K Heilquelle Schwefelquelle II (Alte Schwefelquelle) in Lauffen bei Bad Ischl
20000023Announcement22.11.1972Originalquelle öffnen →
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 1999 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Neckenmarkt und Horitschon
StF: LGBl. Nr. 4/2000
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 25/1997, wird verordnet:
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Neckenmarkt (Katastralgemeinde 33037 Neckenmarkt und Katastralgemeinde 33012 Haschendorf) und Horitschon (Katastralgemeinde 33014 Horitschon und Katastralgemeinde 33061 Unterpetersdorf) wird derart geändert, dass die Grundstücke Nr. 8260/3 und 8260/4 der Katastralgemeinde Neckenmarkt von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Katastralgemeinde Horitschon eingegliedert werden, sowie die Grundstücke Nr. 2992/2, 2993/2, 2993/3, 2993/4, 2993/5, 2993/6, 2993/7, 2993/8, 2993/9, 2993/10, 2993/11 und 2993/12 der Katastralgemeinde Horitschon von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Katastralgemeinde Neckenmarkt eingegliedert werden; weiters, dass die Grundstücke 657/2 und 657/3 der Katastralgemeinde Haschendorf von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Katastralgemeinde Unterpetersdorf eingegliedert werden, sowie die Grundstücke 469/2 und 478 der Katastralgemeinde Unterpetersdorf von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Katastralgemeinde Haschendorf eingegliedert werden; weiters, dass das Grundstück Nr. 2993/13 der Katastralgemeinde Horitschon von dieser abgetrennt und der Katastralgemeinde Haschendorf eingegliedert wird.
Die zeichnerische Darstellung des neuen Grenzverlaufs ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Eisenstadt einzusehen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Oberösterreich
Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 30. Oktober 1972 über die Anerkennung der "Schwefelquelle II" ("Alte Schwefelquelle") im Kaiser Franz Josef-Erbstollen des Bad Ischler Salzberges in Lauffen bei Bad Ischl als Heilquelle
StF: LGBl. Nr. 52/1972
Gemäß § 2 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1965 und LGBl. Nr. 9/1969 wird kundgemacht, daß die o.ö. Landesregierung mit Beschluß vom 30. Oktober 1972 die kalte Natrium-Chlorid-Sulfat-Schwefel-Quelle "Schwefelquelle II" ("Alte Schwefelquelle") im Kaiser Franz Josef-Erbstollen des Bad Ischler Salzberges in Lauffen bei Bad Ischl als Heilquelle im Sinne der §§ 1, 2 und 3 des genannten Gesetzes anerkannt hat.
Kärnten
Gesetz vom 12. Juli 2000, betreffend die Fischerei im Land Kärnten
(Kärntner Fischereigesetz-K-FG)
StF: LGBl Nr 62/2000
Artikel II (LGBl Nr 55/2010)
Artikel II (LGBl Nr 45/2012)
Artikel II (LGBl nr 2/2013)
Kärnten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele
(1) Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung, die Schaffung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung
(2) Als standortgerecht sind Wassertiere anzusehen, die im jeweiligen Fischgewässer natürlich vorkommen (heimische Arten); Wassertiere, die durch menschliches Zutun in ein Fischgewässer gelangt sind (eingebürgerte Arten), gelten nur dann als standortgerecht, wenn durch sie der jeweilige Bestand an heimischen Arten nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Als artenreich ist ein Bestand an Wassertieren dann anzusehen, wenn im jeweiligen Fischgewässer ein den natürlichen Gegebenheiten entsprechendes und ausgewogenes Verhältnis der Wassertiere nach Arten, Altersstufen und Bestanddichte vorhanden ist.
Kärnten
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt wird, für alle Fischgewässer im Land Kärnten.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind – soweit in Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmt ist – ausgenommen:
(3) Auf künstliche Wasseransammlungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 finden Abs. 4 und § 35 Abs. 6 Anwendung.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11.6.2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur, ABl. Nr. L 168 vom 28.6.2007, S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S. 1, ist im Rahmen dieses Landesgesetzes zu vollziehen. Zuständige Behörde für die Bewilligung der Einführung nicht heimischer und der Umsiedlung gebietsfremder Arten in Aquakulturanlagen sowie für die Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ist die Landesregierung.
(5) (entfällt)
16.01.2019
Kärnten
§ 3
Fischereirecht
(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Berechtigung, in jenem Fischgewässer, auf die sie sich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten.
(2) In Privatgewässern steht das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zu, falls nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels ein Dritter fischereiberechtigt ist; handelt es sich um ein Gewässer, das kein Privatgewässer des Fischereiberechtigten ist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (§ 479 ABGB), die mangels entgegenstehender Vereinbarungen veräußerlich und ohne die in § 529 ABGB vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist.
Kärnten
§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
Kärnten
(1) Die Landesregierung hat die Fischgewässer im Land Kärnten in Fischereireviere (Eigen- oder Gemeinschaftsreviere) einzuteilen oder einem Fischereirevier zuzuweisen (§ 9).
(2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischgewässer festgelegt werden, die eine ununterbrochene Wasserstrecke oder eine zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen sowie deren Unterstands- und Wasserstandsverhältnisse die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren ermöglichen.
(3) Bei der Festlegung von Fischereirevieren sind auch die natürlichen und künstlichen Gerinne zum und vom Fischgewässer sowie die in deren Zuge gelegenen Altarme und Ausstände miteinzubeziehen. Künstliche Wasseransammlungen sind bei der Festlegung von Fischereirevieren nicht miteinzubeziehen.
(4) Die Festlegung von Fischereirevieren hat auf Antrag des Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) oder von Amts wegen (§ 7) zu erfolgen. Einem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen:
(5) Vor der Festlegung von Fischereirevieren ist den Gemeinden, in deren Gebiet die davon erfaßten Fischgewässer liegen, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Vor der Festlegung von Fischereirevieren, die unmittelbar an benachbarte Länder angrenzen, in denen nach Maßgabe der dort geltenden fischereirechtlichen Vorschriften gleichfalls eine Reviereinteilung erfolgt, ist überdies den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben.
(6) Ist der Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte) an einem Fischgewässer strittig, hat die vorläufige Festlegung des Fischereireviers zu erfolgen. Wenn dies im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Klärung der Fischereirechtsverhältnisse von Amts wegen mit Bescheid einen Fischereiverwalter zu bestellen; § 12 Abs. 4 gilt in diesem Fall sinngemäß. Nach der Klärung der Fischereirechtsverhältnisse ist die Festlegung des Fischereireviers auf Antrag des Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) endgültig neu vorzunehmen.
(7) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit Bescheid zu erfolgen.
31.05.2017
Kärnten
§ 6
Eigenreviere
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiberechtigten mit Bescheid
(1a) Die Landesregierung hat ein Fischgewässer iSd Abs. 1 lit. a oder lit. b von Amts wegen mit Bescheid als Eigenrevier festzulegen, wenn eine Einbeziehung in ein Gemeinschaftsrevier nach § 7 Abs. 2 nicht möglich ist.
(2) Auf Antrag des Fischereiberechtigten ist ein Eigenrevier mit Bescheid der Landesregierung in mehrere Eigenreviere zu teilen oder sind mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen.
Kärnten
§ 7
Gemeinschaftsreviere
(1) Auf Antrag der jeweiligen Fischereiberechtigten oder von Amts wegen sind Fischgewässer, an denen das Fischereirecht verschiedenen Personen zusteht und die jeweils für sich allein die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 nicht erfüllen, mit Bescheid als Gemeinschaftsrevier festzulegen, wenn sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen.
(2) Fischgewässer, die die Voraussetzungen für die Festlegung als Eigenrevier nach § 6 Abs 1 lit a oder lit b erfüllen, für die jedoch eine solche Festlegung nicht beantragt wird, sind in ein unmittelbar angrenzendes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen. Kommen dafür mehrere Gemeinschaftsreviere in Betracht, sind die Fischgewässer in jenes unmittelbar angrenzende Gemeinschaftsrevier einzubeziehen, bei dem die Einbeziehung der nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung (§ 20 Abs 1) besser dient.
(3) Im Bescheid über die Festlegung eines Gemeinschaftsreviers sowie über die Einbeziehung von Fischgewässern in ein Gemeinschaftsrevier sind die auf die Fischereiberechtigten entfallenden Anteile am Gemeinschaftsrevier festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß sowie von der Güte der das Gemeinschaftsrevier bildenden Fischgewässer auszugehen.
(4) Die Grenzen unmittelbar aneinandergrenzender Gemeinschaftsreviere sind auf Antrag der betroffenen Fischereiberechtigten zu ändern, wenn dadurch die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung (§ 20 Abs 1) der jeweiligen Fischgewässer wesentlich erleichtert wird und die betroffenen Gemeinschaftsreviere weiterhin jeweils die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen.
Kärnten
§ 8
Aufhebung von Fischereirevieren
Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen ist die Festlegung von Fischgewässern als Fischereirevier mit Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Fischgewässer die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 oder § 6 Abs 1 nicht mehr erfüllen.
Kärnten
(1) Fischgewässer, die weder als Eigenrevier noch als Gemeinschaftsrevier festgelegt sind noch auf Grund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können (§ 7 Abs. 2), sind im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft von der Landesregierung mit Bescheid einem unmittelbar angrenzenden Fischereirevier zur nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung zuzuweisen. Die Landesregierung hat die Zuweisung mit Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zuweisung nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Zuweisung von Fischgewässern hat auf Antrag des Fischereiberechtigten des angrenzenden Fischereirevieres oder der Fischereiberechtigten der Fischgewässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.
