V Kurordnung St. Wolfgang im Salzkammergut
20000049Ordinance18.10.1972Originalquelle öffnen →
Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden (Gemeindeverbandsverordnung)
StF: LGBl.Nr. 47/1986
§ 1 Allgemeines
§ 2 Bildung
§ 3 Organisation
§ 4 Beitritt, Austritt, Auflösung
§ 5 Wahl der Organe
§ 6 Geschäftsführung
§ 7 Wirtschaftsführung
§ 8 Veröffentlichungen
§ 9 Entsprechende Organe
§ 10 Inkrafttreten
§ 11 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 15/2019
§ 12 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 48/2022
Auf Grund des § 93 Abs. 10 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, wird verordnet:
15.12.2015
Vorarlberg
(1) Vereinbarungen zur Bildung von Gemeindeverbänden haben, unbeschadet der Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes, den Vorschriften dieser Verordnung zu entsprechen.
(2) Solche Vereinbarungen haben die nach diesem Abschnitt erforderlichen Regelungen über die Bildung (beteiligte Gemeinden, Aufgaben, Name, Sitz), die Organisation (Organe und deren Zuständigkeiten, Sitz- und Stimmrecht, Geschäftsführung, Wirtschaftsführung, Deckung des Aufwandes, Haftung), den Beitritt und den Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung des Gemeindeverbandes zu enthalten.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Änderung von Vereinbarungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019
18.04.2019
Vorarlberg
(1) Die Vereinbarung hat die am Gemeindeverband beteiligten Gemeinden anzuführen, die Aufgaben klar zu umschreiben sowie den Namen des Gemeindeverbandes zu bestimmen und seinen Sitz festzulegen.
(2) Der Name hat die Bezeichnung „Gemeindeverband“ sowie einen Hinweis auf den Aufgabenbereich zu enthalten, dem ein auf den Sitz oder den örtlichen Zuständigkeitsbereich sich beziehender Zusatz angefügt sein kann. Der Name darf nicht zu Verwechslungen mit dem Namen eines anderen Gemeindeverbandes Anlass bieten.
(3) Der Sitz des Gemeindeverbandes hat sich in einer Gemeinde des Landes zu befinden.
Vorarlberg
(1) In der Vereinbarung sind als Organe des Gemeindeverbandes
vorzusehen. Die Bestellung des Verbandsvorstands kann entfallen, wenn es aufgrund der Art oder des Umfanges der Aufgaben oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich ist.
(2) Die Vereinbarung hat die Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 93 Abs. 5 und 6 des Gemeindegesetzes auf die Organe des Gemeindeverbandes aufzuteilen.
(3) Die Vereinbarung hat die Zahl der von jeder verbandsangehörigen Gemeinde in die Verbandsversammlung zu entsendenden Mitglieder und die Anzahl der ihnen zustehenden Stimmen festzulegen. Jede verbandsangehörige Gemeinde muss in der Verbandsversammlung mit mindestens einem Mitglied und mindestens einer Stimme vertreten sein. Wenn ein Verbandsvorstand eingerichtet ist, hat die Vereinbarung auch die Zahl seiner Mitglieder zu bestimmen, die zu besetzenden Stellen auf die von den Gemeinden in die Verbandsversammlung entsandten Vertretungen aufzuteilen und die den Mitgliedern zustehenden Stimmen festzulegen.
(4) Die Vereinbarung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes treffen und hiebei bestimmen, wo sie eingerichtet werden soll, ob und inwieweit sie durch eigenes Personal und eigene Sachmittel ausgestattet werden soll oder ob die Geschäfte vorbehaltlich des sachlichen Weisungsrechtes durch das Gemeindeamt einer Gemeinde besorgt werden sollen.
(5) Die Vereinbarung hat zu bestimmen, in welchem Ausmaß und in welcher Weise die verbandsangehörigen Gemeinden zum Aufwand des Gemeindeverbandes beizutragen haben, wie ein allfälliger Überschuss aufzuteilen ist und in welchem Verhältnis sie für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes untereinander haften.
Vorarlberg
(1) Die Vereinbarung hat zu bestimmen, ob und allenfalls unter welchen inhaltlichen Voraussetzungen ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung zulässig ist.
(2) Die Vereinbarung hat vorzusehen, dass ein Austritt durch einseitige Erklärung möglich ist. Hiebei kann jedoch festgelegt werden, dass ein solcher Austritt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nicht möglich ist. Dieser Zeitraum darf zehn Jahre, gerechnet vom Inkrafttreten der Vereinbarung, nicht übersteigen.
(3) Entspricht die Beitritts- bzw. Austrittserklärung der Verordnung und der Vereinbarung ist sie durch die Verbandsversammlung mit Beschluss zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Die Änderungen der Vereinbarung aus dem Grund des Beitritts bzw. Austritts sind von den verbandsangehörigen Gemeinden unverzüglich herbeizuführen. Der Beitritt bzw. Austritt wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung der Vereinbarung wirksam. Ist jedoch in der Beitritts- bzw. Austrittserklärung ein späterer Zeitpunkt festgelegt worden, so ist in der Verordnung zu bestimmen, dass der Beitritt bzw. Austritt erst zu diesem Zeitpunkt wirksam wird.
(4) Die Vereinbarung hat die notwendigen Regelungen zur Auflösung des Gemeindeverbandes vorzusehen, insbesondere hinsichtlich der Haftungen der verbandsangehörigen Gemeinden untereinander; § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß. Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf nach Anhörung der Verbandsversammlung entsprechender Beschlüsse aller verbandsangehörigen Gemeinden sowie der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch Verordnung und wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam. Ist jedoch in den Beschlüssen über die Auflösung ein späterer Zeitpunkt festgelegt worden, so ist in der Verordnung zu bestimmen, dass die Auflösung erst zu diesem Zeitpunkt wirksam wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019
18.04.2019
Vorarlberg
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den von den verbandsangehörigen Gemeinden entsendeten Mitgliedern (§ 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 Gemeindegesetz). Für den Fall der Verhinderung treten an ihre Stelle in gleicher Weise entsendete Ersatzleute.
(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode einzeln aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung durch Stimmzettel zu wählen. Die Funktion des Verbandsvorstandes beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsvorstandes. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der §§ 56 Abs. 2 dritter bis letzter Satz sowie 4 und 5 sowie 61 Abs. 3 bis 6 des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden. Für die Anfechtung der Wahl gilt § 57 des Gemeindegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Gemeindeverbänden, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landeswahlbehörde entscheidet. Auf den Verbandsvorstand finden überdies die Bestimmungen des § 58 des Gemeindegesetzes sinngemäß Anwendung.
(3) Der Verbandsobmann ist auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsobmannes. Für den Fall der Verhinderung ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 1, 3 bis 6 und 9 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für den dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Für die Anfechtung der Wahl gilt § 57 des Gemeindegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Gemeindeverbänden, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landeswahlbehörde entscheidet. Auf den Verbandsobmann finden überdies die Bestimmungen der §§ 61 Abs. 7 sowie 63 Abs. 2, 3 und 4 des Gemeindegesetzes sinngemäß Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 71/1988, 31/2019
18.04.2019
Vorarlberg
Für die Geschäftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 27 –
Gemeindeamt – mit Ausnahme des Abs. 3.
§ 28 –
Befangenheit
§ 29 –
Transparenz, Verschwiegenheit
§ 31 –
Abberufung des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse durch die Gemeindevertretung
§ 32 –
Kundmachung von Verordnungen
§32a–
Zugang zu den Verordnungen
§32b–
Sicherung der Authentizität und Integrität von im RIS kundzumachenden Verordnungen
§32c–
Berichtigung von Kundmachungsfehlern
§32d–
Verordnungssammlung – mit der Maßgabe, dass die Verordnungssammlung auf der Homepage des Gemeindeverbandes im Internet zur Abfrage bereitgehalten werden muss.
§ 32e –
Sonstige Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal – mit der Maßgabe, dass der Gemeindeverband kein Veröffentlichungsportal einrichten muss, wenn er über keine Homepage im Internet verfügt.
§ 38 –
Rechte
§ 40 –
Einberufung der Sitzungen – mit der Einschränkung, dass eine vierteljährliche Einberufung zu Sitzungen nicht erforderlich ist, mit der Abweichung, dass
§ 41 –
Tagesordnung – mit der Abweichung, dass die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes von der Mehrheit der von einer Gemeinde in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder verlangt werden kann.
§ 42 –
Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten – mit Ausnahme des Abs. 4.
§ 43 –
Beschlüsse, Wahlen
§ 44 –
Abstimmung – mit der Abweichung, dass die namentliche Abstimmung von der Mehrheit der von einer Gemeinde in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder verlangt werden kann.
§ 45 –
Verhandlungssprache
§ 46 –
Öffentlichkeit
§ 47 –
Verhandlungsschrift
§ 48 –
Vorsitz und Sitzungspolizei
§ 49 –
Geschäftsordnung
§ 50 –
Aufgaben – mit Ausnahme des Abs. 1, mit der Ergänzung, dass mangels eines Verbandsvorstandes der Verbandsobmann an dessen Stelle tritt.
§ 51 –
Ausschüsse, Allgemeines – mit Ausnahme des Abs. 3, mit der Abweichung, dass für das Verhältnis, in dem die zu besetzenden Stellen aufzuteilen sind, und für die Stimmrechte sinngemäß die für den Verbandsvorstand vereinbarten Regelungen gelten und dass mangels eines Verbandsvorstandes die Wahl nach § 56 Abs. 2 letzter Satz des Gemeindegesetzes vorzunehmen ist.
