K Heilbad-Kurort Leonfelden
20000061Announcement08.08.1961Originalquelle öffnen →
Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung betreffend die Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Blumenegg
StF: ABl.Nr. 2/1996
Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, wird verordnet:
Die in der Anlage wiedergegebene Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Blumenegg wird genehmigt.
Vorarlberg
Auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretungen der Gemeinde Bludesch vom 19. September 1995
der Gemeinde Ludesch vom 21. September 1995
der Gemeinde Nüziders vom 17. Oktober 1995
der Gemeinde Thüringen vom 26. September 1995
und der Stadt Bludenz vom 5. Oktober 1995 und 22. November 1995 haben die vorgenannten Gemeinden nachstehende Vereinbarung zur Bildung eines Gemeindeverbandes gemäß § 93 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, getroffen:
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009, 70/2014
(1) Die Stadt Bludenz und die Gemeinden Bludesch, Thüringen, Ludesch, Nüziders, Nenzing, Schlins, Satteins, Frastanz, Röns, Schnifis, Düns und Dünserberg bilden einen Gemeindeverband.
(2) Der Gemeindeverband führt den Namen „Gemeindeverband Personennahverkehr Walgau“. Er hat seinen Sitz in der Stadt Bludenz.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009, 2/2010, 70/2014
Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, im Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden das Angebot im öffentlichen Personennahverkehr zu verbessern durch
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009
(1) Die Organe des Gemeindeverbandes sind
(2) Die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes ist in der Gemeinde Bludesch einzurichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009
§ 4*)Verbandsversammlungen
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung je einen Vertreter mit folgenden Stimmrechten:
Vertreter der Gemeinden Röns, Schnifis, Düns und Dünserberg
je 1 Stimme,
Vertreter der anderen Gemeinden
je 4 Stimmen.
(2) Der Verbandsversammlung obliegen:
(3) Der Obmann hat die Verbandsversammlung einzuberufen, wenn dies ein Verbandsmitglied unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Die zu besetzenden Stellen werden auf die von den verbandsangehörigen Gemeinden entsandten Vertretungen wie folgt aufgeteilt:
Vertretung der Gemeinden Röns, Schnifis, Düns und Dünserberg
1 Stelle
Vertretung der anderen Gemeinden
4 Stellen.
(2) Dem Verbandsvorstand obliegen alle in den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach dieser Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes oder nach der Gemeindeverbandsverordnung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009
Dem Verbandsobmann obliegen:
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009
(1) Die Aufteilung der Aufwendungen bzw. des Abganges auf die Gemeinden nach § 1 Abs. 1 erfolgt ab 1. Jänner 2009 nach Betriebs-, Verbands- und Infrastrukturkosten.
(2) Betriebskosten sind jene vom Gemeindeverband Personennahverkehr abzugeltenden Kosten für die von den Verkehrsunternehmen an den ÖPNV erbrachten Verkehrsleistungen. Die Betriebskosten werden nach dem Haltestellenschlüssel aufgeteilt. Der Haltestellenschlüssel fußt auf dem jeweils gültigen Fahrplan jeder Gemeinde für ein Jahr. Die Haltestellenpunkte ergeben sich aus der Summe der Abfahrten von den jeweiligen Haltestellen. Die letzte Haltestelle (Endpunkt) einer Linie wird nicht in die Berechnung einbezogen.
(3) Als Infrastrukturkosten gelten die Kosten für Investitionen, die für die Fahrzeugausstattung und für die technische Ausstattung vor Ort notwendig sind. Sie werden je zur Hälfte nach den Abs. 2 und 4 aufgeteilt.
(4) Verbandskosten sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Infrastrukturkosten und Betriebskosten gehören. Die Verbandskosten werden nach dem Einwohnerschlüssel aufgeteilt. Der Einwohnerschlüssel bestimmt sich nach der Verwaltungszählung des Landes Vorarlberg, wobei als Wert der Jahresdurchschnitt der Hauptwohnsitze und weiteren Wohnsitze des jeweiligen Vorjahres herangezogen wird.
(5) Die verbandsangehörigen Gemeinden werden, wenn dies drei Mitglieder der Verbandsversammlung oder Mitglieder der Verbandsversammlung, die ein Viertel der Stimmen vertreten, verlangen, Verhandlungen über eine Änderung des im Abs. 2 bis 4 festgelegten Verhältnisses mit dem Ziel einer Kostenverteilung aufnehmen, welche die Bedienungsqualität des öffentlichen Personennahverkehrs in den Mitgliedsgemeinden unter Einbeziehung des Angebotes im schienengebundenen Verkehr berücksichtigt.
(6) Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in Höhe eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung. Die Vorschüsse sind auf der Grundlage des Voranschlages zu ermitteln.
(7) Für Verbindlichkeiten des ÖPNV Blumenegg-Walgau, die vor dem 31.12.2005 entstanden sind, haften die Stadt Bludenz und die Gemeinden Bludesch, Thüringen, Ludesch, Nüziders, Nenzing und Schlins untereinander zu gleichen Teilen. Für Verbindlichkeiten, die zwischen dem 31.12.2005 und dem 31.12.2008 entstanden sind, haften die Stadt Bludenz und die Gemeinden Nüziders, Bludesch, Thüringen, Ludesch, Nenzing und Schlins im Ausmaß von je 12,5 %, die Gemeinden Röns, Schnifis, Düns und Dünserberg untereinander im Ausmaß von je 3,125 %. Für Verbindlichkeiten ab dem 1.1.2009 haften die Gemeinden untereinander nach den Abs. 2 bis 4.
(8) Die Einnahmen aus Fahrscheinverkäufen und deren Fördermittel werden nach dem Haltestellenschlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt.
(9) An einem allfälligen Überschuss nehmen die Gemeinden im Ausmaß ihres Anteils nach den Abs. 2 bis 4 teil.
(10) Aufwendungen bzw. Abgänge, die vor dem 1. Jänner 2009 entstanden sind, tragen die Gemeinden im Verhältnis der Haftung nach Abs. 7.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009, 2/2010
(1) Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung sowie Annahme der Beitrittserklärung und dementsprechende Änderung der Vereinbarung durch Beschluss der Verbandsversammlung ist zulässig.
(2) Ein Austritt durch einseitige Erklärung ist möglich. Innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung, ist ein solcher Austritt nur zum Ende einer Fahrplanperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neun Monaten möglich. Die zur Wirksamkeit des Austrittes erforderliche Änderung der Vereinbarung ist unverzüglich zu beschließen.
(3) Ein Austritt von Gemeinden durch Austrittserklärung sowie die Annahme der Austrittserklärung und entsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluss der Verbandsversammlung ist auch ohne Rücksicht auf die Beschränkung des Abs. 2 zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009
Die Änderung der Vereinbarung tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung dieser Vereinbarung in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2009
15.12.2015
Oberösterreich
Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 24. Juli 1961 betreffend Erklärung des natürlichen Grund- und Sickerwassers des Moorvorkommens bei Leonfelden als Heilquelle und Erklärung des Gebietes der Marktgemeinde Leonfelden als Heilbad-Kurort
StF: LGBl. Nr. 37/1961
Gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1930, LGBl. Nr. 36, betreffend die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Oberösterreich wird kundgemacht, daß die o.ö. Landesregierung mit Beschluß vom 24. Juli 1961
Kärnten
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. November
1992 über die Bemessung und Pauschalierung von Funktions-
zulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehr-
leistungszulagen für die in den Kärntner Landeskranken-
anstalten tätigen Vertragsbediensteten (Kärntner Landeskrankenanstalten Zulagen- und Nebengebührenverordnung – K-LKAZuNebV)
StF: LGBl Nr 145/1992
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Funktionszulagen
§ 3 Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulage
§ 4 Besondere Erschwerniszulagen
§ 5 Besondere Gefahrenzulagen
§ 6 Mehrleistungszulagen
§ 7 Inkrafttreten
Gemäß § 43 Abs. 4 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBL Nr 19/1988, zuletzt geändert durch LGBl Nr 90/1992, wird verordnet:
Kärnten
(l) Vertragsbediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, ausgenommen den Primarärzten und Konsiliarfachärzten, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich einen Anspruch dennoch normiert, gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen folgende Nebengebühren und Zulagen:
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten diese als monatlich pauschalierte Nebengebühren und Zulagen.