(3) Vor der Zuweisung von Fischgewässern zu einem unmittelbar angrenzenden Fischereirevier und vor der Aufhebung der Zuweisung ist den berührten Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben.
(4) Die Fischereiberechtigten in Fischereirevieren sind verpflichtet, zugewiesene Fischgewässer fischereiwirtschaftlich nachhaltig zu bewirtschaften (§ 20 Abs. 1) und dem Fischereiberechtigten (den Fischereiberechtigten) der zugewiesenen Fischgewässer jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Kommt zwischen den Beteiligten eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuweisung nach Abs. 1 nicht zustande, ist die Höhe der Vergütung auf Antrag eines Beteiligten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den angemessenen Pachtzins für vergleichbare Fischgewässer mit Bescheid festzusetzen.
Kärnten
§ 10
Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten
Der Erwerb von Fischereirechten ist vom neuen Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Kärnten
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die in ihrem Sprengel gelegenen Fischereireviere einen Fischereikataster zu führen. Der Fischereikataster besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Der Fischereikataster hat zu umfassen:
(2) Die Fischereiberechtigten und gegebenenfalls die Fischereiausübungsberechtigten haben auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer angemessen festzusetzenden, vier Wochen nicht übersteigenden Frist die zur Führung des Fischereikatasters erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Ist der Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte) an einem Fischgewässer strittig, sind im Fischereikataster die Angaben nach Abs. 1 lit. b hinsichtlich der Personen, die das Fischereirecht beanspruchen, vorläufig ersichtlich zu machen. Nach der Klärung der Fischereirechtsverhältnisse ist die vorläufige Ersichtlichmachung im Fischereikataster auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
(4) Die Führung des Fischereikatasters mittels automatisierter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zweck der Führung des Fischereikatasters personenbezogene Daten zu verarbeiten.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Zweckmäßigkeit nähere Regelungen hinsichtlich der Führung des Fischereikatasters zu erlassen.
(6) In den Fischereikataster darf jedermann während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht nehmen, Abschriften anfertigen und auf seine Kosten Kopien herstellen lassen.
22.11.2022
Kärnten
(1) Die Fischerei darf eigenverantwortlich in Fischereirevieren nur von Personen ausgeübt werden, die voll handlungsfähig und die Inhaber einer Jahresfischerkarte (§ 26 Abs. 1) sind.
(2) Steht das Fischereirecht in einem Fischereirevier einer Person, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, einer Mehrheit von Personen oder einer juristischen Person zu und wird die Ausübung der Fischerei nicht verpachtet, ist von den Fischereiberechtigten zur Ausübung der Fischerei ein Fischereiverwalter zu bestellen.
(3) Der Fischereiverwalter muss die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Die Bestellung eines Fischereiverwalters darf nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und ist vom Fischereiberechtigten unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Bestellung auf Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 zu prüfen und mit Bescheid für unwirksam zu erklären, wenn sie diesen Voraussetzungen nicht entspricht. Nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige kann eine Unwirksamerklärung nicht mehr erfolgen; die Bestellung gilt als endgültig zur Kenntnis genommen. Die Fischereiberechtigten haben den Fischereiverwalter abzuberufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die der Bestellung entgegengestanden wären. Die Abberufung des Fischereiverwalters ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Mit der wirksamen Bestellung eines Fischereiverwalters und der Anzeige der Bestellung an die Bezirksverwaltungsbehörde gehen alle Rechte und Pflichten der Fischereiberechtigten nach diesem Gesetz hinsichtlich der Ausübung der Fischerei auf den Fischereiverwalter über. Der Fischereiverwalter vertritt die Fischereiberechtigten in allen Angelegenheiten dieses Gesetzes und ist für die Einhaltung der die Ausübung der Fischerei betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich.
(5) Unterbleibt entgegen der Verpflichtung nach Abs. 2 die Bestellung eines Fischereiverwalters, oder wird die Bestellung für unwirksam erklärt (Abs. 3), hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Rechnung der Fischereiberechtigten von Amts wegen mit Bescheid einen Fischereiverwalter zu bestellen, wenn dies im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist. Die amtswegige Bestellung eines Fischereiverwalters ist mit Bescheid aufzuheben, wenn der Grund für seine Bestellung weggefallen ist. In diesem Fall gehen die Rechte und Pflichten iSd. Abs. 4 auf einen nach Abs. 2 bestellten Fischereiverwalter erst mit der Aufhebung der Bestellung des amtswegig bestellten Fischereiverwalters über.
31.05.2017
Kärnten
§ 13
Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren
In Eigenrevieren steht die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei dem Fischereiberechtigten zu.
Kärnten
§ 14
Ausübung der Fischerei in
Gemeinschaftsrevieren
(1) In Gemeinschaftsrevieren ist die Fischerei einvernehmlich von den jeweiligen Fischerberechtigten oder durch Verpachtung des Fischereirevieres auszuüben. Im Fall der einvernehmlichen Ausübung der Fischerei haben die jeweiligen Fischereiberechtigten einen Fischereiverwalter zu bestellen. § 12 Abs 3 bis 5 gelten sinngemäß.
(2) Die Verpachtung von Gemeinschaftsrevieren hat durch den Fischereirevierausschuß (§ 50 Abs 1 lit a) im Weg einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu erfolgen. Der Pachtzins ist auf die Fischereiberechtigten entsprechend ihrem Anteil am Gemeinschaftsrevier aufzuteilen.
(3) Ist die Verpachtung eines Gemeinschaftsrevieres nicht möglich, hat der Fischereirevierausschuß einen Fischereiverwalter zu bestellen, bis eine Verpachtung durchgeführt wird. § 12 Abs 3 bis 5 gelten sinngemäß.
Kärnten
§ 15
Verpachtung von Fischereirevieren
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur in ihrer Gesamtheit Gegenstand eines Fischereipachtvertrages sein. Räumliche Teile eines Fischereireviers dürfen an verschiedene Pächter verpachtet werden, wenn jeder verbleibende Teil des Fischereireviers für sich allein die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllt.
(2) Fischereipachtverträge bedürfen der Schriftform; sie haben jedenfalls die Namen und die Anschriften des Verpächters und des Pächters, die Bezeichnung, die Größe und die Grenzbeschreibung des Fischereirevieres einschließlich allfälliger nach § 7 Abs 2 einbezogener oder nach § 9 zugewiesener Fischgewässer, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu enthalten. In Fischereipachtverträgen dürfen weiters insbesondere Regelungen über die höchstzulässige Zahl der auszugebenden Fischereierlaubnisscheine, die Zulässigkeit der Unterverpachtung, die zu bestellenden Fischereiaufsichtsorgane sowie sonstige mit der Ausübung der Fischerei zusammenhängende und den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden.
(3) Fischereipachtverträge sind binnen zwei Wochen nach ihrem Abschluß vom Pächter der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Weist der Pächter nicht die erforderliche Eignung (§ 17) auf oder widerspricht der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige mit Bescheid festzustellen. Diese Feststellung hat die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat angezeigte Fischereipachtverträge, sofern keine Gründe für eine Feststellung nach Abs 3 zweiter Satz vorliegen, unverzüglich dem Fischereirevierverband zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs 2 und auf die Interessen einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) Muster für Fischereipachtverträge zu erstellen.
Kärnten
§ 16
Pachtdauer und Pachtjahr
(1) Die Pachtdauer von Fischereipachtverträgen beträgt mindestens fünf Jahre.
(2) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.
Kärnten
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur an Personen verpachtet werden,
(1a) Staaten nach Abs. 1 lit. b sind Staaten, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, gleichzuhalten. Staatsangehörigen nach Abs. 1 lit. c sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, gleichzuhalten.
(2) Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staatsangehörige nach Abs. 1a, bedürfen zum Abschluß eines Fischereipachtvertrages die Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
(3) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr zu bestellende Fischereiverwalter (§ 12 Abs. 2) die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Auflösung des Fischereipachtvertrages oder für den Fall des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland haben, ausgenommen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, gelten überdies die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(4) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 nur verpachtet werden, wenn
(5) Soll die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), muß jede Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.
22.11.2022
Kärnten
§ 18
Unterverpachtung
(1) Die Unterverpachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei ist nur zulässig, wenn
(2) Die §§ 15 und 16 gelten für Unterpachtverträge sinngemäß.
Kärnten
§ 19
Auflösung des Pachtvertrages
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einen Fischereipachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufzulösen, wenn
(2) Sind mehrere Mitpächter vorhanden und treffen die im Abs 1 angeführten Voraussetzungen für die Auflösung des Fischereipachtvertrages nicht für alle Mitpächter zu, kann im Fall der Auflösung eines Fischereipachtvertrages nach Abs 1 das Pachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den übrigen Mitpächtern fortgesetzt werden. Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband schriftlich anzuzeigen.
Kärnten
§ 20
Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten
(1) Die Fischereireviere sind von den Fischereiausübungsberechtigten nachhaltig derart zu bewirtschaften, daß ein der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechender standortgerechter, artenreicher und gesunder Bestand an Wassertieren gewährleistet wird (geordnete Fischereiwirtschaft).
(2) Zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft sind vorrangig solche Maßnahmen zu setzen, die die Selbstvermehrung eines entsprechenden Bestandes an Wassertieren nach Abs 1 fördern.
Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
(3) Kommt ein Fischereiausübungsberechtigter den Verpflichtungen nach Abs 1 und Abs 2 erster Satz nicht nach, hat ihm die Landesregierung - unbeschadet der Besatzpflicht nach § 22 - die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Schaffung und erforderlichenfalls Wiederherstellung einer geordneten Fischereiwirtschaft (Abs 1) mit Bescheid vorzuschreiben. Derartige Maßnahmen hat die Landesregierung auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten aufzuheben, wenn ein den Zielen einer geordneten Fischereiwirtschaft entsprechender Bestand an Wassertieren wiederhergestellt ist.
(4) Die Landesregierung hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Führung von Fangverzeichnissen vorzuschreiben, wenn dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs 1 und Abs 2 erster Satz oder von Vorschreibungen nach Abs 3 erforderlich ist. Die Fangverzeichnisse sind der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.
Kärnten
§ 21
Festlegung von Aufzuchtgewässern
(1) Die Landesregierung hat von Amts wegen oder auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder des Fischereirevierausschusses nach Anhörung des Landesfischereiinspektors und des Fischereiberechtigten Teile eines Fischereirevieres mit Bescheid als Aufzuchtgewässer festzulegen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist und die betreffenden Teile eines Fischereirevieres aufgrund ihrer Beschaffenheit und Größe, ihres Nahrungsangebotes sowie der sonstigen natürlichen Gegebenheiten in besonderem Maß die Voraussetzungen für die Selbstvermehrung von Wassertieren bieten. Die Festlegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung weggefallen sind.
(2) In Aufzuchtgewässern darf der Fischfang nicht ausgeübt werden. Sonstige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn durch sie keine Gefährdung oder erhebliche Beunruhigungen der Brut oder der Jungfische zu erwarten ist.
(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Aufzuchtgewässer durch Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen.
Kärnten
§ 22
Besatzmaßnahmen
(1) Reichen Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs. 1) nicht aus, hat der Fischereiausübungsberechtigte im Fischereirevier den erforderlichen Besatz mit Brut, Setzlingen oder Jungfischen durchzuführen. Kommt der Fischereiausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Landesregierung mit Bescheid einen entsprechenden Pflichtbesatz vorzuschreiben.
(2) In die Flussstaue der Drau von der Mauthbrücke (Draukilometer 69,5) flussabwärts bis zur Staatsgrenze sowie in künstlichen Speicherseen, die eine Fläche von 10 ha überschreiten, dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten mit Zustimmung des Fischereiberechtigten auch fangfähige Fische besetzt werden.
(3) Soweit es sich nicht um Fischereireviere iSd Abs. 2 handelt, hat die Landesregierung auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten nach Anhörung des Fischereirevierausschusses und des Fischereiberechtigten mit Bescheid den Besatz mit fangfähigen Fischen zu genehmigen
Der Fischbesatz nach lit. a darf nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, der Fischbesatz nach lit. b nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren genehmigt werden.
(4) Die Fische iSd Abs. 1 bis 3 müssen von standortgerechten Arten und Populationen desselben Einzugsgebietes stammen. Der Besatz darf nur mit Fischen erfolgen, welche dem ursprünglichen Fischbestand in dem betroffenen Fischereirevier genetisch entsprechen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzusetzen, welche Arten von Fischen den standortgerechten Arten genetisch entsprechen, wenn dies zur Vollziehung des Gesetzes aus fischereiwirtschaftlichen oder fischökologischen Gründen erforderlich ist.
(5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Art, Herkunft und Menge des Besatzmaterials sowie Ort und Zeitpunkt jeder Besatzmaßnahme dem Landesfischereiinspektor und dem Fischereirevierverband schriftlich so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Landesfischereiinspektor und ein Vertreter des Fischereirevierverbandes bei der Besatzmaßnahme anwesend sein können. Der Mitteilung ist eine schriftliche Bestätigung des Fischzuchtbetriebes, aus dem das Besatzmaterial bezogen wird, anzuschließen, dass der Fischzuchtbetrieb einer regelmäßigen veterinärhygienischen und veterinärfachlichen Aufsicht unterliegt.
(6) Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten die Vorschreibung eines Pflichtbesatzes aufzuheben, wenn
(7) Wenn dies zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft nach § 20 Abs 1 erforderlich ist, hat die Landesregierung dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Beschränkungen für Besatzmaßnahmen vorzuschreiben.
Kärnten
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Arten von Wassertieren im Land Kärnten als standortgerecht (§ 1 Abs. 2) gelten.
(2) In einem Fischgewässer dürfen nur solche Arten von Wassertieren ausgesetzt werden, die gemäß der Verordnung nach Abs. 1 als standortgerecht gelten und im jeweiligen Fischgewässer heimisch sind. Das Aussetzen anderer Arten von Wassertieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Aussetzen der Wassertiere keine Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Interessen sowie des Naturhaushaltes zu erwarten ist. Die Bewilligung darf nur befristet und nur mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen gemäß der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach dem Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetz.
24.09.2024
Kärnten
§ 24
Bewirtschaftungsbeschränkungen für
Gebirgsseen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Bewirtschaftsbeschränkungen für einen Gebirgssee vorzuschreiben, wenn derartige Beschränkungen für die Erhaltung und Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren erforderlich sind.
(2) Als Bewirtschaftungsbeschränkungen kommen in Betracht:
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten derartige Vorschreibungen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Bewirtschaftungsbeschränkungen weggefallen sind.
Kärnten
(1) Zur Ausübung des Fischfanges ist berechtigt, wer
(2) Personen, die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, ausüben, wenn sie einen Fischereierlaubnisschein haben.
(2a) Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet, aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang nur mit einer gültigen Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und einem Fischereierlaubnisschein sowie unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person ausüben.
(2b) Personen, die aufgrund einer Behinderung die fachliche Eignung für die Ausübung des Fischfanges iSd. § 26 nicht aufweisen, dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) in Begleitung einer voll handlungsfähigen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, ausüben, wenn sie einen Fischereierlaubnisschein haben.
(3) Die Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und der Fischereierlaubnisschein (§ 32), sofern der Fischfang nicht vom Fischereiberechtigten ausgeübt wird, sind bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen und auszuhändigen.
31.05.2017
Kärnten
(1) Personen, die die für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verläßlichkeit und fachliche Eignung aufweisen und bei denen kein Verweigerungsgrund nach § 27 vorliegt, ist auf Antrag eine mit einem Lichtbild versehene Jahresfischerkarte auszustellen.
(2) Zur Ausstellung der Jahresfischerkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller im Land Kärnten keinen Hauptwohnsitz, ist zur Ausstellung der Jahresfischerkarte jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird.
(3) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen,
(4) Bei der erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat der Antragsteller den Nachweis zu erbringen, daß er über die zur Ausübung des Fischfanges erforderlichen praktischen, theoretischen und rechtlichen Kenntnisse insbesondere der fischereirechtlichen und der naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften, soweit sie Wassertiere betreffen, der Gewässerökologie, der Fischkunde, der Fischhege, der Gerätekunde sowie der Regeln der Weidgerechtigkeit verfügt.
(5) Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn der Antragsteller
(6) Der Unterweisung nach Abs. 5 lit. a und den Studien nach Abs. 5 lit. e sind Unterweisungen und Studien, die in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachgewiesen werden.
(6a) Den Berufsausbildungen nach Abs. 5 lit. d sind Ausbildungen, die in einem anderen Bundesland, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, abgeschlossen worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachgewiesen werden.
(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Lehrplan für die Unterweisungen nach Abs. 5 lit. a und lit. c und nach Abs. 6 sowie über die Höhe der Gebühr für die Teilnahme an den Unterweisungen zu erlassen. Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung der Unterweisung verbunden ist, festzulegen.
(8) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass Unterweisungen nach Abs. 5 lit. a und lit. c, nach Abs. 6 und nach Abs. 6a nach Bedarf, mindestens aber zweimal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit der Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahme daran darf die Landesregierung erforderlichenfalls mit Bescheid natürliche und juristische Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisungen bieten, insbesondere die Fischereirevierverbände und Fischereivereine im Land Kärnten betrauen. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn die Unterweisungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(8a) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, die eine sichere Durchführung von Unterweisungen nach Abs. 5 lit. a und lit. c, nach Abs. 6 und nach Abs. 6a gefährdet, darf die Landesregierung beschließen, von deren Durchführung unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 8 vorläufig abzusehen.
(8b) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes und sofern kein Beschluss nach Abs. 8a vorliegt, dürfen Unterweisungen nach Abs. 5 lit. a und lit. c, nach Abs. 6 und Abs. 6a als elektronischer Fernunterricht gestaltet werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Voraussetzungen für die Zulässigkeit des elektronischen Fernunterrichts festzulegen, die zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Unterweisung erforderlich sind.
(9) Die Jahresfischerkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jahresfischerkartenabgabe (§ 28) gültig.
22.11.2022
Kärnten
§ 27
Verweigerung der Jahresfischerkarte
Die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ist zu verweigern:
Kärnten
(1) Der Inhaber einer Jahresfischerkarte hat die Jahresfischerkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus der Jahresfischerkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu.
(2) Die Jahresfischerkartenabgabe ist mittels eines bei den Bezirksverwaltungsbehörden aufzulegenden Zahlscheines zu entrichten. Bei der erstmaligen Ausstellung ist sie vor der Ausfolgung der Jahresfischerkarte, in der Folge ist sie in jedem Kalenderjahr vor der erstmaligen Ausübung des Fischfanges im Land Kärnten zu entrichten.
(3) Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich 39 Euro.