§ 52 –
Prüfungsausschuss
§ 53 –
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
§ 59 –
Geschäftsordnung
§ 60 –
Aufgaben – mit Ausnahme des Abs. 1, mit der Abweichung, dass mangels eines Verbandsvorstandes der Verbandsobmann an dessen Stelle tritt.
§ 66 –
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich – mit Ausnahme der Abs. 1 bis 3.
§ 68 –
Hemmung des Vollzuges
§ 69 –
Urkundenfertigung – mit der Abweichung, dass die Urkunden mangels eines Verbandsvorstandes von einem Mitglied der Verbandsversammlung mitzuunterfertigen sind.
*) Fassung LGBl. Nr. 71/1988, 31/2019, 48/2022, 26/2023, 67/2025
10.11.2025
Vorarlberg
Für die Wirtschaftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 70 –
Gemeindevermögen, Haftungen
§ 71 –
Wirtschaftliche Unternehmungen
§ 73 –
Haushaltsführung, Allgemeines - mit Ausnahme der Abs. 3 und 7, mit der Ergänzung, dass als Finanzkraft im ersten Jahr 50 v.H. der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlages des laufenden Haushaltsjahres, in den Folgejahren des vorausgegangenen Haushaltsjahres, anzusehen sind.
§ 74 –
Einwendungen gegen den Voranschlag
§ 75 –
Voranschlagsprovisorium
§ 76 –
Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag - mit der Abweichung, dass mangels eines Verbandsvorstandes an seine Stelle der Verbandsobmann tritt.
§ 77 –
Durchführung des Voranschlages - mit der Abweichung, dass mangels eines Verbandsvorstandes an seine Stelle der Verbandsobmann tritt.
§ 78 –
Rechnungsabschluss
§ 79 –
Kassenführung – mit Ausnahme des Abs. 5 und der Abweichung, dass mangels eines Verbandsvorstandes an seine Stelle der Verbandsobmann tritt.
§ 80 –
Buchführung
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019
18.04.2019
Vorarlberg
Ist in dieser Verordnung die Veröffentlichung von Inhalten auf der Homepage des Gemeindeverbandes im Internet bzw. auf dem Veröffentlichungsportal des Gemeindeverbandes im Internet vorgesehen und verfügt der Gemeindeverband über keine Homepage im Internet, so gilt Folgendes:
29.07.2022
Vorarlberg
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Gemeindegesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, den Gemeindevertretern die Mitglieder der Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, der Parteifraktion die von einer Gemeinde in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder, dem Bürgermeister der Verbandsobmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019, 48/2022
29.07.2022
Vorarlberg
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1986 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019, 48/2022
29.07.2022
Vorarlberg
(1) Die §§ 73 und 75 bis 78 des Gemeindegesetzes, auf die in § 7 verwiesen wird, sind spätestens für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 in der Fassung LGBl.Nr. 15/2019 anzuwenden; erst zu diesem Zeitpunkt wird der Entfall des Verweises auf § 72 des Gemeindegesetzes in § 7 wirksam. Der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 ist jedenfalls bereits auf der Grundlage der §§ 73 und 75 bis 78 des Gemeindegesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 15/2019 und ohne Anwendung des § 72 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 15/2019 zu erstellen; die Finanzkraft im Jahr 2020 bestimmt sich nach dem Voranschlag 2019.
(2) Für den Rechnungsabschluss für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 hat der Gemeindeverband abweichend von Abs. 1 folgende Möglichkeit: der Verbandsobmann hat der Landesregierung den vorläufigen Rechnungsabschluss innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zur Kenntnis zu bringen; im Weiteren hat die Verbandsversammlung den Rechnungsabschluss bis spätestens 21. Mai zu beschließen; innerhalb derselben Frist ist der beschlossene Rechnungsabschluss vom Verbandsobmann der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2019, 48/2022
29.07.2022
Vorarlberg
Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach § 6 iVm den §§ 40 Abs. 9 und 47 Abs. 6 und 7 des Gemeindegesetzes sowie nach § 7 iVm § 73 Abs. 5 des Gemeindegesetzes, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den §§ 40 Abs. 9, 47 Abs. 6 und 7 und 73 Abs. 5 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
26.09.2022
Vorarlberg
(1) Die Verordnung über eine Änderung der Gemeindeverbandsverordnung, LGBl.Nr. 26/2023, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
(2) Kundmachungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach § 6 iVm § 32 des Gemeindegesetzes, die vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurden, sind nach § 32 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
30.06.2023
Tirol
Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Mai 1995 über die Regelung der Sperrzeiten in den Gastgewerbebetrieben (Sperrzeitenverordnung 1995)
StF: LGBl. Nr. 46/1995
Aufgrund des § 152 Abs. 1 und 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:
Tirol
§ 1
Sperrstunde
(1) Gastgewerbebetriebe sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 2 Uhr zu schließen.
(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 sind Gastgewerbebetriebe
(3) Wenn in einem Gebäude ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten, für die verschiedene Sperrstunden festgesetzt sind, ausgeübt wird und die den einzelnen Betriebsarten zugeordneten Gastlokale räumlich nicht völlig getrennt sind, gilt für den gesamten Gastgewerbebetrieb die zuerst eintretende Sperrstunde. Dies gilt auch dann, wenn ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten zeitlich hintereinander ausgeübt wird.
Tirol
§ 2
Gastgewerbebetriebe dürfen frühestens um 6.00 Uhr geöffnet werden.
Tirol
§ 3
Sonderregelungen für bestimmte Gastgewerbebetriebe
(1) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Branntweinschenke" dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht geöffnet werden.
(2) Gastgewerbebetriebe an Autobahnen dürfen, soweit es sich nicht um Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Rasthaus" handelt, nach erfolgter Anzeige durchgehend offengehalten werden, wenn in der Zeit von 0.00 Uhr bis 06.00 Uhr keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden. Für den Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Rasthaus" an Autobahnen wird von der Festsetzung einer Sperrzeit abgesehen.
(3) Von dieser Verordnung abweichende Betriebszeiten, die sich aus Bescheiden nach den §§ 77 Abs. 1, 79 Abs. 1, 81 oder 359b der Gewerbeordnung 1994 ergeben, werden nicht berührt.
(4) Wird ein Gastgewerbebetrieb in räumlicher Verbindung mit einem dem Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1992, unterliegenden Gewerbebetrieb ausgeübt, so richten sich die Betriebszeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Tiroler Öffnungszeitenverordnung 1991, LGBl. Nr. 101, in der jeweils geltenden Fassung.
Tirol
§ 4
Sonderregelungen für bestimmte Tage
(1) Am 24. Dezember (Heiliger Abend) sind Gastgewerbebetriebe spätestens um 16.00 Uhr zu schließen. Dies gilt nicht für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Rasthaus" an Autobahnen sowie für Gastgewerbebetriebe, die regelmäßig Gäste beherbergen.
(2) Für die Nächte vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) und vom Faschingssamstag bis zum Morgen des Aschermittwoch wird von der Festsetzung einer Sperrzeit abgesehen.
(3) Für die Dauer der Innsbrucker Frühjahrsmesse, der Innsbrucker Herbstmesse und der Fachmesse für Fremdenverkehr und Gastronomie (FAFGA) dürfen Gastgewerbebetriebe, die ihren Standort in der Landeshauptstadt Innsbruck haben, um eine Stunde länger, als sich aus den §§ 1 und 3 ergibt, offengehalten werden. Dies gilt nicht für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Bar" oder "Diskothek".
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Branntweinschenke".
Tirol
§ 5
Sonderregelungen für Tätigkeiten
nach § 143 der Gewerbeordnung 1994
(1) Schutzhütten im Sinne des § 143 Z. 6 der Gewerbeordnung 1994 dürfen, ausgenommen für die Beherbergung von Gästen, frühestens um 06.00 Uhr geöffnet und müssen spätestens um 24.00 Uhr geschlossen werden.
(2) Tätigkeiten im Sinne des § 143 Z. 7 der Gewerbeordnung 1994 dürfen zwischen 06.00 Uhr und 03.00 Uhr ausgeübt werden.
Tirol
§ 6
Ankündigung der Sperrstunde
Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer sind verpflichtet, die Gäste rechtzeitig, spätestens jedoch eine Viertelstunde vorher, ausdrücklich auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen.
Tirol
§ 7
Anzeigepflicht
Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die von der im § 3 Abs. 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, haben dies vorher schriftlich der örtlich zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.
Tirol
§ 8
Anschlagepflicht
(1) Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer haben auf die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit betroffen, in den Gastlokalen deutlich sichtbar hinzuweisen.
(2) Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die regelmäßig den Gastgewerbebetrieb vor Eintritt der Sperrstunde (§§ 1 und 3) schließen, haben in den Gastlokalen deutlich sichtbar darauf hinzuweisen.
Tirol
§ 9
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Sperrzeitenverordnung 1975, LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 58/1982, 82/1989 und 27/1991 außer Kraft.
Oberösterreich
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 25. September 1972, mit der eine Kurordnung für den Kurort St. Wolfgang im Salzkammergut erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 46/1972
Auf Grund des § 24 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1965 und LGBl. Nr. 9/1969 wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort St. Wolfgang im Salzkammergut erlassen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Oberösterreich
Anlage
KURORDNUNG
für den Kurort St. Wolfgang im Salzkammergut
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Kurort, Name
St. Wolfgang im Salzkammergut ist gemäß Anerkennungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. September 1971, SanRL-2603/5-1971-St, Kurort im Sinne des Gesetzes.
§ 2
Kurbezirk
Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut.
Anmerkung zu den §§ 3 bis 22 der Anlage:
Gemäß Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 gilt diese Kurordnung nur hinsichtlich des Kurbezirks als Verordnung im Sinn des § 19 Abs. 1 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz. Die §§ 3 bis 22 sind daher gegenstandslos.
