K Heilquelle Höllgrafenquelle I und Grinnerquelle I in Zell bei Zellhof
20000022Announcement06.10.1971Originalquelle öffnen →
Oberösterreich
Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 13. September 1971 über die Anerkennung der "Höllgrafenquelle I", Katastralgemeinde Brawinkl, Grundparzelle 792, und der "Grinnerquelle I", Katastralgemeinde Brawinkl, Grundparzelle 724, in Zell bei Zellhof, politischer Bezirk Freistadt, als Heilquellen
StF: LGBl. Nr. 43/1971
Gemäß § 2 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1965 und LGBl. Nr. 9/1969 wird kundgemacht, daß die o.ö. Landesregierung mit Beschluß vom 13. September 1971
Kärnten
Gesetz vom 2. Juli 1974 über die Wahl des Kärntner Landtages
(Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO)
StF: LGBl Nr 191/1974
Kärnten
(1) Die Mitglieder des Landtages, deren Zahl sich aus der Kärntner Landesverfassung ergibt, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt.
(2) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 9, 10, 12 und 24 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen.
(3) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
Kärnten
§ 2
Wahlkreise
Das Land Kärnten wird zum Zwecke der Wahl in den Landtag in folgende vier Wahlkreise eingeteilt:
Kärnten
§ 2a
Wahlkreisverband
Die Wahlkreise werden in einen Wahlkreisverband zusammengefaßt.
Kärnten
(1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Mandate zur Vergebung, wie die Berechnung gemäß Abs.2 bis 4 ergibt.
(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz) in Kärnten ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die um eins vermehrte Zahl der Mitglieder des Landtages (Art. 8 K-LVG) zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu errechnen. Er bildet die Verhältniszahl.
(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist.
(4) Können auf diese Weise nicht alle Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je fünf Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich jene Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß und sind nicht mehr so viele Mandate zu vergeben, als Wahlkreise mit gleich hohen Dezimalresten bestehen, so entscheidet das Los über die Mandatsvergabe. Tritt bei der Zuweisung der Mandate nach Abs. 3 der Fall ein, daß ein Mandat mehr zuzuweisen wäre, als die Landesverfassung Mitglieder des Landtages vorsieht, so ist durch Los zu bestimmen, welches Mandat nicht zuzuweisen ist.
(5) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist von der Landesregierung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Landtagswahlen zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung aufgrund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.
19.10.2022
(1) Im Zeitraum vom Stichtag der Wahl bis zum Wahltag ist es den Organen der Kärntner Landesregierung untersagt, Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien, sowie in Form von Plakaten zu veröffentlichen.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Veröffentlichungen, die ausschließlich dem Zweck von Stellenausschreibungen, Verlautbarungen der Behörden und offener Verfahren dienen, sowie bei drohenden Gefahren für das Land Kärnten und der Bevölkerung, wie insbesondere bei Naturkatastrophen und Epidemien, zu Schutz- und Informationszwecken gestattet.
Kärnten
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden, abgesehen von den Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und fliegenden Wahlkommissionen, vor jeder Wahl neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung von Beisitzern ist eine der Anzahl der Beisitzer entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(3) Mitglieder der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen, Mitglieder der Wahlbehörden auf Gemeindeebene (§ 5 und § 6) solche, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Personen, die diesem Erfordernisse nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zum Landtag Wahlberechtigte verpflichtet ist.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
19.10.2022
Kärnten
(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetze zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörde vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen. Über Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Wahlbehörde hat der Wahlleiter die Wahlbehörde zu einer Sitzung einzuberufen.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
20.10.2022
Kärnten
Die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 gebildeten Wahlbehörden auf Gemeindeebene (Gemeindewahlbehörde, Sprengelwahlbehörde, Fliegende Wahlkommission) haben die nach diesem Gesetz den Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und fliegenden Wahlkommissionen obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.
20.10.2022
Kärnten
(1) In Gemeinden, in denen voraussichtlich eine große Anzahl der Wähler ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, darf eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt werden.
(2) Die Wahlbehörde für die Briefwahl besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Leiter der Wahlbehörde für die Briefwahl und drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Leiters der Wahlbehörde für die Briefwahl auch einen Stellvertreter zu bestellen.
20.10.2022
Kärnten
§ 6a
(entfällt)
Kärnten
(1) Für jeden politischen Bezirk und für jede Stadt mit eigenem Statut wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht im politischen Bezirk aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Bezirkswahlleiters.
(5) (entfällt)
25.11.2020
Kärnten
(1) Für das Land Kärnten wird in Klagenfurt am Wörthersee die Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen ein Viertel ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehört oder angehört hat.
(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 4 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(5) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 9, 10, 12, 37, 45, 57 und 88 Abs. 4 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
20.12.2023
Kärnten
(1) Die nach den § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 zu bestellenden Vertreter als Vorsitzende und Wahlleiter und die nach den § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 zu bestellenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 4 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
20.10.2022
Kärnten
§ 10
Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und
Ersatzmitglieder
(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (§ 40) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 11 Abs 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der neu zu bildenden Wahlbehörden beim Landeswahlleiter einzubringen. Den Vorschlägen ist die Anzahl der Beisitzer und Ersatzmitglieder zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtage zukommt.
(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 3 Abs 3 entsprechen.
(3) entfällt
(4) entfällt
(5) Der Wahlleiter kann verlangen, daß die Vertrauensmänner einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, daß sich diese Partei an der Wahlbewerbung gemäß § 40 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs 1 bestimmten Frist von wenigstens hundert Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs 2 und 5 gelten sinngemäß.
Kärnten
(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde - darunter die Richter nach Anhören des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt - werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Bezirkswahlbehörden obliegt dem Landeswahlleiter.
(2a) Wenn eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt wird, obliegt die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Wahlbehörde für die Briefwahl dem Bezirkswahlleiter.
(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde festgestellten Stärke berufen.
(4) Hat eine Partei (§ 10 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden Abs. 1, 2 und 5 sowie die § 3 Abs. 3, § 10, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, Abs. 4 und 5 sowie § 16 sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
20.12.2023
Kärnten
(1) Spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) entfällt
20.10.2022
Kärnten
(1) Die Gemeindewahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 11 für die jeweiligen Wahlbehörden bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden, die fliegenden Wahlkommissionen und die Wahlbehörden für die Briefwahl sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzmitglieder werden bei der Beschlußfähigkeit und der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn sie einen an der Ausübung seines Amtes verhinderten Beisitzer vertreten.
(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden sind Niederschriften aufzunehmen.
20.10.2022
Kärnten
§ 14
Selbständige Durchführung von Amtshandlungen
durch den Wahlleiter
(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensmänner heranzuziehen.
(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 10 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitglieder) eingebracht wurden.
(3) Außer in den Fällen des Abs 1 und 2 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt.
Kärnten
(1) Üben Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde oder der Bezirkswahlbehörden aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, ihr Mandat nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
(2) Den Organen, die Wahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in der Landeswahlbehörde oder den Bezirkswahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer oder Ersatzmitglieder in der Landeswahlbehörde oder in den Bezirkswahlbehörden berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 40) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 47), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmitglieder in der Landeswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden, die vor jeder Wahl neu zu bilden sind, ihre Mandate. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und der Ersatzmitglieder nach den Vorschriften des § 11 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(4) Entspricht die Zusammensetzung der Landeswahlbehörde oder der Bezirkswahlbehörden nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 11 Abs. 3, so sind die der neuen Parteistärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen der §§ 10, 11 und 12 sinngemäß anzuwenden, Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt.
(6) Die Landeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden bleiben - in der nach den Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Zusammensetzung - bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.
(7) Für die Wahlbehörde für die Briefwahl gilt § 15 K-GBWO 2002.
20.10.2022
Kärnten
(1) Für folgende Tätigkeiten in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder Anspruch auf Pauschalentschädigung:
(2) Folgende Mitglieder der Wahlbehörden haben keinen Anspruch auf Pauschalentschädigung:
(3) Die Kosten der Pauschalentschädigung sind nach den Bestimmungen des § 88 zu tragen. Die Pauschalentschädigung ist innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Mitglieder der Wahlbehörden anzuweisen.
(4) Die in Abs. 1 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2023, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Vergütungssätze herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
20.10.2022
Kärnten
(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in Kärnten den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
25.11.2020
Kärnten
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht vom Wahlrecht nach § 22 Abs. 1 NRWO ausgeschlossen wurde.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 24 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
20.10.2022
Kärnten
§ 19
entfällt
Kärnten
§ 20
entfällt
Kärnten
Die im zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen im Sinne des WEviG gelten als Wählerevidenz nach diesem Gesetz.
20.10.2022
Kärnten
(1) Die Wahlberechtigten (§ 17 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz nach dem Stand zum Stichtag zu erstellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereiche des Landes.
(3) Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengel und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
20.10.2022
Kärnten
§ 23
Ort der Eintragung
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.
(4) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
Kärnten
(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemeinen zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 27 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens sowie eines allfälligen Verfahrens nach § 31a vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 23 Abs. 4, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
20.10.2022
Kärnten
25.11.2020
Kärnten
(1) Den Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, ist für Zwecke des § 1 Abs. 2 PartG sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses das Wählerverzeichnis unentgeltlich elektronisch zu übermitteln.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis zu übermitteln.
(4) Die Übermittlung darf mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters erfolgen.
20.10.2022
Kärnten
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 24 Abs. 2) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
20.10.2022
Kärnten
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller, die bei der Wahlbehörde einen Berichtigungsauftrag gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt haben, sind geheim zu halten, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
22.08.2025
Kärnten
(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
20.10.2022
Kärnten
Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 22 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
25.11.2020
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 29 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der § 27 Abs. 2 bis 4 und § 29 Abs. 2 sowie § 30 sind anzuwenden.
(1) Personen, die aufgrund von Entscheidungen über Berichtigungsanträge in keiner Gemeinde im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde oder innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über ihre Streichung bei der Wahlbehörde jener Gemeinde, in der ihr Hauptwohnsitz aufgrund der Entscheidung im Berichtigungsverfahren anzunehmen ist, unter Vorlage der vorausgegangenen Entscheidung über ihre Streichung die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.
(2) Wird dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben, so ist § 30 zweiter Satz anzuwenden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann der Antragsteller binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. § 31 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Kärnten
(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens sowie eines allfälligen Verfahrens nach § 31a hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 38 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 37 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.
(3) (entfällt)
25.11.2020
Kärnten
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 24) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Bezirke aufgrund der von den Gemeindewahlbehörden erstatteten Berichte der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie durch ein allfälliges Verfahren nach § 31a ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.
20.10.2022
Kärnten
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten bis spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, die Wahltage, die Wahlzeiten und das Wahllokal sowie die Möglichkeit der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu entnehmen sein müssen.
(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden.
25.11.2020
Kärnten
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in Form der Briefwahl ausüben.
