V Kurordnung Bad Goisern
20000048Ordinance16.09.1964Originalquelle öffnen →
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Juni 2000, mit der Schutzgebiete für die anerkannten Belegstellen des Landesverbandes der Burgenländischen Bienenzuchtvereine festgehalten werden
StF: LGBl. Nr. 43/2000
Aufgrund der §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965 idF LGBl. Nr. 5/1970, wird verordnet:
Für die auf den Grundstücken Nr. 1717/145, KG Illmitz und 957, KG Deutsch Ehrensdorf, anerkannten Reinzuchtbelegstellen werden als Schutzgebiete das jeweilige Gelände festgelegt, das innerhalb eines vom Standort der Belegstelle als Mittelpunkt gezogenen Kreises mit einem Radius von 5 km liegt.
Im Schutzgeibt gelten folgende Beschränkungen:
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung)
StF: LGBl Nr 55/2000
Auf Grund des § 21 Abs 8 des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes – S.KJHG, LGBl Nr 32/2015, wird verordnet:
§ 1Formen sozialpädagogischer Einrichtungen
§ 2Bewilligungserfordernis
§ 3Allgemeine Voraussetzungen
§ 4Pädagogische Voraussetzungen
§ 5Personelle Voraussetzungen
§ 6Sachliche Voraussetzungen hinsichtlich Lage, Größe und Ausstattung
§ 7Wirtschaftliche Voraussetzungen
§ 8Kalkulationsbestandteile
§ 9Personalkosten
§ 10Grundsätze der Personalbemessung
§ 11Kosten des Pädagogischen Bedarfes
§ 12Lebensunterhaltskosten der Minderjährigen
§ 13Wohnungsaufwand
§ 14Reinigungs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten
§ 15Zentrale Verwaltungskosten des Rechtsträgers
§ 16Allgemeines
§ 17Verpflichtung zur Rechnungslegung
§ 18Zweckwidrige Mittelverwendung
§ 19Meldepflichten
§ 20Qualitätssicherung
§§ 21 fInkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Zu LGBl Nr 99/2015:
Änderung des Titels:
Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung)“
04.08.2020
Salzburg
(1) Diese Verordnung findet auf folgende Formen sozialpädagogischer Einrichtungen im Sinn des § 20 Abs 2 S.KJHG Anwendung:
(2) Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen:
(3) Die Einrichtungen im Sinn des Abs 1 werden im Folgenden kurz als „Wohneinrichtungen“ bezeichnet.
07.03.2023
Salzburg
(1) Wohneinrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Die Bewilligung für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche erstreckt sich dabei auf alle der Wohneinrichtung zugehörigen Wohneinheiten.
(2) Wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Bewilligung betreffend den 2. Abschnitt, insbesondere an der pädagogischen Konzeption, der Anzahl der Betreuungsplätze, des Personalkonzeptes oder der Lage, Größe und Ausstattung einer sozialpädagogischen Einrichtung, bedürfen einer vorausgehenden Bewilligung durch die Landesregierung. Änderungen der sozialpädagogischen Einrichtung, die eine Abweichung vom bewilligten Zustand bewirken, sind unzulässig.
04.07.2025
Salzburg
Die Errichtung neuer Wohneinrichtungen darf nur bewilligt werden, wenn sie mit der Planung der Landesregierung gemäß § 5 S.KJHG übereinstimmt und den örtlichen Bedarf unter Berücksichtigung bereits zur Verfügung stehender Hilfeleistungen und Einrichtungen für die Zielgruppe in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sicherstellt. Die Errichtung neuer Wohneinrichtungen darf bestehende Wohneinrichtungen nicht gefährden.
04.08.2020
Salzburg
(1) Die pädagogische Konzeption der Wohneinrichtung muss auf Grund sozialpädagogischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse geeignet sein, das darin festgelegte Ziel für die definierte Zielgruppe mit den gelindesten noch zum Ziel führenden Mitteln zu erreichen.
(2) Die Wohneinrichtungen sind so zu gestalten, dass sie dem Durchschnittsstandard in der Gesellschaft möglichst nahe kommen. Die Erziehung soll in einer gewaltfreien Atmosphäre individuelle Persönlichkeitsentfaltung ermöglichen sowie Selbstständigkeit und Integration in das soziale Leben fördern. Die Integration von Minderjährigen mit Behinderung ist anzustreben. Kontinuität und Verlässlichkeit in den Beziehungen mit den betreuenden Bezugspersonen sollen möglichst hoch sein. Die unterschiedlichen Lebenslagen von weiblichen und männlichen Minderjährigen sind zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von weiblichen und männlichen Minderjährigen zu fördern.
(3) Für die Anzahl der Betreuungsplätze gilt Folgendes:
(4) Bei Kriseneinrichtungen und intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche können im Einzelfall zur Abdeckung besonderer individueller Betreuungsbedürfnisse zusätzliche Betreuungsstunden bewilligt werden.
(5) Sind ein minderjähriger Elternteil und sein Kind in einer sozialpädagogischen Einrichtung betreut, zählen sie als eineinhalb Minderjährige.
(6) In einem Gebäude darf sich nicht mehr als eine Wohneinrichtung befinden. Weitere Wohneinrichtungen sind nur dann zulässig, wenn dies dem sozialpädagogischen Ziel nicht widerspricht.
04.07.2025
Salzburg
(1) Das Personalkonzept einschließlich der Stellenbeschreibungen muss fachlich geeignet sein, das sozialpädagogische Ziel der Wohneinrichtung zu erreichen.
(2) Für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen dürfen nur Fachkräfte mit der erforderlichen persönlichen Eignung und der entsprechenden Ausbildung gemäß § 22 S.KJHG eingesetzt werden.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 16/2023).
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 130/2017).
(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 130/2017).
07.03.2023
Salzburg
(1) Die Lage der Wohneinrichtung ist nach folgenden Kriterien zu wählen:
– Die soziale Struktur der Umgebung darf dem Ziel der Wohneinrichtung nicht abträglich sein.
– Die Wohneinrichtung soll mit öffentlichen Verkehrsmitteln
leicht erreichbar sein.
– Die für die Minderjährigen wichtigen infrastrukturellen
Einrichtungen sollen von diesen möglichst selbstständig und mit möglichst geringem Aufwand erreicht werden können.
– Bei Wohneinrichtungen für Kinder muss ein privater Garten oder
Spielplatz oder ein öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft zur Verfügung stehen.
(2) Je Bewohner oder Bewohnerin einer Wohneinrichtung – ausgenommen Wohneinrichtungen für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche – dürfen 30 m² Wohnnutzfläche nicht über- und 20 m² Wohnnutzfläche nicht unterschritten werden. Eine größere Wohnnutzfläche für Wohneinrichtungen darf nur bewilligt werden, wenn der nach § 13 zulässige Wohnungsaufwand nicht überschritten wird.
(3) Die Räumlichkeiten und die Ausstattung der Wohneinrichtung müssen dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen der Minderjährigen, dem sozialpädagogischen Zweck und dem gesellschaftlichen Durchschnittsstandard entsprechen. Sie haben weiter so beschaffen zu sein, dass Unfälle und Verletzungen möglichst vermieden werden. Jedem Minderjährigen muss seinem Entwicklungsstand und seinen Bedürfnissen entsprechend die Wahrung seiner Privatsphäre möglich sein. Die hygienischen Anforderungen müssen zumindest denen eines durchschnittlichen Familienhaushaltes entsprechen.
(4) Küche und Gemeinschaftsräume müssen so groß sein, dass ein gemeinsames Gruppenleben stattfinden kann. Die Zahl und Anlage der Sanitärräume müssen den Schutz der Intimsphäre der Minderjährigen dem Alter entsprechend ermöglichen.
(5) Für das Betreuungspersonal muss eine räumliche Möglichkeit, Besprechungen abzuhalten und die Verwaltungsarbeit zu erledigen, vorhanden sein. Soweit es die Diensteinteilung erfordert, muss auch eine Übernachtungsmöglichkeit für das Betreuungspersonal zur Verfügung stehen.
15.01.2018
Salzburg
(1) Der Rechtsträger der Wohneinrichtung muss zur Errichtung und zum Betrieb derselben wirtschaftlich in der Lage sein.
(2) Die gesamten Kosten der Wohneinrichtung sind unter Zugrundelegung einer Kostenabgeltung gemäß den §§ 8 bis 15 und einer jährlichen Auslastung in folgendem Ausmaß abzudecken:
(3) Werden Mehreinnahmen durch eine höhere Auslastung bis zur Vollauslastung der Wohneinrichtung erzielt, sind diese zur Bedeckung des wirtschaftlichen Risikos einer zukünftigen vorübergehenden Minderauslastung zu binden.
(4) Die Kostenabgeltung ist für jede Wohneinrichtung für jeweils ein Kalenderjahr zu vereinbaren. Der Kinder- und Jugendhilfeträger darf dabei keine höhere Kostenabgeltung vereinbaren, als sich dies aus den §§ 8 bis 15 ergibt.
04.12.2015
Salzburg
(1) Die Berechnung der höchstzulässigen Kostenabgeltung hat, soweit im Folgenden nicht anderes festgelegt ist, in Form von Tagsätzen anhand folgender Kalkulationsbestandteile zu erfolgen:
(2) Bei Rechtsträgern, die mindestens drei Wohneinrichtungen mit insgesamt wenigstens 24 bewilligten Betreuungsplätzen betreiben, sind Kalkulationsbestandteil auch die zentralen Verwaltungskosten des Rechtsträgers von Wohneinrichtungen. Diese bestehen aus den Personal- und Sachkosten der pädagogischen Leitung und der Geschäftsführung.
(3) Bei Wohneinrichtungen, in denen eine minderjährige Mutter und ihr Kind untergebracht sind, ist bei der Kostenveranschlagung nach den §§ 11 und 12 der eineinhalbfache Wert heranzuziehen.
(4) Bei ambulant betreutem Wohnen für Jugendliche sind die Kalkulationsbestandteile nach Abs 1 Z 1 in einem Betreuungsstundensatz und die Kostenbestandteile nach Abs 1 Z 2 bis 7 in einem monatlichen allgemeinen Kostensatz zusammenzufassen. Die Kalkulationsbestandteile für das Reinigungspersonal und das Kraftfahrzeug entfallen. Die sich aus § 6 Abs 5 ergebenden Raum- und Strukturkosten werden im Rahmen des § 14 Z 2 abgegolten.
(5) Bei intensiv betreutem Wohnen sind die pauschalierten Kalkulationsbestandteile entsprechend der Zahl der betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu veranschlagen.
(6) Für zusätzliche Betreuungsstunden in Kriseneinrichtungen oder bei intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche (§ 4 Abs. 4) sind die Kalkulationsbestandteile nach Abs. 1 Z 1 in einem Betreuungsstundensatz zusammenzufassen.
(7) Kalkulationsbestandteile können vorbehaltlich § 13 Abs 4 nur ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich anfallen. Die Kosten für den Wohnungsaufwand (§ 13) und die Bilanzierungskosten (§ 17 Abs 4) dürfen im Rahmen der darin festgelegten Obergrenzen nur nach dem tatsächlichen Aufwand veranschlagt werden (nicht pauschalierte Kostenbestandteile).
(8) Soweit im Folgenden der Begriff ‚Richtsatz’ verwendet wird, ist darunter der jeweils kundgemachte Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern gemäß § 30 Abs 3 S.KJHG zu verstehen.
07.03.2023
Salzburg
(1) Die Berechnung der Personalkosten hat unter Zugrundelegung der Monatsentgelte des Entlohnungsschemas I einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der allgemeinen Leistungszulage nach dem Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
(2) Der Berechnung der Personalkosten sind folgende Einstufungen zugrunde zu legen:
(3) Die Berechnung des 13. und 14. Monatsgehalts sowie des gesetzlichen Dienstgeberanteils hat auf der Grundlage der Abs. 1 und 2 zu erfolgen.
(4) Die Kosten allfälliger Zulagen sind in Form von Zuschlägen zur jeweiligen Berechnungsgrundlage gemäß den Abs. 1 und 2 zu berechnen:
(5) Für die Kosten der Weiterbildung und Supervision und die Reisespesen ist ein monatlicher Betrag von 50 % des Richtsatzes je beschäftigter Dienstnehmerin und je beschäftigtem Dienstnehmer zu veranschlagen.
(6) Für den Mehraufwand, der aus der Wahrnehmung der erforderlichen Leitungs- und Verwaltungsaufgaben resultiert, kann von jenen Rechtsträgern, die gemäß § 8 Abs. 2 zentrale Verwaltungskosten nicht als Bestandteil der Tagsatzberechnung geltend machen können, ein monatlicher Betrag von 22 % der Berechnungsgrundlage für qualifiziertes Erziehungs- und Betreuungspersonal gemäß Abs. 2 Z 1 veranschlagt werden.
(7) Rechtsträger, die ihren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ausgehend von Einstufungen auf Grund ihres Dienstalters Vorrückungen jeweils entsprechend dem Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 gewähren, können die Mehrkosten, die durch eine dem Abs. 2 entsprechende Berechnung nicht gedeckt sind, in dem Ausmaß als Bestandteil der Tagsatzberechnung geltend machen, als die gesamten Personalkosten der Wohneinrichtungen des Rechtsträgers durch eine den Abs. 1 bis 6 entsprechende Berechnung nicht gedeckt werden können.
07.03.2023
Salzburg
(1) Bei der Bemessung des Personalbedarfs ist von einer durchschnittlichen Netto-Jahresarbeitszeit einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers von 1.560 Stunden auszugehen.
(2) Die Bemessung des Betreuungszeitbedarfs einer Wohneinrichtung hat so zu erfolgen, dass neben der durchgehenden Anwesenheit einer Betreuungsperson eine weitere Betreuungsperson (Beidienst) täglich fünf Stunden in Wohneinrichtungen für Kinder und täglich vier Stunden in Wohneinrichtungen für Jugendliche zur Verfügung steht. Bei Wohneinrichtungen für Jugendliche kann ein durchgehender Nachtdienst entfallen, soweit dies im Hinblick auf die Zielgruppe sozialpädagogisch vertretbar ist. Für die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr dürfen veranschlagt werden:
(3) Für Teambesprechungen, Supervision, Dienstübergaben , Elterngespräche und Kontakte zur Bezirksverwaltungsbehörde udgl ist von einem für eine Wohneinrichtung wöchentlichen Zeitbedarf von 22 Stunden auszugehen.
(4) Der gemäß Abs 2 und 3 berechnete jährliche Arbeitszeitbedarf darf nicht überschritten werden.
(5) Innerhalb des gemäß Abs 2 und 3 berechneten jährlichen Arbeitszeitbedarfs ist eine Verschiebung zwischen den einzelnen Bestandteilen im Ausmaß von höchstens 10 % des berechneten jährlichen Arbeitszeitbedarfs nach pädagogischer Notwendigkeit und betrieblicher Struktur zulässig.
(6) Bei einer Bemessung des Arbeitszeitbedarfes für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche und junge Erwachsene ist neben den erforderlichen Betreuungsstunden ein Zeitbedarf für Teambesprechungen, Supervision, Elterngespräche, Kontakte zur Bezirksverwaltungsbehörde udgl im erforderlichen Ausmaß zu veranschlagen.
(7) Für zusätzliche Betreuungsstunden in Kriseneinrichtungen und bei intensiv betreutem Wohnen für Kinder und Jugendliche (§ 4 Abs 4) kann ein Arbeitszeitbedarf für Teambesprechungen, Supervision, Elterngespräche, Kontakte zur Bezirksverwaltungsbehörde udgl im Ausmaß bis höchstens einer Stunde pro Woche veranschlagt werden.
07.03.2023
Salzburg
Für die Kosten des pädagogischen Bedarfs ist monatlich ein Betrag von 19 % des Richtsatzes je Minderjährigem zu veranschlagen.
Salzburg
(1) Die monatlichen Kosten des Lebensunterhalts der Minderjährigen mit Ausnahme des Taschengeldes sind mit 107 % des Richtsatzes zu veranschlagen.
(2) Für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche sind die monatlichen Kosten des Lebensunterhalts der Minderjährigen mit 99 % des Richtsatzes zu veranschlagen.
