Oö. Nebengebührenzulagengesetz
10000104Law01.01.1972Originalquelle öffnen →
Salzburg
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. November 1962 über die Bekämpfung der ansteckenden Schweinelähmung im Lande Salzburg
StF: LGBl Nr 177/1962
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 13 Abs. 3 und des § 25 lit. b des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen und der Durchführungsverordnung RGBl. Nr. 178/1909 zu § 43a Punkt 7 dieses Gesetzes in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
§ 1
(1) In Gemeinden, in denen die ansteckende Schweinelähmung ausgebrochen ist, oder in denen Schutzimpfungen gegen diese Seuche durchgeführt werden, unterliegen alle Schweine (auch Ferkel) bei allen Schlachtungen (auch Hausschlachtungen) der Vieh- und Fleischbeschau.
(2) Der Ausbruch der ansteckenden Schweinelähmung in der Gemeinde und das Ausmaß des Impfgebietes sind von der Gemeinde ortsüblich allgemein zu verlautbaren.
Salzburg
§ 2
(1) In den wegen ansteckender Schweinelähmung verseuchten Gemeinden und in den Impfgebieten müssen auch bei einem dauernden Wechsel des Standortes innerhalb dieser Gemeinden für Schweine und Ferkel Tierpässe beigebracht werden.
(2) Jedes geimpfte Schwein oder Ferkel ist mit einer für solche Impfungen vorgeschriebenen Ohrmarke zu kennzeichnen. Die Ohrmarkennummern sind auf den Tierpässen zu vermerken.
Salzburg
§ 3
Die Tierbesitzer sind verpflichtet, bei der Durchführung der amtlich angeordneten Schutzimpfungen den Impftierärzten die erforderliche Hilfe zu leisten.
Salzburg
§ 4
(1) Neueingestellte oder zugekaufte Schweine und Ferkel sind vom Tierbesitzer ohne Verzug beim zuständigen Impftierarzt zur Schutzimpfung anzumelden. Nachgeborene Ferkel sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen nach der Geburt zur Impfung anzumelden.
(2) Ferkel sind frühestens in einem Alter von drei Wochen zu impfen.
(3) Geimpfte Schweine und Ferkel dürfen erst nach Ablauf von mindestens drei Wochen nach der Impfung aus dem Impfgehöft entfernt werden.
Salzburg
§ 5
(1) In geimpften Beständen etwa auftretende Erkrankungs- oder Verendungsfälle und Notschlachtungen von Schweinen und Ferkeln sind unverzüglich beim zuständigen Impftierarzt zu melden.
(2) Diese Meldepflicht schließt die im § 17 des Gesetzes festgelegte Anzeigepflicht nicht aus.
Salzburg
§ 6
In den wegen ansteckender Schweinelähmung verseuchten Gemeinden und in den Impfgebieten ist der Auftrieb von Schweinen und Ferkeln auf Viehmärkte, Versteigerungen u. dgl. verboten.
Salzburg
§ 7
Tierbesitzer, welche die oben angeführten Verpflichtungen nicht einhalten, haben keinen Anspruch auf eine staatliche Entschädigung für Schweine, welche im Zuge der Bekämpfung der ansteckenden Schweinelähmung über amtlichen Auftrag getötet werden müssen (§ 53 lit. c des Gesetzes).
Salzburg
§ 8
Übertretungen dieser mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft tretenden Vorschriften werden nach den Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes geahndet.
Salzburg
§ 9
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Oktober 1954, LGBl. Nr. 75, über die Durchführung der Schutzimpfung gegen die ansteckende Schweinelähmung, tritt außer Kraft.