20.10.2022
Kärnten
§ 35a
Ausübung der Wahl vor fliegenden Wahl-
kommissionen
(1) Wahlberechtigte, die infolge Bettlägerigkeit aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen unfähig sind, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, können bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, beantragen, daß sie ihr Wahlrecht vor einer fliegenden Wahlkommission in ihrer Wohnung oder an einem sonstigen Aufenthaltsort ausüben können, sofern sich diese im jeweiligen Gemeindegebiet befinden.
(2) Der Antrag ist spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Gemeinde zu stellen; § 37 Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
(4) Wenn der Antrag nach Abs 1 nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen abzuweisen ist, ist der Antragsteller in geeigneter Weise davon zu verständigen, daß er von der fliegenden Wahlkommission zum Zwecke der Stimmabgabe aufgesucht werden wird, sofern nicht einer der im Abs 6 genannten Gründe entgegensteht. Im Zweifelsfalle kann über das Vorliegen der Bettlägerigkeit oder sonstigen Behinderung, das Wahlrecht im Wahllokal auszuüben, sowie über den Umstand, daß voraussichtlich am Wahltag die Ausübung der Wahl vor der fliegenden Wahlkommission aus ärztlicher Sicht vertretbar ist, eine ärztliche Bestätigung verlangt werden.
(5) Wurde der Antrag nicht abgewiesen, ist dies im Wählerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler zu vermerken.
(6) Wahlberechtigte, deren Antrag nicht abgewiesen wurde, haben dann keinen Anspruch darauf, von einer fliegenden Wahlkommission besucht zu werden, wenn die Wohnung oder der Aufenthaltsort am Wahltag nicht mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist oder wenn das Aufsuchen des Wahlberechtigten mit einer Gefahr für die Gesundheit der Kommissionmitglieder verbunden wäre oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb des nach § 49 Abs 3 festgelegten Zeitraumes nicht möglich ist.
(7) Die Gemeinde hat sämtliche Namen der Personen, deren Antrag nicht abgewiesen wurde, unter genauer Angabe des Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, in einem nach dem Muster der Anlage 2 gestalteten Verzeichnis einzutragen.
(8) Das Verzeichnis nach Abs 7 ist spätestens am zweiten Tage vor dem Wahltag dem Vorsitzenden der fliegenden Wahlkommission zu übermitteln; sind im Gemeindebereich mehrere fliegende Wahlkommissionen eingerichtet, so sind den Vorsitzenden die entsprechenden Teile des Verzeichnisses zu übermitteln, aus denen sich die Angaben über jene Wähler ergeben, die ihre Kommission aufzusuchen hat.
Kärnten
Wahlkarten
§ 36
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen, wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
Kärnten
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 36 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen, beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Falle einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Wege einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Wege der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörden zu überprüfen.
(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 E-GovG versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Im Falle einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für Landtagswahl XXXX“ zu kennzeichnen.
(4) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
(5) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
(6) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt, und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
(7) (entfällt)
(8) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.
20.10.2022
Kärnten
(1) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist von der Gemeinde nach Ablauf der im § 37 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde auf die schnellstmögliche Art bekannt zu geben (Sofortmeldung). Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem Zentralen Wählerregister zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
25.11.2020
Kärnten
(1) Wählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Kärnten den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
20.12.2023
Kärnten
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschläge) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf den Kreiswahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit ihres Einlangens zu vermerken.
(2) Die Kreiswahlvorschläge müssen von wenigstens drei Mitgliedern des Kärntner Landtages unterschrieben oder von wenigstens 100 Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde jenes Wahlkreises, für den der Kreiswahlvorschlag eingebracht wird, als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung, die Angaben über Familienname und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder durch ein ordentliches Gericht oder notariell beglaubigt ist.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren anzufertigen. Zur Ausstellung der Bestätigung ist, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art. 26a Abs. 2 letzter Satz B-VG) heranzuziehen.
20.10.2022
Kärnten
(1) Die Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschläge) haben zu enthalten:
(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
25.11.2020
Kärnten
§ 42
Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen
(1) Wenn mehrere für denselben Wahlkreis eingebrachte Kreiswahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, hat der Landeswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Landeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Landeswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
Kärnten
§ 43
Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter
(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
Kärnten
(1) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens drei Mitgliedern des Kärntner Landtages unterschrieben oder von wenigstens 100 Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag eingebracht wurde, unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind (§ 39). Hierzu hat der Landeswahlleiter die personenbezogenen Daten der Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellbevollmächtigten übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und unter Anschluss dieser personenbezogenen Daten ein Ersuchen an die Bundespolizeidirektion Wien zu richten, um zur Prüfung hinsichtlich eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 39 Abs. 1) eine Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.
(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Landeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Landeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr erfolgt ist.
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (§ 40 Abs. 2) auf oder entspricht er nicht den im § 41 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 41 Abs.2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.
20.10.2022
Kärnten
§ 45
Ergänzungsvorschläge
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 41 Abs 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärungen müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltage bis 16 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen.
(1) Weisen mehrere für denselben Wahlkreis eingebrachte Kreiswahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr zu erklären, für welchen der Kreiswahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
(2) Weisen Kreiswahlvorschläge in zwei oder mehreren Wahlkreisen den Namen desselben Bewerbers auf, so ist sinngemäß nach Abs. 1 vorzugehen.
Kärnten
(1) Spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viel Bewerber enthält, wie Abgeordnete zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) In der Veröffentlichung nach Abs.1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.
(4) Im Anschluß an die nach Abs.3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkte der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw” in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen.
(6) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 41 Abs. 1 Z 1 bis 4), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Wurde der Wahlvorschläge gemäß § 40 Abs. 2 von wenigstens drei Mitgliedern des Kärntner Landtages unterschrieben, muss auch deren Namen in der Veröffentlichung ersichtlich sein.
(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
20.10.2022
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Kärntner Landtages oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.
Kärnten
(1) Wahlvorschläge für das zweite Ermittlungsverfahren (Verbandswahlvorschläge) dürfen nur von Parteien eingebracht werden, die einen gültigen Kreiswahlvorschlag zumindest für einen Wahlkreis eingebracht haben.
(2) Verbandswahlvorschläge sind spätestens am zwölften Tage vor dem Wahltage bei der Landeswahlbehörde einzubringen. In Verbandswahlvorschläge dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Wahlkreise in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind. Verbandswahlvorschläge müssen von einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufscheint.
(3) Der Verbandswahlvorschlag hat zu enthalten:
(4) Die Landeswahlbehörde hat die Verbandswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Verbandswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
(5) Spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Verbandswahlvorschläge abzuschließen und spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu veröffentlichen.
13.03.2019
Kärnten
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 50 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 55 Abs.1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als mit 17.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tage vor dem Wahltage, festzusetzen.
(3) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen weiters, wieviele fliegende Wahlkommissionen für den Gemeindebereich eingerichtet werden, den Zeitraum innerhalb dessen die fliegenden Wahlkommissionen Wähler zum Zwecke der Stimmabgabe aufsuchen und die Wahlbehörde, die die bei den fliegenden Wahlkommissionen abgegebenen Stimmen im Sinne des § 73 a auswertet.
(3a) Schließlich bestimmen die Gemeindewahlbehörden, welche Wahlbehörden auf Gemeindeebene bereits am neunten Tag vor dem Wahltag zur Entgegennahme der vor dem Wahltag abgegebenen Stimmen (§ 68b) zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sind auch die Wahlzeit während der die Stimmenabgabe an diesem Tage möglich ist und die Wahllokale zu bestimmen. Bei der Festlegung der Wahlzeit, die zwei Stunden nicht unterschreiten darf, ist zu beachten, dass diese zumindest den Zeitraum von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr abdeckt.
(3b) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt wird.
(4) Die von den Gemeindewahlbehörden getroffenen Verfügungen sind spätestens am vierzehnten Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag beim Gemeindeamt und bei jenen Gebäuden, in denen die Wahlbehörden eingerichtet werden, kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 55 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(4a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in Städten mit eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
20.10.2022
Kärnten
§ 50
Wahlsprengel
(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa siebzig Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.
(2) Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als dreißig Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
Kärnten
§ 51
Wahllokale
Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
Kärnten
§ 52
Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels,
gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
Kärnten
20.10.2022
Kärnten
§ 54
Wahlzelle
(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokale mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokale, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Landeswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
Kärnten
§ 55
Verbotszonen
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltage jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltage von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der im Abs 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro geahndet.
Kärnten
§ 56
Wahlzeit
Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.
Kärnten
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat der Wähler die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde während der Öffnungszeiten des Wahllokales abzugeben. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für die Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Nach Einlangen der für die Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ oder „Gemeinde“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(5) Wenn eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt wurde, hat der Gemeindewahlleiter die Wahlkarten, die vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde eingelangt sind, der Wahlbehörde für die Briefwahl zu übergeben. Die Übergabe hat am Wahltag spätestens vor dem Öffnen des ersten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen.
20.12.2023
Kärnten
(1) Zu jeder Gemeindewahlbehörde, Sprengelwahlbehörde, fliegenden Wahlkommission und Wahlbehörde für die Briefwahl können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.
22.08.2025
Kärnten
(1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet der Aufgaben der fliegenden Wahlkommission und der Wahlbehörde für die Briefwahl der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro geahndet.
20.10.2022
Kärnten
(1) Am Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 69) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 13 und 14 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 69 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben.
20.12.2023
Kärnten
(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro geahndet.
20.10.2022
Kärnten
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, der Gemeindewahlleiter sowie dessen Stellvertreter, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
25.11.2020
Kärnten
§ 62
Persönliche Ausübung des Wahlrechtes
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder körper- oder sinnesbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro bestraft.
(5) Über die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 68 die näheren Bestimmungen.
Kärnten
§ 63
Identitätsfeststellung
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigung zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Abs 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch im Sinne von § 67 Abs 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
Kärnten
(1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§ 63). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er dies nicht, hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne legt.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
(5) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
(6) Am Wahltag sind in jedem Wahllokal während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die von der Gemeinde der zuständigen Gemeindewahlbehörde ausgegeben wurden, entgegenzunehmen. In
20.12.2023
Kärnten
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(3) Abs. 1 und 2 gilt auch für Wähler, deren Wahlkarten gemäß § 64 Abs. 6 entgegengenommen und in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden. Ist der Wähler nicht in das Wählerverzeichnis der Wahlbehörde, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen, ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen.
20.12.2023
Kärnten
20.10.2022
Kärnten
§ 67
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
Kärnten
(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten, in Wohnheimen für alte und behinderte Menschen und in Pflegeheimen und Pflegeanstalten untergebrachten Personen (Pfleglinge) die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den Bereich eines oder mehrerer Anstalten einen oder mehr besondere Wahlsprengel einrichten.
