Kurordnung Luftkurort Zell am See
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Kärnten
Gesetz vom 2. Juli 1982 über den Gemeindesanitätsdienst
StF: LGBl Nr 60/1982
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Organisation
§ 2 Gemeindeärzte
§ 3 Eigener Wirkungsbereich
§ 4 (Übergangsbestimmungen)
§ 5 (Schlußbestimmungen)
ANM zum 2. Abschnitt:
Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht sich auf Bezüge und Versorgungsgenüsse, der nach dem Sprengelärztegesetz 1975, LGBl Nr 19/1976, bestellten Sprengelärzte, deren Sanitätssprengel und Berufssitze mit der Verordnung der Landesregierung, LGBl Nr 114/1976, festgesetzt wurden.
Kärnten
§ 1
Organisation
(1) Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 so aufzubauen, daß die Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben erfüllen können.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach.
Kärnten
§ 2
Gemeindeärzte
(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß ihr zur Besorgung ihrer im § 1 Abs 1 angeführten Aufgaben sowie für vergleichbare Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten besorgt, ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Ordinationssitzes angenommen werden kann, daß er diese Aufgaben auch erfüllen kann.
(2) Die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs 1 kann durch die Heranziehung eines oder mehrerer Ärzte im Bedarfsfall oder insbesondere durch den Abschluß einer Vereinbarung hinsichtlich aller zu besorgenden Aufgaben mit einem Arzt (Gemeindearzt) erfolgen. Der Abschluß einer Vereinbarung mit einem Arzt obliegt dem Gemeinderat. Die Vereinbarung ist der Bezirksverwaltungsbehörde des politischen Bezirkes, der die Gemeinde umfaßt, zu übermitteln.
(3) Die Vereinbarung (Abs 2) zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt darf sich auch auf die Bestellung des Gemeindearztes zum Amtssachverständigen der Gemeinde (§ 52 Abs 1 AVG 1950) erstrecken.
(5) Der Gemeindearzt steht im öffentlichen Sanitätsdienst.
Kärnten
§ 3
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Kärnten
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 4
(Übergangsbestimmungen)
Kärnten
§ 5
(Schlußbestimmungen)
Burgenland
Gesetz vom 1. September 1970 über Gebietsänderungen von Gemeinden (Gemeindestrukturverbesserungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 44/1970 (XI. Gp. RV 68 AB 51)
LGBl. Nr. 59/1970 (DFB)
Der Landtag hat beschlossen:
Im politischen Bezirk Neusiedl am See werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
Im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
Im politischen Bezirk Mattersburg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
Im politischen Bezirk Oberpullendorf werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
Im politischen Bezirk Oberwart werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
Laut LGBl. Nr. 52/1990 § 6 Z 8 wurde vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben
Im politischen Bezirk Güssing werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
Im politischen Bezirk Jennersdorf werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(1) Die Gemeinden, die gemäß den Bestimmungen der §§1 - 7 zu neuen Gemeinden vereinigt werden, hören mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes als eigene Gemeinden zu bestehen auf. Unbeschadet der Bestimmungen der §§9 und 10 hat die Vereinigung den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der aufgelösten Gemeinden auf die neugebildete Gemeinde zur Folge.
(2) Kosten, die anläßlich dieser Vereinigung entstehen, hat die neugeschaffene Gemeinde zu tragen.
Burgenland
(1) (Verfassungsbestimmung) Durch die Vereinigung von Gemeinden gemäß den Bestimmungen der §§ 1 - 7 werden die Dienstverhältnisse der öffentlich Bediensteten der aufgelösten Gemeinden, der gemäß Absatz 2 aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften sowie der Kreisärzte der gemäß Absatz 3 aufgelösten Sanitätskreise, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, nicht berührt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Alle Verwaltungsgemeinschaften, denen eine der in den §§ 1 - 7 genannten Gemeinden angehört, sind aufgelöst. In die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Dienstverhältnisses der Bediensteten sowie der Sachmittel tritt, wenn alle der betreffenden Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt worden sind, diese, sonst, sofern im § 10 nichts anderes bestimmt ist, jene neugebildete oder in den §§ 1 - 7 nicht genannte Gemeinde, in der der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft gelegen ist.
(3) Die auf Grund des Gemeindesanitätsgesetzes 1955 bestehenden, durch die Vereinigung gemäß den §§ 1 - 7 betroffenen Sanitätskreise bleiben unberührt. Doch hat die Vereinigung sämtlicher Gemeinden eines Sanitätskreises dessen Auflösung zur Folge; in die Rechtsnachfolge tritt hinsichtlich des Dienstverhältnisses des Kreisarztes die neugebildete Gemeinde.
(4) Die auf Grund des Sprengelhebammengesetzes, LGBl. Nr. 13/1950, in der Fassung der 1. Sprengelhebammengesetznovelle, LGBl. Nr. 25/1970, bestehenden Hebammensprengel werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Folgende unter A jeweils angeführten Verwaltungsgemeinschaften werden, unbeschadet der den Gemeinden gemäß §23 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung zustehenden Rechte, neugebildet und treten hinsichtlich des Dienstverhältnisses der Bediensteten sowie der Sachmittel in die Rechtsfolge der unter B jeweils genannten Verwaltungsgemeinschaften:
A
B
Leithaprodersdorf -Wimpassing an der Leitha
a) Leithaprodersdorf -Wimpassing an der Leitha
b) Loretto - Stotzing
Kitzladen
Kroisegg - Loipersdorf imBurgenland - Neustift
an der Lafnitz
Rechnitz - Markt Neuhodis
Markt Neuhodis - Althodis - Zuberbach
Riedlingsdorf - Wiesfleck
Riedlingsdorf - Hochart - Schönherrn –
Schreibersdorf - Wiesfleck
Unterwart-Oberdorf im Burgenland
Unterwart - Eisenzicken -Oberdorf im
Burgenland
Neudauberg
Olbendorf - Rohr im Burgenland
Stinatz - Ollersdorf im Burgenland
Stinatz - Hackerberg -Neudauberg - Ollersdorf
im Burgenland - Wörterberg
Neuberg im Burgenland
Güttenbach -Neuberg im Burgenland –
Rauchwart im Burgenland - Schallendorf im
Burgenland
Mogersdorf - Weichselbaum
Mogersdorf - Deutsch Minihof - Kroboteck –
Rosendorf - Wallendorf - Weichselbaum
Rudersdorf - Deutsch Kaltenbrunn
Rudersdorf - Deutsch Kaltenbrunn -
Dobersdorf - Rohrbrunn
(2) Die Rechtsnachfolge hinsichtlich der Dienstverhältnisse der Bediensteten sowie der Sachmittel tritt in bezug auf die Verwaltungsgemeinschaft Krensdorf - Hirm die Gemeinde Hirm-Antau und in bezug auf die Verwaltungsgemeinschaft Kleinmürbisch - Großmürbisch - Glasing - Inzenhof Tschanigraben - Neustift bei Güssing die Gemeinde Neustift bei Güssing an.
(1) Die Gemeinderäte der Gemeinden, die gemäß den Bestimmungen der §§1 - 7 zu neuen Gemeinden vereinigt werden, sind mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.
(2) Die Landesregierung hat für die gemäß §§1 - 7 neugebildeten Gemeinden Gemeinderatswahlen innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuschreiben. Für diese Gemeinden hat die im Jahre 1972 fällige Ausschreibung von Gemeinderatswahlen zu entfallen; die fünfjährige Funktionsdauer (§16 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung) wird für diese neugewählten Gemeinderäte bis zu jenem Zeitpunkt verlängert, zu welchem nach Ablauf des Jahres 1972 allgemeine Gemeinderatswahlen für alle Gemeinden gemäß §2 Abs.1 der Gemeindewahlordnung1967, LGBl. Nr.22, ausgeschrieben werden.
(1) Die Verwaltung der gemäß den Bestimmungen der §§ 1 - 7 neugebildeten Gemeinden hat bis zur Angelobung des vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters jeweils der bisherige Bürgermeister jener aufgelösten Gemeinde fortzuführen, die bei der letzten Gemeinderatswahl von den jeweils zu einer Gemeinde vereinigten Gemeinden die größte Zahl an Wahlberechtigten aufzuweisen hatte. Dieser bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters die Amtsgeschäfte führende Bürgermeister hat sich eines Beirates zu bedienen, der aus den bisherigen Mitgliedern der Gemeindevorstände aller jeweils aufgelösten Gemeinden besteht. Seine Tätigkeit hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(2) Dem vorübergehend die Amtsgeschäfte führenden Bürgermeister (Absatz 1) gebührt aus Gemeindemitteln eine Aufwandsentschädigung in der Höhe der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters einer Gemeinde, deren Einwohnerzahl jener der neugebildeten Gemeinde entspricht. Die Entschädigung ist vom neugewählten Bürgermeister nachträglich zur Anweisung zu bringen.
(3) Die konstituierende Sitzung des neugewählten Gemeinderates hat der vorübergehend die Amtsgeschäfte führende Bürgermeister einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat das an Jahren älteste Gemeinderatsmitglied zu führen.
Die bestehende Organisation der Feuerwehren im Burgenland wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Durch Gebietsänderungen gemäß §§1 - 7 wird der Umfang der bestehenden Genossenschaftsjagdgebiete nicht berührt.
(2) In den gemäß §§1 - 7 neugebildeten Gemeinden bilden die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, ein Genossenschaftsjagdgebiet.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind von den Organen der neugebildeten Gemeinden weiterzuführen.
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen; dies gilt für die Besorgung von Verwaltungsaufgaben gemäß §12 Absatz 1 jedoch nur insoweit, als diese Aufgaben in den die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen als solche des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Jänner 1971 in Kraft.
(2) Satzungen für die im §10 Absatz 1 unter A jeweils genannten Verwaltungsgemeinschaften können von der Landesregierung schon vor dem 1.Jänner 1971 erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft. Die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden können nach dem 1.Jänner 1971 neue Satzungen erlassen.
Tirol
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr.64/2015 lautet:
„Artikel II
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Ergänzungen des Jagdkatasters aufgrund von § 3 Abs. 2 lit. a und d in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2015 vorzunehmen.
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Behörde angezeigten Jagdleiter gilt die nach § 11a Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z 17 erforderliche Bestätigung der Anzeige als erteilt. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes entgegen § 11a Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z 17 mehr als zwei Jagdleitungen innehaben, dürfen diese bis längstens 31. Dezember 2016 weiter gleichzeitig ausüben. Sie haben der Bezirksverwaltungsbehörde längstens bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich mitzuteilen, welche dieser Jagdleitungen sie zurücklegen.
(3) Die Frist zum Besuch einer Fortbildungsverpflichtung nach § 33a Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 46 ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestätigte Jagdschutzorgane erstmals von diesem Zeitpunkt an zu berechnen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben bis zur Änderung der Verordnung über das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis, längstens aber bis zum 31. Dezember 2016, Bescheinigungen nach § 34 Abs. 2 und das in der Anlage 2 abgebildete Jagdschutzabzeichen jeweils in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung an bestätigte Jagdschutzorgane auszustellen bzw. auszugeben. Mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 verlieren diese Bescheinigungen und Jagdschutzabzeichen ihre Gültigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt haben bestätigte Jagdschutzorgane ihre Bescheinigungen und Jagdschutzabzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen und hat diese den Jagdschutzorganen die Dienstausweise und Jagdschutzabzeichen nach der Verordnung aufgrund von § 34 Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 46 auszufolgen.
(5) Für die Erstellung und Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2015/2016 gilt § 37 in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung; die §§ 37, 37a und 37b in der Fassung des Art. I Z 54 sind erstmals auf die Erstellung und Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2016/2017 anzuwenden.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügten Sperrflächen gelten, sofern nicht im Bescheid ein früherer Zeitpunkt verfügt ist, mit Ablauf des 30. September 2016 als aufgehoben. Der Jagdausübungsberechtigte hat unverzüglich nach Wirksamkeit der Aufhebung die zur Kennzeichnung der Sperrfläche angebrachten Hinweistafeln zu entfernen. Bis zur Wirksamkeit der Aufhebung solcher Sperrflächen ist auf diese § 45 in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7) Jagdausübungsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fütterungsanlagen für Rehwild in Jagdgebieten betreiben, in denen mehrere Schalenwildarten vorkommen, haben diese Anlagen nach § 46a Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 68 bis längstens 30. September 2016 einzuzäunen.
(8) Stehen Bestimmungen der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes im Widerspruch zu diesem Gesetz, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Unabhängig davon sind die Satzungen anzupassen. Der diesbezügliche Organbeschluss ist der Landesregierung längstens bis zum 30. Juni 2016 zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Erstellung des Mitgliederverzeichnisses und der Vornahme der Bezirkszuordnung der Mitglieder aufgrund der an § 63 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Art. I Z 90 angepassten Satzungsbestimmungen, längstens aber bis zum 30. Juni 2016 richten sich die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der Bezirksversammlung nach den bis zum Ablauf des 30. September 2015 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen.
(9) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten bzw. bestellten Organe des Tiroler Jägerverbandes bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Funktionsdauer im Amt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist:
a) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 besteht die Vollversammlung aus den zum Ablauf des 30. September 2015 gewählten Delegierten. Die Bezirksversammlungen haben bis zum 30. Juni 2016 die Delegierten der Vollversammlung nach § 60 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 87 neu zu wählen; die Funktionsperiode der neu zusammengesetzten Vollversammlung nach § 60 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 87 beginnt am 1. Juli 2016.
b) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 werden die Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums nach § 61a Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 90 vom Vorstand wahrgenommen. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 besteht der Disziplinarausschuss aus den nach § 64 Abs. 2 lit. a, b und c in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung vorgesehenen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern).
c) Die weiteren Mitglieder des Präsidiums (Ersatzmitglieder) nach § 61a Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 90 sowie der Vorsitzende (Stellvertreter) und das weitere Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses nach § 62d Abs. 1 lit. a und c in der Fassung des Art. I Z 90 sind bis zum 30. Juni 2016 zu wählen.
d) Mit Ablauf des 30. Juni 2016 enden
die Funktionsdauer der drei von der Vollversammlung nach § 61 Abs. 1 lit. b in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Vorstandes,
die Mitgliedschaft des Landesjägermeisters (Stellvertreters) sowie des Vertreters des Bezirksjägermeisters im Bezirksjagdbeirat zum Disziplinarausschuss nach § 64 Abs. 2 lit. a und b in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung und
die Funktionsdauer des weiteren Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Disziplinarausschusses nach § 64 Abs. 2 lit. c in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung.
(10) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes anhängigen Verfahren sind mit der Maßgabe fortzuführen, dass keine strengere Strafe verhängt werden darf als zum Zeitpunkt der Begehung der Standeswidrigkeit gesetzlich vorgesehen war. Mit Ablauf des 30. Juni 2016 beim Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes anhängigen Verfahren sind mit der Maßgabe fortzuführen, dass allenfalls bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundene mündliche Verhandlungen vor dem nach § 62d Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 90 zusammengesetzten Disziplinarausschuss zu wiederholen sind.“
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2022 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für mehr als zwei Jagdgebiete als bestellte Jagdschutzorgane bestätigt sind, gilt die Genehmigung nach § 34 Abs. 2 als im bisherigen Umfang erteilt."
Tiroler Jagdgesetz 2004 – TJG 2004
StF: LGBl. Nr. 41/2004 (Wv)
[CELEX-Nr. 32021L1883]
Der Landtag hat beschlossen:
Tirol
(1) Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,
(2) Die Ausübung des Jagdrechtes (im Folgenden auch „Jagd“ genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
18.08.2015
Tirol
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.
(2) Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere:
(3) Den Interessen der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen, insbesondere solchen einzelner Jagdausübungsberechtigter, der Vorrang zu.
18.08.2015
Tirol
(1) Jagdbare Tiere sind die in der Anlage angeführten Tiere. Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare Tiere.
(2) Haustiere sind alle domestizierten Tiere, soweit sie nicht Nutztiere sind.
(3) Nutztiere sind Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden.
(4) Gehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen jagdbare Tiere zum Zweck der Schau, der Zucht oder der Forschung gehalten werden.
(5) Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern, die Mitwirkung an der Wildtierforschung und am Wildtier- und Lebensraummonitoring sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften.
(6) Ankirrung ist das Anlocken von Wild durch die Vorlage von Futtermitteln.
(7) Wildschaden ist jener Schaden, den jagdbare Tiere innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. Der Wildschaden ist waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen, Verschlagen oder Schälen die Neubewaldung oder die fristgerechte Wiederbewaldung (§§ 4 und 13 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die Bestandsentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird.
(8) Jagdschaden ist jener Schaden, den der Jagdausübungsberechtigte, die von diesem zur Jagd eingeladenen Personen, seine Jagdschutzorgane oder die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen.
(9) Das Jagdjahr ist der Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. März des Folgejahres.
(10) Die Nachtzeit ist die Zeit von neunzig Minuten nach Sonnenuntergang bis neunzig Minuten vor Sonnenaufgang.
(11) Erhaltungszustand einer Art ist die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können.
(12) Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes ist die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie auf das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
(13) Verjüngungsdynamik ist die Darstellung der dynamischen Entwicklung von Jungwaldbeständen unter besonderer Berücksichtigung von Verbiss- und Fegeeinflüssen mit einem Hinweis auf vorkommendes Wild, Weidetier oder sonstiges Tier, das verbeißt bzw. verfegt.
(14) Wildbestandserhebung ist die jagdgebietsbezogene Erfassung des Wildbestandes durch Zählung oder Berechnung. Dabei ist auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.
(15) Fallwild ist alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßigen Jagdausübung (einschließlich der Nachsuche) zur Strecke gelangt ist, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht.
(16) Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.
(17) Invasive gebietsfremde Arten sind solche, die in der von der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. 2014 Nr. L 317, S. 35, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2031/2016, ABl. 2016 Nr. L 317, S. 4, im Weg von Durchführungsrechtsakten erstellten Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung aufgelistet sind.
(18) Schadbären, -wölfe, -luchse, -goldschakale sind Tiere, die sich im Bereich landwirtschaftlicher Weideflächen aufhalten und Nutztiere getötet oder verletzt haben (Schadereignis).
(19) Risikobären, -wölfe, -luchse, -goldschakale sind Tiere, die ein problematisches Verhalten gegenüber dem Menschen zeigen, das die öffentliche Sicherheit gefährdet (Risikoereignis).
24.03.2026
Tirol
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in elektronischer Form ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Jagdgebiete (Jagdkataster) zu führen.
(2) Der Jagdkataster hat zu enthalten:
(3) Im Jagdkataster sind zudem jene Teile von Jagdgebieten, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, graphisch darzustellen; Abs. 2 gilt für diese Teile von Jagdgebieten sinngemäß.
(4) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Jagdkataster der Bezirksverwaltungsbehörden einen Jagdkataster für das gesamte Land zu führen.
(5) Jedermann hat das Recht, in die Jagdkataster Einsicht zu nehmen und Ausdrucke anzufertigen.
18.08.2015
Tirol
(1) Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 5 – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(3) Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs. 3, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend.
18.08.2015
Tirol
(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(2) Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.
(3) Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.
(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
(6) Mit einem Eigenjagdgebiet in den angrenzenden Bundesländern zusammenhängende, dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes gehörige Grundflächen können ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß als Eigenjagdgebiet festgestellt werden, wenn die in den angrenzenden Bundesländern geltenden Jagdgesetze für entsprechende Grundflächen, die mit einem Tiroler Eigenjagdgebiet zusammenhängen, die gleiche Begünstigung einräumen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern dies im Interesse der geordneten Jagdwirtschaft erforderlich ist, mit Zustimmung des Grundeigentümers einen Teil eines Eigenjagdgebietes als eigenständiges Eigenjagdgebiet innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs feststellen, wenn
20.08.2024
Tirol
(1) Alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 9 Abs. 1) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Eigentümer von zusammenhängenden, insgesamt mindestens 500 Hektar umfassenden Grundflächen die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere Genossenschaftsjagdgebiete zu bewilligen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 Hektar beträgt und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist.
(3) Grundflächen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Genossenschaftsjagdgebiete festgestellt wurden, bilden, solange sie das Ausmaß von mindestens 300 Hektar umfassen, weiterhin ein Genossenschaftsjagdgebiet.
