K Heilbad-Kurort Goisern
20000058Announcement15.03.1931Originalquelle öffnen →
Tirol
Die Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2002 lauten:
"Artikel II
(1) Mit diesem Gesetz werden nach Art. 12 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft strengere als die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen erlassen.
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/463/A).
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."
Gesetz vom 5. Juli 2000 über den Schutz des Feldgutes und die Ausbringung von Klärschlamm (Tiroler Feldschutzgesetz 2000)
StF: LGBl. Nr. 58/2000 - Landtagsmaterialien: 236/2000
Der Landtag hat beschlossen:
Tirol
(1) Feldgut sind landwirtschaftliche Grundflächen sowie die auf offener Flur befindlichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder die in einem landwirtschaftlichen Betrieb hervorgebracht wurden.
(2) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 1. und 2. Abschnittes sind Grundflächen, die
(3) Zum Feldgut gehören insbesondere:
Tirol
(1) Feldfrevel begeht, wer unbefugt Feldgut vernichtet, beschädigt, verunreinigt, unbenützbar macht, dem ordnungsgemäßen Gebrauch entzieht oder sich aneignet.
(2) Feldfrevel begeht insbesondere, wer unbefugt
(3) Unbefugt im Sinne der Abs. 1 und 2 handelt, wer weder Eigentümer noch Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung oder aufgrund eines Rechtstitels handelt oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften Amtshandlungen durchzuführen hat.
(4) Nutzungsberechtigter ist, wer aufgrund eines öffentlich-rechtlichen oder eines privatrechtlichen Titels zur landwirtschaftlichen Nutzung einer Grundfläche nach § 1 Abs. 2 oder einer Waldweidefläche berechtigt ist.
(5) Der Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat, hat Personen, die einen Feldfrevel begangen haben, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer Schadenersatzpflicht auf Antrag des betroffenen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen aufzutragen, auf ihre Kosten den durch ihre Handlung beeinträchtigten früheren Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen.
Tirol
Die Viehweide ist so auszuüben, dass landwirtschaftliche Grundflächen und Waldweideflächen nicht unbefugt betreten und beweidet werden. Zur Viehweide gehört auch der Viehtrieb zu und von der Weide.
Tirol
(1) Einfriedungen sind zu erhalten, soweit sie zum Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen gegen Weidevieh erforderlich sind.
(2) Zur Erhaltung einer Einfriedung gehört auch deren Wiederherstellung.
(3) Einfriedungen sind, sofern sich nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels etwas anderes ergibt, von denjenigen zu erhalten, die oder deren Rechtsvorgänger sie aufgrund langjähriger Übung, die jedenfalls in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens hineinreichen muss, erhalten haben.
Tirol
(1) Der Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat, hat auf Antrag oder von Amts wegen über die Verpflichtung zur Erhaltung einer Einfriedung zu entscheiden. Dabei sind auch die Art und der Umfang der zu erhaltenden Einfriedung zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Art der Einfriedung ist auf die Ortsüblichkeit abzustellen sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Sicherheit von Menschen und des Weideviehs nicht gefährdet wird.
(2) Zur Antragstellung sind berechtigt:
(3) Der Eigentümer hat auch dann Parteistellung, wenn ein Verfahren auf Antrag des Nutzungsberechtigten eingeleitet wurde oder sich auf diesen bezieht. Ist ein Nutzungsberechtigter zur Erhaltung einer Einfriedung verpflichtet, so hat dies der Eigentümer zu dulden.
(4) Die Rechte und Pflichten aus einer Entscheidung nach Abs. 1 gehen bei einem Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auf den Rechtsnachfolger über.
02.01.2014
Tirol
(1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, sind bei der Umwandlung in Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 419/1996, durch Aufforstung oder durch Naturverjüngung entlang der Grenze zu fremden landwirtschaftlichen Grundflächen in einer Breite von zehn Metern von forstlichem Bewuchs freizuhalten.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die Aufforstung in Erfüllung einer durch Gesetz oder Verordnung oder in einer Entscheidung festgelegten Verpflichtung, ausgenommen die Verpflichtung zur Ersatzaufforstung nach § 18 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, erfolgt.