(2) Wird der Bereich mehrerer Anstalten zu einem besonderen Wahlsprengel zusammengefaßt, so ist erforderlichenfalls in jeder Anstalt ein Wahllokal einzurichten. Die Öffnungszeiten dieser Wahllokale sind dann so festzusetzten, daß es den Pfleglingen möglich ist, ihr Wahlrecht in dem in ihrer Anstalt eingerichteten Wahllokal auszuüben. Im übrigen sind hiebei die Bestimmungen der §§ 49 bis 51 sinngemäß zu beachten.
(3) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in dem in ihren Anstalten eingerichteten Wahllokal auszuüben.
(4) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zB Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(5) (entfällt)
(6) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 3 und 4 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 37 und 38 sowie 64 über die Teilnahme an der Wahl, zu beachten.
20.10.2022
Kärnten
§ 68a
Stimmabgabe vor den fliegenden Wahl-
kommissionen
(1) Für die Stimmabgabe vor den fliegenden Wahlkommissionen gelten, sofern nicht besonderes bestimmt wird, die Regelungen, wie sie für die Stimmabgabe in den Wahllokalen gelten, sinngemäß.
(2) Durch geeignete Vorkehrungen (Wandschirme u.ä.) ist sicherzustellen, daß der Wähler seine Wahlentscheidung unbeobachtet und unbeeinflußt treffen kann.
(3) Im Abstimmungsverzeichnis ist zusätzlich die Zahl des Verzeichnisses nach § 35a Abs 7 einzutragen.
Kärnten
(1) Um Wählern die Ausübung ihres Wahlrechtes vor dem Wahltag zu ermöglichen, haben die von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Wahlbehörden (§ 49 Abs. 3a) am neunten Tag vor dem Wahltag während der von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Zeit und in den von dieser jeweils festgelegten Wahllokalen zu amtieren.Für die Abwicklung der Stimmabgabe vor dem Wahltag gelten die Bestimmungen der §§ 51, 54, 55, 57 bis 59 Abs. 1 und 2, 60 bis 65 sowie 67 mit der Maßgabe, dass bei einem Wähler, der von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch macht, im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” in auffälliger Weise “vorgezogene Stimmabgabe” zu vermerken ist.
(2) Nach Ablauf der Wahlzeit haben die Wahlbehörden am vorgezogenen Wahltag die Urnen zu entleeren, die abgegebenen, ungeöffneten Wahlkuverts zu zählen, die Feststellungen im Sinne von § 73 Abs. 4 zu treffen und dies in einer Niederschrift zu beurkunden. Die ungeöffneten Wahlkuverts sind in einem Umschlag zu verpacken, welcher zu versiegeln ist und auf dem die Zahl der enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben ist. Diese Wahlunterlagen (Abstimmungsverzeichnis, Wahlkuverts und Niederschrift) sind bis zum Wahltag sicher zu verwahren.
(3) Am Wahltag haben die Wahlbehörden, nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass die Wahlurne leer ist (§ 59 Abs. 2), die ungeöffneten Wahlkuverts, die vor dem Wahltag abgegeben wurden, in die Wahlurne zu legen und diese nach Wahlschluss gemeinsam mit den am Wahltag abgegebenen Wahlkuverts auszuwerten. Bei den Feststellungen nach § 73 Abs. 4 sind die vor dem Wahltag erstellten Abstimmungsverzeichnisse mit zu berücksichtigen.
25.11.2020
Kärnten
(1) Der amtliche Stimmzettel hat in der Reihenfolge, die sich aus § 47 Abs. 3 ergibt, für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung sowie Bewerberrubriken in der Reihenfolge der Parteiliste mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Geburtsjahr zu enthalten. Im übrigen ist der amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der gemäß § 47 erfolgten Veröffentlichung nach dem Muster Anlage 6 zu gestalten. In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (§ 62 Abs. 1) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A3 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort “Liste” ist einheitlich klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größtmögliche Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshaupmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 v.H. zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 v.H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltage zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels und der Stimmzettel-Schablone (§ 62 Abs. 1) sind vom Lande zu tragen.
13.03.2019
Kärnten
20.10.2022
Kärnten
§ 69b
Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die den amtlichen Stimmzetteln gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
Kärnten
(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der unter jeder Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will.
(2) Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer Parteiliste (§ 70a) eindeutig zu erkennen ist.
20.10.2022
Kärnten
(1) Zur Unterstützung von Bewerbern auf den Parteilisten kann der Wähler für höchstens drei Bewerber der von ihm gewählten Parteiliste Vorzugsstimmen vergeben, indem er in einem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Kreis links von dem Namen des Bewerbers der wahlwerbenden Partei ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er für den in derselben Zeile angeführten Bewerber eine Vorzugsstimme vergeben will.
(2) Die Vorzugsstimme für einen Bewerber ist auch dann gültig, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerber eindeutig zu erkennen ist.
(3) Die Bezeichnung der Bewerber durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehr als drei Bewerber oder Bewerber einer Parteiliste bezeichnet wurden, die nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste sind.
04.08.2017
Kärnten
§ 71
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Kärnten
§ 72
Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Kärnten
20.10.2022
Kärnten
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgange, die Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs.4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) (entfällt)
(4) Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:
(5) Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
(5a) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft in der Folge die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten sowie die gemäß § 64 Abs. 6 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
(6) Danach hat die Wahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.
20.12.2023
Kärnten
§ 73a
Auswertung der vor den fliegenden Wahlkommissionen abgegebenen
Stimmen
(1) Die fliegenden Wahlkommissionen haben nach Beendigung der Wahlhandlung festzustellen, ob die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel mit der Zahl der ausgegebenen und der noch verbliebenen Stimmzettel übereinstimmt. Sodann haben sie die ungeöffneten Wahlurnen, das Verzeichnis nach § 35a Abs 7 und das Abstimmungsverzeichnis der zur Auswertung der abgegebenen Stimmen bestimmten Wahlbehörde (§ 49 Abs 3) zu übergeben.
(2) Die zur Auswertung der abgegebenen Stimmen bestimmte Wahlbehörde hat die Wahlkuverts, die sich in der von ihr verwendeten Wahlurne befinden, mit den in der Wahlurne der fliegenden Wahlkommission befindlichen Wahlkuverts zu mischen und sie anschließend gemeinsam auszuwerten.
Kärnten
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(7) (entfällt)
20.10.2022
Kärnten
(1) Die Wahlbehörde für die Briefwahl prüft am Wahltag, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Nachdem alle Wahlkarten gemäß Abs. 1 geprüft wurden sowie die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit in allen Wahlbehörden der Gemeinde abgelaufen ist und nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlbehörde für die Briefwahl die Wahlkuverts, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
(3) Anschließend hat die Wahlbehörde für die Briefwahl für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.
(4) Die Wahlbehörde für die Briefwahl hat das nach Abs. 2 und 3 ermittelte Wahlergebnis der Briefwahl in einer Niederschrift zu beurkunden.
(5) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(6) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(7) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde für die Briefwahl zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(8) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde für die Briefwahl.
20.12.2023
Kärnten
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß § 73 Abs.5 getroffenen Feststellungen der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
(1a) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
(1b) In Gemeinden, in denen eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, hat die Wahlbehörde für die Briefwahl den Wahlakt verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.
(2) Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach Abs. 1a, § 73 Abs. 5 und 5a sowie § 74a Abs. 2 bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich telefonisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Die Gemeindewahlbehörden der in Abs. 1 und 1b bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 75 Abs. 3 bis 5 und 6 und die von der Wahlbehörde für die Briefwahl gemäß § 74a Abs. 2 und 3 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift sowie in einem Wahlpunkteprotokoll für den Bereich der Gemeinde zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 lit. a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 73 Abs. 4 bis 5a gegliederten Form zu enthalten.
(4) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs.1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs. 1b bezeichneten Gemeinden die Wahlakte der Wahlbehörde für die Briefwahl als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(6) Die Gemeindewahlbehörden haben hierauf unverzüglich die Wahlakten verschlossen und im versiegelten Umschlag der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.
(7) (entfällt)
(8) Am 15. Tag nach dem Wahltag haben der Gemeindewahlleiter und ein weiteres Mitglied der Gemeindewahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Weiters haben sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.
20.12.2023
Kärnten
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten bekannt zu geben (Sofortmeldung).
(2) (entfällt)
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
(5) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden die Wahlakten aller Gemeindewahlbehörden eingelangt sind, sind diese auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und solche erforderlichenfalls richtig zu stellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(6) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlpunkteprotokolle der Gemeinden für jeden Bewerber auf den Parteilisten die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirk in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.
(7) Die Niederschrift gemäß Abs. 5 und das Wahlpunkteprotokoll gemäß Abs. 6 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(8) (entfällt)
20.12.2023
Kärnten
(1) Jeder Bewerber auf einer Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages erhält für jede gültige Bezeichnung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler gemäß § 70a einen Wahlpunkt zugeteilt.
(2) Die Gesamtzahl der in einem politischen Bezirk auf einen Bewerber entfallenden Wahlpunkte wird im Wahlpunkteprotokoll festgehalten.
04.08.2017
Kärnten
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
20.10.2022
Kärnten
Ermittlungsverfahren
§ 78
Vorläufiges Wahlergebnis
(1) Sobald die nach § 75 Abs. 2 zu erstattenden Berichte bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind, hat diese auf der Grundlage der Berichte das vorläufige Stimmenergebnis für jeden Wahlkreis zu ermitteln.
(2) Aufgrund des nach Abs.1 ermittelten vorläufigen Stimmenergebnisses hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 81 und 82a die vorläufig auf die einzelnen Parteien entfallenden Mandate zu ermitteln.
Kärnten
20.10.2022
Kärnten
§ 80
Überprüfung durch die Landeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde überprüft die ihr gemäß § 76 Abs 7 übermittelten Wahlakten in zahlenmäßiger Hinsicht, berichtigt etwaige Irrtümer in zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt für jeden Wahlkreis die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Partei entfallenden Stimmen.
(2) Schließlich hat die Landeswahlbehörde wahlkreisweise aufgrund der von den Bezirkswahlbehörden übermittelten Wahlpunkteprotokolle für die einzelnen Bewerber die von diesen insgesamt erreichten Wahlpunkte zu ermitteln.
Kärnten
§ 81
Erstes Ermittlungsverfahren
(1) Die in den einzelnen Wahlkreisen zu vergebenden Mandate sind von der Landeswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl auf die Kreiswahlvorschläge zu verteilen.
(2) Die Wahlzahl wird dadurch gefunden, daß die Gesamtsumme der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen durch die Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt wird. Diese so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende
ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Parteisumme enthalten ist.
(4) Jene Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb der Wahlkreise nicht vergeben werden können (Restmandate), sind aufgrund der Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an die jeweilige Partei in den Wahlkreisen nicht ausreichte (Reststimmen), im zweiten Ermittlungsverfahren (§ 82a) zu verteilen.