03.04.2017
Tirol
(1) Die Errichtung, die Erweiterung, der Betrieb und jede wesentliche Änderung eines Geheges bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, im Fall des Eigentums die Bezeichnung der für das Gehege benötigten Grundflächen bzw., sofern der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen. Zur Überprüfung des Eigentums an den Grundflächen hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(4) Die Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Die Bewilligung ist weiters zu widerrufen, wenn das Gehege länger als ein Jahr nicht betrieben wurde. Wird die Bewilligung widerrufen, so ist der Betreiber eines Geheges verpflichtet, dieses samt allen diesem dienenden Einrichtungen innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung vollständig zu entfernen. Ist der Betreiber des Geheges zur Entfernung des Geheges und der diesem dienenden Einrichtungen nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen diese Verpflichtung nicht erfüllen, so ist diese dem Grundeigentümer vorzuschreiben.
(6) Die Organe der Behörde sind berechtigt, ein Gehege daraufhin zu überprüfen, ob es diesem Gesetz und der Bewilligung entsprechend betrieben und instand gehalten wird. Der Eigentümer des Geheges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Gehege zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.
(7) Mit Ausnahme der Abs. 1 bis 6 und des § 10 Abs. 1 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Gehege keine Anwendung.
(8) In Gehegen gehaltenes Wild ist unbeschadet einer Genehmigung nach § 53 Abs. 2 auch dann nicht auf den Abschussplan anzurechnen, wenn es vor seiner Erlegung aus dem Gehege entkommt oder freigelassen wird.
21.12.2023
Tirol
(1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.
(2) Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, sind auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht.
(3) Zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird. Eine solche Verfügung kann auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft jenes Jagdgebietes, an das die Angliederung erfolgen soll, getroffen werden.
(4) Eine Entscheidung, mit der eine Angliederung verfügt wurde, ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
(5) Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche hat gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins. Dieser Anteil ist nach dem Verhältnis der Fläche der angegliederten Grundfläche zu jener des Eigenjagdgebietes zu berechnen. Bei nicht verpachteten Eigenjagden besteht ein Anspruch auf einen nach dem Verhältnis der Flächen berechneten Anteil am Pachtwert (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Jagdabgabegesetzes). Der Eigentümer einer verpachteten Eigenjagd hat dem Grundeigentümer einer an das Jagdgebiet angegliederten Fläche auf Verlangen Einsicht in den Pachtvertrag zu gewähren. Der Grundeigentümer der an das Jagdgebiet angegliederten Fläche kann davon Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen.
(6) Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche hat gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd Anspruch auf Auskunft über den Abschussplan und dessen Erfüllung sowie über Abschussgenehmigungen nach § 38a Abs. 4 und die auf dieser Grundlage getätigten Abschüsse. Bei verpachteten Eigenjagden hat der Verpächter die erforderlichen Informationen nach § 18 Abs. 2 zu beschaffen.
(7) Ist die an ein Eigenjagdgebiet angegliederte Grundfläche größer als 30 ha und besteht sie zu mehr als der Hälfte aus Grundstücken, die in der digitalen Katastermappe als Ödland oder als Gewässer ausgewiesen sind, so kann der Eigentümer der Eigenjagd die Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes durch die Bezirksverwaltungsbehörde begehren, wenn es zu keiner Einigung über die Höhe dieses Anteiles kommt. Bei dieser Feststellung sind die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse (Wildbestand, Äsungsfläche, Abschussplan und Bejagdbarkeit) der Angliederungsfläche zu beurteilen und mit den im betreffenden Jagdgebiet herrschenden Verhältnissen zu vergleichen. Der dem Eigentümer der angegliederten Fläche zustehende Anteil ist in einem Hundertsatz des gesamten Pachtzinses oder Pachtwertes auszudrücken.
(8) Gebiete, auf denen die Jagd ruht, und Gletscherflächen sind bei der Ermittlung der Anteile nach Abs. 5 und des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes nach Abs. 7 nicht zu berücksichtigen.
(9) Der Eigentümer einer an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundfläche wird Mitglied der Jagdgenossenschaft.
31.03.2022
Tirol
(1) Eine Grundfläche ist zusammenhängend, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.
(2) Straßen, Wege, Eisenbahngrundstücke, natürliche und künstliche, fließende sowie stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten, bilden kein selbstständiges Jagdgebiet, unterbrechen den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht, stellen aber in der Längsrichtung zwischen getrennt liegenden Grundflächen den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes nicht her.
(3) Grundflächen, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 Meter breit sind, bilden kein Jagdgebiet; sie stellen bei einer Länge von mehr als 400 Metern den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes zwischen Grundstücksteilen nicht her und dürfen bei der Berechnung der Größe des Jagdgebietes nicht mitgerechnet werden.
(4) Jagdgebiete können im Interesse der Jagdwirtschaft durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten zusammengelegt werden. Die Zusammenlegung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5) In gleicher Weise können Jagdgebiete durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten abgerundet oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch soll die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung (der Flächentausch) ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
18.08.2015
Tirol
(1) Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind
(2) Die Eigentümer der im Abs. 1 lit. c und d genannten Anlagen und Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen dürfen auf diesen, soweit dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haus- und Nutztiere, erforderlich ist, Dachse, Füchse, Steinmarder und Iltisse ohne Rücksicht auf die §§ 11 Abs. 1 und 36 Abs. 2 fangen oder töten. Der Jagdausübungsberechtigte ist hievon zu verständigen; auf sein Verlangen ist ihm das gefangene oder getötete Wild zu übergeben.
18.08.2015
Tirol
(1) Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine auf seinen Namen lautende und für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen; dies gilt nicht für nach nach § 52a Abs. 4 oder § 52b Abs. 7 ermächtigte Personen hinsichtlich der von der Ermächtigung umfassten Tätigkeit. Auf Verlangen ist die Tiroler Jagdkarte oder die Jagdgastkarte den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.
(2) Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er dieses nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder auf einen Jagdleiter zu übertragen.
(3) Ist eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, so ist die Ausübung des Jagdrechtes, sofern dieses nicht verpachtet wird, einem Jagdleiter zu übertragen.
(4) Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung).
(5) Die Ausübung des Jagdrechtes darf, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, nur an Personen verpachtet werden, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind. Wird die Tiroler Jagdkarte des Pächters für ungültig erklärt (§ 29 Abs. 2) oder trotz Aufforderung durch die Behörde unter Hinweis auf die Pflicht zur Übertragung des Jagdausübungsrechtes an einen Jagdleiter nicht verlängert (§ 27 Abs. 3), so hat der Pächter die Ausübung des Jagdrechtes unverzüglich auf einen Jagdleiter zu übertragen. Im Fall der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat der Pächter diesfalls für seinen Teil des Jagdgebietes die Ausübung des Jagdrechtes zu übertragen.
(6) Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen. Bei der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat jeder Pächter die Ausübung des Jagdrechtes für seinen Teil des Jagdgebietes einem Jagdleiter zu übertragen. Durch übereinstimmende Erklärung aller Pächter sämtlicher Teile eines Jagdgebietes kann unbeschadet des § 11a Abs. 4 die Ausübung des Jagdrechtes für das gesamte Jagdgebiet an einen gemeinsamen Jagdleiter übertragen werden.
(7) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Abs. 2 bis 6 kann die Ausübung des Jagdrechtes auch sonst vom Jagdausübungsberechtigten an einen Jagdleiter übertragen werden.
(8) Die Jagd darf auf Grundflächen bis 250 Hektar nur von zwei Personen, für je weitere begonnene 150 Hektar von je einer weiteren Person ausgeübt werden. Dabei werden nicht eingerechnet
(9) Jagdausübung umfasst auch die Mitwirkung an der Wildtierforschung sowie am Wildtier- und Lebensraummonitoring.
24.03.2026
Tirol
(1) Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach § 11 Abs. 4 bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.
(2) Jagdleiter dürfen nur Personen sein, die
(3) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,
(4) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Jagdleitungen innehaben. Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person, die bereits mehr als eine Jagdleitung innehat, für weitere Jagdgebiete die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen werden bzw. kann diese Person für weitere Jagdgebiete nach § 11 Abs. 4 zum Jagdleiter bestellt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Jagdleiter insbesondere unter Bedachtnahme auf Abs. 2 lit. b seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.
(5) Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 sowie die Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. die Bestellung des Jagdleiters zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 4 nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. die Bestellung des Jagdleiters als bestätigt.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestätigung nach Abs. 5 dritter Satz zu widerrufen, wenn
31.03.2022
Tirol
(1) Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur.
(2) Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote,
20.08.2024
Tirol
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann schriftlich eine Jagderlaubnis erteilen. In der Jagderlaubnis ist anzugeben, ob diese die Befugnis zur Vornahme von Hegeabschüssen (§ 39 Abs. 1) umfasst. Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem schriftlich die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt werden.
(2) Die Jagderlaubnis darf nur Inhabern einer gültigen Tiroler Jagdkarte erteilt und nur für jagdbare Tiere ausgestellt werden, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften selbst bejagt werden dürfen. Die Jagderlaubnis kann für sämtliches in einem Jagdjahr nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässig jagdbares Wild ausgestellt oder auf bestimmte Wildarten oder einzelne Wildstücke beschränkt werden.
(3) Eine Person, die die Jagd aufgrund einer Jagderlaubnis ausübt, hat bei der Ausübung der Jagd einen Jagderlaubnisschein mit sich zu führen; dieser hat jedenfalls den Vor- und Familiennamen, die Jagdkartennummer des Berechtigten, das betreffende Jagdgebiet, die Gültigkeitsdauer und das Wild, das erlegt werden darf, zu enthalten. Der Jagderlaubnisschein ist den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen. Der Berechtigte hat den Jagderlaubnisschein bis zum Ablauf des der Jagderlaubnis folgenden Jagdjahres aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(4) Die Erteilung der Jagderlaubnis unterliegt den Beschränkungen nach § 11 Abs. 8. Im Fall der gemeinsamen Erfüllung der Abschusspläne nach § 37b Abs. 7 kann eine gemeinsame Jagderlaubnis für alle beteiligten Jagdgebiete erteilt werden. In einer solchen gemeinsamen Jagderlaubnis ist schriftlich festzulegen, auf welches Jagdgebiet die Jagderlaubnis für die Berechnung nach § 11 Abs. 8 anzurechnen ist. Die so erteilte gemeinsame Jagderlaubnis ist von den Jagdausübungsberechtigten bzw. von den nach Abs. 1 dritter Satz bestellten Jagdleitern aller beteiligten Jagdgebiete zu unterfertigen.
31.03.2022
Tirol
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann bei Erteilung der Jagderlaubnis dem Berechtigten vorschreiben, dass dieser die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder einer von diesem schriftlich beauftragten ortskundigen Person (Pirschführer), die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sein muss, ausüben darf. Einer Person, die die Jagd auf Schalenwild, Murmeltiere oder Hühnervögel aufgrund einer für das jeweilige Jagdgebiet gültigen Jagdgastkarte ausübt, hat der Jagdausübungsberechtigte bei der Ausgabe der Jagdgastkarte die Begleitung durch einen Pirschführer vorzuschreiben. Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem die Befugnis zur Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung sowie die schriftliche Beauftragung ortskundiger Personen mit der Pirschführung eingeräumt werden, wenn ihm nach § 12 Abs. 1 auch die Befugnis zur Erteilung der Jagderlaubnis eingeräumt wurde.
(2) Der Pirschführer hat die begleitete Person vor der Jagdausübung über die örtlichen Verhältnisse zu informieren und ist neben dieser für die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 11b Abs. 2 lit. a, b und c verantwortlich. Wenn es aus Gründen der Weidgerechtigkeit erforderlich ist, hat der Pirschführer die Nachsuche auf von der begleiteten Person krank geschossenes Wild durchzuführen und diesem den Fangschuss zu gewähren.
(3) Wird die Pirschführung nicht vom Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdleiter selbst durchgeführt, so hat der Pirschführer die schriftliche Beauftragung mit sich zu führen und auf Verlangen den Jagdschutzorganen und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen.
03.04.2017
Tirol
(1) Die Eigentümer der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen (einschließlich der angegliederten) Grundflächen bilden eine Jagdgenossenschaft; sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde untersteht.
(2) Die Organe der Jagdgenossenschaft sind die Vollversammlung, der Jagdausschuss und der Obmann.
(3) Die Jagdgenossenschaft hat sich ein Statut zu geben, das insbesondere Durchführungsbestimmungen über die Geschäftsführung des Obmannes, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung und der Sitzungen des Jagdausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes, die Haushaltsführung und die Führung der erforderlichen Verzeichnisse zu enthalten hat. Erlässt die Jagdgenossenschaft dieses Statut nicht binnen drei Monaten nach Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgenossenschaft mit Bescheid ein Statut zu verleihen.
21.12.2023
Tirol
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Mitgliedes der Jagdgenossenschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft, die gegen jagdrechtliche Vorschriften oder das Statut verstoßen, aufzuheben und Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss bei der Behörde binnen zwei Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung, der Erlassung einer Verfügung oder der Durchführung einer Wahl eingebracht werden. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung von Amts wegen ist nach Ablauf von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
(2) Unterlässt ein Organ der Jagdgenossenschaft die Erfüllung einer ihm nach diesem Gesetz, nach einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach dem Statut (§ 13 Abs. 3) obliegenden Aufgabe, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb der das Organ die erforderliche Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Maßnahme auf Kosten der Jagdgenossenschaft zu treffen, wenn dies im Interesse der Jagdgenossenschaft oder eines Dritten unbedingt erforderlich ist.
(3) Über Streitigkeiten, die zwischen der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
03.04.2017
Tirol
(1) Der Vollversammlung gehören alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft an. Das Stimmrecht wird nach dem Flächenausmaß der den Mitgliedern gehörigen Grundflächen berechnet, wobei auf Grundflächen von einem halben bis zwei Hektar eine Stimme, von mehr als zwei bis zehn Hektar zwei Stimmen und für je weitere angefangene zehn Hektar je eine weitere Stimme entfallen. Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sowie Gletscherflächen sind nicht mitzurechnen.
(2) Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten. Eine Mehrheit von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit hat ihr Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Eine Mehrheit von Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eine juristische Person hat ihr Stimmrecht durch ihre nach den jeweiligen gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Vorschriften zur Außenvertretung berufenen Organe auszuüben.
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn auf der Grundlage des nach § 17 Abs. 2 geführten Mitgliederverzeichnisses alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und so viele Mitglieder anwesend sind, dass mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten sind. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte aller Stimmen vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der durch die anwesenden Mitglieder vertretenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse nach Abs. 5 lit. b bedarf es jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der durch die anwesenden Mitglieder vertretenen Stimmen.
(4b) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte die zur ordentlichen Bewirtschaftung des Genossenschaftsjagdgebietes erforderlichen Beschlüsse, insbesondere über die Eigenbewirtschaftung oder die Verpachtung, im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls hat der Obmann den Beschlussantrag und alle erforderlichen Unterlagen unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen Mitgliedern zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Vollversammlung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(5) Der Vollversammlung sind vorbehalten:
(6) Sofern die Nutzung des Jagdrechtes aufgrund eines Beschlusses nach Abs. 5 lit. b Z 2 oder 3 durch Verpachtung erfolgt, hat der Obmann jedem Mitglied der Jagdgenossenschaft auf Verlangen Einsicht in den Pachtvertrag zu gewähren. Das Mitglied kann davon Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen.
31.03.2022
Tirol
(1) Der Jagdausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Obmann und der Obmannstellvertreter werden von der Vollversammlung aus den volljährigen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Als gewählt gilt jeweils, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Hinsichtlich der Wahl der drei weiteren Mitglieder gilt Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe, dass die Wahl in einem Wahlgang zu erfolgen hat. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Für jedes der drei weiteren Mitglieder ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Der Obmann, der Obmannstellvertreter oder ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Jagdausschusses ist von der Vollversammlung abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen, wenn er oder es als Mitglied der Jagdgenossenschaft ausscheidet oder wenn ein Umstand nachträglich bekannt wird, der die Wählbarkeit ausgeschlossen hätte.
(5) Beträgt die Zahl der Mitglieder der Jagdgenossenschaft weniger als sechs, so werden die Aufgaben des Jagdausschusses von der Vollversammlung besorgt.
(6) Dem Jagdausschuss obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.
(7) Den Vorsitz im Jagdausschuss führt der Obmann. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Obmann oder der Obmannstellvertreter und zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, die nach Köpfen zu berechnen ist, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 29 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, sinngemäß.
(8) Ist der Jagdausschuss trotz drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung ergangener schriftlicher Einberufung nicht beschlussfähig, so ist der Obmann berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu den in der Tagesordnung angeführten Angelegenheiten selbst zu treffen.
18.08.2015
Tirol
(1) Der Obmann beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Er besorgt die Geschäfte des Jagdausschusses und führt die Beschlüsse der Vollversammlung und des Jagdausschusses durch.
(2) Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen Grundflächen, einschließlich der nach § 8 angegliederten Grundflächen, ist unverzüglich vom neuen Eigentümer (den neuen Eigentümern) dem Obmann schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse des Eigentümers (der Eigentümer) mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.
(3) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Jagdausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift eines weiteren Ausschussmitgliedes.
(4) Im Fall seiner Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.
18.08.2015
Tirol
(1) Die Ausübung des Jagdrechtes kann nur zur Gänze Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Der Verpächter einer Eigenjagd kann jedoch die Nutzung bestimmter Wildarten im Vertrag ausnehmen und sich vorbehalten. Die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes kann nur dann Gegenstand eines gültigen Jagdpachtvertrages sein, wenn jeder Teil den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entspricht. Derartige Jagdpachtverträge haben die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes im Jagdgebiet hinreichend zu regeln.
(2) Der Pächter hat dem Verpächter auf Verlangen Auskunft über den Abschussplan und dessen Erfüllung sowie über Abschussgenehmigungen nach § 38a Abs. 4 und die auf dieser Grundlage getätigten Abschüsse zu erteilen. Erhält der Verpächter binnen drei Wochen keine Auskunft vom Pächter oder ist dies nicht möglich, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Verpächters die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Pachtdauer beträgt mindestens zehn Jahre. Die Verlängerung eines Pachtvertrages kann auch auf kürzere Zeit erfolgen. Der Pachtvertrag erlischt mit dem Tod des Einzelpächters. Bei Tod eines Mitpächters treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.
(4) Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter binnen drei Wochen nach dem Vertragsschluss unter Vorlage einer schriftlichen Vertragsausfertigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Vorlage des Vertrages zu bestätigen. Sie kann die Bestätigung versagen und die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid aussetzen, wenn
Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages sind unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße nach lit. a und b oder der Umstände, die für die Auflösung des Jagdpachtvertrages nach lit. d maßgeblich waren, und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige des Pachtvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Vorlage des Pachtvertrages als bestätigt und ist eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig.
(5) Feststellungen nach § 4 Abs. 2 und 3 sowie Verfügungen nach § 8 Abs. 1, 2, 3 und 4 haben auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss, wohl aber auf Pachtverhältnisse nach Ablauf der ursprünglichen Pachtdauer, wenn sie noch vor diesem vereinbart worden sind.
31.03.2022
Tirol
(1) Mehrere Mitpächter haften für die Bezahlung des Pachtzinses und für den Ersatz des Wild- und Jagdschadens zur ungeteilten Hand.
(2) Eine Unterverpachtung der Jagd ist unzulässig.
Tirol
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächter
Die Auflösung des Pachtvertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen nach lit. a bis h und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.
(2) Verwirklicht nur einer von mehreren Mitpächtern einen Auflösungsgrund nach Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag nur gegenüber diesem aufzulösen. Diesfalls treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Ausgeschiedenen ein.
24.03.2026
Tirol
(1) Der Abschuss von Wild kann nur insoweit Gegenstand eines Vertrages sein (Wildabschussvertrag), als dem nicht die Verpflichtung zur Verpachtung oder zur Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5 oder 6 bzw. zur Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 entgegensteht. Nicht zulässig ist die gänzliche Überlassung des Jagdausübungsrechtes ohne jede Möglichkeit einer Einflussnahme durch den Jagdausübungsberechtigten sowie die Übertragung
(2) Besteht der Verdacht, dass ein Wildabschussvertrag oder dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften zustande gekommen ist, diesen widersprechende Bestimmungen enthält oder insgesamt eine unzulässige Unterverpachtung darstellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten zur Vorlage des Vertrages aufzufordern. Diesfalls hat der Jagdausübungsberechtigte den Vertrag binnen einer Woche in schriftlicher Form vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Vorlage des Vertrages zu bestätigen. Sie kann die Bestätigung versagen und die Rechtswirksamkeit des Vertrages mit Bescheid aussetzen, wenn dieser
Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße nach lit. a oder b und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach Einlangen des vollständigen Wildabschussvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Vorlage des Wildabschussvertrages als bestätigt und ist eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig.