Steiermark
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
Stammfassung: LGBl. Nr. 64/2005 (RV EZ 2175/1 AB EZ 2175/2)XIV. GPStLT
Der Steiermärkische Landtag hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichneten Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
11.02.2014
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
(2) Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten
(3) Die Anlagen 1 und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im Artikel 1 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes der Heimhelfer/innen ist fakultativ.
Steiermark
(1) Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe in ihren Rechtsvorschriften nach einem modularen und stufenweisen System zu regeln, welches den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen entspricht.
(2) Die Ausbildung zum Pflegeassistenten:zur Pflegeassistentin nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen zum Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer:zur Diplom bzw. Fach-Sozialbetreuerin mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit.
(3) Der Bund verpflichtet sich, in seinen Rechtsvorschriften eine gesonderte Ausbildung gemäß Anlage 2 (Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“) vorzusehen, welche im Rahmen der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Rahmen der Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin absolviert wird.
(4) Die Länder verpflichten sich, Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, die nach dem Recht einer anderen Vertragspartei erfolgreich abgeschlossen wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie den Grundsätzen der Anlage 1 oder einer Ausbildung in einem Gesundheits- oder Krankenpflegeberuf entsprechen.
(5) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften für den Bereich der Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in Prüfungen vorzusehen, die nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau als gleichwertig zu Prüfungen aus dem Fachbereich nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung anzusehen sind.
(6) Ausbildungen, deren Bildungsziel nur in der Vorbereitung einer Ausbildung gemäß Abs. 1 liegt, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2025
15.09.2025
(1) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften Bestimmungen vorzusehen, wonach Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben, zur Ausübung der im Artikel 1 Abs. 2 genannten Berufe nach Maßgabe der Anlage 1 berechtigt sind.
(2) Die Länder verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 die Ausübung der im Artikel 1 Abs. 2 genannten Berufe auch Personen zu gestatten, die eine gleichwertige im In- oder Ausland erworbene Qualifikation nachweisen können. In diesen Bestimmungen ist auch vorzusehen, dass allfällige Qualifikationsunterschiede durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung ausgeglichen werden können.
(3) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach landesrechtlichen Vorschriften Heimhelfer/innen zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelfer/in berechtigt, die über keine Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, hat die betreffende Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung die Ausübung der Heimhilfe nur zulässig ist, wenn durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen worden sind. Für Länder, die der Vereinbarung gemäß Artikel 9 beitreten, gilt diese Frist von vier Jahren ab Wirksamwerden des Beitrittes.
(4) Die Vereinbarung hindert die Länder nicht daran, Regelungen zu treffen, wonach die Ausübung der in der Anlage 1 umschriebenen Tätigkeiten jenen Personen vorbehalten ist, die über eine entsprechende Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, soweit sie nicht in das Berufsbild eines anderen gesetzlich geregelten Berufes fallen.
(5) Die Länder verpflichten sich, zur Ausübung der im Artikel 1 Abs. 2 genannten Berufe nur Personen zuzulassen, welche die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, und bei Verlust einer dieser Voraussetzungen die Berufsausübung zu untersagen.
(6) Die Länder verpflichten sich, für Personen, die einen im Artikel 1 Abs. 2 genannten Beruf ausüben, einen Mindeststandard zur Weiterbildung im Ausmaß der Anlage 1 festzulegen.
Die Länder verpflichten sich, Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 nachweisen können, zur Führung der in Artikel 1 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen zu ermächtigen.
Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Artikel 4 Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.
Der Bund verpflichtet sich zur Erlassung der erforderlichen Regelungen, welche die Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie Heimhelfer/innen nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß der Anlage 2 berechtigen, bestimmte unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln durchzuführen.
(1) Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitzuteilen.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Artikel 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Die Vertragsparteien werden auf begründetes Ersuchen einer Vertragspartei Gespräche über eine Änderung dieser Vereinbarung führen.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Sie kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Steiermark
(1) Art. 3 Abs. 2, Art. 9a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2005 außer Kraft.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern
(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(4) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2025
15.09.2025
Steiermark
Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2025
15.09.2025
Steiermark
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2025
15.09.2025
Steiermark
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2025
15.09.2025
Wien
Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989)
StF.: LGBl. Nr. 18/1989
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
26.05.2014
Wien
(1) Das Land Wien fördert die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern durch Neubau, Zubau, Einbau oder Umbau.
(2) Die Förderung kann auch umfassen:
(3) Auf Förderung nach dem I. Hauptstück dieses Landesgesetzes besteht kein Anspruch.
(4) Bei der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern durch Neubau, Zubau, Einbau oder Umbau dürfen für die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln keine Förderungen nach dem I. Hauptstück gewährt werden.
21.12.2024
Wien
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
02.11.2025
Wien
(1) Als normale Ausstattung im Sinne des I. Hauptstückes ist eine solche anzusehen, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Bauaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Bauordnung für Wien, und nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des barrierefreien Bauens, des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den Erfordernissen der Sicherheit, der Hygiene, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung sowie den Bedürfnissen einer zeitgemäßen Haushalts- bzw. Heimführung entspricht.
(2) Die Herstellung der nichttragenden Zwischenwände und der Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung, wie Boden-, Wand-, Deckenbeläge, Maler- und Anstreicherarbeiten sowie die Installation von Sanitäreinrichtungen und die Aufstellung von Haushaltsgeräten durch den Förderungswerber kann unbeschadet anderer Rechtsvorschriften unterbleiben, sofern für ausreichende Anschlußmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte vorgesorgt ist, den Erfordernissen der Sicherheit und der Hygiene entsprochen wird und der Nutzer der Wohnung verhalten wird, eine der Zeitgemäßen Hauhaltsführung entsprechende Endausführung herzustellen.
Wien
(1) Gesamtbaukosten im Sinne des I. Hauptstückes sind:
(2) Zu den Gesamtbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994) abgezogen werden kann.
(3) Die für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Heimen angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche sind unter Berücksichtigung einer normalen Ausstattung gemäß § 3 durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Dabei ist auf Lage, Größe und Art des Gebäudes Rücksicht zu nehmen. Eine Überschreitung dieser angemessenen Gesamtbaukosten ist im Einzelfall zulässig, wird aber in der Förderung nur dann berücksichtigt, wenn sie durch Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes bedingt ist und soweit diese nicht durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln abgegolten werden.
Wien
Bei der Gewährung einer Förderung im Sinne des I. Hauptstückes sind zu beachten:
02.11.2025
Wien
(1) Die Finanzierung des Bauvorhabens muß für den Fall der Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 gesichert sein.
(2) Ist zur Finanzierung des Bauvorhabens die Aufnahme von Darlehen vorgesehen, so darf eine Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 nur dann gewährt werden, wenn die Laufzeit, die effektiven Kosten und die Rückzahlungskonditionen dieser Darlehen den durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Bedingungen entsprechen.
(3) Kredite, die nur einmalig ausnützbar sind, sind Darlehen gleichgestellt.
(4) Wurde eine Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 zugesichert, so ist - ausgenommen die Förderung der Errichtung von Kleingartenwohnhäusern, Eigenheimen auf Pachtgründen und Heimen, wenn die Förderung lediglich in der Gewährung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen besteht - auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes einzuverleiben. Das Land kann die Zustimmung zur Veräußerung davon abhängig machen, daß bereits ausbezahlte Förderungsdarlehen, einschließlich eventuell gewährter Eigenmittelersatzdarlehen, Zuschüsse und nichtrückzahlbare Beiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden und zugesicherte, noch nicht ausbezahlte Förderungsleistungen gekürzt oder eingestellt werden. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Anteil am Mindestanteil einer Eigentümerpartnerschaft (§ 13 WEG 2002) an den Partner, eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten oder eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse bei der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft an den früheren eingetragenen Partner übertragen wird.
(5) Im Falle der Gewährung von Baukostenzuschüssen oder nichtrückzahlbaren Beiträgen ist auf Förderungsdauer zur grundbücherlichen Sicherung der Ansprüche des Landes ein Pfandrecht in Höhe von 150 vH des zugesicherten Baukostenzuschusses bzw. nichtrückzahlbaren Beitrages einzuverleiben.
(6) Liegen besondere Umstände vor, welche die Schaffung eines eigenen Grundbuchskörpers verzögern, so ist vom Erfordernis der Einverleibung des Veräußerungsverbotes gemäß Abs. 4 bzw. des Pfandrechtes gemäß Abs. 5 bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes abzusehen, sofern eine entsprechende Bankgarantie zur Sicherung allfälliger Ansprüche des Landes beigebracht wird.
(7) Zwecks Sicherstellung der Grundkosten- und Kaufpreisangemessenheit gemäß § 5 Z 1 und 4 WWFSG 1989 ist vor Zusicherung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 hinsichtlich des Anteils an zu fördernden Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen, der sich aus den Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplänen gemäß § 6 Abs. 6a in Verbindung mit §§ 5 Abs. 4 lit. d sowie 4 Abs. 2 Punkt C lit. a und c Bauordnung für Wien ergibt, ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes Wien einzuverleiben.
28.12.2018
Wien
(1) Die Förderung im Sinne des I. Hauptstückes kann bestehen
(2) Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 dürfen weder allein noch ausschließlich in Verbindung mit Z 4 gewährt werden.
12.02.2024
Wien
Der Förderungswerber hat bei der Förderung im Sinne des I. Hauptstückes auch Eigenmittel aufzubringen. Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
Wien
(1) Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur gewährt werden:
(2) entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024
(3) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
(4) Juristische Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen, Unternehmen und Vermögensmassen mit dem Sitz in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sind solchen mit dem Sitz im Inland gleichgestellt.
(5) Vom Erhalt von Förderungsmitteln sind ausgeschlossen:
12.02.2024
Wien
Eine Förderungszusicherung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung so lange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Bescheid eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind.