(2) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren und Zulagen wird durch einen Urlaub, während dem der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr oder Zulage ab dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß, in dem auch das Monatsentgelt ruht oder gekürzt wird.
(3) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Monats oder tritt die Voraussetzung für den Anfall oder Wegfall einer pauschalierten Nebengebühr oder Zulage im Laufe eines Monates ein, so gebührt diese in aliquotem Ausmaße, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen zu berechnen ist.
(4) Teilbeschäftigten Vertragsbediensteten gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen die Nebengebühren und Zulagen in aliquotem Ausmaß.
(5) Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Hundertsätze beziehen sich jeweils auf das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(6) Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
Kärnten
(l) Funktionszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:
(2) Bei Urlauben, Krankenständen oder sonstigen Dienstabwesenheiten der genannten Funktionsträger werden den Vertretern die gleichen Zulagen unter der Voraussetzung gewährt, daß die Vertretungsdauer mindestens ununterbrochen eine Woche beträgt, wobei in diesen Fällen die Zulage ab dem ersten Vertretungstage berechnet
wird.
27.05.2015
Kärnten
(l) Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulagen gebühren nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaß:
Kärnten
(l) Besondere Erschwerniszulagen gebühren in folgendem Ausmaße:
(2) Die Erschwerniszulagen nach Abs. 1 lit. c bis r können nicht nebeneinander bezogen werden.
Kärnten
(l) Gefahrenzulagen gebühren für jeden Tag der Dienstleistung in einem Gefahrenbereich und des sich aus der Dienstleistung ergebenden Freizeitanteiles nach Maßgabe der in den Abs. 2 bis 9 angeführten Hundertsätzen.
(2) Eine Gefahrenzulage von 0,176 v. H. gebührt den Prosekturgehilfen der Landeskrankenanstalten Klagenfurt, Villach und Wolfsberg.
(3) Eine Gefahrenzulage von 0,146 v. H. gebührt:
(4) Eine Gefahrenzulage von 0,122 v. H. gebührt:
(5) Eine Gefahrenzulage von 0,115 v. H. gebührt:
den radiologisch-technischen Assistenten/-innen des Zentralröntgeninstitutes und den zu Irrigoskopien herangezogenen Sanitätshilfsdiensten.
(6) Eine Gefahrenzulage von 0,088 v. H. gebührt:
(7) Dem Arzt der l. Medizinischen Abteilung, der ständig der Infektionsstation 01 an der Lungenabteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt zur Dienstleistung zugewiesen ist, von 0,061 v. H.
(8) Der Bezug mehrerer Gefahrenzulagen nebeneinander ist ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind das diplomierte Krankenpflegepersonal, das Sanitätshilfsdienstpersonal und die Bedienerinnen an der Station 05 der Psychiatrischen Abteilung im Landeskrankenhaus Klagenfurt.
(9) Leitendes radiologisch-technisches und leitendes medizinisch-technisches Personal hat erst bei nachgewiesener Gefährdung Anspruch auf eine Gefahrenzulage.
Kärnten
(l) Mehrleistungszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:
(2) Ein Bezug der für Erste Oberärzte, Funktionsoberärzte und geschäftsführende Oberärzte vorgesehenen Mehrleistungszulagen nebeneinander ist ausgeschlossen.
27.05.2015
Kärnten
Es treten in Kraft:
Kärnten
(1) Es treten in Kraft:
(2) Art. I Z 4 und Z 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(3) Auf Dienstverhältnisse von Ärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde, und die im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k1c eingereiht sind, findet § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung, sofern die Ärzte nicht von ihrem Optionsrecht auf Überleitung in die Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4 nach § 120 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2015, Gebrauch machen. Auf Dienstverhältnisse von Ärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde, und die im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k1c eingereiht sind und die von ihrem Optionsrecht auf Überleitung in die Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4 nach § 120 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2015, Gebrauch machen, findet § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Überstellung keine Anwendung. Die Bestimmungen des zweiten Satzes gelten auch im Fall eines rückwirkenden Wirksamwerdens der Überstellung.
(4) Auf Dienstverhältnisse von Primarärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde und die unmittelbar vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt als Primararzt verwendet werden, findet die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung. In diesem Fall findet auch § 2 Abs. 2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten, in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Auf Dienstverhältnisse von Primarärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde und die unmittelbar vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt als Primararzt verwendet werden, findet die Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. April 2000 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Bischofshofen für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Bischofshofen – Karolinenhof)
StF: LGBl Nr 71/2000
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr .120/1, .121, 130/4 und 1174/10 KG 55501 Bischofshofen sowie einer Teilfläche des Grundstückes Nr 103/1 Eisenbahnbucheinlage D der Kaiserin-Elisabeth-Bahn im Abschnitt der KG 55501 Bischofshofen für Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 ROG 1998) wie folgt zulässig:
Salzburg
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Bischofshofen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Steiermark
Gesetz vom 19. Juni 2012 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012)
Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2012 (XVI. GPStLT RV EZ 940/1 AB EZ 940/4) (CELEX-Nr. 32009L0128, 32005L0036, 32003L0035, 32009R1107)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 18/2020, LGBl. Nr. 68/2025
03.10.2025
Steiermark
(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(2) Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für und auf die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt. Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln. Damit soll eine nachhaltige Verwendung sichergestellt werden.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/2014
Steiermark
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
Steiermark
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern verwendet werden. Dies gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die
(2) Berufliche Verwenderinnen/berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Beraterinnen/Berater müssen über eine Ausbildungsbescheinigung (§ 6) verfügen.
(3) Es dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchsfrist – nur solche Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind.
(4) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie – neben der Originalkennzeichnung – eine deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache aufweisen.
(5) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden (Aufbrauchsfrist), sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 etwas anderes vorgesehen ist.
(6) Das Lagern von Pflanzenschutzmitteln im Betrieb nach Ablauf der Aufbrauchsfrist gemäß Abs. 5 ist nicht zulässig.
(7) Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß im Sinne des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwendet werden.
(8) Die berufliche Verwenderin/Der berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen mindestens die Bezeichnung des Grundstückes, die Schlaggröße, die Kulturpflanze, das angewendete Pflanzenschutzmittel und die Aufwandmenge pro Hektar oder die Konzentration und Brühmenge pro Hektar, sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen (Dokumentation). Diese Aufzeichnungen sind innerhalb von zwei Tagen nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels durchzuführen und mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(9) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, sind von der (beruflichen) Verwenderin/dem (beruflichen) Verwender sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
(10) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen für die (berufliche) Verwenderin/den (beruflichen) Verwender erkennbar dennoch eingetreten, so ist hievon die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstückes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zu Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.
(11) Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen zu lagern. Nicht verbrauchte Restmengen sind bis zu ihrer Verwendung oder Entsorgung in dichten Behältnissen zu lagern und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder ungiftigen Waren des täglichen Gebrauchs ausgeschlossen sind. Die Kennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung ist gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.
