V Luftkurort St. Wolfgang im Salzkammergut
20000064Ordinance01.10.1971Originalquelle öffnen →
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Kremser Stadtrecht 1977
StF: LGBl. 1010-0 (WV)
Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2013 beschlossen:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Stadtgemeinde Krems an der Donau ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Wappen der Stadt Krems an der Donau zeigt in einem schwarzen Schild einen rotbezungten goldenen Doppeladler, über dessen Häuptern eine Kaiserkrone mit rotgoldenen Bändern schwebt.
(2) Die Farben der Stadt sind gelb-schwarz.
(3) Das Siegel der Stadt weist das Stadtwappen (Abs. 1) mit der Umschrift “Stadt Krems an der Donau” auf.
(4) Das Amtssiegel des Magistrates weist das Wappen und die Umschrift “Magistrat der Stadt Krems an der Donau” auf.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Für die Organe der Stadt gilt:
(2) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Gemeinderat kann im Interesse der Überprüfung der Gebarung neben dem Kontrollausschuss ein Kontrollamt einrichten.
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 22/2012
Die Vorarlberger Landesregierung hat auf Grund des übereinstimmenden Willens der Gemeinden Fußach und Höchst die Änderung der Gemeindegrenze zwischen diesen Gemeinden im Bereich Felbenweg bei GST-NR 1560/2 (Gemeinde Fußach) und Deltastraße bei GST-NR 71/2 (Gemeinde Höchst) gemäß den Planurkunden des Vermessungsbüros DI Bertschler, Bregenz, vom 24.10.2011, GZ 9444/10, gemäß § 6 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 69/1997, genehmigt.
Die Grenzänderung tritt am 1. Jänner 2013 in Geltung.
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 1. Juni 1976 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei den Dienststellen des Landes Kärnten (Landes-Personalver- tretungs-Wahlordnung)
StF: LGBl Nr 51/1976
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I - Wahl der Dienststellenpersonalvertretung
§ 1 Ausschreibung der Wahl in die Dienststellenpersonal-
vertretung, Wahlkundmachung
§ 2 Verzeichnis der Bediensteten
§ 3 Wählerliste
§ 4
§ 5 Wahlvorschläge
§ 6
§ 7 Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post
§ 8 Wahlvorbereitung
§ 9
§ 10
§ 11 Stimmzettel
§ 12
§ 13
§ 14 Wahlhandlung
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18 Briefwahl
§ 19 Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 20
§ 21
§ 22 Wahlakten
§ 23 Verkündigung des Wahlergebnisses
§ 24 Wahlanfechtung
Abschnitt II - Wahl der Zentralpersonalvertretung §§ 25 - 32
Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen
§ 33
Abschnitt IV - Übergangsbestimmungen
§ 34
Auf Grund des § 18 Abs 16 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl Nr 49/1976, wird verordnet:
Kärnten
Abschnitt l
Wahl der Dienststellenpersonalvertretung
§ 1
Ausschreibung der Wahl in die Dienststellen-
personalvertretung, Wahlkundmachung
(l) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenpersonalvertretung dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der sechswöchigen Frist des § 18 Abs 1 des Landes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.
Kärnten
§ 2
Verzeichnis der Bediensteten
(l) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen und die Geburtsdaten der Bediensteten zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 13 des Landes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind.
(3) Werden für eine Dienststelle gemäß §§ 4 und 5 des Landes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen gemäß § 5 des Landes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat der Leiter der zusammengefaßten Dienststellen ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefaßten Dienststellen angehören, zur Verfügung zu steilen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen haben in diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen die erforderlichen Unterlagen zu liefern. Wer als Leiter der zusammengefaßten Dienststelle gilt, hat die Zentralpersonalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellenpersonalvertretungen im Einvernehmen mit der Landesregierung zu bestimmen.
