Heilvorkommen St. Martin bei Lofer
10000101Announcement09.02.1962Originalquelle öffnen →
Tirol
Gesetz vom 1. Juli 1987 über den Schutz der Almen in Tirol (Tiroler Almschutzgesetz)
StF: LGBl. Nr. 49/1987 - Landtagsmaterialien: 89/1987
Der Landtag hat beschlossen:
Tirol
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Almen mit den Zielen,
23.08.2021
Tirol
(1) Almen sind die von den Heimgütern räumlich entfernten landwirtschaftlichen Grundflächen, die wegen ihrer Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse während der Sommermonate vorwiegend zur weidewirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie die für den Almbetrieb erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen.
(2) Bestandteile einer Alm sind insbesondere
(3) Servitutsalmen sind Almen, auf denen der Almbetrieb auf Grund eines Nutzungsrechtes nach dem Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, ausgeübt wird.
(4) Almbetrieb ist die Ausübung der für Almen typischen, vorwiegend weidewirtschaftlichen Nutzung. Zum Almbetrieb gehören auch die mit der weidewirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, wie die Errichtung, Instandsetzung und Erhaltung von Almgebäuden, Viehunterständen, Zäunen und Wegen sowie von Wasser- und Energieversorgungsanlagen, die Ausübung von dem Almbetrieb dienenden Nutzungsrechten sowie Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung von Weideflächen.
Tirol
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Alm vorliegt oder ob eine Grundfläche, ein Gebäude oder eine andere Anlage Bestandteil einer Alm ist, wenn eine solche Feststellung im Interesse des Antragstellers oder im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Eine im Almbuch (§ 6) eingetragene Grundfläche gilt so lange als Alm oder als Bestandteil einer solchen, bis das Gegenteil festgestellt wurde.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen die Almeigenschaft einer Alm oder eines Bestandteiles einer solchen mit Bescheid aufzuheben, wenn
02.01.2014
Tirol
(1) Der Eigentümer einer Alm hat, soweit es ihm wirtschaftlich zumutbar ist, dafür zu sorgen, daß der Almbetrieb ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird und daß die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, daß der Almbetrieb möglich bleibt. Der Almbetrieb ist schonend und unter Bedachtnahme auf die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung sowie unter Beachtung der Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, insbesondere über die Waldweide, ferner unter Beachtung der Vorschriften der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, insbesondere über die forstlichen Nebennutzungen, und der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung auszuüben.
(2) Bei Servitutsalmen obliegt die Verpflichtung nach Abs. 1 dem Nutzungsberechtigten im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes, soweit sich nicht aus einem besonderen Rechtstitel etwas anderes ergibt.
28.12.2012
Tirol
Im Interesse der Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen kann die Landesregierung mit Verordnung bestehende Almgebiete ausweisen, in welchen Herdenschutzmaßnahmen nach den Kriterien der Zumutbarkeit, der Verhältnismäßigkeit und der faktischen Möglichkeit jedenfalls möglich sind, in welchen bestimmte Arten von Herdenschutz möglich sind oder in welchen Herdenschutzmaßnahmen nicht möglich sind (Alpschutzgebiete). Bei der Ausweisung dieser Gebiete ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen Artenschutz und Erhalt der Almwirtschaft insbesondere auf die topographischen Verhältnisse, die ökologischen Besonderheiten, die Größe der Alm, die Zahl der aufgetriebenen Tiere und Tierart, die Besatzdichte, die Erwerbsart, das Tierwohl, die Bewirtschaftbarkeit und der Form der Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind allfällige Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. In Almgebieten, in denen nur bestimmte Arten des Herdenschutzes möglich sind, sind diese in der Verordnung genau zu bezeichnen.
23.08.2021
Tirol
Das Land Tirol hat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Schäden an Nutztieren durch große Beutegreifer und zeitweilige Fütterungskosten für Nutztiere bei zum Herdenschutz notwendigen zeitweisen Einstallungen abzugelten.