Wien
(1) Geförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Begünstigt ist eine Person,
(2) Das höchstzulässige Jahreseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 2 beträgt grundsätzlich bei einer Haushaltsgröße von
1 Person
25 500 Euro
2 Personen
38 000 Euro
3 Personen
43 000 Euro
4 Personen
48 000 Euro
für jede weitere Person erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um jeweils
2 800 Euro
(3) Das jährliche Haushaltseinkommen darf bei geförderten Mietwohnungen 140 vH des gemäß Abs. 2 höchstzulässigen Jahreseinkommens betragen, bei geförderten Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern 160 vH.
(4) entfällt; LGBl. Nr. 42/2024 vom 10. Dezember 2024.
(5) Die im Abs. 2 und 3 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für eine von der Stadt Wien zugewiesene Wohnung, die eine geringere Anzahl an Wohnräumen und eine geringere Wohnnutzfläche aufweist als die bisherige Wohnung oder die bezogen auf die Kostenbelastung pro Quadratmeter Nutzfläche teurer ist als die bisherige Wohnung. Die Vergabe der bisherigen Wohnung erfolgt durch die Stadt Wien.
(6) Die Bestimmungen über begünstigte Personen gelten nicht für Geschäftsräume.
21.12.2024
Wien
(1) Förderungsdarlehen des Landes können in einem Hundertsatz der förderbaren Gesamtbaukosten oder in einem Fix- bzw. Pauschalbetrag gewährt werden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen, wobei je nach der Art und der rechtlichen Nutzungsform des zu fördernden Objektes und der Rechtsform des Förderungswerbers Unterschiede zulässig sind.
(2) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß die Tilgungspläne im Falle wesentlicher Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend geändert werden können.
(3) Förderungsdarlehen des Landes sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten der Wohnung verhältnismäßig entfallenden Teil des Förderungsdarlehens das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil einzuverleiben. Sofern dem zur Sicherung eines Förderungsdarlehens einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
(4) Wurde ein Förderungsdarlehen einer gemeinnützigen Bauvereinigung gewährt und hebt diese auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 höhere Entgelte ein, so kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, daß ein Teil dieser Mehreinnahmen als laufzeitverkürzende Sondertilgung des Landesdarlehens heranzuziehen ist.
Wien
(1) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Schuldner
(2) Im Darlehensvertrag ist ferner vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
(3) Bei Wohnungen oder Geschäftsräumen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil des Förderungsdarlehens auszusprechen, der dem Verhältnis der Baukosten der Wohnung oder des Geschäftsraumes zu den Gesamtbaukosten aller geförderten Wohnungen und Geschäftsräume entspricht.
(4) Für den Fall einer Kündigung ist im Darlehensvertrag vorzusehen, dass die aushaftenden Darlehensbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit 6 vH pro Jahr zu verzinsen sind.
(5) Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig gestellt werden, wenn hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft oder eines Teiles derselben die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung bewilligt wird oder über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.
21.12.2024
Wien
(1) Bei Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 können Annuitäten- und Zinsenzuschüsse gewährt werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden kann. Die Zuschußleistung ist in einem Prozentsatz der ursprünglichen aufgenommenen Darlehenssumme zu bemessen.
(2) Die Zuschüsse sind einzustellen und nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Zuschüsse unter sinngemäßer Anwendung des § 13 zurückzufordern, wenn
(3) Baukostenzuschüsse können als Fixbetrag oder abhängig von den Baukosten gewährt werden.
(4) Die Baukostenzuschüsse sind in sinngemäßer Anwendung des § 13 zurückzufordern, wenn Gründe des Abs. 2 vorliegen.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Zuschüssen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen, wobei auf Art und rechtliche Nutzungsform des zu fördernden Objektes sowie auf die Größe des Bauvorhabens und auf Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 Bedacht zu nehmen ist.
(6) Wurde einer gemeinnützigen Bauvereinigung ein Baukostenzuschuß bzw. werden Annuitäten- bzw. Zinsenzuschüsse gewährt und hebt diese auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes höhere Entgelte ein, so kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, daß ein Teil dieser Mehreinnahmen zur Rückzahlung gewährter Zuschüsse bzw. Verminderung laufender Zuschüsse zu verwenden ist.
Wien
(1) Für die Errichtung von Wohnungen (Geschäftsräumen) und Heimen kann ein nichtrückzahlbarer Beitrag (Fixbetrag je Quadratmeter Wohnnutzfläche) gewährt werden, wenn dafür keine Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 in Anspruch genommen wird.
(2) Bei Wohnungen, deren Errichtung gemäß Abs. 1 gefördert wird, gelten die Bestimmungen des I. Hauptstückes mit folgenden Änderungen:
(3) Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
Wien
(1) Das Land kann die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für ein zur Finanzierung eines Bauvorhabens erforderliches Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 übernehmen. Im Falle eines Hypothekardarlehens hat der Schuldner sich zu verpflichten, im Rang vorangehende Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zu Grunde liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
(2) Die Bürgschaft erstreckt sich auf den Darlehensbetrag samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung verbundenen Kosten.
Wien
(1) Falls einem Mieter die Aufbringung des Finanzierungsbeitrages gemäß § 69 Abs. 1 erster und dritter Satz oder einem Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) die Aufbringung der Eigenmittel gemäß § 8 auf Grund der finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach dem Haushaltseinkommen und der Haushaltsgröße, nicht oder nur zum Teil zumutbar ist, kann ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden.
(1a) Personen, über deren Vermögen ein Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet wurde und noch nicht aufgehoben ist, ist kein Eigenmittelersatzdarlehen zu gewähren.
(2) Bei der Bemessung des Eigenmittelersatzdarlehens ist auf das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche (Abs. 3) Bedacht zu nehmen.
(3) Das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche beträgt bei einer Person 50 m2 und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2, für jede weitere um je 15 m2. Bei Jungfamilien erfolgt die Berechnung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche in der Weise, daß der an Hand der Haushaltsgröße ermittelten Wohnnutzfläche 15 m2 hinzugerechnet werden.
(4) Im Falle der Überschreitung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche ist der Berechnung des Eigenmittelersatzdarlehens jener Teil der Eigenmittel zugrunde zu legen, der dem Verhältnis des angemessenen Ausmaßes zum tatsächlichen Ausmaß der Wohnnutzfläche entspricht.
(5) Mit im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Personen kann eine Solidarhaftung vereinbart werden, die nach Aufgabe der Wohnungsnutzung durch den Haftenden endet. Die vom Darlehensnehmer und den Mitverpflichteten gegenüber dem Vermieter bestehenden Rückforderungsansprüche wegen der eingebrachten Eigenmitteln haben in Höhe der Aushaftung des Eigenmittelersatzdarlehens zugunsten des Landes Wien als abgetreten zu gelten.
21.12.2024
Wien
(1) Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt maximal 25 Jahre. Das Laufzeitende darf nicht nach dem Ende des 25. Jahres nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Die Rückzahlungsbedingungen sind so festzusetzen, dass das Eigenmittelersatzdarlehen am Ende der Laufzeit vollständig getilgt ist. In den Darlehensvertrag ist die Bestimmung aufzunehmen, dass das Darlehen schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz oder teilweise zurückzufordern ist, wenn die Förderungswürdigkeit nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben ist. Zu diesem Zweck sind das Haushaltseinkommen und die Haushaltsgröße nach fünf und 15 Jahren nach Gewährung zu überprüfen.
(2) Ein Eigenmittelersatzdarlehen kann auch einer nachfolgenden Wohnungsmieterin oder einem nachfolgenden Wohnungsmieter oder einer nachfolgenden Wohnungseigentümerin oder einem nachfolgenden Wohnungseigentümer gewährt werden. Dabei ist ein Abwohnungsfaktor von 1 vH pro Jahr zu berücksichtigen, nicht jedoch eine Indexaufwertung. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses oder des Übergangs des Eigentums an der Wohnung ist das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen spätestens binnen acht Wochen nach Räumung des Mietgegenstandes oder nach Eigentumsübergang zurückzuerstatten. Das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen ist im Fall einer Mietrechtsfortsetzung im Todesfall (§ 1116a ABGB, § 14 MRG) oder einer Abtretung des Mietrechts (§ 12 MRG) von den Darlehensnehmerinnen und den Darlehensnehmern (Mitverpflichteten) oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern abzudecken.
(4) Vor Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens ist eine Erklärung der Vermieterin oder des Vermieters abzugeben, im Falle einer Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages vorerst das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen vom Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 erster und dritter Satz abzudecken.
21.12.2024
Wien
(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen wird weiters sofort zur Gänze fällig, wenn
(2) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn der Schuldner nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen nicht nachkommt.
(3) Wird das Eigenmittelersatzdarlehen zur Gänze fällig, sind in den Fällen des Abs. 1 ab Eintritt des Fälligstellungsgrundes und in den Fällen des Abs. 2 vom Eintritt des Kündigungsgrundes an Zinsen in Höhe von 4 vH pro Jahr zu verrechnen.
(4) entfällt; LGBl. Nr. 42/2024 vom 10. Dezember 2024.
21.12.2024
Wien
Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen und über die periodische Überprüfung der Förderungswürdigkeit gemäß § 18 Abs. 1 hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
21.12.2024
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024
12.02.2024
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024
12.02.2024
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024.
12.02.2024
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024
12.02.2024
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024
12.02.2024
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024
12.02.2024
Wien
(1) Beteiligungen an Unternehmen einschließlich der Leistung von Gesellschafterzuschüssen dürfen nur dann eingegangen werden, wenn
(2) Erträge aus solchen Beteiligungen und Rückflüsse aus Gesellschafterzuschüssen sind Förderungsmittel gemäß § 60.
