25 Stellen
Pinkafeld
a)
Leiter
1 Stelle
b)
Lehrer
aa) Stellvertreter des Leiters
1 Stelle
bb) Lehrer
25 Stellen
Mattersburg
a)
Leiter
1 Stelle
b)
Lehrer
6 Stellen
Oberwart
a)
Leiter
1 Stelle
b)
Lehrer
5 Stellen
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Mai 1973 betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche durch Festsetzung von Schlachtungsfristen für auf Schlachttiermärkte, in Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen verbrachte Klauentiere
StF: LGBl. Nr. 21/1973
Auf Grund der §§ 2, 10, 23, 24 und 47 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 128, wird verordnet:
Oberösterreich
§ 1
Auf Schlachttiermärkte, in Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen verbrachte Klauentiere sind vom Besitzer (oder dessen Stellvertreter) innerhalb einer Frist von längstens 72 Stunden schlachten zu lassen. Diese Frist beginnt auf Schlachttiermärkten mit dem Zeitpunkt des festgesetzten Marktbeginnes und in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen mit dem Zeitpunkt des Eintreffens der Klauentiere im Schlachthof bzw. in der Schlachtanlage.
Oberösterreich
§ 2
Falls auf Schlachttiermärkten, in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde, sind die Besitzer (oder deren Stellvertreter) aller seuchenkranken, seuchenverdächtigen und ansteckungsverdächtigen Klauentiere verpflichtet, diese unter Aufsicht des Amtstierarztes innerhalb von 24 Stunden schlachten zu lassen.
Oberösterreich
§ 3
Der Abtransport von Schlachttieren im lebenden Zustand aus Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtanlagen ist verboten.
Oberösterreich
§ 4
Die auf Schlachttiermärkte aufgetriebenen Klauentiere sind innerhalb der in § 1 bzw. § 2 angeführten Schlachtungsfrist auf kürzestem Weg in den nächstgelegenen Schlachthof zu verbringen und dort zu schlachten.
Oberösterreich
§ 5
Auf Schlachttiermärkte verbrachte Klauentiere sind dann nicht innerhalb der im § 1 festgesetzten Frist zu schlachten, wenn sie noch am Tag des Eintreffens auf dem Schlachttiermarkt mit der Eisenbahn nur zwecks Schlachtung nach einem Ort außerhalb des Landes Oberösterreich verbracht werden.
Oberösterreich
§ 6
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Abschnitt VIII des Tierseuchengesetzes bestraft.
Oberösterreich
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung vom 23. Jänner 1963, LGBl. Nr. 5, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; Festsetzung von Schlachtungsfristen für auf Schlachttiermärkte, in Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen verbrachte Klauentiere, aufgehoben.
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