18.08.2015
Tirol
(1) Die Jagdgenossenschaft hat, sofern nicht ein Beschluss auf Eigenbewirtschaftung oder auf freihändige Vergabe nach § 15 Abs. 5 lit. b Z 1 oder 2 vorliegt, die Ausübung des Jagdrechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten. Der Kreis der Anbotsteller kann dabei auf
(2) Im Fall einer Beschränkung nach Abs. 1 darf auch eine Jagderlaubnis nur an zur Anbotstellung berechtigte Personen erteilt werden, unbeschadet einer an Jagdschutzorgane erteilten Jagderlaubnis.
Tirol
(1) Der Obmann hat zwei Monate vor Beginn der neuen Pachtperiode die von der Vollversammlung beschlossenen Versteigerungsbedingungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn
(3) Der Obmann hat die Versteigerung der Genossenschaftsjagd mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versteigerung ortsüblich, wenn aber keine Beschränkung nach § 21 Abs. 1 vorgesehen ist, außerdem in einer inländischen Jagdfachzeitschrift und in einer Tiroler Tages- oder Wochenzeitung kundzumachen.
(4) Die Kundmachung hat die Bezeichnung des Jagdgebietes, die Angabe seiner Größe, die Angabe der Pachtzeit, des Ortes und des Zeitpunktes der Versteigerung, die Angabe des dem Revier angemessenen Wildbestandes aufgrund des Abschussplanes und des im letzten Jahr durchgeführten Abschusses, die Angabe des Ausrufungspreises und des zu erlegenden Vadiums zu enthalten.
(5) Eine Kundmachung nach Abs. 3 ist zu wiederholen, wenn der kundgemachte Versteigerungstermin in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum fällt.
17.04.2020
Tirol
(1) Der Obmann hat die Versteigerung vorzunehmen. Zur Anbotstellung sind unbeschadet einer allfälligen Beschränkung nach § 21 Abs. 1 nur Personen, die das Vadium in der Mindesthöhe des Ausrufungspreises erlegt haben, zuzulassen.
(2) Mit der Erteilung des Zuschlages an den Meistbieter ist der Pachtvertrag abgeschlossen. Das von ihm erlegte Vadium hat der Obmann zur Sicherstellung der Kosten der Versteigerung und des rechtzeitigen Erlages des ersten Pachtzinses zu verwahren und die Vadien der übrigen Bieter zurückzustellen.
(3) Wird nach mehrmaliger Aufforderung kein den Ausrufungspreis erreichendes Anbot erstellt, so hat der Obmann die Versteigerung als ergebnislos zu schließen und die erlegten Vadien zurückzustellen.
Tirol
(1) Der Obmann hat die Durchführung der Versteigerung unter Anschluss der Versteigerungsniederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach erteiltem Zuschlag die ihr durch die Versteigerung erwachsenen Kosten zu ersetzen. Nach Erlag dieser Kosten und des ersten Pachtzinses ist das in Verwahrung genommene Vadium dem Pächter zurückzustellen.
Tirol
(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft über die Eigenbewirtschaftung oder die freihändige Vergabe (§ 15 Abs. 5 lit. b Z 1 oder 2) sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(2) Hat die Jagdgenossenschaft die Verpachtung der Genossenschaftsjagd beschlossen, kann diese aber vorerst nicht durchgeführt werden, so ist die Jagd so lange durch einen bestellten Jagdleiter (§ 11 Abs. 4) ausüben zu lassen, bis die Verpachtung durchgeführt ist.
18.08.2015
Tirol
(1) Am Schluss eines jeden Jagdjahres hat der Jagdausschuss die Abrechnung zu erstellen.
(2) Der Reinerlös ist, soweit nicht für angegliederte Grundflächen eine rechtskräftige Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes vorliegt, auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft im Verhältnis des Ausmaßes ihrer Grundflächen aufzuteilen. In gleicher Weise ist auch ein sich ergebender Abgang aufzuteilen (Umlagen). Ist die an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliederte Grundfläche größer als 50 ha und besteht sie zu mehr als der Hälfte aus Grundstücken, die in der digitalen Katastermappe als Ödland oder als Gewässer ausgewiesen sind, so kann die Jagdgenossenschaft die Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes durch die Bezirksverwaltungsbehörde begehren, wenn es zu keiner Einigung über die Höhe dieses Anteiles kommt. Bei der Aufteilung des Reinerlöses und bei der Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes ist § 8 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden; bei der Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes gilt darüber hinaus § 8 Abs. 7 zweiter und dritter Satz.
(3) Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Jagdjahres hat der Obmann die Abrechnung und Verteilung und ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Erlösanteile oder Umlagen durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich mit dem Beifügen kundzumachen, dass die Mitglieder der Jagdgenossenschaft innerhalb der Auflagefrist gegen die Abrechnung und die Festsetzung der Erlösanteile und der Umlagen beim Obmann der Jagdgenossenschaft schriftlich Einspruch erheben können.
(4) Über Einsprüche hat die Vollversammlung anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung (§ 15 Abs. 5 lit. c) zu entscheiden. Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt.
31.03.2022
Tirol
(1) Für die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat dieser keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller die Jagd ausüben will.
(2) Die Tiroler Jagdkarte ist für das Gebiet des Landes Tirol gültig. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung nur mit Gültigkeit für das jeweilige Jagdjahr auszustellen.
(3) Eine für das abgelaufene Jagdjahr oder eines der zwei dem abgelaufenen Jagdjahr vorangegangenen Jagdjahre gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der vollständigen Einzahlung des Mitgliedsbeitrages nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn diese bis spätestens 30. Juni dieses Jahres beim Tiroler Jägerverband einlangt. Die Tiroler Jagdkarte ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig; der Nachweis kann auch auf elektronischem Weg erbracht oder von der Behörde im Weg der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) abgerufen werden.
(4) Der Tiroler Jägerverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden auf elektronischem Weg laufend jene Personen bekannt zu geben, die den Mitgliedsbeitrag nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband fristgerecht und vollständig eingezahlt haben und für die der Tiroler Jägerverband für das jeweilige Jagdjahr nach § 58 Abs. 2 lit. d rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Tiroler Jagdkarte zu erlassen. Dabei kann nach Maßgabe der Verordnung die Tiroler Jagdkarte auch in elektronischer Form vorgesehen werden.
21.12.2023
Tirol
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten ausgeben. Ist ein Jagdleiter bestellt, so obliegt diesem die Ausgabe von Jagdgastkarten, wenn ihm nach § 12 Abs. 1 auch die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt wurde.
(2) Jagdgastkarten dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
(3) Der Tiroler Jägerverband kann auf Ansuchen auf den Namen des Jagdausübungsberechtigten lautende Jagdgastkarten gegen Entgelt ausstellen, wenn der Tiroler Jägerverband mit einem für diesen Versicherungszweig in Österreich oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die den Inhaber der Jagdgastkarte gegen Schäden versichert, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung entstehen können, und wenn der Versicherungsschutz jeweils mit der Aushändigung einer gültigen Jagdgastkarte wirksam wird. Ansuchen auf Ausstellung von Jagdgastkarten können in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall hat der Tiroler Jägerverband die Jagdgastkarten in elektronischer Form auszustellen.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat nach der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auf der Jagdgastkarte den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Hauptwohnsitz des Jagdgastkarteninhabers, den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an diesen, die Jagdgebiete, für die die Jagdgastkarte gültig ist, sowie das Wild, das erlegt werden darf, zu vermerken. Die vollständig ausgefüllte Jagdgastkarte haben die berechtigte Person und der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter eigenhändig zu unterfertigen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
(5) Die Jagdgastkarte ist nur für die Dauer von zwei Wochen ab dem Tag ihrer Ausfolgung an die berechtigte Person und nur für die darin bezeichneten Jagdgebiete gültig.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Jagdgastkarte zu erlassen. Darin ist vorzusehen, dass diese jedenfalls auch Angaben über die Wildart und die Anzahl der Wildstücke, für die eine Jagderlaubnis erteilt wird, zu enthalten hat.
28.12.2018
Tirol
(1) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat ein Verzeichnis über die von ihm ausgegebenen Jagdgastkarten zu führen. Darin sind die nach § 27a Abs. 4 erster Satz auf der Jagdgastkarte zu vermerkenden Daten sowie hinsichtlich des Dokuments, mit dem die berechtigte Person ihre Berechtigung zur Jagdausübung in einem anderen Land oder Staat nachgewiesen hat, zumindest die ausstellende Behörde und der Zeitpunkt seiner Ausstellung festzuhalten.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren oder ihr auf Verlangen Abschriften zu übermitteln. Nach dem Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen unaufgefordert eine Abschrift dieser Aufzeichnungen zu übermitteln. Diese hat die Aufzeichnungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und eine Ausfertigung an den Tiroler Jägerverband weiterzuleiten.
(3) Hat der Tiroler Jägerverband Jagdgastkarten in elektronischer Form ausgestellt (§ 27a Abs. 3 dritter Satz), so hat der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter dem Tiroler Jägerverband die Angaben nach Abs. 1 zweiter Satz in elektronischer Form zu übermitteln. In diesem Fall gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 erster Satz und 2 nicht.
21.12.2023
Tirol
(1) Eine Tiroler Jagdkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr, im Fall von in Ausbildung zum Berufsjäger stehenden Personen das 16. Lebensjahr, vollendet haben, und
(2) Der Nachweis der jagdlichen Eignung kann erbracht werden durch Vorlage
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung
21.12.2023
Tirol
(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Jungjägerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Jungjägerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind. Der Tiroler Jägerverband hat Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Durchführung der Ausbildungslehrgänge zu erlassen.
(1a) Treten außergewöhnliche Umstände ein, aufgrund derer die Durchführung eines Ausbildungslehrganges voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder selbst unter besonderen Vorkehrungen nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann der Tiroler Jägerverband beschließen, von der Durchführung dieses Ausbildungslehrganges unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Ausbildungslehrganges öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2) Die Jungjägerprüfung ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören der Bezirkshauptmann oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter als Vorsitzender, der Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter und ein weiteres fachlich geeignetes, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes Mitglied an. Für das weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(3) Das Amt des weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 2 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Zulassung zur Jungjägerprüfung kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden; die Jungjägerprüfung ist vor jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei der der Antrag auf Zulassung gestellt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Jungjägerprüfung Personen zuzulassen, die einen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes absolviert haben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Jungjägerprüfung weiters Personen zuzulassen, die im Rahmen des Unterrichts an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer Universität bzw. im Rahmen einer Ausbildung, die zur Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher berechtigt (§ 3 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55), eine jagdliche Ausbildung absolviert haben, deren Lehrinhalt den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes über die Jungjägerprüfung entspricht. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
(5) Die Jungjägerprüfung ist in einen praktischen Teil und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach Abs. 9 lit. d Z 1 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 zu umfassen. Unbeschadet des Abs. 2 können die Prüfungsteile auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung des praktischen Teils des Schießens mit Jagdwaffen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen Teils.
(6) Die Beurteilung hat auf „Bestanden“, „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Jungjägerprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
(7) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand nicht bestanden, so kann er die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand vor der Prüfungskommission derselben Bezirksverwaltungsbehörde mündlich wiederholen (Teilprüfung). Absolviert er nicht spätestens in dem der Prüfung folgenden Kalenderjahr die mündliche Teilprüfung, so hat er die Jungjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände frühestens nach Ablauf von zwei Monaten eine Teilprüfung durchführen. Vor Ablauf des der Prüfung folgenden Kalenderjahres hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Teilprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.
(8) Sowohl ein nicht bestandener Prüfungsgegenstand als auch die Jungjägerprüfung als Ganzes dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Jungjägerprüfung ersetzt, wenn im Zug der Berufsausbildung die Kenntnisse nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 vermittelt werden.
(11) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Jungjägerprüfung oder Teilprüfung erwachsenden Kosten festzusetzen ist.
27.03.2023
Tirol
(1) Die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte ist trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 28 zu versagen:
Bei der Bemessung der Dauer der Versagung nach lit. b, d, e und f ist auf die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften Bedacht zu nehmen. Die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jedoch ungeachtet der Verwirklichung eines Tatbestandes nach lit. b, d, e oder f nicht zu versagen, wenn die Versagung aufgrund der Geringfügigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen außer Verhältnis zu den negativen Folgen der Versagung für den Antragsteller stünde.
(2) Wenn der Mangel auch nur einer der Voraussetzungen nach § 28 oder eine der im Abs. 1 angeführten Tatsachen erst nach Ausstellung der Tiroler Jagdkarte eingetreten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tiroler Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diesfalls ist die in Abs. 1 lit. b, d, e und f angegebene Dauer vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigerklärung und Einziehung zu bemessen.
(3) Die Gerichte haben die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom Ausgang eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht (§§ 137 ff StGB) unverzüglich zu verständigen.
18.08.2015
Tirol
Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch die Mitwirkung am Schutz der Jagd (Jagdschutz), der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder durch den Jagdausübungsberechtigten selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben ist.
20.08.2024
Tirol
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zum Schutz der Jagd mit Bescheid eine vom Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagene Person mit deren Zustimmung als Jagdschutzorgan (Jagdaufseher oder Berufsjäger) zu bestellen, sofern diese die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllt. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde für die Bestellung als Jagdschutzorgan schriftlich eine geeignete Person vorzuschlagen. Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan, so kann er auch sich selbst als Jagdschutzorgan vorschlagen. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsames Jagdschutzorgan vorschlagen. Erstattet der Jagdausübungsberechtigte trotz schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist keinen entsprechenden Vorschlag für ein Jagdschutzorgan, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu einem solchen Vorschlag aufzufordern.
(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer mit Bescheid die Erstattung eines Vorschlages geeigneter zusätzlicher Jagdschutzorgane vorzuschreiben und geeignete zusätzliche Jagdschutzorgane mit deren Zustimmung zu bestellen, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Das Erfordernis der Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates von der Bestellung eines Berufsjägers als Jagdschutzorgan absehen, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und diesen auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Die Landarbeiterkammer kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
15.05.2025
Tirol
(1) Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die
(2) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,
(3) Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 33) oder eine nach § 33 Abs. 14 anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben. Wurde diese Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a oder einer nach § 33a Abs. 3 anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.
21.12.2023
Tirol
(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Jagdaufseherprüfung und die Berufsjägerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind. Der Tiroler Jägerverband hat Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Durchführung der Ausbildungslehrgänge zu erlassen.
(1a) Treten außergewöhnliche Umstände ein, aufgrund derer die Durchführung eines Ausbildungslehrganges voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder selbst unter besonderen Vorkehrungen nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann der Tiroler Jägerverband beschließen, von der Durchführung dieses Ausbildungslehrganges unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Ausbildungslehrganges öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2) Die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung ist vor einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören ein rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender sowie zwei weitere Mitglieder an, die von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Jägerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für die Berufsjägerprüfung gehört der Prüfungskommission darüber hinaus ein auf Vorschlag der Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes weiteres Mitglied an. Unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu erwartenden Prüfungswerber können in gleicher Weise weitere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Diesfalls sind die Prüfungswerber nach dem Einlangen der Anträge auf Zulassung zur Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung auf die Prüfungskommissionen zu verteilen.
(3) Zu weiteren Mitgliedern nach Abs. 2 dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind und die Tätigkeit als Jagdaufseher oder Berufsjäger mindestens ein Jahr ausgeübt haben. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann jeweils ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständige Organisationseinheit zu besorgen.
(4) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 2 und 3 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Zur Jagdaufseherprüfung sind Personen zuzulassen, die
(6) Zur Berufsjägerprüfung sind Personen zuzulassen, die
(7) Über die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung nach Abs. 5 bzw. zur Berufsjägerprüfung nach Abs. 6 entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
(8) Die Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfung ist jeweils in einen praktischen Teil sowie einen schriftlichen theoretischen und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach Abs. 12 lit. g Z 1 zu umfassen. Der schriftliche theoretische Teil, der auch automationsunterstützt durchgeführt werden kann, hat die Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 2 bis 7 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 zu umfassen. Unbeschadet des Abs. 2 können der praktische, der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung des praktischen Teils des Schießens mit Jagdwaffen ist Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils. Die erfolgreiche Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils zumindest in vier Prüfungsgegenständen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen theoretischen Teils.
(9) Die Beurteilung hat auf „Bestanden“, „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
(10) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand nicht bestanden, so kann er die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand vor der Prüfungskommission mündlich wiederholen (Teilprüfung). Absolviert er nicht spätestens in dem der Prüfung folgenden Kalenderjahr die mündliche Teilprüfung, so hat er die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 frühestens nach Ablauf von zwei Monaten eine Teilprüfung durchführen. Vor Ablauf des der Prüfung folgenden Kalenderjahres hat die Landesregierung eine Teilprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.
(11) Sowohl ein nicht bestandener Prüfungsgegenstand als auch die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung als Ganzes dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
(13) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung oder Teilprüfung erwachsenden Kosten festzusetzen ist.
(14) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass
(15) Sieht eine Verordnung nach Abs. 14 einen teilweisen Ersatz der Jagdaufseher- oder Berufsjägerprüfung vor, so hat der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission mit der Zulassung zur Jagdaufseherprüfung bzw. Berufsjägerprüfung mit Bescheid über den Umfang der abzulegenden Ergänzungsprüfung abzusprechen.
27.03.2023
Tirol
(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Festigung der für die Ausübung des Jagdschutzes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Vermittlung des jeweils neuesten Wissensstandes auf dem Gebiet der Jagd nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung oder eine in einer Verordnung nach § 33 Abs. 14 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
(2) Jedes nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellte Jagdschutzorgan ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest sechs Stunden teilzunehmen. Die Fortbildungsverpflichtung kann auch durch Besuch mehrerer kürzerer Veranstaltungen im Gesamtausmaß von zumindest sechs Stunden erfüllt werden. Der Tiroler Jägerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen; die Bestätigung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Die Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jagdschutzorgan tätig ist, im Fall
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes auf Antrag eines Jagdschutzorgans eine von diesem besuchte Veranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Veranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 anzuerkennen.
(4) War ein Jagdaufseher oder Berufsjäger aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung verhindert, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Frist nach Abs. 2 im erforderlichen Ausmaß verlängern. Diesfalls hat der Jagdaufseher oder Berufsjäger an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
(5) Die Landesregierung hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung und Dauer sowie den Inhalt der Fortbildungsveranstaltungen zu erlassen.
20.08.2024
Tirol
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vom Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagene Person binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages zum Jagdschutzorgan zu bestellen, wenn
(2) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach § 31 Abs. 1 vierter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von der Beschränkung nach dem ersten Satz absehen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 lit. f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.
(3) Die Jagdschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.
(4) Die Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst zum Jagdschutzorgan bestellt wird.
(6) Die Bestellung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn
(7) Wird die Bestellung nach Abs. 6 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Jagdschutzabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen.
15.05.2025
Tirol
(1) Die nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellten Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.
(2) Die nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellten Jagdschutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
(3) Festgenommene Personen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund für die Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie sind ehestens, womöglich bei der Festnahme, in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und der Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(4) Den Eigentümern der nach Abs. 2 lit. c rechtmäßig getöteten Tiere gebührt kein Schadenersatz; sie sind jedoch, wenn sie bekannt sind, unverzüglich zu verständigen.
(5) Die im Abs. 2 lit. c angeführten Befugnisse stehen auch den Jagdausübungsberechtigten und mit deren schriftlicher Zustimmung auch jenen Jagdgästen zu, die im Besitz einer für das ganze Jagdjahr gültigen Jagderlaubnis sind.
20.08.2024
Tirol
(1) Die Landesregierung hat, soweit sie keine Verordnung nach § 38a erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
(2) Außerhalb der festgesetzten Jagdzeit sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit). In der Schonzeit ist es insbesondere auch unzulässig, sich die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Gebot des Abs. 2 bewilligen, sofern dies im Interesse der Wildforschung, zur Pflege von krankem, verletztem oder verwaistem Wild oder zur Umsiedlung von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
27.03.2023
Tirol
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen der Populationsdynamik entsprechenden Altersaufbau des Wildbestandes die einzelnen Arten von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – in drei Altersklassen, und zwar in die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Bei Rehwild sowie bei weiblichen Rotwild kann die Einteilung auch in zwei Altersklassen erfolgen.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erhebung des Wildbestandes in einem Jagdgebiet zu erlassen. In einer solchen Verordnung sind die Methoden der Wildbestandserhebung durch Zählung oder Berechnung unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete sowie auf den Zeitraum, innerhalb dessen die Zählungen periodisch zu wiederholen sind, festzulegen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes und der Landwirtschaftskammer nähere Vorschriften über das Verfahren und die Methode zur Erstellung sowie die Form und den Inhalt der Verjüngungsdynamik zu erlassen. In einer solchen Verordnung sind jedenfalls folgende Inhalte der Verjüngungsdynamik festzulegen:
31.03.2022
Tirol
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Erörterung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Jagdjahrvorbesprechung durchzuführen.