Kärnten
(1) Die auf eine Partei nach § 81 Abs.3 entfallenden Mandate werden von der Landeswahlbehörde den Bewerbern nach den Bestimmungen der Abs.2 und 3 zugewiesen.
(2) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die auf Grund der Wahlpunkteprotokolle mindestens eine Anzahl an Wahlpunkten erreicht haben, die einem Drittel der Wahlzahl gemäß § 81 Abs. 2 entspricht. Ist die Wahlzahl nicht durch drei teilbar, ist der Quotient für die vorzugsweise Mandatsverteilung auf die nächstniedrige ganze Zahl abzurunden. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hiebei nach der Höhe der erreichten Wahlpunktezahl eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der erreichten Wahlpunkte beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Wahlpunkte folgt. Hätten danach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so ist, wenn es sich um die Zuweisung des letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt, das Mandat dem Bewerber zuzuweisen, der auf der Parteiliste besser gereiht ist.
(3) Mandate einer Partei, die aufgrund der Bestimmungen des Abs.2 nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hiebei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits nach Abs.2 ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(4) Die Bewerber, denen nach den Bestimmungen der Abs.2 und 3 die Mandate zugewiesen werden, sind von der Landeswahlbehörde als gewählt zu erklären. Ihre Namen sowie die den einzelnen Bewerbern zugeteilten Wahlpunkte sind unverzüglich an der Amtstafel des Amtes der Kärntner Landesregierung zu verlautbaren und im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten bereitzustellen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
20.10.2022
Kärnten
§ 82a
Zweites Ermittlungsverfahren
(1) Einen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im Wahlkreisverband (§ 2a) haben nur jene wahlwerbenden Parteien, die einen Wahlvorschlag (§ 48a) gültig eingebracht haben und denen außerdem bereits im ersten Ermittlungsverfahren in einem Wahlkreis ein Mandat (Grundmandat) zugefallen ist oder auf die in allen Wahlkreisen zusammen mindestens 5 vH der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen sind.
(2) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst aufgrund der Ergebnisse des ersten Ermittlungsverfahrens fest, wie viele Restmandate zu vergeben sind und wie viele Reststimmen jede der nach Abs.1 in Betracht kommenden wahlwerbenden Parteien erreicht hat (§ 81 Abs.4).
(3) Die Restmandate werden dann folgendermaßen verteilt:
Kärnten
(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge der Verbandswahlvorschläge zugewiesen. Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Verbandswahlvorschlag erledigt wird.
(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlbehörde ist in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich an der Amtstafel des Amtes der Kärntner Landesregierung zu verlautbaren und im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten bereitzustellen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
20.10.2022
Kärnten
§ 83
Erklärung mehrfach Gewählter
Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Kreiswahlvorschlägen, Verbandswahlvorschlägen) gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (§§ 82 oder 82b), aus der sich seine Mehrfachwahl ergibt, bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb der obigen Frist eine Erklärung des Mehrfachgewählten nicht ein, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
Kärnten
§ 84
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach den gemäß §§ 82 und 82b erfolgten Verlautbarungen bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der ersten Ermittlung und gegebenenfalls auch der zweiten Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
Kärnten
(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs. 4).
(2) Ersatzmitglieder auf Kreis- und Verbandswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge in den Wahlvorschlägen. Wäre ein so zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Verbandswahlvorschlag gewählt, so ist es von der Landeswahlbehörde aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag es sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmitgliedes ist auf der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.
(3) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(4) Ein Ersatzmitglied auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde auf der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren.
Kärnten
§ 86
Wahlschein
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 85 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
Kärnten
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetze vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
20.10.2022
Kärnten
(1) Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.
(2) Soweit in Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschädigung in Höhe von 1,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten und den Gemeinden die Kosten der Pauschalentschädigung für die Tätigkeit in den Wahlbehörden gemäß § 16 zu ersetzen.
(3) Der in Abs. 2 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2023, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die Pauschalentschädigungen und der Kostenersatz sind innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 3 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
20.12.2023
Kärnten
20.10.2022
Kärnten
§ 90
Gebührenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Kärnten
(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.
(2) Gleiches gilt für Bekanntgaben zwischen den Wahlbehörden, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
19.10.2022
Kärnten
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
20.12.2023
Kärnten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Landtagswahlordnung, LGBl Nr 207/1963, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 50/1965, 10/1969 und 6/1973, außer Kraft.
Kärnten
Vergleiche LGBl Nr 80/2020
25.11.2020
Kärnten
Vergleiche LGBl Nr 70/2022
20.10.2022
Kärnten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
(1) Es treten in Kraft:
(2) § 39 K-LTWO in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013 ist auf bis zum Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 39 K-LTWO in der Fassung des Art. V Z 6 ist nur auf nach dem Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft
22.08.2025
Niederösterreich
Kundmachung über die Genehmigung der Änderung des Namens der Ortschaft Jeutendorf auf “Maria Jeutendorf” in der Marktgemeinde Böheimkirchen
StF: LGBl. 1200/13-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5:
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 29. Juli 1988, II/1-M-393-88, gemäß § 2 Abs. 1 und 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Böheimkirchen am 14. April 1988 beschlossene Änderung des Namens der Ortschaft Jeutendorf auf “Maria Jeutendorf” genehmigt.
Steiermark
Gesetz vom 4. Juli 2002 über die Patientenentschädigung
Stammfassung: LGBl. Nr. 113/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 791/1 AB EZ 791/5)
27.09.2013
Für die Verwaltung und Zuerkennung der nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes von den Trägern der Krankenanstalten eingehobenen Patientenentschädigungsmittel wird ein Patienten-Entschädigungsfonds mit Rechtspersönlichkeit (im Folgenden Fonds genannt) eingerichtet, dessen Geschäftsstelle das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist. Organe des Patienten-Entschädigungsfonds sind die Patienten-Entschädigungskommission und die/der Vorsitzende.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2006, LGBl. Nr. 56/2012
(1) Die Mittel des Fonds sind:
(2) Die Zuerkennung von Entschädigungen darf nur nach Maßgabe der vorhandenen Finanzmittel erfolgen. Aus Vorjahren nicht verbrauchte Mittel des Fonds sowie nicht erledigte Entschädigungsfälle sind jeweils in das Folgejahr zu übertragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2006, LGBl. Nr. 56/2012
Steiermark
(1) Eine Entschädigung nach diesem Gesetz kann nach Schäden gewährt werden, die durch die Behandlung in öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten entstanden sind und
(2) Die Entschädigung besteht in der einmaligen Zuwendung eines Geldbetrages bis zu 35.000 Euro. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist im Einzelfall unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze festzulegen. Nur in besonders gelagerten Härtefällen darf die angeführte Höchstgrenze überschritten werden.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Leistung nach diesem Gesetz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2006, LGBl. Nr. 56/2012, LGBl. Nr. 66/2016
Steiermark
(1) Die Patienten-Entschädigungskommission hat folgende Aufgaben:
(2) Der Patienten-Entschädigungskommission gehören folgende Mitglieder an:
(2a) Dem Mitglied nach Abs. 2 Z. 4 kommt kein Stimmrecht zu. Es nimmt an den Sitzungen mit beratender Funktion teil.
(3) Die Mitglieder werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied während der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Amtsdauer unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich.
(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise zumindest ein gleich qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung bzw. der Befangenheit vertritt. Die Abs. 2a und 3 und sowie 5 bis 7 gelten auch für die Ersatzmitglieder.
(5) Die Mitglieder haben die Geschäfte nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterzuführen, längstens aber ein halbes Jahr.
(6) Die Landesregierung kann Mitglieder ihrer Funktion entheben, wenn die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Funktion nicht gewährleistet ist oder die Voraussetzungen für ihre Bestellung nachträglich weggefallen sind.
(6a) Bei der Bestellung und Enthebung der Mitglieder nach Abs. 2 Z 1 und 3 ist die Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft zu hören.
(7) Die Mitglieder der Patienten-Entschädigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2006, LGBl. Nr. 56/2012, LGBl. Nr. 66/2016
Steiermark
(1) Die Patientenentschädigungskommission entscheidet über schriftliches Ansuchen von Patientinnen/Patienten bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen/Rechtsnachfolgern auf Gewährung einer Entschädigung. Das Ansuchen ist binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden der/dem Geschädigten bekannt wurde, zu stellen.
(2) Ein Ansuchen kann jedoch auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftig abgeschlossenem Zivilgerichtsverfahren gestellt werden, wenn im Urteil zum Ausdruck kommt, dass die Haftung für einen Behandlungsschaden nicht oder nicht eindeutig gegeben ist und dies zur Klagsabweisung geführt hat; dies gilt auch für gleichartige Entscheidungen der Schlichtungsstellen der Ärztekammer für Steiermark.
(2a) Dem Ansuchen sind jedenfalls anzuschließen:
(3) Ein Ansuchen auf Patientenentschädigung ist nicht zu behandeln, solange in derselben Sache ein Zivilgerichtsverfahren oder ein Verfahren bei den Schlichtungsstellen der Ärztekammer für Steiermark anhängig ist.
(4) Patientenentschädigung steht insoweit nicht zu, als ein von den Schlichtungsstellen der Ärztekammer für Steiermark, von privaten Versicherungsträgern oder durch rechtskräftiges Urteil des Zivilgerichtes zuerkannter Schadenersatzanspruch die nach Auffassung der Patienten-Entschädigungskommission zu leistende Patientenentschädigung abdeckt.
(5) Wer nach der Zuerkennung einer Patientenentschädigung für denselben Behandlungsschaden eine Entschädigungsleistung von Seiten Dritter erhält, ist verpflichtet, die Patienten-Entschädigungskommission darüber zu informieren und die erhaltene Patientenentschädigung zurückzuzahlen, soweit sie von der nachträglich erhaltenen Leistung abgedeckt ist.
(6) Die Patienten-Entschädigungskommission hat über ein Ansuchen möglichst rasch, längstens binnen eines Jahres und unter Anhörung der/des Ansuchenden zu entscheiden; ihre Entscheidungen unterliegen keiner Anfechtung im Gerichts- oder Verwaltungsweg.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2006, LGBl. Nr. 66/2016
Steiermark
(1) Die/Der Vorsitzende hat die Patienten-Entschädigungskommission nach Bedarf nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit einzuberufen und zu leiten. Bei Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
(2) Die Patienten-Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2a) (Anm.: entfallen)
(3) Die näheren Regelungen über die Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission wie insbesondere Sitzungsablauf, Protokollführung, Regelung des pauschalen Sitzungsaufwandersatzes, Beiziehung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie die Regelung der Rückzahlungsverpflichtung von Entschädigungen bzw. Abstandnahme davon in besonderen Härtefällen hat die Landesregierung im Verordnungswege zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2012, LGBl. Nr. 66/2016
Steiermark
Der/Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der im § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben. Sie/Er vertritt den Fonds nach außen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2016
Steiermark
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung dahingehend, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission eingehalten werden.
