LVG Änderung Landesgrenze Oberösterreich - Salzburg
10000086Law01.09.1967Originalquelle öffnen →
Burgenland
Gesetz vom 15. Dezember 1969 über die Regelung öffentlicher Sammlungen (Burgenländisches Sammlungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 15/1970 (XI. Gp. RV)
Der Landtag hat beschlossen:
Burgenland
(1) Jede Aufforderung an eine Mehrzahl von Personen zur Leistung von Spenden, die
(2) Spende ist jede freiwillige unentgeltliche Zuwendung von Geld oder anderen Sachen zur Erreichung des Sammlungszweckes.
(3) Als öffentliche Sammlung gilt auch, sofern nicht die Bestimmungen der Gewerbeordnung oder des Hausierpatentes anzuwenden sind, das Feilbieten von Gegenständen mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise für kulturelle, gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet werden wird.
Burgenland
(1) Öffentliche Sammlungen dürfen nur auf Grund einer dem Veranstalter nach diesem Gesetz erteilten Bewilligung durchgeführt werden. Diese Bewilligung ist nichtübertragbar.
(2) Um die Erteilung einer Sammelbewilligung ist mindestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung bei der nach § 9 zuständigen Behörde anzusuchen.
(3) Das Ansuchen hat insbesondere Angaben über den Zweck der Sammlung, die beabsichtigte Form (§ 5 Abs. 1), die Zeitdauer, den örtlichen Bereich der Sammlung und die beabsichtigte Verwendung des Erträgnisses zu enthalten. Falls eine Entlohnung der die Sammlung durchführenden Personen beabsichtigt ist, muß dies im Ansuchen unter Angabe der Art und des Ausmaßes derselben angeführt werden.
Burgenland
Einer Bewilligung bedürfen nicht:
Burgenland
Eine öffentliche Sammlung darf nur bewilligt werden, wenn
Burgenland
(1) Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:
(2) Die Sammelbewilligung ist für einen bestimmten Zweck, für eine bestimmte Zeit, für einen bestimmten örtlichen Bereich und für eine oder mehrere bestimmte Formen der Durchführung der Sammlung, die Abrechnung und die Verwendung des Sammlungsergebnisses verbunden werden, soweit solche zur Überwachung der Sammlung und zur Erfüllung des Sammlungszweckes unerläßlich sind. Falls eine Entlohnung der Sammler erfolgen soll, ist die Höhe des Entgeltes im Bewilligungsbescheid festzusetzen. Dieses Entgelt darf 10 v.H. des Sammlungsergebnisses nicht überschreiten.
(3) Eine Entlohnung der Sammler ist ohne behördliche Bewilligung unzulässig.
(4) Als Sammler dürfen nur vertrauenswürdige Personen verwendet werden. Der Sammlungsveranstalter hat den Sammlern Legitimationen auszustellen, die beim Sammeln auf Verlangen vorzuweisen sind.
(5) Die Sammellisten haben die Daten der behördlichen Bewilligung, den Sichtvermerk des zuständigen Gemeindeamtes (Abs. 6), den Zweck der Sammlung sowie den Namen des Sammlers zu enthalten und sind fortlaufend mit Nummern zu versehen. Sammelbüchsen sind gegen unbefugte Öffnung durch Plombieren, Versiegeln o.ä. zu sichern.
(6) Der Sammlungsveranstalter bzw. seine Beauftragten haben die Legitimationen der Sammler, die Sammellisten und Sammelbüchsen vor Beginn der Sammlung jeweils vom zuständigen Gemeindeamt amtlich kennzeichnen zu lassen (Sichtvermerk).
Burgenland
Vor Erteilung der Bewilligung darf eine Sammlung nicht öffentlich angekündigt werden.
Burgenland
Das Aufsuchen von Dienststellen und Anstalten des Bundes, des Landes, der Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und von Schulen sowie des Landesverwaltungsgerichtes zur Vornahme von Sammlungen ist unzulässig.
Burgenland
(1) Die zur Bewilligung zuständige Behörde ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen des Sammlungsveranstalters Einsicht zu nehmen und jede Auskunft zu verlangen, die zur Überprüfung der Sammlung notwendig ist.
(2) Der Sammlungsveranstalter hat der Behörde auf deren Verlangen innerhalb der von ihr festzusetzenden Frist über das Sammlungsergebnis und dessen Verwendung Rechnung zu legen.