(2) Zur Jagdjahrvorbesprechung sind der Bezirksjägermeister, die Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und ein Vertreter der Bezirksforstinspektion zu laden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zudem weitere Personen, insbesondere den Leiter der für ihren Sprengel zuständigen Gebietsbauleitung des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung als Auskunftspersonen beiziehen, soweit deren Fachkunde für die Erörterung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse erforderlich ist.
(3) In der Jagdjahrvorbesprechung sind jedenfalls folgende Angelegenheiten zu erörtern:
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im Abs. 2 angeführten Personen im Rahmen der Jagdjahrvorbesprechung Gelegenheit zu geben, zu jeder Angelegenheit eine mündliche Stellungnahme abzugeben, und auf ein einvernehmliches Ergebnis hinzuwirken. Die Stellungnahmen sowie das Ergebnis der Jagdjahrvorbesprechung sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Für Jagdjahrvorbesprechungen betreffend die Jagdjahre 2020/21, 2021/22, 2022/23 und 2023/24 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.
11.07.2022
Tirol
(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.
(2) Der Abschussplan ist auf der Grundlage des Wildbestandes, der Verjüngungsdynamik sowie der Wildgesundheit jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(3) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau und die Wildgesundheit, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild, auf die Verjüngungsdynamik sowie auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildbestand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist auf die Erfüllung des Abschussplanes in den vorangegangenen drei Jagdjahren im betreffenden Jagdgebiet oder im betreffenden Teil eines Jagdgebietes sowie im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.
(4) Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (§ 36a Abs. 1) gegliedert, anzugeben:
(5) Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorangegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.
(6) Die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen ist zu erfüllen.
(7) Wurde der Abschussplan hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw. der Kitze des Rot- bzw. des Rehwildes in dem vorangegangenen Jagdjahr in einem den angemessenen Wildbestand erheblich beeinträchtigenden Ausmaß oder in den vorangegangenen Jagdjahren wiederholt nicht erfüllt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse nach § 37b Abs. 6 lit. a vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung des Abschussplans erforderlich ist.
(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und für Murmeltiere bis zum 7. April eines jeden Jagdjahres in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Der Hegemeister hat eine Stellungnahme zum Abschussplan abzugeben.
20.08.2024
Tirol
(1) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(1a) Liegt lediglich die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. c nicht vor, so ist die Genehmigung des Abschussplanes mit der Maßgabe zu erteilen, dass die Freigabe von trophäentragenden Wildstücken bei diesen beiden Wildarten jeweils um die mittlere jährliche Nichterfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre der betroffenen Wildart reduziert werden kann. Diese Reduktion hat von den hochwertigsten Klassen abwärts zu erfolgen.
(2) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel, ob der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet, so hat sie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der Jagdausübungsberechtigte, der Bezirksjägermeister, der Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und, sofern die Ausübung des Jagdrechtes auf dem Jagdgebiet aufgrund eines Pachtvertrages erfolgt, der Verpächter zu laden. Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Grundlagen des Abschussplanes (§ 37a Abs. 2) erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
(3) Gewährleistet der vom Jagdausübungsberechtigten ursprünglich vorgelegte Abschussplan oder der spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung abgeänderte Abschussplan die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diesen zu genehmigen.
(4) Außer in den Fällen des Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit Abs. 1a, und des Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters den Abschussplan mit Bescheid nach § 57 AVG von Amts wegen festzusetzen. Der Abschussplan ist insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt oder der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet. Die Abschüsse von trophäentragenden Wildstücken der betroffenen Wildart sind mindestens um 20 v.H. reduziert und unter Bedachtnahme auf die Nichterfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre allenfalls um einen höheren Prozentsatz reduziert festzusetzen. Diese Reduktion hat von den hochwertigsten Klassen abwärts zu erfolgen.
(5) Hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht vorgelegt oder scheint der dem vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan zugrundegelegte Wildbestand aufgrund der Abschusspläne und deren Erfüllung in den vorangegangenen Jagdjahren zweifelhaft, so ist der amtswegigen Festsetzung des Abschussplanes nach Abs. 4 der von der Bezirksverwaltungsbehörde berechnete Wildbestand zugrunde zu legen.
(6) Soweit es zur Erhaltung bzw. Herstellung eines nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen, nach Anhören des Hegemeisters mit Bescheid
(7) Auf gemeinsamen Antrag der Jagdausübungsberechtigten zusammenhängender Jagdgebiete bzw. Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Interesse der Jagdwirtschaft die gemeinsame Erfüllung der Abschusspläne genehmigen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss binnen zehn Tagen zu melden.
(9) Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen.
(10) Für die Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplans sowie die Abschussmeldung betreffend die Jagdjahre 2020/21, 2021/22, 2022/23 und 2023/24 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung nach Abs. 2 unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.
20.08.2024
Tirol
(1) Beabsichtigt der Jagdausübungsberechtigte, nach Erfüllung der im Abschussplan jeweils vorgeschriebenen Abschüsse weitere Stücke von weiblichen Stücken sowie Kälbern bzw. Kitzen des Rot- bzw. des Rehwildes zu erlegen, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der jeweils beabsichtigten Anzahl und Wildart anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den angezeigten Abschuss zu prüfen. Widerspricht der angezeigte Abschuss der Erhaltung bzw. der Herstellung des angemessenen Wildbestandes nach § 37a Abs. 1 und 3, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss binnen zwei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird binnen zwei Wochen der angezeigte Abschuss nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf er vorgenommen werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige auszuhändigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefährdung des angemessenen Wildbestandes einer oder mehrerer Wildarten oder die Gefahr einer Entwertung bzw. einer Schädigung von Jagdgebieten abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse, die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein oder mehrere Jagdgebiete oder einen oder mehrere Hegebezirke zu erlassen.
20.08.2024
Tirol
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes die Trophäen von folgendem erlegten oder aufgefundenen Schalenwild unter Angabe des Erlegungs- bzw. Funddatums, des Erlegungs- bzw. Fundortes (Jagdgebiet), der Abgangsart, der Abschusslisten-Nummer sowie des Alters und der Klasse vorzulegen:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch fachlich befähigte Personen anhand der vorgelegten Trophäen und Unterkiefer die Einhaltung des Abschussplanes zu überprüfen und die Trophäen sowie die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft, z. B. durch Anbohren oder Bemalen an unauffälliger Stelle, zu kennzeichnen. Diese Überprüfung kann auch stichprobenweise erfolgen.
(3) Sämtliche nicht der Pflicht zur Vorlage bei der Trophäenschau nach Abs. 1 unterliegende erlegte bzw. aufgefundene Stücke Rotwild sind vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen (Grünvorlage). Die Erlegung bzw. der Fund ist in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses bzw. des Fundes samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes durch Verordnung bestimmen, dass der Nachweis für den Abschuss bzw. den Fund sämtlicher oder einzelner Klassen jenes Schalenwildes, das nicht der Pflicht zur Vorlage bei der Trophäenschau nach Abs. 1 unterliegt, dadurch zu erbringen ist, dass erlegte bzw. aufgefundene Wildstücke vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen sind (Grünvorlage). Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen. Ist die Grünvorlage angeordnet, so ist die Erlegung bzw. der Fund in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. In einer Verordnung, mit welcher die Grünvorlage angeordnet wird, sind nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses bzw. des Fundes samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.
(5) Der Tiroler Jägerverband hat Verordnungen nach Abs. 4 in seinem Mitteilungsblatt bekannt zu machen; dies ist auf die Rechtswirksamkeit der Verordnungen ohne Einfluss.
20.08.2024
Tirol
(1) Die Landesregierung hat, wenn die Regelung der Bejagung nach § 36 keine zufriedenstellende Lösung ergibt und soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der betreffenden Arten geboten scheint, nach der Erhebung des jeweiligen Bestandes durch Verordnung die Bejagung bestimmter Arten von Hühnervögeln nur in geringen Mengen und nur unter streng überwachten Bedingungen zu erlauben oder überhaupt zu verbieten. In einer Verordnung, mit der die Bejagung bestimmter Arten von Hühnervögeln in geringen Mengen und unter streng überwachten Bedingungen erlaubt wird, ist insbesondere zu bestimmen,
(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde den Bestand jener Hühnervögel, für deren Bejagung eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen worden ist, in ihrem Jagdgebiet jährlich bis zum 30. September zu melden. Die Bestandserhebung ist vom Hegemeister zu koordinieren und auf die ordnungsgemäße Durchführung und Schlüssigkeit hin zu überprüfen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung nach Abs. 1 die Zahl der in ihrem Bezirk im betreffenden Jahr zulässigen Abschüsse durch Verordnung in einem unter Bedachtnahme auf die von den Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 2 gemeldeten Bestände des Vorjahres festgelegten Verhältnis auf die einzelnen Jagdgebiete aufzuteilen. In der Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die morphologischen und die gegebenen und zu erwartenden meteorologischen Verhältnisse festzulegen, innerhalb welcher Frist im Rahmen des nach Abs. 1 lit. b festgelegten Zeitrahmens die Abschüsse zulässig sind.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten den Abschuss der unter eine Verordnung nach Abs. 1 und 3 fallenden Hühnervögel unter Bedachtnahme auf die Frist nach Abs. 3 und die nach dieser Bestimmung festgesetzte Höchstzahl, erforderlichenfalls auch unter Bedingungen und Auflagen, zu genehmigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss innerhalb von zehn Tagen zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erteilten Bewilligungen und die ihr gemeldeten Abschüsse der Landesregierung innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 3 zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat darüber jährlich einen zusammenfassenden Bericht an die Europäische Kommission zu erstatten.
18.08.2015
Tirol
(1) Kümmerndes und krankes Wild darf sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten bzw. festgesetzten Abschussplan hinaus zur Nachtzeit und auf Wildruheflächen sowie auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Grund, Tag und Ort des Abschusses sowie Alter und Geschlecht des erlegten Wildes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist dem Hegemeister vorzulegen.
(2) Fallwild ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der vermuteten Todesursache, des Tages und des Ortes des Fundes und – soweit bestimmbar – des Alters und Geschlechts des gefundenen Wildstückes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Der Jagdausübungsberechtigte hat Fallwild nach Möglichkeit entsprechend zu dokumentieren.
(3) Ungeachtet der Bestimmung des Abs. 2 sind als Fallwild aufgefundene Exemplare von in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Insoweit Organe des Straßenerhalters, Jagdschutzorgane und die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten derartiges aufgefundenes Fallwild, etwa aus Gründen der Verkehrssicherheit, bergen und transportieren müssen, gelten für diese bis zur Übergabe des Fallwildes an die Bezirksverwaltungsbehörde oder an eine von dieser genannten Stelle die Verbote des Besitzes und Transportes nach § 24 Abs. 2 lit. e des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 nicht.
(4) Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Meldung und die Formblätter zu erlassen.
(5) Wild nach den Abs. 1 und 2 ist bei der Wildbestandsmeldung für die Erstellung des Abschussplanes des folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen; auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres ist es nur dann anzurechnen, wenn der Abschussplan am Ende des Jagdjahres nicht erfüllt ist.
20.08.2024
Tirol
(1) Verboten ist,
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen, durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) bestimmen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein Jagdgebiet oder mehrere Jagdgebiete oder einen Hegebezirk oder mehrere Hegebezirke, allenfalls auch unter Einschränkung des Kreises der Personen, die zur Nachtjagd berechtigt werden, zu erlassen.
(2a) Unbeschadet des Abs. 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) bewilligen, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplanes oder eines behördlichen Auftrags zur Verminderung bzw. Regulierung des Wildbestandes erforderlich ist.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) sowie die Verwendung von Narkosegewehren (Abs. 1 lit. a) bewilligen, soweit dies im Interesse der Wildforschung oder zum Zweck des Aussetzens von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Verwendung von Narkosegewehren kann weiters bewilligt werden, sofern dies im Interesse des Tierschutzes erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(4) Bewilligungen nach Abs. 2a oder 3 sind befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(5) Jede entgegen Abs. 1 lit. m geplante Ankirrung von Rot- und Rehwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde 14 Tage vor der geplanten Durchführung unter Anschluss einer planlichen Darstellung der Örtlichkeit sowie unter Angabe der Kirrmittel und -menge und der beabsichtigen Dauer der Ankirrung schriftlich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu bestätigen, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplanes oder eines behördlichen Auftrags zur Verminderung bzw. Regulierung des Wildbestandes erforderlich ist. Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen 14 Tagen nach Vorliegen der Anzeige mit schriftlichem Bescheid entweder zu untersagen oder die für die Ausführung des angezeigten Vorhabens erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht innerhalb von 14 Tagen untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige zu übermitteln.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung die der Vorschrift des Abs. 1 lit. b entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.
20.08.2024
Tirol
(1) Wo durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet würde, darf nicht gejagt werden.
(2) In der unmittelbaren Umgebung von Ortschaften und Einzelsiedlungen, von Stätten, die der Heilung oder Erholung dienen, darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, nicht aber mit der Schusswaffe erlegt werden.
(3) Das Weidevieh darf durch die Ausübung der Jagd mit Hunden nicht beunruhigt werden.
Tirol
(1) Es ist verboten, ein Jagdgebiet außerhalb von öffentlichen Straßen und von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten des Jagdgebietes befugt sind.
(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung und jede Verfolgung von Wild, das Berühren und Aufnehmen von Jungwild sowie das Halten und Befördern von lebendem Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist außer in den Fällen des § 52b und aufgrund einer Verordnung nach § 52a Abs. 1 oder nach § 52d Abs. 1 verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild in den Besitz solcher Personen, so haben sie es unverzüglich beim Jagdausübungsberechtigten oder bei seinem Jagdschutzpersonal abzuliefern.
(3) Um eine Verletzung oder Tötung von Rehkitzen durch die Mahd zu verhindern, ist der Einsatz von Drohnen zum Aufsuchen gefährdeter Tiere gestattet. Aufgefundene Rehkitze dürfen für den Zeitraum der Mahd vorübergehend aus dem Gefährdungsbereich entfernt werden (sichere Bergung). Das Aufsuchen und die sichere Bergung sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten gestattet; kann diese jedoch nicht rechtzeitig eingeholt werden, so können diese Tätigkeiten vom Grundeigentümer, vom Nutzungsberechtigten oder von zur Mahd beauftragten Personen auch ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten durchgeführt bzw. veranlasst werden. Der Jagdausübungsberechtigte ist hiervon jedoch unverzüglich auf geeignete Weise zu verständigen.
(4) Das Halten und das Befördern ganzjährig geschonter Greifvögel ist verboten. Ausnahmen zum Zweck der Ausübung der Beizjagd dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde nur in besonders begründeten Fällen bewilligt werden, in denen
24.03.2026
Tirol
(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf besondere Anlagen, wie Jagdhütten, Hochstände, Fütterungsanlagen, Jagdsteige und Wildzäune, nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers und des in seinen Rechten betroffenen Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten errichten und erhalten.
(2) Der Grundeigentümer und der in seinen Rechten betroffene Teilwaldberechtigte, Einforstungsberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte kann durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer verhalten werden, die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen, Fütterungsanlagen und Hochständen gegen angemessene Entschädigung zu dulden, wenn diese Anlagen für die Wildhege und die Jagd unerlässlich sind und dem Grundeigentümer bzw. dem in seinen Rechten betroffenen Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten aus ihrer Errichtung und Erhaltung keine wesentlichen Erschwernisse in der Bewirtschaftung seines Grundstückes bzw. der Ausübung seiner Berechtigung erwachsen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates.
(3) Der Grundeigentümer, der Straßen- und Wegeerhalter, der Bringungsberechtigte und der sonst über eine Straße oder einen Weg Verfügungsberechtigte kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer verhalten werden, das Befahren seiner Anlagen zur Jagdausübung gegen angemessene Entschädigung zu dulden, wenn dies für die Bewirtschaftung des Jagdgebietes unerlässlich ist und dem Grundeigentümer, dem Straßen- und Wegeerhalter, dem Bringungsberechtigten und dem sonst über eine Straße oder einen Weg Verfügungsberechtigten keine wesentlichen Erschwernisse in der Bewirtschaftung seines Grundstückes bzw. der Ausübung seiner Berechtigung erwachsen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates. § 44 Abs. 3 gilt sinngemäß.
31.03.2022
Tirol
(1) Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die Jagdschutzorgane das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs. 1 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird.
(2) Bei Benützung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
(3) Personen, die die Jagd aufgrund einer Jagderlaubnis oder einer für das jeweilige Jagdgebiet gültigen Jagdgastkarte ausüben, dürfen Jägernotwege nach Maßgabe des Abs. 2 dann benützen, wenn sie in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten, eines von diesem beauftragten Pirschführers oder eines Jagdschutzorganes desjenigen Jagdgebietes sind, für welches der Jägernotweg bestimmt wurde.
(4) Rechte und Pflichten, die sich aus einer Entscheidung nach Abs. 1 ergeben, haften an den betroffenen Jagdgebieten und gehen auf nachfolgende Jagdausübungsberechtigte und Grundstückseigentümer über (dingliche Wirkung).
(5) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, durch dessen Jagdgebiet der Jägernotweg führt, den Jägernotweg aufzuheben.
18.08.2015
Tirol
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung nach Anhören des Hegemeisters die Sperre von Grundflächen in der Umgebung von Fütterungsanlagen für Rotwild einschließlich der in der Umgebung der Fütterungsanlage befindlichen Einstandsflächen (Wildruheflächen) in einem solchen örtlichen und zeitlichen Umfang anordnen, als dies unbedingt erforderlich ist, um eine Beunruhigung des Wildes während der Fütterungszeiten hintanzuhalten.
(2) Auf Wildruheflächen ist der Abschuss von Wild außer in den Fällen nach § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 52b Abs. 1 und 2 und aufgrund einer Verordnung nach § 52a Abs. 1 verboten.
(3) Wildruheflächen dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie außerhalb von örtlich üblichen Schirouten, ausgewiesenen Schiabfahrten und Langlaufloipen nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte, der Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte sowie Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten oder Befahren solcher Flächen befugt sind, oder Personen, die aufgrund einer Ermächtigung nach § 52a Abs. 4 oder § 52b Abs. 7 tätig werden.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat Wildruheflächen mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen. Er hat die Hinweistafeln nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen.
24.03.2026
Tirol
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 zu erfolgen.
(2) Die Fütterung von Stein- und Gamswild ist verboten.
(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte seinen Pflichten nach Abs. 1 nicht in ausreichendem Maß nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung mit Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.
(4) Soweit dies aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die die natürliche Äsung verhindern oder beeinträchtigen, wie insbesondere vorzeitige schneereiche Wintereinbrüche oder Naturkatastrophen, zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden oder aufgrund sonstiger gewichtiger jagdlicher Interessen unter Berücksichtigung von Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist, ist Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild durch Vorlage von Futtermitteln frühzeitig und gezielt in geeignete Wintereinstandsgebiete zu lenken. Diesfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung den Jagdausübungsberechtigten die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorzuschreiben. Sofern aufgrund der besonderen Lage bestimmter Fütterungsanlagen eine Beeinträchtigung der natürlichen Äsung, insbesondere durch einen frühen Wintereinbruch, regelmäßig außerhalb der im Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten zu erwarten ist, kann eine solche Verordnung auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren erlassen werden. Eine Verordnung, mit der die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorgeschrieben wird, ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, soweit die Fütterung in den betroffenen Jagdgebieten zwingend erforderlich ist.