(2) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Fonds ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass der Gebarungsprüfung in sämtliche Geschäftsstücke unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Einsicht zu gewähren.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2006, LGBl. Nr. 66/2016, LGBl. Nr. 19/2026
04.03.2026
Steiermark
Die Organe des Fonds und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen – unabhängig von allfällig sonst bestehenden Verschwiegenheitspflichten – der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
01.09.2025
Steiermark
Die Patienten-Entschädigungskommission ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Personen, die um Entschädigung nach diesem Gesetz ansuchen, automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Sie hat dabei auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu achten und technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2016, LGBl. Nr. 63/2018
28.08.2018
Steiermark
(1) Die Träger der öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes eingehobenen Beträge monatlich bis spätestens zum Ende des jeweiligen Folgemonats dem Patientenentschädigungsfonds zu überweisen.
(2) Die Träger der öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten und deren Krankenanstalten sind verpflichtet, der Patienten-Entschädigungskommission alle von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen und alle von ihr benötigten Krankengeschichten und sonstigen zur Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen, allenfalls über Verlangen Kopien davon, kostenlos zu übermitteln. Personenbezogene Daten wie etwa solche nach § 36 StKAG dürfen nur mit entsprechender Einwilligung nach § 5 Abs. 2a Z 2 übermittelt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2006, LGBl. Nr. 56/2012, LGBl. Nr. 66/2016, LGBl. Nr. 63/2018
28.08.2018
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
28.08.2025
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Steiermark
(1) Die Änderungen des § 1, des § 2 Abs. 1 Z 1, des § 3 Abs. 1 und 2, der §§ 5, 8 und 11, die Einfügung des § 4 Abs. 6 a und des § 14 sowie der Entfall des § 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 146/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2007, in Kraft.
(2) Die Änderungen der §§ 1, 2 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 4 und 11 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 6 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juni 2012, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2016 treten § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 6a, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 8, § 10 und § 11 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juni 2016, in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2a außer Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 10 und § 11 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(5) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 9 mit 1. September 2025 in Kraft.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 11a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(7) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt die Überschrift des § 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2006, LGBl. Nr. 56/2012, LGBl. Nr. 66/2016, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 19/2026
04.03.2026
Wien
Gesetz, mit dem Bestimmungen über den Bau und den Betrieb von Aufzügen erlassen werden (Wiener Aufzugsgesetz 2006 – WAZG 2006)
StF.: LGBl.: Nr. 68/2006
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
22.05.2014
Wien
(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige, sofern sie mit dem Gebäude oder der baulichen Anlage in kraftschlüssiger Verbindung stehen und deren Errichtung, Änderung und Betrieb nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 genannten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
Wien
(1) Aufzüge sind kraftbetriebene Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, und Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn fortbewegen.
Aufzüge werden unterteilt in:
(1a) Lastträger sind jene Teile von Aufzügen, auf oder in denen Personen, Personen und Güter oder nur Güter zur Auf- und Abwärtsbeförderung untergebracht sind.
(2) Fahrtreppen (Rolltreppen) sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern zur Personenbeförderung in Auf- bzw. Abwärtsbewegung zwischen Ebenen, die auf unterschiedlicher Höhe liegen.
(3) Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden stufenlosen Bändern zur Personenbeförderung zwischen Ebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.
(3a) Kraftbetrieben stellt jene Antriebsform von Hebeanlagen dar, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.
(4) Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen.
(5) Betreiber sind der Eigentümer oder die Eigentümerin des Aufzuges sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte.
(6) In den folgenden Paragraphen, in denen der Begriff „Aufzug“ verwendet wird, gelten diese Bestimmungen auch für Fahrtreppen und Fahrsteige, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(7) Richtlinie 2005/36/EG ist die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016, S. 20.
(8) Berufsqualifikationen sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis auf Grund einer Ausbildung im Sinne des Artikel 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG bzw. durch Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(9) Ausbildungsnachweise sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 16a Z 2 oder 3 für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Union oder in Staaten gemäß § 16a Z 2 oder 3 absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber oder seine Inhaberin in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einem Staat gemäß § 16a Z 2 bis 4, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Staat die Berufserfahrung bescheinigt.
(10) Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Unabhängig davon ist ein reglementierter Beruf auch ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt wird.
(11) Eine reglementierte Ausbildung ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der oder die gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt werden; der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Staats festgelegt sein oder von einer dafür zuständigen Behörde kontrolliert oder genehmigt werden.
(12) Eignungsprüfung ist eine von der Behörde durchgeführte Prüfung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen der anzeigelegenden oder antragstellenden Person, mit der ihre Fähigkeit beurteilt werden soll, den reglementierten Beruf auszuüben.
(13) Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien, welche unter der Verantwortung eines oder einer qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Die Absolvierung des Anpassungslehrganges durch den Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin unterliegt einer abschließenden Bewertung durch den qualifizierten Berufsangehörigen oder die qualifizierte Berufsangehörige.
(14) Berufserfahrung ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung.
(15) Lebenslanges Lernen umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.
(16) Qualifizierte Berufsangehörige sind die in das Verzeichnis nach § 16 Abs. 6 eingetragenen Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, ausgenommen jene, denen der Zugang und die Ausübung dieser Tätigkeit gemäß § 16q bloß in partiellem Umfang gewährt wurde.
(17) Niederlassungsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein diesem gemäß § 16a Z 2 und 3 gleichgestellter Staat, in welchem ein Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin zur rechtmäßigen Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit niedergelassen ist.
(18) Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein diesem gemäß § 16a Z 2 und 3 gleichgestellter Staat, in welchem Berufsqualifikationen erworben wurden, die deren Inhaber oder Inhaberin berechtigen, den betreffenden Beruf dort auszuüben.
19.11.2023
Wien
(1) Aufzüge dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Aufzügen darf nur durch Berechtigte erfolgen.
(3) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der Erstellung von Unterlagen für den Aufzug (§ 4), einer Vorprüfung (§ 5) und einer Abnahmeprüfung (§ 6) durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin sowie einer Anzeige (§ 7) bei der Behörde.
(4) Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:
(5) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
19.11.2023
Wien
(1) Als Unterlagen für die Vor- und Abnahmeprüfung sowie für die Anzeige sind erforderlich:
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind vom Verfasser oder der Verfasserin und vom befugten Aufzugserrichter oder der befugten Aufzugserrichterin oder vom Montagebetrieb (Berechtigten) zu unterfertigen. Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 3 sind vom Verfasser oder der Verfasserin zu unterfertigen.
(3) Bei der wesentlichen Änderung eines Aufzuges genügen jene Darstellungen und Angaben, mit denen die Änderung beschrieben wird.
19.11.2023
Wien
(1) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzuges hat der Betreiber oder die Betreiberin die Unterlagen gemäß § 4 einem Aufzugsprüfer oder einer Aufzugsprüferin zur Prüfung vorzulegen. Bei wesentlichen Änderungen von Aufzügen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 22 Abs. 1 zu prüfen.
(2) Ergibt die Vorprüfung, dass
(3) Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung darf mit der Bauausführung des Aufzuges begonnen werden.
19.11.2023
Wien
(1) Nach Fertigstellung eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist dieser einer Abnahmeprüfung durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.
(2) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Aufzuges Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 4 zu entsprechen haben, zu erstellen.
(3) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für den Aufzug sind vom Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin mit einem Prüfvermerk zu versehen.
(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass
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(1) Vor der Inbetriebnahme eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist von dem (einem) Betreiber oder von der (einer) Betreiberin die Erstattung einer Anzeige bei der Behörde zu veranlassen. Dieser Anzeige sind die mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen und das Gutachten über die Abnahmeprüfung anzuschließen.
(2) Eine Durchschrift dieser Anzeige sowie das Gutachten über die Abnahmeprüfung sind vom Betreiber oder von der Betreiberin im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
(3) Einer Anzeige bedürfen nicht:
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Wird eine Anzeige gemäß § 7 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung vollständig belegt erstattet, so ist der Betrieb des neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges zulässig.
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(1) Aufzüge müssen in allen Teilen entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für Aufzüge notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und Schallschutzes sowie der nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien notwendigen barrierefreien Gestaltung entsprechen.
(2) Personenaufzüge sowie Hebeeinrichtungen für Personen mit einer Förderhöhe von mehr als 2,0 m müssen als Lastträger einen Fahrkorb mit Fahrkorbtüren an allen Zustiegsseiten haben. Ausgenommen davon sind Hebeeinrichtungen für Personen von Theaterbühnen und dergleichen sowie für befugte und speziell eingewiesene Menschen mit eingeschränkter Mobilität (Rollstuhlfahrer und Rollstuhlfahrerinnen), sofern ein den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(3) Schächte und Führungsschienen müssen die Auswirkungen der durch den Betrieb des Aufzuges ausgeübten Einwirkungen mit ausreichender Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufnehmen und, wenn erforderlich, in das Gebäude ableiten können.
(4) Bei hydraulisch angetriebenen Aufzügen, deren Hydraulikzylinder zumindest teilweise in unterirdischen Hüllrohren unterhalb der Schachtgrubensohle eingebaut werden, sind diese Hüllrohre flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszuführen. Unterirdische Hydraulikleitungen sind in flüssigkeitsdichten Hüllröhren mit freier Ausmündung in flüssigkeitsdicht und wannenartig ausgestaltete Bodenbereiche zu führen.
(5) Bei Aufzügen zur Beförderung von Kraftfahrzeugen ist zur Entlüftung der Schachtgrube in Bodennähe eine mechanische Luftabsaugung vorzusehen, die sicher stellt, dass in der Schachtgrube keine Ansammlung von Abgasen in gefahrbringender Konzentration entsteht.
(6) Bei bodenbündigen Schachttüren sind Türverriegelungen mit Fehlschließsicherung vorzusehen.
(7) Bei Haltestellen, die direkt in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten führen, sind jene Vorkehrungen bzw. technische Einrichtungen zu schaffen, die auch bei Ortsabwesenheit des Nutzers sowohl dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Wartungspersonal sämtliche Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten des Aufzuges erlauben als auch dem Aufzugswärter oder der Aufzugswärterin oder der Betreuungsperson die Durchführung der Betriebskontrollen gemäß § 12 ungehindert ermöglichen.
(8) Werden an Schachttüren brandschutztechnische Anforderungen gestellt, sind die begleitenden Maßnahmen bezüglich der Wahl der Baustoffe der Fahrkörbe sowie von ausreichend dimensionierten Schachtentlüftungen zu berücksichtigen. Werden gesonderte Feuerschutztüren den Schachttüren unmittelbar vorgesetzt, sind letztere als Schachtschiebetüren auszuführen.
(9) Beträgt der Abstand zwischen den Türblättern einer vorgesetzten Tür (zB Feuerschutztür) und der Schachttür mehr als 14 cm, sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Einschließen von Personen in diesem Zwischenraum verhindern.
