V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Goiserer Weißenbachtal in der Gemeinde Bad Goisern
20001094Ordinance15.08.2020
Steiermark
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 25. Mai 2005, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden
Stammfassung: GZ S. 384/2005
Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der derzeit gültigen Fassung wird verordnet:
Steiermark
Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.
Steiermark
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.
Steiermark
(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung GZ S. 507/2006
Niederösterreich
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
StF: LGBl. Nr. 85/2015
[CELEX-Nr. 32006L0123]
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Mai 2025 beschlossen:
08.07.2025
Niederösterreich
Dieses Gesetz regelt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, die Angelegenheiten der Feuer- und Gefahrenpolizei.
Niederösterreich
(1) Soweit sich die in den folgenden Bestimmungen verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt folgende, jeweils zutreffende Form:
(2) Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form gemäß Abs. 1 zu verwenden.
17.08.2020
Niederösterreich
(1) Die Feuerpolizei umfasst:
(2) Die Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die
(3) Die örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr zur Verfügung stehenden und den gemäß § 35 Abs. 2 angeforderten Kräften besorgt werden können. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind solche der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei.
(4) Maßnahmen der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur Feuer- und Gefahrenpolizei.
Niederösterreich
(1) Die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu - ausgenommen die Erlassung von Bescheiden - der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Bestehen in der Gemeinde eine oder mehrere Freiwillige Feuerwehren, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.
(2) Die Gemeinde kann einer Betriebsfeuerwehr, mit Zustimmung der Geschäftsführung des Betriebes, die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 1 außerhalb des Betriebes übertragen.
(3) Besteht in einer Gemeinde keine Feuerwehr, so kann sie mit einer Nachbargemeinde vereinbaren, dass deren Feuerwehr die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei übernimmt.
(4) Der Gemeinderat hat die Feuerwehren zu bezeichnen und ihren örtlichen und sachlichen Einsatzbereich innerhalb des Gemeindegebietes festzusetzen.
(5) Der Feuerwehrkommandant und andere geeignete Feuerwehrmitglieder können vom Bürgermeister mit ihrer Zustimmung zur Erlassung von Bescheiden gemäß den § 10 Abs. 3, § 22 und § 81 Abs. 1 ermächtigt werden. Die Feuerwehrmitglieder unterliegen dabei den Weisungen des Bürgermeisters. Hinsichtlich der Eignung anderer Feuerwehrmitglieder ist der Feuerwehrkommandant zu hören. Die Ermächtigung der Gemeinde und die Zustimmung der Feuerwehrmitglieder haben schriftlich zu erfolgen. Über Berufungen entscheidet der Gemeindevorstand (Stadtrat).
Niederösterreich
(1) Die Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt dem Land, das sich hiezu des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bedient. Diese Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen; der Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung. Erforderlichenfalls sind besondere Einheiten zu bilden. Das notwendige Personal ist auszubilden.
(2) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Einrichtungen und ihm angehörigen Feuerwehren, für den Einzelfall überörtliche Einsatzpläne aufzustellen und der Landesregierung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren, deren Einsatzbereiche, Aufgaben sowie die Einsatzleitung festzulegen.
(3) Die Feuerwehren sind verpflichtet, Mannschaft und Ausrüstung für Einheiten gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, soweit diese über die entsprechende Ausbildung und Ausrüstung verfügen und die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht beeinträchtigt ist.
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Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit alles zu tun, was das Entstehen eines Brandes oder einer Gefahr verhindert, und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.
Niederösterreich
Jeder, der brandgefährliche Tätigkeiten verrichtet, hat geeignete Löschmittel bereitzustellen sowie darauf zu achten, dass keine weitere Brandgefahr entsteht. Erforderlichenfalls sind diese Tätigkeiten durch geeignete Personen überwachen zu lassen.
Niederösterreich
(1) Als Dekorationsmittel in Räumen für Veranstaltungen gemäß § 1 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, dürfen, mit Ausnahme von Fahnen, nur Materialien verwendet werden, die nicht oder nur schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend sind. Materialien, welche diese Kriterien nicht erfüllen, dürfen jedoch in einer Menge und einem Brandverhalten verwendet oder angebracht werden, welche eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen im Brandfall ausschließen.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Materialien gemäß Abs. 1 als nicht brennbar, schwer brennbar, schwach qualmend oder nicht tropfend anzusehen sind.
Niederösterreich
(1) Das punktuelle und flächenhafte Verbrennen im Freien ist verboten.
(2) Es gelten folgende Ausnahmen:
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zu treffen.
21.08.2017
Niederösterreich
(1) Im Freien dürfen leicht entzündliche oder schwer löschbare Materialien außerhalb von Behältnissen nur dann gelagert werden, wenn
(2) Auf Holzlagerplätzen sind Freistreifen, bei größeren Holzlagerplätzen Lagergruppen mit befahrbaren Freistreifen und Schutzzonen innerhalb und am Rande des Lagerplatzes anzulegen.
(3) Die Behebung eines Mangels oder Missstandes ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich oder schwer löschbar anzusehen sind.
Niederösterreich
(1) In Bauwerken dürfen Materialien, die geeignet sind, die Brandgefahr in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden.
(2) Die Lagerung von Erntegütern in Bauwerken hat stets so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird.
(3) Auf Dachböden dürfen leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare Materialien, insbesondere brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Abfälle, nicht gelagert werden.
(4) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Liegenschaft ist verpflichtet, auf seine Kosten ein Hinweisschild anzubringen, wenn in dem Bauwerk Flüssiggas in einem oder mehreren Behältern mit insgesamt mehr als 3 kg Gesamtfüllgewicht gelagert sind. Das Hinweisschild hat auf die Lagerung von Flüssiggas deutlich hinzuweisen und ist beim Hauseingang sichtbar anzubringen; in mehrgeschossigen Bauwerken darüber hinaus auch in jedem Geschoß, in dem Flüssiggas gelagert wird. Die näheren Bestimmungen über Größe, Farbe, Zeichen und Anbringungsort des Hinweisschildes hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(5) In Garagen bis 50 m² Nutzfläche dürfen Lagerungen in einem Umfang erfolgen, der keine wesentliche Erhöhung der Brandlast darstellt. In Garagen über 50 m² Nutzfläche dürfen nur Lagerungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der darin abgestellten Fahrzeuge stehen und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschweren.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich, zündschlagfähig oder schwer löschbar anzusehen sind.
Niederösterreich
Flucht- sowie Rettungswege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen und die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
Niederösterreich
(1) In Betrieben, in welchen eine rasche und zweckentsprechende Brandbekämpfung wegen
(2) Abs. 1 gilt nicht, sofern Maßnahmen bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffen wurden.
(3) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(4) Besteht eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 48, kommt die Funktion des Brandschutzbeauftragten dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu.
(5) Über die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten sowie die Erstellung von Brandschutzplänen und Brandschutzordnungen sind die Gemeinde, die örtlich zuständige Feuerwehr, die Bezirksverwaltungsbehörde sowie alle Betriebsangehörigen nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Niederösterreich
(1) Die Brandsicherheit von Bauwerken ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die
(2) Ungeachtet der Frist gemäß Abs. 1 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände gemäß Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen.
Niederösterreich
(1) Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.
(2) Der Rauchfangkehrer hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird. Ansonsten ist das Ergebnis der Überprüfung in einer Niederschrift festzuhalten und auf Verlangen vom Rauchfangkehrer an die Gemeinde zu übermitteln. Ist für die Behebung eines Mangels oder Missstandes eine andere Behörde zuständig, hat der Rauchfangkehrer dieser das Ergebnis der Überprüfung bekannt zu geben. Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 letzter Satz ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden.
(5) Bei Bauwerken
(6) Der feuerpolizeilichen Beschau eines Betriebes sind zusätzlich der Feuerwehrkommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson vom Rauchfangkehrer beizuziehen.
(7) Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau gemäß § 14 Abs. 1 und 2 sowie für jede Nachbeschau gemäß Abs. 4 hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Gleiches gilt für Kosten, die dadurch entstehen, dass eine feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte, obwohl eine nachweisliche Verständigung erfolgte und keine schriftliche Mitteilung der Verhinderung 48 Stunden vor dem Beschautermin beim Rauchfangkehrer einlangte. Die Einhebung der Kosten für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrer. Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Kosten an den Rauchfangkehrer nicht entrichtet, so hat die Gemeinde die Kosten mit Bescheid festzusetzen.
(8) Die Höhe der Kosten gemäß Abs. 7 hat die Landesregierung in unterschiedlicher Höhe für Bauwerke mit Wohnnutzung und anderer Nutzung sowie den dazugehörigen Nebengebäuden festzulegen.
Niederösterreich
(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erforderlich ist, sind vorhandene Entscheidungen, Prüfungsbefunde, usw. sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.
(2) Im Fall des § 14 Abs. 2 ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.
Niederösterreich
(1) Feuerstätten und Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) sind so zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und die wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Luftschächte sind im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und bei Gefahr gegebenenfalls zu kehren, wenn sie sich in Gebäuden befinden, die mehr als zwei oberirdische Geschoße oder mehr als zwei Wohnungen aufweisen.
(2) Die Überprüfung und Kehrung der Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächte hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen.
(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Bauwerks, in dem Überprüfungsgegenstände gelegen sind, hat einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Die Erteilung eines Auftrags sowie ein Wechsel des Rauchfangkehrers sind der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben die vorgeschriebenen Überprüfungen und Kehrungen zu den Überprüfungsterminen (§ 18) zu veranlassen und durch den Rauchfangkehrer ungehindert vornehmen zu lassen.
(4) Bei jeder Überprüfung hat der Rauchfangkehrer die Überprüfungsgegenstände zur Gänze zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren, er hat die vorhandenen Ablagerungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich auszuräumen oder, falls die Ausräumung vom Benützer des Überprüfungsgegenstände vorgenommen wird, sich von der ordnungsgemäßen Vornahme zu überzeugen.
(5) Durch die Überprüfung und Kehrung darf die gewöhnliche Benützung der Feuerstätten über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Bauwerks nicht verursacht werden.