(3) Die erteilte Sammelbewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn während der Durchführung der Sammlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen behördliche Anordnungen verstoßen wird oder wenn angenommen werden muß, daß das Sammlungsergebnis bestimmungswidrig verwendet werden dürfte.
Burgenland
(1) Für die Erteilung der Sammelbewilligung sind zuständig:
(2) Die Landesregierung hat die von ihr erteilten Sammelbewilligungen im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Sammelbewilligung erstreckt, vor Beginn der Sammlung von der erteilten Bewilligung zu benachrichtigen.
Burgenland
(1) Übertretungen des § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 3 - 6, § 6, § 7 und § 8 Abs. 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen oder mit Verfall des Sammlungsergebnisses bestraft. Bei Überwiegen erschwerender Umstände sind diese Strafen nebeneinander zu verhängen. Der Verfall des Sammlungsergebnisses ist auch auszusprechen, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
(2) Unbeschadet einer etwaigen strafgerichtlichen Ahndung unterliegt der im Abs. 1 festgesetzten Strafe auch, wer in Ausnützung des Wohltätigkeitssinnes der Bevölkerung und ihrer Bereitwilligkeit zu spenden, bei der Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen Angaben macht oder Mitteilungen verbreiten läßt, die geeignet sind, die um Spenden angesprochenen Personen irrezuführen.
(3) Die Geldstrafen, die verfallenen Geldbeträge und der Erlös verfallener Gegenstände fließen dem Land zu.
Burgenland
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Burgenland
(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen (Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934, deutsches RGBl. I S. 1086 (GBlfdLÖ. Nr. 364/1938), in der Fassung der Verordnungen vom 26. September 1939, deutsches RGBl. I S. 1943 (GBlfdLÖ. Nr. 1377/1939), und vom 23. Oktober 1941, deutsches RGBl. I S. 654, und die Verordnung zur Durchführung des Sammlungsgesetzes vom 14. Dezember 1934, deutsches RGBl. I S. 1250 (GBlfdLÖ. Nr. 364/1938).
(3) Auf Sammlungen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bewilligt sind, finden nur die Bestimmungen der §§ 7 und 8 Anwendung.
(4) § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Kärnten
Kärntner Vergnügungssteuergesetz - K-VSG
StF: LGBl Nr 63/1982 (WV)
ANM zu § 5 Abs. 9: Mit Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 71/1997 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
(2) Eine Verordnung nach § 5 Abs. 9 ist erstmals zu erlassen, wenn nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 9 vorliegen.
ANM zu Art I Z 4 bis 10 des Gesetzes LGBl Nr 80/2001:
Die Euro-Regelungen treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
ANM zu § 2 Abs. 5: Diese Regelungen treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 13/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Als Stichtag für die Neufestsetzung der Pauschbeträge (§ 5 Abs. 9) gemäß Art. I Z 6 und 7 (betreffend § 5 Abs. 4 bis 7) gilt der 1. Jänner 2011.
(3) § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 6a, in der Fassung des Art. 1 Z 5 und 6, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
18.02.2011
Kärnten
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die mit Verordnung des Gemeinderates Vergnügungssteuern auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung in Hundertsätzen des Eintrittsgeldes (§ 5 Abs. 1 und 2) ausschreiben.
(2) Die Gemeinden, die eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen, werden ermächtigt, von den weitergehenden Ermächtigungen dieses Gesetzes Gebrauch zu machen.
(3) Die Ausschreibung und die Verwaltung der Vergnügungssteuern fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Kärnten
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt.
(2) Der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen und Veranstaltungen von Glücksspielen unterliegen der Vergnügungssteuer.
(3) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.
(4) Der Gemeinderat kann in der Verordnung, mit der die Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, bestimmte Veranstaltungen und Filmvorführungen ausnehmen oder Veranstaltungen und Filmvorführungen einbeziehen, die vom Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 ausgenommen sind oder die sonst der Schaulust, der Befriedigung des Vergnügungstriebs oder der Wissbegierde der Teilnehmer dienen.
(5) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz unterliegen der Vergnügungssteuer nicht.
04.03.2013
Kärnten
(1) Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung - spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
(2) Bei Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 4 und 5, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.