Kärnten
§ 3
Wählerliste
(l) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 2) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die gemäß § 13 Abs 3 des Landes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
Kärnten
§ 4
(l) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 18 Abs 2 zweiter Satz des Landes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
(3) Das Recht der Berufung gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegraphisch einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellenwahlausschuß hat die Berufung unverzüglich dem Zentralwahlausschuß vorzulegen, welcher über die Berufung so rechtzeitig vor dem (ersten) Wahltage zu entscheiden hat, daß die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß noch beachtet werden kann.
(4) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.
Kärnten
§ 5
Wahlvorschläge
(l) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 18 Abs 3 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 18 Abs 3 des Landes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wähler-Gruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Kärnten
§ 6
(l) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 18 Abs 3 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 13 Abs 5 und 6 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
(4) Die Wählergruppe (§ 18 Abs 5 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.
(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage erfolgt ist.
(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 18 Abs 13 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.
Kärnten
§ 7
Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post
(l) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß § 18 Abs 7 des Landes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden "Briefwahl" genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.
(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist.
(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:
(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündigung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Kärnten
§ 8
Wahlvorbereitung
(l) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ l Abs 3) zu verlautbaren.
(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 18 Abs 4 des Landes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Zeit an dem gemäß § 18 Abs 4 des Landes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Orte stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.
Kärnten
§ 9
Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr 391/1970, sinngemäß.
Kärnten
§ 10
Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
Kärnten
§ 11
Stimmzettel
(l) Die Wahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 v. H. dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.
Kärnten
§ 12
Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
Kärnten
§ 13
(l) der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für dieselbe Dienststellenpersonalvertretung, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
Kärnten
§ 14
Wahlhandlung
Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Landes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
Kärnten
§ 15
(l) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 11 Abs 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.
Kärnten
§ 16
(l) Die Wahl wird, soweit im § 18 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlorte vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung nur eine Stimme.
(2) Blinde und schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle der Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 15) festzuhalten.
Kärnten
§ 17
(l) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 10) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 11) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es uneröffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnises mit sich zu nehmen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichung des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 7), kann seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 15 Abs l) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen.
(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.
Kärnten
§ 18
Briefwahl
(l) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 7), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuß ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege dem Dienststellen-Wahlausschuß zu übermitteln.
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.
(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm uneröffnet unter Verschluß bis zu deren Eröffnung gemäß Abs 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 19 Abs l) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuß die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 17 Abs 3) mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge sowie Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 17 Abs 4), sind uneröffnet mit dem Vermerk "Zu spät eingelangt" oder "Wahlrecht unmittelbar ausgeübt" zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 15 Abs l) zu vermerken.
Kärnten
§ 19
Ermittlung des Wahlergebnisses
(l) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablaufe der gemäß § 18 Abs 4 des Landes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Umschläge zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Umschläge zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Umschläge mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Umschläge zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
Kärnten
§ 20
(l) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die gemäß § 18 Abs 8 des Landes-Personalvertretungsgesetzes auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln.
Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift (§ 15 Abs l) festzuhalten oder dieser anzuschließen.
Kärnten
§ 21
(l) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder (§ 18 Abs 11 des Landes-Personalvertretungsgesetzes).
Kärnten
§ 22
Wahlakten
(l) Die Niederschrift (§ 15 Abs l) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses zuversiegeln ist.
(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl der Dienststellenpersonalvertretung aufzubewahren. Sie sind sodann vom neubestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.
Kärnten
§ 23
Verkündigung des Wahlergebnisses
Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung.
Kärnten
§ 24
Wahlanfechtung
(l) Wird eine Wahl im Sinne des § 18 Abs 13 des Landes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
Kärnten
Abschnitt II
Wahl der Zentralpersonalvertretung
§ 25
Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralpersonalvertretung (§ 9 des Landes-Personal-Vertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
Kärnten
§ 26
Die Zentralpersonalvertretung ist, soweit § 22 des Landes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Dienststellenpersonalvertretungen zu wählen.