Oberösterreich
Gesetz vom 17. Juli 1973 über Nebengebührenzulagen der Landesbeamten des Ruhestandes, der Hinterbliebenen und Angehörigen (Oö. Nebengebührenzulagengesetz - Oö. NGZG)
StF: LGBl.Nr. 60/1973 (GP XX RV 365 AB 380/1973 LT 48)
§ 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 2
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
§ 3
Pensionsbeitrag
§ 4
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
§ 5
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
§ 5a
Beitrag
§ 6
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 7
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 8
Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
§ 9
Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 10
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land; Festhalten der Nebengebühren
§ 11
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
§ 11a
Entfallen
§ 12
Entfallen
§ 13
Entfallen
§ 14
Verweisungen
§ 14a
Übergangsbestimmungen für die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 14b
Erlassung von Verordnungen
§ 14c
Übergangsbestimmungen zum Zweiten O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996
§ 14d
Übergangsbestimmung zum Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetz 1999
§ 14e
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2002
§ 15
Inkrafttreten
Oberösterreich
(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(2) Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten des Landes Oberösterreich gemäß § 1 des Oö. LBG, sofern auf sie nicht § 1 Abs. 10 Oö. L-PG Anwendung findet. Sie werden im folgenden kurz „Beamte“ genannt. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 143/2005, 76/2021)
(3) Hinterbliebene und Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Abs. 3 bis 7 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes genannten Personen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(4) Unter einem „öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land“ im Sinne dieses Gesetzes ist das Dienstverhältnis der Beamten, unter einem „privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land“ im Sinne dieses Gesetzes ist das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich zu verstehen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
05.08.2021
Oberösterreich
(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
(2a) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes oder für nach § 12 Abs. 1 und 2 oder § 16 Abs. 3 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 entfallende anspruchsbegründende Nebengebühren gemäß § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes oder gemäß § 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 den Pensionsbeitrag geleistet, sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 81/2002)
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. (Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
(4) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
(5) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten mittels Dienstrechtsmandates mitzuteilen. Soweit es einer sparsamen Verwaltungsführung dient, kann statt dessen die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte dem Beamten sowohl monatlich als auch jährlich zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden. Auf Antrag des Beamten ist in diesem Fall die Summe der Nebengebührenwerte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
Oberösterreich
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes bzw. § 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 94/1999, 81/2002)
(2) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(Anm: LGBl.Nr. 27/1978, 113/1993)
Oberösterreich
(1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.
Oberösterreich
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 700sten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Oö. L-PG gekürzte oder erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen oder zu erhöhen, das dem Verhältnis der gekürzten oder erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 94/1999, 56/2007, 76/2021)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes) nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 27/1978, 94/1999, 24/2001)
(5) In nach dem 31. Dezember 2002 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10 Abs. 4 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach §§ 11a und 12 ist festzustellen, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 2002 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
05.08.2021
Oberösterreich
§ 13a und § 62d Abs. 6 bis 9 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 94/1999)
Oberösterreich
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.
Oberösterreich
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:
23.12.2011
Oberösterreich
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuß und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 5 Abs. 4 ist anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 27/1978, 94/1999)
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuß und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuß, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.
Oberösterreich
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 22 Euro nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden Nebengebührenzulage.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2001)
Oberösterreich
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entfallen - zu berücksichtigen:
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(3) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten.
(4) Aus dem Anlaß der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Land festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.
Oberösterreich
(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind. (Anm: LGBl.Nr. 43/1985)
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994)
(Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
23.12.2011
Oberösterreich
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
23.12.2011
Oberösterreich
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
23.12.2011
Oberösterreich
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
23.12.2011
Oberösterreich
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
23.12.2011
Oberösterreich
(1) Auf die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß weiterhin anzuwenden.
(2) Nebengebührenzulagen zu Versorgungsgenüssen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)
(Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
Oberösterreich
Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Landesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
Oberösterreich
Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, ist § 5 in der vor Inkrafttreten des Zweiten O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
Oberösterreich
(1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 5 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zu Grunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2003 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt dem 700sten Teil der 437,5te Teil des Betrags heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Teiler „700“ im § 5 Abs. 2 jeweils durch folgenden Teiler zu ersetzen:
Jahr Teiler
2003 455
2004 472,5
2005 490
2006 507,5
2007 525
2008 542,5
2009 560
2010 577,5
2011 595
2012 612,5
2013 630
2014 647,5
2015 665
2016 682,5
(Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
Oberösterreich
Auf Beamte, auf die gemäß § 62d Abs. 1 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz die §§ 4, 5, 12 und 22 Oö. L-PG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sind, ist § 5 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
Oberösterreich
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.