(3) Aufforstung ist die Umwandlung in Wald durch Säen oder Pflanzen von Holzgewächsen.
02.01.2014
Tirol
(1) Kommt ein Eigentümer oder ein Nutzungsberechtigter der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzutragen, den unzulässigen forstlichen Bewuchs innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu entfernen.
(2) Zur Antragstellung sind der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundfläche berechtigt.
(3) Der Eigentümer hat auch dann Parteistellung, wenn ein Verfahren auf Antrag des Nutzungsberechtigten eingeleitet wurde oder sich auf diesen bezieht. Der Eigentümer hat die Vollstreckung eines Entfernungsauftrages, der dem Nutzungsberechtigten erteilt wurde, zu dulden.
(4) Ein Auftrag nach Abs. 1 darf nicht mehr erteilt werden, wenn
Tirol
(1) Die Ausbringung von Klärschlamm und Produkten, die Klärschlamm enthalten, auf landwirtschaftliche Grundflächen ist verboten.
(2) Klärschlamm im Sinne dieses Gesetzes ist Schlamm, der
stammt.
(3) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 3. Abschnittes sind Grundflächen, die
(4) Landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Abs. 3 ist die Verwendung einer Grundfläche zur Erzeugung von Pflanzen zum Zwecke der Nahrung für Mensch und Tier sowie des Handels.
(5) Die düngemittelrechtlichen Vorschriften werden durch den 3. Abschnitt dieses Gesetzes nicht berührt.
Tirol
Wird Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf eine landwirtschaftliche Grundfläche ausgebracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer dieser Grundfläche oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Entfernung des Klärschlammes oder des Produktes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
Tirol
(1) Wer
(2) Wer
(3) Wer Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf landwirtschaftliche Grundflächen ausbringt oder eine solche Ausbringung duldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000,– Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
04.05.2017
Tirol
(1) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten und Proben zu nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke dadurch nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.
(2) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte haben bei der Durchführung der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis, allenfalls eine Bestätigung der Behörde über die Beauftragung, mit sich zu führen und diese Legitimation auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.
Tirol
Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Tirol
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 86/278/EWG, ABl. 1986 Nr. L 181, S. 6 umgesetzt.
03.04.2017
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
03.04.2017
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2004 über die Festsetzung des Entgeltes für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden Leistungen (Gemeindearzt-Entgeltverordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 37/2004
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 64/2003 wird verordnet:
11.02.2014
Diese Verordnung regelt die Abgeltung von gemeindeärztlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, die nicht im Rahmen von Dienstverträgen erbracht werden und für die nicht eine andere Abgeltung gesetzlich vorgesehen ist.
Steiermark
(1) Für die von den Gemeindeärztinnen/Gemeindeärzten nach dem Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetz zu erbringenden Leistungen wird folgendes Entgelt festgesetzt:
125 Euro
212 Euro
22 Euro
(2) Für die Totenbeschau gebührt jeweils ein Zuschlag in der Höhe von
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/2014, LGBl. Nr. 47/2025
14.07.2025
Steiermark
Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2025 erbracht worden sind, gelten die Tarife in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 123/2014.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2025
14.07.2025
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 2004, in Kraft.
Steiermark
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 123/2014 tritt § 2 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. November 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2025 treten § 2 und § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/2014, LGBl. Nr. 47/2025
14.07.2025
Niederösterreich
Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
StF: LGBl. 0350/2-0
Die NÖ Landesregierung hat am 14. Februar 2024 aufgrund des § 73 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2023, verordnet:
Druckfehlerberichtigung wurde berücksichtigt.
15.02.2024
Niederösterreich
Zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350, müssen die in der Anlage enthaltenen Muster verwendet werden. Die Zustimmungserklärung gemäß Muster 6 der Anlage ist jedoch auch in Form einer Liste, in die die Namen mehrerer wahlwerbender Personen mit ihren Unterschriften eingetragen werden, darstellbar.