Kärnten
§ 27
(l) Die Ausschreibung der Wahl der Zentralpersonalvertretung ist von den Dienststellenwahlausschüssen zugleich mit der Ausschreibung der Wahl der Dienststellenpersonalvertretung in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.
(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § l Abs 2 hat auch den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder der Zentralpersonalvertretung, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten und die Mindestzahl der Unterschriften von zur Zentralpersonalvertretung Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß, zu enthalten.
Kärnten
§ 28
Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen.
Kärnten
§ 29
(l) Für die Wahl der Zentralpersonalvertretung sind amtliche Stimmzettel aus gelbem Papier vorzusehen.
(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 5 Abs 3 des Landes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört.
(3) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 7 Abs 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung zu übermitteln (auszuhändigen).
(4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat dem Wähler über die Vorschrift des § 17 Abs 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung in das Wahlkuvert zu legen.
Kärnten
§ 30
(l) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl der Zentralpersonalvertretung abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 19 Abs 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zur Zentralpersonalvertretung ist dem Zentralwahlausschuß vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telephonisch oder, wenn dies nicht möglich ist, telegraphisch als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3) Die gemäß § 21 Abs 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Zentralwahlausschuß zu erfüllen.
Kärnten
§ 31
Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 22 Abs 2 sind die gemäß § 30 Abs 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.
Kärnten
§ 32
(l) Die Verständigung der in die Zentralpersonalvertretung Gewählten im Sinne des § 23 obliegt dem Zentralwahlausschuß.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen zur Verlautbarung mitzuteilen.
Kärnten
Abschnitt III
Gemeinsame Bestimmungen
§ 33
(l) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tage, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertag, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktage. Ist der betreffende Werktag der Karfreitag oder ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(6) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.
Kärnten
Abschnitt IV
Übergangsbestimmungen
§ 34
(l) Die Wahlausschüsse sind von den im § 31 Abs 3 des Landes-Personalvertretungsgesetzes angeführten Organen spätestens acht Wochen vor dem (ersten) Wahltage der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen (§ 31 Abs 1 Landes-Personalvertretungsgesetz) zu bestellen.
(2) Der Bescheid über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied eines Wahlausschusses ist diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Der Bescheid hat die Namen und Geburtsdaten auch der anderen Mitglieder des Wahlausschusses zu enthalten.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ab dem Tage der Zulassung ihres Wahlvorschlages (§ 6) einen Vertreter in den Wahlausschuß zu entsenden. Dieser Vertreter ist im Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (§ 5 Abs 2) auszuweisen. Der Vertreter hat im Wahlausschuß Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgezogen (§ 6 Abs 4), so verliert der Vertreter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.
Steiermark
Gesetz vom 6. Juli 2010 über die Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen (Steiermärkisches Frauenförderungsgesetz – StFFG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 82/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3669/1 AB EZ 3669/5)
11.02.2014
(1) Das Ziel dieses Gesetzes ist es, dass Frauen gemäß den Intentionen der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Vertrags von Lissabon sowie der Richtlinien der Europäischen Union zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und der Gleichbehandlungsgesetze des Bundes und des Landes gefördert und unterstützt werden und für die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen und Männern Sorge getragen wird, um bestehende Benachteiligungen und Diskriminierungen in der Gesellschaft aufzuheben und einengende Geschlechterrollen aufzulösen.
(2) Durch Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz soll dazu beigetragen werden, dass
(3) Frauen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Mädchen, wo es der Sache nach in Betracht kommt.
(4) Das Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich zur Verfolgung dieser Ziele. Die Landesregierung hat zu ihrer Erreichung beizutragen und dazu geeignete Maßnahmen zu setzen, insbesondere auch die Service- und Drehscheibenfunktion für Mädchen- und Frauenberatungs- und -servicestellen sowie sonstige Organisationen zur Mädchen- und Frauenförderung wahrzunehmen, dies in strategischer Partnerschaft mit relevanten Einrichtungen, sowie Förderungen nach § 5 zu vergeben.
(5) Im Landeshaushalt sind unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse die erforderlichen Mittel vorzusehen.