04.03.2013
Kärnten
(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung gemäß § 2 verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet (§ 2 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010). Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
(2) Neben dem Verfügungsberechtigten über die für die Aufstellung oder den Betrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Spielautomaten (Spielapparates) Gesamtschuldner der Vergnügungssteuer gemäß § 5 Abs. 4 bis 6.
(3) Abs. 2 gilt auch für Geldspielapparate gemäß § 5 Abs. 6a.
04.03.2013
Kärnten
(1) In der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuern auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ist ihr Ausmaß in Hundertsätzen des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 v. H. - bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 v. H. - festzusetzen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
(2) Werden Eintrittskarten nicht ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld.
(3)Der Gemeinderat hat die Vergnügungssteuer mit einem Pauschbetrag festzusetzen, wenn
(4) Für die Aufstellung und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel- und Glücksspielautomaten sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten), wie Flipper, Schießautomaten, TV-Spielautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschbetrag je Apparat und begonnenen Kalendermonat 42 Euro, sofern es sich nicht um Spielautomaten (Spielapparate) im Sinne des Abs. 5 oder 6a handelt. Sind mehrere Automaten (Apparate) zu kombinierten Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa zu einer Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Automaten (Apparat) zu entrichten.
(5) Für die Aufstellung und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Billard- und Fußballtischen, Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschbetrag je Apparat und begonnenen Kalendermonat 11 Euro. Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.
(6) Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungen gemäß Abs. 4 und 5 darf monatlich 510 Euro je Betriebsstätte des Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.
(6a) Für die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, soweit dieser gemäß § 33 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 anzuwenden ist, beträgt der Pauschbetrag je Geldspielapparat und begonnenen Kalendermonat 68 Euro.
(7) Bei den nicht in den Abs. 4 bis 6a angeführten Veranstaltungen ist bei der Festsetzung der Höhe des Pauschbetrages auf die durchschnittliche Besucherzahl, auf die Größe des Raumes sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um regelmäßige oder um fallweise Veranstaltungen handelt. Der Pauschbetrag kann in den Fällen des Abs. 2 auch mit einem Vielfachen des jeweiligen Eintrittspreises festgesetzt werden. Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 339 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.
(8) Der Hundertsatz (Abs. 1) und der Pauschbetrag nach Abs. 7 können für verschiedene Arten der Steuergegenstände (§ 2 Abs. 1 bis 4) verschieden festgesetzt werden.
(9) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Pauschbeträge (Abs. 4 bis 7) entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf volle Eurobeträge aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 50 Cent aufzurunden sind. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
13.03.2013
Kärnten
(1) Der Gemeinderat kann in der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuer Befreiungstatbestände schaffen. Er kann insbesondere bestimmen, ob und inwieweit
von der Vergnügungssteuer zu befreien sind.
(2) Dem Gemeinderat steht es frei, für Körperschaften öffentlichen Rechts weitere Befreiungen vorzusehen.
(3) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
(4) Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
13.03.2013
Kärnten
(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.
(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach § 5 Abs. 4 bis 6a endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, daß der Apparat (Automat) vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 5 Abs. 4 bis 6a gleichartigen Apparat (Automat) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.
(4) Abweichend von Abs. 3 beginnt und endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages gemäß § 5 Abs. 4 und 5 bei Veranstaltungen, die nicht ganzjährig betrieben werden, mit der Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2. Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach der Zahl der Kalendertage zu entrichten.
13.03.2013
Kärnten
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muß nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.
Kärnten
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.
(3) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anläßlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
Kärnten
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
(2) Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.
Kärnten
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als Verweisungen auf diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als Verweisungen auf
13.03.2013
Kärnten
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
Oberösterreich
Landesverfassungsgesetz vom 19. Juni 1967 über die Änderung der Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Salzburg
StF: LGBl.Nr. 48/1967 (GP XIX RV 318 AB 332/1967 LT 48)
Oberösterreich
§ 1
Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Salzburg wird wie folgt geändert:
Die Landesgrenze verläuft künftighin ab dem gemeinsamen Grenzpunkt der Bachparzelle Nr. 3247, der Grundparzelle Nr. 2480, beide KG. Berndorf, und der Grundparzelle Nr. 504, KG. Perwang, in gerader Linie fortgesetzt den Flurnsbach überquerend zum rechten Ufer dieses Baches und von dort in südwestlicher Richtung bachaufwärts entlang dem bei Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes gegebenen und im beiliegenden Plan im Maßstab 1 : 1000 dargestellten Uferrand zum gemeinsamen Grenzpunkt der Bachparzelle Nr. 3247, KG. Berndorf, mit der Grundparzelle Nr. 505, KG. Perwang, und der Grundparzelle Nr. 2469, KG. Berndorf. Die Landesgrenze verläuft sodann entlang der östlichen Grenze der Grundparzelle Nr. 2469, KG. Berndorf, bis zum gemeinsamen Grenzpunkt dieser Parzelle mit den Grundparzellen Nr. 2341/1, KG. Berndorf, und Nr. 506, KG. Perwang, und folgt ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen Grenzverlauf. Spätere Änderungen des Flurnsbaches in der genannten Grenzstrecke haben auf den Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.