Wien
(1) Das Land kann mit Bausparkassen Bausparverträge mit dem Ziel abschließen, die daraus erworbenen Ansprüche auf Zuteilung von Bausparkassendarlehen an Förderungswerber zu übertragen, und im Rahmen solcher Verträge Zahlungen zur Erreichung der für die Zuteilung von Bausparkassendarlehen erforderlichen Ansparsummen leisten.
(2) Die Übertragung solcher Ansprüche auf Zuteilung von Bausparkassendarlehen darf nur an Förderungswerber erfolgen, die eine Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 in Anspruch nehmen.
Wien
(1) Ansuchen und Anträge auf Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 8 sind an die Landesregierung zu richten.
(2) Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3) Bei Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind dies insbesondere die Baubewilligung, baubehördlich genehmigte Bau- und Lagepläne oder Bau- und Lagepläne unter Anschluss einer Erklärung eines Ziviltechnikers gemäß § 70a Abs. 1 Bauordnung für Wien, dass Pläne unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst sind, Baupläne gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über Kleingärten (Wiener Kleingartengesetz 1996), Grundbuchsauszüge oder -abschriften, Grundbuchsabschriften mit eingetragenem Veräußerungsverbot gemäß § 6 Abs. 6a Bauordnung für Wien, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen und Finanzierungspläne. Die rechtskräftige Baubewilligung darf bei sonstigem Ausschluss von der Förderungsgewährung im Zeitpunkt der Antragstellung maximal 3 Jahre zurückliegen. Weiters hat der Förderungswerber anzugeben, ob die Wohnungen (Geschäftsräume) in Miete oder in Wohnungseigentum vergeben werden sollen.
12.02.2024
Wien
(1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:
(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.
(4) Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen, aufrechten eingetragenen Partnerschaften oder sonstigen Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen.
Wien
(1) Vor Erledigung der Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind – ausgenommen bei Förderungsansuchen betreffend die Errichtung von Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Dachbodenwohnungen für den Eigenbedarf – die Bauvorhaben hinsichtlich ihrer planerischen, ökonomischen und ökologischen Qualität zu bewerten. Die Förderungsansuchen betreffend die Errichtung von Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Dachbodenwohnungen für den Eigenbedarf sind hinsichtlich ihrer ökologischen Qualität zu bewerten, hinsichtlich ihrer planerischen Qualität nur dann, wenn auf benachbarten Liegenschaften gemäß § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien von einem Bauträger mehr als 10 Wohneinheiten für Förderungswerber gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a errichtet werden.
(2) Nach Genehmigung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5 , 7 und 8 hat das Amt der Landesregierung entsprechende Verträge abzuschließen.
12.02.2024
Wien
(1) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung, die den Finanzierungsplan zu enthalten hat, können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes dienen. Handelt es sich nicht um ein von einer natürlichen Person errichtetes Eigenheim, ist der Förderungswerber zu verpflichten, für die zur Errichtung des Gebäudes erforderlichen Fremdmittel ein gesondertes Konto zu eröffnen und sämtliche Zahlungen über dieses Konto abzuwickeln.
(2) In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, daß der Förderungswerber die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 übernimmt. Ist die geförderte Wohnung nicht zur Verwendung durch den Förderungswerber bestimmt, hat die Zusicherung die Bedingung zu enthalten, daß der Förderungswerber Wohnungen nur begünstigten Personen in das Eigentum (Wohnungseigentum) überträgt oder in Miete überläßt, die schriftlich erklären, die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 zu erfüllen. Bei der Errichtung von geförderten Mietwohnungen ist der Förderungswerber in der Förderungszusicherung zu verpflichten, für die Kündigung des Mietverhältnisses den Kündigungsgrund im Sinne des § 28 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 als wichtigen Kündigungsgrund zu vereinbaren.
(3) In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, daß die Gesamtbaukosten auf die einzelnen Wohnungen (Geschäftsräume) im Sinne des § 2 Z 8 im Verhältnis der Nutzwerte aufzuteilen sind.
(4) In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, daß der Förderungswerber der Stadt Wien ein Vorschlagsrecht für so viele der geförderten Wohnungen einzuräumen hat, als bis zu 50 vH der geförderten Nutzfläche entspricht. Diese Bestimmung findet auf Mietwohnungen, die nachweislich für eine Baugruppe oder durch eine Baugruppe im Sinne des § 2 Z 16 selbst errichtet werden, keine Anwendung.
(4a) In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, dass hinsichtlich des Anteils an zu fördernden Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen, der sich aus den Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplänen gemäß § 6 Abs. 6a in Verbindung mit §§ 5 Abs. 4 lit. d sowie 4 Abs. 2 Punkt C lit. a und c Bauordnung für Wien ergibt, bei Nichtinanspruchnahme oder vorzeitiger Rückzahlung von Förderungen die Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen im Sinne des § 2 Z 6 lit. e weiterhin als gefördert zu gelten haben und insbesondere § 5 Z 1 und 4 sowie für die Vermietung von Wohnungen die Mietzinsbildungsvorschriften §§ 62 und 63 WWFSG 1989 anzuwenden sind.
(5) Vor Zuzählung von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.
(6) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.
21.12.2024
Wien
Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber, über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie über die Bürgen können zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
Wien
(1) Die Träger der Sozialversicherung haben dem Amt der Landesregierung und dem Magistrat Amtshilfe zu leisten, indem sie hinsichtlich der das Beschäftigungsverhältnis betreffenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Förderungswerber Einschau gewähren, soweit diese Daten zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(2) Zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit der Förderungswerber haben die Abteilungen (Betriebe) des Magistrats, die Unternehmung Wiener Wohnen sowie der Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung hinsichtlich der in §§ 26 Abs. 3 und 4 sowie 53 Abs. 2 und 3 geforderten Nachweise in die automationsunterstützt verarbeiteten Daten Einschau zu gewähren.
(3) Für Zwecke der Datenermittlung gemäß § 30 ist das Amt der Wiener Landesregierung berechtigt, Angaben über den Förderungswerber, über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie über die Bürgen zwecks der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, über das zusätzliche Kriterium Wohnsitz zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers widersprüchlich oder zweifelhaft sind.
(4) Die nach Abs. 1 bis 3 eingeholten Nachweise sind ohne weitere Anhörung der Förderungswerber der Entscheidung auf Gewährung einer Förderung zu Grunde zu legen.
Wien
(1) Mit der Bauführung darf zwar vor schriftlicher Zusicherung der Förderung, jedoch nicht vor der Bewertung der Bauvorhaben hinsichtlich ihrer planerischen und ökologischen Qualität (§ 28) begonnen werden.
(2) Die Bauführung hat gemäß den der Zusicherung oder der Bewertung gemäß Abs. 1 zu Grunde liegenden Unterlagen zu erfolgen.
(3) Bei Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Dachbodenausbauten für den Eigenbedarf ist eine Zusicherung der Förderung nach Baubeginn jedoch nur möglich, wenn die Erfüllung des Förderungszweckes, insbesondere die planerischen und ökologischen Anforderungen durch eine nachträgliche Überprüfung der Bauausführung bestätigt werden können.
Wien
(1) Nach Abschluss der Bauführung hat der Förderungswerber ohne Verzug nach der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien bzw. gemäß § 11 Wiener Kleingartengesetz 1996 die Endabrechnung der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen. Der Förderungswerber hat dem Bauaufsichtsorgan alle für die Kostenüberprüfungen notwendigen Unterlagen (§ 2 Z 8) zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
(2) Rechnungen über Arbeiten und Lieferungen dürfen nur dann der Endabrechnung zugrunde gelegt werden, wenn sie durch befugte Unternehmer gelegt wurden.
Wien
(1) Das Land Wien fördert die Sanierung von Wohnungen und Gebäuden (Wohnhäusern im Sinne des § 34 Z 1, Kleingartenwohnhäusern im Sinne des § 2 Z 4 a und Heimen).
(2) Auf Förderung nach dem II. Hauptstück dieses Landesgesetzes besteht kein Anspruch.
(3) Von einer Förderung nach dem II. Hauptstück sind ausgeschlossen:
21.12.2024
Wien
(1) Im II. Hauptstück gelten abweichend vom § 2:
(2) Als Kosten der Sanierungsmaßnahmen gelten:
(3) Die näheren Bestimmungen, insbesondere eine anteilsmäßige Begrenzung der Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 im Bezug auf die Gesamtbaukosten, hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
19.02.2024
Wien
Eine Förderung darf nur gewährt werden:
21.12.2024
Wien
Förderungen können davon abhängig gemacht werden, dass das jährliche Haushaltseinkommen ein bestimmtes höchstzulässiges Ausmaß nicht übersteigt. Diesfalls ist § 27 sinngemäß anzuwenden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
02.11.2025
Wien
Eine Förderung kann gewährt werden:
19.02.2024
Wien
Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten. Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere:
21.12.2024
Wien
Bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist ein möglichst hoher Anteil von Verbesserungsarbeiten mit dem Ziel einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle und die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme anzustreben. Sanierungsmaßnahmen mit einem geringen Anteil von Verbesserungsarbeiten und ausschließlich Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes – MRG an oder in Wohnhäusern dürfen nur im Zusammenhang mit einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle oder der Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gefördert werden.
19.02.2024
Wien
(1) Sanierungsmaßnahmen dürfen nur insoweit gefördert werden, als ihre Kosten einschließlich der mit der Darlehensaufnahme verbundenen notwendigen Finanzierungskosten in 80 vH der für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten voraussichtlich erzielbaren Einnahmen aus Hauptmietzinsen und Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen gemäß MRG oder WGG der nächsten fünf Jahre keine Deckung finden. Für bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen gebundene Einnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Wohnhausanlagen, an denen Wohnungseigentum begründet ist, sind als Einnahmen für die Wohnungseigentumsobjekte zumindest 80 vH des für das Bundesland Wien gemäß § 5 RichtWG jeweils kundgemachten Betrages pro Quadratmeter Nutzfläche anzusetzen.