(5) Sind durch die Fütterung vermehrt Schäden an land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen entstanden oder Gefahren für die Ausbreitung von Wildkrankheiten zu erwarten, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der durch die Fütterung ausgelösten Gefahren zu den durch eine Nichtvorlage von Futtermitteln zu befürchtenden negativen Auswirkungen zur Minimierung jener Gefahren erforderlich ist, durch Verordnung
(6) Beim vermehrten Auftreten von Wildschäden, der Gefahr einer Ausbreitung von Wildkrankheiten oder dem Verdacht einer Übertretung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Hegemeister die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen in bestimmten Jagdgebieten oder Teilen davon aufzutragen. Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdgebiete bzw. der Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, haben dem Hegemeister in alle entsprechenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu gewähren und diesem Auskunft zu erteilen. Der Hegemeister hat der Bezirksverwaltungsbehörde binnen eines Monats ab Erteilung des Kontrollauftrags über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lenkungswirkung bestimmter Futtermittel nähere Vorschriften über Art und Zusammensetzung der vorzulegenden Futtermittel zu erlassen. In dieser Verordnung ist nach Wildarten zu unterscheiden.
(8) Die Vorlage von Salz gilt nicht als Fütterung im Sinn der Abs. 1 bis 7; sie ist an Fütterungsanlagen während der Fütterungszeiten verboten.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten abweichend von den in einer Verordnung nach Abs. 7 zugelassenen Futtermitteln die Vorlage weiterer Futtermittel für Muffelwild genehmigen, soweit sich dies in begründeten Fällen als notwendig erweist. Die Bewilligung kann befristet, mit Bedingungen und/oder unter Auflagen erteilt werden.
(10) Bei behördlichen Wildbestanderhebungen gelten die Beschränkungen für Futtermittel in einer Verordnung nach Abs. 7 nicht.
20.08.2024
Tirol
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild, einer Fütterungsanlage für Muffelwild oder einer Fütterungsanlage für Rehwild der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der für die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Verordnung nach Abs. 13 erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen; im Fall der Auflassung einer Fütterungsanlage sind darüber hinaus die hiefür maßgeblichen Gründe anzugeben. Ist die Anzeige unvollständig, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Anzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu prüfen, wobei sie darauf Bedacht zu nehmen hat, ob die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet liegt. Widerspricht die geplante Fütterungsanlage hinsichtlich ihrer Ausführung oder Lage den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach Abs. 13, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Kann eine Beurteilung des Vorhabens innerhalb dieses Zeitraums nicht abschließend erfolgen, insbesondere weil hierfür Ermittlungen zu verschiedenen Vegetationszeiten erforderlich sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Monaten diese Frist in angemessenem Ausmaß, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten zu erstrecken. Im Hinblick auf die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild hat eine solche Untersagung auch dann zu erfolgen, wenn sich die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet oder in einer Entfernung von weniger als 300 m von Waldbeständen unter 50 Jahren bzw. von landwirtschaftlichen Anbauflächen befindet, es sei denn der Bestand der Fütterungsanlage an diesem Standort wäre aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden anderen Standorten vorzuziehen. Die Auflassung und die Verlegung von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild ist unter Bedachtnahme auf bestehende oder zu errichtende Fütterungsanlagen für Rotwild bzw. Muffelwild des Jagdausübungsberechtigten und solcher in benachbarten Jagdgebieten auch dann zu untersagen, wenn deren Erhaltung zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist.
(3) Ist das angezeigte Vorhaben nicht nach Abs. 2 zu untersagen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist, binnen zwei Monaten bzw. der nach Abs. 2 erstreckten Frist nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid die hiefür erforderlichen Auflagen für die Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzuschreiben.
(4) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 oder 3 nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(5) Wird innerhalb von zwei Monaten bzw. der nach Abs. 2 erstreckten Frist die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Einreichunterlagen zu übermitteln.
(6) An Fütterungsanlagen für Rotwild sind geeignete Zähleinrichtungen für die Wildbestandserhebung zu errichten. Die Zähleinrichtungen sind in geschlossener Bauweise und in einer Entfernung zur Fütterungsanlage zu errichten, die eine ordnungsgemäße Zählung des Wildbestandes nicht beeinflusst.
(7) Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen mehrere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, einzuzäunen. Die Einzäunung ist so auszuführen, dass anderes Schalenwild nicht einspringen und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futter nicht erreichen kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen, wenn der Jagdausübungsberechtigte glaubhaft macht, dass im näheren Einzugsbereich der Rehwildfütterungsanlage kein anderes Schalenwild als Rehwild, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommt. Ein solcher Antrag ist tunlichst mit der Anzeige nach Abs. 1 zu verbinden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausnahmebewilligung zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.
(8) Haben sich jene Verhältnisse geändert, die für die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb einer Fütterungsanlage maßgeblich waren, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid – unbeschadet des § 52 Abs. 2 – die zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlichen Auflagen oder die Änderung der Fütterungsanlage vorzuschreiben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Auflagen oder Änderungen nicht vorzuschreiben, wenn
(9) Der Jagdausübungsberechtigte ist im Fall der Anzeige einer Verlegung oder Auflassung einer Fütterungsanlage verpflichtet, diese samt allen ihr dienenden Einrichtungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem das Vorhaben nach Abs. 5 erster Satz ausgeführt werden darf, vollständig zu entfernen. Die Entfernung der Fütterungsanlage ist vom Grundeigentümer zu dulden.
(10) Wurde eine anzeigepflichtige Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder verlegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen. Wurde eine solche Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige wesentlich geändert bzw. entgegen der Verpflichtung nach Abs. 7 ohne Einzäunung errichtet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid die Herstellung des der Anzeige entsprechenden bzw. des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine Fütterungsanlage abweichend von der Anzeige oder den nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen ausgeführt wurde und diese Abweichung eine wesentliche Änderung der Fütterungsanlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Anzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten stattdessen mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen.
(11) Wird im Fall einer anzeigepflichtigen Errichtung, wesentlichen Änderung, Verlegung oder Auflassung einer Fütterungsanlage nachträglich eine Anzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 10 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Anzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 10 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(12) Kann der Jagdausübungsberechtigte nicht nach Abs. 8 oder 10 verpflichtet werden oder ist er zur Erfüllung eines Auftrags nach Abs. 8 oder 10 bzw. zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Abs. 9 nicht imstande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung der Maßnahmen dem Grundeigentümer vorzuschreiben. Diesfalls gelten die Bestimmungen der Abs. 8, 9, 10 und 11 sinngemäß.
(13) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die der Anzeige nach Abs. 1 anzuschließenden Einreichunterlagen, die Kriterien der Standortwahl, die bauliche Ausführung, die Ausstattung sowie die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild zu erlassen.
21.12.2023
Tirol
(1) Für Jagdgebiete von mehr als 1.000 Hektar sowie für Jagdgebiete, für die nach § 31 ein Berufsjäger zu bestellen ist, ist ein geprüfter Schweißhund oder ein auf Schweißfährte geprüfter Gebrauchshund zu halten.
(2) Für Jagdgebiete von mehr als 1.000 Hektar, für die nach § 31 keine Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers besteht, entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn im Bezirk des betroffenen Jagdgebietes, im Fall eines Jagdgebietes im Bezirk Innsbruck-Land oder Innsbruck-Stadt in einem dieser Bezirke, eine Nachsuchestation eingerichtet ist.
(3) Personen, die für eine Nachsuchestation tätig sind, gelten bei der Nachsuche im Auftrag des Schützen als Berechtigte im Sinn des § 12. Sie sind – unbeschadet des § 48 – berechtigt, dem auch nur möglicherweise krank geschossenen Wild nachzustellen und diesem erforderlichenfalls den Fangschuss zu gewähren.
18.08.2015
Tirol
(1) Wechselt ein auch nur möglicherweise krank geschossenes Wild in ein benachbartes Jagdgebiet und ist Wildfolge nach § 49 nicht vereinbart, so hat der Schütze den Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen und dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes (seinem Vertreter) den Vorfall unverzüglich zu melden. Dieser ist verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder sie dem Schützen (seinem Beauftragten) zu gestatten. Der Schütze hat sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche durch den Jagdausübungsberechtigten zur Verfügung zu stellen.
(2) Wurde die Meldung nach Abs. 1 erstattet, die Nachsuche durch den Schützen (seinen Beauftragten) aufgenommen und vor Auffindung des Stückes nicht aufgegeben, so fallen die üblichen Trophäen des übergewechselten kranken Stückes dem Schützen zu. Die Nachsuche gilt als nicht aufgegeben, wenn sie wegen Dunkelheit oder wegen anderer zwingender Umstände abgebrochen und am folgenden Morgen ohne Verzug wieder aufgenommen wurde. Wird die Nachsuche aufgegeben, so hat der Schütze keinen Anspruch auf die Trophäen.
(3) Das Wildbret des übergewechselten kranken Schalenwildes gehört dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten.
(4) Das übergewechselte Wild ist auf den Abschussplan des Gebietes anzurechnen, in dem es krank geschossen wurde.
Tirol
(1) Die Verfolgung krank geschossenen Wildes ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung (Wildfolge) zulässig. Wird Wildfolge nur grundsätzlich und nicht durch besondere Abmachung vereinbart, so gilt Folgendes:
(2) Die Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, auf denen die Jagd ruht. Das Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten. Der Grundeigentümer oder sein Vertreter ist vorher zu benachrichtigen.
Tirol
(1) Die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten können sich zum Zweck einer großräumigen Hege des Wildes, insbesondere zur Erzielung und Erhaltung einer den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Wilddichte, eines natürlichen Altersaufbaus des Wildbestandes und eines zahlenmäßig ausgewogenen Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen.
(2) Die beteiligten Jagdausübungsberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde die Bildung einer Hegegemeinschaft unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige ist ein Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen.
(3) Durch die Bildung einer Hegegemeinschaft bleiben die nach jagdrechtlichen Vorschriften den Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes, unberührt.
18.08.2015
Tirol
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aneinandergrenzende Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete unter Bedachtnahme auf die natürlichen Grenzen der Lebensräume der in den Jagdgebieten vorkommenden Wildarten und auf allenfalls bestehende Hegegemeinschaften (§ 50) nach Anhören des Bezirksjägermeisters durch Verordnung zu Hegebezirken zusammenzufassen.
Tirol
(1) Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) eines Grundstückes ist befugt, seine Grundstücke gegen das Eindringen des Wildes zu verwahren. Die hiezu erstellten Einrichtungen dürfen nicht zum Fangen des Wildes geeignet sein.
(2) Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) eines Grundstückes ist befugt, das Haarwild (Anlage 1 Z 1) von seinem Grundstück durch geeignete Maßnahmen, jedoch ohne Benützung von Schusswaffen, fern zu halten und zu vertreiben.
Tirol
(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde außer in den Fällen des § 52a oder des § 52b von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten, des Bezirksobmannes des Tiroler Fischereiverbandes oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,
(1a) Soweit zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes bzw. zur Hintanhaltung der Ausbreitung von ansteckenden Tierkrankheiten die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum der davon betroffenen Wildpopulation gehören,
(2) Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag
(3) Vor der Erlassung eines Auftrages nach Abs. 1, 1a und 2 ist der Bezirksjagdbeirat zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen längstens einer Woche aufzufordern.
(4) Maßnahmen nach Abs. 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage einer Fütterungsanlage oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.
(5) Die Entfernung von Fütterungsanlagen im Sinn des Abs. 2 lit. b ist vom Grundeigentümer zu dulden. In den übrigen Fällen des Abs. 2 lit. b und in jenen des Abs. 2 lit. c ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses in Kenntnis zu setzen.
(7) Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs. 2 zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
24.03.2026
Tirol
(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung mit Verordnung aus folgenden Gründen Ausnahmen vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz für Bären, Wölfe, Luchse oder Goldschakale erteilen:
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 ist festzulegen:
(3) Sieht die Verordnung nach Abs. 1 die Entnahme von Bären, Wölfen, Luchsen oder Goldschakalen vor, so sind die Jagdausübungsberechtigten und die Jagdschutzorgane der von der Verordnung umfassten Jagdgebiete sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, zur Durchführung der Entnahme ermächtigt.
(4) Soweit es zur Vollziehung einer Verordnung nach Abs. 1 zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid geeignete Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen oder aufgrund besonderer fachlicher Kenntnisse auf dem Gebiet der Wildbiologie bzw. der Veterinärmedizin fachlich geeignet sind, mit deren Zustimmung mit der Ausführung der nach Abs. 2 lit. d festgelegten Maßnahmen beauftragen. Handelt es sich bei der beauftragten Maßnahme um eine Entnahme, so ist vor der Beauftragung tunlichst die diesbezügliche Zustimmung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten einzuholen. Zudem kann die Landesregierung mit Bescheid das notwendige Hilfspersonal mit dessen Zustimmung mit der Durchführung von Hilfstätigkeiten, die für die nach Abs. 2 lit. d festgelegte Maßnahme erforderlich sind, beauftragen. Die beauftragten Personen sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie sind befugt, die betroffenen Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Beauftragung erfassten Tätigkeiten der beauftragten Personen zu dulden. Die beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Bescheid oder eine entsprechende behördliche Bestätigung sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Personen, die mit der Ausführung anderer Maßnahmen als Entnahmen beauftragt wurden, haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Aufwandersatz sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten. Die Landesregierung hat den Aufwandersatz abhängig vom Arbeits- und Zeitaufwand, allenfalls auch als Tagespauschale, entsprechend der Einstufung eines Landesbediensteten nach dem Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (Anlage 1a des Landesbedienstetengesetzes) desselben oder eines ähnlichen Tätigkeitsbereiches mit Bescheid festzusetzen. Der Ersatz der Barauslagen und Reisekosten hat nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu erfolgen.
(5) Maßnahmen aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 sind zu dokumentieren. Durchgeführte Maßnahmen sind der Landesregierung unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden zu melden. Zur Beweissicherung und Kontrolle von Entnahmen sind entnommene Tiere fachgerecht aufzubewahren und unverzüglich, längstens binnen 72 Stunden ab Meldung der Landesregierung zur Durchführung allfälliger Untersuchungen zu übergeben.
(6) Eine Verordnung nach Abs. 1 ersetzt hinsichtlich der jeweiligen Maßnahme eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26; auf eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung gerichtete Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen. Die Verbote des Besitzes und Transportes von aus der Natur entnommenen Exemplaren nach § 24 Abs. 2 lit. e des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 gelten nicht für jene Personen, die diese Tiere aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 rechtmäßig entnommen haben.
(7) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1, insbesondere in Bezug auf den Erhaltungszustand, laufend zu überwachen und zu evaluieren.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über:
24.03.2026
Tirol
(1) Die Entnahme eines Wolfes durch Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, ist zulässig, sofern durch den Wolf das Leben oder die Gesundheit der in einem nach § 4a des Tiroler Almschutzgesetzes ausgewiesenen Alpschutzgebiet oder auf einer landwirtschaftlichen Weidefläche gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere gegenwärtig gefährdet oder unmittelbar bedroht ist.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist die Entnahme eines Wolfes durch Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, zulässig, sofern hinsichtlich der betreffenden Jagdgebiete keine Verordnung nach § 52a Abs. 1 besteht, mit welcher für die Entnahme eines Tieres der Art Wolf eine Ausnahme vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz erteilt wird, und
(3) Wird der Landesregierung ein Schad- oder Risikoereignis gemeldet oder sonst bekannt, so hat sie die Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane in der Umgebung dieses Ereignisses unter Hinweis auf die Zulässigkeit der Entnahme nach Abs. 2 lit. a oder b über die in der Umgebung dieses Ereignisses gelegenen Jagdgebiete sowie das genaue Ende der Frist von acht Wochen nach Eintritt dieses Ereignisses zu verständigen, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und nicht einer der im Abs. 4 angeführten Gründe zutrifft. Eine Verständigung darf nur erfolgen, wenn
(4) Die Landesregierung hat in geeigneter Weise bekannt zu machen, wenn
(5) Verständigungen nach Abs. 3 und Bekanntmachungen nach Abs. 4 können in jeder technisch möglichen Form erfolgen. Die Landesregierung hat Verständigungen nach Abs. 3 in einem Aktenvermerk festzuhalten. Eine Verständigung nach Abs. 3 gilt im Zeitpunkt des Aktenvermerks als bewirkt, ungeachtet dessen, ob sie alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane erhalten haben.
(6) Über Verständigungen nach Abs. 3 und Bekanntmachungen nach Abs. 4 hat der Jagdausübungsberechtigte allfällige Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in seinem Jagdgebiet verfügen, unverzüglich zu informieren.
(7) Soweit es zur Vollziehung zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid geeignete Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, mit deren Zustimmung mit der Ausführung der Entnahme nach Abs. 2 lit. a oder b beauftragen. Dabei ist vor der Beauftragung tunlichst die diesbezügliche Zustimmung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten einzuholen. Die beauftragten Personen sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie sind befugt, die betroffenen Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Beauftragung erfassten Tätigkeiten der beauftragten Personen zu dulden. Die beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Bescheid oder eine entsprechende behördliche Bestätigung sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Die Durchführung einer Entnahme aufgrund von Abs. 1 und 2 ist nur mit den zugelassenen Methoden und Gerätschaften im Sinn des § 52a Abs. 8 lit. c zulässig. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 Abs. 1 lit. f hinsichtlich der Verwendung künstlicher Lichtquellen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen.
(9) Entnahmen nach Abs. 1 und 2 sind zu dokumentieren und der Landesregierung unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden zu melden. Zur Beweissicherung und Kontrolle von Entnahmen sind entnommene Tiere fachgerecht aufzubewahren und unverzüglich, längstens binnen 72 Stunden ab Meldung der Landesregierung zur Durchführung allfälliger Untersuchungen zu übergeben.
(10) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Entnahmen nach Abs. 1 und 2, insbesondere in Bezug auf den Erhaltungszustand, laufend zu überwachen und zu evaluieren.
24.03.2026
Tirol
(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und entsprechende Maßnahmen nach den fischereirechtlichen Vorschriften ergriffen wurden, kann die Landesregierung einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Bezirken gegliederten Abschuss von Kormoranen, Gänsesägern oder Grau- oder Fischreihern vorschreiben, soweit dies zur Abwendung ernster Schäden an Fischwässern, Angelteichen oder Fisch- oder Krebszuchtbetrieben erforderlich ist. In dieser Verordnung sind überdies anzugeben:
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 ersetzt hinsichtlich der vorgeschriebenen Abschüsse eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.
(3) Beim Abschuss von Kormoranen, Gänsesägern und Grau- oder Fischreihern aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung die aufgrund von Verordnungen nach Abs. 1 getätigten Abschüsse binnen zehn Tagen über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu melden. Die Landesregierung hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die vorgeschriebenen und getätigten Abschüsse an die Europäische Kommission zu erstatten.
(5) Die Feststellung der Bestände der betroffenen Vogelart in Tirol erfolgt auf Basis einer nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden objektiven Erhebung (Monitoring). Anhand dieser Erhebung ist nach dem Stand der Wissenschaft zu ermitteln, wie viele Tiere in Tirol, aufgeteilt auf die einzelnen politischen Bezirke des Landes, jährlich höchstens geschossen werden dürfen.
24.03.2026
Tirol
(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, kann die Landesregierung durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte absichtliche Stören (Vergrämen) anordnen sowie einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Jagdgebieten gegliederten Abschuss von Rabenkrähen vorschreiben, soweit dies zur Abwendung ernster Schäden an Kulturen erforderlich ist. In dieser Verordnung sind überdies anzugeben
(2) Die in einer Verordnung nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen zur Störung der Rabenkrähen sind vom Nutzungsberechtigten der jeweiligen Kultur durchzuführen. Eine Verordnung nach Abs. 1 ersetzt hinsichtlich der vorgeschriebenen Abschüsse eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.
(3) Beim Abschuss von Rabenkrähen aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung die aufgrund von Verordnungen nach Abs. 1 getätigten Abschüsse binnen zehn Tagen über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu melden. Die Landesregierung hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die vorgeschriebenen und getätigten Abschüsse an die Europäische Kommission zu erstatten.
24.03.2026
Tirol
(1) Das Aussetzen von jagdbaren Tieren in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig, die vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer und den Tiroler Jägerverband zu hören hat. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn von den auszusetzenden Tieren keine Störung der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist.
(2) Das Aussetzen von jagdbaren Tieren in anderen Fällen als jenen nach Abs. 1 ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig, die vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer und den Tiroler Jägerverband zu hören hat. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Aussetzung zum Zweck der Forschung, der Förderung bzw. Erhaltung des Wildbestandes erforderlich ist und von den auszusetzenden Tieren keine Störung der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist.
(3) Das Aussetzen von invasiven gebietsfremden Arten ist jedenfalls unzulässig.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Einfangen oder den Abschuss von jagdbaren Tieren sowie von invasiven gebietsfremden Arten von Säugetieren und Vögeln, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1, 2 oder 3 ausgesetzt wurden oder die entwichen sind, anordnen. Sofern dies für das Einfangen oder den Abschuss erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten weiters Ausnahmen von den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. e und f sowie die Verwendung von Narkosegewehren bewilligen. Der Abschuss von Tieren ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.