(4) Die Jahresfischerkartenabgabe ist von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben; die Einnahmen aus der Jahresfischerkartenabgabe sind vierteljährlich an das Land Kärnten abzuführen.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe entsprechend den Änderungen von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf einen vollen Euro auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 50 Cent abzurunden und Beträge ab 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
22.11.2022
Kärnten
Wenn bei einem Inhaber einer Jahresfischerkarte nachträglich die für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verläßlichkeit (§ 26 Abs. 3) wegfällt oder nachträglich ein Verweigerungsgrund für die Ausstellung einer Jahresfischerkarte nach § 27 lit. a oder lit. b hervorkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jahresfischerkarte mit Bescheid zu entziehen. Personen, denen die Jahresfischerkarte entzogen worden ist, können für die Dauer der Entziehung keine gültige Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte erwerben.
22.11.2022
Kärnten
(1) Fischergastkarten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten an Fischergäste weitergegeben werden, bei denen kein Verweigerungsgrund nach § 27 lit. a oder lit. b vorliegt.
(2) Fischergastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet und entweder für die Dauer einer Woche oder für die Dauer von vier Wochen gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Fischergast.
(3) Die Formulare für die Fischergastkarten sind dem Fischereiausübungsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag physisch in Papierform auszufolgen. Sofern der Fischereiausübungsberechtigte die Fischergastkarte an Fischergäste elektronisch weitergibt, hat die Fischergastkarte in digitaler Form dem Formular für die Fischergastkarte in Papierform inhaltlich zu entsprechen und ist vom Fischereiausübungsberechtigten mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen, die die Bezirksverwaltungsbehörde dem Fischereiausübungsberechtigten auf Antrag zu übermitteln hat. Der Name und der Hauptwohnsitz des Fischergastes, der Tag der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast sowie die Bestätigung, dass der Fischergast die Fischergastkartenabgabe (§ 31) entrichtet hat, sind vom Fischereiausübungsberechtigten in der Fischergastkarte einzutragen. Fischergastkarten, die den vorhergehenden Bestimmungen nicht entsprechen, sind ungültig.
(4) Zur Ausfolgung der Formulare für Fischergastkarten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel das Fischereirevier, auf das sich der Antrag bezieht, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist.
(5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr ausgegebenen Fischergastkarten mit den entsprechenden fortlaufenden Nummern und deren jeweilige Geltungsdauer zu melden.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Weitergabe von Fischergastkarten für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgefolgte, jedoch noch nicht an Fischergäste weitergegebenen Fischergastkarten wieder einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Fischereigastkarten rechtskräftig bestraft worden ist. Der Untersagungszeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses zu laufen.
22.11.2022
Kärnten
(1) Der Inhaber einer Fischergastkarte hat die Fischergastkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe fließen dem Land Kärnten zu.
(2) Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche 7 Euro und mit einer Geltungsdauer von vier Wochen 15 Euro.
(3) Die Fischergastkartenabgabe ist vor der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast zu entrichten und vom Fischereiausübungsberechtigten einzuheben. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe innerhalb von vier Wochen nach dem Ablauf des Kalenderjahres an das Land Kärnten abzuführen.
(4) § 28 Abs. 5 gilt für die Fischergastkartenabgabe in gleicher Weise.
22.11.2022
Kärnten
(1)Der Fischereiausübungsberechtigte darf die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlich und nur Personen,
erteilen.
(2) Der Fischereierlaubnisschein hat das Fischereirevier, auf das sich die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges bezieht, und den Zeitraum zu bezeichnen, für den die Erlaubnis erteilt wird, sowie den Namen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers zu enthalten.
31.05.2017
Kärnten
§ 33
Durchführungsbestimmungen
Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Abschnittes die Form und den Inhalt der Formulare für die Jahresfischerkarten und die Fischergastkarten festzulegen.
Kärnten
§ 33a
Verhalten in Fischereirevieren
Es ist verboten:
Kärnten
Fischereipolizeiliche Vorschriften
§ 34
Schonzeiten und Mindestfangmaße
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren (§ 1) unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden mit Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festzulegen.
(2) Wassertiere dürfen während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen nicht gefangen werden. Werden Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen gefangen, sind sie umgehend mit der erforderlichen Vorsicht in das Wasser zurückzusetzen; werden solche Wassertiere beim Fang derart verletzt, daß ein Weiterleben nicht erwartet werden kann, sind sie artgerecht zu töten.
(3) Die Landesregierung darf auf Antrag mit Bescheid für wissenschaftliche und für fischereiwirtschaftliche Zwecke nach Anhörung des Landesfischereiinspektors Ausnahmen von den Verboten nach Abs 2 erster Satz bewilligen. Die Bewilligung darf nur befristet und unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren in dem jeweiligen Fischereirevier erforderlich ist.
(4) Die Bewilligung nach Abs 3 ist bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und den Fischereiaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Kärnten
§ 35
Sach- und weidgerechte Ausübung des Fischfanges
(1) Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.
(2) Sachgemäß ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie
(3) Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie
(4) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges jedenfalls bei Verwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel:
(5) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges jedenfalls bei der Anwendung folgender Fangmethoden:
(6) Die Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf die Grundsätze nach Abs 2 bis Abs 5 nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung zur Wahrung der sachgemäßen und weidgerechten Ausübung des Fischfanges im Rahmen von Wettfischveranstaltungen nähere Regelungen treffen.
(7) Die Landesregierung darf nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung
(8) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung hinsichtlich der in Anhang V der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S 42, angeführten wildlebenden Tierarten jene Beschränkungen nach Abs 7 lit b festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind.
(9) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung hinsichtlich der in Anhang IVa der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S 42, angeführten wildlebenden Tierarten jene Beschränkungen festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind. Insbesondere sind zu verbieten:
(10) Die Landesregierung darf in den Verordnungen nach Abs 8 und Abs 9 Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen
(11) Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Elektrofanggeräten zu bewilligen. Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn
(12) Bewilligungen nach Abs 11 für fischereiwirtschaftliche Zwecke dürfen nur für ein bestimmtes Fischereirevier und nur für die Verwendung einer bestimmten Art von Elektrofanggeräten erteilt werden. Die Bewilligungen sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.
(13) Bewilligungen nach Abs. 11 für die Verwendung einer bestimmten Art von Elektrofanggeräten dürfen auf Antrag auch
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereirevierausschusses und mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten für einzelne Fischereireviere, die zur Gänze oder überwiegend in ihrem Sprengel gelegen sind, mit schriftlichem Bescheid ein Aufsichtsorgan zu bestellen, wenn
(2) Das Aufsichtsorgan ist befugt,
(3) Jeder Abschuss ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zum Zweck der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung binnen einer Woche zu melden. Die Landesregierung hat eine jährliche Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Kormorane durchzuführen. Die für die Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind den Bezirksverwaltungsbehörden bis 1. Oktober jeden Jahres von der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat den Abschuss weiterer Kormorane zu untersagen, wenn die in Abs. 2 lit. b festgelegte Höchstzahl erschöpft ist.
(4) Nicht erlaubt ist der Abschuss
Abweichend von lit. a und lit. b ist der Abschuss im Europaschutzgebiet „Obere Drau“, LGBl. Nr. 49/2011, im Europaschutzgebiet „Görtschacher Moos - Obermoos im Gailtal“, LGBl. Nr. 56/2011, im Naturschutzgebiet „Hallegger Teiche“, LGBl. Nr. 32/1959, idF LGBl. Nr. 1/2003, und im Naturschutzgebiet „Strußnig Teich“, LGBl. Nr. 103/1979, idF LGBl. Nr. 1/2003, erlaubt.
(5) Das Aufsichtsorgan hat die §§ 3 Abs. 3, 15, 68, 69 Abs. 2 bis 5 und 70 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zu beachten. Das Aufsichtsorgan hat zur Ausübung seiner Tätigkeit den kürzest möglichen Weg durch das Jagdgebiet zu nehmen und das Jagdgebiet nach Beendigung seiner Tätigkeit auf dem kürzest möglichen Weg wieder zu verlassen. Das Aufsichtsorgan darf seine Tätigkeit nur im Uferbereich in einer Entfernung von sechs Meter vom Ufer des Fischgewässers aus durchführen.
Kärnten
(1) Zum Aufsichtsorgan nach § 35a dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.
(2) Die Bestellung hat auf zwei Jahre zu erfolgen.
(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind:
(4) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 3 ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
(5) Fachliche Voraussetzungen sind die Berechtigung nach § 37 und § 38a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, und die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung über Grundkenntnisse des Vogelartenschutzes. Der Zeitpunkt der Unterweisung darf nicht länger als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterweisungen mindestens einmal im Kalenderjahr durchgeführt werden.
(6) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abberufung des Aufsichtsorgans mit Bescheid auszusprechen, wenn
(8) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten, der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(9) § 39 Abs. 3 bis 7 und § 42 gelten sinngemäß. Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Funktion endet.
(10) Das Aufsichtsorgan ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden. Das Aufsichtsorgan ist, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(11) Der Bezirksjägermeister ist von der Bezirksverwaltungsbehörde über die Bestellung eines Aufsichtsorgans und das Enden der Funktion zu verständigen.
21.08.2025
Kärnten
(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß § 35 Abs. 10, mit denen Ausnahmen von den gemäß § 35 Abs. 8 und 9 festgelegten Beschränkungen erteilt werden, sowie gegen Bescheide gemäß § 35a Abs. 1 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(3) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in § 35 Abs. 10 lit. b genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung. § 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG gilt sinngemäß.