(12) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff auf die Pflanzenschutzmittel haben können. Sie müssen getrennt von Lebens-, Futter- und Arzneimitteln oder sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere geeigneten Materialien gelagert werden.
(13) Pflanzenschutzgeräte sind sachgerecht zu verwenden und müssen so beschaffen sein sowie gewartet und gereinigt werden, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch schädliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist durch regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte (§ 5) sicherzustellen.
(14) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in die Kanalisation und in Oberflächengewässer verhindert wird; ausgetretene Mengen sind schadlos zu beseitigen.
(15) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Dasselbe gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen.
(16) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Nach der Zubereitung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen einschließlich der Hände sorgfältig zu reinigen.
(17) Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (Flugzeug oder Hubschrauber) ist verboten. Abweichend von diesem Verbot darf das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen nur unter den Bedingungen des Artikels 9 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2009/128 EG von der Landesregierung genehmigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/2014
Steiermark
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer, wenn es zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder der biologischen Vielfalt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nichtchemischer Methoden zu erlassen.
(2) Die Verwendungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 umfassen insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikels 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. In diesen Gebieten sind die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so gering wie möglich zu halten, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu treffen.
(3) Die Verordnung kann auch spezifische Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/128/EG umfassen.
Steiermark
(1) Pflanzenschutzgeräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Gebrauch stehen, sind bis zum 26. November 2016 mindestens einmal von einer von der Landesregierung anerkannten Werkstätte zu überprüfen. Neue Geräte müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Kauf mindestens einmal überprüft werden. Der Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis 2020 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die Anforderungen bei der regelmäßigen Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte, die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten, die Kennzeichnung der überprüften Geräte, die Anerkennung bzw. Zulassung der dafür geeigneten Einrichtungen und Werkstätten, die Anerkennung der von anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen und allenfalls die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, welche Pflanzenschutzgeräte unter Beachtung von Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG von der Prüfverpflichtung oder den zeitlichen Abständen zwischen den Prüfungen gemäß Abs. 1 ausgenommen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/2014
Steiermark
(1) Die Ausbildungsbescheinigung kann erstmals ab 1. März 2013 bei der Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist Folge zu geben, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller
(2) Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 1 Z 1 gelten:
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
(5) (Anm.: entfallen)
(6) Gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer oder anderer Vertragsstaaten des EWR gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG sowie eine gültige Bescheinigung gemäß § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 des Bundes sind einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Abs. 1 gleichwertig.
(7) Als verlässlich nach Abs. 1 Z 2 gilt eine Person, sofern sie in den letzten fünf Jahren nicht
(8) Der Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist durch die Antragstellerin/den Antragsteller oder durch eine bevollmächtigte Vertreterin/einen bevollmächtigten Vertreter bei der Behörde unter Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten (Abs. 2) und der Verlässlichkeit (Abs. 7) zu stellen. Liegt die Ausbildung mehr als drei Jahre zurück, ist zusätzlich die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (Abs. 11), der nicht mehr als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf, nachzuweisen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 7 vorliegt, anzuschließen. Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung erfolgt erst nach Entrichtung der anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben.
(9) Die Ausbildungsbescheinigung verlängert sich über Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers oder einer bevollmächtigten Vertreterin/eines bevollmächtigten Vertreters und nach Entrichtung der anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben um jeweils sechs Jahre, wenn der Antrag vor Ablauf der Gültigkeit gestellt und die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der innerhalb der Gültigkeit der zu verlängernden Ausbildungsbescheinigung absolviert worden ist, nachgewiesen wird. Der Antrag darf frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung gestellt werden. Überdies muss die Verlässlichkeit gegeben sein und eine diesbezügliche schriftliche Erklärung angeschlossen sein.
(10) Der Ausbildungskurs gemäß Abs. 2 Z 1 ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten, hat den Inhalt des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln und muss mindestens 20 Stunden umfassen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß für die Anerkennung von Ausbildungskursen.
(11) Der Fortbildungskurs ist von der Landwirtschaftskammer und von der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu veranstalten und hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und muss mindestens fünf Stunden umfassen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß für die Anerkennung von Fortbildungskursen.
(12) Die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen durch die Landwirtschaftskammer und von Fortbildungskursen durch die Steiermärkische Landarbeiterkammer erfolgt im übertragenen Wirkungsbereich und unter Aufsicht der Landesregierung.
(13) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Verlässlichkeit (Abs.7) nicht mehr gegeben ist oder die mangelnde geistige bzw. körperliche Eignung amtsärztlich festgestellt wird. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 154/2014
Steiermark
(1) Die Ausbildungsbescheinigung (§ 6) hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung sowie das Vorgehen bei Verlust der Ausbildungsbescheinigung und bei Änderungen von Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 zu erlassen.
Steiermark
(1) Das Land hat die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die mögliche Verwendung nichtchemischer Alternativen zu fördern.
(2) Das Land hat weiters sicherzustellen, dass beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.
Steiermark
(1) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips
(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
(4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies vor allem dann, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Insbesondere Pflanzenschutzmittel, welche Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen, sind zu beachten. Dabei sind der bestehende Zustand zu beschreiben und die bereits aufgrund anderer Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.
(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.
(6) Im Aktionsplan ist weiters
(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die Landesregierung hat dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Abs. 9 und 10 zu erfolgen. Darüber hinaus sind
(9) Der Entwurf eines Aktionsplanes und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Entwurfs sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist in der Grazer Zeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
(10) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Bei Erarbeitung des Aktionsplanes hat die Landesregierung die rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen zu würdigen.
(11) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstmals bis zum 30. April 2012 zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesminister zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden. Der Aktionsplan ist auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
(12) Durch den Aktionsplan werden subjektiv-öffentliche Rechte nicht begründet.
Steiermark
(1) Die Behörde und die von ihr beauftragten Aufsichtsorgane (Abs. 4) sind berechtigt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
(2) Die Behörde hat über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung der/dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen; im Falle einer Probennahme ist der/dem Verfügungsberechtigten ein Teil der gezogenen Probe auszuhändigen, sofern die Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach möglich ist.
(3) Die Durchführung einer Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird; diesfalls haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(4) Zur Durchführung der in den §§ 10, 11, 13 Abs. 1 und 4 geregelten Überwachungsmaßnahmen kann die Behörde Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz –StAOG bestellen.
Steiermark
(1) Die Behörde hat bei der Probennahme und Untersuchung die Verfahren entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der/dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen. Die/Der Verfügungsberechtigte ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen.
(3) Die Kosten der Probennahme und der Untersuchung sind der/dem Verfügungsberechtigten im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorzuschreiben, wenn die Untersuchung ergibt, dass Bestimmungen dieses Gesetzes nicht eingehalten werden.
Steiermark
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wurde, kann die Behörde – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:
(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der durch dieses Gesetz verfolgten Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist. Die Kosten der Maßnahmen hat die/der Verfügungsberechtigte zu tragen.
Steiermark
(1) Die Behörde und die gemäß § 10 Abs. 4 von ihr bestellten Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer von ihnen angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (§ 12) nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde und wenn es zur Sicherung der unter § 12 Abs. 1 angeführten Maßnahmen erforderlich ist. Der/Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Behörde hat binnen vier Wochen nach Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(3) Das Verfügungsrecht über die (vorläufig) beschlagnahmten Gegenstände steht der Behörde zu.
(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Verwahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt der/dem Betroffenen. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat sie/er die Behörde vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten der/des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit der Behörde durchzuführen.
Steiermark
(1) Die Behörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendig und unvermeidlich ist.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn die/der Betroffene durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird.
(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend möglich ist oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten der/des Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist der/dem Betroffenen nach Abzug der Transport, Lager, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.