(10) Bei der Anordnung von betretbaren Räumen unterhalb der Fahrbahnen von Aufzügen sind Gegen- oder Ausgleichsgewichte von Aufzügen sowie Fahrkörbe von Güteraufzügen, die an Tragmitteln hängen, mit Fangvorrichtungen auszustatten.
(11) Zugänge zu Triebwerksräumen sind versperrbar einzurichten; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,80 m haben. Einstiege durch Bodenöffnungen müssen lichte Durchstiegsmaße von mindestens 80 cm × 80 cm haben; sie dürfen durch Aufstiegshilfen, wie Einhängevorrichtungen für Leitern, nicht eingeengt werden. Durch Triebwerksräume ist der Zugang zu anderen, nicht zum Betrieb von Aufzügen gehörenden Räumen nicht zulässig.
(12) Die lichte Höhe zwischen der Decke bzw. der Unterkante von Trägern (Lasthaken) und dem Fußboden muss im Bereich jeder Arbeitsfläche und der Verkehrsfläche in Triebwerksräumen mindestens 2,0 m betragen.
(13) Bei Aufzügen ohne gesonderte Triebwerksräume muss jene Haltestelle, bei der der Zugang zum Triebwerk sowie zu den Steuerungs- und Notbefreiungseinrichtungen erfolgt, stets von allgemein zugänglichen Teilen des Gebäudes erreichbar sein. Schaltschränke und sonstige Bedienungseinrichtungen außerhalb von Schächten sind derart anzuordnen, dass Fluchtwege nicht unzulässig eingeengt werden.
(14) Die Schließ- und Öffnungsbewegung von kraftbetätigten Aufzugstüren darf im Fall von mechanischen Lüftungsanlagen durch allfällige Druckdifferenzen im Schacht- bzw. Ladestellenbereich in ihrer ordnungsgemäßen Funktion nicht eingeschränkt werden.
(15) Nicht allseits geschlossene Lastträger zur Personenbeförderung ohne durchgehende Fahrbahnumwehrung sind mit ausreichend dimensionierten Absturzsicherungen auszustatten. Weiters sind Maßnahmen zur Vermeidung von Scher- und Quetschstellen zwischen dem sich bewegenden Lastträger und festen Gebäudeteilen zu treffen. Es ist sicherzustellen, dass sich während des Aufzugsbetriebes unterhalb des Lastträgers keine Personen aufhalten können.
(16) Bei der Errichtung von Treppenschrägaufzügen in allgemein zugänglichen Teilen der Baulichkeit ist Folgendes einzuhalten:
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Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass der Aufzug den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung des Aufzuges entsprechend betrieben und instandgehalten wird.
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(1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich des gesetzesgemäßen bzw. der letzten Abnahmeprüfung entsprechenden Zustandes überprüfen zu lassen.
(2) Personenaufzüge, deren Fahrkörbe nur an einem Tragmittel hängen, sind in Abständen von 6 Monaten, sonstige Aufzüge zur Personenbeförderung sowie Fahrtreppen und Fahrsteige in Abständen von 12 Monaten, Güteraufzüge, ausgenommen Kleingüteraufzüge, Hubtische zur ausschließlichen Güterbeförderung sowie Aufzüge innerhalb einer Nutzungseinheit, in Abständen von 24 Monaten und Kleingüteraufzüge in Abständen von 36 Monaten zu überprüfen. Die genannten Fristen dürfen um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
(3) Über die regelmäßige Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin ein Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist. Ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens hat bei jeder Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Gutachtens durch Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin dem Betreiber oder der Betreiberin unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung ist dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin schriftlich zu melden.
(4) Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin von der Eignung des Aufzugswärters oder der Aufzugswärterin bzw. der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Entspricht ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin den zu stellenden Anforderungen nicht oder ist weder ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin noch ein Betreuungsunternehmen beauftragt, so hat dies der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
(6) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 4 notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
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(1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat für die Durchführung von regelmäßigen Betriebskontrollen und bei Aufzügen zur Personenbeförderung zusätzlich für die Notbefreiung von Personen Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen oder Betreuungsunternehmen zu beauftragen.
(2) Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Abs. 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.
(3) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen allseits geschlossenen Lastträger besitzen und mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist insbesondere zu überprüfen, ob
(3a) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist insbesondere zu überprüfen, ob
(3b) Bei Treppenschrägaufzügen ist insbesondere zu überprüfen, ob
(4) Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Abs. 3a Z 4, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb.
(5) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist im Zuge der Betriebskontrollen zu überprüfen, ob
(6) Außerdem sind jene Überprüfungen durchzuführen, die in der Betriebsanleitung, mit den darin festgelegten Zeitabständen, für den Aufzug, die Fahrtreppe oder den Fahrsteig vorgesehen sind.
(7) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder die Betreuungsperson hat Mängel oder Gebrechen, sofern diese nicht umgehend behoben werden können, dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu melden.
(8) Die Betriebskontrolle ist grundsätzlich an jedem Betriebstag vorzunehmen.
(8a) Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen kann auf höchstens eine Woche erstreckt werden:
(8b) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen, kann das Prüfintervall auf viermal jährlich erstreckt werden, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf:
(9) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat den höchstens zulässigen Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen in das Aufzugsbuch einzutragen.
(10) Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass im oder auf dem Lastträger eingeschlossenen Personen unverzüglich befreit werden, wobei die Befreiungsmaßnahme spätestens 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs zu beginnen hat. Geprüfte und bestellte Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen sowie Betreuungspersonen des Betreuungsunternehmens sind dazu berechtigt und verpflichtet, solche Notbefreiungen im Bedarfsfall durchzuführen.
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(1) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin, der Betreiber oder die Betreiberin, der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin und eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, Aufzüge,
(2) Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie außergewöhnliche Vorfälle der Behörde unverzüglich zu melden und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin mit einer unfall- bzw. vorfallbezogenen Überprüfung des Aufzuges zu beauftragen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Aufzugsbuch anzuschließen ist (§ 11 Abs. 3). Der Betreiber oder die Betreiberin hat das Gutachten unverzüglich der Behörde zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat Aufzüge mit Bescheid zu sperren, wenn sie
(3a) Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden. Aufzüge, die gemäß Abs. 3 Z 1 bis Z 6 gesperrt sind, dürfen erst nach der rechtskräftigen bescheidmäßigen Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind folgende Belege anzuschließen:
(4) Die Abtragung eines Aufzuges, eine über den Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung im Sinne des § 11 hinausgehende Außerbetriebnahme eines Aufzuges sowie die Wiederinbetriebnahme eines Aufzuges hat der Betreiber oder die Betreiberin dem Aufzugsprüfer oder der Aufzugsprüferin und der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Vor der Wiederinbetriebnahme hat gleichzeitig eine regelmäßige Überprüfung im Sinne des § 11 zu erfolgen.
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(1) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet und verlässlich sein. Er oder sie ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin zu prüfen, ob er oder sie mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebsvorschriften des Aufzuges sowie mit der Notbefreiung von Personen vertraut ist. Hierüber hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ein Zeugnis auszustellen. Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin hat die schriftliche Erklärung abzugeben, dass er oder sie die Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen und im Falle der Beauftragung mit der Notbefreiung diese verantwortlich übernommen hat. Die Erklärung und das Zeugnis sind dem Aufzugsbuch anzuschließen. Das Zeugnis gilt nur für den Aufzug, auf den sich die Prüfung bezogen hat.
(2) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin muss, falls er oder sie mit der Notbefreiung beauftragt ist, solange der Aufzug zur Benützung bereitsteht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen vom Lastträger aus jederzeit leicht erreichbar sein. Sind mehrere Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen mit der Notbefreiung beauftragt, muss zumindest ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin jederzeit leicht erreichbar sein. Für Aufzüge, die täglich 24 Stunden in Betrieb stehen, darf nicht nur ein einziger Aufzugswärter oder eine einzige Aufzugswärterin mit der Notbefreiung beauftragt werden.
19.11.2023
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(1) Wird ein Betreuungsunternehmen mit der Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen oder der Notbefreiung beauftragt, muss
(2) Fernnotrufsysteme sind Leitsysteme für Fernnotrufe mit angeschlossener Fernüberwachungszentrale. Fernüberwachungssysteme sind zusätzliche Einrichtungen, die von der Fernüberwachungszentrale aus über ein Fernübertragungssystem sicherheitstechnisch relevante Zustandsabfragen am Aufzug durchführen und bei Erkennen eines Fehlers eine Fehlermeldung veranlassen.
(3) Die Behörde hat auf Antrag eigenberechtigte natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften als Betreuungsunternehmen zu bestellen, die folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben:
(4) Über die bestellten Betreuungsunternehmen hat die Behörde unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.
(5) Das Betreuungsunternehmen hat im Rahmen der Aufzugsbetreuung die Einhaltung folgender allgemeiner Anforderungen fortwährend zu gewährleisten:
(6) Das Betreuungsunternehmen hat im Rahmen der Aufzugsbetreuung hinsichtlich des in Verwendung genommenen Fernüberwachungssystems die Einhaltung folgender Anforderungen fortwährend zu gewährleisten:
(7) Sowohl die Änderung des angezeigten als auch die Verwendung eines anderen oder zusätzlichen Fernnotruf- bzw. Fernüberwachungssystems sind der Behörde unter Vorlage eines Prüfberichtes gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.
(8) Die Behörde hat die Bestellung des Betreuungsunternehmens zu widerrufen, wenn
19.11.2023
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(1) Die Behörde hat auf Antrag eigenberechtigte Personen als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen zu bestellen, die folgende Befähigungen nachweisen:
(2) Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
(3) Soweit die Befähigung nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist sie durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nachzuweisen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird. Als gleichwertig gilt insbesondere der Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums oder eines dieser Studienzeit entsprechenden Teilzeitstudiums für eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Studienrichtungen an einer Universität oder Hochschule.
(4) Von der Vorlage der im Abs. 2 vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, wie insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Aufzugsprüferin.
(5) Die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes für Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(6) Die Behörde hat über die bestellten Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.
(7) Die Behörde hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin zu widerrufen, wenn er oder sie
(8) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden sein und darf zu diesen nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.
(9) Der Betreiber oder die Betreiberin hat einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin nach freier Wahl aus dem Verzeichnis nach Abs. 6 mit der regelmäßigen Überprüfung seines oder ihres Aufzuges zu betrauen. Er oder sie hat ferner die Betrauung sowie den Wechsel des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin der Behörde anzuzeigen.
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Die Bestimmungen der §§ 16a bis 16q regeln die Anerkennung der Berufsqualifikation von Personen, die die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin im Wiener Landesgebiet ausüben möchten und ihre Berufsqualifikation erworben haben
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Die §§ 16a bis 16q gelten für
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(1) Das in § 16 Abs. 1 Z 3 festgelegte, mindestens erforderliche Berufsausbildungsniveau für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien entspricht dem in Art. 11 lit. b sublit. ii der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Ausbildungsniveau.