23.08.2021
Tirol
(1) Besucher von Almen haben sich so zu verhalten, dass der Almbetrieb nicht beeinträchtigt und insbesondere das Weidevieh durch sie oder durch von ihnen mitgeführte Tiere nicht gestört, beunruhigt oder gereizt wird.
(2) Die Landesregierung kann im Interesse der Sicherstellung eines ungestörten Almbetriebes sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Vermeidung von Nutzungskonflikten durch Verordnung nähere Bestimmungen über Verhaltensregeln auf Almen, insbesondere für Besucher von Almen, die Tiere mitführen, erlassen.
21.08.2019
Tirol
(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen.
(2) Im Almbuch sind für jede Alm ihr Name, ihre Bestandteile sowie die für den Almbetrieb bedeutsamen rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, wie Eigentumsverhältnisse, Nutzungsrechte nach dem Wald- und Weideservitutengesetz, Regelungen der Bewirtschaftung und dergleichen, anzugeben. Für jede Alm ist ein Lageplan in das Almbuch aufzunehmen.
(3) Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von jeder Eintragung in das Almbuch unverzüglich zu verständigen. Im Grundbuch ist bei den einen Bestandteil einer Alm bildenden Grundstücken von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß sie im Almbuch eingetragen sind.
(4) Die Eintragung im Almbuch sowie die Ersichtlichmachung im Grundbuch ist zu löschen, wenn
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Almbuches zu erlassen. Sie hat vor der Erlassung der Verordnung die Landwirtschaftskammer zu hören.
(6) Der Eigentümer einer Alm, ferner der nach dem Wald- und Weideservitutengesetz zur Nutzung einer Alm Berechtigte und die Person, der die Bewirtschaftung einer Alm überlassen worden ist, haben der Behörde auf deren Verlangen die zur Führung des Almbuches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Jeder ist berechtigt, in das Almbuch Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus anzufertigen.
(8) Die im Almbuch enthaltenen Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.
05.04.2017
Tirol
(1) Die Behörde hat die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen. Ihre Organe sind berechtigt, zu diesem Zweck die einen Bestandteil einer Alm bildenden Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen zu betreten sowie die dem Almbetrieb dienenden Wege zu befahren.
(2) Der Eigentümer einer Alm, ferner der nach dem Wald- und Weideservitutengesetz zur Nutzung einer Alm Berechtigte und die Person, der die Bewirtschaftung einer Alm überlassen worden ist, haben der Behörde auf deren Verlangen die zur Überwachung der Almen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Tirol
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes sind von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
28.12.2012
Tirol
(1) Wer als Eigentümer einer Alm oder als Nutzungsberechtigter im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes nicht dafür sorgt, daß
(2) Die Geldstrafen sind für Maßnahmen der Förderung nach § 10 zu verwenden.
(3) Personen, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen haben, sind von der Behörde unabhängig von der Bestrafung zu verhalten, auf ihre Kosten den früheren, durch die strafbare Handlung geänderten Zustand wiederherzustellen.
11.05.2017
Tirol
(1) Das Land hat als Träger von Privatrechten die Erhaltung, Pflege, nachhaltige Bewirtschaftung und zeitgemäße Entwicklung der Almen im Sinne der Ziele nach § 1 zu fördern. Das Tiroler Landwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/1975, bleibt unberührt.
(2) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Richtlinien nach § 9 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes für die Förderung der Erhaltung, Pflege, nachhaltigen Bewirtschaftung und zeitgemäßen Entwicklung der Almen auch auf die Ziele nach § 1 Bedacht zu nehmen.
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Das auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1920 geführte Alpbuch gilt als Almbuch im Sinne dieses Gesetzes.