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(1) Die/Der Verfügungsberechtigte hat der Behörde sowie deren Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
(2) Den Anordnungen der Behörde ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Die schriftlichen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 Z 3 sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
(4) Die/Der Verfügungsberechtigte hat – bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus die Behörde sowie allenfalls Betroffene unverzüglich zu verständigen und die erforderlichen oder die angeordneten Maßnahmen einzuleiten, wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes und darauf beruhender Verordnungen entsprechen oder sonstige Maßnahmen im Sinne des § 12 erforderlich sind. Die Behörde ist weiters über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
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(1) Die Behörde hat die Informationen gemäß Artikel 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes – UIG zugänglich zu machen.
(2) Personenbezogene Daten, die von der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche bilden.
Steiermark
(1) Die Landesregierung hat die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig an den Bund zu übermitteln, und zwar im Hinblick auf
(2) Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020
05.03.2020
Steiermark
(1) Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Landesregierung ist Behörde hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 15, Art. 24, Art. 28 bis 35 und Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes fallen.
(3) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020
05.03.2020
Steiermark
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(3) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020
05.03.2020
Steiermark
(1) Wer
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 18/2020
05.03.2020
Steiermark
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt:
(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020
05.03.2020
Steiermark
(1) Bis 25. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwenderinnen/ beruflichen Verwendern, welche über einen Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 2 Z 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, verwendet werden. Berufliche Verwenderinnen/berufliche Verwender und Personen, die über einen Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b bis e sowie § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 letzter Satz des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, verfügen dürfen bis 25. November 2015 nur Pflanzenschutzmittel, die nicht als „giftig“ oder „sehr giftig“ gekennzeichnet sind, verwenden.
(2) Bis 25. November 2013 dürfen Pflanzenschutzmittel überdies von unter Verantwortung von sachkundigen beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern stehenden verlässlichen Arbeitskräften verwendet werden, wenn sie von diesen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007 unterrichtet worden sind.
(3) Personen, welche über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, erfüllen bei Anträgen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1.
(4) Bei Anträgen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 1, die bis zum 25. November 2013 gestellt werden, ist der Nachweis eines in § 6 Abs. 8 zweiter Satz geforderten Fortbildungskurses nicht erforderlich.
(5) Personen, welche über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 letzter Satz des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, erfüllen bei Anträgen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 nur dann, wenn sie auch die Teilnahme an einem Ergänzungskurs nachweisen. Der Ergänzungskurs ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten und hat die Themen des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG, soweit sie nicht im bisherigen Ausbildungskurs vermittelt worden sind, zu beinhalten. Der Ergänzungskurs muss mindestens fünf Stunden umfassen; der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(6) Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009, dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, mit einer den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 entsprechenden Kennzeichnung bis längstens 31. Dezember 2014 verwendet werden.
(7) Bis 25. November 2015 dürfen im Haus- und Kleingartenbereich auch noch jene zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden, bei denen die Eignungsprüfung für den Haus- und Kleingartenbereich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit noch nicht erfolgt ist und die nicht als T+ (sehr giftig), T (giftig), C (ätzend), „krebserregend“, „erbgutschädigend“ oder „fortpflanzungsgefährdend“, Xn (gesundheitsschädlich) oder Xi (reizend) eingestuft oder gekennzeichnet sind und die kein besonderes Gefährdungspotenzial für Naturhaushalt und Grundwasser aufweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/2014
13.01.2015
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
03.10.2025
Steiermark
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. September 2012, in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 3 Abs. 7 letzter Satz tritt hinsichtlich der Anwendungspflicht der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 3 Abs. 2 tritt mit 26. November 2015 in Kraft.
Steiermark
(1) In der Fassung des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 87/2013, sind das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 7 Z 1 und § 20 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 154/2014 treten § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und Abs. 6, § 22 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2014, in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 3 bis Abs. 5 außer Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 17, § 18, § 19 Abs. 3 Z 7, § 20 Abs. 1 Z 16a und § 21 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Februar 2020, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 154/2014, LGBl. Nr. 18/2020
05.03.2020
Steiermark
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. Nr. 78/2007, außer Kraft.
Tirol
Der § 2 Abs. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 78/2020 lautet:
"(2) Gleichzeitig tritt § 3 der Verordnung über die Verwandtstellung von Lehrberufen, die Anrechnung von Lehrzeiten sowie über Prüfungsvergütungen und Prüfungsgebühren, LGBl. Nr. 69/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 66/2013, außer Kraft."
Verordnung über die Verwandtstellung von Lehrberufen sowie die Anrechnung von Lehrzeiten
LGBl. Nr. 69/2000
Aufgrund der §§ 3 Abs. 5, 21 Abs. 8 und 22 Abs. 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, wird verordnet:
Tirol
Die in der Anlage A genannten Lehrberufe werden verwandt gestellt.
Tirol
(1) Das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander wird in der Anlage B bestimmt.
(2) Das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen und solchen gewerblicher Art wird in der Anlage C bestimmt.
Tirol
Die Prüfungsgebühr beträgt:
pro wiederholtem Teil der Facharbeiterprüfung € 36,50,
pro wiederholtem Teil der Meisterprüfung € 73,–,
pro wiederholtem Teil der Zusatzprüfung € 36,50–.
22.03.2012
Tirol
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 15 der Verordnung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landeslandwirtschaftskammer, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden, Bote für Tirol Nr. 350/1994, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Nr. 1871/1997, außer Kraft.
Tirol
Tirol
Erlernter Beruf Lehrberufe mit um zwei Jahre verkürzter
Lehrzeit
Landwirtschaft Ländliche Hauswirtschaft, Feldgemüsebau,
Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft, Pferdewirtschaft,
Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft,
Forstwirtschaft, Forstgarten- und
Forstpflegewirtschaft, Landwirtschaftliche
Lagerhaltung
Ländliche Haus-
wirtschaft Landwirtschaft, Gartenbau,
Feldgemüsebau, Obstbau und
Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft,
Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft
Gartenbau Ländliche Hauswirtschaft, Obstbau und
Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung
Feldgemüsebau Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,
Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung
Obstbau und
Obstverwertung Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,
Gartenbau, Feldgemüsebau, Bienenwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung
Weinbau und
Kellerwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,
Gartenbau, Feldgemüsebau, Bienenwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung
Molkerei und
Käsereiwirtschaft Landwirtschaftliche Lagerhaltung
Pferdewirtschaft Landwirtschaft
Geflügelwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft
Bienenwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,
Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und
Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft
Forstwirtschaft Landwirtschaft
Forstgarten- und
Forstpflegewirt-
schaft Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau,
Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft
Landwirtschaftliche Lagerhaltung Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau,
Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Molkerei- und Käsereiwirtschaft
Erlernter Beruf Lehrberufe mit um drei Jahre verkürzter
Lehrzeit (Vollanrechnung)
Gartenbau Feldgemüsebau
Feldgemüsebau Gartenbau
Obstbau und
Obstverwertung Weinbau und Kellerwirtschaft
Weinbau und
Kellerwirtschaft Obstbau und Obstverwertung
Forstwirtschaft Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
Forstgarten- und
Forstpflege
wirtschaft Forstwirtschaft
Tirol
Erlernter Beruf Lehrberufe mit um drei Jahre verkürzter
Lehrzeit
Blumenbinder und -händler
(Florist), Friedhofs- und
Ziergärtner, Landschaftsgärtner
(Garten- und Grünflächengestalter) Gartenbau
Chemielaborant, Molkereifachmann Molkerei- und
Käsereiwirtschaft
Wien
Gesetz über Kleingärten in Wien (Wiener Kleingartengesetz 1996 - WKlG 1996)
StF.: LGBl. Nr. 57/1996
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
22.07.2014
Wien
(1) Dieses Gesetz ist auf Flächen mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, gilt die Bauordnung für Wien.