(2) Die in § 16 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 festgelegten Berufsausbildungsniveaus entsprechen dem in Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Ausbildungsniveau.
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(1) Für die Durchführung von Eignungsprüfungen erstellt die Behörde anhand der in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 verlangten Ausbildungen ein Verzeichnis der Fachgebiete, in denen ein in Wien tätiger Aufzugsprüfer oder eine in Wien tätige Aufzugsprüferin Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aufzuweisen hat. Die Eignungsprüfung kann sich auch auf die Kenntnis allfälliger standesrechtlicher Regeln erstrecken.
(2) In der Eignungsprüfung sind die Fachgebiete, die aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 1 ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin in Wien ist und die von der bisherigen Ausbildung und Berufsqualifikation der anzeigelegenden oder antragstellenden Person nicht abgedeckt werden, abzuprüfen.
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Anpassungslehrgänge werden von qualifizierten Berufsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 16 und nach Maßgabe der Bestimmungen der § 17 Abs. 3a und 3b abgehalten.
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(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wurde, müssen über die für die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1
(3) Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist durch Bescheid festzustellen.
(4) Personen, welche im Rahmen der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ausüben, unterliegen dabei den entsprechenden standesrechtlichen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
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(1) Die Bestimmungen der §§ 16g bis 16k gelten für den Fall, dass sich eine Person zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in das Wiener Landesgebiet begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung der Tätigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
(2) Die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Wien ist in Bezug auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen unbeschadet sonstiger die Dienstleistungsfreiheit regelnder Vorschriften unbeschränkt zulässig, wenn
(3) Sofern ein Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, ist eine dreijährige Berufserfahrung gemäß § 16a Z 4 erforderlich, außer es wurde zwischen dem Drittstaat und der Europäischen Union oder dem Drittstaat und der Republik Österreich ein Vertrag über die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen abgeschlossen (§ 16a Z 3 lit. b). Diesfalls sind die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die Berufserfahrung maßgeblich.
(4) Im Falle eines unternehmensinternen Transfers gemäß der Richtlinie 2014/66/EU ist nach Abs. 2 vorzugehen.
19.11.2023
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(1) Beabsichtigt eine Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder als Aufzugsprüferin erstmals in Wien auszuüben, hat sie dies der Behörde vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
Die Unterlagen gemäß Z 1 bis 4 sind der Behörde in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen gemäß Z 2 bis 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, wenn die Unterlagen in einer anderen als der deutschen Sprache verfasst sind. Darüber hinaus kann die Behörde von den Unterlagen gemäß Z 1 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer oder von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzerin erstellen zu lassen.
(2) Beabsichtigt die Person in den Folgejahren die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen. Für die der erneuernden Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Abs. 1 letzter Unterabsatz sinngemäß.
(3) Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige nach den – dem Abs. 1 entsprechenden – Vorschriften des anderen Bundeslandes erfolgt, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Behörde diese Anzeige vor der Ausübung der Tätigkeit in Wien vorzulegen. Wenn in den landesrechtlichen Bestimmungen des anderen Bundeslandes für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Vorlage von Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehen ist, hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin der Anzeige diese Unterlagen anzuschließen, sofern die Behörde diese Informationen nicht auf andere Weise erlangen kann. Die Vorlage der Anzeige berechtigt die Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin auch in Wien auszuüben, wenn im anderen Bundesland
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(1) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang einer Anzeige sowie nach vollständiger Vorlage der in § 16h Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten und für die Beurteilung der Anzeige erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 mit Bescheid zu entscheiden, ob das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist oder ob sich die anzeigelegende Person einer Eignungsprüfung unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu unterziehen hat. Wenn im Verfahren Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, teilt die Behörde der anzeigenlegenden Person die Gründe für die Verzögerung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit. Der Bescheid hat jedenfalls vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen zu ergehen.
(2) Wenn keine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern oder Dienstleistungsempfängerinnen auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person zu erwarten ist, hat die Behörde der anzeigelegenden Person innerhalb der in Abs. 1 angeführten Fristen mittels Bescheid mitzuteilen, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist.
(3) Sofern jedoch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern oder Dienstleistungsempfängerinnen auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person zu erwarten ist, kann die Behörde die Berufsqualifikation der anzeigelegenden Person vor der erstmaligen Erbringung von Tätigkeiten als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien anhand der Unterlagen gemäß § 16h Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie der Berufspraxis bzw. dem lebenslangen Lernen (Abs. 4) nachprüfen. Wenn die Behörde anlässlich der Nachprüfung der Berufsqualifikation zum Ergebnis kommt, dass wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und den in § 16 Abs. 1 festgelegten Qualifikationen bestehen, kann sie innerhalb der in Abs. 1 angeführten Fristen mittels Bescheid entscheiden, dass sich die anzeigelegende Person einer Eignungsprüfung zu unterziehen hat. Der anzeigelegenden Person ist zudem bekannt zu geben, in welchen Fachgebieten eine Eignungsprüfung abzulegen ist, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Die Fachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Qualifikation gemäß § 16 Abs. 1 und der bisherigen Ausbildung der anzeigelegenden Person festzulegen.
(4) Bei der Beurteilung, ob eine Eignungsprüfung vorzuschreiben ist, ist die Berufserfahrung der anzeigelegenden Person angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß § 16a erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fachgebiete im Sinne des Abs. 3 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(5) Die Eignungsprüfung ist von der Behörde abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung mittels Bescheid zu entscheiden, ob die Erbringung der Tätigkeit zulässig ist. Dieser Bescheid ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs. 3 zu erlassen.
(6) Erlässt die Behörde keinen Bescheid innerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fristen, so ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Wien zulässig.
(7) Bescheide gemäß § 16i gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie innerhalb der in Abs. 1, Abs. 3 bzw. Abs. 5 festgelegten Fristen an den Zustelldienst übergeben werden oder sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.
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Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen, wenn
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(1) Wenn die Berufsqualifikation gemäß § 16i Abs. 3 nachgeprüft wurde und ein Bescheid erlassen wurde, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien zulässig ist, hat die Dienstleistungserbringung unter der Bezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu erfolgen.
(2) Wenn die Berufsqualifikation nicht gemäß § 16i Abs. 3 nachgeprüft wurde, ist die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin unter der im Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsmitgliedstaat keine Berufsbezeichnung, hat die Person ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats anzugeben. Erforderlichenfalls kann eine deutsche Übersetzung angefügt werden.
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(1) Beabsichtigt eine Person die Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder als Aufzugsprüferin in Wien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit aufzunehmen und auszuüben, hat sie die Anerkennung der Berufsausbildungen und -qualifikationen zu beantragen. Die Behörde hat der antragstellenden Person innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2) Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation anzuschließen:
Die Unterlagen gemäß Z 1 bis 4 sind der Behörde in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen gemäß Z 2 bis 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, wenn die Unterlagen in einer anderen als der deutschen Sprache verfasst sind. Darüber hinaus kann die Behörde von den Unterlagen gemäß Z 1 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer oder von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzerin erstellen zu lassen.
(3) Die Behörde kann die antragstellende Person dazu auffordern, Informationen über ihre Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese von der gemäß § 16 Abs. 1 geforderten Ausbildung erheblich abweicht. Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, fordert die Behörde die Informationen über die Ausbildung der antragstellenden Person bei dem Staat an, in dem die Person die Ausbildung absolviert hat.
(4) Ab der vollständigen Einreichung der Unterlagen hat die Behörde innerhalb von vier Monaten über den Antrag auf Anerkennung der Berufsausbildungen und -qualifikationen zu entscheiden.
(5) Wenn die Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zur Aufzugsprüferin nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes während eines laufenden Verfahrens gemäß §§ 16l bis § 16n erfolgt oder bereits davor erfolgt ist, ist nach § 16 Abs. 5 vorzugehen und die Berufsqualifikation mit Bescheid anzuerkennen.
(6) Wenn der Herkunftsmitgliedstaat das für die Zulassung zur Tätigkeit oder für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausbildungsniveau anhebt und eine antragstellende Person über eine Ausbildung verfügt, welche aufgrund der Anhebung des Ausbildungsniveaus nicht mehr den Erfordernissen der neuen Qualifikation des Herkunftsmitgliedsstaates entspricht, aber die antragstellende Person im Herkunftsmitgliedstaat dennoch das Recht zur Zulassung oder Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin hat, wird die erworbene Ausbildung von der Behörde als dem Niveau der neuen Qualifikation entsprechend eingestuft.
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(1) Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ist mittels Bescheid zu genehmigen, wenn die antragstellende Person über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 16a, in welchem der Beruf reglementiert ist,
(2) Ist in einem Staat gemäß § 16a, in welchem der Beruf nicht reglementiert ist, für die Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin der Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nicht erforderlich, hat die Behörde die Ausübung dieser Tätigkeit mittels Bescheid zu genehmigen, wenn die antragstellende Person
Eine Berufserfahrung gemäß Z 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Ausbildungsnachweis über einen reglementierten Ausbildungsgang vorliegt.
(3) Sofern ein Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, ist eine dreijährige Berufserfahrung gemäß § 16a Z 4 erforderlich, außer es wurde zwischen dem Drittstaat und der Europäischen Union oder dem Drittstaat und der Republik Österreich ein Vertrag über die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen abgeschlossen (§ 16a Z 3 lit. b). Diesfalls sind die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die Berufserfahrung maßgeblich.
(4) Im Falle eines unternehmensinternen Transfers gemäß der Richtlinie 2014/66/EU ist nach Abs. 2 vorzugehen.
19.11.2023
Wien
(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 6 hat die Behörde mit Bescheid die Absolvierung eines höchstens sechsmonatigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorzuschreiben, wenn
(2) Sollten mittels Bescheid Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden, ist der antragstellenden Person die Wahl zu lassen, ob sie diese in Form eines Anpassungslehrgangs oder der Ablegung einer Eignungsprüfung absolvieren möchte. Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein und hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
(3) Unter „Fachgebiete, die sich wesentlich unterscheiden“ im Sinne des Abs. 1 sind jene zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in § 16 Abs. 1 geforderten Ausbildung aufweist.
(4) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Weiters ist vor der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Staat gemäß § 16a erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fachgebiete, die sich wesentlich unterscheiden, ganz oder teilweise ausgleichen können.
(5) Die Behörde hat sicherzustellen, dass eine Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Vorschreibung abgelegt werden kann.
(6) Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung oder des Anpassungslehrganges mittels Bescheid zu entscheiden, ob die Erbringung der Tätigkeit zulässig ist.
19.11.2023
Wien
Wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person mit Bescheid gemäß § 16l Abs. 5, § 16m oder § 16n Abs. 6 rechtskräftig anerkannt wurde, ist die antragstellende Person in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen.
19.11.2023
Wien
Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu führen.