Salzburg
(1) Mieten einschließlich der allgemeinen Betriebskosten und die Kosten für Beheizung, Strom, Telefon und Internet sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veranschlagen, wobei der Aufwand für die Miete einschließlich der allgemeinen Betriebskosten folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:
Anzahl Bewohner bzw Bewohnerinnen
Stadt Salzburg
Salzburg-Umgebung
Hallein
St. Johann
Zell am See
Tamsweg
1
€ 478,30
€ 478,30
€ 468,20
€ 428,00
€ 453,10
€ 350,20
2
€ 664,60
€ 664,60
€ 558,90
€ 558,90
€ 551,30
€ 534,40
3
€ 1.030,90
€ 883,60
€ 804,30
€ 747,70
€ 804,30
€ 733,70
4
€ 1.374,50
€ 1.117,70
€ 1.012,00
€ 951,60
€ 1.057,30
€ 978,30
5
€ 1.718,10
€ 1.359,40
€ 1.208,40
€ 1.095,10
€ 1.283,90
€ 1.222,80
6
€ 2.061,80
€ 1.586,00
€ 1.450,00
€ 1.314,10
€ 1.495,30
€ 1.467,40
7
€ 2.405,40
€ 1.850,30
€ 1.691,70
€ 1.533,10
€ 1.744,60
€ 1.712,00
8
€ 2.749,00
€ 2.114,60
€ 1.933,40
€ 1.752,10
€ 1.993,80
€ 1.956,50
9
€ 3.092,60
€ 2.378,90
€ 2.175,00
€ 1.971,10
€ 2.243,00
€ 2.201,10
10
€ 3.436,30
€ 2.643,30
€ 2.416,70
€ 2.190,10
€ 2.492,20
€ 2.445,70
je weitere Person
€ 343,60
€ 264,30
€ 241,70
€ 219,00
€ 249,20
€ 244,60
(2) Eine bis zu 10%ige Überschreitung der Obergrenzen gemäß Abs 1 ist zulässig, wenn eine solche im Bedarfsfall notwendig ist und
(3) Im begründeten Ausnahmefall, insbesondere zur Begründung bzw Garantie eines langfristigen Mietverhältnisses bei notwendigem regionalem Bedarf und nachweislicher vergeblicher Suche nach einem adäquaten Objekt (innerhalb der Obergrenzen nach Abs 1 und Abs 2), können von der Landesregierung auch über den Wohnungsaufwand nach Abs 1 und 2 hinausgehende Mietkosten individuell und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei den Kalkulationsbestandteilen anerkannt werden. Eine Überschreitung der Obergrenzen gemäß Abs 1 um mehr als 50 % ist dabei jedoch nicht zulässig.
(4) Wird das Mietobjekt von einem Vermieter zur Verfügung gestellt, der ganz oder teilweise an der privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation, welche die Einrichtung betreibt, beteiligt ist, kann für nachweislich getätigte notwendige und/oder nützliche Aufwendungen eine Substanzerhaltungspauschale im Ausmaß von höchstens der Obergrenzen gemäß Abs 1 veranschlagt werden.
07.03.2023
Salzburg
Die Kosten für die Reinigung, Instandhaltung und die erforderlichen Versicherungen einschließlich der KFZ-Haftpflichtversicherung sowie die Verwaltungskosten einer Wohneinrichtung sind je Monat wie folgt zu veranschlagen:
04.07.2025
Salzburg
(1) Die Veranschlagung der Personalkosten für die pädagogische Leitung sowie für die Geschäftsführung hat bei Rechtsträgern, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 erfüllen, auf der Grundlage des § 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 und 5, Abs. 3, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 zu erfolgen.
(2) Bei Rechtsträgern, die Wohneinrichtungen mit insgesamt wenigstens 24 und nicht mehr als 47 bewilligten Betreuungsplätzen betreiben, sind als Personalkosten für die pädagogische Leitung und für die Geschäftsführung jeweils 50 % und als Sachkosten für Büromaterial, die sonstigen für den Betrieb erforderlichen Sachkosten und die Abschreibung für Anlagen 4 % der gemäß Abs. 1 ermittelten Berechnungsgrundlage zu veranschlagen.
(3) Bei Rechtsträgern, die Wohneinrichtungen mit insgesamt wenigstens 48 bewilligten Betreuungsplätzen betreiben, sind als Personalkosten für die pädagogische Leitung und die Geschäftsführung jeweils 100 % und als Sachkosten für Büromaterial, die sonstigen für den Betrieb erforderlichen Sachkosten und die Abschreibung für Anlagen 6 % der nach Abs. 1 ermittelten Berechnungsgrundlage zu veranschlagen.
(4) Bei privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, die bei den zentralen Verwaltungskosten je Betreuungsplatz den Wert von 36 % des Richtsatzes (durchschnittliche zentrale Verwaltungskosten je Platz) unterschreiten, kann auf Grund eines Mehraufwandes bei der pädagogischen Leitung ein Betrag in Höhe von 36 % des Richtsatzes je Platz veranschlagt werden.
04.08.2020
Salzburg
(1) Der Betrieb der Wohneinrichtung muss dem bewilligten Konzept entsprechen. Insbesondere dürfen nur Personen eingesetzt (beschäftigt) werden, die dem bewilligten Personalkonzept entsprechen und die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
(2) Die Wohneinrichtung ist so zu betreiben, dass den altersgemäßen Bedürfnissen der Minderjährigen im Hinblick auf Ernährung, Hygiene und Tageseinteilung entsprochen wird und dass die Minderjährigen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens befähigt werden. Das Personal ist so einzusetzen, dass durch seine Qualifikation, Zusammensetzung und Dienstplaneinteilung die sozialpädagogischen Ziele erreicht werden.
(3) Der Rechtsträger einer Wohneinrichtung ist zur laufenden Überwachung der gesamten Einrichtung verpflichtet. Insbesondere sind die einschlägigen Brandschutzvorschriften genau einzuhalten. Schäden an der Einrichtung, die zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit führen können, sind unverzüglich zu beheben.
15.01.2018
Salzburg
(1) Der Rechtsträger einer Wohneinrichtung ist zur Einhaltung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes, BGBl Nr 475/1990, verpflichtet.
(2) Zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der geleisteten Tagsätze sind der Landesregierung als Aufsichtsbehörde bis jeweils spätestens 30. Juni jeden Jahres eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung (kurzfristige Erfolgsrechnung) und ein Bericht über das vergangene Jahr zur Verfügung zu stellen.
(3) Folgende Kennzahlen sind in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe gesondert auszuweisen:
(4) Die Kosten der jährlichen Bilanzierung einschließlich einer auf Grund des Rechnungslegungsgesetzes erforderlichen Bilanzprüfung des Rechtsträgers von Wohnungseinrichtungen sind nach dem tatsächlichen Aufwand, höchstens jedoch mit dem 20-Fachen des Richtsatzes zu veranschlagen.
(5) Überschüsse, die nicht gemäß § 7 Abs. 3 zu binden sind, sind als Guthaben für das Folgejahr zu übertragen und können für Verbesserungen in der Betreuung der Minderjährigen der Wohneinrichtung verwendet werden.
04.08.2020
Salzburg
Zweckwidrig verwendete Mittel sind im Folgejahr bei der Festsetzung des Tagsatzes mindernd zu berücksichtigen.
Salzburg
Der Rechtsträger einer Wohneinrichtung hat insbesondere folgende Umstände der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen:
04.08.2020
Salzburg
(1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben auf von der Landesregierung entwickelte und weiterentwickelte pädagogische Qualitätsstandards Bedacht zu nehmen.
(2) Die pädagogische Konzeption ist vom Rechtsträger der Einrichtung zumindest alle fünf Jahre zu evaluieren. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Evaluierung in Kenntnis zu setzen.
04.08.2020
Salzburg
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Weiterbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die die Voraussetzungen des § 5 nicht erfüllen, ist in Wohneinrichtungen, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 auf Grund einer Bewilligung bereits in Betrieb stehen, zulässig, wenn diese zu diesem Zeitpunkt eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Pflege und Erziehung Minderjähriger in Wohneinrichtungen nachweisen können. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diesen Nachweis nicht erbringen können, dürfen befristet bis zum 31. Dezember 2005 weiterbeschäftigt werden, wenn sie sich verpflichten, eine ihrem Einsatz entsprechende Qualifikation gemäß § 5 zu erwerben.
(3) Wohneinrichtungen, die im Zeitpunkt gemäß Abs. 1 auf Grund einer Bewilligung bereits in Betrieb stehen, dürfen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2003 weiter betrieben werden. Für diese Fälle gelten die bisherigen Tagsätze weiter. Eine jährliche Erhöhung der Tagsätze kann nur im Rahmen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes herausgegebenen Verbraucherpreisindex 1996 bzw des an dessen Stelle tretenden Index erfolgen. Ausgangsbasis dafür sind der 1. Jänner 2000 und die zu diesem Zeitpunkt anerkannten Tagsätze. Eine Tagsatzberechnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung setzt voraus, dass der Rechtsträger alle seine Wohneinrichtungen entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung betreibt.
04.08.2020
Salzburg
(1) Die §§ 1 Abs. 1, 2 bis 4, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 4, 8, 9 Abs. 2 und 4, 10 Abs. 2, 6 und 7, 12, 17 Abs. 2 und 19 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2007 treten mit 1. April 2007 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 8, 9 Abs. 5, 11, 12, 14 und 17 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(3) Der Verordnungstitel, die Promulgationsklausel und die §§ 1, 3 Abs 1, 5 Abs 2 und 5, 7 Abs 4, 8 Abs 8, 17 Abs 3 und § 19 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 außer Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs 2, 3, 4 Abs 3 und 6, 5, 6 Abs 2, 8 Abs 1, 4, 5, 7 und 8, (§) 9 Abs 4, 10 Abs 2, 6 und 7, (§) 13 und 16 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 130/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) Die §§ 3, 4 Abs 3, 8 Abs 1 und 4, 9 Abs 2, 5 und 7, 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5 und 7, (§) 14, 15 Abs 4, 17 Abs 3, (§) 19, 20 und 21 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft. Die §§ 10 Abs 1, 2, 4, 5 und 7, (§) 14 und 15 Abs 4 gelten dabei auch für Abgeltungen von Leistungen sozialpädagogischer Einrichtungen, die zwischen dem 1. Jänner 2020 und dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl Nr 80/2020 erbracht wurden.
(6) Die §§ 1 Abs 2, 8 Abs 7, 9 Abs 2 und 5, 10 Abs 2 und 3 sowie (§) 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft. Die §§ 8 Abs 7, 9 Abs 2 und 5, 10 Abs 2 und 3 sowie (§) 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2023 gelten dabei für Leistungsabgeltungen ab dem Kalenderjahr 2023. § 5 Abs 3 tritt mit 1. April 2023 außer Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs 2, 4 Abs 5 und 6 sowie (§) 14 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2025 treten mit 1. August 2025 in Kraft.
04.07.2025
Steiermark
Gesetz vom 13. Dezember 2011 über die Feuerwehren in der Steiermark (Steiermärkisches Feuerwehrgesetz – StFWG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 13/2012 (XVI. GPStLT RV EZ 667/1 AB EZ 667/6)
02.09.2025
Steiermark
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Freiwillige Feuerwehren der Gemeinden oder an Universitäten und Fachhochschulen, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren.
(2) Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts, Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden und Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe oder eines Rechtsträgers nach § 10 Abs. 7.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
23.04.2018
Steiermark
(1) Den Feuerwehren obliegen folgende Aufgaben, insoweit als der dafür notwendige Ausrüstungs-, Mannschafts- und Ausbildungsstand gegeben ist:
(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
(3) Darüber hinaus steht es jeder Feuerwehr frei, technische und persönliche Hilfeleistungen zu erbringen, für die sie auf Grund ihrer Einrichtung und des Ausbildungsstandes ihrer Mitglieder geeignet ist.
(4) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1 und 3 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.
(5) Den Feuerwehrmitgliedern obliegt die Mitwirkung an der Aufgabenerfüllung der Feuerwehren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2023
20.07.2023
(1) Einsatzleiterin/Einsatzleiter ist die örtlich zuständige Feuerwehrkommandantin/der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant (im Folgenden FwKdt genannt) oder ihre Vertreterin/sein Vertreter im Sinne des § 8 Abs. 7, in Betrieben die Betriebsfeuerwehrkommandantin/der Betriebsfeuerwehrkommandant (im Folgenden BtfKdt genannt). Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr hat die/der FwKdt der zuerst an der Gefahrenstelle eingetroffenen Feuerwehr die Einsatzleitung zu übernehmen.
(2) Die zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandantin/der zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandant (im Folgenden AFwKdt genannt), die zuständige Bereichsfeuerwehrkommandantin/der zuständige Bereichsfeuerwehrkommandant (im Folgenden BFwKdt genannt) oder die Landesfeuerwehrkommandantin/der Landesfeuerwehrkommandant (im Folgenden LFwKdt genannt) sind berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen, in Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr deren Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter.
(3) Bei Einsätzen von Katastrophenhilfsdienst(KHD)-Einheiten (§ 15 Abs. 1 Z 1) ist die/der örtlich zuständige BFwKdt Einsatzleiterin/Einsatzleiter. Die/der LFwKdt ist berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen.
Steiermark
(1) Auslandseinsätze sind Einsätze im Ausland:
(2) Zu Auslandseinsätzen zählen auch Übungen oder Ausbildungen im Ausland im Rahmen des Abs. 1.
(3) Auslandseinsätze sind zulässig, soweit ihre Finanzierung gesichert ist.
(4) Zur Entsendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur die/der LFwKdt nach Einholen der Zustimmung der Landesregierung ermächtigt.
(5) Durch den Auslandseinsatz darf die Einsatzbereitschaft derjenigen Feuerwehr, der das Feuerwehrmitglied angehört, nicht gefährdet werden. Jedes Feuerwehrmitglied hat vor Antritt eines Auslandseinsatzes die Zustimmung der/des FwKdt einzuholen. Davon ausgenommen sind Feuerwehrmitglieder, die im Rahmen des EU-Katastrophenschutzmechanismus als Expertinnen/Experten eingemeldet sind und in dieser Funktion durch die EU-Kommission in Auslandseinsätze entsandt werden.
(6) Bei Auslandseinsätzen ist das Mitführen und Verwenden von Gerätschaften und Ausrüstungen der Feuerwehren zulässig, sofern dadurch die Einsatzbereitschaft der betroffenen Feuerwehr nicht gefährdet wird und die Eigentümerin/der Eigentümer der Gerätschaften und Ausrüstungen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich zustimmt. Gerätschaften und Ausrüstungen, die ausdrücklich für überörtliche Aufgaben vorgesehen sind (z. B. Stützpunktfahrzeuge), dürfen nur dann für Auslandseinsätze verwendet werden, wenn zusätzlich die Zustimmung der/des zuständigen BFwKdt eingeholt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2023
20.07.2023
(1) Das Korpsabzeichen der Feuerwehr ist ein goldumrandetes Wappen, das die Farben Rot – Weiß – Rot von links unten nach rechts oben in einem Winkel von 45° trägt sowie in der Mitte ein goldenes Zahnrad und darüber eine goldene Flamme enthält. Eine bildliche Darstellung erfolgt in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage. Der Landesfeuerwehrverband Steiermark, die Bereichsfeuerwehrverbände und die Feuerwehren sind berechtigt, dieses Korpsabzeichen für Feuerwehrzwecke zu verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Landesfeuerwehrverbandes.
(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark und die Bereichsfeuerwehrverbände sind zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch öffentliche Kundmachung im Gemeindegebiet gemeldete Personen, die zum aktiven Feuerwehrdienst geeignet sind, zum Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr aufzurufen.
(2) Haben mindestens 20 geeignete Personen ihre Bereitschaft schriftlich erklärt, ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister eine konstituierende Versammlung einzuberufen, in der sie/er den Vorsitz führt. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Einberufenen anwesend ist. Für den Beschluss auf Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Einberufenen erforderlich; der Beschluss hat sich auch auf den Namen, Sitz und örtlichen Wirkungsbereich der Feuerwehr zu erstrecken. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat die Bildung öffentlich durch Aushang während eines Monates kundzumachen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist erlangt die neu gebildete Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Bestehende Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren unberücksichtigt.
(4) Zwei oder mehrere Freiwillige Feuerwehren in einer Gemeinde können sich aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Wehrversammlungen zu einer neuen Freiwilligen Feuerwehr vereinigen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat die Vereinigung öffentlich durch Aushang während eines Monates kundzumachen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist erlangt die neu gebildete Freiwillige Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
(5) Eine Freiwillige Feuerwehr kann sich über Beschluss der Wehrversammlung auflösen. Für einen solchen Beschluss sind die Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(6) Der Gemeinderat hat eine Freiwillige Feuerwehr mit Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht mehr gegeben sind.
(7) Im Fall einer Auflösung nach Abs. 5 oder Abs. 6 geht das gesamte Vermögen der Freiwilligen Feuerwehr zweckgebunden für Aufgaben der Feuerpolizei und des Katastrophenschutzes auf die zuständige politische Gemeinde über.
(8) Vor Bildung, Vereinigung oder Auflösung von Freiwilligen Feuerwehren ist die/der BFwKdt anzuhören.
(9) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde die Bildung (Abs. 2), Vereinigung (Abs. 4), die Auflösung (Abs. 5 und 6) und den Mannschaftsstand einer neu gebildeten oder vereinigten Freiwilligen Feuerwehr sowie die Namen der/des FwKdt und der Feuerwehrkommandantstellvertreterin/des Feuerwehrkommandantstellvertreters (im Folgenden FwKdtStv genannt) bekannt zu geben.