Wien
(1) Kleingärten sind vorwiegend gärtnerisch genutzte und ausgestaltete Grundflächen, die der individuellen Erholung oder dem Wohnen dienen, jedoch nicht erwerbsmäßig genutzt werden.
(2) Kleingartenanlagen sind alle Flächen, die mindestens zwei Kleingärten umfassen, die unmittelbar aneinandergrenzen oder durch Wege beziehungsweise Gemeinschaftsflächen miteinander verbunden sind. Wege und Gemeinschaftsflächen gehören zur Kleingartenanlage.
(3) Gemeinschaftsflächen sind Grundflächen, die für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen bestimmt sind.
(4) Gemeinschaftsanlagen sind Einrichtungen, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen, kulturellen, gesundheitlichen oder sportlichen Bedürfnissen der Bewohner und Benützer der umliegenden Kleingärten oder dem Abstellen von Fahrzeugen dienen und allenfalls auch öffentlich zugänglich sind.
(5) Aufschließungswege sind die zur Verbindung von Kleingärten und Gemeinschaftsflächen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche notwendigen Wege.
(6) Weggrundstücke sind die den Kleingärten und Gemeinschaftsflächen vorgelagerten Teilflächen der Aufschließungswege, die einem Kleingarten, einer Gemeinschaftsfläche oder einer eigenen Einlage zugeschrieben sind.
(7) Kleingartenhäuser sind Gebäude in Kleingärten oder auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen, die nicht der Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienen und in Kleingärten zumindest einen Aufenthaltsraum haben.
(8) Kleingartenwohnhäuser sind Gebäude in Kleingärten mit der Widmung „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“, die zumindest einen Aufenthaltsraum haben und zur Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienen sollen.
(9) Nebengebäude sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume von höchstens 5 m2 bebauter Grundfläche und mit einem obersten Abschluss von höchstens 3 m.
(10) Haupteinfriedungen sind Einfriedungen an Straßenfluchtlinien, Verkehrsfluchtlinien, Grenzfluchtlinien oder Grenzlinien zu anderen Widmungskategorien. Nebeneinfriedungen sind alle sonstigen Einfriedungen.
20.12.2023
Wien
Über die Festsetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für Wien hinaus können die Bebauungspläne nur enthalten:
Wien
(1) Die vorübergehende kleingärtnerische Nutzung ist nur im Bauland oder Verkehrsband und nur über Antrag des Magistrats auf Beschluß des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung zulässig. Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
(2) Ein Antrag auf Beschlußfassung über die Zulässigkeit einer vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung darf nur gestellt werden, wenn öffentliche Rücksichten einer derartigen Nutzung nicht entgegenstehen. Öffentliche Rücksichten stehen insbesondere dann nicht entgegen, wenn für ein Verkehrsband noch kein Ausbaubeschluß vorliegt.
(3) Der Beschluß über die Zulässigkeit einer vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung tritt nach zehn Jahren außer Kraft. Eine Verlängerung ist zulässig; Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
27.12.2018
Wien
(1) Kleingärten müssen unmittelbar oder über Aufschließungswege mit einer öffentlichen Verkehrsfläche in Verbindung stehen; die Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche darf auch über Grundflächen, die für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen freizuhalten sind oder der Errichtung von baulichen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen vorbehalten bleiben (§ 5 Abs. 4 lit. t) oder über einen im Widmungsgebiet „Bauland – Gartensiedlungsgebiet“ liegenden Aufschließungsweg erfolgen. Eine Abteilungsbewilligung auf Kleingärten ist zu versagen, wenn durch die beantragten Aufschließungswege Teile des Widmungsgebietes „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ oder „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ mit öffentlichen Verkehrsflächen nicht in Verbindung gebracht werden können.
(2) Die seitlichen Grenzen von Kleingärten sollen möglichst senkrecht zur Achse der Aufschließungswege verlaufen. Kleingärten müssen eine solche Gestalt und Größe haben, daß auf ihnen Gebäude, die den gesetzlichen Anforderungen und den Bestimmungen des Bebauungsplanes entsprechen, errichtet werden können.
(3) Die Größe eines Kleingartens soll mindestens 250 m2 betragen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt. In berücksichtigungswürdigen Fällen sind Abweichungen zulässig, wenn dies die zweckmäßige Aufteilung der Grundflächen erfordert und der Bebauungsplan nicht anderes vorsieht. Der Fläche des Kleingartens sind die vorgelagerten Weggrundstücke der Aufschließungswege nicht zuzurechnen.
(4) Die Breite von Kleingärten soll mindestens 10 m betragen.
(5) Die bei Kleingärten bestehende Verpflichtung zur Grundabtretung zu Verkehrsflächen gilt bei Gemeinschaftsflächen sinngemäß.
(6) Bei vorübergehender kleingärtnerischer Nutzung sind die Flächen grundsätzlich nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 zu gestalten, doch ist keine Abteilung, sondern nur eine Aufteilung der Grundflächen zulässig; eine behördliche Aufteilungsbewilligung (§ 21 der Bauordnung für Wien) ist nicht erforderlich.
(7) Bei Schaffung von Kleingärten sind die Aufschließungswege bei beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur Achse des Weges, bei einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur ganzen Breite senkrecht zur Achse und von dieser aus zu den seitlichen Grenzen des Kleingartens gemessen, gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung in selbständige Weggrundstücke zu legen, die der Einlage des angrenzenden Kleingartens zuzuschreiben sind. Bei Bruchpunkten und bei Eckbildungen erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Grundflächen. Über Antrag der Eigentümer der Kleingärten ist es auch zulässig, die Weggrundstücke der Aufschließungswege in ein oder mehrere Grundstücke zu vereinigen und einer eigenen Einlage für Weggrundstücke beziehungsweise Gemeinschaftsanlagen zuzuschreiben.
Wien
(1) Aufschließungswege sollen mindestens 1,20 m breit sein. Befahrbare Aufschließungswege müssen mindestens 3 m breit sein und bei Richtungsänderungen einen äußeren Radius von 10 m zulassen. Die Herstellung, die Erhaltung, eine etwaige Beleuchtung und die Reinigung der Aufschließungswege sowie die Herstellung und Erhaltung von Kanälen und sonstigen Einbauten obliegen den Nutzungsberechtigten der anliegenden Kleingärten und Gemeinschaftsflächen. Jeder Nutzungsberechtigte hat die hiefür erforderlichen Maßnahmen auf dem seinem Kleingarten vorgelagerten Weggrundstück (§ 5 Abs. 7) beziehungsweise künftigen Weggrundstück zu dulden.
(2) Von Baulichkeiten im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ sowie „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ müssen alle Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn ein einzelner Kleingarten oder eine Kleingartenanlage von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist. Liegenschaften in derselben Kleingartenanlage gelten nicht als andere Liegenschaften und werden in das Maß von 30 m nicht eingerechnet. Dieselbe Verpflichtung zur Einmündung tritt ein, wenn der Straßenkanal nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird.
(3) Die Behörde kann die Einleitung der Schmutzwässer in den Straßenkanal verlangen, soweit öffentliche, insbesondere gesundheitliche Rücksichten dies erfordern und nicht schon eine Einleitungspflicht nach Abs. 2 besteht.
(4) Besteht keine Verpflichtung zur Einleitung der Schmutzwässer in einen öffentlichen Straßenkanal, sind die Schmutzwässer in einer Senkgrube zu sammeln. Sobald eine rechtmäßige Einleitung der Schmutzwässer in den Straßenkanal erfolgt, sind die bisherigen Anlagen zur Ableitung und Sammlung der Schmutzwässer aufzulassen.