Niederösterreich
(1) Die Landesregierung hat zum Zwecke der Gefahrenabwehr durch Verordnung die Zeiträume (Überprüfungsperioden) zu bestimmen, innerhalb welcher benützte Feuerstätten, Abgasführungen unter Berücksichtigung der Art des Brennstoffes und Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren sind.
(2) Überprüfungsgegenstände, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungspflicht. Die Nichtbenützung ist dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Diese Überprüfungsgegenstände sind vor der Wiederbenützung von diesem auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
(3) Der Rauchfangkehrer hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks die Überprüfungstermine spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
(4) Kann die Überprüfung zum Überprüfungstermin nicht vorgenommen werden, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte unverzüglich einen neuen Termin mit dem Rauchfangkehrer zu vereinbaren, zu dem die Überprüfung und gegebenenfalls eine Kehrung nachholen zu lassen ist.
Niederösterreich
(1) Vom Rauchfangkehrer sind Abgasanlagen auszubrennen, wenn
(2) Das Ausbrennen ist verboten, wenn damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, so insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung.
(3) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten und den Feuerwehrkommandanten rechtzeitig zu verständigen.
(4) Abgasanlagen sind während ihrer Errichtung vom Rauchfangkehrer geschoßweise zu untersuchen, abzuziehen und zu bezeichnen. Über das Ergebnis ist ein schriftlicher Befund auszustellen, der der Baubehörde unverzüglich vorzulegen ist.
Niederösterreich
(1) Für jedes Bauwerk hat der Rauchfangkehrer Aufzeichnungen (Hausakte, Überprüfungsbücher oder Hauslisten) zu führen, die Überprüfungen und Kehrungen sowie Anzeigen über Benützung, Nicht- und Wiederbenützung von Abgasanlagen zu beinhalten haben.
(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Bauwerks oder ein von diesem Beauftragter hat die erfolgte Überprüfung und Kehrung mit Datum und Uhrzeit durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Überprüfungsergebnisse sind dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auszuhändigen.
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(1) Der Rauchfangkehrer hat bei der Überprüfung und Kehrung wahrgenommene Mängel an Überprüfungsgegenständen sowie Mängel im Sinne des § 14 Abs. 3 sofort dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekannt zu geben.
(2) § 15 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
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Die Gemeinde hat für Veranstaltungen gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, die mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere wegen brandgefährlicher Tätigkeiten, verbunden sind, dem Veranstalter die Beistellung einer Brandsicherheitswache durch die örtlich zuständige Feuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben. Insbesondere sind die Aufgaben, die Stärke und die Ausrüstung der Brandsicherheitswache festzulegen.
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(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Sie hat Wasserentnahmestellen anzulegen und diese in betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Als Wasserentnahmestellen kommen insbesondere Löschteiche, Brunnen, Behälter, Entnahmestellen aus öffentlichen Gewässern und, wenn eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, genormte Hydranten in Betracht. Der Feuerwehrkommandant ist dazu zu hören.
(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Wasserentnahmestellen jederzeit ungehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Fahrzeuge und Feuerlöschgeräte vorhanden sind. Sie sind durch ein Hinweisschild zu kennzeichnen.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form und die Aufschrift des in Abs. 2 genannten Hinweisschildes festzulegen.
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(1) Ist
(2) Die Bereithaltung und der Ort, an dem die Geräte und Mittel gelagert sind, sind durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen, das sichtbar anzubringen ist.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form und die Aufschrift des in Abs. 2 genannten Hinweisschildes festzulegen.
Niederösterreich
(1) Die Gemeinde hat die nötigen Einrichtungen für eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu schaffen und zu erhalten. Bei Bedarf hat die Gemeinde dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Errichtung besonderer Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes mit Verordnung
(3) In Angelegenheiten der Ausbildung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 bedient sich die Landesregierung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.
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Jedermann ist verpflichtet,
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(1) Bei Bränden oder Gefahren hat jedermann gegen angemessene Entschädigung
(2) Bei der Brand- bzw. Gefahrenbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller Art vorzugehen.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Gemeinde geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
Niederösterreich
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Bekämpfung von Bränden und Gefahren behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen gemäß § 27 Abs. 1 und § 29 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten Hilfeleistungspflicht (§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 43/2014), eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen.
(4) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die erhobenen personenbezogenen Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
23.05.2018
Niederösterreich
Die Gemeinde hat das Recht, im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr im Verzug:
Niederösterreich
(1) Nach einem Brand hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und nach Beendigung der Brandursachenermittlung die Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.
(2) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Gemeinde die entsprechenden Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Gebäudes mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen.
(3) Die Gemeinde hat in begründeten Fällen eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die Kosten für diese Brandwache sind von demjenigen zu tragen, in dessen Interesse diese Maßnahmen angeordnet wurden.
(4) Nach Beendigung der Bekämpfung einer örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
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Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind Maßnahmen gemäß §§ 29, 30 vom Einsatzleiter der Feuerwehr mit der Wirkung zu treffen, als ob die Maßnahme von der Gemeinde getroffen worden wäre. Er hat davon die Gemeinde zu verständigen.
Niederösterreich
Soweit möglich, ist schon während des Einsatzes, sonst aber unverzüglich danach festzustellen, ob und welche Umstände oder Handlungen den Brand oder die Gefahr verursacht haben. Diese Erhebungen obliegen nur insoweit der Gemeinde, als sie nicht durch andere Behörden erfolgen.
Niederösterreich
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.
(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden.
Niederösterreich
(1) Aufgaben der Feuerwehren sind:
(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Die Feuerwehren sind auch berechtigt, außerhalb des Bundeslandes
(4) Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfsleistungen erbringen, für welche sie aufgrund ihrer Ausstattung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder geeignet ist.
(5) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1, 3 Z 2 und Abs. 4 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.
17.08.2020
Niederösterreich
(1) Feuerwehren, die der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei dienen, sind verpflichtet, diesen Aufgaben innerhalb ihres örtlichen Einsatzbereiches ohne besondere Anforderung durch die Gemeinde nachzukommen; im übrigen Gemeindegebiet sind sie hiezu verpflichtet, wenn sie durch die Gemeinde oder den örtlich zuständigen Einsatzleiter der Feuerwehr angefordert werden.
(2) Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren sowie Betriebsfeuerwehren im Rahmen bestehender Vereinbarungen sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes über Anforderung einer Gemeinde oder des örtlich zuständigen Einsatzleiters einer anderen Feuerwehr Hilfe zu leisten, sofern die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 dadurch nicht beeinträchtigt ist.
(3) Sämtliche durch eine Hilfeleistung gemäß Abs. 2 entstehenden Einsatzkosten an Verpflegung, Betriebsmittel, Verbrauchsmaterial und Schäden an Fahrzeugen und Gerätschaften sind der hilfeleistenden Gemeinde durch die anfordernde Gemeinde auf Antrag zu ersetzen. Wird innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung der Kosten keine Einigung erzielt, kann die hilfeleistende Gemeinde die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Feuerwehren sind über Verlangen der Landesregierung verpflichtet, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, der Gemeinde ihres Standortes und dem NÖ Landesfeuerwehrverband, Auskünfte, die die Besorgung der Feuer- und Gefahrenpolizei betreffen, zu erteilen.
Niederösterreich
(1) Einsatzleiter ist der Feuerwehrkommandant in dem vom Gemeinderat festgelegten Einsatzbereich. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung nach folgender Reihenfolge:
(2) Bei Einsätzen in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren obliegt die Einsatzleitung dem Kommandanten der Betriebsfeuerwehr für den gemäß § 4 Abs. 4 festgelegten Einsatzbereich. Hinsichtlich der Vertretung gilt Abs. 1 sinngemäß. Werden gemäß § 35 Feuerwehren zur Hilfeleistung angefordert, hat sich der Betriebsfeuerwehrkommandant mit dem zuständigen Einsatzleiter abzustimmen. Der Betriebsfeuerwehrkommandant kann die Einsatzleitung an einen Einsatzleiter einer hilfeleistenden Feuerwehr im Einvernehmen übertragen.
(3) Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr ist Einsatzleiter das gemäß Abs. 1 festgelegte Feuerwehrmitglied jener Feuerwehr, die zuerst am Einsatzort eingetroffen ist.
(4) Der Einsatzleiter kann die Einsatzleitung an den Unterabschnitts-, Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandanten bzw. deren Stellvertreter übergeben oder können diese den Einsatz übernehmen:
(5) In allen Fragen, für welche Kenntnisse der Ortsverhältnisse von Bedeutung sind, ist jedoch der zuständige Feuerwehrkommandant oder seine Vertretung entsprechend der Einsatzleiterliste zu Rate zu ziehen.
(6) Einsatzleiter dürfen nur aktive Feuerwehrmitglieder sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Beim NÖ Landesfeuerwehrverband ist ein Feuerwehrregister zu führen. In dieses sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Betriebsfeuerwehren und die Berufsfeuerwehren einzutragen. Die Eintragung hat die Bezeichnung der Feuerwehr, Standort, Einsatzbereich sowie Name des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) zu enthalten.
(2) Eintragungen in das Feuerwehrregister und deren Änderung haben über Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren über Antrag der Geschäftsführung des Betriebes zu erfolgen.
(3) Die Eintragung einer Feuerwehr hat zu erfolgen, wenn
(4) Nach Prüfung der Voraussetzungen durch den NÖ Landesfeuerwehrverband hat die Eintragung zu erfolgen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.
(5) Die Löschung einer Eintragung hat zu erfolgen, wenn die Landesregierung mit Bescheid
(6) Mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrregister wird jede Feuerwehr Mitglied des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.
(7) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung sowie der Gemeinde auf Verlangen Auskünfte aus dem Feuerwehrregister zu erteilen.
Niederösterreich
(1) Das Korpsabzeichen der Feuerwehr ist ein goldumrandetes Wappen, das die Farben rot-weiß-rot von links unten nach rechts oben in einem Winkel von 45 Grad trägt sowie in der Mitte ein goldenes Zahnrad und darüber eine goldene Flamme enthält. Eine bildliche Darstellung ist in der Anlage ersichtlich.