Steiermark
(1) Arten der Mitgliedschaft:
(2) Dienst als aktive Mitglieder können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, die körperlich und geistig zum Feuerwehrdienst geeignet sind und gegen die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
(3) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 üben ihre Tätigkeiten freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr als Mitglied angehören. Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr (Stammfeuerwehr) kann aber auf eigenen Wunsch von einer anderen Freiwilligen Feuerwehr (Zweitfeuerwehr) zur Erbringung von Einsatzleistungen gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 herangezogen werden. Für die Erbringung dieser Leistungen ist das betreffende Mitglied hinsichtlich der Rechte und Pflichten den Mitgliedern der Zweitfeuerwehr gleichgestellt.
(4) Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus.
(5) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind berechtigt, die vorgeschriebene Dienstkleidung im Dienst und bei sonstigen, von einer Kommandantin/einem Kommandanten angeordneten Anlässen zu tragen.
(6) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Die Aufnahme als Ehrenmitglied erfolgt durch die/den FwKdt nach Beschluss der Wehrversammlung über Vorschlag des Feuerwehrausschusses und im Einvernehmen mit der/dem BFwKdt.
(7) Die Feuerwehrmitglieder haben – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015
(1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:
(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(3) Als beratende Mitglieder können dem Feuerwehrausschuss von der/von dem FwKdt beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
(1) Der/Dem FwKdt obliegt die Führung und Vertretung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Freiwilligen Feuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der FwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des FwKdt gebunden. Die/Der FwKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr Sorge zu tragen und ist der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister für die Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und des Feuerwehrausschusses haben die/den FwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Insbesondere obliegen dem Feuerwehrausschuss die
(3) Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.
Ihr obliegen insbesondere die
(4) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des FwKdt und der/des FwKdtStv gemäß §§ 24 bis 30 vorbehalten.
(5) Der Bürgermeisterin/Dem Bürgermeister ist der Zeitpunkt der Sitzung des Feuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher, jeweils schriftlich unter Anführung der Tagesordnung, bekannt zu geben. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister ist berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zeitpunkt der Wahlversammlung ist der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ebenfalls mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.
(6) Der/Dem BFwKdt und der/dem AFwKdt sind der Zeitpunkt und der Ort von Wehr- und Wahlversammlung mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Anführung der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen.
(7) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode der/des FwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung erfolgt die Führung und Vertretung der Feuerwehr nach folgender Reihenfolge:
(8) Die/Der FwKdt hat, ausgenommen die/den FwKdtStv, die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu ernennen und abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten FwKdt. Die Funktion der Zugs- und Gruppenkommandantinnen/der Zugs- und Gruppenkommandanten endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Steiermark
(1) Die Landesregierung kann auf Anregung der Rektorin/des Rektors einer Universität oder Fachhochschule in der Steiermark durch Verordnung die Einrichtung einer Freiwilligen Feuerwehr an der Universität oder Fachhochschule beschließen, sofern folgende Voraussetzungen nachweislich gegeben sind:
(2) Die Verordnung hat den Tag zu bezeichnen an dem die Freiwillige Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts erlangt. Sie führt neben der Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ den Namen der betreffenden Universität oder Fachhochschule.
(3) Die eingerichtete Freiwillige Feuerwehr an der Universität oder Fachhochschule gehört keinem Bereichsfeuerwehrverband an und untersteht unmittelbar der/dem LFwKdt in organisatorischen und einsatztaktischen Angelegenheiten. Diese/r hat binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Erlangen der Rechtspersönlichkeit gemäß Abs. 2 die erste Wahlversammlung einzuberufen, zu der die Gründungsmitglieder (Abs. 1 Z 1) einzuladen sind.
(4) Die/der LFwKdt hat der Landesregierung den Mannschaftsstand sowie die Namen der/des FwKdt und der FwKdtStv bekannt zu geben.
(5) Die Bestimmung des § 35 ist auf Freiwillige Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen nicht anzuwenden.
(6) Die Landesregierung hat eine Freiwillige Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule durch Aufhebung der Verordnung aufzulösen, wenn
(7) Im Falle einer Auflösung geht das gesamte Vermögen der Freiwilligen Feuerwehr zweckgebunden für Aufgaben der Ausbildung und Forschung im Feuerwehrwesen sowie des Katastrophenschutzes je zu Hälfte auf den Landesfeuerwehrverband und auf die Universität oder Fachhochschule über.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
23.04.2018
Steiermark
(1) Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule können sein:
(2) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 üben ihre Tätigkeiten freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen einer weiteren Freiwilligen Feuerwehr, einer Betriebsfeuerwehr oder einer Berufsfeuerwehr als Mitglied angehören.
(3) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 sind berechtigt, die vorgeschriebene Dienstbekleidung im Dienst und bei sonstigen, von der Kommandantin/dem Kommandanten angeordneten Anlässen zu tragen.
(4) Die Feuerwehrmitglieder haben – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(5) Für die Organe der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen gilt § 7.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
23.04.2018
Steiermark
(1) Zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule zählen insbesondere:
(2) Freiwillige Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule sind berechtigt, Kooperationsvereinbarungen mit anderen Feuerwehrverbänden, Feuerwehren, Einsatzorganisationen, der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen oder einschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen in den Bereichen Katastrophenschutz, Feuerwehr-, Brandschutz- und Zivilschutzwesen zu schließen. Derartige Kooperationen bedürfen der Genehmigung durch den LFwKdt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
23.04.2018
Steiermark
(1) Der/Dem FwKdt obliegt die Führung und Vertretung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Freiwilligen Feuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der FwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des FwKdt gebunden. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und des Feuerwehrausschusses haben die/den FwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Insbesondere obliegen dem Feuerwehrausschuss die
(3) Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihr obliegen insbesondere die
(4) Die Wahl und Enthebung der/des FwKdt und der/des FwKdtStv ist der Wahlversammlung vorbehalten. Es gelten die §§ 24 bis 30 mit der Maßgabe, dass den Vorsitz die/der LFwKdt führt, das Erlöschen und Zurücklegen der Landesregierung bekannt zu geben ist und die Wahlbestätigung der Landesregierung obliegt.
(5) Der Rektorin/Dem Rektor der Universität bzw. Fachhochschule und der/dem LFwKdt ist der Zeitpunkt der Sitzung des Feuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher, jeweils schriftlich unter Anführung der Tagesordnung, bekannt zu geben. Die Rektorin/Der Rektor und die/der LFwKdt sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zeitpunkt der Wahlversammlung ist der Rektorin/dem Rektor und der/dem LFwKdt ebenfalls 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.
(6) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode der/des FwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung erfolgt die Führung und Vertretung der Feuerwehr nach folgender Reihenfolge:
(7) Die/Der FwKdt hat, ausgenommen die/den FwKdtStv, die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu ernennen und abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten FwKdt. Die Funktion der Zugs- und Gruppenkommandantinnen/der Zugs- und Gruppenkommandanten endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
23.04.2018
Steiermark
(1) Die FwKdt und die FwKdtStv der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen haben in den Wahljahren (§ 25) für die Wahlen zur/zum LFwKdt aus dem Kreis der Mitglieder dieser Feuerwehren die Vertreterin/den Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen im Landesfeuerwehrausschuss, die/der Sitz und Stimme im Landesfeuerwehrausschuss hat, und beim Landesfeuerwehrtag, die/der Sitz und Stimme beim Landesfeuerwehrtag hat, zu entsenden.
(2) Die Funktionsperiode der Vertreterinnen/Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen endet in jedem Fall mit dem Beginn der Funktionsperiode der/des jeweilig neu gewählten LFwKdt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
23.04.2018
Steiermark
(1) Als beratendes und die Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen koordinierendes Gremium wird beim Landesfeuerwehrverband ein Bildungs- und Forschungsbeirat eingerichtet.
(2) Diesem Beirat gehören an:
Die Mitglieder können sich gemäß den organisationsinternen Vertretungsregelungen oder durch Bevollmächtige bzw. Beauftragte vertreten lassen.
(3) Den Vorsitz führt der LFwKdt, der den Beirat nach Bedarf, jedenfalls aber zwei Mal jährlich einzuberufen hat. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Die Willensbildung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(4) Der Beirat kann die Kooptierung weiterer Mitglieder ohne Stimmrecht beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
23.04.2018
Steiermark
(1) Besteht in einer Gemeinde auf Grund der Einwohnerzahl, Fläche der Gemeinde, Besiedelungsdichte, baulichen und industriellen Struktur und Entwicklung besondere Brandanfälligkeit oder Gefahrendichte und reichen die in der Gemeinde bestehenden Feuerwehren zur Hilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht aus, jedenfalls aber bei Erreichen einer Einwohnerzahl von 150.000, ist eine Berufsfeuerwehr zu bilden.
(2) Berufsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerwehren, deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig sind und zur Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen. Berufsfeuerwehren sind hinsichtlich ihrer personellen Zusammensetzung, Ausbildung und Ausrüstung so einzurichten, dass sie jederzeit befähigt sind, die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015
Steiermark
(1) Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften und sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt, können Betriebe zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1, insbesondere des Brandschutzes im eigenen Betrieb, nach Anhörung der/des BFwKdt und der/des LFwKdt freiwillig eine Betriebsfeuerwehr einrichten.
(2) Bei Betrieben, die auf Grund eines brandschutztechnischen Gutachtens und einer Löschmittelbedarfsberechnung wegen ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährdung eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde und der mit der Wahrnehmung der Dienstnehmerschutzinteressen betrauten Behörde sowie des Bereichsfeuerwehrverbandes und des Landesfeuerwehrverbandes die Errichtung einer Betriebsfeuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben. Im Verpflichtungsbescheid hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unter Heranziehung einer/eines Sachverständigen des Landesfeuerwehrverbandes unter Mitwirkung eines Vertreters der zur Feuerwehraufsicht berufenen Landesbehörde und der Vertreterin/des Vertreters der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss festzulegen:
(3) Für das Zahlenverhältnis gemäß Abs. 2 Z 3 gilt grundsätzlich eine Untergrenze der Anzahl der Mitglieder nach §10a Abs. 1 Z 1 und 3 von 50 %. In begründeten Ausnahmenfällen kann dieser Prozentsatz auf ein Mindestmaß von 30 % verringert werden. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat sich dabei an der spezifischen Gefahrenlage und den Organisationsabläufen im Betrieb zu orientieren und insbesondere sicherzustellen, dass die Einsatzbereitschaft der Betriebsfeuerwehr durch die Fluktuation betriebsfremder Mitglieder nicht gefährdet wird.
(4) Wenn sich maßgeblich Änderungen in Bezug auf die Kriterien des Abs. 2 ergeben haben, kann der verpflichtete Betrieb bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des nach Abs. 2 erlassenen Bescheides stellen.
(5) Betriebe mit Betriebsfeuerwehren sind Mitglied des für den Betriebsstandort zuständigen Bereichsfeuerwehrverbandes. Ist ein Rechtsträger nach Abs. 7 eingerichtet worden, so ist dieser Mitglied des für den Betriebsstandort zuständigen Bereichsfeuerwehrverbandes.
(6) Verpflichtet eingerichtete Betriebsfeuerwehren nach Abs. 2 können den Schutz über mehrere, in räumlicher Nähe befindliche Betriebe übernehmen, für die ebenso eine Verpflichtung nach Abs. 2 besteht, wobei von den betroffenen Betrieben Verträge zu schließen sind. Derartige Verträge sind gemeinsam mit einem Brandschutzkonzept, das der nach der Stmk. Bautechnikverordnung für verbindlich erklärten OIB Richtlinie 2 „Brandschutz“ entspricht und alle betroffenen Betriebe umfassen muss, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung gilt die Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr für die Dauer des Vertragsverhältnisses als erfüllt. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat eine gutachterliche Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes einzuholen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Ausrüstung und Einsatzstärke der Betriebsfeuerwehr nicht ausreichen, um die Anforderungen der Verpflichtungsbescheide nach Abs. 2 zu erfüllen. Die Auflösung eines derartigen Vertrages ist von den Vertragspartnern der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat im Falle der Auflösung eines derartigen Vertrages erforderlichenfalls die erlassenen Bescheide nach Abs. 2 abzuändern.
(7) Mehrere Betriebe, die eine bauliche, betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden, aber für sich allein aufgrund ihrer Größe und Struktur nicht in der Lage sind Rechtsträger einer Betriebsfeuerwehr zu sein, können durch Vereinbarung eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr einrichten und betreiben. Für eine solche Betriebsfeuerwehr ist ein Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen. Dieser Rechtsträger muss von den betroffenen Betrieben mehrheitlich beherrscht werden und insbesondere zum Zweck des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes gegründet worden sein.
(8) Ist ein nach Abs. 2 zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betrieb nicht in der Lage, die gemäß Abs. 2 Z 3 bescheidförmig auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen und ist ein Vertragsabschluss nach Abs. 6 nicht möglich, so kann dieser Betrieb im Ausnahmefall für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren mit der örtlichen Feuerwehr einen Vertrag zur Erfüllung der Pflichten gem. Abs. 2 unter Bestimmung der Höhe der Beitragsleistung an die Gemeinde, die nicht höher sein dürfen als die Kosten für die Einrichtung der Betriebsfeuerwehr, abschließen. Derartige Verträge sind der Bürgermeister/dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung gilt die Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr für die Dauer des Vertragsverhältnisses als erfüllt. Zuvor hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine gutachterliche Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes einzuholen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Ausrüstung und Einsatzstärke der örtlichen Feuerwehr nicht ausreichen, um die Anforderungen des Verpflichtungsbescheides ohne Einschränkung der Schlagkraft der örtlichen Feuerwehr im Löschbereich zu erfüllen.
(9) Erstreckt sich das Betriebsgelände eines Betriebes mit Betriebsfeuerwehr über Gemeindegrenzen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, erstreckt es sich über die Bezirksgrenzen hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zukommen, wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018
23.04.2018
Steiermark
(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr ist entweder
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in die Betriebsfeuerwehr und endet grundsätzlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses dem Ausschluss oder dem Austritt.
(3) Ehemalige Betriebsangehörige gem. § 10a Abs. 1, die für den Feuerwehrdienst tauglich sind, können mit der Zustimmung des Betriebsinhabers im Bedarfsfall weiterhin Mitglieder der Betriebsfeuerwehr bleiben.
(4) Als aktive Betriebsfeuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ein Dienstverhältnis zu einem Betrieb gemäß § 10a Abs. 1 mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachweisen und die persönlichen Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 2 erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
23.04.2018
(1) Organe der Betriebsfeuerwehr sind:
(2) Dem Betriebsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(3) Als beratende Mitglieder können dem Betriebsfeuerwehrausschuss von der/von dem BtfKdt beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
(1) Der/Dem BtfKdt obliegt die Führung und Vertretung der Betriebsfeuerwehr. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Betriebsfeuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Betriebsfeuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der BtfKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des BtfKdt gebunden; § 27 Abs. 1 letzter Satz ist dabei zu beachten. Die/Der BtfKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr Sorge zu tragen und ist der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber für die Schlagkraft der Betriebsfeuerwehr verantwortlich. Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr und des Betriebsfeuerwehrausschusses haben die/den BtfKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Insbesondere obliegen dem Betriebsfeuerwehrausschuss die
(3) Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Betriebsfeuerwehr.
Ihr obliegen insbesondere die
(4) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des BtfKdt und der/des BtfKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 31 vorbehalten, sofern diese nicht von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber ernannt wurden.
(5) Der Betriebsinhaberin/Dem Betriebsinhaber und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ist der Zeitpunkt der Sitzung des Betriebsfeuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher, jeweils schriftlich unter Anführung der Tagesordnung, bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zeitpunkt der Wahlversammlung ist der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ebenfalls 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.
(6) Der/Dem BFwKdt und der/dem AFwKdt sind der Zeitpunkt und der Ort von Wehr- und Wahlversammlung mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Anführung der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen.
(7) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode der/des BtfKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung erfolgt die Führung und Vertretung der Betriebsfeuerwehr nach folgender Reihenfolge:
(8) Die/Der BtfKdt hat, ausgenommen die/den BtfKdtStv, die Mitglieder des Betriebsfeuerwehrausschusses zu ernennen und abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten oder ernannten BtfKdt. Die Funktion der Zugs- und Gruppenkommandantinnen/der Zugs- und Gruppenkommandanten endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(1) Die BtfKdt und die BtfKdtStv der Betriebsfeuerwehren jeden Bezirkes haben in den Wahljahren (§ 25) für die Wahlen zur/zum AFwKdt nach Anhörung der/des BFwKdt aus ihrer Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden, die/der Sitz und Stimme im Bereichsfeuerwehrausschuss hat.
(2) Die Vertreterinnen/die Vertreter der Betriebsfeuerwehren der einzelnen Bezirke, die bisherige Vertreterin/der bisherige Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter haben in den Wahljahren (§ 25) für die Wahlen zur/zum BFwKdt aus ihrer Mitte die Vertreterin/den Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss, die/der Sitz und Stimme im Landesfeuerwehrausschuss hat, sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter dieses Vertreters zu entsenden.
(3) Die Funktionsperiode der Vertreterinnen/Vertreter der Betriebsfeuerwehren endet in jedem Fall mit dem Beginn der Funktionsperiode der/des jeweilig neu gewählten BFwKdt oder der/des neu gewählten LFwKdt.