(6) In anderen Rechtsvorschriften vorgesehene Maßnahmen und Förderungen bleiben unberührt.
(1) Eine ausgewogene regionale Verteilung der Förderungen ist anzustreben.
(2) Schwerpunkte der Förderung sind zu legen auf:
(3) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Die Vergabe von Förderungen ist nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Förderungsprogramme und Förderungsrichtlinien zu gestalten und abzuwickeln.
(1) Als Förderungsempfängerinnen und -empfänger kommen physische und juristische Personen oder Einrichtungen in Betracht, wenn sie geeignet sind, zur Erreichung der Förderungsziele gemäß § 1 beizutragen.
(2) Förderungsempfängerinnen und -empfänger im Sinne des Abs. 1 können insbesondere sein:
(1) Förderungen werden in Form von nicht rückzahlbaren finanziellen Zuschüssen (verlorenen Zuschüssen) gewährt.
(2) Förderungen können als Basisförderung oder Projekt- einschließlich Veranstaltungsförderung gewährt werden.
Steiermark
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
23.08.2018
Steiermark
Über die Vollziehung dieses Gesetzes ist dem Landtag alle zwei Jahre ein Bericht zu erstatten.
11.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
02.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2010, in Kraft.
Steiermark
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
23.08.2018
Auf geldwerte Zuwendungen des Landes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vertraglich bereits zugesagt sind und die nach ihrer Zweckwidmung Förderungen im Sinne dieses Gesetzes sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Oberösterreich
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 13. September 1971, womit die Anerkennung des Gebietes der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut als Luftkurort kundgemacht und der Kurbezirk festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 40/1971
Oberösterreich
§ 1
Gemäß § 8 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1965 und LGBl. Nr. 9/1969 wird kundgemacht, daß die o.ö. Landesregierung mit Beschluß vom 13. September 1971 das Gebiet der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 als Luftkurort im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 des Gesetzes anerkannt hat.
Oberösterreich
§ 2
In Durchführung des § 19 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1965 und LGBl. Nr. 9/1969 wird als Kurbezirk des Luftkurortes St. Wolfgang im Salzkammergut das Gebiet der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut festgesetzt.
Oberösterreich
§ 3
Die Verordnung tritt mit 1. Oktober 1971 in Kraft.
Gesetz vom 15. September 2000, mit dem die XVII. Gesetzgebungsperiode des Burgenländischen Landtages vorzeitig beendet wird
StF: LGBl. Nr. 63/2000 (XVII. Gp. RV 977 AB 982)
Der Landtag hat beschlossen:
Burgenland
Der Burgenländische Landtag wird gemäß Artikel 13 Abs. 1 L-VG vor Ablauf der XVII. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.
Burgenland
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland in Kraft.
Wien
Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006)
StF.: LGBl. Nr. 63/2006
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
23.05.2014
Wien
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase (Gasanlagen).
(2) Als brennbares Gas gilt jedes Gas, welches an der Luft durch Wärmezufuhr entzündet werden kann; dazu gehören: Holz-, Kohlen-, Öl-, Wasser-, Azetylen-, Methan-, Propangase u. dgl. sowie deren Mischungen.
(3) Gasgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind technische Einrichtungen, in denen die im Brenngas enthaltene Energie durch Verbrennung freigesetzt wird.
(4) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
Wien
(1) Einer Genehmigung der Behörde bedürfen
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum zu gefährden.
(3) Die Genehmigung ist – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu erteilen, wenn das Vorhaben den Vorschriften gemäß § 9 entspricht.
(4) Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Ansuchen um Genehmigung sind in dreifacher Ausfertigung Pläne und technische Beschreibungen, aus denen der Aufstellungsort, die Art und die Funktionsweise der Anlage hervorgeht, anzuschließen.