25.09.2024
Kärnten
§ 36
Fischkrankheiten und
Wasserverunreinigungen
Die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereiaufsichtsorgane, die Organe der Fischereirevierverbände sowie der Landesfischereiinspektor sind verpflichtet, den Verdacht des Auftretens von Fischkrankheiten sowie die Verunreinigungen von Fischgewässern unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Kärnten
Fischereiaufsicht
§ 37
Verpflichtung zur Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben in den Fischereirevieren für die Ausübung der Fischereiaufsicht zu sorgen, es sei denn, der Pachtvertrag sieht vor, dass der Fischereiberechtigte für die Fischereiaufsicht zu sorgen hat, oder es wird ein Teil des Fischereirevieres verpachtet. In diesen Fällen treffen die in §§ 38 Abs. 1 und Abs. 3, 39 Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen des Fischereiausübungsberechtigten den Fischereiberechtigten.
(2) Die Fischereiaufsicht umfaßt
(3) Die Fischereiaufsicht ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.
(4) Die Fischereiaufsicht ist von Fischereiaufsichtsorganen (§ 38) auszuüben.
Kärnten
(1) Für jedes Fischereirevier sind vom Fischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane in derartiger Anzahl zu bestellen, daß eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von einem Jahr zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils ein Jahr verlängert, wenn vom Fischereiausübungsberechtigten nicht spätestens innerhalb des vorletzten Monates vor Ablauf der Bestelldauer ein anderer Vorschlag gemacht wird.
(2) Für Fischereireviere, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, dürfen gemeinsame Fischereiaufsichtsorgane bestellt werden, wenn dadurch eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht gewährleistet ist.
(3) Wenn der Fischereiausübungsberechtigte trotz wiederholter Aufforderung nicht für eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht Sorge trägt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen mit Bescheid auf Rechnung des Fischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane zu bestellen und mit der Ausübung der Fischereiaufsicht zu betrauen.
22.11.2022
Kärnten
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Fischereirevier zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist, Name, Beruf und Hauptwohnsitz der bestellten Fischereiaufsichtsorgane und das Fischereirevier, gegebenenfalls die Fischereireviere (§ 38 Abs. 2), in dem (in denen) die Fischereiaufsicht ausgeübt werden soll, schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes darf nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, die vom Fischereiausübungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung zu beantragen ist. Die Genehmigung darf mit Bescheid nur versagt werden, wenn die als Fischereiaufsichtsorgan vorgesehene Person die Voraussetzungen nach § 40 nicht erfüllt oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Fischereirevieres (der Fischereireviere) eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht durch bestellte Fischereiaufsichtsorgane bereits gewährleistet ist.
(2a) Die Genehmigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn
Im Fall des Widerrufs der Genehmigung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs. 3) einzuziehen. Nach Ablauf der Bestelldauer hat das Fischereiaufsichtsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde das Dienstabzeichen und den Dienstausweis umgehend zurückzustellen.
(3) Ein erstmals bestelltes Fischereiaufsichtsorgan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm ein Dienstausweis auszustellen, aus dem sein Name und sein Hauptwohnsitz und seine Funktion als Fischereiaufsichtsorgan hervorgehen müssen, und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist überdies anzuführen, für welches Fischereirevier (für welche Fischereireviere) das Fischereiaufsichtsorgan bestellt worden ist. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen dem Fischereiaufsichtsorgan gleichzeitig mit der Genehmigung der Bestellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auszustellen und auszufolgen.
(4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Funktion als Fischereiaufsichtsorgan zu enthalten.
(5) Die Landesregierung hat die näheren Regelungen über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis mit Verordnung zu treffen.
(6) Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, ihren Dienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Fischereirevier die Namen und die Anschriften der Fischereiaufsichtsorgane, deren Bestellung von ihr genehmigt worden ist, im Fischereikataster (§ 11) ersichtlich zu machen.
22.11.2022
Kärnten
(1) Als Fischereiaufsichtsorgan darf nur eine voll geschäftsfähige Person bestellt werden, die
(1a) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 lit. f ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht durch
(3) Den Berufsausbildungen nach Abs. 2 lit. b sind Berufsausbildungen, die in einem anderen Bundesland, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, abgeschlossen worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung nachgewiesen werden.
(4) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass solche Unterweisungen nach Bedarf, mindestens aber einmal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit der Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahme daran, darf die Landesregierung erforderlichenfalls mit Bescheid natürliche und juristische Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisungen bieten, betrauen. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn die Unterweisungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(5) Prüfungen nach Abs. 2 lit. a und Studien nach Abs. 2 lit. c sind Prüfungen und Studien, die in einem anderen Bundesland, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, absolviert worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Prüfung oder Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung nachgewiesen werden. Soweit Prüfungen nach den Fischereigesetzen anderer Länder mit Verordnung anerkannt wurden (§ 41 Abs. 12), ist keine bescheidmäßige Anerkennung im Einzelfall erforderlich.
(6) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen gemäß Abs. 2 und 5 ist das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
(7) § 26 Abs. 8a und 8b gelten sinngemäß.
22.11.2022
Kärnten
(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereibeirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Als Vorsitzender der Prüfungskommission ist ein rechtskundiger Bediensteter aus dem Personalstand der Behörden der allgemeinen Verwaltung im Land Kärnten zu bestellen. Ein weiteres Mitglied ist aus dem Kreis der Fischereiaufsichtsorgane im Land Kärnten zu bestellen. Der Prüfungskommission gehört überdies der Landesfischereiinspektor an.
(3) Für den Vorsitzenden und für das weitere Mitglied aus dem Kreis der Fischereiaufsichtsorgane ist für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen; Abs. 2 gilt dabei sinngemäß. Der Landesfischereiinspektor wird im Fall der Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 58 Abs. 8) vertreten.
(4) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber eine angemessene Vergütung. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütung ist auf den mit der Durchführung der Prüfung durchschnittlich verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.
(5) Die Landesregierung hat den Prüfungstermin mindestens drei Monate im vorhinein festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. In einem Kalenderjahr darf nur ein Prüfungstermin festgelegt werden.
(6) Zur Fischereiaufsichtsprüfung ist ein Prüfungswerber zuzulassen, der
(7) Prüfungswerber für die Fischereiaufsichtsprüfung haben den Besuch eines Fachkurses nachzuweisen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Fachkurs nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr durchgeführt wird. Mit der Durchführung des Fachkurses dürfen erforderlichenfalls mit Bescheid auch natürliche und juristische Personen betraut werden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Fachkurses bieten. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn die Unterweisungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Der Fachkurs hat die für die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung erforderlichen Kenntnisse (Abs. 8) zu vermitteln. Die Dauer des Fachkurses darf zwei Wochen nicht überschreiten. Für die Teilnahme am Fachkurs ist vom Prüfungswerber eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung des Fachkurses verbunden ist, festzulegen. § 26 Abs. 8a und 8b gelten sinngemäß.
(8) Der Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung hat jedenfalls die Gegenstände Gewässerökologie, Fischkunde, Fischhege, Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges sowie Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, zu umfassen. Die Prüfung ist mündlich abzulegen und darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(9) Für die Teilnahme an der Prüfung haben die Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr darf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung der Fischereiaufsichtsprüfung verbunden ist, nicht überschreiten.
(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
(11) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Festlegung der Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, den Lehrplan für den Fachkurs, den Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses festzulegen.
(11a) Die Prüfung und die Beratung und Beschlussfassung der Prüfungskommission dürfen im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes auf elektronischem Weg unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
(12) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff vergleichbarer Prüfungen nach den Fischereigesetzen anderer Länder mit Verordnung nähere Bestimmungen dafür zu treffen, inwieweit diese Prüfungen der Fischereiaufsichtsprüfung nach diesem Gesetz gleichzuhalten sind und in welcher Form der Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, zu erbringen ist.
22.11.2022
Kärnten
§ 42
Stellung der Fischereiaufsichtsorgane
(1) Die Fischereiaufsichtsorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in jenem Fischereirevier, für das sie bestellt sind (§ 38), das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, der Beamten zukommt (§ 74 Z 4 des Strafgesetzbuches). In den Fällen des § 43 Abs 5 gilt dies auch dann, wenn sie ihren Dienst außerhalb dieses Fischereirevieres ausüben.
(2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind nicht befugt, in Ausübung ihres Dienstes Waffengewalt anzuwenden.
Kärnten
(1) Die Fischereiaufsichtsorgane haben die Aufgaben,
(2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, Übertretungen der Rechtsvorschriften nach Abs. 1 lit. b der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; sie dürfen von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist, die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und der Täter in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht wird.
(3) Die Fischereiaufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in dem Fischereirevier, für das sie bestellt sind, Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder im dringenden Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben,
(4) Die Fischereiaufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in dem Fischereirevier, für das sie bestellt sind, Personen, die von ihnen bei einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck der Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde, der die Durchführung des weiteren Verfahrens zukommt, festzunehmen, wenn
(5) Wenn eine Person, die nach Abs. 4 festgenommen werden darf, sich der Festnahme durch Flucht entzieht, ist das Fischereiaufsichtsorgan berechtigt, sie auch über das Fischereirevier hinaus, für das es bestellt ist, zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, festzunehmen.
(6) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, Fahrzeuge und Gepäckstücke von Personen zu durchsuchen, die bei der Begehung einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf frischer Tat betreten werden oder im dringenden Verdacht stehen, eine solche Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
(6a) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Behältnisse von Personen, die verdächtig sind, fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderzuhandeln, zu kontrollieren.
(7) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, den auf frischer Tat betretenen Personen die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Begehung derselben bestimmten Gegenstände abzunehmen.