(2) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
Niederösterreich
(1) Freiwillige Feuerwehren entstehen durch Eintragung in das Feuerwehrregister und gehen durch Löschung der Eintragung unter. Sie führen die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ unter Beifügung des Gemeindenamens. Neben dem Gemeindenamen oder anstelle dieses kann auch die Bezeichnung des Ortsteiles beigefügt werden.
(2) Haben mindestens 10 geeignete Personen ihre Bereitschaft zur Gründung einer Feuerwehr und des Beitritts zu dieser gegenüber der Gemeinde schriftlich erklärt, kann vom Bürgermeister, nach Einholung einer Stellungnahme des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, eine Wahl durchgeführt werden.
(3) Die Löschung der Eintragung einer Freiwilligen Feuerwehr bewirkt den Übergang ihres Vermögens auf die Gemeinde ihres Standortes. Die das Verfahren abschließende Entscheidung bildet die Grundlage für die bücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges an unbeweglichem Vermögen.
Niederösterreich
(1) Arten der Mitgliedschaft:
(2) Die Feuerwehrmitglieder üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr angehören. Ein Mitglied kann auf eigenen Wunsch von einer anderen Feuerwehr zur Erbringung von Einsatzleistungen herangezogen werden. Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus.
(3) Aktiven Dienst können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, sofern sie die notwendige persönliche Eignung besitzen und gegen sie kein Ausschließungsgrund gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Feuerwehrmitglieder der Reserve können mit ihrer Zustimmung weiterhin, ihrer persönlichen Eignung entsprechend, zu Diensten herangezogen werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(4) Die Feuerwehrmitglieder sind berechtigt, die Dienstkleidung im Dienst zu tragen.
(5) Die Feuerwehrmitglieder haben den Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu leisten.
(6) Die Dienstkleidung und Dienstgrade der Feuerwehren sowie das Korpsabzeichen der Feuerwehr dürfen ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden.
(7) Das Feuerwehrmitglied ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus seiner Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
08.07.2025
Niederösterreich
(1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.
(2) Funktionäre sind der Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:
(4) Der Feuerwehrkommandant hat den Leiter des Verwaltungsdienstes sowie die Chargen und Sachbearbeiter zu bestellen und abzuberufen.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:
(6) Für die Funktionen gemäß Abs. 2, 3 und 4 ist der aktive Dienst Voraussetzung.
(7) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Überprüfungen der Mitgliederversammlung zu übermitteln.
Niederösterreich
(1) Die Freiwillige Feuerwehr hat technisch so ausgerüstet zu sein und so viele Feuerwehrmitglieder aufzuweisen, dass sie unter Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Hilfseinrichtungen und Geräte die ihr durch dieses Gesetz zur Besorgung übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der geografischen Lage der Gemeinde, der Art der Bebauung, der verkehrsmäßigen Aufschließung und der Wasserversorgung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die technische Feuerwehrausrüstung und den Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehr zu treffen.
(3) Die Landesregierung hat eine Richtlinie über die Förderung der Feuerwehrausrüstung zu erlassen.
Niederösterreich
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen.
(2) An Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben, anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes, zwei fachkundige Laienrichter aus dem Bereich der Feuerwehr mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.
(3) Die fachkundigen Laienrichter sind auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten durch die Landesregierung zu bestellen. Diese müssen aktive Mitglieder einer Feuerwehr in Niederösterreich sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Den fachkundigen Laienrichtern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung.
(5) Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht beträgt 150 % der vollen Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden.
(6) Die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach § 101 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.
Niederösterreich
(1) Berufsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerwehren, die von einer Gemeinde zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei gebildet werden und deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig sind und zur Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen.
(2) Berufsfeuerwehren sind hinsichtlich ihrer personellen Zusammensetzung, Ausbildung und Ausrüstung so einzurichten, dass sie jederzeit befähigt sind, die Aufgaben gemäß § 4 zu erfüllen.
(3) Für die Berufsfeuerwehren gelten die Bestimmungen der §§ 42 und 43 sinngemäß.
(4) Die Berufsfeuerwehren führen die Bezeichnung „Berufsfeuerwehr“ unter Beifügung des Namens der Gemeinde.
Niederösterreich
(1) Berufsfeuerwehren dürfen nur dann gebildet werden, wenn sich die Gemeinde nicht einer Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 4 bedienen kann und auch in anderer Weise die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht gewährleistet ist.
(2) Die Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr haben durch Beschluss des Gemeinderates zu erfolgen.
Niederösterreich
Die Berufsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Berufsfeuerwehr, geführt.
Niederösterreich
(1) Eine Betriebsfeuerwehr ist eine Einrichtung des Betriebes. Sie besteht vorwiegend aus Betriebsangehörigen einer oder mehrerer Unternehmung(en) oder Anstalt(en), die für den Feuerwehrdienst geeignet sind. Sie hat einen Mindeststand von zehn aktiven Feuerwehrmitgliedern aufzuweisen und muss technisch entsprechend ausgerüstet sein. Ihre Feuerwehrmitglieder sind den Erfordernissen entsprechend auszubilden.
(2) Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung kommt, können Betriebe eine Betriebsfeuerwehr für ihre Anlagen und Objekte nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten einrichten.
(3) In Betrieben, die aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes wegen ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit über § 13 hinausgehende Vorkehrungen erfordern, ist von der Gemeinde, nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde, der mit der Wahrnehmung der Dienstnehmerschutzinteressen betrauten Behörde und des Bezirksfeuerwehrkommandanten, mit Bescheid die Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr, sofern eine solche nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften eingerichtet wurde, vorzuschreiben. Die erforderliche Ausrüstung und die Anzahl der Mitglieder sind auf Grundlage eines Gutachtens durch einen Sachverständigen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes festzulegen.
(4) Sofern Betriebsfeuerwehren den Schutz über mehrere Betriebe übernehmen, sind von den betroffenen Betrieben Verträge zu schließen. Voraussetzung hiefür ist ein Gutachten eines Sachverständigen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. Die Auflösung eines derartigen Vertrages ist von dem die Auflösungserklärung abgebenden Vertragspartner der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Bei Betrieben und Objekten nach Abs. 3, die sich über das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, stehen die Befugnisse der Bezirksverwaltungsbehörde zu.
(6) Die Betriebsfeuerwehren führen die Bezeichnung „Betriebsfeuerwehr“ unter Beifügung des Firmen- und Ortsnamens.
(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 42/2019)
09.05.2019
Niederösterreich
(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Betriebsfeuerwehr, geführt.
(2) Ist ein Feuerwehrkommandant oder ein Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Betriebsfeuerwehr Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Vorsitzender des Betriebsfeuerwehrausschusses, so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt oder bestellt werden. Mit Erlöschen der Funktion im NÖ Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.
(3) Die Bestimmungen der NÖ Feuerwehrordnung der Freiwilligen Feuerwehren gelten für die Betriebsfeuerwehren sinngemäß.
15.10.2020
Niederösterreich
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband besteht aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Feuerwehren. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.
(2) Dem NÖ Landesfeuerwehrverband obliegen insbesondere
(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist auch berechtigt,
(4) Der NÖ Landesfeuerwehrverband wirkt bei der Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes durch das Land mit, sofern dies zur Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels notwendig ist. Über die Mitwirkung sowie deren Art und Umfang entscheidet das zuständige Mitglied der Landesregierung.
(5) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die Kosten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen, in einem Voranschlag festzulegen. Der Voranschlag ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bis spätestens 20. Februar für das darauffolgende Jahr zu erstellen und der Landesregierung vorzulegen. Er ist in Ansätze zu gliedern und zu begründen.
(6) Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 1. Juni des darauffolgenden Jahres festzustellen und der Landesregierung vorzulegen.
(7) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Landesfeuerwehrtag vorzulegen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die Ergebnisse der Landesregierung zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung hat den NÖ Landesfeuerwehrverband vor Einbringung von Gesetzentwürfen in den Landtag und vor Erlassung von Verordnungen und Richtlinien, die Interessen des Feuerwehrwesens berühren, anzuhören.
15.10.2020
Niederösterreich
15.10.2020
Niederösterreich
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind:
(2) Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind:
(3) Zur Beratung der Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind von diesem Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz zu bilden.
(4) Die Funktionen Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Vorsitzende der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugender Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses sowie dessen Stellvertreter schließen einander aus.
04.04.2016
Niederösterreich
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Der Landesfeuerwehrtag besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertretern sowie dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und dessen Stellvertreter.
(2) Der Landesfeuerwehrtag ist jährlich mindestens einmal vom Landesfeuerwehrkommandanten, der den Vorsitz führt, einzuberufen. Das mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens nach der Geschäftsordnung der Landesregierung betraute Mitglied der Landesregierung ist nachweislich einzuladen und führt bei den Wahlen gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a den Vorsitz.
(3) Die Abschnittsfeuerwehrkommandanten können den Beratungen des Landesfeuerwehrtages zugezogen werden, haben aber dort kein Stimmrecht.
Niederösterreich
Dem Landesfeuerwehrtag obliegen folgende Aufgaben:
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(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus:
(2) Der Landesfeuerwehrkommandant hat den Landesfeuerwehrrat zu mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr einzuberufen.
04.04.2016
Niederösterreich
15.10.2020
Niederösterreich
Dem Landesfeuerwehrrat obliegen folgende Aufgaben:
15.10.2020
Niederösterreich
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Besorgung aller Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ des NÖ Landesfeuerwehrverbandes übertragen sind, insbesondere:
(2) Der Landesfeuerwehrkommandant leitet das Landesfeuerwehrkommando und ist Vorgesetzter aller bei diesem tätigen Bediensteten. Sind diese Landesbedienstete, so wird die Diensthoheit des Landes hiedurch nicht berührt.
Niederösterreich
Der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Landesfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung; ist auch er verhindert, so hat der Landesfeuerwehrkommandant (Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter) ein Mitglied des Landesfeuerwehrrates mit der Vertretung zu betrauen. Ist dies nicht möglich, so vertritt der jeweils dienstzeitälteste Bezirksfeuerwehrkommandant den Landesfeuerwehrkommandanten.