Salzburg
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 16. Jänner 1962 über die Anerkennung eines Moorvorkommens in St. Martin bei Lofer, politischer Bezirk Zell am See, als Heilvorkommen (Heilpeloid)
StF: LGBl Nr 25/1962
Salzburg
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 16. Jänner 1962, Zl. III-262/1962, das auf den Grundparzellen Nr. 412/1, 412/2, 404, 402/1, 399/1 und 399/2 der KG St. Martin bei Lofer in St. Martin bei Lofer, politischer Bezirk Zell am See (Eigentümer Johann Schlechter in St. Martin bei Lofer, Hochmoosgut), gelegene Moor gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des angeführten Gesetzes als Heilvorkommen (Heilpeloid) anerkannt hat.
Kärnten
StF: LGBl Nr 46/1984
Kärnten
§ 1
(1) Besitzer von in Kärnten gelegenen Wein- und Obstgärten sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt, den aus der eigenen Fechsung stammenden Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Glühwein und Glühmost, Trauben- und Obstsaft sowie selbstgebrannte geistige Getränke im Erzeugungsort oder im Standort ihrer landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte entgeltlich auszuschenken (Buschenschankrecht).
(2) Unter Wein, Most und Saft aus eigener Fechsung ist auch jener aus im ernteausfallsbedingten Umfang zugekauften Trauben, Äpfeln oder Birnen zu verstehen.
(3) (entfällt)
(4) Unter Erzeugungsort ist jene eigene oder gepachtete Liegenschaft zu verstehen, auf der das Rohprodukt erzeugt worden ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die in Betracht kommenden Grundstücke in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang stehen oder nicht, sofern letztere zusammen eine landwirtschaftliche Einheit bilden und von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden.
(5) Unter landwirtschaftlicher Hauptbetriebsstätte ist jene Hofstelle zu verstehen, von der aus die Liegenschaften, auf welchen das Rohprodukt erzeugt wird, als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden.
Kärnten
(1) Die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
(3) Ausschankräume oder allfällige sonstige Betriebsflächen, die der Ausübung des Buschenschankrechtes dienen, müssen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Anmeldenden gehören und den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
(4) Die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zu Abs. 2 lit. a bis e ist durch eine Bestätigung der Gemeinde zu belegen. Die Erteilung dieser Bestätigung ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(5) Ergibt sich die Notwendigkeit eines ernteausfallsbedingten Zukaufes gemäß § 1 Abs. 2 nach erfolgter Anmeldung, ist das Ausmaß des Ernteausfalls und die Menge der zugekauften Trauben, Äpfel oder Birnen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Abs. 4 gilt sinngemäß.
Kärnten
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 nicht gegeben sind und eine Bestätigung der Gemeinde nach § 2 Abs. 4 vorliegt.
(2) Erläßt die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der vierwöchigen Untersagungsfrist keinen Bescheid, so ist der Anmeldende nach Ablauf dieser Frist berechtigt, das Buschenschankrecht im Rahmen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben auszuüben.
(3) Von der bescheidmäßigen Kenntnisnahme oder Untersagung der Ausübung des Buschenschankrechtes sind die Gemeinde des Ausschankortes, die Fachgruppe Gastronomie und die örtlich zuständige Bezirksstelle der Wirtschaftskammer Kärnten sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die genannten Stellen auch von jenen Anmeldungen in Kenntnis zu setzen, zu denen kein Bescheid erlassen wurde.
(4) Das Buschenschankrecht darf in einem Jahr an höchstens 200 Tagen ausgeübt werden.
(5) Allfällige Änderungen der bei der Anmeldung bekanntgegebenen kalendermäßigen Ausschankzeit sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Die Änderung gilt als zur Kenntnis genommen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen die Änderung mit Bescheid wegen Überschreitung der zulässigen Ausübungsdauer nach Abs. 4 untersagt. Abs. 3 ist anzuwenden.
