Heilvorkommen Abtenau
10000092Announcement30.09.1961Originalquelle öffnen →
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. November 1971, mit der die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden Drucksorten und die Form der Drucksorte für den Leichenpaß festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 41/1971
Auf Grund der §§ 11 und 27 Abs. 3 des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes, LGBl. Nr. 16/1970, wird verordnet:
Die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden Drucksorten (Behandlungsschein, Totenbeschaubefund) hat den in der Anlage 1 und 2 enthaltenen Mustern zu entsprechen.
Für den Leichenpaß ist eine Drucksorte nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Muster zu verwenden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
Salzburg
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 31. August 1961 über die Anerkennung der "St.-Rupertus-Quelle" und der "Annen-Quelle" in Abtenau, politischer Bezirk Hallein, als Heilvorkommen (Heilquellen)
StF: LGBl Nr 71/1961
Salzburg
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 31. August 1961, Zl. III-13.599/1961, die südlich der Kuranstalt Abtenau-Bad in Abtenau, KG Seetratten, politischer Bezirk Hallein, entspringende "St.-Rupertus-Quelle" und die etwa 112 m von dieser entfernt zutage tretende "Annen-Quelle" gemäß § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 des angeführten Gesetzes als Heilvorkommen (Heilquellen) anerkannt hat.
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