(2) Abs. 1 findet auf Maßnahmen gemäß § 37 Z 2 und Z 11 keine Anwendung.
19.02.2024
Wien
(1) Die Förderung kann bestehen:
(2) entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024.
(3) Die Förderung von Dachbodenausbauten, der Schaffung von Wohnungen aus sonstigen Räumen, von Totalsanierungen und von Maßnahmen gemäß § 37 Z 12 kann sinngemäß auch nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes erfolgen.
(4) Art und Umfang der Förderung hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Unterschiede in der rechtlichen Nutzungsform des zu fördernden Objektes Bedacht zu nehmen.
12.02.2024
Wien
(1) Die Finanzierung der Sanierungsmaßnahme muß für den Fall der Gewährung einer Förderung gesichert sein.
(2) Ist zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen die Aufnahme eines Darlehens vorgesehen, so darf eine Förderung im Sinne des II. Hauptstückes nur gewährt werden, wenn die Laufzeit, die effektiven Kosten und die Rückzahlungskonditionen dieses Darlehens den durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Bedingungen entsprechen
(3) Kredite, die nur einmalig ausnützbar sind, sind Darlehen gleichgestellt.
(4) Wurde eine Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 für Sockelsanierungen, Totalsanierungen oder Blocksanierungen zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes einzuverleiben. Das Land hat der Veräußerung zuzustimmen, wenn
(5) Wurde eine Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 für Sockelsanierungen, Totalsanierungen oder Blocksanierungen zugesichert, ist, wenn zweckmäßig, bis auf Förderungsdauer zur grundbücherlichen Sicherung der Ansprüche des Landes ein Pfandrecht in Höhe von 150 vH der zugesicherten Förderungsleistungen einzuverleiben.
Wien
(1) Förderungsdarlehen des Landes können Förderungswerbern in einem Hundertsatz der geförderten Gesamtbaukosten oder in einem Fix- bzw. Pauschalbetrag gewährt werden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen, wobei je nach Art und der rechtlichen Nutzungsform des zu fördernden Objektes und der Rechtsform des Förderungswerbers Unterschiede zulässig sind.
(2) Das Förderungsdarlehen kann unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 6, Abs. 3 und Abs. 4 gekündigt werden.
(3) § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 5 gelten sinngemäß.
Wien
(1) Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse können für die Rückzahlung von Darlehen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 gewährt werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden kann. Die Zuschußleistung ist in einem Prozentsatz der ursprünglich aufgenommenen Darlehenssumme zu bemessen.
(2) Die Zuschüsse sind einzustellen und nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Zuschüsse unter sinngemäßer Anwendung des § 13 zurückzufordern, wenn
Wien
(1) Verwendet der Förderungswerber zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen bzw. für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung im Zusammenhang mit einer Blocksanierung Eigenmittel, können einmalige oder laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse (§ 40 Abs. 1 Z 3) geleistet werden.
(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 darf bei laufenden Zuschüssen nur für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren gewährt werden. Die Verzinsung der Eigenmittel darf nur in Höhe der mit Verordnung der Landesregierung festgelegten Verzinsung erfolgen. Der Förderungswerber hat innerhalb eines Jahres nach Baudurchführung die Verwendung der Eigenmittel nachzuweisen.
(3) Für die Einstellung bzw. Rückforderung eines nichtrückzahlbaren Zuschusses ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
19.02.2024
Wien
Nichtrückzahlbare Beiträge können auch neben einer sonstigen Förderung gemäß § 40 in Anspruch genommen werden.
Wien
(1) Das Land kann die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für ein zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen erforderliches Darlehen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 übernehmen, wenn der Schuldner im Falle eines Hypothekardarlehens die Verpflichtung übernimmt, im Rang vorangehende Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrundeliegenden Förderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
(2) Die Bürgschaft erstreckt sich auf den Darlehensbetrag samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung verbundenen Kosten.
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 67/2006 vom 22. Dezember 2006.
12.02.2024
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024
12.02.2024
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 67/2006 vom 22.12.2006
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 67/2006 vom 22.12.2006
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024
12.02.2024
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 67/2006 vom 22.12.2006
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 42/2024 vom 10. Dezember 2024.
21.12.2024
Wien
(1) Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind an die Landesregierung zu richten; sie gelten erst dann als eingebracht, wenn alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind.
(2) Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere die Baubewilligung, baubehördlich genehmigte Bau- und Lagepläne oder Bau- und Lagepläne unter Anschluß einer Erklärung eines Ziviltechnikers gemäß § 70a Abs. 1 Bauordnung für Wien, daß diese Pläne unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt sind, Baupläne gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Wiener Kleingartengesetz 1996, Grundbuchsauszüge oder -abschriften, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen, Ausschreibungsunterlagen oder Kostenvoranschläge und Finanzierungspläne anzuschließen. Rechnungen dürfen, ausgenommen im Rahmen der Hauptmietzinsabrechnung, nur ein Datum bis sechs Monate vor Antragstellung aufweisen.
(3) entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024.
(4) Mieter haben überdies das Bestehen des Mietverhältnisses und im Sinne des § 9 des Mietrechtsgesetzes die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen. Bei Benützung einer Dienstwohnung ist die Zustimmung des Hauseigentümers zur Vornahme der Arbeiten erforderlich.
12.02.2024
Wien
(1) Geförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 gelten sinngemäß.
(2) Das Einkommen ist im Falle des Abs. 1 gemäß den Bestimmungen des § 27 nachzuweisen.
12.02.2024
Wien
(1) Vor Erledigung der Ansuchen ist der Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung anzuhören und ist dessen Empfehlung Voraussetzung für die Förderung von Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden gemäß § 36 Z 1; dies gilt nicht für Ansuchen um Förderung von Einzelwohnungs-, Eigenheim- und Kleingartenwohnhausverbesserungsmaßnahmen.
(2) Nach Genehmigung einer Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 hat das Amt der Landesregierung Förderungs- bzw. Bürgschaftsverträge abzuschließen. Die Ablehnung eines Ansuchens ist zu begründen.
19.02.2024
Wien
(1) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung (Zusage) zu erteilen, die einen Finanzierungsplan zu enthalten hat. Bei Förderungsfixbeträgen (Pauschalbeträgen) kann bei Vorliegen aller Förderungsvoraussetzungen die Zahlungsanweisung die schriftliche Zusicherung ersetzen.
(2) In die Förderungszusicherung können Bedingungen und Auflagen aufgenommen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Empfehlungen des Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung dienen.
(3) In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, daß der Förderungswerber auf Förderungsdauer die zweite sowie jeweils jede weitere vierte zur Sanierung beantragte bestandfreie Wohnung der Stadt Wien zur Vergabe zur Verfügung zu stellen hat. Die Vermietung dieser Wohnungen hat mit unbefristeten Mietverträgen zu erfolgen.
(4) Vor vollständiger Zuzählung von Förderungsmitteln gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.
(5) § 29 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Wien
Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
02.11.2025
Wien
(1) Mit der Bauführung darf zwar vor schriftlicher Zusicherung der Förderung, jedoch nicht vor der Bewertung der Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden hinsichtlich ihrer ökonomischen und ökologischen Qualität (Empfehlung des Wohnfonds Wien) begonnen werden; bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen und bei Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme ist ein vorzeitiger Baubeginn (vor schriftlicher Zusicherung der Förderung) möglich, wenn die Erfüllung des Förderungszweckes, insbesondere die ökonomischen und ökologischen Anforderungen durch eine nachträgliche Überprüfung der Sanierungsmaßnahme bestätigt werden können.
(2) Der Förderungswerber hat sich schriftlich mit der Überwachung der Bauführung durch das Land einverstanden zu erklären. Im Falle einer Überprüfung der Einhaltung der bedungenen Bauführung hat der Förderungswerber den Organen des Landes oder vom Land Beauftragten zu diesem Zweck den Zutritt zu ermöglichen.
19.02.2024
Wien
(1) Der Förderungswerber hat binnen zwölf Monaten nach Abschluß der Bauführung der Landesregierung die Endabrechnung zur Prüfung vorzulegen, widrigenfalls die Kosten der Sanierungsmaßnahmen durch einen Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt und der Endabrechnung zugrunde gelegt werden können.
(2) Rechnungen über Arbeiten und Lieferungen dürfen nur dann der Endabrechnung zugrunde gelegt werden, wenn sie durch befugte Unternehmer gelegt wurden.
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024
§ 60. entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024
12.02.2024
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024
12.02.2024
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024
12.02.2024
Wien
(1) Der für die Überlassung eines nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes geförderten Mietgegenstandes zu entrichtende Hauptmietzins setzt sich auf Förderungsdauer wie folgt zusammen:
(2) Der nach Abs. 1 ermittelte Gesamtbetrag (Betrag je Verrechnungskreis) ist auf die geförderten Wohnungen und Geschäftsräume sowie die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 errichteten Einstellplätze (Garage) im Verhältnis der Anteile an den Gesamtbaukosten gemäß § 2 Z 8 bzw. Z 8 a aufzuteilen.
(3) Als weiterer Hauptmietzinsbestandteil darf auf Förderungsdauer zur Finanzierung der Kosten künftiger Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes monatlich ein Betrag eingehoben werden, der, sofern die Benützungsbewilligung des Gebäudes mindestens 10 Jahre zurückliegt, ein Drittel, ansonsten ein Fünftel des Mietzinses gemäß § 15 a Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes je Quadratmeter Nutzfläche der Wohnungen (Geschäftsräume) nicht übersteigen darf und in der Hauptmietzinsabrechnung unter den Einnahmen zu verrechnen ist.