19.11.2023
Wien
(1) Die Behörde hat im Einzelfall teilweisen Zugang zur Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin in Wien mit Bescheid zu gewähren, wenn
(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung dieses verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist.
(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der §§ 16g bis 16i (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) oder §§ 16l bis 16n (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) anzuwenden.
(4) Im Falle eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Abweichend davon kann die Behörde im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.
(5) Personen, denen ein partieller Zugang zur Tätigkeit des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gewährt wurde, sind unter den Voraussetzungen von § 16j oder von § 16o und unter Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie den anerkannten Tätigkeitsumfang in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen.
(6) Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, welchen ein partieller Zugang gewährt wurde, haben den zulässigen Umfang der Tätigkeit Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
19.11.2023
Wien
(1) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die regelmäßige Überprüfung der Aufzüge, mit deren Überprüfung er oder sie betraut ist, selbst vorzunehmen. Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung hat er oder sie einen anderen Aufzugsprüfer oder eine andere Aufzugsprüferin mit der Überprüfung zu betrauen.
(2) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat der Behörde mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Verzeichnis der von ihm oder ihr zur Überprüfung übernommenen Aufzüge zu übermitteln. In dem Verzeichnis sind der Aufstellungsort und der Betreiber oder die Betreiberin, der Typ des Aufzuges, die Aufzugsnummer, das Baujahr, der Montagebetrieb und die Nennlast anzugeben. Über diese übermittelten Angaben kann die Behörde ein elektronisches Verzeichnis führen.
(3) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die Prüfungen der Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen und der Betreuungspersonen von Betreuungsunternehmen durchzuführen und darüber Zeugnisse auszustellen.
(3a) Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, welche qualifizierte Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 16 sind, können auf Ersuchen einer Person, der zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben wurde, einen solchen Lehrgang abhalten. Der Inhalt und die Dauer des Anpassungslehrganges bestimmen sich nach dem Bescheid gemäß § 16n Abs. 1 und 2.
(3b) Die Absolvierung des Anpassungslehrganges durch den Lehrgangsteilnehmer oder die Lehrgangsteilnehmerin unterliegt einer abschließenden schriftlichen Bewertung durch den qualifizierten Berufsangehörigen oder die qualifizierte Berufsangehörige. Darin ist festzuhalten, ob
(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass ein Aufzug
19.11.2023
Wien
(1) Für jeden Aufzug ist ein Aufzugsbuch zu führen. In das Aufzugsbuch sind aufzunehmen:
(2) Das Aufzugsbuch muss für die Behörde und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin im Triebwerksraum oder im Bereich des Aufzuges zur Einsicht aufliegen.
Wien
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Wien
(1) Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sind nach den Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien zu bestrafen.
(2) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet nur auf Übertretungen des § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 135 Bauordnung für Wien Anwendung.
28.12.2018
Wien
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, sofern der Behörde die vollständige Anzeige gemäß § 7 vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer Anzeige nach § 7 der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß § 6 Abs. 4 ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 9 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Betreuungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 10 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Aufzügen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben unberührt.
(5) Für bestehende Aufzüge, die an ein dem Stand der Technik entsprechendes Fernnotrufsystem angeschlossen sind und bei denen die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen durch ein Betreuungsunternehmen gemäß § 15 erfolgt, finden jene in den bezughabenden Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen, die sich auf
(6) Für bestehende Aufzüge ergibt sich der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nach dem Datum der letzten durchgeführten Überprüfung.
19.11.2023
Wien
(1) Bei einer Änderung eines bestehenden Aufzuges sind die dem Stand der Technik entsprechenden, für die jeweilige Änderung erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der Einbau von Sicherheitsbauteilen, durchzuführen.
(2) An bestehenden, in Betrieb befindlichen Aufzügen, die
(3) Im Zuge der ersten regelmäßigen Überprüfung gemäß § 11 der in Abs. 2 genannten Aufzüge nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin folgende Gefährdungssituationen, bei deren Vorhandensein ein durchwegs hohes Sicherheitsrisiko vorliegt, zu überprüfen:
Nr.
Signifikante Gefährdung / Gefährdungssituation
1
Antriebssystem mit schlechter Anhalte-/Nachregulierungsgenauigkeit
2
Fehlende oder unzulängliche Schutzeinrichtung an kraftbetätigten Türen
3
Unsichere Verriegelungseinrichtung der Schachttüren
4
Fahrkorb ohne Türen
5
Zu großer Abstand zwischen Fahrkorb- und Schachttür
6
Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung
Die vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin erkannten Gefährdungssituationen sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos sind im Gutachten über die regelmäßige Überprüfung (§ 11 Abs. 3) anzuführen. Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat spätestens 5 Jahre nach der durchgeführten Überprüfung zu erfolgen.
(4) Unbeschadet der Überprüfung gemäß Abs. 3 ist vom Betreiber oder von der Betreiberin an den in Abs. 2 genannten Aufzügen eine umfassende sicherheitstechnische Überprüfung (Sicherheitsprüfung) durch
Baujahr des Aufzuges:
Durchführung der sicherheitstechnischen
Überprüfung:
bis 1966
spätestens bis 31. Dezember 2007
1967 bis 1976
spätestens bis 31. Dezember 2008
1977 bis 1983
spätestens bis 31. Dezember 2009
1984 bis 1990
spätestens bis 31. Dezember 2010
1991 bis 1995
spätestens bis 31. Dezember 2011
1996 bis 1999
spätestens bis 31. Dezember 2012
Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden
spätestens bis 31. Dezember 2012
Über die Sicherheitsprüfung hat die beauftragte Prüfstelle einen Prüfbericht zu erstellen; darin sind die festgestellten Gefährdungssituationen, die damit verbundenen Risikostufen „hoch“, „mittel“ oder „niedrig“ sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos anzugeben. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder der Betreiberin nachweislich zur Kenntnis zu bringen und im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
(5) Eine Mehrfach- oder Teilbeauftragung von verschiedenen Prüfstellen zur Durchführung der Sicherheitsprüfung ist unzulässig. Sofern die Sicherheitsprüfung innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 3 durchgeführt wird, gilt hierdurch auch die Verpflichtung zur Überprüfung der signifikanten Gefährdungssituationen gemäß Abs. 3 als erfüllt.
(6) Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Maßnahmen innerhalb folgender Fristen durchzuführen:
Risikostufe „hoch“spätestens 5 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;
Risikostufe „mittel“ spätestens 10 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;
Risikostufe „niedrig“ im Zuge der nächsten Modernisierung der entsprechenden Komponente oder der nächsten Änderung des Aufzuges, soweit dies nach dem Stand der Technik notwendig ist.
Für Gefährdungssituationen, die bereits durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anlässlich der Überprüfung gemäß Abs. 3 festgestellt wurden, wird die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen durch diese Sicherheitsprüfung nicht erstreckt.
(7) Soweit sich seitens der beauftragten Prüfstelle gravierende Bedenken gegen noch nicht umgesetzte Maßnahmenvorschläge des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gemäß Abs. 3 ergeben, sind diese Bedenken im Prüfbericht zu vermerken sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos anzugeben. Der Verpflichtung zur Risikobeseitigung gemäß Abs. 3 wird sodann nur durch die Durchführung der von der beauftragten Prüfstelle angegebenen geeigneten Maßnahmen erfüllt. Die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3 wird durch diese Abänderung der Maßnahmen nicht erstreckt.
(8) Für die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 sowie die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen ist der Betreiber oder die Betreiberin verantwortlich.
(9) Vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin sind sowohl die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 als auch die fristgerechte Durchführung der Maßnahmen sämtlicher Überprüfungen zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Maßnahmen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde schriftlich zu verständigen. Die erfolgte ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin im Aufzugsbuch zu vermerken.
Wien
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend den Bau und den Betrieb von Aufzügen in Wien (Wiener Aufzugsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, außer Kraft.
Wien
(1) Durch dieses Gesetz werden insbesondere in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 bis 4, §§ 4 bis 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 14, §§ 10, 11, § 12 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 9, § 17 Abs. 1, 2 und 4, §§ 18 und 22 die Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile, CELEX Nr. 32014L0033 (ABl. Nr. L 96 vom 29.3.2014, S. 251 – 308), und die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG, CELEX Nr. 32006L0042 (ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006, S. 24 – 86), und in § 11, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Z 3 sowie § 22 Abs. 3, 4, 6 und 9 die Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, CELEX Nr. 31995H0216 (ABl. Nr. L 134 vom 20.6.1995, S. 37 – 38), umgesetzt.
(2) Durch dieses Gesetz werden insbesondere in § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 7 bis 18, § 16, § 16a bis § 16q die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016, S. 20, umgesetzt.
(3) Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, CELEX Nr. 31998L0034 (ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, CELEX Nr. 31998L0048 (ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18), der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2006/0121/A).
(4) Mit § 16a Z 3 lit. a und § 16b Z 6 werden die Art. 3 lit. b und c, Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 18 Abs. 2 lit. b und Art. 19 Abs. 6 der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.5.2014, S. 1, umgesetzt.
(5) Mit § 16b Z 7 wird Art. 16 Abs. 1 lit. c der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1, umgesetzt.
19.11.2023
Wien
(1) Folgende Kategorien personenbezogener Daten können im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden: Familienname, Vorname, Firma, Firmenbuch- bzw. Registernummer und Firmenbuchgericht bzw. Registergericht/Registrierungsstelle, Wohn- bzw. Geschäftsanschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) von Personen gemäß § 2 Abs. 4 sowie §§ 14, 15, 16, von Montagebetrieben, von Betreibern und Betreiberinnen von Aufzügen und von Personen, die ihre Berufsqualifikation als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin ganz oder teilweise im Ausland erworben haben und im Wiener Landesgebiet als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin tätig werden möchten oder tätig sind.
(2) Die in Abs. 1 genannten Kategorien personenbezogener Daten werden zur Gewährleistung der sicheren Benützung von Aufzugsanlagen und zur Beseitigung von Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere für folgende Zwecke:
(3) Die Behörde kann die in Abs. 1 genannten Kategorien personenbezogener Daten zu den in Abs. 2 genannten Zwecken übermitteln an:
19.11.2023
Wien
(1) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist § 9 Abs. 16 Z 1 zweiter Satz nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 9 Abs. 16 Z 1 zweiter Satz gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.
(3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, ist § 12 Abs. 3a Z 11 nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 12 Abs. 3a Z 11 gelten nur für Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die einen nicht allseits geschlossenen Lastträger besitzen oder nicht mit Lastträgertüren an allen Zugangsseiten ausgestattet sind, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.
(4) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 bestehende Treppenschrägaufzüge ist § 12 Abs. 3b Z 9 nicht anwendbar. Die Anforderungen des § 12 Abs. 3b Z 9 gelten nur für Treppenschrägaufzüge, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 28/2023 neu errichtet werden.
19.11.2023
Programmgesteuerter Zugriff
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