(5) Kleingartenwohnhäuser müssen eine frostsichere Trinkwasserversorgung haben.
(6) Bauführungen in den Widmungsgebieten „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ oder „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sind von der Entrichtung des Anliegerbeitrages befreit.
Wien
(1) In Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist die Errichtung von Kleingartenhäusern und Nebengebäuden, in Kleingärten im „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ darüber hinaus auch die Errichtung von Kleingartenwohnhäusern zulässig. Die Errichtung eines Nebengebäudes setzt nicht das Vorhandensein oder die gleichzeitige Errichtung eines Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses voraus.
(2) Die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen ist auf den im Bebauungsplan hiefür vorgesehenen Grundflächen und auf anderen Flächen der Kleingartenanlage, mit Ausnahme der Aufschließungswege, zulässig. Als Gebäude errichtete Gemeinschaftsanlagen müssen dem § 13 Abs. 4 entsprechen. § 69 der Bauordnung für Wien ist nicht anzuwenden.
(3) Stellplätze dürfen nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. Auf anderen Flächen können Stellplätze auf Antrag des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) vom Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung mit Bescheid bewilligt werden, wenn für den Nutzungsberechtigten des Kleingartens auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere einer Behinderung, das Erreichen des Kleingartens nicht anders zumutbar ist. Die Bewilligung erlischt 10 Jahre nach ihrer Erteilung. Fallen die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse vor Ablauf der 10 Jahre weg, ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Wegfall dieser persönlichen Verhältnisse ist der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Stellplatz muss über einen befahrbaren Aufschließungsweg oder direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg erreichbar sein. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Bezirks-Kleingartenkommission anzuschließen. Solche Stellplätze sind auf die Stellplatzverpflichtung nicht anzurechnen.
(4) Eine Überdachung von Stellplätzen ist nur im „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ zulässig und darf nur mit höchstens 2,50 m hohen Flugdächern erfolgen.
(5) Auf Weggrundstücken dürfen keine Baulichkeiten oder Anlagen errichtet werden, die die bestimmungsgemäße Nutzung der Aufschließungswege hindern.
Wien
(1) Im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(2) Bei Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleingartenwohnhäusern sowie von Kleingartenhäusern im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sind der Behörde nur vorzulegen:
Für das elektronische Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber die in Abs. 2 genannten Unterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen. Zusätzlich muss er eine Erklärung abgeben, dass er oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des § 1b E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 104/2018, teilnimmt.
(2a) Bei Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleingartenwohnhäusern ist zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 2 über Aufforderung der Behörde jeweils in elektronischer Form vorzulegen:
(3) Die Baupläne haben folgende Angaben zu enthalten:
(4) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf nach Anzeige des Baubeginns (§ 124 Abs. 2 der Bauordnung für Wien) mit der Bauführung begonnen werden.
(5) entfällt; LGBl. Nr. 91/2001 vom 23.10.2001.
(6) Ergibt die Prüfung der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs. 3, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss der Baupläne zu untersagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.
(7) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 6 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.
(8) Nachbarn (§ 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien) können ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (§ 17 AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (Abs. 4) Einwendungen im Sinne des § 134a der Bauordnung für Wien vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4 der Bauordnung für Wien) ist ausgeschlossen. Bei nachträglichen Baubewilligungen hat der Bauwerber die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde nachweislich in Kenntnis zu setzen; dieser Nachweis ist den Einreichunterlagen anzuschließen. Der Lauf der Frist für die Einwendungen beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens nachweislich Kenntnis erhalten haben.
(9) Die Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem Bescheid unter Anschluß der Baupläne zu erfolgen. Wird die Baubewilligung versagt, ist die Bauführung einzustellen.
(10) Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung oder Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung gemäß Abs. 8, gilt das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs. 3 als gemäß § 70 der Bauordnung für Wien bewilligt; § 70a Abs. 11 der Bauordnung für Wien gilt sinngemäß. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen.
(11) Liegt ein bewilligter Kleingarten nicht vor, sind die Abs. 1 bis 10 sinngemäß anzuwenden, wobei aber die Bewilligung nur als gemäß § 71 der Bauordnung für Wien erteilt gilt.
(12) § 69 der Bauordnung für Wien ist nicht anzuwenden.
(13) Die Einreichung von Unterlagen wird unwirksam, wenn binnen zwei Jahren ab vollständiger Vorlage bei der Behörde mit der Bauführung nicht begonnen oder der Bau nicht innerhalb zweier Jahre nach Baubeginn vollendet wird.
20.12.2023
Wien
(1) Der Bauwerber und der Bauführer sind verpflichtet, auf der Baustelle die genehmigten Baupläne sowie die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen aufzulegen. Eine Bestellung eines Prüfingenieurs ist nicht erforderlich.
(2) Die Behörde ist berechtigt, die Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung schafft nicht die Vermutung, dass die Unterlagen vollständig und richtig sind. Die Behörde kann aus technischen oder organisatorischen Gründen im elektronischen Bewilligungsverfahren bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige die Vorlage von Unterlagen in Papier verlangen.
14.10.2020
Wien
Die Bauführung ist einzustellen, wenn der Bau entgegen den Bestimmungen des § 8 ausgeführt wird. Im übrigen gilt § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien sinngemäß.
Wien
(1) Nach Fertigstellung von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern ist der Behörde vom Bauwerber oder von einem Eigentümer der Baulichkeit eine Fertigstellungsanzeige unter Vorlage einer Erklärung des Bauführers, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist, sowie eines positiven Gutachtens über den Kanal oder die Senkgrube und über die vorhandenen Abgasfänge zu erstatten. Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige darf das Kleingartenhaus oder das Kleingartenwohnhaus nicht benützt werden.
(2) Bei sonstigen Bauvorhaben in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist eine Fertigstellungsanzeige nicht erforderlich.
(3) Die Fertigstellung von Hauskanälen oder Senkgruben ist, sofern nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, der Behörde vom Bauwerber, vom Eigentümer (einem Miteigentümer) der Baulichkeit oder vom Grundeigentümer (einem Grundmiteigentümer) schriftlich zu melden. Dieser Meldung ist eine Erklärung des Bauführers anzuschließen, dass der Kanal oder die Senkgrube entsprechend den Bauvorschriften ausgeführt worden ist.
05.05.2014
Wien
(1) Das Ausmaß der bebauten Fläche gemäß § 80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien darf im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ nicht mehr als 35 m2, im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ nicht mehr als 50 m2 betragen. Die bebaute Fläche darf 25 vH der Fläche des Kleingartens nicht überschreiten.
(2) Auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen darf die bebaute Fläche nicht mehr als 16 m2 betragen.
(3) Nebengebäude sind in die bebaute Fläche einzurechnen.
(4) Zur Unterbringung von Fahrrädern, Gartengeräten u. dgl. ist zusätzlich ein freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes Nebengebäude zulässig, dessen Bodenfläche 5 m2 und dessen oberster Abschluß 2,20 m nicht übersteigen darf; dieses Nebengebäude ist in die bebaute Fläche nicht einzurechnen.