(4) Zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes haben Betriebe mit Betriebsfeuerwehren pro Feuerwehrmitglied einen Geldbetrag, der für Zwecke der Betriebsfeuerwehren zu verwenden ist, zu entrichten. Dieser wird jährlich über Antrag der Vertreterin/des Vertreters der Betriebsfeuerwehren vom Landesfeuerwehrausschuss beschlossen.
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Gemeinden mit Berufsfeuerwehren und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren bilden im Bereich jedes politischen Bezirkes, wie er am 31. Dezember 2011 bestanden hat, den Bereichsfeuerwehrverband. Der Bereichsfeuerwehrverband hat seinen Sitz am ordentlichen Wohnsitz der/des BFwKdt und führt neben der Bezeichnung „Bereichsfeuerwehrverband“ den Namen des betreffenden politischen Bezirkes, wie er am 31. Dezember 2011 bestanden hat. Der Bereichsfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren. Der räumliche Bereich des Bereichsfeuerwehrverbandes ist nach geographischen Verhältnissen und feuerwehrtechnischen Gründen vom Bereichsfeuerwehrausschuss in Abschnitte einzuteilen.
(2) Die Bereichsfeuerwehrverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
(1) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(1) Organe des Bereichsfeuerwehrverbandes sind:
(2) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(3) Als beratende Mitglieder können dem Bereichsfeuerwehrausschuss von der/von dem BFwKdt beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
(4) Die weiteren Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses – ausgenommen je eine Vertreterin/ein Vertreter der verbandsangehörigen Berufs- und Betriebsfeuerwehren (Abs. 2) – werden von der/von dem BFwKdt nach Anhörung der/des AFwKdt ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten BFwKdt aus dem Bereichsfeuerwehrausschuss aus.
(5) Dem Bereichsfeuerwehrtag, der mindestens einmal jährlich einzuberufen ist, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(1) Der/Dem BFwKdt obliegt die Führung und Vertretung des Bereichsfeuerwehrverbandes. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung des Bereichsfeuerwehrverbandes und die Durchführung der Beschlüsse des Bereichsfeuerwehrausschusses und des Bereichsfeuerwehrtages, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der BFwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 2 Vorgesetzte/Vorgesetzter der AFwKdt, der FwKdt des Bezirkes und der Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des BFwKdt gebunden. Die/Der BFwKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Bereichsfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben die/der BFwKdtStv, die AFwKdt und der Bereichsfeuerwehrausschuss die/den BFwKdt zu unterstützen.
(2) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode der/des BFwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung geht die Führung und Vertretung auf die/den BFwKdtStv und bei deren/dessen Verhinderung auf die dienstälteste aktive/den dienstältesten aktiven AFwKdt über; bei gleichem Dienstalter auf die ältere/den älteren. Der Bereichsfeuerwehrausschuss hat die/den BFwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen.
(3) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss obliegen insbesondere die:
(4) Dem Bereichsfeuerwehrtag obliegen insbesondere die:
(5) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 32 vorbehalten.
(1) Die Bereichsfeuerwehrverbände im Land Steiermark bilden den Landesfeuerwehrverband Steiermark.
(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Der Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Lebring – St. Margarethen. Er führt den Namen „Landesfeuerwehrverband Steiermark“.
(1) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Steiermark
(1) Organe des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark sind:
(2) Dem Landesfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(3) Dem Landesfeuerwehrtag gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
23.04.2018
Steiermark
(1) Der/Dem LFwKdt obliegt die Führung und Vertretung des Landesfeuerwehrverbandes. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung des Landesfeuerwehrverbandes und die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrausschusses und des Landesfeuerwehrtages, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der LFwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 3 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller Organe, mit Ausnahme der/des LFwKdt, aller Hilfsorgane und Dienstnehmer des Landesfeuerwehrverbandes sowie aller diesen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des LFwKdt gebunden. Die/Der LFwKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Landesfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen.
(2) Die/Der LFwKdt kann zu ihrer/seiner Unterstützung aus dem Kreise der BFwKdt Landesfeuerwehrrätinnen/Landesfeuerwehrräte ernennen, weiters beauftragte Personen, die die nach § 34 geforderten Prüfungen nachzuweisen haben. Sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten LFwKdt aus dem Landesfeuerwehrausschuss aus.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode der/des LFwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung geht die Führung und Vertretung auf die/den LFwKdtStv und bei deren/dessen Verhinderung auf die dienstälteste/den dienstältesten BFwKdt über; bei gleichem Dienstalter auf die ältere/den älteren.
(4) Der Landesfeuerwehrausschuss und dessen Mitglieder haben die/den LFwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Landesfeuerwehrausschuss obliegen insbesondere die:
(5) Dem Landesfeuerwehrtag sind vorbehalten die:
(6) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 33 vorbehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015
Steiermark
(1) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Freiwilligen Feuerwehren, die Bereichsfeuerwehrverbände und den Landesfeuerwehrverband sowie die Feuerwehr- und Zivilschutzschule eine Dienstordnung über die Mindestleistungsfähigkeit, Arten der Mitgliedschaft, Höhe der Funktionsgebühren, Gliederung und Stärke und die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und deren gesundheitliche Eignung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Vermögensverwaltung, Ausbildung der Mitglieder, Dienstaufsicht, Ernennung und Abberufung der Organe, Bestimmungen über Dienstgrade, Dienstgradabzeichen, Dienstaltersabzeichen sowie Einsatzleitung zu erlassen. Sie hat auch die Voraussetzungen für die Verleihung sowie für den Verlust eines Dienstgrades, für die Verleihung und Aberkennung von Ehrendienstgraden und einer Ehrenmitgliedschaft festzulegen.
(2) Die Dienstordnung bedarf nach Anhörung des Gemeinde- und Städtebundes der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Dienstordnung Bestimmungen enthält, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
(3) Die Dienstordnung ist in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen.
(4) Die Bestimmungen dieser Dienstordnung gelten für Betriebsfeuerwehren sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015
Die Landesregierung hat den Landesfeuerwehrverband Steiermark vor Einbringung von Gesetzesentwürfen in den Landtag Steiermark und vor Erlassung von Verordnungen, die allgemeine Interessen des Feuerwehrwesens berühren, anzuhören.
Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandantinnen/Kommandanten und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.
(1) Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.
(2) Die Wahlen
(3) Die Berechnung der Wahljahre für Wahlen nach Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt mit 2007, jene nach Abs. 2 Z 3 und 4 mit 2008.
(1) In allen Wahlversammlungen sind die jeweilige Kommandantin/der jeweilige Kommandant und die Kommandantstellvertreterin/der Kommandantstellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen, geheim und schriftlich zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Feuerwehrmitgliedern steht bei jeder Wahl oder Abstimmung nur ein nicht übertragbares Stimmrecht zu, auch wenn sie zwei wahl- oder stimmberechtigte Funktionen ausüben. Feuerwehrmitglieder dürfen höchstens zwei gewählte Funktionen ausüben. Feuerwehrmitglieder, die bereits zwei gewählte Funktionen ausüben und zu einer dritten Funktion gewählt werden sollen, haben vor der Wahl die Erklärung abzugeben, welche Funktion sie für den Fall ihrer Wahl zurücklegen. Diese Funktion erlischt automatisch mit der Bestätigung der Wahl zur neuen Funktion. Eine ernannte Funktion der/des BtfKdt oder der/des BtfKdtStv ist bei dieser Bestimmung wie eine gewählte Funktion zu behandeln. Feuerwehrmitglieder, die bereits zwei gewählte Funktionen ausüben, haben unmittelbar nach Rechtswirksamkeit ihrer Ernennung zur/zum BtfKdt oder BtfKdtStv eine der beiden gewählten Funktionen zurückzulegen.
(2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin auszuschreiben.
(3) Für alle Wahlen können Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, schriftlich bis spätestens acht Tage vor dem Wahltag einlangend eingebracht werden. Wahlvorschläge für die Wahlen
(4) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so findet nach einer Wartezeit von einer halben Stunde eine weitere Wahlversammlung statt, die jedenfalls beschlussfähig ist.
(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf eine der vorgeschlagenen Kandidatinnen/einen der vorgeschlagenen Kandidaten, die/der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für eine vorgeschlagene Kandidatin/einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist eine Stichwahl zwischen jenen Kandidatinnen/Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidatinnen/Kandidaten entscheidet für die Ermittlung jener, die zur Stichwahl zugelassen sind, das Los. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los. Das Los ist vom jüngsten anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrmitglied zu ziehen.
(1) Die Funktionsperiode der Kommandantinnen/Kommandanten und Kommandantstellvertreterinnen/Kommandantstellvertreter dauert von der Bestätigung ihrer Wahl bis zur Bestätigung der bei der darauf folgenden Wahl Neugewählten. Jede gewählte Funktion erlischt jedoch vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst, spätestens aber mit der Vollendung des 65. Lebensjahres der/des Gewählten. Die Funktionsperiode endet auch vorzeitig bei Zurücklegung der Funktion durch die Gewählte/den Gewählten. Eine ernannte Funktion der Kommandantin/des Kommandanten oder der Kommandantstellvertreterin/des Kommandantstellvertreters ist bei dieser Bestimmung wie eine gewählte Funktion zu behandeln.
(2) Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des FwKdt oder der/des FwKdtStv ist unverzüglich schriftlich der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, der/dem BFwKdt und dem Feuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des BtfKdt oder der/des BtfKdtStv ist unverzüglich schriftlich der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber und dem Betriebsfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des BFwKdt, der/des BFwKdtStv oder der/des AFwKdt ist unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde, der/dem LFwKdt und dem Bereichsfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv ist unverzüglich schriftlich dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung und dem Landesfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Erklärung beim zuständigen Feuerwehrausschuss unwiderruflich wirksam.
(3) Jede gewählte Funktionärin/jeder gewählte Funktionär bedarf des Vertrauens der jeweiligen Wahlversammlung. Sie/Er kann von dieser in einer eigens einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ihrer/seiner Funktion enthoben werden, wobei mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
(4) Bei Erlöschen, Beendigung oder Enthebung der Funktion einer Kommandantin/eines Kommandanten oder einer Kommandantstellvertreterin/eines Kommandantstellvertreters während einer laufenden Wahlperiode ist binnen acht Wochen eine Ersatzwahl für die betreffende Funktion für die restliche Laufzeit der Wahlperiode durchzuführen.
Die Wahl der/des FwKdt und der/des FwKdtStv sowie die Ernennung oder Wahl der/des BtfKdt und der/des BtfKdtStv bedarf der Bestätigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. Die Wahl der/des BFwKdt, der/des BFwKdtStv sowie der/des AFwKdt bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Wahl der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv bedarf der Bestätigung der Landesregierung. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Gewählten die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erbringen oder die Wahl nicht rechtmäßig durchgeführt wurde. Wird die Bestätigung binnen drei Wochen nicht versagt, so gilt mit Ablauf dieser Frist die Bestätigung als erteilt. Mit der Bestätigung oder dem Ablauf der Frist erlischt die Funktionsperiode der bisherigen Kommandantin/des bisherigen Kommandanten und der Kommandantstellvertreterin/des Kommandantstellvertreters und es beginnt die Funktionsperiode der Neugewählten.
Der Landesfeuerwehrverband hat in Ausführung dieser Bestimmungen mit Genehmigung der Landesregierung eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren zu enthalten und ist in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen. Die Genehmigung durch die Landesregierung ist zu versagen, wenn die Wahlordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
(1) Die/Der FwKdt und die/der FwKdtStv sind von der Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl ist von der amtierenden/vom amtierenden FwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz führt die/der BFwKdt, die/der BFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem BFwKdt beauftragte/beauftragter AFwKdt. Zur Wahlversammlung ist auch die Bürgermeisterin/der Bürgermeister einzuladen.
(2) Wahlberechtigt sind alle aktiven Feuerwehrmitglieder und Mitglieder außer Dienst, die zum Zeitpunkt der Wahl eine mindestens einjährige Dienstzeit als Feuerwehrmitglied in der wählenden Feuerwehr – ausgenommen bei Neugründung – aufweisen.
(3) Zur/Zum FwKdt und zur/zum FwKdtStv dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden,
(1) Die/Der BtfKdt und/oder die/der BtfKdtStv werden auf Wunsch der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers von dieser/diesem ernannt und ihrer Funktion enthoben. Ernennt die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber diese nicht, so werden sie von der Wahlversammlung gewählt.
(2) Für die Wahl finden die Bestimmungen der §§ 24 bis 29 sinngemäße Anwendung. Für die Ernennung gelten die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 4.
(3) Werden die/der BtfKdt und/oder die/der BtfKdtStv von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber ernannt, so bedarf die Ernennung der Bestätigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. Wurden sie gewählt, so bedarf die Wahl der Bestätigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Zustimmung der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat binnen drei Wochen eine Zustimmungserklärung abzugeben oder eine Ernennung vorzunehmen.
Steiermark
(1) Die BFwKdt, ausgenommen für den Feuerwehrbezirk Graz, die BFwKdtStv und die AFwKdt werden von Wahlversammlungen gewählt. Die Wahlen sind von der/von dem amtierenden BFwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv führt die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem LFwKdt Beauftragte/Beauftragter. Den Vorsitz bei der Wahl der/des AFwKdt führt die/der BFwKdt, die/der BFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem BFwKdt Beauftragte/Beauftragter. Zur Wahlversammlung ist auch die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann einzuladen.
(2) Wahlberechtigt zur Wahl der/des AFwKdt sind die/der AFwKdt, die FwKdt und FwKdtStv, die BtFKdt und BtFKdtStv sowie die Kommandantinnen/Kommandanten der Berufsfeuerwehren und eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter des jeweiligen Feuerwehrabschnittes.
(3) Wahlberechtigt zur Wahl der BFwKdt und der BFwKdtStv sind zusätzlich zu den in Abs. 2 angeführten Funktionärinnen/Funktionären die/der BFwKdt und die/der BFwKdtStv.
(4) Das passive Wahlrecht zur Wahl der/des AFwKdt haben die/der jeweilige AFwKdt und aktive Feuerwehrmitglieder, welche im Abschnitt eine mindestens fünfjährige Funktionsdauer als FwKdt und/oder FwKdtStv und/oder als BtfKdt und/oder BtfKdtStv aufweisen und zum Zeitpunkt der Wahl eine dieser Funktionen innehaben und gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.
(5) Das passive Wahlrecht zur Wahl der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv haben zusätzlich zu den im Abs. 4 angeführten Funktionärinnen/Funktionären die/der BFwKdt und die/der BFwKdtStv, sofern gegen diese kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.
(6) Für den Feuerwehrbezirk Graz ist die Kommandantin/der Kommandant der Berufsfeuerwehr Graz automatisch BFwKdt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015
(1) Die/Der LFwKdt und die/der LFwKdtStv werden von einer Wahlversammlung gewählt. Die Wahl ist von der/von dem amtierenden LFwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl der/des LFWKdt und der/des LFwKdtStv führt das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von diesem Beauftragte/ein von diesem Beauftragter.
(2) Wahlberechtigt sind die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv, die BFwKdt, die BFwKdtStv, die AFwKdt, die Vertreterin/der Vertreter der Betriebsfeuerwehren sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren.
(3) Das passive Wahlrecht haben die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv und aktive Feuerwehrmitglieder, welche seit mindestens fünf Jahren die Funktion BFwKdt und/oder BFwKdtStv innehaben und gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.
(1) Die allgemeine Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ist Aufgabe der zuständigen Feuerwehr und des Bereichsfeuerwehrverbandes.
(2) Die fachliche Ausbildung der Kommandantinnen/Kommandanten und sonstiger Feuerwehrmitglieder für Funktionen, die eine besondere Schulung voraussetzen, und die Ausbildung der mit der Brandverhütung beauftragten Personen ist Aufgabe des Landes, welches sich zu diesem Zweck des Landesfeuerwehrverbandes bedient.
(3) Die Ausbildung hat nach den vom Landesfeuerwehrausschuss zu erlassenden Ausbildungsrichtlinien zu erfolgen.
Diese haben insbesondere zu enthalten:
(4) Die Ausbildungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausbildungsrichtlinien Bestimmungen enthalten, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
(5) Die Ausbildungsrichtlinien sind in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen.
(1) Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich sind, sowie die Verwaltungskosten einschließlich der Jahresbeiträge (§ 36 Abs. 1) haben die Gemeinden, für Betriebsfeuerwehren die Betriebe zu tragen. Diese Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände müssen den vom Landesfeuerwehrausschuss zu erlassenden und nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, von der Landesregierung zu genehmigenden „Richtlinien über die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren in der Steiermark“ entsprechen. Diese Richtlinien sind in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes kundzumachen. Die Freiwilligen Feuerwehren haben nach Maßgabe der für diesen Zweck vorhandenen Mittel einen Kostenbeitrag zu leisten.
(2) Die Kosten der Errichtung und des Betriebs eines überörtlichen Warn- und Alarmsystems hat das Land zu tragen.