(4) Der Mietzins für geförderte Einstellplätze (Garagen, auch auf anderen wirtschaftlichen Einheiten) und Abstellplätze darf auf Förderungsdauer das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten.
(5) Insoweit vor gänzlicher Rückzahlung von Förderungsdarlehen des Landes sonstige im Finanzierungsplan vorgesehene Darlehen und Eigenmittel nicht mehr abzustatten sind, können die bisher gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 geleisteten Beträge zur verstärkten Tilgung der Förderungsdarlehen weiterhin eingehoben werden.
Wien
(1) Bei nach §§ 12 und 15 geförderten Wohnungen und Geschäftsräumen darf für die Finanzierung der angemessenen Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 3 auf Förderungsdauer der Hauptmietzins höchstens mit einem Betrag von insgesamt 4,97 Euro je Quadratmeter Nutzfläche und Monat begehrt werden, wenn in der Zusicherung nicht ein niedrigerer Betrag als höchstzulässig erklärt wurde. Bei Wohnungen in Hochhäusern (§ 7f Bauordnung für Wien) erhöht sich die Mietzinsobergrenze um 1 Euro je Quadratmeter Nutzfläche. Wird einer Baugruppe im Sinne des § 2 Z 16 ein Nutzflächenzuschlag für Gemeinschaftsräume gewährt, kann auf Förderungsdauer der höchstzulässige Hauptmietzins um bis zu 25 vH erhöht werden. Neben diesem Betrag dürfen für den Anteil an Grundkosten, der nicht gemäß § 69 Abs. 1 überwälzt wurde, der laufende Bauzins gemäß § 5 Z 4 sowie jährliche Finanzierungskosten bzw. die Verzinsung des Eigenkapitals maximal jeweils in Höhe der mit Verordnung der Landesregierung festgelegten Verzinsung für die Aufnahme eines Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 begehrt werden.
(2) Als weiterer Hauptmietzinsbestandteil darf abweichend von § 62 Abs. 3 auf Förderungsdauer zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes ein Betrag von höchstens 0,74 Euro je Quadratmeter Nutzfläche und Monat begehrt werden.
(3) Die Beträge nach Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index für Juni des laufenden Jahres zum Indexwert Juni 2018 ergibt. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres.
(4) Der Hauptmietzins gemäß Abs. 1 ist auf die geförderten Wohnungen (Geschäftsräume) im Verhältnis des Nutzwertes der einzelnen geförderten Wohnungen (des Geschäftsraumes) im Sinne des § 8 des Wohnungseigentumsgesetz 2002 zum Nutzwert aller geförderten Wohnungen (Geschäftsräume) aufzuteilen. Werden die geförderten Wohnungen (Geschäftsräume) auf einer Liegenschaft mit aufrechten Bestand- bzw. Nutzungsverhältnissen errichtet, so ist der Hauptmietzins gemäß Abs. 1 im Verhältnis des für die Liegenschaft geltenden Aufteilungsschlüssels auf die einzelnen geförderten Wohnungen (Geschäftsräume) aufzuteilen.
21.12.2024
Wien
(1) Bei nach § 12 geförderten Wohnheimen im Sinne des § 2 Z 5 lit. a darf für die Finanzierung der angemessenen Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 3 auf Förderungsdauer der auf den Mietzins entfallende Teil des Benützungsentgeltes höchstens mit einem Betrag von insgesamt 4,97 Euro je Quadratmeter Nutzfläche im Sinne des § 2 Z 9a und Monat begehrt werden, wenn in der Zusicherung nicht ein niedrigerer Betrag als höchstzulässig erklärt wurde. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Heime, in welchen zumindest die Hälfte der Wohn- und Zimmereinheiten für Heimbewohnerinnen bzw. Heimbewohner mit sozialer Betreuung vorgesehen ist.
(2) § 63 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Nutzfläche im Sinne des § 2 Z 9a heranzuziehen ist.
21.12.2024
Wien
(1) entfällt; LGBl. Nr. 9/2024 vom 16.02.2024.
(2) Für die Dauer der Förderung nach dem zweiten Hauptstück ist bei Überlassung eines im Standard angehobenen Mietgegenstandes, der mit wohnungsinnenseitigen Sanierungsmaßnahmen gefördert wurde sowie bei Überlassung einer durch Dachgeschoßausbauten, Auf- und Zubauten neu geschaffenen Wohnung die Vereinbarung höchstens eines kostendeckenden Mietzinses (Deckungsmiete) zulässig. Als Kosten gelten sämtliche Ausgaben, die sich auf Basis der im Prüfbericht, der Zusicherung sowie der Endabrechnung (Schlussprüfbericht) genannten Beträge unter Berücksichtigung von Förderungszuschüssen und Annuitätenzuschüssen für die Tilgung und Verzinsung von Kapitalmarktdarlehen, Landesförderungsdarlehen, die Rückzahlung von gewährten Zuschüssen sowie der Abstattung und Verzinsung von vom Förderungswerber eingesetzten Eigenmittel auf Förderungsdauer ergeben. Im Falle der Vereinbarung einer Deckungsmiete darf als weiterer Hauptmietzinsbestandteil auf Förderungsdauer zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (§§ 3, 4 MRG) ein Betrag von höchstens 0,50 Euro je Quadratmeter und Nutzfläche vereinbart werden. Dieser Betrag valorisiert sich gemäß § 63 Abs. 3 auf Basis des Indexwertes Juni 2009. Die Bestimmungen über die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses gemäß §§ 18 ff MRG bzw. der Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge gemäß § 14 Abs. 2 bis 4 WGG bleiben unberührt. Für Miet- bzw. Nutzungsverträge, die dem WGG unterliegen, gelten die Entgeltbestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Im Falle eines befristet abgeschlossenen Hauptmietvertrages im Sinne des § 29 Abs. 1 Z 3 MRG vermindert sich der Mietzins nach §§ 62, 63 und 64 Abs. 2 um 25 vH. Wird der befristete Hauptmietvertrag in einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt, so gilt die Verminderung ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr, sofern sie im Hauptmietvertrag ziffernmäßig durch Gegenüberstellung des für ein unbefristetes Mietverhältnis zulässigen und des für ein befristetes Mietverhältnis unter Berücksichtigung des Befristungsabschlages vereinbarten Hauptmietzinses schriftlich ausgewiesen wurde.
(4) Die Deckungsmiete gemäß Abs. 2 errechnet sich anteilsmäßig wie folgt: Der Kostenanteil eines Mietobjektes an den Kosten der hausseitigen Sanierungsmaßnahmen bestimmt sich nach dem Verhältnis der förderbaren Nutzfläche des Mietobjektes zur förderbaren Nutzfläche aller Mietobjekte des Hauses mit Ausnahme der Nutzflächen der neu geschaffenen Mietobjekte. Bei Überlassung einer im Standard angehobenen Wohnung bestimmt sich der Kostenanteil an den wohnungsinnenseitigen Maßnahmen nach dem Verhältnis der förderbaren Nutzfläche der betroffenen Wohnung zur förderbaren Nutzfläche aller von den wohnungsinnenseitigen Maßnahmen betroffenen Wohnungen. Der Kostenanteil eines durch den Ausbau des Dachgeschoßes, durch Auf- und Zubauten neu geschaffenen Mietobjektes bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche des neu geschaffenen Mietobjektes zur Nutzfläche aller neu geschaffenen Mietobjekte. Bei der Totalsanierung werden die Gesamtsanierungskosten wie bei den hausseitigen Sanierungsmaßnahmen verteilt, die Nutzflächen der neu geschaffenen Mietobjekte sind zu berücksichtigen.
(5) Bei bestehenden Mietverhältnissen sind Vereinbarungen im Sinne des § 16 Abs. 10 und 11 MRG über wohnungsinnenseitige Maßnahmen zulässig.
(6) Mietzinsvereinbarungen sind insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach Abs. 2 bis 5 zulässigen Betrag überschreitet. Die Unwirksamkeit ist binnen der jeweiligen Förderungsdauer geltend zu machen. Die Geltendmachung im Sinne des § 16 Abs. 8 MRG bleibt hiervon unberührt, sofern sie den Mieter begünstigt. Der Anspruch auf Rückforderung der entgegen der Absätze 2 und 5 vereinnahmten Beträge verjährt in drei Jahren, bei befristeten Hauptmietverhältnissen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
19.02.2024
Wien
(1) Im Falle einer Förderung nach dem I. Hauptstück ist der Vermieter berechtigt, in der Hauptmietzinsabrechnung gemäß § 20 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes die sich gemäß § 62 Abs. 1 bzw. § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ergebenden Beträge als Ausgaben auszuweisen.
(2) Die Zusicherung einer Förderung nach § 15 darf jedoch nur erfolgen, wenn sich der Vermieter verpflichtet, die Finanzierung von notwendigen Erhaltungsarbeiten über den in § 63 Abs. 2 genannten Betrag hinausgehend auf Dauer von 20 Jahren nicht auf die Mieter zu überwälzen.
(3) Mit den nach § 63 Abs. 1 und 3 zu entrichtenden Beträgen sind zunächst alle Aufwendungen zu decken, die für die Errichtung, Finanzierung und Erhaltung des Hauses erforderlich waren oder werden.
Wien
Im Falle einer Förderung nach dem II. Hauptstück darf der Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung (Abrechnung des Entgeltes) auf Förderungsdauer als Ausgaben absetzen:
Wien
(1) Auf Antrag eines Mieters hat das Gericht (die Gemeinde, § 39 des Mietrechtsgesetzes) zu entscheiden, ob und bejahendenfalls um welchen Betrag der Mietzins nach §§ 62, 63, 63a und 64 Abs. 6 überschritten wurde.