Niederösterreich
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Bediensteten der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bilden das Landesfeuerwehrkommando. Dieses besorgt die Geschäfte des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.
(2) Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten des NÖ Landesfeuerwehrverbandes begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Landesfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu fertigen.
Niederösterreich
(1) Dem Feuerwehrviertelvertreter obliegt die Vertretung der Bezirksfeuerwehrkommandanten des Feuerwehrviertels im Landesfeuerwehrrat.
(2) Der Feuerwehrviertelvertreter hat mindestens halbjährlich die Bezirksfeuerwehrkommandanten seines Feuerwehrviertels zu einer Dienstbesprechung einzuberufen und über die Sitzungen des Landesfeuerwehrrates zu informieren. Über seine Tätigkeit hat er dem Landesfeuerwehrkommandanten schriftlich zu berichten.
04.04.2016
Niederösterreich
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrbezirk
(2) Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Bezirksfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Bezirksfeuerwehrkommandos zu fertigen.
(3) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Bezirksfeuerwehrkommando vorzulegen.
(4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist, Überprüfungen durchzuführen. Er kann sich bei der Besorgung seiner Aufgaben auch der Abschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen.
(5) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat dem Landesfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten.
(6) Das Bezirksfeuerwehrkommando besteht aus dem Bezirksfeuerwehrkommandanten, dem Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter und dem Leiter des Verwaltungsdienstes.
(7) Der Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung in folgender Reihenfolge:
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Im Interesse der zweckmäßigen und wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehren kann der Landesfeuerwehrrat aus mehreren Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren, deren örtliche Einsatzbereiche aneinander grenzen, einen Feuerwehrunterabschnitt bilden. Der Landesfeuerwehrrat muss aus mehreren Feuerwehrunterabschnitten innerhalb des Bereiches einer Bezirkshauptmannschaft einen oder mehrere Feuerwehrabschnitte bilden. Innerhalb eines Feuerwehrabschnittes können die Betriebs- und Berufsfeuerwehren zu einem eigenen Feuerwehrunterabschnitt zusammengefasst werden.
(2) Wurde kein Feuerwehrunterabschnitt gebildet, ist vom Landesfeuerwehrrat der Feuerwehrabschnitt aus mehreren Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren, deren örtliche Einsatzbereiche aneinander grenzen, zu bilden. Die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren einer Statutarstadt oder einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern können einen Feuerwehrabschnitt bilden.
(3) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt die Führung der in einem Abschnitt zusammengeschlossenen Feuerwehren. Im Fall seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:
(4) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrabschnitt
(5) Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Abschnittsfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Abschnittsfeuerwehrkommandos zu fertigen.
(6) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Abschnittsfeuerwehrkommando vorzulegen.
(7) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Überprüfungen durchzuführen. Sofern Unterabschnitte gebildet wurden, kann er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen.
(8) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat dem Bezirksfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten.
(9) Das Abschnittsfeuerwehrkommando besteht aus dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten, dem Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und dem Leiter des Verwaltungsdienstes.
(10) Dem Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrunterabschnitt:
15.10.2020
Niederösterreich
Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und deren Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.
Niederösterreich
(1) Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.
(2) Die Wahl
04.04.2016
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15.10.2020
Niederösterreich
(1) In allen Wahlversammlungen sind der jeweilige Kommandant und der Kommandantstellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen, geheim und schriftlich, zu wählen.
(2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin vom jeweiligen Vorsitzenden gemäß Abs. 4 auszuschreiben.
(3) Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Wahltermin beim jeweiligen Vorsitzenden der Wahlleitung einzubringen.
(4) Vorsitzende sind
(5) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so ist die Wahlversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde beschlussfähig. Wahlversammlungen im Jahr 2021 sind beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurden.
(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf einen der vorgeschlagenen Kandidaten, der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist eine Stichwahl zwischen jenen Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen.
09.12.2020
Niederösterreich
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Das Wahlergebnis kann von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren erfolgen.
(2) Die Beschwerde muss schriftlich binnen zwei Wochen, ab dem ersten Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, beim jeweils zuständigen Vorsitzenden der Wahlversammlung gemäß § 65 Abs. 4 eingebracht werden. Die Beschwerde muss einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten.
(3) Über eine Beschwerde gemäß Abs. 1 entscheidet mit Bescheid endgültig:
(4) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 3 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht binnen vier Wochen möglich.
(5) Im Fall des Abs. 3 Z 2 unterliegt der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der Landesregierung.
04.04.2016
Niederösterreich
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Die Funktionsperiode der Kommandanten und Kommandantstellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.
(2) Im Falle einer Anfechtung der Wahl gemäß § 66 Abs. 2 bleibt der gewählte Kommandant oder Stellvertreter bis zur Bestätigung oder einer neuerlichen Wahl in Funktion.
04.04.2016
Niederösterreich
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Jede gewählte Funktion endet durch
(2) Jeder gewählte Funktionär bedarf des Vertrauens der jeweiligen Wahlversammlung. Wird aufgrund eines schriftlichen Antrages eines Drittels der aktiv wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Wahlversammlung dem Funktionär oder dessen Stellvertreter in geheimer Abstimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Feuerwehrmitglieder, wobei jedoch die Betroffenen nicht mitzuzählen sind, das Misstrauen ausgesprochen, endet dessen Funktion. Die Mitgliedschaft in der Feuerwehr wird hiedurch nicht berührt. Zwischen Einbringung des Antrages und der Beschlussfassung hat ein Zeitraum von wenigstens drei Tagen zu liegen. § 65 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung oder das Erlöschen der Funktion
(4) Bei Beendigung der Funktion eines Kommandanten oder eines Kommandantstellvertreters, eines Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 oder eines Feuerwehrviertelvertreters während einer laufenden Wahlperiode ist binnen vier Wochen eine Ersatzwahl für die betreffende Funktion für die restliche Laufzeit der Wahlperiode auszuschreiben und binnen weiterer zwei Wochen durchzuführen.
04.04.2016
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15.10.2020
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15.10.2020
Niederösterreich
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Der Feuerwehrkommandant und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreter sind in der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Die Wahlen sind vom Bürgermeister auszuschreiben, der auch den Vorsitz führt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Feuerwehrmitglieder gemäß § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zum Feuerwehrkommandanten und zu Feuerwehrkommandantstellvertretern dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden,
(3) Holt der Gewählte die erforderliche Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren nach seiner ersten Wahl nach, erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Funktion.
(4) Ist ein Feuerwehrkommandant oder erster Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Feuerwehr Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt werden. Mit Erlöschen der Funktion im NÖ Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.
15.10.2020
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15.10.2020
Niederösterreich
(1) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter werden von der Geschäftsführung des Betriebes ernannt und ihrer Funktion enthoben. Ernennt die Geschäftsführung des Betriebes diese nicht, so werden sie von der Wahlversammlung gewählt. Den Vorsitz führt die Geschäftsführung des Betriebes.
(2) Für die Wahl finden die Bestimmungen der §§ 63 bis 69 sinngemäße Anwendung. Für die Ernennung gelten die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 mit Ausnahme der Z 4 und 5.
(3) Die Wahl bedarf der Bestätigung der Geschäftsführung des Betriebes. Diese hat binnen zwei Wochen eine Zustimmungserklärung abzugeben oder eine Ernennung vorzunehmen. Lässt diese die Frist ungenützt verstreichen, gilt die Wahl als bestätigt.
(4) Wurde der Betriebsfeuerwehrkommandant oder der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter von der Geschäftsführung des Betriebes ernannt, sind diese abzuberufen, wenn sie ihre Dienstpflichten vernachlässigen, insbesondere Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbilden oder die Pflege und Instandhaltung der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände mangelhaft überwachen.
04.04.2016
Niederösterreich
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Die Bezirksfeuerwehrkommandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, falls Unterabschnitte gebildet wurden, werden von einer Wahlversammlung gewählt, welche von allen Feuerwehrkommandanten und ersten Feuerwehrkommandantstellvertretern eines Feuerwehrbezirkes, eines Feuerwehrabschnittes oder eines Feuerwehrunterabschnittes gebildet wird.
(2) Das passive Wahlrecht haben aktive Feuerwehrmitglieder, welche eine der folgenden Funktionen inne haben:
(3) Für die Funktionen Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter ist der erfolgreiche Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung nachzuweisen oder der Gewählte hat die erforderliche Ausbildung innerhalb von zwei Jahren nach seiner ersten Wahl nachzuholen. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht nachgeholt, erlischt seine Organfunktion.
(4) Das aktive Wahlrecht zur Wahl des
(5) In der Wahlversammlung erfolgt die Wahl nach folgender Reihenfolge:
(6) Wer bereits in eine Funktion gewählt ist, kann in eine weitere Funktion nicht mehr gewählt werden.
(7) Falls keine Feuerwehrunterabschnitte gebildet wurden, erfolgt die Regelung hinsichtlich weiterer Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, des Feuerwehrabschnittes sowie bei Feuerwehrabschnitten einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern durch die NÖ Feuerwehrordnung.
(8) Endet die Funktion des Bezirksfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters sowie des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten als Feuerwehrkommandant oder Feuerwehrkommandantstellvertreter innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab der Erstwahl gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 bis Z 6, erlischt seine Funktion. Für den Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten gilt dies auch im Fall der Wiederwahl. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gewählte vor der Erstwahl bereits eine andere dieser Funktionen innehatte.
15.10.2020
Niederösterreich
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Die Wahl hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters und der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz stattzufinden.
(2) Das aktive Wahlrecht haben die Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrviertels. Das passive Wahlrecht kommt den Bezirksfeuerwehrkommandanten zu.
04.04.2016
Niederösterreich
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Die Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters stattzufinden.
(2) Die Kommandanten der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren und deren Stellvertreter haben aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen.
Niederösterreich
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter werden vom Landesfeuerwehrtag gewählt.
(2) Das passive Wahlrecht haben der amtierende Landesfeuerwehrkommandant, der amtierende Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Bezirksfeuerwehrkommandanten.
(3) § 72 Abs. 3 gilt sinngemäß.
