V Kurordnung Wolfsegg
20000056Ordinance15.12.1966Originalquelle öffnen →
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 2012 über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG-RSVO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 119/2012
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2012, wird verordnet:
11.02.2014
Steiermark
(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:
849 Euro
641 Euro
777 Euro
569 Euro
516 Euro
368 Euro.
(2) Der Richtsatz für alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte erhöht sich in den ersten sechs Monaten der Gewährung um 10 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021, LGBl. Nr. 97/2022, LGBl. Nr. 115/2023, LGBl. Nr. 136/2024, LGBl. Nr. 98/2025
17.12.2025
Steiermark
In den Monaten Februar und August erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte zur Abdeckung der Energiekosten einen Betrag in der Höhe von 72 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021, LGBl. Nr. 97/2022, LGBl. Nr. 115/2023, LGBl. Nr. 136/2024, LGBl. Nr. 98/2025
17.12.2025
Steiermark
(1) Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 381 Euro. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.
(2) Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft erhalten die Unterstützung gemäß Abs. 1 entsprechend ihrem Anteil am Wohnungsaufwand.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021, LGBl. Nr. 97/2022, LGBl. Nr. 115/2023, LGBl. Nr. 136/2024, LGBl. Nr. 98/2025
17.12.2025
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Steiermark
(1) Die Änderung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 182/2013 tritt mit 31. Dezember 2013 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 136/2014 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 123/2015 treten § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 145/2016 treten § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2016 in Kraft.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2017 treten § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2017 in Kraft.
(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 97/2018 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2018 in Kraft.
(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2019 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2019 in Kraft.
(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2020 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2020 in Kraft.
(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 114/2021 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.
(10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 97/2022 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2022 in Kraft.
(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 115/2023 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2023 in Kraft.
(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 136/2024 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2024 in Kraft.
(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2025 treten § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 mit 31. Dezember 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021, LGBl. Nr. 97/2022, LGBl. Nr. 115/2023, LGBl. Nr. 136/2024, LGBl. Nr. 98/2025
17.12.2025
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt (StBHG-RSVO), Grazer Zeitung Nr. 21/2010, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 310/2011, außer Kraft.
Wien
Gesetz zum Schutz gegen Baulärm
Wien
(1) Baulärm im Sinne dieses Gesetzes ist jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten erzeugt wird. Unter Bauarbeit wird jeder Arbeitsvorgang bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens, der Abbruch von Baulichkeiten, die Einrichtung von Baustellen, die Vornahme von Erdbewegungsarbeiten sowie von Probebohrungen verstanden.
(2) Baumaschinen sind maschinelle Einrichtungen, die im Zuge von Bauarbeiten Verwendung finden, insbesondere Rammen, Baggergeräte, Mischmaschinen, Bauaufzüge, Fördergeräte, Kompressoren, Drucklufthämmer und andere Maschinenhämmer, Verdichtungsgeräte, Kreissägen, Bohrmaschinen, Pumpen, selbstfahrende Bau- und Erdbewegungsmaschinen sowie Muldenkipper.
Wien
(1) Der Bauführer (§ 124 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 3, dafür zu sorgen, daß jeder unnötige Baulärm auf der Baustelle vermieden wird. Er ist dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden.
(2) Er hat insbesondere die Ausbreitung von Baulärm auf Fenster vor Aufenthaltsräumen (§ 87 Abs. 3 der Bauordnung für Wien), soweit dies technisch möglich ist und ohne erheblichen wirtschaftlichen Aufwand durchgeführt werden kann, wie durch Aufstellen von Bauplanken, Herstellung von Einhausungen, Anbringen von Dämmatten, Wahl des Aufstellungsortes der Maschinen, zu verhindern.
(3) Ist auf der Baustelle eine Anschlußmöglichkeit an das Stromnetz vorhanden oder ohne erheblichen wirtschaftlichen Aufwand zu installieren, dann ist für den Antrieb von Baumaschinen, die nach dem Stand der technischen Entwicklung elektrisch betrieben werden können und in dieser Konstruktion im Handel erhältlich sind, elektrischer Strom an Stelle von Verbrennungsmotoren heranzuziehen. Diese Verpflichtung besteht jedenfalls bei Bauaufzügen, Fördergeräten, nicht selbstfahrenden Mischmaschinen, Kreissägen, Bohrmaschinen und Pumpen. Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Baumaschinen, auf welche die genannten Voraussetzungen zutreffen, einbezogen werden.