(3) Die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr oder allenfalls der Betriebsfeuerwehr zur Benützung übergebenen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände verbleiben im Eigentum der Gemeinde und sind nur für die im § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben zu verwenden.
(4) Sämtliche Kosten, die den Freiwilligen Feuerwehren im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 und bei Übungen entstehen, haben die Gemeinden, sofern nicht in diesem oder in sonstigen Gesetzen andere Kostenträger bestimmt sind, zu tragen.
(5) Die Gemeinde hat die widmungsgemäße Verwendung der von ihr für Feuerwehrzwecke zur Verfügung gestellten Bar- und Sachleistungen zu überwachen. Die Freiwilligen Feuerwehren haben jährlich dem Gemeinderat einen Voranschlag über die vorhersehbaren Kosten zur Genehmigung vorzulegen; dies gilt auch für Betriebsfeuerwehren, die mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 4 StFGPG beauftragt wurden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Aufwand den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
Steiermark
(1) Die Kosten, die den Bereichsfeuerwehrverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind in einem vom Bereichsfeuerwehrausschuss zu beschließenden und bis 31. 8. eines jeden Jahres an den Landesfeuerwehrverband zu übermittelnden, von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Die Landesregierung hat vor der Genehmigung den Steiermärkischen Gemeindebund sowie den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, anzuhören. Der durch eigene Einnahmen nicht bedeckte Aufwand eines Bereichsfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der im Bezirk ansässigen Betriebe mit Betriebsfeuerwehren nach folgenden Berechnungsfaktoren zu ersetzen:
a)
bis
1.000 Einwohner
Berechnungsfaktor
1
b)
von
1.001
bis
2.000 Einwohner
Berechnungsfaktor
2
c)
von
2.001
bis
3.000 Einwohner
Berechnungsfaktor
3
d)
von
3.001
bis
5.000 Einwohner
Berechnungsfaktor
5
e)
von
5.001
bis
10.000 Einwohner
Berechnungsfaktor
8
f)
von
10.001
bis
20.000 Einwohner
Berechnungsfaktor
10
g)
über
20.000 Einwohner
Berechnungsfaktor
12
a)
bis
200 Beschäftigte
Berechnungsfaktor
1
b)
von
201
bis
500 Beschäftigte
Berechnungsfaktor
2
c)
von
501
bis
1.000 Beschäftigte
Berechnungsfaktor
3
d)
von
1.001
bis
2.000 Beschäftigte
Berechnungsfaktor
5
e)
über
2.000 Beschäftigte
Berechnungsfaktor
7
Der Berechnung nach Z 1 ist die jeweils finanzausgleichsgesetzlich bestimmte Volkszahl zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Z 2 in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgeblich. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß § 14 Abs. 1 obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr.
(2) Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 19 erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuss zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu ersetzen.
(3) Die Genehmigung der Voranschläge der Feuerwehrverbände gemäß Abs. 1 und 2 ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn der Aufwand den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Mit dem Genehmigungsansuchen sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Voranschlag, Rechnungsabschluss des vorangegangenen Jahres, Aufstellung über die von den Gemeinden ziffernmäßig zu leistenden Jahresbeiträge, Berechnungsunterlagen, vorzulegen.
(4) Die gemäß § 38 abzurechnenden Kosten überörtlicher Einsätze, der von der Landesregierung angeordneten Einsätze und Übungen der KHD-Einheiten sowie die Kosten wegen Schäden am eingesetzten Gerät trägt das Land. Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der KHD-Einheiten erforderlichen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände (Sonderausrüstungen), die von den Feuerwehren nicht zur Verfügung gestellt werden können, hat das Land nach Maßgabe vorhandener Mittel zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 160/2024
10.01.2025
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, hat jeder, der die Feuerwehr in seinem Interesse in Anspruch nimmt oder in dessen Interessen die Feuerwehr tätig wird, die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt
(2) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr bedingt oder veranlasst, hat dem Kostenträger der Feuerwehr die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden zu ersetzen.
(3) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger einer anderen Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel zu ersetzen, soweit keine Kostenersatzpflicht Dritter gemäß Abs. 1 oder 2 besteht.
(4) Über die Kostenersätze nach Abs. 1 bis 3 ist von der Feuerwehr dem Kostenersatzpflichtigen Rechnung zu legen.
(5) Der Kostenbetrag ist als zweckgebundene Einnahme dem Feuerwehrbudget der Gemeinde zuzuführen.
(6) Entgelte für Personalleistungen (§ 2 Abs. 3) sind der Wehrkasse zuzuführen.
(1) In den Fällen des § 37 sind der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen; hier zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung.
(2) Die Landesregierung hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 37 die Höhe des Kostenersatzes in einer Tarifordnung zu bestimmen. Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr sind berechtigt, für ihren Wirkungsbereich eine eigene Tarifordnung zu erstellen.
(1) Der Feuerwehrdienst ist von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr unentgeltlich zu leisten.
(2) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren sind auf Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang und der glaubhaft gemachte Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 erlitten haben, zu ersetzen. Dies gilt auch für Mitglieder von Betriebsfeuerwehren, wenn sie außerhalb des Betriebes eingesetzt werden. Ersatzpflichtig ist jene Gemeinde, in der der Einsatz erfolgt, bei überörtlichen Einsätzen das Land.
(3) Anträge auf Entschädigung für Verdienstentgang und auf Ersatz des an persönlichen Sachwerten erlittenen Schadens sind bei der ersatzpflichtigen Gemeinde oder bei überörtlichen Einsätzen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Einsatz erfolgte, bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Hilfeleistung einzubringen. Über die Anträge hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
Steiermark
(1) Die Tätigkeit der Organe des Landesfeuerwehrverbandes und der Bereichsfeuerwehrverbände ist ehrenamtlich. Jedoch stehen der/dem LFwKdt, der/dem LFwKdtStv, der/dem BFwKdt sowie der/dem BFwKdtStv gegenüber dem Landesfeuerwehrverband angemessene, die Obergrenze des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezüge öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) BGBl. I Nr. 64/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 166/2017, nicht übersteigende Funktionsgebühren zu.
(2) Die tatsächliche Höhe der monatlichen Funktionsgebühren ist nach Maßgabe der Bedeutung der Funktion und dem damit verbundenen Aufwand abgestuft mit einem entsprechenden Prozentsatz auf Basis des Ausgangsbetrages nach § 1 des BezBegrBVG hat im Wege der Dienstordnung (§ 22) pauschaliert festzulegen. Daneben sind keine sonstigen Leistungen für die betreffende Funktion zulässig. Die Dienstordnung hat auch die Auszahlungsmodalitäten und die Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 3 BezBegrBVG zu beinhalten.
(3) Funktionäre im Sinne der § 16 Abs. 2 Z 3 bis 7, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 2 Z 4 bis 6 und § 21 Abs. 2 haben Anspruch auf Ersatz ihres tatsächlichen Aufwandes (Aufwandsersatz). Die monatliche Aufwandshöhe kann auf Basis eines vom Landesfeuerwehrverband regelmäßig zu ermittelnden Durchschnittswertes pauschaliert geregelt werden. Als Grundlage für die Berechnung dieses Durchschnittswertes dienen jene Aufwendungsarten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der StFWG Novelle 2018, LGBl. 39/2018, durch die Verwaltungssoftware des Landesfeuerwehrverbandes erfasst werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018
23.04.2018
(1) Die Aufsicht über die Feuerwehrverbände, Freiwilligen Feuerwehren als Körperschaften öffentlichen Rechts und die Betriebsfeuerwehren übt die Landesregierung dahingehend aus, dass diese bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze, Verordnungen, die Wahlordnung und die Dienstordnung nicht verletzen, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten und die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit zu unterrichten, insbesondere zu den Sitzungen der Organe eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden und im einzelnen Fall die Mitteilung von Beschlüssen und die Vorlage der Unterlagen für deren Zustandekommen zu verlangen. Beschlüsse, die gegen Rechtsnormen verstoßen oder die Erfüllung von Aufgaben der Feuerwehren gefährden, sind mit Bescheid aufzuheben.
(2) Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten oder Verlust der Wählbarkeit hat die Landesregierung
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist verpflichtet, sich von der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren zu überzeugen und nach Anhörung der/des FwKdt die Beseitigung von Mängeln mit Bescheid anzuordnen.
(2) Die/Der BFwKdt ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ihres/seines Bezirkes zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.
(3) Die/Der LFwKdt ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Bereichsfeuerwehrverbände und deren Mitglieder zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.
Steiermark
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2023
20.07.2023
Steiermark
Die in § 8c Z 3 geregelten Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
23.04.2018
Die in § 15 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten der Bereichsfeuerwehrverbände sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.
Die in § 19 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten des Landesfeuerwehrverbandes sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.634 Euro zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Geldstrafen sind für Feuerwehrzwecke zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Steiermark
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Feuerwehrverbände und Feuerwehren gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten und ernannten Organe verbleiben bis zum Ende ihrer Funktionsperiode in ihren Funktionen.
06.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
02.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Februar 2012, in Kraft.
Steiermark
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 10 Abs. 7, des § 41 Abs. 2, des § 48 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie der Entfall des § 43 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2015 treten § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 Z 9, § 21 Abs. 5 Z 7, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1 und § 40 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2015, in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 5 zweiter Satz und § 9 Abs. 3 und 4 außer Kraft.
(3) In der Fassung der StFWG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 39/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, der 1a. Abschnitt mit den §§ 8a bis 8f, § 10, § 10a, § 20, § 40 und § 44a mit 20. April 2018 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5, § 3a und § 44 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2023, in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 tritt § 36 Abs. 1 Schlussteil erster und zweiter Satz mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018, LGBl. Nr. 68/2023, LGBl. Nr. 160/2024
10.01.2025
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesfeuerwehrgesetz 1979, LGBl. Nr. 73/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, außer Kraft.
Oberösterreich
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 13. Juli 1964, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Goisern erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 41/1964
(1) In Durchführung des § 24 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort Bad Goisern erlassen.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Oberösterreich
Anlage
KURORDNUNG
für den Kurort Bad Goisern
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Kurort, Name
Bad Goisern ist gemäß Feststellungsbescheid des Amtes der o. ö. Landesregierung vom 1. April 1964, SanRL-1806/7-1964, Kurort im Sinne des Gesetzes.
§ 2
Kurbezirk
Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Gemeinde Bad Goisern.
Anmerkung zu den §§ 3 bis 22 der Anlage:
Gemäß Artikel III des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 gilt diese Kurordnung nur hinsichtlich des Kurbezirks als Verordnung im Sinn des § 19 Abs. 1 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz. Die §§ 3 bis 22 sind daher gegenstandslos.
Wien
CELEX-Nr.: 32018L2001
Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005)
StF: LGBl. Nr. 46/2005
Der Wiener Landtag hat am 23. Mai 2005 in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2004, beschlossen:
§ 68a Datenbereitstellung und Energieeffizienzmaßnahmen
12.07.2022
Wien
(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Wien.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung in Angelegenheiten, die nach Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder nach besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
14.12.2021
Wien
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
(3) Verweisungen auf unionsrechtliche und internationale Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:
22.12.2024
Wien
(1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
23.04.2014
Wien
Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
23.04.2014
Wien
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage bedürfen soweit nicht § 6a (Anzeigepflicht) zur Anwendung kommt, einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß § 11 Abs. 1 zu beeinträchtigen.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
(4) Anträgen auf die Genehmigung von Anlagen, für die das vereinfachte Verfahren gemäß § 7 anzuwenden ist, sind Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 9 bis 12 nicht beizulegen.
(5) Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß Abs. 3 Z 10 und Z 11 festgelegten Zielen erreicht werden.
(6) Die Behörde kann mit Verordnung die in Anhang 3 dieses Gesetzes festgelegten Grundsätze und Leitgrundsätze näher konkretisieren.
22.12.2024
Wien
(1) Keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen:
(2) Wenn eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, abfallrechtlichen oder gewerberechtlichen Bestimmungen oder dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegt oder nicht mehr Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dient, hat dies die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde unter Anschluss der bisherigen Bewilligung unverzüglich anzuzeigen. Ab Einlangen der vollständigen Anzeige gilt die Bewilligung als nach diesem Gesetz erteilt.
(3) Wenn eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen, abfallrechtlichen oder gewerberechtlichen Bestimmungen oder dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegt oder nicht mehr Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dient und für diese Erzeugungsanlage nach diesen Vorschriften im Zeitpunkt der Inbetriebnahme keine Bewilligung erforderlich war, hat dies die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde unverzüglich unter Anschluss der in § 6a Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Unterlagen anzuzeigen. Ab Einlangen der vollständigen Anzeige gilt die Bewilligung als nach diesem Gesetz erteilt.
22.12.2024
Wien
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von maximal 50 kW, sofern die Anlage nicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 davon ausgenommen ist, ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. § 11 gilt sinngemäß.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß Abs. 7 zu beeinträchtigen.
(3) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sind von einer befugten Fachkraft zu erstellen und zu unterfertigen.
(5) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf mit der Errichtung der Anlage begonnen werden. Maßgebend für die Beurteilung des Vorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die zur Anzeige gebrachte Fotovoltaikanlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht oder einer Genehmigung bedarf, hat die Behörde binnen acht Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Errichtung der Anlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung, gilt das Vorhaben hinsichtlich der Angaben in den Unterlagen als bewilligt.
(6) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 5 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgeschickt werden.
(7) Die Fotovoltaikanlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist, Belästigungen von Nachbarn (wie Lärm, Wärme, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(8) Nach Fertigstellung der Fotovoltaikanlage hat eine befugte Fachkraft die Fotovoltaikanlage zu überprüfen und durch Abnahmebefund zu bestätigen, dass die Anlage entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und gemäß der Anzeige ausgeführt wurde. Dieser Abnahmebefund ist bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.
(9) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Netzbetreiberin oder dem Netzbetreiber, an deren oder dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(10) Die §§ 17 und 19 Abs. 1 Z 3 gelten sinngemäß.
(11) Die Abs. 7 bis 9 gelten auch für Fotovoltaikanlagen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind.
22.12.2024
Wien
(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
(2) Im Verfahren nach Abs. 1 haben die Nachbarn (§ 9) Parteistellung, soweit ihre nach § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geschützten Interessen berührt werden. Sie verlieren ihre Stellung als Parteien, soweit sie nicht fristgerecht Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 bei der Behörde erheben. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Wesentliche Änderungen (§ 5 Abs. 2) einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dann einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
(4) Das Repowering von Stromerzeugungsanlagen, die mit Wind, Sonne (Fotovoltaik), geothermischer Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft oder Energie aus fester oder flüssiger Biomasse oder Bio-, Klär- oder Deponiegas betrieben werden, ist, sofern es sich um eine wesentliche Änderung der Anlage gemäß § 5 Abs. 2 handelt, unabhängig von der installierten Engpassleistung der Anlage, dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen.
12.07.2022
Wien
(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 bestehenden Voraussetzungen für die Parteistellung sind durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt in den unmittelbar angrenzenden Häusern und in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, bekannt zu machen. Die Eigentümer der Grundstücke, die an die Anlage unmittelbar angrenzen und die in § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Der Anschlag ist so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erzeugungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken. Die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die in den von ihnen zu wahrenden Interessen im Sinne des § 12 Abs. 4 berührt werden, sind im Genehmigungsverfahren zu hören.
(5) Die Bezirksvertretung, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen gemäß Abs. 1 möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.
23.04.2014
Wien
Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
23.04.2014
Wien
(1) Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:
(2) Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geltend zu machen und er dadurch seine Parteistellung gemäß Abs. 1 Z 3 verloren hat, so kann er diese Einwendungen gegen die Anlage auch nach Abschluss der Augenscheinsverhandlung bis zur Entscheidung durch die Behörde vorbringen und ist vom Zeitpunkt der Einwendungen an neuerlich Partei. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen und von dieser in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
23.04.2014
Wien
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4) Die Behörde hat das gemäß § 5 Abs. 3 Z 12 ermittelte Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen.
(5) Die Behörde hat die Genehmigung für ein Vorhaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 12 bei einem positiven Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse zugunsten einer hocheffizienten KWK-Anlage insbesondere dann zu erteilen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage auf Grund von bestehenden Rechtsvorschriften, bestehenden Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage der Betreiberin oder des Betreibers nicht möglich ist.
24.02.2020
Wien
(1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind, insbesondere, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaften zu erwarten ist, dass die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde die zur Wahrung der Voraussetzungen des § 11 geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß § 11 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Genehmigung zu versagen.
(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik durch geeignete behördliche Vorschreibungen zu begrenzen.
(3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) In der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist durch Vorschreibung geeigneter Auflagen eine Abstimmung mit anderen Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Bergbaus, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes, der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des Arbeitnehmerschutzes vorzunehmen. Diese Abstimmung hat jedoch zu unterbleiben, wenn diese öffentlichen Interessen Gegenstand behördlicher Beurteilung auf Grund anderer Verwaltungsvorschriften sind.