Wien
Die Herstellung oder wesentliche Änderung (§ 2 Abs. 2) von Anlagen zur Verteilung brennbarer Gase sowie der Anschluss und die Inbetriebnahme von Gasgeräten ist, wenn diese an ein Verteilernetz angeschlossen werden sollen, dem Verteilernetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiberin vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage anzuzeigen. Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, inwieweit die Herstellung oder Änderung von Anlagen zur Verteilung brennbarer Gase sowie der Anschluss und die Inbetriebnahme von Gasgeräten nicht anzeigepflichtig ist, wenn dadurch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist.
Wien
(1) Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, folgende Daten von Gasgeräten binnen einer Frist von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 2/2024 in digitaler Form an die Behörde zu übermitteln:
(2) Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber hat das gesamte Datenmaterial gemäß Abs. 1, das zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung bei der Verteilernetzbetreiberin bzw. beim Verteilnetzbetreiber bereits vorhanden ist, in digitaler Form an die Behörde zu übermitteln.
(3) Die Behörde ist berechtigt, die übermittelten Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
(4) Nach der erstmaligen Übermittlung durch die Verteilernetzbetreiberin bzw. den Verteilernetzbetreiber ist die Behörde jederzeit berechtigt, von der Verteilernetzbetreiberin bzw. dem Verteilernetzbetreiber die Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten in aktualisierter Form zu verlangen. Die Behörde hat dafür eine angemessene Frist festzusetzen. Die aktualisierten Daten sind ebenfalls in digitaler Form zu übermitteln. Die Behörde ist berechtigt, die aktualisierten Daten für die in Abs. 3 genannten Zwecke zu verarbeiten.
(5) Die Behörde hat durch entsprechende Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach Abs. 1 gesammelten Daten von den nach der Geschäftseinteilung des Magistrats zuständigen Dienststellen nur zu den in Abs. 2 genannten Zwecken verarbeitet werden.
(6) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der digitalen Datenübermittlung gemäß Abs. 1 bis 3 erlassen werden.
(7) Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 1 gesammelten Daten zu den in Abs. 3 genannten Zwecken in aggregierter Form an den Bund zu übermitteln. Eine Übermittlung zum Zweck der Ausarbeitung der Energieraumpläne ist unzulässig.
09.01.2024
Wien
(1) Die Genehmigung nach § 2 erlischt, wenn der Betrieb der Gasanlage durch mehr als fünf Jahre nach rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung nicht aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist.
(2) Ist die Genehmigung erloschen, so hat der Inhaber oder die Inhaberin der Gasanlage diese unverzüglich dauerhaft stillzulegen, soweit dies zum Schutz der Interessen gemäß § 9 erforderlich ist. Kommt er oder sie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm oder ihr die Behörde die dauerhafte Stillegung mit Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid können auch konkret durchzuführende Maßnahmen vorgeschrieben werden, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Umwelt, für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum erforderlich ist. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Inhabers oder der Inhaberin der Gasanlage oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Genehmigung erloschen ist und die Voraussetzungen für die dauerhafte Stillegung vorliegen sowie anzuordnen, auf welche Weise die dauerhafte Stilllegung vorzunehmen ist.
Wien
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin der Gasanlage von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass trotz Einhaltung der in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum vor Beschädigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
Wien
Die Herstellung, Änderung und Instandsetzung von Gasanlagen ist nur fachkundigen Personen, insbesondere solchen Personen gestattet, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung des Befähigungsnachweises zur gewerbsmäßigen Herstellung dieser Anlagen zutreffen; im Streitfalle entscheidet hierüber die Behörde.
Wien
(1) Die Behörde kann die Gasanlagen zu jeder Tageszeit, das ist die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, bei Gefahr in Verzug auch zur Nachtzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Behörde oder den von ihr beauftragten Personen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Liegenschaften, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zu gewähren. Der Inhaber sowie die Inhaberin einer Gasanlage ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Befunde zu gewähren.