(8) Die von Fischereiaufsichtsorganen festgenommenen Personen und die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen oder zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor der Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde entfällt, ist die festgenommene Person unverzüglich freizulassen. Ebenso sind abgenommene Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Gegenstände vor deren Übergabe an die Bezirksverwaltungsbehörde entfällt. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Personen und der Ehre der festgenommenen Personen vorzugehen.
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Kärnten – Rechte des Fischereischutzorgans
Kärnten
Beziehungen der Fischerei zu anderenRechten
§ 44
Benützung fremder Grundstücke
(1) Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiberechtigte, Fischereierlaubnisinhaber, Fischereiaufsichtsorgane und Organe der Fischereirevierverbände sind berechtigt, fremde Grundstücke, die in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis zu Fischereirevieren stehen, zur Ausübung der Fischerei, des Fischfanges sowie des Fischereischutzes zu betreten, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand durchgeführt werden können. Das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, ausgenommen bei Vorliegen eines dringenden Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz, ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zulässig.
(2) Ist zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereirevieres das Befahren fremder Grundstücke unbedingt erforderlich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Eigentümer oder gegebenenfalls den Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke mit Bescheid zu verpflichten, diese Inanspruchnahme der Grundstücke zu dulden.
(3) Die Ausübung der Berechtigungen nach Abs 1 und Abs 2 hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer und gegebenenfalls der Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zu erfolgen.
(4) Die Eigentümer und gegebenenfalls die Nutzungsberechtigten haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nach Abs 1 und Abs 2 zu dulden.
(5) Über Streitigkeiten betreffend die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke nach Abs 1 entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde.
Kärnten
§ 45
Fischfolgerecht
(1) Bei Überflutung eines zu einem Fischereirevier gehörenden Gewässers erstreckt sich die Berechtigung des Fischereiausübungsberechtigten, Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, auch auf die an das Fischgewässer unmittelbar angrenzenden und überfluteten Grundstücke. Der Fischereiausübungsberechtigte ist berechtigt, zur Ausübung des Fischfanges die betroffenen Grundstücke zu betreten. Für die Ausübung dieser Berechtigung gelten § 44 Abs 3 bis Abs 5 sinngemäß.
(2) Die Eigentümer und gegebenenfalls die Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind berechtigt, die nach dem Ablaufen des Wassers auf ihren Grundstücken zurückgebliebenen Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, sofern der Fischereiausübungsberechtigte seine Berechtigung nach Abs 1 nicht ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb einer Woche, ausübt. Das Anbringen von Vorkehrungen, die beim Ablaufen des Wassers die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer behindern, ist unzulässig.
Kärnten
§ 46
Trockenlegung und Ableitung vonFischgewässern
(1) Vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen, insbesondere vor der Spülung oder Räumung von Stauräumen, Speichern udgl., hat der Betreiber der Anlage den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierverband von der beabsichtigten Maßnahme so rechtzeitig zu verständigen, daß der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann. Der erste Satz gilt auch bei ungeplanten, störfallbedingten Änderungen des Wasserstandes, sobald und soweit der Betreiber der Anlage Kenntnis davon hat.
(2) Wird an einem Fischgewässer eine Wasserableitung angelegt, darf der Fischereiausübungsberechtigte an dieser Ableitung bei ihrem Einlauf oder bei der nächsten sonst geeigneten Stelle Vorkehrungen (Fischrechen) anbringen, um einen Wechsel der Fische zu verhindern.
Kärnten
§ 47
Schutz der Wassertiere vor freilebenden
Tieren
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf freilebende Tiere, die den Bestand von Wassertieren in einem Fischereirevier erheblich beeinträchtigen können, durch geeignete Maßnahmen von seinem Fischgewässer fernhalten oder vertreiben, diese jedoch weder fangen noch töten. Schußwaffen, Spreng- oder Giftstoffe sowie Fangvorrichtungen dürfen dazu nicht verwendet werden.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft und des Naturschutzbeirates mit Verordnung jene freilebenden Tiere, die von Fischgewässern ferngehalten oder vertrieben werden dürfen, und jene Methoden, die dabei angewendet werden dürfen, festzulegen.
Kärnten
Interessenvertretung der Fischereiausübungsberechtigten
§ 48
Fischereirevierverbände
(1) Zur Vertretung der Interessen der Fischereiausübungsberechtigten und zur Besorgung der sich aus dem Zusammenhang der Fischereireviere ergebenden gemeinsamen Aufgaben und wirtschaftlichen Maßnahmen sind Fischereirevierverbände einzurichten.
(2) Die Fischereirevierverbände sind jeweils für den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten, wobei das Gebiet der Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach den Sprengeln der Bezirksverwaltungsbehörden Klagenfurt-Land und Villach-Land zuzuordnen sind.
(3) Die Mitglieder der Fischereirevierverbände sind die Fischereiausübungsberechtigten jener Fischereireviere, die zur Gänze oder überwiegend im Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde gelegen sind. Die Mitgliedschaft beginnt im Fall der Verpachtung eines Fischereirevieres mit der Genehmigung des Fischereipachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde und endet durch den Ablauf der Pachtdauer oder durch die vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses.
(4) Die Fischereirevierverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
Zur Besorgung der gemeinsamen Aufgaben und wirtschaftlichen Maßnahmen obliegen den Fischereirevierverbänden insbesondere folgende Aufgaben:
Kärnten
(1) Die Organe der Fischereirevierverbände sind:
(2) Der Fischereirevierausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung aus dem Kreis der Fischereiausübungsberechtigten in jenen Fischereirevieren, die zur Gänze oder überwiegend im Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 48 Abs. 2 in den Sprengeln der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden, gelegen sind, für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Bei der Auswahl der Mitglieder hat die Landesregierung auf eine möglichst gleichmäßige Vertretung der Fischereiausübungsberechtigten Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, daß mindestens vier Mitglieder zugleich auch Fischereiberechtigte in einem Fischereirevier in den in Betracht kommenden Sprengeln der Bezirksverwaltungsbehörden sind.
(3) Für jedes Mitglied des Fischereirevierausschusses hat die Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Fischereirevierausschusses vor Ablauf der Funktionsdauer aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(4a) § 58 Abs. 4 und Abs. 4a gilt für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Fischereirevierausschusses sinngemäß.
(5) Die Landesregierung hat den Fischereirevierausschuß zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste anwesende Mitglied zu führen.
(6) Der Fischereirevierausschuß hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode einen Vorsitzenden und einen Rechnungsprüfer sowie jeweils einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder des Rechnungsprüfers treten an ihre Stelle mit gleichen Rechten und Pflichten ihre Stellvertreter.
(7) Der Fischereirevierausschuß ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Fischereirevierausschuß ist vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder oder der Rechnungsprüfer schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende hat zu jeder Sitzung des Fischereirevierausschusses den Landesfischereiinspektor einzuladen (§ 58 Abs. 7).
(8) Der Fischereirevierausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte seiner sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Fischereirevierausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag.
(8a) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung des Fischereirevierausschusses in einer Videokonferenz zulässig. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und die weiteren jeweils vorgesehenen Beschlusserfordernisse erfüllt sind.
(9) Die Organe der Fischereirevierverbände üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der mit der Ausübung ihrer Funktionen verbundenen Sachaufwendungen sowie auf eine Fahrtkostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 aus Mitteln der Fischereirevierverbände.
(10) Die Organe der Fischereirevierverbände bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung neuer Organe im Amt.
22.11.2022
Kärnten
§ 51
Aufgaben der Organe
(1) Dem Fischereirevierausschuß obliegt neben der Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (§ 53) sowie über die Geschäftsordnung (Abs 4).
(2) Der Vorsitzende hat den Fischereirevierverband nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Fischereirevierausschusses einzuberufen, bei den Sitzungen den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse des Fischereirevierausschusses zu vollziehen.
(3) Der Rechnungsprüfer hat die Gebarung des Fischereirevierverbandes auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und dem Fischereirevierausschuß jährlich, im Fall von Beanstandungen unverzüglich zu berichten.
(4) Der Fischereirevierausschuß darf in einer Geschäftsordnung nähere Regelungen für die Besorgung der Aufgaben des Fischereirevierverbandes treffen. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnungen den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Die Geschäftsordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(1) Für jedes Fischereirevier ist vom Fischereiausübungsberechtigten an den Fischereirevierverband ein jährlicher Revierbeitrag zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag sind jene Erträge, die bei vergleichbaren Fischereirevieren bei einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar sind.
(3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben dem Fischereirevierausschuss auf Verlangen des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung vollständig zu übermitteln; bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gegebenenfalls die Festlegung von Teilen eines Fischereirevieres als Aufzuchtgewässer (§ 21) Bemessungsgrundlagen mindernd zu berücksichtigen.
(4) Der Fischereirevierausschuss hat mit Verordnung die Höhe der Revierbeiträge unter Bedachtnahme auf den mit der Besorgung der Aufgaben des Fischereirevierverbandes verbundenen Aufwand in einem einheitlichen Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festzulegen. Der Hundertsatz darf drei vH nicht übersteigen. Die Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(5) Der Fischereirevierausschuss hat die Höhe des Revierbeitrages mit Bescheid für jedes Fischereirevier festzusetzen. Soweit die Höhe des Revierbeitrages den Betrag von Euro 15 unterschreitet, ist ein Mindestbetrag von Euro 15 vorzuschreiben. Bei der erstmaligen Festsetzung des Revierbeitrages ist im Bescheid festzulegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt. Im Fall einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen für die Bemessung des Revierbeitrages hat der Fischereirevierausschuss auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder von Amts wegen einen neuen Bescheid zu erlassen.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe des Mindestbeitrages nach Abs. 5 entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index gegenüber der für Juni 2011 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl mindestens 10 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe des Mindestbeitrages ist auf einen vollen Euro auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 50 Cent abzurunden und Beträge ab 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
(7) Die Entrichtung des Revierbeitrages hat bis 30. April jeden Jahres, im Fall der Neufestsetzung des Revierbeitrages binnen vier Wochen nach Rechtskraft der Festsetzung des Revierbeitrages zu erfolgen.