(5) Im Falle einer wesentlichen Änderung einer Erzeugungsanlage sind für diese insoweit, als es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen erforderlich ist, die notwendigen Anpassungen vorzusehen. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Netzbetreiberin oder dem Netzbetreiber, an deren oder an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
07.12.2018
Wien
Die Behörde hat für sämtliche Verwaltungsverfahren, die aufgrund dieses Gesetzes für die Errichtung, die wesentliche Änderung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, die mit Wind, Sonne (Fotovoltaik), geothermischer Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft oder Energie aus fester oder flüssiger Biomasse oder Bio-, Klär- oder Deponiegas betrieben werden, vorhersehbare Zeitpläne zu erstellen und diese auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
12.07.2022
Wien
(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen und die Abstimmung mit den gemäß § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen hinreichend ist oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern.
(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
(4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind. Der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen.
23.04.2014
Wien
(1) Die Behörde hat auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers Abweichungen vom Genehmigungsbescheid unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen oder unter Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen mit Bescheid zuzulassen, wenn dem nicht der Schutz der nach § 11 wahrzunehmenden und der allenfalls nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen entgegensteht.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 schon im Antrag glaubhaft zu machen, widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die in § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
(4) Für die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
07.12.2018
Wien
(1) Die Behörde hat auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für den Schutz der nach § 11 wahrzunehmenden und der allenfalls nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit für die Betreiberin oder den Betreiber weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 schon im Antrag glaubhaft zu machen, widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
(4) Für die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
07.12.2018
Wien
(1) Ergibt sich nach der Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 11 Abs. 1 zu wahrenden oder die nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt bzw. berücksichtigt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat Auflagen zum Schutz der Interessen des § 11 Abs. 1 Z 3 und zur Abstimmung mit den in § 12 Abs. 4 genannten Interessen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung, sofern die ihre damalige Parteistellung begründenden Umstände noch vorliegen.
(3) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.
(4) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 5 auf Antrag einer Nachbarin oder eines Nachbarn einzuleiten.
(5) Die Nachbarin oder der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Abs. 4 glaubhaft machen, dass sie oder er als Nachbarin oder Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbar im Sinne des § 9 war. Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt die Nachbarin oder der Nachbar Parteistellung.
(6) Für die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Erzeugungsanlagen gelten die Abs. 1 und 3 bis 5 sinngemäß.
07.12.2018
Wien
(1) Der Betreiberin oder Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie den nach §§ 7, 12, 13 und 15 ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern in diesen Bescheiden nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen fünf Jahre.
(1a) Der Betreiberin oder Betreiber einer Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung bis maximal 50 kW hat diese regelmäßig wiederkehrend alle fünf Jahre zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die Anlage den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen ist bei Fotovoltaikanlagen von der Betreiberin oder dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Elektrofachkraft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 Elektroschutzverordnung 2012, BGBl. II Nr. 33/2012 heranzuziehen, bei allen anderen Erzeugungsanlagen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Erzeugungsanlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, für die durchzuführenden Tätigkeiten akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, die gerichtlich beeidete Sachverständige sind, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen dürfen auch von der Betreiberin oder dem Betreiber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern bescheidmäßig nichts anderes bestimmt ist, vom Betreiber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Betreiber der Anlage unverzüglich eine Kopie dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln. § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Der Betreiberin oder Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der EMAS – Verordnung unterzogen und die Eintragung des geprüften Standorts gemäß § 16 des Umweltmanagementgesetzes erwirkt hat. Aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung, die jeweils nicht älter als drei Jahre sein dürfen, muss hervorgehen, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der genehmigten Erzeugungsanlage mit den im Abs. 1 genannten Bescheiden geprüft wurde. Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.
12.07.2022
Wien
(1) Amtswegige Überprüfungen sind jederzeit zulässig.
(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Erzeugungsanlage, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Betreiber einer Erzeugungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, zu verfügen.
23.04.2014
Wien
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die endgültige Auflassung der Anlage der Behörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. In dieser Anzeige sind auch die zum Schutz der Interessen nach § 11 Abs. 1 von ihr oder ihm zu treffenden Vorkehrungen darzulegen.
(2) Reichen die von der Betreiberin oder vom Betreiber gemäß Abs. 1 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat sie oder er die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr oder ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(3) Die auflassende Betreiberin oder der auflassende Betreiber hat der Behörde anzuzeigen, dass sie oder er die gemäß Abs. 1 angezeigten und/oder die von der Behörde gemäß Abs. 2 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
07.12.2018
Wien
(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 und den §§ 7, 12 oder 13 erlischt, wenn
(2) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt entgegen Abs. 1 nicht, wenn der Behörde angezeigt wird, dass die Erzeugungsanlage für die Aufrechterhaltung der Versorgung weiterhin in Bereitschaft gehalten wird.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich daraus ergebende Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu vermeiden. Sie oder er hat die Betriebsunterbrechung und die Vorkehrungen der Behörde innerhalb eines Monates nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr oder ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(4) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages längstens um 5 Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnen.
07.12.2018
Wien
(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich geändert, eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben oder eine anzeigepflichtige Fotovoltaikanlage ohne vorherige Anzeige errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht vollstreckt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde bzw. die Anzeige gelegt wurde und das Ansuchen nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.
07.12.2018
Wien
(1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht angezeigte Erzeugungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung der Inhaberin oder des Inhabers der Erzeugungsanlage, der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, oder der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Die Maßnahme bleibt aufrecht, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu widerrufen.
07.12.2018
Wien
(1) Soweit eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, hat die Behörde auf Antrag eine vorübergehende Benützung fremder Grundstücke mit schriftlichem Bescheid zu bewilligen, soweit dies zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeugungsanlage erforderlich ist.
(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) Die Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Darunter werden insbesondere das Betreten von Grundstücken, die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von Hindernissen und die Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen verstanden. Diese Vorarbeiten sind zu dulden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die im § 12 Abs. 4 erwähnten Belange durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen. Vor Erteilung der Genehmigung sind die im § 8 Abs. 4 erwähnten Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.
(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.
(6) Die Genehmigung ist unverzüglich auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt auf dem betroffenen Grundstück kundzumachen. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(7) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes beseitigt werden können, sind nach Abschluss der Vorarbeiten sofort zu beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die bisherige Benützung des Grundes nicht behindern, besteht kein Entschädigungsanspruch. Für andere Schäden, und sonstige, mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 25 sinngemäß.
29.04.2014
Wien
(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage als Maßnahme für die Sicherung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung geboten ist, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist und zwischen derjenigen oder demjenigen, die oder der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder der Inhaberin oder dem Inhaber anderer dinglicher Rechte nachweislich eine Einigung darüber nicht zustande kommt.
(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen.
07.12.2018
Wien
(1) Die Enteignung kann umfassen:
(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
23.04.2014
Wien
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
07.12.2018
Wien
(1) Durch den Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage wird
(2) Der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage ist der Behörde von der nunmehrigen Betreiberin oder vom nunmehrigen Betreiber unverzüglich zu melden; die Meldung ist von der vormaligen Betreiberin oder vom vormaligen Betreiber gegenzuzeichnen.
(3) Die nunmehrige Betreiberin oder der nunmehrige Betreiber hat die dem Nachweis des Betriebsüberganges entsprechenden Unterlagen auf Verlangen der Behörde unverzüglich vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb der von der Behörde eingeräumten Frist erbracht, gilt der Betriebsübergang als nicht erfolgt.
07.12.2018
Wien
(1) Ziel der nachfolgenden Bestimmungen ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Diese Bestimmungen gelten für alle Erzeugungsanlagen, die Anlagen im Sinne von Abs. 4 Z 1 darstellen.
(3) Die Anforderungen dieser Bestimmungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne des § 12 und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 10.
(4) Im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck
20.01.2015
Wien
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle im Sinne dieses Abschnittes zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist jederzeit verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 28h nachzuweisen, dass sie oder er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um schwere Unfälle im Sinne dieses Abschnittes zu vermeiden. § 70 gilt sinngemäß.
14.12.2021
Wien
(1) Der Betreiber hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:
(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
(3) Vor einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 1 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe) oder einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betreiber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.
(4) Der Betreiber hat der Behörde eine Änderung der Angaben im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen.
(5) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29a Z 1 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
20.01.2015
Wien
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe einer Verordnung nach § 29a Z 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und der Behörde zu übermitteln. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts sind nachzuweisen.
(2) Das Sicherheitskonzept muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
(3) Das Sicherheitskonzept muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29a Z 2 umgesetzt werden. In Bezug auf Anlagen der unteren Klasse darf die Verpflichtung das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme ersetzt werden, wobei den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystems Rechnung getragen werden muss.
20.01.2015
Wien
(1) Der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29a Z 3 erstellen, in dem dargelegt wird, dass
(2) Der Sicherheitsbericht muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
20.01.2015
Wien
(1) Der Betreiber hat das Sicherheitskonzept und den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.
(2) Bei einer Änderung des Betriebs,
14.12.2021
Wien
(1) Betreiber von Anlagen der oberen Klasse haben nach Anhörung der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb der Anlage nach Maßgaben einer Verordnung gemäß § 29a Z 4 zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren und im Anlassfall anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 muss binnen folgender Fristen erfüllt werden:
20.01.2015
Wien
Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer gefährlichen Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind.
20.01.2015
Wien
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat der Öffentlichkeit jene Informationen, die in Anhang 2 angeführt sind, elektronisch zugänglich zu machen und diese Informationen auf dem neuesten Stand zu halten.
(3) Der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse hat
(4) Die Behörde hat jegliche gemäß dieses Abschnitts vorliegende Information gemäß den Bestimmungen des Wiener Umweltinformationsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 15/2001 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, zur Verfügung zu stellen.
20.01.2015
Wien
(1) Die Behörde hat für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Betriebe ein System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Betreiber planmäßig und systematisch zu überwachen.
(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm und muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betreiber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betreiber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat und ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Betriebssituation wiedergeben. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.
(3) Der Inspektionsplan muss folgende Einzelheiten umfassen:
(4) Auf Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde ein Inspektionsprogramm über die zeitliche Abfolge der Inspektionen zu erstellen. Die zeitlichen Abstände für die Vor-Ort-Überprüfung der Anlagen der oberen Klasse dürfen nicht mehr als ein Jahr betragen, für Anlagen der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle der in Betracht kommenden Anlage anderes festgelegt. Bei dieser systematischen Beurteilung sind folgende Kriterien in Betracht zu ziehen:
(5) Zusätzlich zu den routinemäßigen Inspektionen sind nichtroutinemäßige Inspektionen dann durchzuführen, wenn dies nach Einschätzung der Behörde wegen schwerwiegender Beschwerden, ernster Unfälle, Zwischenfälle, Beinaheunfälle oder wegen der Nichteinhaltung von Anforderungen nach diesem Abschnitt gerechtfertigt ist. Wurde ein bedeutender Verstoß gegen Anforderungen dieses Abschnitts bei einer Inspektion gemäß dem Inspektionsprogramm festgestellt, so hat die zusätzliche Inspektion längstens innerhalb von sechs Monaten nach der vorhergehenden Inspektion stattzufinden.
(6) Über jede Überprüfung muss eine Niederschrift verfasst werden. Innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion muss die Behörde dem Betreiber ihre Schlussfolgerungen und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen mitteilen. Der Betreiber hat diese Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Schlussfolgerungen der Inspektion einzuleiten.
20.01.2015
Wien
(1) Die Behörde hat der als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesministerin bzw. dem als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesminister unverzüglich nach ihrem Vorliegen folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
(2) In den Fällen des § 28c Abs. 2 Z 1 muss die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des § 28c Abs. 2 Z 2 und Z 3 sowie des § 28d Abs. 1 binnen angemessener Frist, die übermittelten Nachweise überprüfen, den Betreiber zum Ergebnis der Prüfung konsultieren und erforderlichenfalls die Inbetriebnahme oder die Weiterführung untersagen.
(3) Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen und den Betreibern dieser Anlagen zu übermitteln. In diesem Verzeichnis sind jene Anlagen zu bezeichnen, bei denen auf Grund ihrer geographischen Lage und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt im Sinne des § 28f). Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Anlagen im Sinne der Helsinki-Konvention zu enthalten. Auf Antrag eines Anlagenbetreibers oder des Betreibers einer von einem Domino-Effekt möglicherweise betroffenen Anlage hat die Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für die erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle und dafür, dass diese Unfälle folgenschwerer sein können, einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(4) Die Behörde muss festlegen, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch gemäß § 28f stattzufinden hat. Dafür dürfen auch zusätzliche Angaben vom Betreiber eingeholt werden oder die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwendet werden. Der Betreiber hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch den Betreiber erforderlich sind, so muss sie diese dem Betreiber zur Verfügung stellen.
(5) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Behörde nach Konsultation des Betreibers die Inbetriebnahme oder das Weiterführen der Anlage mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder wenn der Betreiber Maßnahmen im Sinne des § 28h Abs. 6 nicht oder nicht vollständig setzt. Gleiches gilt, wenn der Betreiber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung der Anlage nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
(7) Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, den Betreiber erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Information aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.
(8) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden und hat die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.
(9) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde überdies jedenfalls eine Inspektion gemäß § 28h Abs. 5 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betreiber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde teilt das zusammenfassende Ergebnis der Analyse der Unfallursachen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mit.
(10) Die Behörde hat über Antrag des Betreibers einer Erzeugungsanlage mit Bescheid festzustellen, ob dieser Abschnitt oder eine gemäß § 29a erlassene Verordnung auf seine Anlage anzuwenden ist.
(11) Bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage, die unter die Bestimmungen des 4. Abschnitts fällt, hat die Behörde, sobald die dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Unterlagen vollständig sind, die Öffentlichkeit über das betreffende Projekt zu informieren. Dazu ist im Internet Folgendes bekanntzumachen:
(12) Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde folgende Informationen im Internet (unter: www.gemeinderecht.wien.at) öffentlich zugänglich zu machen:
(13) Die Behörde hat der Betreiberin oder dem Betreiber einer bestehenden Anlage mit Bescheid zusätzliche – dem Stand der Technik entsprechende – technische Maßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 vorzuschreiben, falls dies trotz Einhaltung der in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen notwendig ist, um eine Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu vermeiden. § 15 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.
(14) Die Behörde hat gleichwertige Angaben, die von der Betreiberin oder dem Betreiber in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übermittelt werden und die Anforderungen des 4. Abschnittes erfüllen, für die Zwecke dieses Abschnittes zu akzeptieren. In diesem Fall hat die Behörde sicherzustellen, dass die Anforderungen des 4. Abschnittes eingehalten werden.
14.12.2021
Wien
In Umsetzung der Seveso III-Richtlinie und der „Helsinki-Konvention“ sowie deren Änderungen hat die Behörde durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik nähere Bestimmungen über
20.01.2015
Wien
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge und Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften auf Grund privatrechtlicher Verträge (Netzzugangsvertrag) zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und der von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelte zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge sowie der Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften die Nutzung der Netze zu begehren.
(3) Netzbetreiber haben zusätzlich zu den Systemnutzungsentgelten und den Beiträgen, Förderbeiträgen und Zuschlägen sowie Abgaben nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften die von ihnen zu entrichtende Abgabe nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (Gebrauchsabgabe), LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der jeweils geltenden Fassung, an die Netzzugangsberechtigten anteilsmäßig weiter zu verrechnen. Die Netzbetreiber haben den einzuhebenden Anteil an der Gebrauchsabgabe in Form eines Aufschlages zu den Systemnutzungsentgelten festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
23.04.2014
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 33/2022 vom 12. Juli 2022
12.07.2022
Wien
(1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:
(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.
(3) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat.
12.07.2022
Wien
(1) Die Allgemeinen Netzbedingungen (allgemeine Bedingungen für den Netzzugang) dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesonders sind sie so zu gestalten, dass
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch anerkannte Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(4) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.
(5) Die in Ausführung der im Abs. 1 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen.
(6) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die allgemeinen Bedingungen sind den Kunden auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten. Die in Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden sind einzuhalten.
(7) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. Änderungen der Allgemeinen Netzbedingungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab Bekanntgabe folgenden Monatsersten als vereinbart.
(8) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über die geltenden Preise und Entgelte sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(9) Die durch die Regulierungsbehörde genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen sind gemeinsam mit den Standardregeln für die Übernahme und die Teilung der Kosten für technische Anpassungen – wie Netzanschlüsse, Ausbau bestehender und Einrichtung neuer Netze, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die Voraussetzung für die Einbindung neuer Erzeugerinnen oder Erzeuger sind, die Strom aus hocheffizienter KWK in das Verbundnetz einspeisen – in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Standardregeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen, die insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses der Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK an das Netz berücksichtigen. Die Standardregeln können verschiedene Arten von Anschlüssen vorsehen.
14.12.2021
Wien
(1) Für jene Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 63 Z 6 und 7 EIWOG 2010 angeschlossen sind und weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist.