07.09.2021
Kärnten
(1) Bei der Ausübung des Buschenschankrechtes (§ 1 Abs. 1 und 3) ist auch der Ausschank von heimischen Mineral- und Tafelwasser und die Verabreichung von selbsterzeugten oder unmittelbar beim regionalen landwirtschaftlichen Produzenten zugekauften heimischen kalten Speisen, einschließlich regionsspezifischer bäuerlicher Süßspeisen sowie Obst und Gemüse, sowie von Butter, hartgekochten Eiern, Essiggemüse, Brot und Gebäck, unter Ausschluss aller warmen Speisen, gestattet.
(2) Bei zugekauften heimischen kalten Speisen ist der jeweilige landwirtschaftliche Produzent in der Speisekarte oder im Ausschankbereich an gut sichtbarer Stelle auszuweisen.
25.08.2020
Kärnten
(1) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist nur in der Zeit zwischen 9.00 und 23.00 Uhr gestattet; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit ist unzulässig.
(2) Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur Arbeitskräfte im Sinne des § 2 Abs. 3 LAG, die üblicherweise in diesem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte sowie Schüler von landwirtschaftlichen Fachschulen und landwirtschaftlichen berufsbildenden höheren Schulen, die ihre im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika im landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschankberechtigten absolvieren, verwendet werden.
(3) Das Halten von Spielen, der Betrieb von Musik- und Spielautomaten und das Abhalten von Tanzveranstaltungen in den Ausschankräumen oder allfälligen sonstigen Betriebsflächen sind nicht gestattet.
(4) Buschenschankberechtigte haben während der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal eine Tafel mit dem Namen des Buschenschankberechtigten anzubringen. Zur Führung einer Bezeichnung wie „Bäuerliche Buschenschenke“ oder „Bäuerliche Buschenschank“ oder einer entsprechenden Bezeichnung sind ausschließlich Buschenschankberechtigte befugt.
07.09.2021
Kärnten
(1) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.
(2) Im Falle einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe nach Abs. 1 oder wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Buschenschankberechtigten die Ausübung des Buschenschankrechtes entweder auf die Dauer des jeweils laufenden Buschenschankes oder auch für einen nach Monaten oder Jahren zu bemessenden Zeitraum zu untersagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Wiederholungsgefahr erkennen lassen. Von der Untersagung ist die Gemeinde zu verständigen.
25.08.2020
Kärnten
Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
07.09.2021
Kärnten
§ 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 1984 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Buschenschankgesetz, LGBl Nr 34/1936, außer Kraft.
Kärnten
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 98/1998 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1. Jänner 1999).
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 des Kärntner Buschenschankgesetzes, LGBl Nr 46/1984, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten auch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 des Kärntner Buschenschankgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist. Ist dies nicht der Fall, sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
(3) Änderungen der Ausschankzeiten aufgrund des § 3 Abs. 4 und 5 des Kärntner Buschenschankgesetzes, LGBl Nr 46/1984, in der Fassung dieses Gesetzes, sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich mitzuteilen.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 33/2003 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1. August 2003).
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 des Kärntner Buschenschankgesetzes, LGBl Nr 46/1984, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/1998, sind einzustellen, sofern das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten keine Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Buschenschankgesetz in der Fassung dieses Gesetzes ist.
(3) Änderungen der Menge und Gattung der für den Ausschank vorgesehenen Getränke gemäß § 2 Abs. 2 lit. d des Kärntner Buschenschankgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes schriftlich mitzuteilen.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 19/2010 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 des Kärntner Buschenschankgesetzes, LGBl. Nr. 46/1984, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 98/1998 und 33/2003, sind einzustellen, sofern das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten keine Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Buschenschankgesetz in der Fassung dieses Gesetzes ist.
(3) Änderungen der Menge oder Gattung der für den Ausschank vorgesehenen Getränke gemäß § 2 Abs. 2 lit. d sowie die Menge und Gattung ernteausfallsbedingt zugekaufter Trauben, Äpfel oder Birnen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Kärntner Buschenschankgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mitzuteilen.
ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
07.09.2021
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