(8) Rückständige Revierbeiträge sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes im Weg der Verwaltungsvollstreckung einzutreiben.
Kärnten
§ 53
Voranschlag und Rechnungsabschluß
(1) Der Fischereirevierausschuß hat bis zum 1. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag und bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu beschließen.
(2) Der Voranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt wäre oder wenn er rechnerische Unrichtigkeiten aufweist. Dem Rechnungsabschluß hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung im abgelaufenen Kalenderjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben erheblich vom genehmigten Voranschlag abweicht und dem nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.
(3) Änderungen des genehmigten Voranschlages während eines Kalenderjahres im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Legt der Fischereirevierausschuß nicht rechtzeitig einen Voranschlag für das Folgejahr vor oder versagt die Landesregierung dem Voranschlag die Genehmigung, hat sich die Gebarung des Fischereirevierverbandes für das folgende Kalenderjahr bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages nach dem Voranschlag für das abgelaufene Kalenderjahr zu richten.
(5) Die Gebarung des Fischereirevierverbandes hat nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
Kärnten
§ 54
Aufsicht
(1) Die Fischereirevierverbände unterliegen der Aufsicht des Landes Kärnten; diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.
(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.
(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich darauf, daß die Fischereirevierverbände ihre Aufgaben im Einklang mit den Rechtsvorschriften besorgen.
(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Fischereirevierverbände insbesondere darauf, daß bei der Gebarung die Grundsätze nach § 53 Abs 5 beachtet werden.
(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von den Fischereirevierverbänden jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung ihrer Aufgaben zu verlangen. Die Fischereirevierverbände haben einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von vier Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf den Fischereirevierverbänden hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen und Maßnahmen der Organe der Fischereirevierverbände, die mit Weisungen oder mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen. Zur Ausübung der Finanzaufsicht ist die Landesregierung überdies befugt,
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Fischereirevierausschüsse einen Vertreter zu entsenden. Von der Einberufung von Sitzungen hat der Vorsitzende des Fischereirevierverbandes die Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.
(7) Die Landesregierung darf Organe der Fischereirevierverbände auflösen oder des Amtes entheben, wenn diese wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Landesregierung die einschlägigen Rechtsvorschriften offensichtlich verletzt haben. Die Organe bleiben bis zur Neubestellung durch die Landesregierung bzw. die Neuwahl im Amt.
Kärnten
Landesfischereibeirat und Landesfischereiinspektor
§ 55
Landesfischereibeirat
(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung und zur Vertretung der Interessen der Fischerei ein Landesfischereibeirat - im folgenden Beirat genannt - einzurichten.
(2) Der Beirat ist von der Landesregierung vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zu hören und hat die Landesregierung in fachlichen Fragen der Fischerei zu beraten. Überdies darf der Beirat der Landesregierung Vorschläge über die Verwendung der für die Förderung der Fischerei jährlich vorgesehenen Mittel des Landes erstatten.
(3) Die Mitglieder des Beirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der mit der Ausübung ihrer Funktion verbundenen Sachaufwendungen sowie der Reisekosten nach den für Landesbeamte die höchste Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.
(4) Die Landesregierung hat für die Mitglieder des Beirates mit Verordnung ein der Bedeutung ihrer Funktion angemessenes Sitzungsgeld festzulegen.
Kärnten
§ 56
Zusammensetzung des Beirates
(1) Der Beirat besteht aus:
(2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen nach Abs 1 lit e und lit f einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung der betreffenden Mitglieder des Beirates ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht für die Dauer von fünf Jahren vorzunehmen.
(3) Die Vorsitzenden der Fischereiverbände und der Landesfischereiinspektor werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten. Für die Mitglieder des Beirates nach Abs 1 lit e und lit f hat die Landesregierung unter Anwendung des Abs 2 in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Fall seiner Verhinderung und im Fall seines vorzeitigen Ausscheidens zu vertreten hat.
(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach Abs 1 lit e oder lit f vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs 2 und 3 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
Kärnten
(1) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(2) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter. § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder des Beirates.
(3) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.
(4) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Beirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(4a) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung des Beirates in einer Videokonferenz zulässig. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und die weiteren jeweils vorgesehenen Beschlusserfordernisse erfüllt sind.
(4b) In dringenden Fällen darf der Vorsitzende für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch den Beirat bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen. Der Beschlussantrag ist vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, den Mitgliedern des Beirates zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Stimmen, die nicht binnen offener Frist einlangen, sind nicht zu berücksichtigen. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach Abs. 4 erster Satz sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der schriftlichen Abstimmung beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach Abs. 4 erhalten hat.
(5) Der Beirat ist berechtigt, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Den beigezogenen Sachverständigen (Auskunftspersonen) - ausgenommen Bediensteten des Amtes der Landesregierung - ist für ihre Mühewaltung der entsprechende Ersatz zu gewähren.
(6) Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
21.08.2025
Kärnten
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates einen sachkundigen Landesbediensteten zum Landesfischereiinspektor zu bestellen. Die Bestellung hat für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(2) Nach seiner erstmaligen Bestellung hat der Landesfischereiinspektor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(3) Die Landesregierung hat dem Landesfischereiinspektor einen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis auszustellen, aus dem seine Identität und seine Funktion als Landesfischereiinspektor hervorgehen müssen.
(4) Die Funktion gemäß Abs. 1 endet:
(4a) Die Landesregierung hat den Landesfischereiinspektor vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
(5) Dem Landesfischereiinspektor obliegen jedenfalls:
(6) Der Landesfischereiinspektor hat Mängel bei der Bewirtschaftung und bei der Ausübung der Fischereiaufsicht in den Fischereirevieren unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband anzuzeigen.
(7) Der Landesfischereiinspektor ist berechtigt, an den Sitzungen der Fischereirevierausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Die Landesregierung hat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 für den Fall der Verhinderung des Landesfischereiinspektors einen Stellvertreter zu bestellen. Abs. 2 bis Abs. 7 sowie Abs. 10 gelten für den Stellvertreter in gleicher Weise.
(9) Der Landesfischereiinspektor hat der Landesregierung jährlich bis zum 30. April einen Bericht über den vorjährigen Stand der Fischerei im Land Kärnten vorzulegen.
(10) Dem Landesfischereiinspektor kommen in Ausübung seiner Funktion alle Befugnisse eines Fischereiaufsichtsorganes zu.
31.05.2017
Kärnten
Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 59
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Kärnten
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
22.11.2022
Kärnten
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, die Fischereirevierverbände, die Fischereiaufsichtsorgane, die Fischereiausübungsberechtigten und die Ausgabestellen für Fischergastkarten sind ermächtigt, die zur Vollziehung der in diesem Gesetz normierten Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 dürfen von den zuständigen Behörden, Organen, Stellen und Personen folgende Daten verarbeitet werden:
22.11.2022
Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und den Fischereiaufsichtsorganen über deren Ersuchen bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Kärnten
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(3) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe nicht festzusetzen.
(5) Im Straferkenntnis darf bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Verwaltungsübertretung ein erheblicher fischereiwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, auch auf die Entziehung der Jahresfischerkarte bis zur Höchstdauer von drei Jahren erkannt werden.
(6) Der Versuch ist strafbar.
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Kärnten – Verbote und Strafen
22.11.2022
Kärnten
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
Solche Gegenstände und Arten sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn sie nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern diesem von einem Dritten überlassen worden sind, oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
16.01.2019
Kärnten
Entgegen den Bestimmungen des § 12 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die Unwirksamerklärung der Bestellung eines Fischereiverwalters und entgegen den Bestimmungen der §§ 39 und 40 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes oder die Verweigerung der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes sind mit Nichtigkeit bedroht. Die Landesregierung ist für die Aufhebung der mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide zuständig. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Bescheides ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig..
31.05.2017
Kärnten
§ 65
Übergangsbestimmungen
(1) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigenreviere nach § 11 des Fischereigesetzes 1951 anerkannt sind, gelten als Eigenreviere nach § 6 dieses Gesetzes. Die Landesregierung hat innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen, ob Eigenreviere die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 dieses Gesetzes erfüllen; ist dies nicht der Fall, ist die Festlegung der Fischgewässer als Eigenreviere nach § 8 dieses Gesetzes mit Bescheid aufzuheben.
(2) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Pachtreviere nach § 16 des Fischereigesetzes 1951 darstellen, gelten als Gemeinschaftsreviere nach § 7 dieses Gesetzes. Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 12 Abs 3 des Fischereigesetzes 1951 in ein Eigenrevier einbezogen sind, gelten als nach § 9 Abs 1 dieses Gesetzes dem Eigenrevier zugewiesen. Die nach § 12 Abs 4 des Fischereigesetzes 1951 festgelegte Entschädigung ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu festzusetzen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Fischereikataster nach § 8 des Fischereigesetzes 1951 an die Anforderungen des § 11 dieses Gesetzes anzupassen.