(5) Vordächer und Dachvorsprünge bis zu einer Ausladung von höchstens 70 cm, Lichtschächte in der Größe der unmittelbar vorhandenen Fensteröffnungen und höchstens 1,0 m vor die Kelleraußenwand ragend, Balkone bis zu einer Ausladung von höchstens 1,20 m und Kellerabgänge bis zu einer Breite von höchstens 1,20 m werden der bebauten Fläche des Kleingartens nicht zugerechnet; Überdachungen von Kellerabgängen sind bis zu einer Ausladung von höchstens 1,20 m sowie auf einer Fläche von bis zu 7 m² zulässig und werden der bebauten Fläche des Kleingartens dann nicht zugerechnet, wenn sie höchstens zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen sind. Werden diese Maße überschritten, sind diese Bauteile im Ausmaß der Überschreitung der bebauten Fläche des Kleingartens zuzurechnen. Erker sind der bebauten Fläche zuzurechnen.
20.12.2023
Wien
(1) Kleingartenhäuser dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens 160 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenhauses nicht mehr als 5 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.
(2) Kleingartenwohnhäuser dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens 265 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.
(3) Kleingartenhäuser auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens 50 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenhauses nicht mehr als 4,20 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.
(4) Bei Gebäuden auf Gemeinschaftsflächen darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der zulässigen Gebäudehöhe von 5,50 m sein; hiebei darf die Gebäudehöhe an keiner Stelle mehr als 7,50 m über dem tiefsten Punkt des anschließenden Geländes liegen. Der oberste Abschluss der Gemeinschaftsanlagen darf nicht höher als 1,50 m über der tatsächlichen Gebäudehöhe liegen.
Wien
(1) Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser haben, soweit im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien nicht anderes festgesetzt ist, von öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.
(2) Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser haben, soweit im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien nicht anderes festgesetzt ist, von der Achse befahrbarer Aufschließungswege einen Abstand von mindestens 3,50 m, von der Achse sonstiger Aufschließungswege einen Abstand von mindestens 2,50 m einzuhalten. Ist der Aufschließungsweg breiter als 3 m, hat der Abstand vom Aufschließungsweg mindestens 1 m zu betragen.
(3) Gebäude dürfen nur an eine Nachbargrenze angebaut werden. Wird das Gebäude nicht unmittelbar an eine Nachbargrenze angebaut, muss es von dieser einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. Für das Anbauen eines Gebäudes an eine Nachbargrenze bedarf es nicht der Zustimmung des Nachbarn, wenn das Gebäude bis zu einem Abstand von 2 m von der Nachbargrenze eine Höhe von 3 m nicht überschreitet. Für den Nachbarn ergibt sich daraus keine Verpflichtung zum Anbauen. Beträgt die Breite eines Kleingartens oder einer vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Fläche weniger als 10 m, darf das Gebäude unbeschadet des § 13 Abs. 1 bis 3 auch ohne Zustimmung des Nachbarn in der vollen Gebäudehöhe entweder unmittelbar an eine Nachbargrenze angebaut werden oder muss einen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Nebengebäude dürfen auf dem Kleingarten frei angeordnet werden.
Wien
(1) Das Äußere von Baulichkeiten in Kleingärten und auf Gemeinschaftsflächen muss nach Bauform, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass dadurch der Charakter des kleingärtnerisch genutzten Gebietes nicht beeinträchtigt wird. Baustoffe zur Abdichtung, wie Dachpappe und ähnliches, dürfen äußerlich nicht in Erscheinung treten. Balkone dürfen nur an einer Front des Kleingartenhauses oder des Kleingartenwohnhauses errichtet werden. Darüber hinaus sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen.
(2) Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser, Nebengebäude und Gebäude auf Gemeinschaftsflächen dürfen, wenn sie an Nachbargrenzen angebaut werden, an diesen keine Öffnungen aufweisen. Diese Wände sind, mit Ausnahme jener von Nebengebäuden, zumindest feuerhemmend herzustellen.
(3) Kleingartenhäuser und Gebäude auf Gemeinschaftsflächen müssen den Erfordernissen der Bauordnung für Wien hinsichtlich des Wärmeschutzes nach § 118 Abs. 1 der Bauordnung für Wien und des Schallschutzes nicht entsprechen. Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser müssen unbeschadet des Abs. 2 den Erfordernissen des Brandschutzes nicht entsprechen.
(4) Dachkonstruktionen dürfen auf Holzdecken abgestützt werden. Die oberste Decke muss das bei Bränden auffallende Dachgehölz und Mauerwerk nicht tragen. Die Dachhaut muss gegen Flammeneinwirkung (Flugfeuer, Wärmestrahlung und ähnliches) ausreichend widerstandsfähig sein; dies gilt nicht bei Nebengebäuden.
(5) Auf Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser sind die Bestimmungen der Bauordnung für Wien über
nicht anzuwenden. Für Fenster, die gegen Nachbargrenzen gerichtet sind, gilt der gesetzliche Lichteinfall als gewährleistet.
(6) Keller von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern dürfen sich über das Kleingartenhaus und das Kleingartenwohnhaus hinaus auch unter die mit diesem verbundene Terrasse erstrecken. Sofern sie im Bereich der Terrasse geländebedingt über das anschließende Gelände ragen und die Terrasse beim Anschluss an das Kleingartenhaus oder Kleingartenwohnhaus an keiner Stelle mehr als 10 cm über dem anschließenden Gelände liegt, sind sie nicht auf die bebaute Fläche und die Gesamtkubatur anzurechnen.
(7) Die Errichtung von Abgasanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe ist verboten. Abgasanlagen für gasförmige Brennstoffe sind zulässig. Gasfeuerstätten mit einer Frischluftzufuhr und Abgasabfuhr durch die Außenwand (Außenwand-Gasfeuerstätten) sind nach Maßgabe des Wiener Gasgesetzes zulässig.
(8) Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser haben eine Toilette zu enthalten, die auch von außen zugänglich sein kann.
(9) Senkgruben müssen einen Fassungsraum von mindestens 3 m3, bei Kleingartenwohnhäusern von mindestens 6 m3, haben und dürfen auch an Nachbargrenzen errichtet werden. Sie dürfen vom Aufstellplatz für Räumfahrzeuge nicht weiter als 35 m entfernt sein. Ortsfeste Saugleitungen sind in diese Entfernung nicht einzurechnen.
27.12.2018
Wien
(1) Mindestens zwei Drittel des Kleingartens müssen gärtnerisch ausgestaltet sein. Ein Drittel des Kleingartens darf nicht versiegelt werden und muss als bepflanzte, wasseraufnahmefähige Grünfläche mit direktem Bodenanschluss ausgestaltet sein und erhalten werden.
(2) Stützmauern, Lichtschächte, Geländeveränderungen, Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster und andere befestigte Flächen sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Terrassen dürfen bis zu einer Größe von zwei Dritteln des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses und Wasserbecken bis zu einer Gesamtfläche von 25 m² je Kleingarten errichtet werden. Überdachungen von Terrassen dürfen das Gesamtausmaß von einem Viertel des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses nicht überschreiten. Diese Flächen werden den bebauten Flächen des Kleingartens nicht zugerechnet.
(3) Haupteinfriedungen sind so herzustellen, daß sie das örtliche Stadtbild und die Gestaltung des Erholungsgebietes nicht beeinträchtigen; die Höhe einer baulichen Haupteinfriedung muß mindestens 1 m und darf höchstens 2 m, bei Anbringen von Spanndrähten jedoch höchstens 2,10 m, betragen.
(4) Bauliche Nebeneinfriedungen dürfen höchstens 1,50 m hoch sein.
20.12.2023
Wien
Eingänge von Kleingartenanlagen sind von Anfang Mai bis Ende September zumindest in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr offen zu halten. Gewidmete öffentliche Durchgänge sind ständig offen zu halten.
Wien
(1) Zur Wahrung der mit der kleingärtnerischen Nutzung von Grundflächen verbundenen Interessen ist ein Kleingarten-Beirat zu schaffen.