31.03.2022
Tirol
(1) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide über Genehmigungen und Bewilligungen nach den §§ 36 Abs. 3, 38a Abs. 4 und 42 Abs. 4, Aufträge nach § 52 Abs. 1 lit. a und Abs. 1a lit. a, Bewilligungen nach § 53 Abs. 1 sowie Anordnungen und Bewilligungen nach § 53 Abs. 4 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Die Behörde hat Bescheide im Sinn des Abs. 1 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(3) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 können bei der Landesregierung im Hinblick auf die Anforderungen in Art. 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten einen begründeten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Verordnung nach § 36 Abs. 1 oder § 52a Abs. 1 stellen. Wird einem Antrag nicht oder nicht im begehrten Umfang entsprochen, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen.
(4) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide nach Abs. 3 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
24.03.2026
Tirol
(1) Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane haben das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten unverzüglich dem Tiroler Jägerverband, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.
(2) Invasive gebietsfremde Arten von jagdbaren Tieren sind vom Jagdausübungsberechtigten in möglichst weidgerechter Weise zu erlegen.
(3) Die Erlegung von Tieren nach Abs. 2 ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.
31.03.2022
Tirol
(1) Soweit es für die Erhebung des Wildbestandes, die Untersuchung von Wildschäden und Wildkrankheiten, zur Evaluierung von Wildruheflächen und Fütterungsanlagen, zur Überwachung von Bären, Wölfen, Luchsen und Goldschakalen bzw. invasiven gebietsfremden Arten sowie für sonstige Erhebungen im Rahmen von jagdrechtlichen Verfahren erforderlich ist, können die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden ein örtlich und zeitlich begrenztes amtliches Monitoring durchführen.
(2) Das amtliche Monitoring hat die für die Erhebungen nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu umfassen, wie insbesondere die koordinierte Begehung und Probennahme (Schleifentaxierung), die koordinierte Wildbestandszählung, die Vornahme von Einzelschutzmaßnahmen, die Auszäunung von Probeflächen, die Durchführung genetischer und mikrobiologischer Untersuchungen und die Aufstellung von Wildkameras.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte, der Grundeigentümer und der sonst in seinen Rechten betroffene Teilwaldberechtigte, Einforstungsberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Maßnahmen des amtlichen Monitorings zu dulden.
(4) Jagdschutzorgane, Hegemeister und Organe des Tiroler Jägerverbandes haben bei der Durchführung des amtlichen Monitorings angemessen mitzuwirken.
27.03.2023
Tirol
(1) Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat der Jagdausübungsberechtigte dem Eigentümer, den Teilwald- und den Einforstungsberechtigten sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten allen entstandenen Wild- und Jagdschaden zu ersetzen; den Wildschaden jedoch nur, soweit dieser von jagdbaren Tieren verursacht wurde, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen.
(2) Schäden, die durch eingewechseltes Wild verursacht wurden, sind vom Jagdausübungsberechtigten des Gebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.
(3) Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten haftet für Wild- und Jagdschäden zur ungeteilten Hand.
31.03.2022
Tirol
(1) Wenn Wild- oder Jagdschäden an Bodenerzeugnissen, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt vorkommen, so ist der Schaden in dem Umfang zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt.
(2) Bei Ermittlung des Wild- und Jagdschadens nach dem Umfang, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt, ist der wahre Verlust, den der Geschädigte an den Erzeugnissen seines Bodens erlitten hat, nach Abzug des Aufwandes, der ihn bis zur Einbringung der Ernte getroffen hätte, in Anrechnung zu bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Schäden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen oder gemindert werden können.
(3) Wildschäden, die in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen, Weinbergen, Alleen, an einzeln stehenden jungen Bäumen und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen angerichtet werden, sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden erfolgte, obgleich alle Vorkehrungen vom Besitzer getroffen wurden, womit ein ordentlicher Landwirt solche Anpflanzungen zu schützen pflegt.
(4) Wildschäden an Haus- oder Nutztieren sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden eingetreten ist, obgleich alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden, mit denen ein ordentlicher Tierhalter seine Haus- oder Nutztiere zu schützen pflegt, vom Besitzer getroffen wurden.
(5) Wenn der Geschädigte vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht, geht sein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.
18.08.2015
Tirol
Über den Ersatz von Wild- und Jagdschäden entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Tirol
(1) Alle Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen, bilden den Tiroler Jägerverband.
(2) Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(3) Die Mitgliedschaft wird mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte erworben; sie erlischt im Fall des § 29 Abs. 2 mit der Ungültigerklärung der Jagdkarte, sonst drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.
(4) Die Mitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der mit der für die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte anfallenden Landesverwaltungsabgabe, im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Jagdkarte nach § 27 Abs. 3 erster Satz unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband, eingehoben wird. Der Mitgliedsbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder allgemein festzusetzen.
31.03.2022
Tirol
(1) Der Tiroler Jägerverband hat die Aufgabe, die Jagd zu pflegen und zu fördern.
(2) In Erfüllung dieser Aufgabe obliegt ihm insbesondere,
31.03.2022
Tirol
(1) Die vom Tiroler Jägerverband oder von seinen Organen nach den §§ 27 Abs. 3, 27a Abs. 3, 28a Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 und 2, 33a Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, 37a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8, 37b Abs. 2 und 6 lit. b, 38 Abs. 1, 3 und 4, 38a Abs. 2 sowie 46 Abs. 4 und 6 zu besorgenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die dabei tätig werdenden Organe des Tiroler Jägerverbandes sind an die Weisungen der Landesregierung und im Fall der Besorgung von Aufgaben nach den §§ 28a Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, 37a Abs. 3, 37b Abs. 2 und 6 lit. b, 38 Abs. 3 und 4, 38a Abs. 2 sowie 46 Abs. 4 und 6 auch an jene der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(2) Die in den Organen bzw. als Organe des Tiroler Jägerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich tätigen Personen haben hierbei gegenüber dem Tiroler Jägerverband Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften und auf Aufwandersatz. Die Landesregierung kann für den Aufwandersatz und die Reisekosten Pauschalbeträge durch Verordnung festsetzen. Dabei ist hinsichtlich des Aufwandersatzes auf den für die einzelnen Tätigkeiten nach Abs. 1 durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand und hinsichtlich der Reisekosten auf den durchschnittlich aufgrund der Größe der Bezirke bzw. Hegebezirke, der Anzahl der Jagdgebiete, der vorkommenden Wildarten und der Fütterungsanlagen in den Bezirken bzw. Hegebezirken erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen.
(3) Das Land Tirol hat dem Tiroler Jägerverband die aus der Besorgung seiner Aufgaben nach Abs. 1 anfallenden Kosten zu ersetzen. Die Landesregierung kann durch Verordnung einen Höchstbetrag für den Ersatz der aus der Besorgung von Aufgaben nach § 38 Abs. 1 anfallenden Kosten je Pflichttrophäenschau festsetzen.
24.03.2026
Tirol
(1) Organe des Tiroler Jägerverbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand, das Präsidium, der Landesjägermeister, die Bezirksversammlung, die Bezirksjägermeister, die Hegemeister, der Disziplinarausschuss und der Disziplinaranwalt.
(2) Alle Organwalter müssen unbeschadet der in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen weiteren Voraussetzungen Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes sein; die jeweilige Organfunktion endet bei Verlust der Mitgliedschaft. Fallen andere für die Wahl oder Bestellung maßgebliche Voraussetzungen nachträglich weg, so sind die betroffenen Organwalter durch geeignete Personen zu ersetzen; das Nähere ist in den Satzungen zu regeln.
(3) Die Funktion des Landesjägermeisters (seines Stellvertreters) und des Bezirksjägermeisters (seines Stellvertreters) ist mit jener eines weiteren Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Präsidiums, des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses (seines Stellvertreters) sowie eines weiteren Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Disziplinarausschusses nach § 62d Abs. 1 lit. c unvereinbar. Die Funktion des Landesjägermeisters (seines Stellvertreters) ist überdies mit jener des Bezirksjägermeisters (seines Stellvertreters) unvereinbar. Schließlich sind die Funktionen des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses (seines Stellvertreters), eines weiteren Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Disziplinarausschusses nach § 62d Abs. 1 lit. c und des Disziplinaranwalts (seines Stellvertreters) miteinander unvereinbar.
18.08.2015
Tirol
(1) Die Vollversammlung besteht aus den von den Bezirksversammlungen jeweils gewählten Delegierten. Ihre Funktionsdauer beträgt drei Jahre.
(2) Die Bezirksversammlungen aller politischen Bezirke haben alle drei Jahre die Delegierten zur Vollversammlung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu wählen. Die Funktionsperiode der Delegierten beginnt mit dem 1. Juli des jeweiligen Jahres und endet mit dem Ablauf des 30. Juni des drittfolgenden Jahres. Hat eine Bezirksversammlung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres keine neuen Delegierten gewählt, so bleiben die bisherigen Delegierten bis zur Wahl der neuen Delegierten im Amt.
(3) Die Funktion eines Delegierten erlischt mit dem Ablauf der Funktionsperiode, durch Verzicht auf die Funktion oder durch Ausscheiden aus dem Tiroler Jägerverband.
(4) Der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten:
(5) Der Landesjägermeister beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die erforderliche Anzahl an Delegierten vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.
(6) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.
31.03.2022
Tirol
(1) Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Bezirksjägermeistern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre.
(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Jedenfalls beschließt der Vorstand über:
(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesjägermeister. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter, mindestens zwei weitere Mitglieder des Präsidiums sowie mindestens fünf Bezirksjägermeister anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
21.12.2023
Tirol
(1) Das Präsidium besteht aus dem Landesjägermeister und dessen Stellvertreter sowie drei von der Vollversammlung zu wählenden weiteren Mitgliedern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre.
(2) Dem Präsidium obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der gewöhnlichen Verwaltung und des gewöhnlichen Betriebs des Verbandes, darunter insbesondere jener nach § 61 Abs. 2 lit. d bis g, i und j bis zu den in den Satzungen festgelegten Betragsgrenzen.
(3) Den Vorsitz im Präsidium führt der Landesjägermeister. Das Präsidium ist – außer im Fall des § 64b Abs. 1 – beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Beschlüsse werden – außer im Fall des § 64b Abs. 1 – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Für die Durchführung von Sitzungen des Präsidiums in Form einer Videokonferenz gilt § 61 Abs. 4 sinngemäß.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Präsidiums auch im Umlaufweg gefasst werden; § 61 Abs. 5 gilt sinngemäß.
21.12.2023
Tirol
(1) Der Landesjägermeister führt die Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums durch.
(2) Der Landesjägermeister vertritt den Tiroler Jägerverband nach außen. Urkunden, in denen Verbindlichkeiten des Tiroler Jägerverbandes begründet werden, bedürfen neben seiner Unterschrift der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Präsidiums.
(3) Im Fall seiner Verhinderung wird der Landesjägermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.
(4) Für den Fall, dass der Landesjägermeister früher als ein Jahr vor dem Ende seiner Funktionsdauer aus der Funktion ausscheidet, hat binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens eine Neuwahl für die restliche Funktionsdauer stattzufinden.
18.08.2015
Tirol
(1) Die Bezirksversammlung besteht aus allen Inhabern einer gültigen Tiroler Jagdkarte, die in dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis dem betreffenden politischen Bezirk zugeordnet sind.
(2) Der Bezirksversammlung obliegt die aus ihrer Mitte vorzunehmende Wahl der auf den jeweiligen Bezirk entfallenden Delegierten der Vollversammlung für drei Jahre sowie des Bezirksjägermeisters und seines Stellvertreters für sechs Jahre.
(3) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Personen, die zu diesem Zeitpunkt deren Mitglieder waren, spätestens zwei Wochen vor der Sitzung persönlich oder durch Übermittlung des einen Hinweis auf Zeit, Ort und Tagesordnung der Bezirksversammlung enthaltenden Mitteilungsblattes des Tiroler Jägerverbandes ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens ein Drittel dieser Personen anwesend sind. Die Einladung zur Bezirksversammlung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn ein Mitglied in dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis nur deshalb dem falschen Bezirk zugeordnet ist, weil das Mitglied es unterlassen hat, dem Tiroler Jägerverband von einer Änderung seines Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes in Tirol des Wechsels des Bezirkes, in dem das Mitglied die Jagd regelmäßig ausübt, schriftlich zu verständigen. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die erforderliche Anzahl an Mitgliedern vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Bezirksversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. An den Wahlen nach Abs. 2 sind alle aufgrund des vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis eingeladenen Personen ungeachtet des Umstandes, ob sie am Tag der Sitzung noch der Bezirksversammlung angehören, teilnahmeberechtigt.
23.11.2021
Tirol
(1) Die Funktionsdauer des Bezirksjägermeisters beträgt sechs Jahre. Übt die Bezirksversammlung das Wahlrecht nicht aus oder ist der Bezirksjägermeister und sein Stellvertreter nicht bloß vorübergehend verhindert, so hat das Präsidium ein geeignetes Mitglied des Tiroler Jägerverbandes, das dieser Bezirksversammlung nach § 62a Abs. 1 angehört, bis zur nächsten Bezirksversammlung, längstens jedoch für ein Jagdjahr, vorläufig zum Bezirksjägermeister (Stellvertreter) zu bestellen und diesen gleichzeitig mit der Vorbereitung der Wahl eines Bezirksjägermeisters und seines Stellvertreters für den Rest der Funktionsperiode zu beauftragen.
(2) Dem Bezirksjägermeister obliegen insbesondere
(3) Der Bezirksjägermeister ist im Rahmen der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben berechtigt, sämtliche Jagdgebiete im politischen Bezirk nach einer rechtzeitigen vorherigen Verständigung des Jagdausübungsberechtigten zu begehen. Der Jagdausübungsberechtigte des betreffenden Jagdgebietes und der Grundeigentümer haben diese Begehung zu dulden; der Jagdausübungsberechtigte hat das Recht, den Bezirksjägermeister bei der Begehung zu begleiten.
(4) Im Fall seiner Verhinderung wird der Bezirksjägermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.
03.04.2017
Tirol
(1) Der Bezirksjägermeister hat für jeden Hegebezirk nach § 50a einen Hegemeister zu bestellen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Hegemeisters zu bestellen. Die Funktionsdauer des Hegemeisters beträgt sechs Jahre. Der Bezirksjägermeister ist berechtigt, die Bestellung des Hegemeisters (des Stellvertreters) zu widerrufen und für die restliche Funktionsdauer einen neuen Hegemeister (Stellvertreter) zu bestellen, wenn der Hegemeister (Stellvertreter) seinen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder der Hegemeister (Stellvertreter) eine Standeswidrigkeit nach § 64 Abs. 1 begangen hat. Der Widerruf der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Zum Hegemeister (Stellvertreter) darf nur ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes bestellt werden, das
(3) Der Hegemeister hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung jagdrechtlicher Vorschriften zu unterstützen durch
(4) Der Hegemeister hat die Ergebnisse der ihm obliegenden Erhebungen sowie die von ihm zu erstattenden Stellungnahmen, Bescheinigungen und Bestätigungen der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln.
(5) Die Bestellung des Hegemeisters und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese darf nur versagt werden, wenn eine der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte, wenn der Hegemeister (Stellvertreter) seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht ordnungsgemäß nachkommt, wenn der Hegemeister (Stellvertreter) gegen seine Pflichten als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde verstößt oder diese nicht unparteiisch ausübt. Der Hegemeister (Stellvertreter) ist nach der Bestätigung seiner Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Danach hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Hegemeister (Stellvertreter) unverzüglich einen Dienstausweis auszufolgen. Dieser ist bei der Ausübung des Dienstes mitzuführen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises nach Abs. 5 zu erlassen.
(7) Im Fall seiner Verhinderung wird der Hegemeister durch seinen Stellvertreter vertreten. Sind der Hegemeister und sein Stellvertreter nicht bloß vorübergehend verhindert oder wird die Bestätigung nach Abs. 5 widerrufen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bezirksjägermeister vorübergehend mit den Aufgaben des Hegemeisters zu betrauen; Abs. 5 gilt sinngemäß. Gleichzeitig hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bezirksjägermeister zu beauftragen, eine Nachbestellung des Hegemeisters und seines Stellvertreters nach Abs. 1 für die restliche Funktionsdauer vorzunehmen.
(8) Der Hegemeister ist im Rahmen der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben berechtigt, jederzeit sämtliche Jagdgebiete in seinem Hegebezirk zu begehen. Der Jagdausübungsberechtigte des betreffenden Jagdgebietes und der Grundeigentümer haben diese Begehung zu dulden.
31.03.2022
Tirol
(1) Der Disziplinarausschuss besteht aus
(2) Der Vorsitzende und der Bezirksjägermeister werden im Verhinderungsfall jeweils durch ihren Stellvertreter, das weitere Mitglied wird durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(3) Dem Disziplinarausschuss obliegt gemeinsam mit dem Disziplinaranwalt die Handhabung des Disziplinarrechts gegenüber den Mitgliedern des Tiroler Jägerverbandes. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(4) Der Disziplinaranwalt wird im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter vertreten.
(5) Die Landesregierung hat den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) bzw. das weitere Mitglied des Disziplinarausschusses (sein Ersatzmitglied) mit Bescheid seines Amtes zu entheben, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ihre Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. In diesem Fall ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer Vorsitzender (Stellvertreter) bzw. ein neues weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen.
(6) Die Landesregierung hat einen Bezirksjägermeister (seinen Stellvertreter), der aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seinen Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Disziplinarausschusses auf Dauer nicht mehr erfüllen kann, mit Bescheid seiner Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss zu entheben.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Disziplinarausschusses zu informieren. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.
24.03.2026
Tirol
(1) Der Tiroler Jägerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere nähere Vorschriften zu enthalten haben über
(2) Die Satzungen haben außerdem die zur Durchführung der im § 58 angeführten Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes erforderlichen näheren Bestimmungen zu enthalten.
(3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen.
18.08.2015
Tirol
(1) Mitglieder, die
(2) Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Ordnungsstrafen sind mit Disziplinarerkenntnis zu verhängen. Ordnungsstrafen sind:
(4) Bei der Beurteilung, welche Ordnungsstrafe nach Abs. 3 lit. a, b oder c zu verhängen ist, ist insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens und der Beeinträchtigung des Ansehens der Jägerschaft und auf die Gefahr der Wiederholung Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Disziplinarrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Es ist jeweils die gelindeste zur angemessenen Sanktionierung der Standeswidrigkeit und zur Abhaltung des betroffenen Mitgliedes von weiteren gleichartigen Standeswidrigkeiten geeignete Ordnungsstrafe zu verhängen.
(5) Die Ordnungsstrafe nach Abs. 3 lit. c kann auch einen Ausspruch über die besondere Schwere der Standeswidrigkeit beinhalten. Der Tiroler Jägerverband hat der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Person, über die eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, ihren Hauptwohnsitz hat, eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Disziplinarentscheidung nach Abs. 3 lit. c zu übersenden; hat diese Person keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist die Disziplinarentscheidung jener Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden, deren Bezirksversammlung sie nach § 62a Abs. 1 angehört.
(6) Die Ordnungsstrafe nach Abs. 3 lit. d kann nur gegen ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes erlassen werden, das zum Landesjägermeister (Stellvertreter), zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Präsidiums, zum Bezirksjägermeister (Stellvertreter), zum Disziplinaranwalt (Stellvertreter), zum Vorsitzenden (Stellvertreter) oder zu einem weiteren Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses gewählt oder bestellt ist und
(7) In einem Disziplinarerkenntnis nach Abs. 3 lit. c oder d ist, sofern das durch die Veröffentlichung geförderte Interesse der Wahrung des Ansehens der Jägerschaft das gerechtfertigte Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten überwiegt, auf Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes zu erkennen. Die Veröffentlichung hat jedenfalls in anonymisierter Form und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses zu erfolgen.
03.04.2017
Tirol
(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses (Abs. 5) zu. Der Disziplinaranwalt kann gegen Disziplinarerkenntnisse des Disziplinarausschusses Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(2) Erfolgt die Anzeige einer Standeswidrigkeit gegen den Disziplinaranwalt (Stellvertreter) oder gegen ein Mitglied des Disziplinarausschusses (Ersatzmitglied) oder wird eine von einer dieser Personen begangene vermeintliche Standeswidrigkeit bekannt, so ist diese Person vom Disziplinarverfahren ausgeschlossen und wird während des gesamten Disziplinarverfahrens von dem jeweiligen zur Vertretung berufenen Stellvertreter bzw. Ersatzmitglied vertreten.