Die Landesgrenze verläuft künftighin vom gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 1799/1 und 1799/2, KG. Haselreit, und der Grundparzelle Nr. 803, KG. Utzweih, in gerader Linie ostwärts zum gemeinsamen Grenzpunkt der Wegparzelle Nr. 1959/2, der Grundparzelle Nr. 1911/1, beide KG. Haselreit, und der Grundparzelle Nr. 798, KG. Utzweih. Die Landesgrenze folgt sodann dem bisherigen Grenzverlauf bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 1914/1 und 1914/2, KG. Haselreit, und der Wegparzelle Nr. 896, KG. Utzweih. Anschließend verläuft die Landesgrenze ostwärts entlang der nördlichen Grenze der Grundparzellen Nr. 1914/1, 1913/1, 1916/1 und der Wegparzelle Nr. 1964/6 und folgt der östlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 1964/10 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit den Grundparzellen Nr. 1920/2 und 1920/3, alle KG. Haselreit. Die Landesgrenze folgt dann der Grenze zwischen diesen beiden Grundparzellen bis zur Wegparzelle Nr. 1958, KG. Haselreit, und verläuft sodann in nördlicher Richtung entlang der Grenze der Grundparzelle Nr. 1920/2, der Wegparzelle Nr. 1964/10 und der Grundparzellen Nr. 1919/2 und 1918/4, alle KG. Haselreit, zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzelle Nr. 1918/4 mit der Grundparzelle Nr. 1918/3, beide KG. Haselreit, und der Grundparzelle Nr. 895, KG. Utzweih, und folgt ab diesem Grenzpunkt wiederum dem bisherigen Grenzverlauf.
Oberösterreich
§ 2
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt unbeschadet der zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze des Bundes und des Bundeslandes Salzburg mit 1. September 1967 in Kraft.
Oberösterreich
Anlage zu § 1 Z. 1
PLAN
über die Änderung der Grenze zwischen dem Land Salzburg und dem Land Oberösterreich im Bereich der salzburgischen Gemeinde Berndorf und der oberösterreichischen Gemeinde Perwang
(Anm: Plan nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 48/1967)
Tirol
Der Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1997 lautet:
"Die Sprengelhebammen-Gebührenordnung, LGBl. Nr. 56/1992, wird aufgehoben."
Gesetz vom 16. März 1983 über die Sicherung der Hebammenhilfe durch öffentlich bestellte Hebammen (Sprengelhebammengesetz)
StF: LGBl. Nr. 35/1983 - Landtagsmaterialien: 35/1983
Der Landtag hat beschlossen:
Tirol
Den Gemeinden obliegt die Obsorge für die Erreichbarkeit der fachlichen Hilfe zur Untersuchung von Schwangeren, zum Beistand bei Entbindungen und zur Pflege von Wöchnerinnen, Neugeborenen und Säuglingen durch öffentlich bestellte Hebammen (Sprengelhebammen). Diese Verpflichtung besteht aber nur für jene Gemeinden, für deren Hebammensprengel zum Stichtag 31. Dezember 1996 eine Sprengelhebamme bestellt war.
Tirol
§ 2
Hebammensprengel
(1) Das Gebiet jeder Gemeinde - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck - bildet, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, einen Hebammensprengel.
(2) Wenn es zur besseren Besorgung der Aufgaben nach § 1 zweckmäßig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nach Anhören der betroffenen Gemeinden, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und des Hebammengremiums für Tirol aus dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden einen Hebammensprengel bilden. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher Gemeinde die Sprengelhebamme ihren ordentlichen Wohnsitz zu nehmen hat (Sitzgemeinde).