(2) Der Kleingarten-Beirat besteht aus
(3) Die Mitglieder des Kleingarten-Beirates werden von dem für die Verwaltung der städtischen Kleingärten zuständigen Gemeinderatsausschuß für die Dauer einer Funktionsperiode gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes ist eine Nachwahl vorzunehmen.
(4) Der Kleingarten-Beirat hat in allen Angelegenheiten des Kleingartenwesens die Verbindung zwischen dem Magistrat und den Kleingartenvereinen beziehungsweise deren Verbänden herzustellen sowie alle von ihm festgestellten oder ihm bekanntgewordenen Übertretungen dieses Gesetzes unverzüglich den zuständigen Behörden und dem Grundeigentümer zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus kann er allgemeine Empfehlungen zu allen Angelegenheiten des Kleingartenwesens abgeben.
(5) Der Magistrat hat den Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung und den Kleingarten-Beirat von der beabsichtigten Widmung von Grundflächen als Kleingartengebiete sowie von jeder beabsichtigten Änderung einer solchen Widmung vor der Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu benachrichtigen und ihnen die zur Verfügung stehenden Unterlagen zu übermitteln. Der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung und der Kleingarten-Beirat sind berechtigt, Vorschläge über die Aufschließung und Gestaltung der Kleingartenanlagen zu erstellen; diesen Vorschlägen können Gestaltungspläne angeschlossen werden. Der Magistrat hat dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung und dem Kleingarten-Beirat für die Erstellung der Vorschläge eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.
(6) Der Kleingarten-Beirat hat dem gemäß Abs. 2 zuständigen Gemeinderatsausschuß jährlich einmal, längstens bis 31. März des folgenden Kalenderjahres, über seine Tätigkeit sowie über die Tätigkeit der Bezirks-Kleingartenkommissionen zu berichten.
27.12.2018
Wien
(1) Im Wirkungsbereich jener Bezirksvertretungen, wo kleingärtnerisch genutzte Grundflächen bestehen, ist eine Bezirks-Kleingartenkommission zu schaffen.
(2) Die Bezirks-Kleingartenkommissionen bestehen aus
(3) Die Mitglieder der Bezirks-Kleingartenkommission werden von der jeweils zuständigen Bezirksvertretung für die Dauer einer Funktionsperiode gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes ist eine Nachwahl vorzunehmen.
(4) Die Bezirks-Kleingartenkommissionen unterstützen den Kleingarten-Beirat bei dessen Tätigkeit. Darüber hinaus geben sie Stellungnahmen gemäß § 7 Abs. 3 ab. Im Grundabteilungsverfahren zur Schaffung von Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen hat die Behörde der Bezirks-Kleingartenkommission Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Monaten eine Stellungnahme abzugeben.
(5) Die Bezirks-Kleingartenkommissionen haben dem Kleingarten-Beirat jährlich mindestens einmal, längstens bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres, über ihre Tätigkeit zu berichten.
Wien
Die Geschäftsordnung für den Kleingarten-Beirat und die Bezirks-Kleingartenkommissionen erlässt der Stadtsenat.
Wien
(1) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
Wien
(1) Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes sind gemäß § 135 der Bauordnung für Wien zu bestrafen.
(2) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet nur auf Übertretungen des § 17 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 135 Bauordnung für Wien Anwendung.
28.12.2018
Wien
(1) Grundflächen, für die im Flächenwidmungsplan nicht die Widmung „Grünland – Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ festgelegt ist und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes kleingärtnerisch genutzt sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2005 wie Flächen verwendet und bebaut werden, für die die örtlich zuständige Bezirksvertretung die Zulässigkeit einer vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung beschlossen hat. Für solche Flächen kann die örtlich zuständige Bezirksvertretung, unbeschadet der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung, einen Beschluß auf Verlängerung fassen; § 4 gilt sinngemäß. Auf solchen Flächen bestehende Gebäude müssen die Abstände zu den öffentlichen Verkehrsflächen, zu den Achsen der Aufschließungswege und zu den Nachbargrenzen (§ 14) nicht einhalten.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Wirksamkeit aller gemäß § 71 der Bauordnung für Wien erteilten Baubewilligungen mit der Dauer der vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung gemäß Abs. 1 begrenzt; solche Baubewilligungen treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Baulichkeiten, die gemäß § 71 der Bauordnung für Wien auf eine bestimmte Zeit bewilligt sind, gelten auf die Dauer des Beschlusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung über die Festsetzung einer vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Fläche oder auf Verlängerung der Wirksamkeit als bewilligt.
(4) Gebäude, die am 1. März 1991 bereits bestanden haben, sind im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ auch dann zulässig, wenn sie die Abstände zu den Nachbargrenzen oder den Aufschließungs- und Nebenwegen nicht einhalten oder die zulässig bebaubare Fläche überschreiten, sofern sie eine Gesamtkubatur von höchstens 250 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluß des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf; ist die Gesamtkubatur größer als 250 m³ oder liegt der oberste Abschluß höher als 5,50 m über dem verglichenen Gelände oder weist das Gebäude die Abstände zu den Nachbargrenzen (§ 14) nicht auf, bedarf es der Zustimmung des Nachbarn.
(5) Wird zusätzlich an ein Gebäude, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestanden hat oder bewilligt war, eine Wärmedämmung angebracht, ist das hiefür erforderliche Ausmaß weder auf die bebaute Fläche noch auf die zusätzliche Kubatur anzurechnen.
(6) Bebauungspläne, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung stehen, können auch Festsetzungen gemäß § 5 Abs. 4 der Bauordnung für Wien und darüber hinaus Festsetzungen gemäß § 3 des Wiener Kleingartengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 3/1979, zuletzt geändert mit dem Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1996, enthalten.
(7) Der Stadtsenat kann über Abs. 1 hinaus durch Verordnung Gebiete bestimmen, auf die folgende Voraussetzungen zutreffen:
(8) In Gebieten, die mit Verordnung gemäß Abs. 7 festgesetzt sind, dürfen Abtragungsaufträge bis 31. Dezember 1998 weder erteilt noch vollstreckt werden. Diese Gebiete sind vom Magistrat umgehend darauf zu überprüfen, ob eine der im Abs. 7 Z 2 angeführten Flächenwidmungen festgesetzt werden soll. Der Magistrat hat bis zum 30. September 1998 dem Gemeinderat über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten, sofern er nicht bis dahin einen Antrag auf Festsetzung einer der im Abs. 7 Z 2 genannten Flächenwidmungen gestellt hat.
(9) An zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Techniknovelle 2007 bereits bestehenden Kleingartenwohnhäusern sind Wärmedämmungen an Außenwänden sowie Änderungen des Daches zur Anbringung einer Wärmedämmung, zur Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen auch dann zulässig, wenn sie die Abstände zu den Nachbargrenzen oder den Aufschließungs- und Nebenwegen nicht einhalten, die zulässig bebaubare Fläche überschreiten, oder den zulässigen obersten Abschluss des Kleingartenwohnhauses über dem verglichenen Gelände um nicht mehr als 20 cm überschreiten, sofern diese Gebäude nach der Baumaßnahme eine Gesamtkubatur von höchstens 265 m3 über dem anschließenden Gelände haben.
27.12.2018
Wien
§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.5.2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Wien
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 12. Dezember 1978 über die Schaffung von Kleingärten (Wiener Kleingartengesetz), LGBl. für Wien Nr. 3/1979, zuletzt geändert mit dem Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1996, außer Kraft.
(2) Die bisherigen Bebauungspläne behalten, soweit sie sich auch auf das Wiener Kleingartengesetz, LGBl. für Wien Nr. 3/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1996, stützen, ihre Gültigkeit.
(3) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
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