(2) Wird bei einer Überprüfung der Gasanlage festgestellt, dass diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hergestellt, instandgehalten oder betrieben wird, hat die Behörde dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist den den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist die Behörde berechtigt, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen, wie die Absperrung der Gasanlage, ohne vorangegangenes Verfahren gegen nachträgliche Vorschreibung der Kosten an den Verpflichteten oder die Verpflichtete durchzuführen. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Gefahr im Verzug im Sinne des Abs. 3 liegt auch dann vor, wenn durch die Unterbrechung der Gasversorgung die bestehende Beheizung von Aufenthaltsräumen oder die Warmwasserbereitung mit Gas unmöglich wird und die rasche Wiederherstellung der Gasanlage die gebotene Maßnahme zur Hintanhaltung dieser Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bewohner sowie der Bewohnerinnen darstellt.
Wien
(1) Durch den Wechsel des Inhabers oder der Inhaberin einer Gasanlage wird die Wirksamkeit der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheide sowie der Bescheide oder Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren nicht berührt.
(2) Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz sind der Inhaber und die Inhaberin der Gasanlage verantwortlich. Ist dieser oder diese nicht feststellbar oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, trifft die Verantwortung den Eigentümer oder die Eigentümerin der Liegenschaft, auf der sich die Gasanlage befindet, sofern er oder sie von einem Gebrechen bzw. einem von der Behörde oder von dem Verteilernetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiberin erteilten Auftrag Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Mehrere Eigentümer und Eigentümerinnen haften solidarisch.
(3) Für alle Kosten, die der Stadt Wien für einen im Wege der Ersatzvornahme (§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) in Vollziehung dieses Gesetzes vollstreckten Auftrag erwachsen sind, besteht an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen anderen Pfandrechten. Ein Gleiches gilt für jene Kosten, die auf Grund einer Maßnahme gemäß § 7 Abs. 2 erwachsen.
Wien
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik ordnungsgemäß so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass durch den Bestand und Betrieb der Anlagen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und eine Gefährdung des Eigentums nicht zu erwarten ist. Durch Verordnung der Landesregierung können Vorschriften einschließlich der in diesem Zusammenhang zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen über die Arten der Gase, die erforderlichen Begriffsbestimmungen der Gastechnik, ferner die Belastung der Gasgeräte, die Leistung, die Anschluß-, Einstell- und Belastungswerte, die Errichtung, Änderung und Erhaltung der Leitungen, weiters Bestimmungen über die Beschaffenheit und Funktion von Gasgeräten, wie Wasserheizer und Raumheizer, sowie deren Bestandteile und Zubehör, die Strömungssicherung, die technische Beschaffenheit und Einrichtung von Leitungsanlagen, Rohrleitungen und Rohrverbindungen, Gasdruckregler und Gaszähleranlagen, Absperrklappen und Abgasführung sowie Absauganlagen erlassen, für verbindlich erklärt oder anerkannt werden.
(2) Gasgeräte dürfen unbeschadet der Bestimmungen nach Abs. 1 sowie der §§ 2 und 11 nur dann angeschlossen und in Betrieb genommen werden, wenn sie gemäß den Vorschriften über das Inverkehrbringen das CE-Zeichen tragen oder gemäß § 42 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 340/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 20/2005, in Verkehr gebracht wurden.
(3) Die Behörde hat den Anschluss und die Verwendung von Gasgeräten oder von Teilen derselben zu verbieten, wenn keine Gewähr für die sachgemäße Verwendung gegeben ist bzw. durch deren Betrieb das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet oder Sachbeschädigungen verursacht werden können. Eine derartige Maßnahme wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für ein Gerät eine Prüfmarke bzw. ein CE-Zeichen verliehen wurde.