(5) Soweit nach den §§ 12 Abs 2, 14 Abs 1 und Abs 3 ein Fischereiverwalter zu bestellen ist, hat diese Bestellung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(6) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Fischereipachtverträge bleiben durch dieses Gesetz unberührt. Für die Neuverpachtung, die Verlängerung, die Änderung, die Ergänzung, die Auflösung und die Kündigung solcher Fischereipachtverträge finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
(7) Bei der erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer Jahresfischerkarte nach § 26 Abs 4 dieses Gesetzes entfällt das Erfordernis des Nachweises der fachlichen Eignung zur Ausübung der Fischerei, wenn der Antragsteller während der letzten zehn Jahre durch drei aufeinanderfolgende Jahre Inhaber einer Jahresfischerkarte nach § 62 des Fischereigesetzes 1951 gewesen ist.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Verwendung von Elektrofanggeräten bleiben bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung und gelten bis dahin als Bewilligungen nach § 35 Abs 11 dieses Gesetzes.
(9) Prüfungen für Fischereischutzorganen, die aufgrund der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 1935, LGBl Nr 88, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 29/1979, abgelegt worden sind, sind der Fischereiaufsichtsprüfung nach § 41 dieses Gesetzes gleichzuhalten.
(10) Bewilligungen zur Ausübung des Fischfanges während der Schonzeit nach § 54 Abs 1 und Abs 3 des Fischereigesetzes 1951 treten, sofern sie nicht bereits früher unwirksam werden, ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten und durch die Bezirksverwaltungsbehörden bestätigten Fischereiaufsichtsorgane nach § 64 des Fischereigesetzes 1951 gelten bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als bestellte Fischereiaufsichtsorgane im Sinne des 6. Abschnittes dieses Gesetzes.
(12) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Fischereirevierverbände und der Landesfischereibeirat mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen können, insbesondere die Bestellung der Mitglieder der Fischereirevierausschüsse und des Landesfischereibeirates sowie die Einberufung dieser Kollegialorgane zu den konstituierenden Sitzungen durch die Landesregierung, dürfen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gesetzt werden.
(13) Die Vorsitzenden der Fischereirevierverbände haben die Fischereiausübungsberechtigten innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Abgabe innerhalb von längstens acht Wochen der zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag erforderlichen Angaben aufzufordern.
(14) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der derzeit bestellte Landesfischereiinspektor nach § 67 des Fischereigesetzes 1951 zum Landesfischereiinspektor nach § 58 dieses Gesetzes bestellt. Das Erfordernis der Anhörung des Landesfischereibeirates (§ 58 Abs 1) entfällt.
(15) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Stellvertreter des Landesfischereiinspektors nach § 58 Abs 8 zu bestellen.
(16) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten
(17) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(18) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach dem Fischereigesetz 1951 sind nach der früher geltenden Rechtslage fortzuführen.
(19) Ist in einem Fischereirevier im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein Fischereiaufsichtsorgan bestellt und durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 64 des Fischereigesetzes 1951 bestätigt, darf bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Fischereiausübungsberechtigte bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 40 Abs 1 lit a bis lit d selbst die Fischereiaufsicht ausüben. Nach Ablauf von drei Jahren darf der Fischereiausübungsberechtigte die Fischereiaufsicht dann weiter selbst ausüben, wenn er den Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung erbringt. Für Fischereiausübungsberechtigte, die die Fischereiaufsicht selbst ausüben dürfen, gelten die Bestimmungen des 6. Abschnittes über die Fischereiaufsicht sinngemäß.
Kärnten
(1) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S 42, umgesetzt.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.
14.08.2024
Kärnten
§ 67
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
Kärnten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage fortzuführen.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Februar 2013 in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Landesregierung hat den Bezirksverwaltungsbehörden die für die Abschüsse bis 31. März 2013 maßgeblichen Bestandszahlen bis längstens zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bekannt zu geben.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 35c K-FG in der Fassung des Art. I Z 1, § 54c K-JG in der Fassung des Art. IV und § 54a Abs. 1 K-NSG 2002 in der Fassung des Art. VI Z 5 sind nach Maßgabe des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, sofern es sich um Bescheide im Sinne dieser Bestimmungen handelt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) erlassen wurden und die
(3) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind und deren Tätigkeitsbereich sich auf das Bundesland Kärnten bezieht, können innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 abgeschlossen haben, zugestellt werden. Die Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht beginnt mit Zustellung dieser Bescheide. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. I, IV und VI beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiter zu führen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
(1) Es treten in Kraft:
(2) Bei der Berechnung der Indexänderung des Verbraucherpreisindex 1996 zur Berechnung der nächsten Erhöhung der Jahresfischerkartenabgabe nach § 28 des K-FG und der Fischergastkartenabgabe nach § 31 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 5 des K-FG ist von der für die letztmalige Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Indexzahl im März 2022 auszugehen.
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
21.08.2025
Niederösterreich
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 22. Februar 1972 über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Eichgraben
StF: LGBl. 1210/1-0
Niederösterreich
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 22. Februar 1972, GZ. II/1-5040-1971, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 369/1965, der Gemeinde Eichgraben, politischer Bezirk St. Pölten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
“Ein von Gold auf Grün schräglinks geteilter Schild, der in seinem vorderen Feld eine zweijochige naturfarbene gequaderte Brücke, in seinem rückwärtigen Feld ein goldenes Eichenblatt mit zwei Früchten zeigt.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Gemeinde Eichgraben festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Grün” genehmigt.
Wien
Gesetz über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet technischer Vorschriften (Wiener Notifizierungsgesetz - WNotifG)
StF.: LGBl. Nr. 28/1996
Wien
(1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe unionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes einem Notifizierungsverfahren zu unterziehen, bevor die Erlassung des Gesetzes oder der Verordnung erfolgt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. Nr. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 4 Abs. 8 dieses Gesetzes anzuwenden.
Wien
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
Wien
(1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifizierung). Sofern eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifizierungspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.
(2) Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Wenn dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, ist gleichzeitig der Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes einer technischen Vorschrift notwendig ist, mitzuteilen. Sofern die vertrauliche Behandlung ausdrücklich verlangt wird, ist dies zu begründen.
(3) Eine weitere Mitteilung ist in der vorgenannten Art und Weise zu machen, wenn an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder sonstige Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
(4) Zielt der Entwurf eines Gesetzes oder einer Verordnung, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln.
(5) Notifizierungen sind nicht erforderlich für Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sofern diese
(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifizierung erforderlich ist.
Wien
Sämtliche Aufträge der Stadt Wien an Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse sind dem Bund gemäß § 3 Abs. 1 zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission in Form von Entwürfen technischer Vorschriften mitzuteilen. Dabei sind die Gründe der Festlegung anzugeben.
Wien
(1) Die Anhörungsfrist beginnt mit Eingang der Notifizierung bei der Europäischen Kommission und beträgt drei Monate.
(2) Diese Frist verlängert sich auf vier Monate
(3) Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate für jeden nicht von Abs. 2 erfassten Entwurf einer technischen Vorschrift, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.
(4) Diese Frist verlängert sich auf zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung des Entwurfes einer technischen Vorschrift entweder
(5) Diese Frist verlängert sich auf 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der vorstehenden zwölfmonatigen Frist in erster Lesung einen Standpunkt festlegt.
(6) Die Fristen nach Abs. 4 und 5 gelten nicht mehr,
(7) Die rücklangenden Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen.
(8) Der endgültige Wortlaut einer technischen Vorschrift ist unverzüglich entsprechend § 3 Abs. 1 der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(9) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht,
(10) Die Abs. 1 bis 6 und 9 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen.
(11) Die Abs. 1 bis 6 und 9 gelten nicht für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.
(12) Die Abs. 4 und 5 sowie 6 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Wien Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen, bezwecken.
(13) Sofern nach anderen unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen ausdrücklich festgelegte Fristen einzuhalten sind, die von den Abs. 1 bis 6 und 9 bis 12 abweichen, muss auch deren Einhaltung erfolgen.
Wien
(1) Geschäftsstelle für die Notifizierung technischer Vorschriften ist das Amt der Wiener Landesregierung.
(2) (Verfassungsbestimmung) Gesetzesvorlagen, die einer Notifizierungspflicht unterliegen, sind vom Präsidenten des Landtages dem zuständigen Ausschuß oder einer vom Landtag hiefür gewählten Kommission mit Hinweis auf diesen Umstand zur Behandlung zuzuweisen. Der Ausschuß oder die Kommission hat - falls nicht schon eine Notifizierung erfolgt ist - vor Fassung eines Beschlusses, der eine Verhandlung im Landtag ermöglicht, die Gesetzesvorlage dem Amt der Landesregierung zu erforderlichen Notifizierung zu übermitteln. Eine Weiterleitung an den Landtag ist erst nach Ablauf der Anhörungsfristen zulässig.
(3) Die Geschäftsstelle hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifizierung sowie rücklangende Bemerkungen oder Bekanntgaben in Evidenz zu halten und dem Ausschuß oder der Kommission oder dem für die Erlassung der Verordnung zuständigen Organ bekanntzugeben.
Wien
(1) In die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist ein Hinweis aufzunehmen, der auf die Richtlinie (EU) 2015/1535 Bezug nimmt.
(2) In Gesetzen und Verordnungen aufgenommene Hinweise, die auf die Richtlinie 98/34/EG Bezug nehmen, sind als Hinweise im Sinne des Abs. 1 anzusehen.
Wien
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S. 1, umgesetzt.
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