(3) Die Verfolgung eines Mitgliedes des Tiroler Jägerverbandes wegen einer Standeswidrigkeit ist unzulässig, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Handlung oder Unterlassung keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Sind nach der Handlung oder Unterlassung mehr als fünf Jahre verstrichen, so darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden.
(4) Der Disziplinaranwalt hat nach dem Einlangen einer Anzeige oder nach dem Bekanntwerden einer vermeintlichen Standeswidrigkeit dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zum Sachverhalt zu äußern.
(5) Der Disziplinarausschuss hat nach Anhören des Disziplinaranwaltes zu beschließen, ob von der Verfolgung mangels Vorliegens oder infolge besonderer Geringfügigkeit einer Standeswidrigkeit abzusehen oder ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist (Einleitungsbeschluss). Die Einstellung des Disziplinarverfahrens ist dem betroffenen Mitglied jedenfalls mitzuteilen.
(6) Im Einleitungsbeschluss kann, sofern eine geringfügige Standeswidrigkeit vorliegt, die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung nach § 64 Abs. 3 lit. a ausgesprochen werden; diesfalls ist der Einleitungsbeschluss unter Beigabe einer Begründung schriftlich auszufertigen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. In allen anderen Fällen ist die mündliche Verhandlung anzuberaumen.
(7) Im Fall des Abs. 6 erster Satz hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses Einspruch gegen die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung zu erheben. Auf diese Möglichkeit ist in der schriftlichen Ausfertigung des Einleitungsbeschlusses ausdrücklich hinzuweisen. Die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung tritt durch den Einspruch außer Kraft; diesfalls hat der Disziplinarausschuss eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
(8) Im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist das betroffene Mitglied hiezu zu laden. Die Ladung hat die deutliche Bezeichnung der dem Mitglied zur Last gelegten Vorwürfe zu enthalten.
(9) Die Ordnungsstrafen nach § 64 Abs. 3 lit. b, c und d dürfen vom Disziplinarausschuss nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf der Grundlage der dabei gewonnenen Ergebnisse verhängt werden.
(10) Scheidet ein Mitglied vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (Abs. 3 erster Satz) aus dem Tiroler Jägerverband aus, so werden die Fristen nach Abs. 3 so lange gehemmt, bis ein Wiedereintritt in den Tiroler Jägerverband stattfindet. Scheidet ein Mitglied während eines anhängigen Disziplinarverfahrens aus dem Tiroler Jägerverband aus, so ist dieses mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitgliedes aus dem Tiroler Jägerverband auszusetzen und bei Wiedereintritt des Mitgliedes in den Tiroler Jägerverband fortzusetzen. Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Abschluss bzw. dem Ende der der Verfolgung zugrunde liegenden Handlung oder Unterlassung darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden und ist das Verfahren einzustellen.
(11) Eine verhängte Ordnungsstrafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung fünf Jahre verstrichen sind.
(12) Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023.
21.12.2023
Tirol
(1) Das Präsidium hat gegen ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes, das zum Landesjägermeister (Stellvertreter), zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Präsidiums, zum Bezirksjägermeister (Stellvertreter), zum Disziplinaranwalt (Stellvertreter), zum Vorsitzenden (Stellvertreter) oder zu einem weiteren Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses gewählt oder bestellt ist, den vorläufigen Funktionsverlust zu verfügen, wenn
(2) Beschlüsse nach Abs. 1 können nur einstimmig und bei Anwesenheit von insgesamt mindestens vier Mitgliedern des Präsidiums (§ 61a Abs. 1) gefasst werden.
(3) Der Landesjägermeister (Stellvertreter) oder ein weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) des Präsidiums, gegen das ein vorläufiger Funktionsverlust verfügt werden soll, ist von der Beschlussfassung nach Abs. 1 ausgeschlossen. Im Fall eines weiteren Mitglieds ist das zur Vertretung berufene Ersatzmitglied zur Sitzung, in der die Beschlussfassung erfolgen soll, zu laden.
(4) Beschlüsse über einen vorläufigen Funktionsverlust sind unverzüglich dem Disziplinarausschuss und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als Anzeige einer Standeswidrigkeit nach § 64a Abs. 4. Der vorläufige Funktionsverlust endet mit Zustellung des Beschlusses nach § 64a Abs. 5 an den Beschuldigten, wenn der Disziplinarausschuss von der Verfolgung absieht oder die Aufhebung des vorläufigen Funktionsverlustes im Einleitungsbeschluss beschließt. Fallen die Umstände, die für den vorläufigen Funktionsverlust maßgebend gewesen sind, vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses weg, so hat der Disziplinarausschuss in jeder Lage des Disziplinarverfahrens den vorläufigen Funktionsverlust unverzüglich aufzuheben.
(5) Der Disziplinarausschuss hat im Disziplinarerkenntnis über den Funktionsverlust zu entscheiden. Der vorläufige Funktionsverlust endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(6) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Beschlüsse, mit denen ein vorläufiger Funktionsverlust verfügt wird, oder gegen Disziplinarerkenntnisse, mit denen die Ordnungsstrafe nach § 64 Abs. 3 lit. d verhängt wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Sie sind binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
03.04.2017
Tirol
(1) Der Tiroler Jägerverband steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Tiroler Jägerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens 20 Verbandsmitgliedern oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen vier Wochen nach Durchführung der Wahl eingebracht werden.
(4) Der Tiroler Jägerverband hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen und ihr das Ergebnis durchgeführter Wahlen unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes zu laden. Ihr Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und jederzeit Anträge zu stellen.
Tirol
18.08.2015
Tirol
(1) Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Bezirksjagdbeirat einzurichten. Er besteht aus sechs Mitgliedern. Dem Bezirksjagdbeirat obliegen
(2) Dem Bezirksjagdbeirat gehören an:
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. c und d sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das jeweilige Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b richtet sich nach den dafür maßgebenden Vorschriften.
(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 2 lit. c und d beträgt sechs Jahre. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt worden sind. Die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer der früheren Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(5) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben.
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Bezirksjagdbeirat erlischt in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft). Der Widerruf der Bestellung ist nur zulässig, wenn die vorschlagsberechtigte Körperschaft den Widerruf verlangt. Der Verzicht ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. An die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes nach Abs. 2 lit. c und d tritt bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes das betreffende Ersatzmitglied. Scheidet ein solches Mitglied (Ersatzmitglied) aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(7) Vorsitzender des Bezirksjagdbeirates ist der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer (Abs. 2 lit. a), Stellvertreter des Vorsitzenden das an Lebensjahren ältere Mitglied nach Abs. 2 lit. c.
(8) Der Bezirksjagdbeirat ist nach Bedarf oder auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde, jedenfalls aber einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Bezirksjagdbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Bezirksjagdbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(9) Sitzungen des Bezirksjagdbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(10) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Bezirksjagdbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(11) An den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates hat ein Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde mit beratender Stimme teilzunehmen. An den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates des Bezirkes Lienz hat, soweit erforderlich, zusätzlich ein Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Verwaltung des Nationalparks Hohe Tauern zuständigen Organisationseinheit mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Bezirksjagdbeirat kann darüber hinaus die Beiziehung sonstiger Auskunftspersonen mit einfacher Mehrheit beschließen.
(12) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates und, soweit diese in Vertretung von Mitgliedern tätig werden, ihre Ersatzmitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
(13) Für die Befangenheit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bezirksjagdbeirates gilt § 7 Abs. 1 AVG sinngemäß.
(14) Die Landesregierung hat für die Bezirksjagdbeiräte durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, die Festsetzung der Tagesordnung sowie über die Aufnahme von Niederschriften und über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen zu enthalten hat.
(15) Die Kanzleigeschäfte des Bezirksjagdbeirates sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
20.08.2024
Tirol
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der Tiroler Jägerverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Überwachung der weidgerechten Ausübung der Jagd, die Feststellung von Jagdgebieten, die Prüfung und Auflösung von Jagdpachtverträgen sowie Wildabschussverträgen, die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsverhältnisses, die Durchführung der Jungjäger-, Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfungen, die Überprüfung des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen für Jagdschutzorgane nach § 33a, die Ausstellung und Verweigerung der Ausstellung von Jagdkarten, die Einziehung von Jagdkarten, die Bestätigung, Angelobung und den Widerruf der Bestätigung von Jagdschutzorganen, die Erstellung, Genehmigung bzw. Festsetzung und Überwachung von Abschussplänen, die Bestimmung von Jägernotwegen, die Anordnung von Wildruheflächen, die Prüfung von Fütterungsanlagen einschließlich der Vorschreibung allfälliger Auflagen, die Überwachung von Fütterungszeiten und der Futtermittelvorlage, die Vorschreibung der Jagdabgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach jagdrechtlichen Vorschriften jeweils erforderlich sind:
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten an den Tiroler Jägerverband übermitteln, sofern die angeführten Personen Verbandsmitglieder sind und diese Daten für den Tiroler Jägerverband für die Pflege und Förderung der Jagd, die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane, den Abschluss der Jagdhaftpflichtversicherung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind:
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 4 sowie folgende Daten seiner Mitglieder verarbeiten, sofern diese Daten für die Pflege und Förderung der Jagd, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane, den Abschluss der Jagdhaftpflichtversicherung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, Funktionen im Tiroler Jägerverband.
(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten seiner Mitglieder an die nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Einziehung von Jagdkarten, die Bestätigung bzw. den Widerruf der Bestellung zum Jagdschutzorgan und die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsverhältnisses jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nach § 33a, Disziplinarerkenntnisse nach § 64 Abs. 3 einschließlich des Datums der Rechtskraft, Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung.
(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf die entscheidungswesentlichen Daten einer rechtskräftigen Entscheidung, in der nach § 64 Abs. 7 auf Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses erkannt wurde, in anonymisierter Form im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes veröffentlichen.
(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten und die raumliche Zuordnung zu den Jagdgebieten von Jagdausübungsberechtigten sowie Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Jagdaufsichtsorganen an die Sicherheitsbehörden übermitteln.
(9) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Jagdkarte von Jägern an die Jagdbehörden anderer Bundesländer übermitteln, sofern diese Daten für die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Jagdkarte oder einer ähnlichen Erlaubnis, die zur Jagdausübung berechtigt, durch diese Behörden jeweils erforderlich sind.
(10) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat als Betreiber der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) sicherzustellen, dass
(11) Personenbezogene Daten sind längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verwendungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht weiter benötigt werden.
(12) Als Identifikationsdaten gelten:
(13) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
20.08.2024
Tirol
(1) Nach § 8 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 8/1948, zusammengelegte Eigenjagdgebiete gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Dauer laufender Pachtverträge als angegliedert. Nach Ablauf der Pachtverträge sind sie, wenn sie nicht gemäß § 5 Eigenjagdgebiete oder gemäß § 6 Bestandteil eines Genossenschaftsjagdgebietes sind, benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.
(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 6 sowie 8 und 9 keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.
(3) Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Jägernotwege gelten mit diesem Zeitpunkt als mit den betroffenen Jagdgebieten verbunden (§ 44 Abs. 4).
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 bestehenden Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild gelten mit diesem Zeitpunkt als angezeigte und nicht untersagte Vorhaben (§ 46a Abs. 5), wenn sie
(6) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2023 auf Grundlage von § 52a Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 bestehenden Verordnungen und die aufgrund dieser Verordnungen erlassenen Bescheide nach § 52a Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 ist § 52a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 weiterhin anzuwenden.
(7) Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 die dreimonatige Frist nach § 13 Abs. 3 zweiter Satz noch nicht abgelaufen, so beginnt diese mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu zu laufen; nach fruchtlosem Ablauf der angeführten Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgenossenschaft mit Bescheid ein Statut zu verleihen. Für Jagdgenossenschaften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 13 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 das von der Landesregierung durch Verordnung erlassene Musterstatut in Geltung gestanden hat, gilt dieses als mit Bescheid verliehen.
(8) Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024 vom Jagdausübungsberechtigten bestellten Jagdschutzorgane gelten als nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024 bestellt.
(9) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2026 bestehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden auf Grundlage von § 52b Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(10) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2026 beim Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes anhängigen Verfahren ist § 62d Abs. 1 lit. b des Tiroler Jagdgesetzes 2004 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 weiter anzuwenden.
24.03.2026
Tirol
(1) Wer
(2) Wer
(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auch der Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, sowie dessen Trophäen erkannt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tiroler Jägerverband eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen nach Abs. 1 oder 2 zu übersenden.
24.03.2026
Tirol
Die Behörde hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz, die sich auf das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern beziehen und die Auswirkungen auf diesen haben können, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, vor ihrer Entscheidung die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Aufgaben der Nationalparkverwaltung zuständige Organisationseinheit zu hören; diese ist auch zur Jagdjahrvorbesprechung, soweit das Gebiet des Nationalparks betroffen ist, einzuladen.
18.08.2015
Tirol
(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der im Folgenden jeweils angeführten Fassung anzuwenden:
27.03.2023
Tirol
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
20.08.2024
Tirol
27.03.2023
Salzburg
Erfassungstichtag: 28.6.1966
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Dezember 1961,
mit der für den Luftkurort Zell am See im politischen Bezirk Zell
am See eine Kurordnung erlassen wird.
StF: LGBl Nr 101/1961
Salzburg
(1) Auf Grund des § 21 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird in der Anlage für den Luftkurort Zell am See im politischen Bezirk Zell am See eine Kurordnung erlassen.
(2) Diese Kurordnung tritt mit dem Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 der Kurordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Salzburg
(1) Zell am See ist Luftkurort im Sinne des III. Abschnittes des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes.
(2) Sein Name ist “Zell am See”.
(3) Außerdem kann sich der Kurort im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. c des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes als Luftkurort bezeichnen.
Der Umfang des Kurortes (Kurbezirk) ergibt sich aus der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juni 1961, LGBl. Nr. 47.
(1) Alle Angelegenheiten des Kurwesens sind vom Kurfonds Zell am See zu besorgen, soweit nicht die nach der Salzburger Gemeindeordnung 1956, LGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung berufenen Organe der Stadtgemeinde Zell am See zuständig sind. Der Kurfonds hat die örtlichen öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen und zu fördern. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches:
(2) Der Kurfonds hat seinen Sitz in Zell am See und hat die Bezeichnung “Kurfonds Zell am See” zu führen. Er ist zur Führung des Wappens der Stadtgemeinde Zell am See berechtigt.
(3) Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen aller Art zu erwerben, besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich sind.
Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
Für die Entrichtung und Erhebung der Kurtaxe sind die Bestimmungen des Kurtaxengesetzes maßgebend.
(1) Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission. Diese setzt sich zusammen aus
(2) Den Vorsitzenden der Kurkommission vertritt im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter, der von der Kurkommission aus dem Kreise der der Kurkommission angehörenden Gemeindevertreter zu wählen ist. Die Wahl ist mittels Stimmzettel vorzunehmen. Als gewählt gilt hiebei jener, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel sind ungültig und werden nicht gezählt. Ist dieses Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung statt, welche sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Jede Stimme, die auf eine nicht in die dritte Abstimmung einbezogene Person entfällt, ist ungültig. Bei Stimmengleichheit in der dritten Abstimmung gilt als gewählt, auf den das vom Vorsitzenden zu ziehende Los fällt.
(3) Für die übrigen Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden (bestimmenden) Stelle je ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall nach Maßgabe des § 10 das Mitglied zu vertreten hat.
(4) Die im Abs. 1 lit. b bis e angeführten Mitglieder der Kurkommission und ihre Ersatzmitglieder müssen zur Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See wählbar sein.
(5) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit (Abs. 4) verliert.
(6) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der jeweiligen Amtsperiode der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See übereinzustimmen.
(1) Das Hilfsorgan der Kurkommission ist die Kurverwaltung.
(2) Die Bediensteten des Kurfonds stehen zu diesem als Dienstgeber in einem Vertragsverhältnis (privatrechtlich Bedienstete) und unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.
(3) Die Kurkommission hat nach den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung jährlich einen Stellenplan zu beschließen. Der Stellenplan hat Anzahl, Verwendung und Beschäftigungsdauer sowie die Besoldung der Bediensteten festzusetzen. Der Stellenplan ist ein Bestandteil des Voranschlages und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Der Kurfonds darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Nichtigkeit) niemand in seinen Dienst aufnehmen oder von einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit in ein solches auf unbestimmte Zeit übernehmen, wenn nicht im genehmigten Stellenplan eine entsprechende Stelle vorgesehen ist.
(4) Die Aufnahme, Dienstausscheidung und sonstige dienst- und besoldungsmäßige Maßnahmen im einzelnen obliegen der Kurkommission nach Maßgabe der für das Dienst- und Besoldungsrecht der Salzburger Gemeindevertragsbediensteten bestehenden Gesetze unter Bedachtnahme auf die besonderen im Dienste eines Kurfonds bestehenden Erfordernisse. Die Kurkommission kann ihren Vorsitzenden zum Abschluß von kurzfristigen Dienstverträgen, deren Dauer im Einzelfall acht Monate im Kalenderjahr nicht übersteigen darf, und zur Auflösung solcher Dienstverträge ermächtigen. Ebenso steht die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen dem Vorsitzenden der Kurkommission zu. Sie bedarf jedoch mit Ausnahme einer Entlassung bei Dienstverträgen im Sinne des zweiten Satzes der Bestätigung durch die Kurkommission innerhalb sechs Wochen.
(5) Der Leiter des administrativen Dienstes des Kurfonds ist der Kurdirektor.
(1) Die konstituierende Sitzung der Kurkommission hat erstmals binnen acht Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Kurordnung und weiterhin unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluß der Neuwahl der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See, stattzufinden. Ihre Einberufung hat erstmals durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde Zell am See und weiterhin durch den bisherigen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung oder Säumnis durch seinen berufenen Stellvertreter, schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß das Einberufungsschreiben mindestens eine Woche vor dem Sitzungstage den neuen Mitgliedern der Kurkommission zukommt.
(2) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung hat die Ablegung des Gelöbnisses (Angelobung) der neuen Mitglieder der Kurkommission und ihrer Ersatzmitglieder zu enthalten; sie soll auch die Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden (§ 6 Abs. 2) enthalten.
(3) Das Gelöbnis, das die Mitglieder (Ersatzmitglieder), und zwar der Vorsitzende vor der versammelten Kurkommission, die übrigen in die Hand des Vorsitzenden, abzulegen haben, lautet:
“Ich gelobe, die Gesetze des Bundes und des Landes
Salzburg gewissenhaft zu beachten, meine Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht zu wahren und das Wohl des Kurortes Zell am See nach bestem Wissen zu fördern.”
Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(4) Die Funktionsperiode der Kurkommission beginnt mit der Ablegung des Gelöbnisses der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung. Sie endet, abgesehen von der Auflösung der Kurkommission durch die Aufsichtsbehörde, mit dem Beginn der Funktionsperiode der nachfolgenden Kurkommission.
(5) Bis zum Amtsantritt des neuen Vorsitzenden führt in den Sitzungen der Kurkommission das jeweils an Jahren älteste der anwesenden Mitglieder den Vorsitz.
(1) Die Kurkommission tritt nach Notwendigkeit, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal, zusammen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Eine Sitzung der Kurkommission, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist gesetzwidrig; die hiebei gefaßten Beschlüsse sind rechtsunwirksam (nichtig).
(3) Die Einberufung muß schriftlich und soll so erfolgen, daß sie mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern der Kurkommission zukommt. Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben. Auf die Zustellung der Einberufung finden die Bestimmungen des AVG 1950, BGBl. Nr. 172, über die Zustellung von Schriftstücken zu eigenen Handen Anwendung.
(4) Der Vorsitzende muß die Kurkommission unverzüglich, spätestens jedoch für einen Tag binnen zwei Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenigstens einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird.
Ist ein Mitglied der Kurkommission an der Ausübung seiner Funktion voraussichtlich über drei Monate verhindert, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher für die Dauer der Verhinderung das für das verhinderte Mitglied bestimmte Ersatzmitglied zur Vertretung einzuberufen hat.
(1) Die Kurkommission ist in allen Fällen beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.
(2) Sind zur Zeit der Beschlußfassung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Kurkommission anwesend, so kann für denselben Verhandlungsgegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden, bei der die Kurkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Beschlußfassung Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung zu dieser Sitzung hinzuweisen.