(4) Als erheblich im Sinne der Abs. 2 und 3 ist der wirtschaftliche Aufwand dann anzusehen, wenn er die Bauführung in einer zu den Gesamtkosten des Projektes unverhältnismäßigen Höhe belasten würde; eine unverhältnismäßige Höhe ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Belastung mehr als 5% der geschätzten Gesamtkosten des Projektes beträgt. Gesamtkosten des Projektes sind jene Kosten, die notwendig sind, um an der betroffenen Baulichkeit oder Anlage eine beabsichtigte bautechnische Maßnahme zu verwirklichen, ungeachtet des Umstandes, daß die Arbeiten, aus welchem Grund immer, nur in zeitlichen Abständen oder von verschiedenen Gewerbetreibenden ausgeführt werden. Hiebei ist nach den vorliegenden Kostenvoranschlägen, bei Fehlen von solchen durch behördliche Schätzung vorzugehen. Die Kostenvoranschläge unterliegen hiebei hinsichtlich der Durchführbarkeit und Preisangemessenheit der behördlichen Überprüfung.
(5) Ist kein Bauführer bestellt oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen derjenige verantwortlich, der als befugter Gewerbetreibender die den Baulärm verursachende Maßnahme durchführt oder durchführen läßt. Wurde auch kein befugter Gewerbetreibender bestellt oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so trifft die Verantwortung denjenigen, auf dessen Rechnung und Gefahr die Arbeiten durchgeführt werden.
Wien
(1) Durch Verordnung der Landesregierung ist zur Sicherung eines ausreichenden Schutzes der Umwelt sowie zur Erzielung eines größtmöglichen Schutzes der Anrainer vor Gefährdung und Belästigung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik der höchstzulässige Schallpegel bestimmter Kategorien von Baumaschinen als Schalleistungspegel festzusetzen (Emmissionsgrenzwert). Die Landesregierung hat alle zwei Jahre nach Erlassung der Verordnung zu prüfen, ob der höchstzulässige Schallpegel dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Kann der höchstzulässige Schallpegel dem fortentwickelten Stand der Technik entsprechend herabgesetzt werden, so hat die Landesregierung die neuen Werte durch Verordnung festzulegen. Unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Kriterien einer Bauführung können hiebei zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung und zum Zeitpunkt der jeweiligen Anpassung höchstzulässige Schallpegel festgelegt werden, die erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist der höchstzulässige Schallpegel aller im Zuge einer Bauarbeit, sei es auch bei verschiedenen Arbeitsvorgängen, gleichzeitig erzeugten Geräusche nach Maßgabe der Widmungskategorien im Bauland (§ 4 Abs. 2 lit. C der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) und unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 genannten Erfordernisse im Freien vor dem Fenster eines Aufenthaltsraumes (§ 87 Abs. 3 der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) festzusetzen (Immissionsgrenzwert).
(3) Die Lärmmessung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften zu erfolgen. Durch Verordnung der Landesregierung können über die Lärmmessung und das dabei zu beobachtende Verfahren Vorschriften erlassen oder entsprechende Richtlinien als verbindlich erklärt werden.
(4) Der Schallpegel der Emissionsgrenzwerte und der Immissionsgrenzwerte ist A-bewertet in dB festzusetzen.
(5) Die Behörde kann über Antrag von den Grenzwerten der nach Abs. 1 oder 2 zu erlassenden Verordnungen Ausnahmen bewilligen, wenn anderenfalls die Bauführung
(6) Die Ausnahmebewilligung nach Abs. 5 ist nur dann zu erteilen, wenn nicht öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit der Nachbarschaft, entgegenstehen. Die Bewilligung ist an Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist. Sie ersetzt nicht die für Arbeiten zur Nachtzeit erforderliche Bewilligung nach § 4.
(7) Vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung darf die betreffende Bauarbeit nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
(8) Über ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen ist in der Regel binnen 4 Wochen zu entscheiden.
Wien
(1) Während der Nachtstunden, das ist zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr früh, ist grundsätzlich jede Baulärm erzeugende Bauarbeit (§ 1 Abs. 1) verboten. Die Behörde kann über Antrag hievon Ausnahmen bewilligen, wenn
(2) Die Behörde hat bei der Gewährung einer Ausnahme nach Abs. 1 die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Lärmbelästigung, notwendigen Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung darf die betreffende Bauarbeit während der Nachtstunden nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
(4) Über ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen ist in der Regel binnen 4 Wochen zu entscheiden.
(5) Unberührt von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind solche Baulärm erzeugende Bauarbeiten auch während der Nachtzeit zulässig, die die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezwecken. Darunter fallen auch Arbeiten, die notwendig sind, um einen ungestörten Betrieb öffentlicher Ver- und Entsorgungsleitungen zu gewährleisten.
Wien
Die Behörde kann, wenn dies zum Schutz der in unmittebarer Nähe bestehenden Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten oder sonstigen Einrichtungen, die nach ihrer Zweckbestimmung eines besonderen Schutzes vor Lärm bedürfen, erforderlich ist, vor oder während der Durchführung von Bauarbeiten zur Sicherstellung dieses Schutzes besondere, befristete oder unbefristete Schutzmaßnahmen vorschreiben; insbesondere kann die Behörde die Verwendung bestimmter Maschinen und die Verwendung von Verbrennungsmotoren zum Antrieb von Maschinen untersagen, wenn dadurch die Bauführung nicht technisch unmöglich gemacht wird.
