Oö. Gebrauchsabgabengesetz
10000081Law01.01.1967Originalquelle öffnen →
Oberösterreich
Gesetz vom 14. Dezember 1966 über die Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen (Oö. Gebrauchsabgabengesetz)
StF: LGBl.Nr. 9/1967 (GP XIX RV 207 AB 295/1966 LT 43)
§ 1
Abgabenberechtigung
§ 2
Abgabenpflicht und Abgabenschuldner
§ 3
Fälligkeit der Gebrauchsabgabe
§ 4
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 5
Inkrafttreten
Oberösterreich
§ 1
Abgabenberechtigung
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen unter Berücksichtigung der Art, des Umfanges und des wirtschaftlichen Vorteiles des Gebrauches eine Gebrauchsabgabe zu erheben.
(2) Die Gebrauchsabgabe darf 3 v.H. der Roheinnahmen der Unternehmung im Gemeindegebiet nicht übersteigen.
(3) Gemeindeeigene Unternehmungen im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Unternehmungen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist.
Oberösterreich
§ 2
Abgabenpflicht und Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe ist die gebrauchsberechtigte Unternehmung verpflichtet.
(2) Sind an einem Gebrauch mehrere gemeindeeigene Unternehmungen beteiligt, so sind sie zur ungeteilten Hand abgabenpflichtig.
Oberösterreich
§ 3
Fälligkeit der Gebrauchsabgabe
Die Gebrauchsabgabe wird für das laufende Jahr mit 31. Jänner des folgenden Jahres fällig. Über Aufforderung der Gemeinde ist jedoch für das laufende Jahr gegen nachträgliche Abrechnung eine Vorauszahlung auf die Gebrauchsabgabe zu leisten; die Vorauszahlung ist auf Grund der voraussichtlich zu erwartenden Roheinnahmen der Unternehmung im Gemeindegebiet zu bemessen. Die Vorauszahlung kann in vier gleichhohen Raten, die bis 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober zu leisten sind, entrichtet werden.
Oberösterreich
§ 4
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Oberösterreich
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1967 in Kraft.
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