(3) Bei der Bildung von Hebammensprengeln ist auf die Einwohnerzahl des Gebietes, die Dichte des Verkehrsnetzes, das Bedürfnis der Bevölkerung nach Hebammenhilfe, die Anzahl der Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und für Kinderheilkunde, die im Gebiet ihren Berufssitz haben, sowie auf die Nähe zu öffentlichen Krankenanstalten Bedacht zu nehmen.
Tirol
(1) Für jeden Hebammensprengel ist eine Sprengelhebamme zu bestellen. Die Bestellung obliegt der Gemeinde (Sitzgemeinde). Die Sitzgemeinde hat vor der Bestellung einer Sprengelhebamme die übrigen sprengelangehörigen Gemeinden zu hören. Durch die Bestellung wird kein Dienstverhältnis begründet.
(2) Die Stelle einer Sprengelhebamme ist durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde (der sprengelangehörigen Gemeinden) und der für die Sitzgemeinde zuständigen Bezirkshauptmannschaft sowie durch Verlautbarung im Bote für Tirol auszuschreiben. In der Ausschreibung ist die Einwohnerzahl der Gemeinde (des Hebammensprengels) anzuführen und anzugeben, welche Unterlagen dem Bewerbungsgesuch anzuschließen sind. Die Ausschreibung hat weiters den Hinweis zu enthalten, daß die Bewerbungsgesuche binnen sechs Wochen nach der Verlautbarung der Ausschreibung im Bote für Tirol bei der Gemeinde (Sitzgemeinde) einzubringen sind.
(3) Die Bestellung erlischt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sprengelhebamme das 65. Lebensjahr vollendet.
(4) Die Gemeinde (Sitzgemeinde) hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Sprengelhebamme auf die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit verzichtet.
(5) Die Gemeinde (Sitzgemeinde) kann die Bestellung widerrufen,
04.12.2019
Tirol
§ 4
Verhinderung
(1) Ist eine Sprengelhebamme durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen vorübergehend verhindert, ihre Tätigkeit auszuüben, so hat sie dies binnen drei Tagen dem Bürgermeister der Gemeinde (Sitzgemeinde) und der für die Sitzgemeinde zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden.
(2) Die Gemeinde (Sitzgemeinde) hat erforderlichenfalls für eine geeignete Vertretung während der Dauer der Verhinderung zu sorgen.
(3) Eine Sprengelhebamme darf die Gemeinde (Sitzgemeinde) nur mit Zustimmung des Bürgermeisters länger als drei Tage verlassen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn trotz Abwesenheit der Sprengelhebamme die Hebammenhilfe gewährleistet ist. Die Gemeinde (Sitzgemeinde) hat erforderlichenfalls für eine geeignete Vertretung während der Dauer der Abwesenheit zu sorgen. Bei Abwesenheit von höchstens drei Tagen hat die Sprengelhebamme selbst für ihre Vertretung zu sorgen.
Tirol
Die Sprengelhebamme hat für die Gewährung der fachlichen Hilfe (Untersuchung von Schwangeren, Beistand bei Entbindungen, Pflege von Wöchnerinnen, Neugeborenen und Säuglingen) Anspruch auf Entgelt gegenüber der ihre Hilfe in Anspruch nehmenden Person. Befindet sich diese Person in einer Notlage im Sinne des § 1 Abs. 3 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, so hat die Sprengelhebamme Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Träger der Sozialhilfe.
Tirol
(1) Den Sprengelhebammen wird ein jährliches Einkommen in der Form gewährleistet, daß sie, soweit ihr Reineinkommen (§ 7) das Zwölffache des monatlichen Entgeltes nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der 32. Novelle, BGBl. Nr. 704/1976 (Mindesteinkommen), nicht erreicht, gegenüber dem Land Anspruch auf einen Zuschuß in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mindesteinkommen und ihrem Reineinkommen haben.
(2) Der Zuschuß erhöht sich jährlich um den Beitrag zu den Kosten der Verwendung eines Kraftfahrzeuges (Kraftfahrzeugpauschale), wenn eine Sprengelhebamme zur Ausübung ihrer Tätigkeit ein Kraftfahrzeug benötigt. Das Kraftfahrzeugpauschale gebührt nicht, wenn die Sprengelhebamme im unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahr nicht mindestens drei Hausgeburten oder 40 Hausbesuche im Rahmen der nachgehenden Säuglingsfürsorge nachweisen kann. Die Landesregierung hat die Höhe des Kraftfahrzeugpauschales durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind insbesondere die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen.