04.04.2016
Niederösterreich
(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat eine Feuerwehrordnung mit Genehmigung der Landesregierung zu erlassen. Diese hat nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(2) Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
(3) Die NÖ Feuerwehrordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Ein Feuerwehrmitglied, das schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstößt oder durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
(2) Disziplinarstrafen sind:
(3) Die Disziplinarstrafen sind mit Bescheid zu verhängen. Zuständig für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist
(4) Ein Feuerwehrmitglied kann auch aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, ohne dass ein disziplinärer Tatbestand vorliegt, wenn
(5) Ein Ausschluss gemäß Abs. 4 erfolgt durch Bescheid des Feuerwehrkommandanten nach Beratung in der Chargensitzung.
(6) Für Verfahren gemäß Abs. 3 und 5 gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, sinngemäß. Die Organe unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.
(7) Bescheide gemäß Abs. 3 oder Abs. 5 können vom betroffenen Feuerwehrmitglied binnen 4 Wochen beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden.
15.10.2020
Niederösterreich
15.10.2020
Niederösterreich
(1) Für die Ausbildung der Feuerwehren, als Stützpunkt der Katastrophenhilfe sowie zur Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes ist in Tulln das NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrum eingerichtet. Das Land trägt den Aufwand für den Betrieb nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlags und weist das erforderliche Personal zu. Es untersteht der Landesregierung. Die Ausbildung hat im Sinne der modernen Erwachsenenbildung zu erfolgen.
(2) Aufgaben des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums sind insbesondere:
(3) Der Landesfeuerwehrkommandant ist hinsichtlich der Aufgaben des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 der fachlich Vorgesetzte der dafür eingesetzten Bediensteten des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums. Er hat ein direktes fachliches Weisungsrecht zur Erfüllung dieser Aufgaben.
(4) Der Leiter der Ausbildung wird vom Landesfeuerwehrkommandanten aus dem Personalstand des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bestellt. Er ist hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 der fachlich Vorgesetzte der für die Ausbildung eingesetzten Bediensteten des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums. Er hat ein direktes fachliches Weisungsrecht zur Erfüllung dieser Aufgaben.
(5) Die Bestimmungen des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, kommen für den gesamten Aufgabenbereich des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums zur Anwendung. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Arbeitseinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgabe und Organisation des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums erlassen.
09.05.2019
Niederösterreich
(1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei die erforderlichen Aufwendungen, Einrichtungen und Geräte nach Maßgabe des § 42 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr(en) zu halten. Die Gemeinde hat den Feuerwehrkommandanten vor wesentlichen Maßnahmen zu hören. Bei der Errichtung von Feuerwehrhäusern ist auf die Richtlinie des NÖ Landesfeuerwehrverbandes in der geltenden Fassung Bedacht zu nehmen.
(2) Die Kosten einer Betriebsfeuerwehr hat der Betrieb zu tragen. Sofern sich eine Gemeinde einer Betriebsfeuerwehr zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei bedient, hat sie die sich aus der Mitwirkung ergebenden Kosten zu tragen.
(3) Unbeschadet dieser Bestimmungen werden die Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes durch
Niederösterreich
(1) Zum Kostenersatz gegenüber der Gemeinde ist verpflichtet
(2) Die Inanspruchnahme der Feuerwehr bei Bränden, bei Elementarereignissen und zur Rettung von Menschen und Tieren bei Unfällen und Notständen begründen keinen Kostenersatz.
(3) Zum Ersatz der Kosten von Sonderlöschmitteln ist jene Person gegenüber der Gemeinde verpflichtet, in dessen Interesse Sonderlöschmittel zur Brandbekämpfung verwendet worden sind.
(4) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr auslöst, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst, hat der Gemeinde die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden zu ersetzen.
(5) Wer sonstige Hilfeleistungen der Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder diese in seinem Interesse erbracht wurden, hat der Feuerwehr die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
(6) Sind mehrere Personen kostenersatzpflichtig, haften diese solidarisch.
(7) Durch diese Kostenregelung werden Ansprüche der Gemeinde oder der Feuerwehren(en) aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes nicht berührt.
Niederösterreich
(1) In den Fällen des § 79 Abs. 1, 3 und 4 sind der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen; hiezu zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung.
(2) Durch Verordnung des Gemeinderates kann ein pauschaler Kostenersatz bestimmt werden. Dieser darf die in der Tarifordnung gemäß Abs. 3 bestimmten Höchstsätze nicht übersteigen.
(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 79 Abs. 5 die Höhe des Kostenersatzes nach Maßgabe des Abs. 1 in einer Tarifordnung zu bestimmen.
(4) Die Tarifordnung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung, die zu versagen ist, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(5) Die Tarifordnung ist im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der Landesregierung zu verlautbaren.
Niederösterreich
(1) Kostenersätze gemäß § 79 Abs. 1, 3 und 4 sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Sie sind für die Deckung des Aufwandes der Feuerwehren zu verwenden.
(2) Kostenersätze gemäß § 79 Abs. 5 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
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Die Kostentragung bei Waldbränden wird durch das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023, geregelt.
17.02.2025
Niederösterreich
(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband sowie die ihm angehörigen Freiwilligen Feuerwehren stehen unter der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Zum Zweck der Prüfung ist die Aufsichtsbehörde im Einzelfall berechtigt, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und alle notwendigen Auskünfte und Informationen einzuholen. Sie kann auch Vertreter zu Sitzungen des Landesfeuerwehrtages und des Landesfeuerwehrrates entsenden.
(3) Beschlüsse, die gegen Rechtsnormen verstoßen, sind von der Landesregierung mit Bescheid aufzuheben.
(4) Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 1 Z 2 sind dem Landesfeuerwehrkommandanten zu übermitteln. Sind aufgrund des Überprüfungsergebnisses Maßnahmen zu treffen, hat der Landesfeuerwehrkommandant die beabsichtigten bzw. schon getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(5) Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und der ihm angehörigen Freiwilligen Feuerwehren können von der Landesregierung in Ausübung des Aufsichtsrechtes wegen Gesetzesverletzung sowie wegen gesetzwidrigen Handelns, soweit ihnen Vorsatz zur Last fällt, ihrer Funktion enthoben werden. Die Mitgliedschaft zur Feuerwehr wird dadurch nicht berührt.
Niederösterreich
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Niederösterreich
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer:
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
21.08.2017
Niederösterreich
In Verordnungen nach diesem Gesetz können brandschutztechnische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Niederösterreich
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
Niederösterreich
(1) Die Überprüfungsfrist gemäß § 14 Abs. 1 beginnt rückwirkend mit 1. Jänner 2011. Nach diesem Zeitpunkt bereits durchgeführte Überprüfungen gelten als Erfüllung der Überprüfungspflicht.
(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020)
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020)
(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020)
(5) Die Bestimmung des § 72 Abs. 8 gilt nicht für Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, die vor dem 1. Jänner 2016 gewählt wurden.
(6) Gewählte Funktionen bleiben bis zur Neuwahl im Jahr 2016 aufrecht.
(7) Beschlüsse des Gemeinderates hinsichtlich des Namens und der Zuständigkeit der Feuerwehr sowie Eintragungen im Feuerwehrregister nach dem NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, gelten als Beschlüsse bzw. Eintragungen nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Bescheide nach dem NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400.
(8) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die ab 1. Jänner 2017 erfolgenden Gebietsänderungen der Verwaltungsbezirke bei der Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke gemäß § 51 zu berücksichtigen. Ein Beschluss ist der Landesregierung bis spätestens 1. August 2016 zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung nicht bis spätestens 31. August 2016 wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt. Der Beschluss muss mit 1. Jänner 2017 seine Wirksamkeit entfalten.
(9) Der Landesfeuerwehrrat hat die ab 1. Jänner 2017 erfolgenden Gebietsänderungen der Verwaltungsbezirke bei der Bildung von Feuerwehrabschnitten und Feuerwehrunterabschnitten gemäß § 62 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen. Ein Beschluss ist bis spätestens 15. September 2016 zu fassen. Der Beschluss muss mit 1. Jänner 2017 seine Wirksamkeit entfalten.
(10) Die Funktionsperiode des Bezirksfeuerwehrkommandanten des Bezirkes Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.
(11) Für jene Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter, die zwischen dem 13. März 2018 und dem 30. Juni 2021 erstmalig gewählt wurden bzw. werden, verlängert sich die Frist gemäß § 70 Abs. 3 um zwei Jahre. Dies gilt sinngemäß für Funktionäre gemäß § 72 Abs. 3.
(12) Die Fristen gemäß § 68 Abs. 4 werden ab 13. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 unterbrochen bzw. beginnen nicht zu laufen. Sie beginnen mit 1. Juli 2020 neu zu laufen.
(13) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 62/2020, aufgrund des § 43 erlassene Dienstordnung, die aufgrund des § 51 erlassene Geschäftsordnung und die aufgrund des § 69 erlassene Wahlordnung bleiben bis zum Inkrafttreten der NÖ Feuerwehrordnung nach § 75a in Geltung.
22.12.2020
Niederösterreich
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, außer Kraft.
(4) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) § 87 Abs. 11 und 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten rückwirkend am 13. März 2020 in Kraft.
(6) § 87 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(7) § 82 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2025 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(8) § 40 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.
08.07.2025
Niederösterreich
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Dezember 2016 über die Errichtung des mehrgemeindigen Tourismusverbands Lutzmannsburg Mittelburgenland, die Auflösung von örtlichen Tourismusverbänden und die Auflösung des Regionalverbands Blaufränkisch Mittelburgenland (TV-VO Lutzmannsburg Mittelburgenland)
StF: LGBl. Nr. 92/2016
Auf Grund der §§ 14 und 45 Abs. 4, 7 und 11 sowie § 46 Abs. 2 und 5 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, wird verordnet:
Burgenland
(1) Für die Gemeinden Deutschkreutz, Draßmarkt, Frankenau-Unterpullendorf, Kobersdorf, Lutzmannsburg, Markt Sankt Martin, Neckenmarkt, Neutal, Oberpullendorf, Piringsdorf, Raiding und Steinberg-Dörfl wird ein Tourismusverband errichtet.