Wien
(1) Der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin ist befugt, die an sein oder ihr Verteilernetz angeschlossenen Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist seinen oder ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder den von ihm oder ihr beauftragten Personen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Wird anlässlich einer Überprüfung der Gasanlage festgestellt, dass diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hergestellt, instandgehalten oder betrieben wird, hat der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage dies unverzüglich bekannt zu geben und ihn oder sie zur Veranlassung der Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, allenfalls unter Setzung einer Nachfrist, aufzufordern. Bei Gefahr im Verzug ist der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin berechtigt, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen, wie die Absperrung der Gasanlage, gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten oder die Verpflichtete durchzuführen. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin der Gasanlage dieser Aufforderung nicht nach, so hat der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin die Behörde hievon zu verständigen, welche dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage in der Folge einen Auftrag nach § 7 Abs. 2 zu erteilen hat. Von der Verständigung der Behörde kann abgesehen werden, wenn keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum besteht. Das Recht, die Gasanlage zu sperren wird dadurch nicht berührt.
(3) Liegt infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzug vor, so ist der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin berechtigt und verpflichtet, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere auch die Gasanlage zu sperren.
Wien
(1) Der Inhaber oder die Inhaberin einer neu hergestellten oder einer wesentlich geänderten Gasanlage ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheitsvorschriften gemäß § 9, bei genehmigungspflichtigen Anlagen auch den Bedingungen des Genehmigungsbescheides, entspricht. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Überprüfungsbefund festzuhalten.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Überprüfungspflicht für die Herstellung oder Änderung kleinerer Gasanlagen, insbesondere für Geräte mit begrenztem Verbrauch und ortsveränderliche kleine Geräte für dauernden oder vorübergehenden Gebrauch, festgesetzt werden, sofern auch ohne Überprüfung die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen und der Schutz von Eigentum als gegeben erachtet werden kann.
(3) Zur Überprüfung und Ausstellung des Überprüfungsbefundes im Sinne des Abs. 1 sind befugt:
(4) Bei Gasanlagen, die an ein Verteilernetz angeschlossen sind, ist der Überprüfungsbefund von jenem Verteilernetzbetreiber oder jener Verteilernetzbetreiberin auszustellen, an dessen oder deren Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, sofern diesem Verteilernetzbetreiber oder dieser Verteilernetzbetreiberin gemäß Abs. 3 lit. b befähigte Personen zur Verfügung stehen.
(5) Ist eine Überprüfungspflicht nach Abs. 1 gegeben, darf eine neu errichtete oder geänderte Gasanlage schon vor Vorlage des Überprüfungsbefundes in Betrieb genommen und mit Gas beliefert werden, wenn die Gasanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und von einer befugten Person im Sinne des Abs. 3 lit. b in Betrieb genommen wird. Die befugte Person, welche die Gasanlage in Betrieb nimmt, hat die Inbetriebnahme einer anzeigepflichtigen Gasanlage dem Verteilernetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiberin zu melden. Die Inbetriebnahme einer genehmigungspflichtigen Gasanlage ist von der befugten Person der Behörde zu melden. In beiden Fällen muss der Überprüfungsbefund innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme bei der Gasanlage aufliegen, widrigenfalls der Betrieb der Gasanlage einzustellen und die Gasanlage zu sperren ist.
(6) Die Behörde kann durch Verordnung für die Ausstellung des Überprüfungsbefundes die Verwendung eines bestimmten Formulars vorschreiben.
Wien
Wer Gasausströmungen, durch die Personen oder Eigentum gefährdet werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls er oder sie die Ausströmung nicht sofort verhindern kann, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und die Organe der öffentlichen Sicherheit oder den Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin, an dessen oder deren Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.
Wien
Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
Wien
Behörde im Sinne des Gesetzes ist der Magistrat. Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
Wien
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EURO 7.300,–-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide oder Aufträge zuwider handelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
Wien
(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das Wiener Gasgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1954 idF LGBl. für Wien Nr. 80/2001 außer Kraft.
(2) Gasanlagen, die den bisherigen Vorschriften entsprechen, können weiterbetrieben werden. Stellt aber der Zustand einer solchen Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so hat die Behörde oder der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzebetreiberin den weiteren Betrieb der Anlage von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig zu machen oder erforderlichenfalls zu untersagen.
(3) Auf alle zur Zeit des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren sind die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
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