12.09.2019
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Wählerverzeichnisse (§ 18 NÖ GRWO 1994) müssen enthalten:
(2) Die Wählerverzeichnisse müssen zur Erleichterung des Verfahrens zur Ausstellung von Wahlkarten Raum für Eintragungen über deren Ausstellung und können zur Erleichterung des Abstimmungsverfahrens Raum für Eintragungen der erfolgten Stimmabgabe (fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses) aufweisen.
(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengel und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern (eventuell Stiegennummern) geordnet angelegt werden.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der amtliche Stimmzettel hat zumindest ein Ausmaß von 29,2 bis 30,2 cm in der Länge und 20,5 bis 21,5 cm in der Breite aufzuweisen. Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber der Parteien zu richten.
(2) Der amtliche Stimmzettel muss aus weichem, weißlichen (hellen) Papier hergestellt werden.
(3) In seiner höchstens zweizeiligen Überschrift ist der amtliche Stimmzettel als solcher zu bezeichnen. Die Überschrift ist zudem mit dem Namen der Gemeinde und dem Datum der Wahl zu konkretisieren.
(4) Unterhalb der Überschrift hat der amtliche Stimmzettel Hinweise für die gültige Abgabe der Stimme für eine Wahlpartei und der gültigen Vergabe von Vorzugsstimmen anzuführen.
(5) Unterhalb der Hinweise sind die Spalten für die Wahlvorschläge der Wahlparteien im Sinne des § 46 Abs. 2 Z 1 bis 5 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350 idF LGBl. Nr. 35/2023, anzuführen, und zwar von links nach rechts in der Reihenfolge ihrer Veröffentlichung. Es ist dabei für alle Spalten die gleiche Spaltenbreite zu verwenden.
(6) An der Spitze der Spalte (am Kopf) jeder auf dem amtlichen Stimmzettel aufscheinenden Liste einer Wahlpartei sind zur Bezeichnung derselben folgende Elemente anzuführen:
(7) Unterhalb der in Abs. 6 genannten Elemente einer auf dem amtlichen Stimmzettel angeführten Liste einer Wahlpartei ist in dieser Spalte die Rubrik mit der Überschrift „Wahlwerber“ anzuschließen.
(8) Für die namentliche Anführung der kandidierenden Personen gilt Folgendes:
15.02.2024
Niederösterreich
(1) Die Muster 6, 7, 11, 12, 13, 16, 17, 18 und 19 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 31. Oktober 2021 liegt, das Muster 11 der Anlage in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021 zu verwenden.
(2) Das Muster 4 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 1. Juni 2022 liegt, das Muster 4 der Anlage in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 28/2022 zu verwenden.
(3) § 3 und die Muster 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 9a, 10, 10a, 11, 12, 14, 14a, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2024 treten mit 1. März 2024 in Kraft. Abweichend davon sind für Wahlverfahren, deren Stichtag vor dem 1. März 2024 liegt, die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor LGBl. 19/2024 anzuwenden.