(2) Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind innerhalb einer Regelzone aufeinander abzustimmen und durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Lastprofile ist in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen. Die Allgemeinen Netzbedingungen haben auch die Möglichkeit vorzusehen, dass auf Verlangen des Abnehmers, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1, die Verrechnung auf Basis der gemessenen Leistung erfolgt.
23.04.2014
Wien
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes des Netzes zu bestellen.
(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 54 Abs. 3 Z 1 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen. Er muss sich in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen. § 54 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen des nach der Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
(5) Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf vor Aufnahme des Betriebes der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Ist der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch der Netzbetreiber als Betriebsleiter bestellt werden.
23.04.2014
Wien
Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Zusammenbruchs des Stromnetzes eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Bei vorübergehenden mangelnden Netzkapazitäten (Engpässen) sowie zur Vermeidung von instabilen Netzzuständen ist der Netzbetreiber berechtigt, sämtliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit anzuordnen. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.
23.04.2014
Wien
Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie erzeugen oder die Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen, sind berechtigt über eine Direktleitung ihre eigenen Betriebsstätten und Kunden mit elektrischer Energie zu versorgen.
23.04.2014
Wien
(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind die Verteilernetzbetreiberinnen und Verteilernetzbetreiber verpflichtet,
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
(3) Zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat die Verteilernetzbetreiberin oder der Verteilernetzbetreiber der Behörde ein Wartungs- und Instandhaltungskonzept vorzulegen, welches Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu enthalten hat. Dieses Konzept ist bei jeder wesentlichen Änderung oder wesentlichen Erweiterung der elektrotechnischen Anlagen und Einrichtungen, mindestens jedoch alle 5 Jahre neu zu erstellen. Bei neuen Erkenntnissen und Erfahrungen ist es zu aktualisieren. Reichen die darin vorgesehenen Vorkehrungen nicht aus, um die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu gewährleisten, hat die Behörde eine Verbesserung des Konzeptes aufzutragen.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Verteilernetzes, die oder der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und an deren oder an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, hat für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms eine völlig unabhängige Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen völlig unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu nennen. Die Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten oder des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung der Verteilernetzbetreiberin oder des Verteilernetzbetreibers für die Einhaltung dieses Gesetzes unberührt.
(5) Die Benennung der Gleichbehandlungsbeauftragen oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde unter Darlegung der in Abs. 4 und in § 55 Abs. 4 geforderten Anforderungen anzuzeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(6) Die Abberufung der Gleichbehandlungsbeauftragten oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde anzuzeigen.
(7) Das Gleichbehandlungsprogramm ist über begründetes Verlangen der Behörde zu ändern.
12.07.2022
Wien
(1) Verteilernetzbetreiber haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Netzzugangsberechtigten, an ihr Netz anzuschließen.
(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigte ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll oder die als Erzeuger elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben.
23.04.2014
Wien
(1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen. Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:
(2a) Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.
(3) Ob und unter welchen Voraussetzungen die allgemeine Anschlusspflicht besteht, entscheidet die Behörde mit Bescheid über Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers.
12.07.2022
Wien
(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
(3) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch den Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.
(4) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und der Verteilernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen.
(5) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(6) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Übertragungsnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen.
12.07.2022
Wien
(1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Eine Kopie des zur Genehmigung eingereichten Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber der Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde hat den genehmigten Netzentwicklungsplan der Behörde zur Information zu übermitteln.
(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat sie oder er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zu konsultieren.
(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
12.07.2022
Wien
(1) Der vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid AG in Wien abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil einer Regelzone. Der Betreiber dieses Übertragungsnetzes gilt als nach diesem Gesetz benannter Regelzonenführer.
(2) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 des Hauptstücks III und in § 41 auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:
(3) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 2 übertragenen Aufgaben sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.
12.07.2022
Wien
(1) Der Regelzonenführer oder die Regelzonenführerin hat einen Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin zu benennen und dies der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen, ist die in der Anzeige genannte Person berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin auszuüben.
(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin, dass
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin hat folgende Aufgaben:
(4) Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 EIWOG 2010 bestehen, jedenfalls
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin abzuerkennen. Vor Erlassung des Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.
(6) Die Landesregierung hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkordinatorin zu übernehmen, wenn
20.01.2015
Wien
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern und Lieferanten sowie mit Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen, Stromhändler und Lieferanten können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
23.04.2014
Wien
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden im Bundesland Wien zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif, Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Der Allgemeine Tarif für die Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden im Landesgebiet, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Stromhändler und sonstige Lieferanten sind im Falle des Abs. 1 berechtigt, die Belieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig zu machen, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(3) Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen. Allfällige Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde im Vorhinein über die gesamten Kosten im Zusammenhang mit der Verwendung eines solchen Zählers schriftlich informiert wurde.
(4) Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, sofern einem sich auf die Grundversorgung berufenden Haushaltskunden
(5) Die Pflicht zur Grundversorgung besteht – abgesehen von den in Abs. 3 genannten Gründen – auch dann nicht, wenn der Haushaltskunde wesentliche vertragliche Pflichten verletzt; eine wesentliche Vertragsverletzung liegt jedenfalls vor, wenn der Haushaltskunde die vereinbarten Entgelte – trotz Mahnung – nicht bezahlt oder bezahlt hat.
(6) Stromhändler (sonstige Lieferanten) sind verpflichtet, die Bedingungen, zu denen eine Belieferung auf Grund der Grundversorgung erfolgt, zu erstellen und deren Breitstellung in geeigneter Form (zB im Internet) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Auf Anfrage sind diese Bedingungen dem Kunden kostenlos zu übermitteln.
(7) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie zB Missachtung mehrmaliger Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert.
(8) Bei der Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Absatz 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzugs, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Vorauszahlungszähler für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung zur Vorauszahlung mittels Vorauszahlungszähler besteht nicht für Kleinunternehmer mit einem Lastprofilzähler.
(9) Ein im Rahmen der Grundversorgung eingerichteter Vorauszahlungszähler ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
22.12.2024
Wien
(1) Stromhändlerinnen oder Stromhändler, die eine Versorgungstätigkeit in Wien ausüben wollen, haben der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe des Hauptwohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der Hauptwohnsitz oder der Sitz weder im Inland noch in einem Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine inländische Zustellbevollmächtigte oder einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber Name und Anschrift der Zustellbevollmächtigen oder des Zustellbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes und Änderungen in der Person der Zustellbevollmächtigen oder des Zustellbevollmächtigten sind unverzüglich der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber bekannt zu geben.
(2) Stromhändlerinnen oder Stromhändler, die eine Versorgungstätigkeit in Wien ausüben, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Verantwortlichen der Bilanzgruppen, deren Mitglieder sie beliefern, den Netzbetreiberinnen oder Netzbetreibern, an deren Netz die Endverbraucherinnen oder Endverbraucher angeschlossen sind, sowie mit der zuständigen Bilanzgruppenkoordinatorin oder dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(3) Die Ausübung einer Versorgungstätigkeit in Wien ist unzulässig, wenn ein Insolvenzverfahren einer Stromhändlerin oder eines Stromhändlers nach der Insolvenzordnung (IO) mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen oder aufgehoben wurde.
(4) Die Behörde kann einer Stromhändlerin oder einem Stromhändler die Ausübung einer Versorgungstätigkeit untersagen, wenn sie oder er
(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 1 und Z 2 ist ein Verfahren auf Antrag der Regulierungsbehörde einzuleiten. Die Regulierungsbehörde ist Partei des Verfahrens und berechtigt, die Einhaltung der elektrizitätswirtschaftlichen Vorschriften geltend zu machen und Beschwerde beim Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(6) In den Fällen des Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Behörde der Regulierungsbehörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Die Behörde kann von einer Untersagung gemäß Abs. 4 absehen, sofern die Untersagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unverhältnismäßig wäre. Sie kann das Recht zur Ausübung einer Versorgungstätigkeit auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um in Zukunft ein gesetzmäßiges Verhalten sicherzustellen.
(8) Von der Untersagung sind die oder der Bilanzgruppenverantwortliche, die Verteilernetzbetreiberin oder der Verteilernetzbetreiber und die Regulierungsbehörde zu verständigen. Die Behörde hat auf ihrer Internetseite die Öffentlichkeit über die rechtskräftige Untersagung der Versorgungstätigkeit zu informieren.
07.12.2018
Wien
(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
(3) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten.
23.04.2014
Wien
(1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder unter Beachtung des Hauptstücks V eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind insbesondere verpflichtet,
(3) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
23.04.2014
Wien
(1) Zusätzlich zu den im § 45 festgelegten Pflichten, sind Erzeuger verpflichtet:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(3) Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu betreiben.
(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:
(5) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(6) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 5 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 5 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 5 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 EIWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, haben dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(8) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW haben der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
14.12.2021
Wien
(1) Die Behörde kann durch Verordnung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang IV ElWOG 2010 festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anhang IV ElWOG 2010 zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. 2. 2007, S. 183 ff. festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.
23.04.2014
Wien
(1) Die Behörde hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte (§ 46a) auf Antrag des Erzeugers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 und Abs. 3 ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung ist erforderlichenfalls unter Erteilung von Auflagen und/oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen.
(2) Hat die Behörde keine Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 46a Abs. 1 mit Verordnung festgelegt, sind der Benennung die gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 32 vom 6. 2. 2007, S. 183 ff. festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu Grunde zu legen.
(3) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu erfassen:
(4) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Netzbetreiber der Behörde jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die von ihm nach Abs. 1 ausgestellten Herkunftsnachweise zu übermitteln.
(5) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf die Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
(6) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.
(7) Der Netzbetreiber ist berechtigt, mit der Erfassung und Eingabe der Herkunftsnachweise einen fachlich geeigneten Dritten, sofern ihm vom Betreiber der Herkunftsregisterdatenbank die Berechtigung zur Eingabe der Herkunftsnachweise erteilt wurde, zu beauftragen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind dem Netzbetreiber gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 anzuerkennen. Betreiber von benannten KWK- Anlagen haben dem Netzbetreiber sowie einem vom Netzbetreiber zur Erfassung und Eingabe der Herkunftsnachweise beauftragten Dritten sämtliche Informationen und Unterlagen, die für Erfassung der Herkunftsnachweise benötigt werden, zur Verfügung zu stellen. Zur Eingabe der Herkunftsnachweise beauftragte Dritte sind verpflichtet, sämtliche Informationen geheim zu halten und Unterlagen nicht weiterzugeben, es sei denn, der Betreiber der benannten KWK- Anlage hat dazu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt überdies nicht, sofern und soweit hierzu eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder der Betreiber der Herkunftsnachweisedatenbank die Informationen zum Zweck der Überprüfung der Herkunftsnachweise benötigt.
20.01.2015
Wien
§ 46d. (1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben.
(2) Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß §§ 45 Abs. 1 und 2 und 46 Abs. 1 ausgenommen.
07.12.2018
Wien
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhang X der Energieeffizienzrichtlinie entsprechen.
(2) Im Zweifel stellt die Regulierungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
12.07.2022
Wien
Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
23.04.2014
Wien
Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe, den Stromhändler oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen Bilanzgruppe, dem neuen Stromhändler oder dem neuen Lieferanten weiter zu geben.
23.04.2014
Wien
(1) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben – sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – folgende Aufgaben:
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind – sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – verpflichtet:
(3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die in Abs. 1 Z 1, Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 1 und 3 aufgezählten Aufgaben und Pflichten.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den in den Abs. 1 bis 3 aufgezählten Aufgaben und Verpflichtungen sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(5) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
(6) Die Regulierungsbehörde hat bei der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
23.04.2014
Wien
(1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person, die eingetragener Unternehmer ist, oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, wenn sie ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind.
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder seinen Sitz in Wien, so hat die Regulierungsbehörde bei der Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschriften dieses Landes anzuwenden.
(3) Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des ElWOG 2010 ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, darf auch in Wien tätig werden.
(4) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 51.
(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste oder für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie bilden. Die Einrichtung einer Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste hat der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
12.07.2022
Wien
(1) Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
(2) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
(3) Bescheide über den Widerruf der Genehmigung sind unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Rechtsvorschriften desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
(6) In Verfahren nach §§ 50 und 51 hat die Wiener Landesregierung Parteistellung mit dem Recht, die Einhaltung von elektrizitätsrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde beim Verwaltungsgericht sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
29.04.2014
Wien
(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung erfolgt mittels einer vom Regelzonenführer oder von einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereit zu stellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (ENTSO) zu entsprechen.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen Netzbedingungen oder in gesonderten Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.
(3) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(4) Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
23.04.2014
Wien
(1) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig. Die beabsichtigte Zusammenfassung ist der Behörde anzuzeigen.
(2) Der Übertragungsnetzbetreiber kann mit der Funktion des Regelzonenführers auch ein drittes Unternehmen betrauen, das auch seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, wenn dieses Unternehmen geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 42 zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieses Unternehmens sind die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 Z 1 bis 4 sinngemäß einzuhalten. Die beabsichtigte Betrauung ist der Behörde anzuzeigen.
(3) Über Aufforderung der Behörde hat der Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Vor Erlassung dieses Feststellungsbescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(4) Hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht vorliegen, gilt die Betrauung als zurückgenommen.
23.04.2014
Wien
(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass der Konzessionswerber
(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen,
(5) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z 1 lit. a) verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) weiter ausgeübt werden.
(6) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis des Abs. 3 Z 1 lit. a, lit. b und lit. c Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(7) Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind (Abs. 3 Z 1 lit. c) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 59) oder Pächter (§ 60) bestellt ist.
23.04.2014
Wien
(1) Konzessionswerber, an deren Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen werden, und die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, müssen zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(2) Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen muss gewährleistet sein, dass
(3) Abs. 2 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(4) Für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist gegenüber der Behörde ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu benennen. Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Außerdem ist sicherzustellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen.
(5) Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, darf diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name (die Firma) des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf seine Verteilertätigkeit zu enthalten.
23.04.2014
Wien
(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 54 und § 55 erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß §§ 54 und 55 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.
(4) Im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt
(5) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für ein bestimmtes Gebiet vor, so hat die Behörde in einem Verfahren über alle Anträge abzusprechen und hat jeder Antragsteller Parteistellung.
(6) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist der Landeselektrizitätsbeirat zu hören.
07.12.2018
Wien
(1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Die Konzession ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Insbesondere ist auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicher zu stellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei ist auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (zB stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist der Behörde anzuzeigen.
(5) Für die Änderung des Konzessionsbescheides gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
23.04.2014
Wien
(1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, sofern dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält.
(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters und scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.
23.04.2014
Wien
(1) Der Konzessionsinhaber oder Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession einen Geschäftsführer bestellen, welcher der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Konzessionsinhaber oder Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der zu bestellende Geschäftsführer
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser eingetragenen Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.
(4) Ist eine eingetragenen Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer der zuletzt genannten eingetragenen Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung hat und dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber oder Pächter (§ 60) der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
23.04.2014
Wien
(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss, wenn er eine natürliche Person ist, die gemäß § 54 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 54 Abs. 6 und 7 sinngemäß gilt. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, muss er entweder seinen Sitz im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben und ist ein Geschäftsführer (§ 59) zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. Sind an das Verteilernetz mehr als 100 000 Kunden angeschlossen, so hat der Pächter auch die Voraussetzungen des § 55 sinngemäß zu erfüllen.
(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.
23.04.2014
Wien
(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht
23.04.2014
Wien
(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder einen fortbetriebsberechtigten eingetragenen Partner als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte, der fortbetriebsberechtigte eingetragene Partner und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.
(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Der Insolvenzverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
23.04.2014
Wien
(1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Bundesländer erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Übertragungsnetzes nicht zu erwarten ist oder kommt der Betreiber des Übertragungsnetzes dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des ersten Abschnittes des Hauptstücks III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen ist, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen ist, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
23.04.2014
Wien
(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endigt:
(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession gemäß § 54 Abs. 3 und § 55 Abs. 1 und 2 erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 54 Abs. 3 Z 2 lit. b kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
(5) Die Umwandlung einer offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Gesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(6) Die Konzession einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation. Die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(7) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.
23.04.2014
Wien
(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn
(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den Pächter zu widerrufen.
(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.
23.04.2014
Wien
(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder kommt der Betreiber des Verteilernetzes dem Auftrag der Behörde zur Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Hauptstücks III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten. Die Verpflichtung zur dauernden Übernahme gilt als Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession die ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.
23.04.2014
Wien
(1) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung der zuständigen Regulierungsbehörde vorzulegen.
(2) Die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wiener Landeslandwirtschaftskammer sind – sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – vor Erteilung der Genehmigung zu hören.
(3) Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(4) Die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreibern und die genehmigten Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche von den Bilanzgruppenverantwortlichen den Netzzugangsberechtigten bzw. den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(5) Die zuständige Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen die Vorlage geänderter Allgemeiner Bedingungen innerhalb angemessener, drei Monate nicht übersteigender Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den §§ 33 und 49 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Bedingungen darf jedoch – sofern die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist – frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt werden.
(6) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind – unbeschadet des Abs. 5 – die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Regulierungsbehörde innerhalb angemessener, drei Monate nicht übersteigender Frist geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen.