(2) Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Lutzmannsburg Mittelburgenland“. Er hat seinen Sitz in Lutzmannsburg.
Burgenland
Die örtlichen Tourismusverbände in den Gemeinden Deutschkreutz, Draßmarkt, Frankenau-Unterpullendorf, Kobersdorf, Lutzmannsburg, Markt Sankt Martin, Neckenmarkt, Neutal, Oberpullendorf, Piringsdorf, Raiding und Steinberg-Dörfl werden aufgelöst.
Burgenland
Der Regionalverband Blaufränkisch Mittelburgenland wird aufgelöst.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 71/2020
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:
18.08.2020
Oberösterreich
Das „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern (offizielle Gebietskennziffer AT 3144000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet „Goiserer Weißenbachtal““ bezeichnet.
18.08.2020
Oberösterreich
Das Europaschutzgebiet „Goiserer Weißenbachtal“ umfasst jenes Gebiet, das mit der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 76/2013, als Naturschutzgebiet „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern festgestellt wurde.
18.08.2020
Oberösterreich
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Goiserer Weißenbachtal“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem„*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
3240
Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos
4070*
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum
6170
Alpine und subalpine Kalkrasen
8120
Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
9130
Waldmeister-Buchenwald
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder
9420
Alpiner Lärchen und/oder Arvenwald
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1902
Frauenschuh (Cypripedium calceolus)
Horststandorte in schattigen Laubwäldern (wie etwa Buchenwäldern) oder an buschigen Berghängen bis zu Höhenlagen von 2000 m; lichte Laub-, Misch- und Nadelwälder, Gebüsche, Lichtungen und Säume auf kalkhaltigen, teils oberflächlich durch Nadelstreu versauerten Lehm-, Ton- und Rohböden
1381
Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride)
Borken von Laubbäumen, va. Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 bis 80 cm mit gut strukturierter Rinde, im bodennahen Bereich und auf morschem Holz; Laub- oder Mischwaldbestände mit hoher Luftfeuchtigkeit und relativ offenem Kronendach
18.08.2020
Oberösterreich
Die im § 2 der Verordnung, mit der das „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 76/2013, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
18.08.2020
Oberösterreich
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
18.08.2020
Oberösterreich
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
Vermeidung von Regulierungsmaßnahmen und sonstigen flussbaulichen Maßnahmen; Erhalt der Gewässergüteklasse
3240
Alpine Flüsse mit Ufer-gehölzen von Salix eleagnos
Vermeidung von Regulierungsmaßnahmen und sonstigen flussbaulichen Maßnahmen; Erhalt der Gewässergüteklasse
4070*
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)
Keine übermäßige Nutzung von Pinus mugo
8210
Kalkfelsen mit Felsspalten-vegetation
Vermeidung der Errichtung von Klettersteigen oder Klettergärten, jedenfalls in Felsbereichen mit vermehrt auftretender Kalkfelsspaltenvegetation
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeiten; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze;
Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-)Verjüngung
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)
Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-)Verjüngung
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
Außernutzungsstellung; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-) Verjüngung
9420
Alpiner Lärchen und/oder Arvenwald
Gezielte Förderung/Aufforstung der Arve (Zirbe) an geeigneten Standorten unter Vermeidung negativer Sekundäreffekte auf andere Schutzgüter (etwa auf Raufußhühner); Verbot der Entnahme von Zirben-Zapfen
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1902
Frauenschuh
(Cypripedium calceolus)
Verbot der Entnahme sämtlicher Pflanzenteile
1381
Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride)
Erhalt des Laubholzanteils, insbesondere der Erhalt schrägstehender Bäume; bei Durchforstungsmaßnahmen sollten zumindest einige Altbäume mit der Art stehenbleiben, um von hier aus eine Wiederbesiedlung zu ermöglichen; Vermeidung der Veränderung kleinklimatischer Standortsverhältnisse, etwa durch Freistellung von Trägerbäumen; Beschränkung der Entnahme von Laubbäumen auf einzelne Exemplare oder kleine Gruppen mit einem Brusthöhendurchmesser bis zu 30 cm bzw. bei Nadelgehölzen von bis zu 50 cm
18.08.2020
Oberösterreich
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
18.08.2020
Oberösterreich
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
18.08.2020
Salzburg
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020
StF: LGBl Nr 47/2017
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a BVG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Nach Beschlussfassung durch die Salzburger Landesregierung unter dem Datum des 8. September 2016 liegen die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der vorstehenden Vereinbarung gemäß Art. 50 Abs. 1 L-VG vor. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 19 Abs. 1 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 12. Juni 2017 in Kraft getreten.
21.07.2017
Salzburg
(1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Zieles „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Art. 89 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 320 – im Folgenden als Dachverordnung bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 289 – im Folgenden als EFRE-Verordnung bezeichnet), der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 470 – im Folgenden als ESF-Verordnung bezeichnet) sowie im Einklang mit den Bestimmungen der zur Durchführung dieser Verordnungen erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.
(2) Weiters gilt diese Vereinbarung, soweit die Durchführung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt, für operationelle Programme im Rahmen des Zieles „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Art. 89 Abs. 2 lit. b der Dachverordnung (im Folgenden „Kooperationsprogramme“) im Einklang mit den relevanten Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften und mit den besonderen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 zur Unterstützung des Zieles Europäische Territoriale Zusammenarbeit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 259 – im Folgenden als ETZ-Verordnung bezeichnet) sowie im Einklang mit den Bestimmungen der zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften sowie die in den folgenden Artikeln genannten Rechtsvorschriften gelten für diese Vereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
21.07.2017
Salzburg
Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 122 der Dachverordnung für die operationellen Programme bzw. Kooperationsprogramme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen. Die Vertragspartner tragen im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung dieser Programme dafür Sorge, dass die Themen Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung sowie Nachhaltigkeit im Sinne der Art. 7 und 8 der Dachverordnung berücksichtigt und die dafür zuständigen Stellen in geeigneter Form beteiligt werden.
21.07.2017
Salzburg
(1) Die Begriffe „operationelles Programm“, „Vorhaben“, „Begünstigter“, „öffentliche Ausgaben“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 der Dachverordnung verwendet.
(2) Zur Mitwirkung an der strategischen, inhaltlichen und finanziellen Steuerung des Programms nach Art. 4 Abs. 1 lit. a haben die Länder „Programmverantwortliche Landesstellen“ eingerichtet.
(3) Unter dem Begriff „Programmbehörden“ sind die gemäß Art. 125 bis 127 der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu verstehen.
(4) Unter dem Begriff „Prüfstelle“ ist die Kontrollinstanz gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung zu verstehen, welche für die Kooperationsprogramme die Prüfaufgaben gemäß Art. 125 Abs. 4 der Dachverordnung durchführt und die Prüfbestätigung gemäß Art. 15 Abs. 4 ausstellt.
21.07.2017
Salzburg
(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 125 der Dachverordnung werden für die operationellen Programme des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Art. 1 Abs. 1 die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen beauftragt:
(2) Die Wahrnehmung der Funktion der Verwaltungsbehörde durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder richtet sich bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 nach den Bestimmungen der Art. 21 bis 23 der ETZ-Verordnung und den Festlegungen der jeweiligen Programme sowie – hinsichtlich der Überprüfung von Begünstigten gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung – nach den Bestimmungen gemäß Art. 7.
(3) Der Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 angeführten Verordnungen für diese Behörden genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich Anderes festgelegt wird.
(4) Sofern dies in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen vorgesehen ist und in schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich geregelt wird, können bestimmte Aufgaben der Verwaltungsbehörde unter deren Verantwortung durch andere Bundes- oder Landesstellen oder von diesen beauftragte Rechtsträger als zwischengeschaltete Stellen wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen zwischengeschalteten Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details dazu sind in den Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den mit bestimmten Aufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten zwischengeschalteten Stellen zu regeln.
(5) Die Verwaltungsbehörden oder die gemäß Abs. 4 mit der Abwicklung von Aufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen können selbst geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.
(6) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Verwaltungsbehörden und die mit Aufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Bescheinigungsbehörden (Art. 5) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.
(7) Für das aus dem EFRE kofinanzierte Programm gemäß Abs. 1 wird Folgendes vereinbart:
21.07.2017
Salzburg
(1) Mit der Funktion von Bescheinigungsbehörden gemäß Art. 126 der Dachverordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesministerien beauftragt:
(2) Die Wahrnehmung der Funktion der Bescheinigungsbehörde durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder richtet sich bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 nach den Bestimmungen der Art. 21 und 24 der ETZ-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen Programme.
(3) Der Aufgabenbereich der Bescheinigungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 angeführten Verordnungen für diese Behörden genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich Anderes festgelegt wird.
(4) Sofern dies in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen oder im Rahmen dieser Vereinbarung vorgesehen und in schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich geregelt wird, können bestimmte Aufgaben der Bescheinigungsbehörde unter deren Verantwortung durch andere Bundes- oder Landesstellen oder von diesen beauftragte Rechtsträger als „zwischengeschaltete Stellen“ wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen zwischengeschalteten Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details dazu sind in den Vereinbarungen zwischen der Bescheinigungsbehörde und den mit bestimmten Aufgaben der Bescheinigungsbehörde betrauten zwischengeschalteten Stellen zu regeln.
(5) Die Bescheinigungsbehörden oder die gemäß Abs. 4 mit der Abwicklung von bestimmten Aufgaben der Bescheinigungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen können selbst geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von bestimmten Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.
(6) Folgende Regelungen werden für die operativen Aufgaben der Bescheinigungsbehörde festgelegt:
(7) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Bescheinigungsbehörden und die mit bestimmten Aufgaben der Bescheinigungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Verwaltungsbehörden (Art. 4) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.
(8) Bei den Bescheinigungsbehörden oder den von diesen gemäß Abs. 4 bis 6 beauftragten zwischengeschalteten Stellen wird für jedes operationelle Programm bzw. Kooperationsprogramm ein eigenes Konto eingerichtet.