15.02.2024
Niederösterreich
Muster 1:
Kundmachung der Verordnung über die Wahlausschreibung
Muster 2:
Kundmachung der Mitglieder der Gemeindewahlbehörde
Muster 3:
Kundmachung der Mitglieder der Sprengelwahlbehörde(n) und der besonderen Wahlbehörde(n)
Muster 4:
Wähleranlageblatt
Muster 5:
Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses
Muster 6:
Wahlvorschlag
Muster 7:
Unterstützungserklärungen
Muster 8:
Kundmachung der Wahlvorschläge
Muster 9:
Kundmachung des Wahllokales (Gemeinde ohne Wahlsprengel)
Muster 10:
Kundmachung der Wahllokale (Gemeinde mit Wahlsprengel)
Muster 11:
Überkuvert
Muster 12:
Wahlkarte
Muster 13:
Verzeichnis der Überkuverts und Wahlkarten ohne Überkuverts
Muster 14:
Amtlicher Stimmzettel
Muster 15:
Abstimmungsverzeichnis
Muster 16:
Niederschrift der Sprengelwahlbehörde
Muster 17:
Niederschrift der besonderen Wahlbehörde
Muster 18:
Niederschrift der Gemeindewahlbehörde – Briefwahlkartenkontrollverfahren
Muster 19:
Niederschrift der Gemeindewahlbehörde – Ermittlungsverfahren
Muster 20:
Kundmachung des Wahlergebnisses
15.02.2024
Oberösterreich
Kundmachung der oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Februar 1931, Z. IV 1894/3-1930, betreffend Erklärung des inneren Kurrayons von Goisern zum Heilbad-Kurort
StF: LGBl. Nr. 31/1931
Auf Grund des § 4, Absatz 3, des Gesetzes vom 27. Juni 1930, L.G.Bl.Nr. 36, betreffend die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Oberösterreich wird kundgemacht, daß die Landesregierung über Einschreiten der Fremdenverkehrskommission in Goisern in der Sitzung vom 24. Februar 1931 beschlossen hat, den inneren Kurrayon von Goisern, das sind die Ortschaft Goisern von Nr. 213 bis 233, ferner die Ortschaft Unterjoch bis zum Haus Nr. 18, die Ortschaft Gschwandt bis südlich zum Haus Nr. 37, die Ortschaft Lasern bis zum Haus Nr. 45 und schließlich die ganze Ortschaft Primetsberg zum "Heilbad-Kurort" zu erklären.
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 63/2003
Die Vorarlberger Landesregierung hat auf Grund des übereinstimmenden Willens der Stadt Feldkirch und der Gemeinde Meiningen die Änderung der Gemeindegrenze zwischen diesen beiden Gemeinden im Bereich der neuen Illmündung, im Bereich Paspels und Schlatt/Rigola entsprechend den Vermessungsurkunden des Landesvermessungsamtes Feldkirch vom 20.08.2003, GZ. 2734/02 und GZ. 2734M/02, gemäß § 6 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 69/1997, genehmigt.
Die Grenzänderung tritt am 1. Jänner 2004 in Geltung.
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung des höchstzulässigen Schallpegels bestimmter Kategorien von Baumaschinen (Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung – WBL-EGV)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, LGBl. für Wien Nr. 16/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 78/2001, wird verordnet:
Wien
Baumaschinen im Sinne dieser Verordnung sind maschinelle Einrichtungen, die im Zuge von Bauarbeiten Verwendung finden.
Wien
(1) Der Schallpegel einer Baumaschine darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Geräte-/Maschinentyp
Leistungen der BaumaschinenP und Pel in kWMasse der Baumaschine m in kg
Zulässiger Schallleistungspegel in dB
Verdichtungsmaschinen
(Vibrationswalzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer)
P ≤ 8
110
8 P ≤ 70
111
P 70
91 + 11 lg P
Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerlader
P ≤ 55
108
P 55
89 + 11 lg P
Planiermaschinen auf Rädern, Lader auf Rädern, Baggerlader auf Rädern, Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkrane, Verdichtungsmaschinen (nichtvibrierende Walzen), Straßenfertiger, Hydraulikaggregate
P ≤ 55
106
P 55
87 + 11 lg P
Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken
P ≤ 15
98
P 15
85 + 11 lg P
Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer
m ≤ 15
110
15 m 30
97 + 11 lg m
m ≥ 30
99 + 11 lg m
Turmdrehkräne
101 + lg P
Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger
Pel ≤ 2
100 + lg Pel
2 Pel ≤ 10
101 + lg Pel
Pel 10
101 + lg Pel
Kompressoren
P ≤ 15
102
P 15
100 + 2 lg P
(2) In der Tabelle des Abs. 1 bezeichnet
(3) Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden.
Wien
(1) Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt gleichzeitig die Verordnung der Wiener Landesregierung über Emissionsgrenzwerte (Emissionswertverordnung), LGBl. für Wien Nr. 20/1973, außer Kraft.
Wien
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2012/70/A).
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