Wien
(1) Die Behörde hat bei Verstoß gegen die Bestimmungen des § 4 oder die auf Grund dieses Paragraphen erteilte Ausnahmebewilligung die Einstellung der Bauarbeiten für die Nachtstunden zu verfügen. Sie hat hierüber binnen 3 Tagen an den Bauführer einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Arbeiten dürfen erst ab jenem Zeitpunkt und in jenem Umfang wieder fortgesetzt werden, den die Behörde auf Grund eines entsprechenden Ansuchens für zulässig erklärt hat.
(2) Die Behörde hat bei Verstoß gegen die auf Grund des § 3 Abs. 1 im Wege einer Durchführungsverordnung festgesetzten Grenzwerte die Einstellung des Betriebes der betreffenden Baumaschine, bei Verstoß gegen die auf Grund des § 3 Abs. 2 im Wege einer Durchführungsverordnung festgesetzten Grenzwerte die Einstellung aller für die Bauarbeiten eingesetzten Baumaschinen zu verfügen. Sie dürfen erst dann wieder in Betrieb genommen werden, bis Vorkehrungen zur Reduktion des Lärms auf die zulässigen Grenzwerte oder darunter getroffen wurden. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Behörde ist unbeschadet sonstiger Vorschriften befugt, jederzeit die Baustelle zu betreten, die Maschinen und Geräte zu überprüfen sowie Lärmmessungen vorzunehmen. Soweit es zur Vornahme der Prüfungen erforderlich ist, sind dazu Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, von dem für die Bauführung Verantwortlichen unentgeltlich bereitzustellen.
Wien
Verstöße gegen § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3 und § 5, gegen die auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sowie gegen bescheidmäßig getroffene Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
Wien
Partei im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für die Bauführung verantwortlich ist (§ 2).
Wien
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie der Verfügung der Einstellung von Bauarbeiten oder des Betriebes von Baumaschinen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Wien
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 am 1. Juni 1973 in Kraft; Baggergeräte, Erdbewegungs- und Straßenbaumaschinen, die vor diesem Zeitpunkt erstmalig in Betrieb genommen wurden, dürfen jedoch bis zum 31. Dezember 1977, alle anderen Baumaschinen, die vor diesem Zeitpunkt erstmalig in Betrieb genommen wurden, bis zum 31. Dezember 1975 auch dann verwendet werden, wenn sie den auf Grund des § 3 Abs. 1 im Wege einer Durchführungsverordnung festgesetzten höchstzulässigen Schallpegel übersteigen. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben jedoch davon unberührt.
(2) § 2 Abs. 3 tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.
(3) Das Gesetz ist auch auf Bauarbeiten, die vor dem 1. Juni 1973 bereits begonnen worden sind, anzuwenden.
(4) Verordnungen auf Grund des vorliegenden Gesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden und dürfen frühestens mit 1. Juni 1973 in Kraft treten.
(5) Die Bestimmungen des § 123 Abs. 1 der Bauordnung für Wien werden, soweit in diesem Gesetz nicht besondere Vorschriften zum Schutz vor Gefährdung und unnötiger Belästigung durch Bauarbeiten getroffen werden, nicht berührt.
Oberösterreich
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 14. November 1966, mit der eine Kurordnung für den Kurort Wolfsegg erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 32/1966
(1) In Durchführung des § 24 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort Wolfsegg erlassen.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Oberösterreich
Anlage
KURORDNUNG
für den Kurort Wolfsegg
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Kurort, Name
Wolfsegg ist gemäß Anerkennungsbescheid der o.ö. Landesregierung vom 2. August 1965, SanRL-2609/2-1965-N, Kurort im Sinne des Gesetzes.
§ 2
Kurbezirk
Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Wolfsegg.
Anmerkung zu den §§ 3 bis 22 der Anlage:
Gemäß Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 gilt diese Kurordnung nur hinsichtlich des Kurbezirks als Verordnung im Sinn des § 19 Abs. 1 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz. Die §§ 3 bis 22 sind daher gegenstandslos.
Kärnten
Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. November 1976 über die Festsetzung der Waldhammermarke
StF: LGBl Nr 112/1976
Auf Grund des § 172 Abs 7 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, wird verordnet:
Kärnten
§ 1
Für die behördliche Holzauszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, der die in der Anlage A dargestellte Schildform und Größe bei einer Höhe von 33 mm und einer Breite von 31 mm aufweist, mit dem Rindenstücke in Form dieser Marke aus dem ausgezeigten Baume herausgestanzt werden können.
Kärnten
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
Kärnten
§ 3
Mit dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. Jänner 1963, LGB1. Nr 18, außer Kraft.
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