(9) Die Kommission überweist die Strukturfondsmittel für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 an das Bundesministerium für Finanzen. Dieses informiert die zuständige Bescheinigungsbehörde unverzüglich über den Eingang der Mittel. Die zuständige Bescheinigungsbehörde überweist diesen Betrag unverzüglich auf das Konto gemäß Abs. 8 und zahlt von diesem nach den Bedingungen des Art. 15 an die Begünstigten aus. Allfällige Zinserträge werden ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbehörden mit der jeweiligen Verwaltungsbehörde sowie mit den allenfalls mit bestimmten Aufgaben beauftragten zwischengeschalteten Stellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel im Einklang mit Art. 132 der Dachverordnung und nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren möglichst ohne Verzögerungen an die Begünstigten weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln bzw. mit den Vorauszahlungen des Bundes gemäß Art. 9 Abs. 4 und 5 das Auslangen gefunden und ein Verfall von Strukturfondsmitteln vermieden wird.
(10) Sollte es die Liquiditätssituation des aus Mitteln des EFRE kofinanzierten Programms nach Art. 1 Abs. 1 erforderlich machen, so kommt folgende Regelung einer allfälligen Vorfinanzierung der Restrate zur Anwendung: Für die gemäß Art. 141 Abs. 2 der Dachverordnung erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisende Restrate der Strukturfondsmittel wird jeweils von jener öffentlichen Förderstelle vorfinanziert, die gemäß operationellem Programm oder gesonderter Vereinbarung zwischen den Programmpartnern als zwischengeschaltete Stelle für die Kofinanzierungszusage, Abrechnung und Prüfung der Vorhaben zuständig ist. Die Vorfinanzierung erfolgt dabei anteilig nach der Höhe der Strukturfondsmittel, die auf Basis der letztgültigen Finanztabelle des jeweiligen operationellen Programms in Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern für die Verantwortungsbereiche der einzelnen zwischengeschalteten Stellen festgelegt wurde. Sollten die genannten zwischengeschalteten Stellen nicht über eigene Fördermittel verfügen, erfolgt diese Vorfinanzierung durch Mittel jener Stelle, welche die nationale Kofinanzierung bereit stellt.
(11) Für die Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 werden Regelungen betreffend die Zahlungsabwicklung und die Vorfinanzierung der Restrate der Strukturfondsmittel in den Kooperationsprogrammen oder gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern festgelegt.
21.07.2017
Salzburg
(1) Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Art. 127 der Dachverordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesministerien beauftragt:
(2) Die Wahrnehmung der Funktion der Prüfbehörde durch Dienststellen des Bundes oder der Länder im Rahmen von Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 21 und Art. 25 der ETZ-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen Programme.
(3) Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 angeführten Verordnungen für diese Behörden genannt sind.
(4) Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Bundesministerien bzw. Stellen des Bundes und der Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Art. 123 Abs. 4 der Dachverordnung funktionell unabhängig von den Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde sowie von der Durchführung, Begleitung und Bewertung von Vorhaben wahrgenommen werden.
(5) Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Abs. 4 – geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.
(6) Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1970 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2015/1974) werden von den in Abs. 1 genannten Prüfbehörden koordinierend wahrgenommen.
21.07.2017
Salzburg
(1) Für Kooperationsprogramme gemäß Art. 2 Abs. 1 der ETZ-Verordnung führen die gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung in diesen Programmen benannten Prüfstellen der Länder die Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 2 durch. Diese Stellen fungieren auch als Ansprechpartner für die Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden. Für die Wahrnehmung dieser Prüfaufgaben können geeignete Dritte mit der Durchführung der Prüfung beauftragt werden. Die Zuordnung von Prüfstellen zu den Begünstigten erfolgt spätestens im Zuge der Genehmigung eines Vorhabens durch den Begleitausschuss des jeweiligen Programmes.
(2) Für die Kooperationsprogramme gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der ETZ-Verordnung wird für die Wahrnehmung der Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 2 – sofern nicht durch anders lautende schriftliche Festlegungen in diesen Programmen geregelt – Folgendes festgelegt:
(3) Für Kooperationsprogramme gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der ETZ-Verordnung wird eine „koordinierende Prüfstelle“ beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Diese nimmt die Koordination der Überprüfung von Begünstigten gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung unbeschadet der Letztverantwortung der Prüfstellen gemäß Abs. 2 lit. a bis d wahr und fungiert als Ansprechpartner für die jeweiligen Verwaltungsbehörden, Prüfstellen, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden. Folgende Aufgaben werden von der koordinierenden Prüfstelle wahrgenommen:
(4) Für die Wahrnehmung ihrer Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 2 setzen die Vertragspartner qualitätssichernde Maßnahmen unter der Federführung der koordinierenden Prüfstelle. Sollte eine ordnungsgemäße Prüfung durch eine Prüfstelle nicht gewährleistet erscheinen, trägt der jeweils zuständige Vertragspartner dafür Sorge, dass hiervon betroffene Prüfbestätigungen gemäß Art. 15 Abs. 4 dieser Prüfstelle zurück gezogen und keine Auszahlung von Strukturfondsmittel durch die Verwaltungsbehörde des jeweiligen Programms für das geprüfte Vorhaben erfolgt. Der jeweilige Vertragspartner ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel oder betraut eine andere autorisierte Prüfstelle mit der Prüfung und informiert über die Änderung der Prüfzuständigkeit die für die Programmverwaltung zuständigen Stellen, den federführenden Begünstigten und die koordinierende Prüfstelle gemäß Abs. 3.
21.07.2017
Salzburg
Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für die Programme gemäß Art. 1 dieser Vereinbarung wird gemäß Art. 47 und 48 der Dachverordnung durchgeführt. Sie erfolgt bei den Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 durch die jeweilige Verwaltungsbehörde und richtet sich ferner nach entsprechenden Festlegungen in den jeweiligen Programmdokumenten. Die Begleitausschüsse erfüllen die Aufgaben gemäß Art. 49 sowie 110 der Dachverordnung.
21.07.2017
Salzburg
(1) Die Vertragspartner stellen unter Beachtung der jeweiligen haushaltsrechtlichen Grundsätze, wie etwa der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, die Funktionsfähigkeit der gemäß Art. 4 bis 8 in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen erforderlichenfalls die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor.
(2) Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten haben, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, die sachlich zuständigen Bundesministerien oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, das jeweilige Land Sorge zu tragen.
(3) Für die im Folgenden genannten Stellen sind die Kosten für die Abwicklung der operationellen Programme unter Einhaltung der in Art. 1 genannten relevanten Bestimmungen sowie unter den Bedingungen des Art. 14 aus Mitteln der Technischen Hilfe der jeweiligen Programme zuschussfähig, sofern in Programmen gemäß Art. 1 Abs. 2 keine anderweitige Regelung getroffen wurde:
(4) Für das aus dem EFRE finanzierte Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 werden Vorauszahlungen im Rahmen des Globalbudgets 10.03 des Bundes (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, variabel) in der Höhe von € 25,2 Mio. geleistet. Die Vorauszahlungen erfolgen in zwei Raten zu je € 12,6 Mio. in den Jahren 2016 und 2017. Die Vorauszahlungen dürfen die Programmsumme nicht erhöhen.
(5) Für das aus dem ESF finanzierte Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 werden Vorauszahlungen aus Bundesmitteln aus dem Detailbudget 20010202 (Europäischer Sozialfonds, variabel) bis zu einer maximalen Gesamthöhe von € 20 Mio. geleistet. Nähere Regelungen zu den Vorauszahlungen werden in schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern geregelt.
21.07.2017
Salzburg
(1) Die Benennung der Behörden gemäß Art. 124 Abs. 1 der Dachverordnung bzw. Art. 21 Abs. 3 der ETZ-Verordnung erfolgt wie folgt:
(2) Die Benennung stützt sich bei den in Abs. 1 genannten Programmen, sofern die Prüfbehörde von österreichischen Stellen wahrgenommen wird, auf deren Bericht und Gutachten, welche die Erfüllung der Kriterien für die Benennung gemäß Anhang XIII der Dachverordnung bewertet. Bei Programmen mit ausländischer Prüfbehörde stützt sich die Bewertung auf das Ergebnis der ausländischen Prüfbehörde oder einer sonstigen unabhängigen Prüfstelle.
(3) Die gemäß Abs. 1 zuständigen Vertragspartner entscheiden auf Basis der vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnisse über allfällige Abhilfemaßnahmen oder die Aufhebung der Benennung und beschließen die Neubenennung einer Stelle im Einklang mit Art. 124 Abs. 6 der Dachverordnung.
21.07.2017
Salzburg
(1) Die mit der Durchführung der operationellen Programme bzw. Kooperationsprogramme der EU-Strukturfonds in Österreich verbundenen Koordinationsaufgaben werden wie folgt wahrgenommen:
(2) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den in Abs. 1 genannten Koordinationsstellen reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen. Die Vertragspartner stellen weiters sicher, dass die an der finanziellen Durchführung der operationellen Programme bzw. Kooperationsprogramme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Kofinanzierung einzelner Vorhaben aus Strukturfondsmitteln die Bestimmungen der einschlägigen EU-Verordnungen sowie die in diesen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren einhalten und dabei jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Vorhaben sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht.
(3) In Ergänzung zu den Regelungen der Dachverordnung betreffend die Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden wird für das operationelle Programm gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a zur Sicherstellung einer reibungslosen Programmkoordination Folgendes vereinbart:
(4) Sofern in den in Art. 1 genannten Programmen nichts anderes festgelegt wurde und die Funktion der unter lit. a bis c genannten Programmbehörden von Vertragspartnern in Österreich wahrgenommen wird, gelten folgende Regelungen:
(5) Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit den Prüftätigkeiten gemäß Art. 127 der Dachverordnung wird die Prüfbehörde gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a beauftragt.
21.07.2017
Salzburg
(1) Die gemäß Art. 74 Abs. 3 der Dachverordnung vom Mitgliedstaat sicherzustellende Überprüfung von Beschwerden erfolgt für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 sowie für die Kooperationsprogramme gemäß Art. 1 Abs. 2 – sofern nicht durch anders lautende Regelungen in diesen Programmen festgelegt – durch die jeweiligen Verwaltungsbehörden, in der Folge als Beschwerdestellen bezeichnet.