(2) Auf Verfahren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Mietrechtsgesetzes anzuwenden.
21.12.2024
Wien
(1) Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung vor dem Inkrafttreten dieses Hauptstückes erteilt wurde, sind, sofern das Bauvorhaben nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 gefördert wurde, § 32 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 3 sowie Abs. 4 und 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, sofern das Bauvorhaben nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gefördert wurde, § 46 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 bis 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 weiterhin anzuwenden.
(2) Ergibt sich im Falle der Neuvermietung bei Anwendung der im Abs. 1 angeführten Bestimmungen ein Hauptmietzins, der den Kategoriemietzins gemäß § 15 a Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes unterschreitet, darf jedenfalls der Kategoriemietzins, bei Geschäftsräumen der Mietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 1 des Mietrechtsgesetzes vereinbart und begehrt werden.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, für die im Abs. 1 genannten Bauvorhaben neben dem bisherigen Hauptmietzins anstelle des Betrages nach § 46 Abs. 1 Z 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 je Quadratmeter Nutzfläche und Monat, sofern die Benützungsbewilligung des Gebäudes mindestens 10 Jahre zurückliegt, ein Drittel, ansonsten ein Fünftel des nach § 15 a Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes errechneten Betrages einzuheben. Dieser Betrag ist in der Hauptmietzinsabrechnung als Einnahme auszuweisen.
(4) Der Vermieter ist unter nachstehenden Bedingungen berechtigt, bei den in Abs. 1 genannten Bauvorhaben das zur Finanzierung aufgenommene Bausparkassendarlehen oder Hypothekardarlehen durch ein anderes Darlehen zu ersetzen bzw. die Darlehenskonditionen zu verändern:
Wien
(1) Im Falle der Vermietung eines nach dem I. Hauptstück, ausgenommen nach § 15, geförderten Mietgegenstandes ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter einen Baukostenbeitrag bis zum Ausmaß der auf den Mietgegenstand gemäß § 8 entfallenden Eigenmittel sowie die anteiligen Grundkosten zu begehren (Finanzierungsbeitrag). Gleiches gilt im Falle der Vermietung eines nach dem II. Hauptstück geförderten Mietgegenstandes, wenn der Einsatz von Eigenmitteln im Sinne des § 8 vorgesehen ist. Im Falle der Vermietung einer nach § 15 geförderten Wohnung (eines Geschäftsraumes) ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter einen Finanzierungsbeitrag bis zum hundertzehnfachen des Betrages gemäß § 63 Abs. 1 erster Halbsatz (indexiert nach Abs. 3 und 4) zu begehren.
(2) Bei Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages entsteht dem ausscheidenden Mieter bzw. Nutzungsberechtigten ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihm gemäß Abs. 1 geleisteten Finanzierungsbeitrages, vermindert um 1 vH pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung (Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien), bei allfälligem früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt.
(3) Der Betrag gemäß Abs. 2 ist binnen 8 Wochen nach Räumung des Mietgegenstandes an den ausscheidenden Mieter auszuzahlen und kann in gleicher Höhe vom nachfolgenden Mieter begehrt werden.
(4) Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz sind sinngemäß auf Bauvorhaben anzuwenden, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 bzw. gemäß § 41 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 erteilt wurde.
(5) Für Förderungswerber, auf welche das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz anzuwenden ist, gelten die Abs. 2 bis 4 nicht.
19.02.2024
Wien
(1) Das Land kann öffentliche Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen), die nach den Wohnbauförderungsgesetzen 1954, 1968 und 1984 sowie nach dem I. Hauptstück gewährt wurden, veräußern. Die Veräußerung hat zu einem angemessenen Entgelt zu erfolgen.
(2) Das Entgelt gilt jedenfalls als angemessen
(3) Kaufinteressenten haben ihr Interesse beim Amt der Wiener Landesregierung kundzutun.
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 16/2001 vom 19.03.2001
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 16/2001 vom 19.03.2001
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 16/2001 vom 19.03.2001
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 16/2001 vom 19.03.2001
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 16/2001 vom 19.03.2001
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 16/2001 vom 19.03.2001
Wien
(1) Mietwohnungen und Geschäftsräume, die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 des I. Hauptstückes gefördert wurden, sollen tunlichst ohne bare Überwälzung allfälliger Grundkosten zur Nutzung überlassen werden.
(2) Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (eines Geschäftsraumes) können die nachträgliche Übertragung von Wohnungen (Geschäftsräumen) in das Wohnungseigentum nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes begehren.
(3) Bei einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 geförderten Mietwohnung ist eine nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum zulässig, wenn dies zwischen Mieter und Förderungswerber vereinbart wird.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzusetzen, wie gewährte Förderungen im Falle der Begründung von Eigentum an geförderten Mietwohnungen und anderen geförderten Bestandsobjekten in Miete, bei Veräußerung gefördert errichteter oder sanierter Gebäude (Wohnhausanlagen, Heimen) und bei Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Projektgesellschaft als Rechtsträger einer gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes zu behandeln sind.
Wien
Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989, so weit es sich nicht um von natürlichen Personen errichtete Eigenheime, Kleingartenwohnhäuser und Dachbodenwohnungen für den Eigenbedarf handelt, zu erlassen. Dabei sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Art der Vergabe, die Ausschreibung, die Anwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen, die Form und Behandlung der Angebote sowie die für die Erteilung des Zuschlages maßgebenden Gesichtspunkte zu regeln.
Wien
Die Landesregierung hat zum Zweck einer vorausschauenden Planung auf Basis von Untersuchungen allenfalls unter Zugrundelegung von Forschungsprojekten den mittelfristigen Bedarf an geförderten Wohnungen zu ermitteln und das jährliche Förderungsvolumen darauf abzustellen.
Wien
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1989 in Kraft.
(2) Bis zur Kundmachung entsprechender Verordnungen sind folgende zum Wohnbauförderungsgesetz 1984 und zum Wohnhaussanierungsgesetz erlassene Verordnungen weiterhin anzuwenden:
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die im Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 15. Dezember 1987, BGBl. Nr. 640, und im Art. VII Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988, BGBl. Nr. 685, angeführten landesgesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 mit Ausnahme des § 32 Abs. 1 bis 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des § 46 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und der §§ 38 und 39 des Wohnhaussanierungsgesetzes außer Kraft.
(4) Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 bzw. gemäß § 41 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften dieser Gesetze weiterhin anzuwenden. Anstelle der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 und § 21 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 über das höchstzulässige Jahreseinkommen treten jedoch die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3.
(5) Auf Verbesserungsvorhaben, für die die Begehren auf Gewährung einer Förderung gemäß § 9 des Wohnungsverbesserungsgesetzes vor dem Inkrafttreten des Wohnhaussanierungsgesetzes eingebracht wurden, sind die Vorschriften des Wohnungsverbesserungsgesetzes weiterhin anzuwenden.
(6) Auf Vorhaben, für die eine Darlehenszusage auf Grund des Bundesgesetzes zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung vor dem 1. Jänner 1984 erteilt wurde, sind die Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin anzuwenden.
(7) Auf Vorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 33 Abs. 1 des Wohnhaussanierungsgesetzes oder eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften des Wohnhaussanierungsgesetzes weiterhin anzuwenden. Auf Vorhaben, für die eine Empfehlung des Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds vor dem 1. Juli 1988 gegeben wurde, sind mit Ausnahme der §§ 34 Abs. 2 Z 4, 39 Abs. 2 und 41 Abs. 2 dieses Gesetzes die Vorschriften des Wohnhaussanierungsgesetzes weiterhin anzuwenden.
(8) Hinsichtlich der Wohnbeihilfe sind die Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 nur mehr für die Gültigkeitsdauer von Bescheiden anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden. In den übrigen Fällen treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Abweisende Bescheide, die auf § 11 Abs. 4 oder § 61 Abs. 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 41/2010 gestützt waren und mit denen Anträge von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle am 18. September 2010 Wohnbeihilfe bezogen haben, sind von Amts wegen aufzuheben. Über diese Anträge ist auf Grund der neuen Rechtslage ohne Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 4 oder § 61 Abs. 5 zu entscheiden.
(9) Hinsichtlich der Eigenmittelersatzdarlehen sind abweichend vom Abs. 4 die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Bei Bauvorhaben, für die eine Förderung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 5. Oktober 1988, LGBl. für Wien Nr. 34/1988, gewährt wurde, sind für die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen an Mieter die §§ 17 bis 19 sinngemäß anzuwenden.
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung für die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährten Darlehen, allenfalls schrittweise und unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusicherung, die Rückzahlungsbedingungen neu festlegen. Dabei darf jedoch die Gesamtlaufzeit nicht weniger als 25 Jahre betragen und ein jährlicher Zinsfuß von 6 vH nicht überschritten werden. Insbesondere kann die Landesregierung bei Einhebung eines von § 13 Abs. 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes abweichenden höheren Entgeltes gemäß § 13 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes durch Verordnung festlegen, daß ein Teil dieser Mehreinnahmen als laufzeitverkürzende Sondertilgung des Landesdarlehens heranzuziehen ist.
Wien
(1) § 1 Abs. 4 und § 33 Abs. 3 Z 4 dienen der Umsetzung des Art. 17 Abs. 15 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024.
(2) § 2 Z 15a in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 8a, § 35 Z 2, § 36 Z 1 lit. a, § 37 Z 2, 10 und 14 sowie § 38 dienen der Umsetzung des Art. 15a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 2023/2413 vom 31.10.2023.
02.11.2025
Wien
Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich der Magistrat berufen ist, die Landesregierung betraut.
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