23.04.2014
Wien
Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife im Internet zu veröffentlichen. Sind genehmigte Allgemeine Bedingungen oder bestimmte Systemnutzungstarife veröffentlicht und sind sie inhaltsgleich mit den genehmigten Allgemeinen Bedingungen oder bestimmten Systemnutzungstarifen anderer Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher, so genügt für die Veröffentlichung ein entsprechender Hinweis, aus dem hervorzugehen hat, dass die bereits veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen oder Systemnutzungstarife gelten.
23.04.2014
Wien
(1) Verteilernetzbetreiber und Versorger müssen auf Ersuchen der Behörde höchstens einmal pro Jahr aggregierte statistische Daten über ihre Endverbraucher bereitstellen, um Energieeffizienzprogramme gestalten und durchführen sowie Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen fördern und überwachen zu können. Sie können vergangenheitsbezogene Informationen umfassen und müssen aktuelle Informationen zu Verbrauch der Endverbraucher und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten umfassen, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Unionsrechts zu wahren ist. Dem Ersuchen ist binnen drei Monaten nach Einlangen zu entsprechen.
(2) Verteilernetzbetreiberinnen oder Verteilernetzbetreiber und Versorgerinnen oder Versorger müssen alle Maßnahmen unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung bzw. Durchführung behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten, wozu auch die Abschottung des Marktes gegen Wettbewerberinnen und Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.
(3) Die Behörde stellt in geeigneter Weise Informationen über die Nettovorteile, Kosten und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energiequellen bereit.
07.12.2018
Wien
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
23.04.2014
Wien
(1) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt – auch ohne vorhergehende Ankündigung – die den Betrieb einer Erzeugungsanlage betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Bestandes vorzunehmen. Die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter sind spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen.
(2) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung unbedingt erforderlich ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter, die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Eigentümerin oder den Eigentümer der Anlage oder die Person, die den Betrieb tatsächlich vornimmt, den in Abs. 1 genannten Organen und den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb der Erzeugungsanlage betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen. Den Organen der Behörde und den von der Behörde herangezogenen Sachverständigen sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die mit dem Betrieb der Erzeugungsanlage nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Organe der Behörde und die herangezogenen Sachverständigen haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betreiberin oder des Betreibers und in die Rechte Dritter zu vermeiden.
07.12.2018
Wien
(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheits- bzw. Geheimhaltungspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Die jeweils Verpflichteten haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(3) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen über Aufforderung der Behörde zu übermitteln.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
(5) Weigert sich ein Meldepflichtiger Auskünfte zu erteilen oder Daten zu melden, hat die Behörde die begehrte Auskunft oder die Meldung der Daten mit Bescheid aufzutragen.
08.08.2025
Wien
(1) Die Behörde hat im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion insbesondere folgende Überwachungsaufgaben wahrzunehmen:
(2) Der Behörde sind zur Überwachung der Versorgungssicherheit und für die Erstellung von Energiekonzepten, für Zwecke der Raumplanung und der künftigen Stadtentwicklung bis spätestens 30. Juni des Jahres Berichte zu nachfolgenden Themen zu übermitteln:
(2a) Für die Zwecke der Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen, der Überwachung der Versorgungssicherheit, der Überwachung des Ausbaues der Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energiequellen, der Erstellung von Energiekonzepten sowie der Raumplanung und der künftigen Stadtentwicklung sind der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber von den Betreiberinnen und Betreibern von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen spätestens 4 Wochen nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage folgende Informationen zu übermitteln:
(2b) Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber hat für die in Abs. 2a genannten Zwecke eine Evidenz über die in Wien installierten Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen zu führen, in die die gemäß Abs. 2a Z 1 bis 6 aufgezählten Merkmale aufzunehmen sind. Diese Evidenz ist hinsichtlich der Standortdaten in Abs. 2a Z 4 von der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber um die Angabe einer eindeutigen Gebäudeidentifikationsnummer zu ergänzen. Sämtliche in dieser Evidenz enthaltene Daten sind für die in Abs. 2a genannten Zwecke monatlich bis zum Ende des jeweiligen Folgemonats in elektronischer Form an die Behörde zu übermitteln. Das Merkmal gemäß Abs. 2a Z 5 darf nur für die Zwecke der Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen verarbeitet werden.
(3) Die Behörde kann mit Verordnung über Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung nähere Bestimmungen zu den nach Abs. 2 zu übermittelnden Daten erlassen.
(4) Die Behörde hat laufend zu beobachten, ob eine Netzbetreiberin oder ein Netzbetreiber, an deren oder an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und die oder der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, diesen Umstand zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzt.
(5) Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen des § 55 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
12.07.2022
Wien
(1) Die Behörde kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten oder die Betriebsdaten der bisherigen und der aktuellen Betreiberin oder Betreibers sowie der in § 10 Abs. 1 genannten Personen, der im Enteignungsverfahren betroffenen Parteien, der Netzbetreiberin oder des Netzbetreibers, der Erzeugerin oder des Erzeugers, der Lieferantin oder des Lieferanten, der Stromhändlerin oder des Stromhändlers, der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers, der Regelzonenführerin oder des Regelzonenführers, der technischen Betriebsleiterin oder des technischen Betriebsleiters gemäß § 35, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 59, der Pächterin oder des Pächters gemäß § 60, der oder des Bilanzgruppenverantwortlichen, der Bilanzgruppenkoordinatorin oder des Bilanzgruppenkoordinators und der Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates sowie der von den Genannten bevollmächtigten Personen insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz, zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit der Behörde oder zur Erfüllung der Aufgaben des Landeselektrizitätsbeirates benötigt werden oder der Behörde aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen sind.
(2) Die Behörde kann nach Abs. 1 verarbeitete Daten übermitteln an:
8.die Regulierungsbehörden.
07.12.2018
Wien
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 46 Abs. 4, 52 Abs. 2, 70 oder 70a nicht entspricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 32 Abs. 1, 38, 41, 41a, 42 Abs. 2, 42a Abs. 4, 43a, 44a, 49, 54 Abs. 1 oder 55 nicht entspricht.
(4) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000 bis höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Stromhändlerin oder Stromhändler entgegen dem Verbot gemäß § 44 Abs. 3 oder trotz einer rechtskräftigen Untersagung der Behörde gemäß § 44 Abs. 4 ihre oder seine Tätigkeit weiter ausübt.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.
(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn der Versuch einer im Abs. 1 bis Abs. 4 bezeichneten Tat (Abs. 5) den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
(8) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet nur auf Übertretungen des § 5 Abs. 1, sofern die Betreiberin oder der Betreiber die Erzeugungsanlage wesentlich ändert, § 6a, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 7 und § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung.
22.12.2024
Wien
(1) Zur Förderung von Ökostromanlagen und Energieeffizienzmaßnahmen in Wien ist ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Behörde. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind.
(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(6) Die Behörde hat dem Landeselektrizitätsbeirat über die Verwendung der Fondsmittel jährlich zu berichten.
12.07.2022
Wien
(1) Zur Beratung der Behörde in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird ein Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Dem Beirat haben neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden anzugehören:
(4) Die Wirtschaftskammer Wien, die Arbeiterkammer Wien, die Landwirtschaftskammer Wien und der Österreichische Gewerkschaftsbund haben das Recht je ein Mitglied in den Landeselektrizitätsbeirat zu entsenden.
(5) Vorsitzende oder Vorsitzender ist das nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat für ökologische Fragen der Energiepolitik und für die Wahrnehmung der Überwachungsfunktionen des Elektrizitätsmarktes aufgrund des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes (ElWOG 2010) zuständige Mitglied der Wiener Landesregierung. Sie oder er kann ein anderes Mitglied der Landesregierung oder des Beirates mit ihrer oder seiner Vertretung betrauen.
(6) Die Vertreterinnen oder die Vertreter der im Abs. 3 genannten Stellen werden mit Beschluss der Wiener Landesregierung bestellt. Ebenso werden die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 4 genannten Stellen, sofern diese Stellen von ihrem Entsenderecht Gebrauch machen, mit Beschluss der Landesregierung bestellt. Die in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Stellen haben für die aus ihrem Kreis zu ernennenden Vertreterinnen oder Vertreter ein Vorschlagsrecht. Wenn innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist von der in Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Stelle kein Vorschlag erstattet wird, steht dieser Umstand einer gesetzmäßigen Konstituierung des Beirats nicht entgegen. Ebenso steht es der gesetzmäßigen Konstituierung des Beirats nicht entgegen, wenn von den in Abs. 4 genannten Stellen kein Mitglied entsendet wird. Die Mitgliedschaft im Beirat erlischt durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(7) Die Mitglieder des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen oder Vertreter sind, von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(8) Der Beirat ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, einzuberufen. Der Beirat ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirates verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(9) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates, die Sachverständigen und die Auskunftspersonen dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied, als Sachverständiger oder als Auskunftsperson des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während der Dauer ihrer Bestellung noch nach dem Erlöschen ihres Amtes offenbaren oder sonst verwerten.
(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landeselektrizitätsbeirates sind in einer vom Amt der Wiener Landesregierung zu erstellenden Geschäftsordnung zu regeln, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
07.12.2018
Wien
(1) Netzbetreiber haben bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Entwicklung der ökonomischen Rahmenbedingungen sowie eine Beurteilung des Erfolges der einzelnen Fördermaßnahmen vorzulegen.
(2) Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die zur Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die auf Grund dieses Berichtes getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen.
(3) Betreiber von KWK-Anlagen haben der Behörde bis spätestens 30. Juni jeden Jahres vorzulegen:
(4) Die Behörde hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich
(5) Die Behörde hat Verstöße von Verteilernetzbetreibern gegen § 55 Abs. 4 oder 5 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(6) Die Ergebnisse der im Land Wien durchgeführten Energieeffizienzprogramme werden regelmäßig dem Bund übermittelt.
14.12.2021
Wien
(1) Durch dieses Gesetz werden die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und die Seveso II-Richtlinie umgesetzt.
(2) Durch die §§ 1, 2, 3, 31, 33, 38, 41, 42, 42b, 43a, 44a, 46, 52 und 53 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 wird die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie umgesetzt.
(3) Durch die §§ 1 und 2, §§ 46a bis 46c sowie § 75 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 wird die KWK-Richtlinie umgesetzt.
(4) Durch die §§ 44, 50 und 54 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2008 werden die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG und die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen umgesetzt.
(5) Durch § 42b wird die Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen umgesetzt.
(6) Durch die §§ 1 Abs. 3 Z 4 und 42 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 sowie durch die §§ 2 Abs. 1 Z 1a, Z 17, Z 29a, 33 Abs. 9, 68a Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2014 wird die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff. umgesetzt.
(7) Durch die §§ 1 Abs. 3 Z 9, 5 Abs. 3 Z 9 bis 11, 5 Abs. 4, 37, 38, 42, 43a, 55, 58, 70 und 72 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 55 ff. umgesetzt.
(8) Durch die §§ 38 Abs. 1, 68a, 70 Abs. 1, 73 und 75 Abs. 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S. 64 ff. umgesetzt.
(9) Durch die §§ 5 Abs. 3 Z 12 und Abs. 6, 11 Abs. 4 und Abs. 5, 38 Abs. 1 Z 27, 41 Abs. 1 Z 30 und Anhang 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 12/2020 sowie durch § 33 Abs. 9 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 60/2018 wird die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, umgesetzt.
(10) Durch die §§ 27 bis 29a sowie Anhang 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2014 wird die Seveso III-Richtlinie umgesetzt.
(11) Mit § 71 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 60/2018 wird die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durchgeführt.
(12) Durch den § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2014 und den § 33 Abs. 9 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 73/2021 werden die Art. 1 Abs. 1 letzter Absatz und Anhang XII Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 210, umgesetzt.
(13) Durch den § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2014 wird Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, umgesetzt.
(14) Durch den § 1 Abs. 3 Z 12 und die §§ 28, 28d Abs. 1 und 29 Abs. 12 bis 14 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 73/2021 werden die Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 5, 13 Abs. 2 Buchstabe c, 15 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 5 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1, umgesetzt.
(15) Durch § 2 Abs. 1 Z 7c, 16a und 61a, § 7 Abs. 4 und § 12a werden Art. 2 Z 10 und 16, Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 15 Abs. 1 Buchstabe d iVm Art. 16 Abs. 6 sowie Art. 17 und 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82 umgesetzt.
(16) Durch § 2 Abs. 1 Z 7b werden Art. 2 Z 11 und Art. 16 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125 umgesetzt.
(17) Durch § 5 Abs. 3 Z 13 wird Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14. Juni 2019 S. 125, umgesetzt.
22.12.2024
Wien
(1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Verteilernetzbetreiberkonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächter oder Geschäftsführer im Sinne des 3. Abschnitts des Hauptstücks VI gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die dem Betreiber eines Verteilernetzes nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für den Geschäftsführer oder Pächter sinngemäß. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 59 Abs. 1) verantwortlich ist. § 60 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf, ein Geschäftsführer oder Pächter, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einem Pächter, der gemäß § 60 Abs. 1 eines Geschäftsführers bedarf, ein solcher Geschäftsführer, so hat der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen. § 59 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(4) Auf bestehende Verträge über den Netzzugang sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden. Bestehende integrierte Verträge über den Netzzugang und die Versorgung bleiben jedenfalls hinsichtlich des Teiles über den Netzzugang aufrecht; auch auf diesen Teil sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz.
(6) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 15 bis 21 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen abzuschließen.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Vertreter des Landeselektrizitätsbeirates gelten als bestellt.
23.04.2014
Wien
(1) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 51 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession gemäß § 57 sind, haben der Behörde bis spätestens 1. Jänner 2006 ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 21. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung des § 54 bis 57 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 51 gehören, wenn die Anzahl der bestehenden Zählpunkte 100 000 nicht übersteigt.
(3) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 1 nicht nach, hat die Behörde gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 65 einzuleiten und darüber der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden.
(4) Unbeschadet der in § 77 Abs. 1 enthaltenen Regelung müssen Verteilernetzbetreiber, an deren Verteilernetz mehr als 100 000 Kunden angeschlossen sind, bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich ihrer Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Die zur Sicherung dieser Unabhängigkeit erforderlichen Maßnahmen gemäß § 55 müssen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen sein.
(5) Der Regelzonenführer oder die Regelzonenführerin hat nach § 42a Abs. 1 eine Kapitalgesellschaft zu benennen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausüben soll. Ist zu diesem Zeitpunkt die Frist von sechs Monaten für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 42a Abs. 1 noch nicht abgelaufen, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator oder die benannte Bilanzgruppenkoordinatorin die Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige nach § 42a Abs. 1 oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid nach § 42a Abs. 1 erlassen, so darf der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator oder die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes konzessionierte Bilanzgruppenkoordinatorin die Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.
14.12.2021
Wien
(1) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet, binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 der Behörde jene Maßnahmen mitzuteilen, durch die gewährleistet ist, dass in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
(2) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet, binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 ein den Bestimmungen dieser Novelle entsprechendes Gleichbehandlungsprogramm der Behörde vorzulegen. Mit der Vorlage ist auch der völlig unabhängige Gleichbehandlungsbeauftragte der Behörde bekanntzugeben (§ 38 Abs. 4 und 5) oder nachzuweisen, dass der bereits bekannt gegebene Gleichbehandlungsbeauftragte die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 nach den Bestimmungen des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010 rechtmäßig veröffentlicht wurden, sind binnen einer Frist von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Novelle an die Bestimmungen dieser Novelle anzupassen und der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(4) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, LGBl. Nr. 46/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010 fortzuführen und abzuschließen.
(5) KWK-Anlagen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Novelle zum Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 LGBl. Nr. 44/2012 gemäß § 46b mit Bescheid benannt worden sind, gelten weiterhin als benannt.
(6) Netzbetreiber haben ihrer Verpflichtung nach § 70a Abs. 3 erstmals im Jahr 2013 nachzukommen.
23.04.2014
Wien
(1) Anhängige Verfahren zur Genehmigung erdgasbefeuerter KWK-Anlagen sind nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen und abzuschließen.
(2) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Mit der Bestellung der neuen Mitglieder gilt die Funktion der bisherigen Mitglieder als beendet. Einer gesonderten Abberufung der bisherigen Mitglieder bedarf es nicht.
07.12.2018
Wien
(1) § 2 Abs. 1 Z 84 in der Fassung des LGBl. Nr. 11/2018 tritt mit 27. Juli 2017 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 84 in der Fassung des LGBl. Nr. 11/2018 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach 2. März 2011 verwirklicht haben.
29.04.2019
Wien
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
23.04.2014
Wien
(1) Das Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 72/2001 außer Kraft.
(2) Der Netzverweigerungstatbestand gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 tritt am 19. Februar 2006 außer Kraft.
23.04.2014
Wien
(Anm.: Anhang 1 ist als PDF dokumentiert.)
02.02.2023
Wien
(Anm.: Anhang 2 ist als PDF dokumentiert.)
02.02.2023
Wien
(Anm.: Anhang 3 ist als PDF dokumentiert.)
02.02.2023
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.