Verlust der Eigenschaft als bangfreier Viehhaltungsbetrieb
10000107Ordinance28.02.1962Originalquelle öffnen →
Kärnten
Gesetz über den Landessanitätsrat (Kärntner
Landessanitätsratsgesetz - K-LSRG)
StF: LGBl Nr 36/1985
Kärnten
(1) Zur Beratung der Landesregierung und des Landeshauptmannes in den ihnen obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens wird beim Amt der Kärntner Landesregierung ein Landessanitätsrat eingerichtet.
(2) Die Beratung der Landesregierung bezieht sich auf alle wichtigen Fragen des Gesundheitswesens im Lande. Dem Landessanitätsrat obliegt insbesondere
(3) Die Beratung des Landeshauptmannes erstreckt sich auf Angelegenheiten des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, insoweit die bundesgesetzlichen Regelungen eine solche Beratung vorsehen.
14.03.2018
Kärnten
(1) Der Landessanitätsrat besteht aus dem Leiter der für fachliche Angelegenheiten des Sanitätswesens zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung (Landessani-tätsdirektor) sowie zehn weiteren Mitgliedern.
(2) Der Landessanitätsrat wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Die Mitglieder des Landessanitätsrates müssen die zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
(4) Die Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren bestellt, wobei die Ärztekammer für Kärnten, die Landeszahnärztekammer für Kärnten, die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Kärnten, die Österreichische Gesundheitskasse und die Interessensgemeinschaft der geistlichen Krankenanstalten Kärntens das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben.
(5) Das für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen des Landessanitätsrates teilzunehmen und ist über seinen Wunsch jederzeit zu hören.
(6) Über Beschluß des Landessanitätsrates oder über Anordnung des Landeshauptmannes oder der Landesregierung sind den Sitzungen weitere fachkundige Personen zur Beratung beizuziehen. Der Stellvertreter des Landessanitätsdirektors kann vom Landessanitätsdirektor den Sitzungen beigezogen werden und vertritt diesen im Falle seiner Verhinderung als stimmberechtigtes Mitglied.
(7) Scheidet ein Mitglied des Landessanitätsrates vor Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode aus, so ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.
18.05.2020
(1) Der Landessanitätsrat übt seine Tätigkeit grundsätzlich in Sitzungen aus.
(2) Der Vorsitzende hat den Landessanitätsrat nach Bedarf und über Verlangen des Landeshauptmannes, der Landesregierung oder dreier Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten. Der Landeshauptmann, die Landesregierung oder drei Mitglieder des Landessanitätsrates haben ihrem Verlangen nach Einberufung einer Sitzung den Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.
(3) Der Landessanitätsrat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Beschlüsse des Landessanitätsrates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Geschäfte des Landessanitätsrates werden von der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung geführt.
(6) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung über begründete Anträge an den Landessanitätsrat im Umlaufwege durchführen. In einem solchen Falle ist jedes Mitglied verpflichtet, seine Stimme binnen drei Tagen nach Einlangen der Aufforderung abzugeben. Ein Umlaufbeschluß ist nur gültig, wenn alle Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
Die näheren Bestimmungen über die Abwicklung der Sitzungen des Landessanitätsrates sind von der Landesregierung auf Grund der Bestimmungen des § 3 in einer Geschäftsordnung so festzulegen, daß der Landessanitätsrat seinen Aufgaben sachgerecht nachkommen kann.
(1) Die Mitglieder des Landessanitätsrates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(2) Die Mitglieder des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Teilnahme an den Sitzungen gebührt ihnen ein der Bedeutung des Amtes entsprechendes Sitzungsgeld und Reisegebühren, wobei die Bestimmungen der Reisegebührenvorschriften für Beamte der Dienstklasse VIII als Bemessungsgrundlage dienen.
Salzburg
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Feber 1962 über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur bescheidmäßigen Feststellung des Verlustes der Eigenschaft des Rinderbestandes eines Viehhaltungsbetriebes als bangfreier Bestand
StF: LGBl Nr 44/1962
Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1960, BGBl. Nr. 115, wird verordnet:
Salzburg
Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, den Verlust der Eigenschaft des Rinderbestandes eines Viehhaltungsbetriebes als bangfreier Bestand durch Bescheid festzustellen.
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