(3) Der Zuschuß erhöht sich weiters um die im unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahr für das Mindesteinkommen tatsächlich entrichteten Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
(4) Sprengelhebammen, die keinen Anspruch auf einen Zuschuß nach Abs. 1 bis 3 haben, sind die von ihnen im unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahr auf Grund ihres Reineinkommens tatsächlich entrichteten Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung zu erstatten. Der zu erstattende Betrag darf keinesfalls höher sein als der einer Sprengelhebamme auf Grund der Abs. 1 bis 3 gebührende Zuschuß.
(5) Der Anspruch auf einen Zuschuß nach Abs. 1 bis 3 entfällt, wenn und solange die Sprengelhebamme
(6) Sprengelhebammen, die keinen Anspruch auf einen Zuschuß nach Abs. 1 bis 3 haben, kann die Landesregierung zum Ausgleich von Härten einen Zuschuß gewähren. Dieser Zuschuß darf das Mindesteinkommen nicht überschreiten.
(7) Wird eine frei praktizierende Hebamme mit der Vertretung einer Sprengelhebamme beauftragt, so steht ihr ein Anspruch nach Abs. 1 bis 3 im Verhältnis der Dauer ihrer Vertretungstätigkeit zu.
(8) Zuschüsse sowie Beiträge nach Abs. 4 sind je zur Hälfte vom Land und von allen Gemeinden - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck - im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zu tragen. Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.
(9) Die Landesregierung hat das jeweilige Entgelt nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie das sich daraus ergebende Mindesteinkommen im Bote für Tirol zu verlautbaren.
04.12.2019
Tirol
§ 7
Reineinkommen
(1) Das Reineinkommen ist zu ermitteln, indem vom Bruttoeinkommen (Abs. 2) ein Drittel zur Abgeltung sämtlicher durch die Ausübung des Berufes bedingten Auslagen abgezogen wird.
(2) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens sind nur die Einkünfte der Sprengelhebamme aus der Beistandsleistung bei Hausgeburten heranzuziehen; nicht zu berücksichtigen sind daher insbesondere Einkünfte aus der Betreuung von Schwangeren, aus der Durchführung von Kursen über Säuglingspflege und aus der nachgehenden Säuglingsfürsorge.
(3) Bei Sprengelhebammen, die im Sinne des § 4 Abs. 2 mit der Vertretung einer anderen Sprengelhebamme auf bestimmte Zeit betraut werden, ist die Summe der auf die Zeit der Vertretung entfallenden Einkünfte aus der Hebammentätigkeit im Sprengel der vertretenen Sprengelhebamme auf das Bruttoeinkommen aus der Hebammentätigkeit nicht anzurechnen. Das gleiche gilt bei Sprengelhebammen, die von der Behörde mit der Vertretung einer in einer Krankenanstalt tätigen Hebamme betraut werden.
Tirol
§ 8
Ansuchen
(1) Leistungen nach § 6 werden nur auf Antrag gewährt. Um die Gewährung eines Zuschusses oder eines Beitrages nach § 6 Abs. 4 ist bei der Gemeinde (Sitzgemeinde) schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind Zeiten, in denen die Tätigkeit als Sprengelhebamme nicht ausgeübt wurde, und Zeiten einer Beschäftigung oder sonstigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 5 lit. b anzugeben. Dem Ansuchen sind alle für die Berechnung des Reineinkommens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Leistungen nach § 6 können nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Entstehung nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) Die Gemeinde (Sitzgemeinde) hat die Vollständigkeit des Ansuchens und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu prüfen und das Ansuchen samt Beilage der Landesregierung vorzulegen. Über die Gewährung eines Zuschusses oder eines Beitrages nach § 6 Abs. 4 entscheidet die Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form und den Inhalt des Ansuchens sowie über die dem Ansuchen anzuschließenden Unterlagen zu erlassen.
Tirol
Die Besorgung der Aufgaben der Gemeinde nach § 1, § 3 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 4 und § 6 Abs. 8 sowie die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 2 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
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