K Heilquelle natürliches Grund- und Sickerwasser des Moorvorkommens bei Leonfelden
20000020Announcement08.08.1961Originalquelle öffnen →
Oberösterreich
Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 24. Juli 1961 betreffend Erklärung des natürlichen Grund- und Sickerwassers des Moorvorkommens bei Leonfelden als Heilquelle und Erklärung des Gebietes der Marktgemeinde Leonfelden als Heilbad-Kurort
StF: LGBl. Nr. 37/1961
Gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1930, LGBl. Nr. 36, betreffend die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Oberösterreich wird kundgemacht, daß die o.ö. Landesregierung mit Beschluß vom 24. Juli 1961
Niederösterreich
Verfassungsgesetz über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Niederösterreich
StF: LGBl. 0003-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Mai 2025 beschlossen:
07.07.2025
Niederösterreich
Die mit Bundesgesetz vom 24. Feber 1977, BGBl.Nr. 121, eingerichtete Volksanwaltschaft wird gemäß § 9 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Verwaltung des Landes Niederösterreich für zuständig erklärt.
Niederösterreich
(1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Landes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Mißständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
(2) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Mißstände in der Verwaltung des Landes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen.
(3) Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(4) Die Volksanwaltschaft unterliegt der Verpflichtung zur Geheimhaltung im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Landtag ist die Volksanwaltschaft zur Geheimhaltung nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der nationalen Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.
07.07.2025
Niederösterreich
(1) Die Volksanwaltschaft kann der Landesregierung Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen erteilen. Die Landesregierung hat binnen einer Frist von 8 Wochen entweder diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Präsident des Landtages hat vor der Beratung des Berichtes im Landtag der Landesregierung Gelegenheit zu geben, sich binnen 8 Wochen zum Bericht der Volksanwaltschaft zu äußern.
Niederösterreich
(1) Dieses Verfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.
07.07.2025
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