(1) Ein Mitglied der Kurkommission hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen:
(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied der Kurkommission an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied der Kurkommission berufen ist.
(3) Ist die Kurkommission infolge Befangenheit der anwesenden Mitglieder beschlußunfähig, so ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der erforderlichen Ersatzmitglieder anstelle der Befangenen einzuberufen.
(4) Beschlüsse der Kurkommission, die unter Außerachtlassung des Abs. 1 gefaßt wurden, und die auf ihrer Grundlage ergangenen Bescheide sind rechtsunwirksam (nichtig), wenn der Beschluß ohne die Stimmen der befangenen Mitglieder nicht zustande gekommen wäre.
Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit im einzelnen Fall beschließt.
(1) Den Vorsitz in der Kurkommission führt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter; Beschlüsse, welche in einer Sitzung gefaßt werden, bei welcher dies nicht beachtet wird, sind rechtsunwirksam (nichtig).
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, zieht den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige mit beratender Stimme bei und handhabt die Sitzungspolizei.
(3) Mitgliedern der Kurkommission, die die Sitzung stören, kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung längstens für die Dauer dieser Sitzung das Wort entziehen.
(4) Im Falle der Öffentlichkeit einer Sitzung der Kurkommission kann der Vorsitzende Zuhörer, die die Ruhe stören, nach vorheriger Mahnung aus dem Zuhörerraum weisen und nötigenfalls entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
(5) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.
(1) Zu einem gültigen Beschluß der Kurkommission ist, unbeschadet des § 6 Abs. 2 und des § 17 Abs. 2 und vorbehaltlich des letzten Satzes dieses Absatzes, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Kurkommission (absolute Mehrheit) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(2) Die Stimmenabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Über Antrag wenigstens eines Drittels der anwesenden Mitglieder der Kurkommission hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Bei der Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Eine Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln ist in Angelegenheiten, in denen der Kurkommission übertragene behördliche Entscheidungen oder Verfügungen beschlossen werden, unzulässig.
(1) Über die Sitzungen der Kurkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Aus der Niederschrift über Sitzungen, bei welchen nicht mit Stimmzetteln abgestimmt wurde, muß ersichtlich sein, mit den Stimmen welcher Mitglieder ein Beschluß zustande gekommen ist.
(3) Die von der Kurkommission genehmigten Niederschriften sind vom Vorsitzenden, von einem weiteren Mitglied der Kurkommission und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung aufzubewahren.
(5) Die Mitglieder der Kurkommission können in die Niederschriften bei der Kurverwaltung Einsicht nehmen.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Geschäftsordnung der Kurkommission zu enthalten. Die Geschäftsordnung ist nicht auf die Funktionsperiode einer Kurkommission beschränkt.
(2) Die Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieser Kurordnung von der Kurkommission binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Kurordnung zu beschließen. Die Erlassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Abänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Kurkommission.
(3) Die beschlossene Geschäftsordnung und jede Abänderung dieser ist unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben.
(1) Dem Vorsitzenden der Kurkommission kann für die Ausübung dieser Funktion aus Mitteln des Kurfonds eine Entschädigung gewährt werden. Ihre Höhe darf 20 v. H. der für die Ausübung des Amtes des Bürgermeisters nach den gemeinderechtlichen Vorschriften bestimmten Entschädigung nicht übersteigen.
(2) Die Funktion der übrigen Mitglieder der Kurkommission ist unentgeltlich auszuüben. Die Mitglieder der Kurkommission haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen aus besonderem Anlaß bei Besorgung der Angelegenheiten des Kurfonds erwachsenden notwendigen Auslagen und über fallweisen Beschluß der Kurkommission auch auf Ersatz des tatsächlichen Verdienstentganges.
Der Vorsitzende der Kurkommission vertritt den Kurfonds nach außen. Durch Beschluß der Kurkommission wird bestimmt, inwieweit der Vorsitzende andere Mitglieder der Kurkommission oder Bedienstete des Kurfonds zur Unterfertigung von Geschäftsstücken - ausgenommen Erklärungen nach § 21 Abs. 1 - im Namen des Vorsitzenden der Kurkommission beauftragen kann.
(1) Der Vorsitzende der Kurkommission hat die gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse der Kurkommission durchzuführen, falls aber die Beschlüsse einer behördlichen Genehmigung bedürfen, vorher diese Genehmigung einzuholen.
(2) Hält der Vorsitzende der Kurkommission dafür, daß ein Beschluß der Kurkommission deren Wirkungskreis überschreitet oder sonst gegen die bestehenden Gesetze verstößt, so hat er mit der Durchführung dieses Beschlusses innezuhalten; solche Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob der Beschluß durchgeführt werden darf.
(3) Kann die Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Kurkommission fallen, ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Kurfonds nicht abgewartet werden, so ist der Vorsitzende der Kurkommission berechtigt, unter seiner Verantwortung die unbedingt erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Auf diesbezügliche Maßnahmen findet § 21 Abs. 3 keine Anwendung. Er hat jedoch solche Maßnahmen unverzüglich der Kurkommission zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Diese entscheidet über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der getroffenen Maßnahmen.
(1) Erklärungen, durch welche der Kurfonds verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Vorsitzenden der Kurkommission und seinem Stellvertreter, im Verhinderungsfalle dieser Mitglieder der Kurkommission in der Reihenfolge ihrer Berufung von zwei anderen der im § 6 Abs. 1 lit. b angeführten Mitglieder der Kurkommission, zu unterfertigen. Hievon sind Erklärungen über
Rechtsgeschäfte des laufenden Sachaufwandes ausgenommen, wenn hieraus dem Kurfonds im Einzelfall keine Verpflichtung im Werte von mehr als 1 v. T. der Ausgaben des jeweiligen ordentlichen Haushaltsvoranschlages erwächst; dies gilt jedenfalls, wenn der Wert dieser Verpflichtung nicht mehr als 730 € beträgt.
(2) Wird die Formvorschrift des Abs. 1 nicht eingehalten, so wird der Kurfonds aus dieser Erklärung nicht verpflichtet.
(3) Ebenso wird der Kurfonds nicht verpflichtet, wenn einer Erklärung gemäß Abs. 1, soweit erforderlich, nicht ein entsprechender Beschluß der Kurkommission zugrunde liegt.
(1) Grundlage für die Führung des Haushaltes des Kurfonds ist der Voranschlag.
(2) Der Voranschlag ist für jedes Rechnungsjahr unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen.
(3) Das Rechnungsjahr des Kurfonds deckt sich mit dem Kalenderjahr.
(4) Der Voranschlag hat alle im kommenden Rechnungsjahr voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben und Einnahmen zu enthalten. Soweit diese nicht in ihrer Höhe errechnet werden können, sind die Ansätze auf Grund gewissenhafter Schätzung, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten Jahre, zu erstellen.
(5) Wirtschaftliche Unternehmen des Kurfonds, die körperschaftssteuerpflichtig sind, sind mit dem an den Haushalt des Kurfonds abzuführenden Betrag bzw. mit dem aus diesem Haushalt zu deckenden Abgang in den Voranschlag aufzunehmen. Dem Voranschlag sind die Wirtschaftspläne der Unternehmen des Kurfonds anzuschließen.
(6) Der Voranschlag ist ein ordentlicher und erforderlichenfalls ein außerordentlicher. In den ordentlichen Voranschlag gehören die ordentlichen Ausgaben und Einnahmen, in den außerordentlichen Voranschlag die außerordentlichen Ausgaben und Einnahmen. Ordentliche Einnahmen sind solche, die ihrer Art nach regelmäßig oder in kürzeren Zeitabschnitten wiederkehren. Alle anderen Einnahmen sind außerordentliche, dazu gehören insbesondere Einnahmen aus Darlehen, Schenkungen, Erbschaften und Zuschüsse zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse. Außerordentliche Ausgaben sind solche, die ihrer Art nach nicht regelmäßig oder nur vereinzelt vorkommen und den normalen Wirtschaftsrahmen erheblich überschreiten, soweit sie nicht zur Gänze durch ordentliche Einnahmen bedeckt werden können. Alle anderen Ausgaben sind ordentliche.
(7) Im Voranschlag sind die Ausgaben mit den Einnahmen auszugleichen, wobei Fehlbeträge und Überschüsse aus dem Vorjahr einzubeziehen sind. Überschüsse sind, soweit sie nicht zum Ausgleich des Haushaltes verwendet werden, zur außerplanmäßigen Tilgung von Schulden oder zur Bildung von Rücklagen zu verwenden.
(8) Die Landesregierung ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes Form und Gliederung des Voranschlages zu regeln.
(1) Der Vorsitzende der Kurkommission hat jährlich den Entwurf des Voranschlages so zeitgerecht zu erstellen, daß hierüber von der Kurkommission noch vor Beginn des Rechnungsjahres Beschluß gefaßt werden kann und daß noch vorher für die eigenberechtigten Personen, die im Kurbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben, die Möglichkeit besteht, durch wenigstens eine Woche in den Entwurf Einsicht zu nehmen. Die zu diesem Zweck vorzunehmende Auflegung des Entwurfes zur öffentlichen Einsicht ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jede eigenberechtigte Person, die im Kurbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz hat, zu dem Entwurf bei der Kurverwaltung schriftliche Anregungen einbringen.
(2) Der Voranschlag ist von der Kurkommission nach Prüfung der allenfalls vorgebrachten Anregungen zu beschließen. Gleichzeitig sind die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
(3) Der beschlossene Voranschlag ist sodann bis spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Rechnungsjahres der Landesregierung vorzulegen.
(1) Kommt der Voranschlag ausnahmsweise nicht vor Beginn des neuen Rechnungsjahres zustande, so hat die Kurkommission für die Höchstdauer der ersten drei Monate des Rechnungsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Dieses hat zu enthalten:
(2) Die Landesregierung kann die im Abs. 1 bestimmte Frist bei Vorliegen triftiger Gründe um höchstens weitere 3 Monate verlängern.
(1) Die Ansätze des Voranschlages sind für die Gebarung bindend. Die Einnahmen sollen mindestens, die Ausgaben dürfen höchstens im veranschlagten Ausmaß erfolgen. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über Ausgabenansätze darf nur bis zum Ablauf des Rechnungsjahres verfügt werden.
(2) Wenn im Laufe des Rechnungsjahres durch die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen der Ausgleich der Ausgaben mit den Einnahmen gegenüber dem Voranschlag nicht mehr gegeben ist, so ist der Haushaltsausgleich durch Erstellung eines Nachtragsvoranschlages auf Antrag des Vorsitzenden der Kurkommission durch deren Beschluß herzustellen.
(3) Vorhaben, deren Kosten aus Mitteln des außerordentlichen Haushaltes zu decken sind, dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als außerordentliche Mittel vorhanden oder gesetzmäßig und tatsächlich gesichert sind.
(1) Der Vorsitzende der Kurkommission hat spätestens 20 Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres die Jahresrechnung über die Gebarung des Kurfonds und die Jahresabschlüsse seiner Unternehmen zu erstellen und der Kurkommission vorzulegen.
(2) Vor der Beratung durch die Kurkommission ist die Jahresrechnung durch eine Woche bei der Kurverwaltung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jede eigenberechtigte Person, die im Kurbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz hat, gegen die Jahresrechnung bei der Kurverwaltung schriftlich Einwendungen erheben, die der Kurkommission vorzulegen und bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.
(3) Ergeben sich bei der Beratung Anstände, so beschließt die Kurkommission die zu ihrer Behebung notwendigen Anordnungen und setzt hiefür eine entsprechende Frist fest.
(4) Falls sich bei der Beratung keine Anstände ergeben, oder die Anstände behoben wurden, hat die Kurkommission über die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse (Abs. 1) zu beschließen.
(5) Die beschlossene Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse (Abs. 1) sind sodann unverzüglich, spätestens jedoch bis 31. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres, der Landesregierung vorzulegen.
(1) Zur Überprüfung der Kassenführung, der laufenden Gebarung und der Jahresrechnung des Kurfonds hat die Kurkommission aus ihrer Mitte - jedoch unter Ausschluß des Vorsitzenden - einen aus drei Mitgliedern bestehenden Überprüfungsausschuß zu bestellen, von denen mindestens zwei gemeinsam die Funktion auszuüben haben. Zu diesem Ausschuß kann die Kurkommission auch ihr nicht angehörende Vertrauensmänner als Sachverständige, jedoch nur mit beratender Stimme, zuziehen.
(2) Aufgaben des Überprüfungsausschusses sind insbesondere die Überprüfung, ob
(3) Die Kassenprüfungen sind außer bei jedem Wechsel in der Person des Vorsitzenden der Kurkommission oder des Kassenverwalters mindestens halbjährlich vorzunehmen.
(4) Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist mit einer Äußerung des Vorsitzenden der Kurkommission vorzulegen, welche die erforderlichen Anordnungen zur Behebung allenfalls festgestellter Mängel zu treffen hat. Bei einer Kassenprüfung aus
Anlaß des Wechsels in der Person des Vorsitzenden der Kurkommission oder des Kassenverwalters des Kurfonds ist auch dem Abgetretenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(1) Das Eigentum des Kurfonds besteht aus seinem Vermögen und dem öffentlichen Gut.
(2) Das Eigentum des Kurfonds ist in seinem Gesamtwert ungeschmälert zu erhalten.
Öffentliches Gut sind alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Eigentums des Kurfonds (z. B. Promenaden, Wege und dgl.).
(1) Das Vermögen des Kurfonds ist jenes Eigentum desselben, das nicht öffentliches Gut ist.
(2) Das Vermögen des Kurfonds ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Aus dem ertragsfähigen Vermögen ist ohne Beeinträchtigung des Stammes der größtmöglichste dauernde Ertrag zu erzielen.
(3) Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie oder ihr Ertrag zur Erfüllung der Aufgaben des Kurfonds erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.
(4) Der Kurfonds darf nur solche Vermögensteile veräußern, die oder deren Erträge er zur Erfüllung seiner Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur ungeschmälerten Erhaltung des Vermögens des Kurfonds zu verwenden :
Soweit es die finanzielle Lage, insbesondere die Einnahmemöglichkeiten gestatten, soll der Kurfonds zur Vorsorge für künftige Erfordernisse Rücklagen anlegen, und zwar:
Die Aufnahme von Darlehen ist dem Kurfonds nur für außerordentliche Erfordernisse gestattet, die nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden können, wenn die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit seiner voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit in Einklang stehen. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.
(1) Der Kurfonds darf ein wirtschaftliches Unternehmen nur führen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Diesen Grundsätzen entspricht der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens des Kurfonds insbesondere nicht, wenn
(2) Die Aufsicht über die Unternehmungen führt der Vorsitzende der Kurkommission.
(3) Für die Unternehmungen sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieser Kurordnung Satzungen zu erlassen, die die näheren Vorschriften über die Errichtung und Geschäftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit enthalten.
(4) Für die Beteiligung des Kurfonds an wirtschaftlichen Unternehmungen gilt Abs. 1 lit. c sinngemäß.
(1) Der Kurfonds steht unter staatlicher Aufsicht des Landes.
(2) Die Aufsicht umfaßt das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, daß der Kurfonds nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere nicht seinen Wirkungskreis überschreitet, seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den im übertragenen Wirkungskreis erteilten Weisungen entspricht.
(3) Die Aufsicht hat stets auf das Wohl des Kurfonds hinzuwirken und insbesondere darauf zu achten, daß der Kurfonds vor Nachteilen bewahrt bleibt.
(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird, handhabt die Aufsicht die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann in Fällen geringfügiger Bedeutung die Bezirkshauptmannschaft Zell am See beauftragen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach Weisung und im Namen der Landesregierung durchzuführen, sofern dies wegen des Umfanges notwendiger Erhebungen an Ort und Stelle zweckmäßig erscheint.
(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit des Kurfonds zu unterrichten. Der Kurfonds ist verpflichtet, im einzelnen Fall die von der Aufsichtsbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat ferner das Recht, die Gebarung des Kurfonds auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Vorsitzenden der Kurkommission zur unverzüglichen Vorlage an diese zu übermitteln. Der Vorsitzende hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(3) Vertreter der Aufsichtsbehörde können an den Sitzungen der Kurkommission mit beratender Stimme teilnehmen.
(1) Eine Genehmigung der Landesregierung ist unbeschadet weitergehender Bestimmungen erforderlich für
(2) Die vorstehenden Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen haben vor der Beurkundung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde keinerlei Rechtswirkung. Bis dahin dürfen keine der Realisierung dieser Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen dienenden Vollzugsakte vorweggenommen werden.
(3) Die Aufnahme von Krediten für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredite) bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, insoweit der Kassenkredit 10 v. H. der laufenden Einnahmen nicht übersteigt und bis zum 31. Oktober, der dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites folgt, zurückgezahlt wird. Kassenkredite, die bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt sind, sind auf das Ausmaß der ohne Genehmigung zulässigen neuerlichen Inanspruchnahme anzurechnen.
(4) Die nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene aufsichtsbehördliche Genehmigung von Maßnahmen des Kurfonds ist zu versagen, wenn diese Maßnahmen gesetzwidrig, mit der Gefahr einer unangemessenen finanziellen Belastung des Kurfonds verbunden sind oder außerhalb der Interessen des Kurortes liegende Interessen von Gebietskörperschaften nachteilig berühren.
(1) Maßnahmen der Kurkommission oder ihres Vorsitzenden sind, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und hierauf nicht Abs. 3 anzuwenden ist, rechtsunwirksam (nichtig). Für Bescheide gilt dies nur, sofern sie geeignet sind, sich auf den Haushalt des Kurfonds auszuwirken und nicht durch eine Rechtsmittelentscheidung beseitigt werden können oder hätten beseitigt werden können.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Nichtigkeit derartiger Maßnahmen und ihrer Vollzugsakte mit Wirkung auch gegen Dritte von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen der Kurkommission nach ihrer Anhörung durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Kurfonds gleichzeitig mitzuteilen.
(4) Soweit es sich jedoch um eine im gerichtlichen Verfahren durchzuführende Behebung von Vollzugsakten handelt, die entgegen dem Verbot des § 37 Abs. 2 vorgenommen worden sind, stehen dem Lande Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde hiezu die Rechte einer Partei zu. Grundbücherliche Eintragungen, die auf Grund eines Titels erfolgten, dessen Zustandekommen gegen die Bestimmungen des § 37 verstößt, sind auf Antrag des Landes Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde zu löschen. Soweit nicht nach den jeweils anzuwendenden Verfahrensbestimmungen ein Kostenersatz vorgesehen ist, trägt der Kurfonds die Kosten der Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, falls diese Maßnahmen erfolgreich sind.
(5) Soweit Maßnahmen von Organen des Kurfonds im Sinne des Abs. 1 noch nicht vollzogen sind, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Vollziehung zu untersagen (Sistierung).
(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 5 finden keine Anwendung, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung bereits erteilt worden ist.
(7) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in Angelegenheiten der Kurtaxe.
Erfüllt der Kurfonds eine ihm durch gesetzliche Bestimmung auferlegte Verpflichtung nicht, so hat ihm die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit die Erfüllung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist durch Bescheid aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen des Kurfonds sowie auf dessen Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(1) Äußerstes Mittel der staatlichen Aufsicht, insbesondere bei voraussichtlich dauernder Arbeits- und Beschlußunfähigkeit, ist die Auflösung der Kurkommission durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Auflösungsbescheides ist von der Landesregierung die Neubestellung der Kurkommission zu veranlassen.
(3) Zur Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte des Kurfonds hat die Landesregierung einen vorläufigen Verwalter zu bestellen. In Ausübung seines Amtes handelt der vorläufige Verwalter an Stelle der Kurkommission. Die mit der Bestellung des vorläufigen Verwalters verbundenen Kosten trägt der Kurfonds.
(4) Die Landesregierung kann dem vorläufigen Verwalter einen Beirat zur Seite geben. Die Bestellung des Beirates erfolgt nach Anhörung jener Stellen, die nach § 6 zur Entsendung bzw. Bestimmung der Mitglieder der Kurkommission berechtigt sind. Der vorläufige Verwalter hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu hören.
Bei der Handhabung der Aufsichtsmittel sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles (§ 34) noch gewährleistet erscheint.
Der Kurfonds hat im aufsichtbehördlichen Verfahren Parteistellung. Im Falle der Auflösung der Kurkommission (§ 40 Abs. 1) ist zur Ausübung der Parteistellung des Kurfonds die bisherige Kurkommission berufen.
Die Kursaison ist ganzjährig.
Zu LGBl Nr 111/2001:
Das Inkrafttreten 1.1.2002 gilt für § 21
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