(2) Beschwerden können sich auf die Programmabwicklung, sohin auf Aufgaben der mit der Programmabwicklung betrauten Stelle beziehen. Als Beschwerdeführer kommen Begünstigte oder Antragsteller in Betracht, für die Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 darüber hinaus auch die mit der Programmabwicklung betrauten Stellen.
(3) Die jeweilige Beschwerdestelle hat die Beschwerdemöglichkeiten in geeigneter Weise bekannt zu geben bzw. deren Bekanntgabe zu veranlassen.
(4) Beschwerden werden durch die Beschwerdestelle nach Anhörung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der von der Beschwerde betroffenen Stelle erledigt.
(5) Bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 werden – sofern nicht durch anderslautende Regelungen in diesen Programmen festgelegt – Beschwerden gegen Ergebnisse von Überprüfungen gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung von Begünstigten in Österreich von der jeweiligen Prüfstelle gemäß Art. 7 Abs. 1 bzw. von der koordinierenden Prüfstelle gemäß Art. 7 Abs. 3 entgegen genommen. Bei der Behandlung von Beschwerden kooperieren die von der Beschwerde betroffenen Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 2 mit der koordinierenden Prüfstelle.
(6) Für das operationelle Programm gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a kann im Falle der Beschwerde einer programmabwickelnden Stelle von der Beschwerdestelle ein erweitertes Konsultationsverfahren eingeleitet werden. Dazu werden von der Beschwerdestelle zwei nicht befangene Expertinnen/Experten beigezogen, die aufgrund der dargelegten Sachverhalte eine Empfehlung an die Beschwerdestelle abgeben.
(7) Die Vertragspartner verpflichten sich zur Mitwirkung am Verfahren gemäß Abs. 6 sowie zur Entsendung jeweils einer/eines geeigneten Expertin/Experten.
21.07.2017
Salzburg
(1) Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit (Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012) – nach den einschlägigen Bestimmungen der gemäß Art. 1 anzuwendenden Verordnungen sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen operationellen Programms bzw. Kooperationsprogramms, nach gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern oder nach den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.
(2) Subsidiär dazu werden für das Programm gemäß Art. 4. Abs. 1 lit. a einheitliche Regelungen von der Bescheinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Prüfbehörde festgelegt. Die Programmbehörden achten auf die kohärente Anwendung der in diesem Artikel genannten Regelungen.
21.07.2017
Salzburg
(1) Die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben richtet sich nach den Verfahren, die in einem operationellen Programm bzw. Kooperationsprogramm oder in einer zu dessen Umsetzung eingesetzten Förderungsrichtlinie oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern jeweils vorgesehen sind.
(2) Auf der Grundlage dieser Auswahl hat die Verwaltungsbehörde oder eine dafür vorgesehene zwischengeschaltete Stelle die Kofinanzierung eines Vorhabens aus Strukturfondsmitteln mit den Begünstigten mit den dafür maßgeblichen Bedingungen rechtsverbindlich zu vereinbaren.
(3) Im Sinne des Grundsatzes der Transparenz und als Grundlage für die Prüfungen gemäß Art. 15 Abs. 2 sind die Mindestinhalte für die unter Abs. 2 genannten Vereinbarungen mit den Begünstigten sowie die Mindestinhalte für Kofianzierungsanträge und Abrechnungen jeweils programmspezifisch mittels geeigneter Formvorschriften festzulegen.
(4) Wird den Begünstigten die Kofinanzierung aus Strukturfondsmittel von einer Förderstelle des Bundes gewährt, sind mit den Begünstigten Vertragsbestimmungen gemäß den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (BGBl. II Nr. 208/2014) oder gemäß entsprechenden Sonderrichtlinien auch für die Strukturfondsmittel zu vereinbaren. Die Förderstellen der Länder haben ihren Kofinanzierungszusagen für Strukturfondsmittel geltende Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts unter Berücksichtigung sonstiger schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zu Grunde zu legen.
(5) Bei Vorhaben, bei denen die Verwaltungsbehörde selbst oder eine andere öffentliche Dienststelle Begünstigte ist, sind die maßgeblichen Bedingungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 für eine rechtsverbindliche Kofinanzierung in geeigneter Form – zB Verwaltungsvereinbarungen oder verwaltungsinterne Aktenvermerke – für alle Beteiligten jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
(6) Aus einer rechtsgrundlosen, fehlerhaften oder unvollständigen Kofinanzierungszusage entsteht kein Anspruch auf Zahlung von Strukturfondsmitteln. Allfällige daraus entstehende Rechtsfolgen sind von jener Stelle zu tragen, welche die Kofinanzierungszusage ausgestellt hat.
21.07.2017
Salzburg
(1) Strukturfondsmittel dürfen unter Berücksichtigung der in Art. 67 Abs. 1 lit. b bis d der Dachverordnung sowie der in Art. 14 der ESF-Verordnung genannten Zuschussarten und Berechnungsmethoden nur wie folgt ausbezahlt werden:
(2) Die Verwaltungsbehörde oder die zuständige zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 haben daher nach Maßgabe des Art. 125 Abs. 4 bis 7 der Dachverordnung die tatsächliche Lieferung und Erbringung der vorgesehenen Produkte oder Dienstleistungen sowie die geltend gemachten Ausgaben zu überprüfen. Die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfung sind nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
(3) Personen, welche hauptverantwortlich die Prüfungen gemäß Abs. 2 durchführen, dürfen nicht an der Genehmigung und Durchführung der zu prüfenden Vorhaben beteiligt sein.
(4) Nach Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 2 und positivem Prüfergebnis ist die Erfüllung sämtlicher Kofinanzierungsbedingungen gemäß Art. 13 und 14 und damit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung von der prüfenden Stelle gemäß Abs. 2 schriftlich zu bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung ist nach dem in einem operationellen Programm bzw. Kooperationsprogramm vorgesehenen Verfahren von der Verwaltungsbehörde oder von der zuständigen zwischengeschalteten Stelle bei der gemäß Art. 5 Abs. 8 für die Führung des Programmkontos zuständigen Stelle die Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Begünstigten zu veranlassen. Für Vorhaben im Rahmen des aus dem ESF finanzierten Programms gemäß Art. 1 können in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern abweichende Regelungen getroffen werden.
(5) Die Bescheinigungsbehörde und die gegebenenfalls mit der Führung des Programmkontos beauftragte zwischengeschaltete Stelle sowie die Verwaltungsbehörde – sofern die Prüfungen gemäß Abs. 2 von zwischengeschalteten Stellen durchgeführt wurden – sind angehalten, eigenständig Prüfungen vorzunehmen, um sich zu vergewissern, dass die ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.
(6) Sollten bei der Prüfung einer Abrechnung Mängel festgestellt werden, sind von der Verwaltungsbehörde oder der zuständigen zwischengeschalteten Stelle die notwendigen Korrekturen zu veranlassen. Zu Unrecht ausbezahlte Strukturfondsmittel sind zurückzufordern oder gegebenenfalls mit nachfolgenden Zahlungen gegen zu verrechnen. Zurückgeforderte Beträge sind – allenfalls samt Zinsen entsprechend der jeweiligen Vereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 2 – auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto zu überweisen.
21.07.2017
Salzburg
Die gemäß den Verordnungen, dem jeweiligen operationellen Programm bzw. Kooperationsprogramm oder gesonderten Vereinbarungen im Monitoring zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde oder den zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das Monitoringsystem gemäß Art. 4 Abs. 7 lit. b zu melden.
21.07.2017
Salzburg
(1) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten oder Mängeln bei der Abwicklung der Strukturfonds zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch finanzielle Berichtigungen gemäß Art. 143 bis 147 der Dachverordnung (allenfalls samt nach der Vereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 2 anfallenden Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten oder Mängel aufgetreten sind. Bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 sind diese Vermögensnachteile von jenen Vertragspartnern zu tragen, in deren Zuständigkeit die Prüfaufgaben gemäß Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis d fallen.
(2) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten oder Mängel im Bereich der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a auf Programmebene durch finanzielle Berichtigungen gemäß Art. 143 bis 147 der Dachverordnung zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs, so werden diese auf Basis der der Korrektur zu Grunde liegenden Parameter nach Befassung der für die Verwaltungsbehörde zuständigen ÖROK-Steuerungsgremien von allen Vertragspartner entsprechend den Anteilen an diesen Parametern getragen.
(3) Im Falle einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung gemäß Art. 136 der Dachverordnung werden die Mittelkürzungen von jenem Vertragspartner getragen, welcher die Unterausschöpfung in Relation zum letztgültigen Finanzplan verursacht hat. Für das aus dem EFRE kofinanzierte Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 ist dies der pro Land und umsetzender Stelle von den zuständigen ÖROK-Steuerungsgremien festgelegte letztgültige Finanzplan. Als Berechnungsgrundlagen für erforderliche Aufhebungen von Mittelbindungen werden in erster Linie die Ausschöpfungsstände der den jeweiligen Ländern zugeteilten Finanzmittel herangezogen. Unbeschadet dieser Regelung sind davon abweichende und einvernehmliche Lösungen zwischen den betroffenen Vertragspartnern zulässig.
(4) Gemäß Art. 122 Abs. 2 der Dachverordnung sowie in Einklang mit den relevanten Bestimmungen der zur Durchführung dieses Artikels erlassenen Durchführungsverordnung wird Folgendes festgelegt:
(5) Die im Zusammenhang mit finanziellen Berichtigungen gemäß Art. 143 bis 147 der Dachverordnung festgelegten Berichtspflichten des Mitgliedstaates werden in Österreich von den in Art. 6 benannten Prüfbehörden wahrgenommen.
21.07.2017
Salzburg
Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
21.07.2017
Salzburg
(1) Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
(2) Die Vereinbarung endet hinsichtlich eines operationellen Programms bzw. Kooperationsprogramms jeweils mit dem Ende der auf der Programmebene im Einklang mit Art. 140 Abs. 1 der Dachverordnung festgelegten Belegaufbewahrungsfrist.
21.07.2017
Salzburg
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
21.07.2017
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