Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967
10000080Law01.09.1967Originalquelle öffnen →
Burgenland
Gesetz vom 27. Juli 1970 über das Landwirtschaftliche Siedlungswesen (Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 41/1970 (XI. Gp. RV 64 AB 47)
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchzuführen.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
(1) Gegenstand von Siedlungsverfahren ist
(2) Die in Abs. 1 Z 5 bezeichneten Erwerbsvorgänge gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.
(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im § 5 Abs. 1 genannten physischen und juristischen Personen durchzuführen.
(2) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.
(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. Dieser Bescheid hat zu enthalten:
(2) Vor Erlassung eines Bescheides ist die Landwirtschaftskammer zu hören.
(3) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn an Stelle eines Grunderwerbes durch Vertrag in einem Exekutionsverfahren durch Erteilung des Zuschlages, durch Annahme eines Überbotes oder durch einen Übernahmsantrag, die in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.
(5) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gem. Abs. 1, 3 und 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.
(6) Im Falle des Abs. 1 hat die Behörde die Richtigstellung des Grundbuches und des Katasters zu veranlassen. Die Grundbuchsbeschlüsse sind der Behörde zuzustellen.
(1) Den Antrag gem. § 3 Abs. 1 können stellen
(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind
(1) Mehrere der im § 5 Abs. 1 Z 1 genannten Personen sind von der Behörde zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammenzufassen, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist.
(2) Die Siedlungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Ihre Bildung und Auflösung erfolgt mit Bescheid.
(3) Die Organe der Siedlungsgemeinschaft sind der Obmann und die Vollversammlung. Die Angelegenheiten der Siedlungsgemeinschaft werden, soweit sie nicht auf Grund der Satzung vom Obmann zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in der Vollversammlung der Mitglieder geordnet. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung, vertritt die Siedlungsgemeinschaft nach außen und besorgt die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte.
(4) Die innere Einrichtung und die Tätigkeit der Siedlungsgemeinschaft ist durch die Satzung zu regeln, die von der Behörde mit Bescheid zu erlassen ist. Die Satzung muß Gewähr dafür bieten, daß die Siedlungsgemeinschaft ihren Zweck erfüllen kann. Sie hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
(5) Die Siedlungsgemeinschaft ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind.
Antragsberechtigte im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 4 sind juristische Personen, die als Siedlungsträger anerkannt sind. Die Anerkennung ist durch Bescheid auszusprechen, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß seine Tätigkeit nicht in gewinnsüchtiger Absicht erfolgt. Die Siedlungsträger haben die Aufgabe, anfallende Grundstücke oder Rechte zu kaufen oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (§ 2) zur Verfügung zu stellen, sowie geeignete Siedlungswerber auszuwählen.
(1) Wurde eine Siedlungsmaßnahme der im § 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Art mit öffentlichen Mitteln gefördert, so dürfen Grundstücke, Gebäude oder Rechte, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gegenstand eines Siedlungsverfahrens bilden, durch 15 Jahre vom Tage der Erlassung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides an gerechnet, ohne Zustimmung der Behörde weder an andere Personen als den Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Geschwister oder Miteigentümer durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ganz noch teilweise veräußert noch belastet noch überhaupt dem Siedlungszweck entfremdet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird. Ist dies nicht der Fall, ist sie zu versagen.
(2) Die Behörde kann bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Siedlungsmaßnahmen nach § 2 Z 4 - 6 ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Sinne des Abs. 1 auszusprechen, wenn dies zur Sicherung des Siedlungserfolges notwendig ist.
(3) Die Behörde kann anstatt eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nach Abs. 1 und 2 die Begründung eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechtes zugunsten eines Siedlungsträgers vorschreiben.
(4) Das Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie das Vor- oder Wiederkaufsrecht sind im Grundbuch einzuverleiben. In berücksichtungswürdigen Fällen (z. B. Todesfall, Naturkatastrophe) hat die Behörde schon vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung zu erteilen.
Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen. Die Bestimmungen der §§ 92, 94 bis 100 und 102 bis 106 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1970, LGBl. Nr. 40, in der jeweils geltenden Fassung, gelten sinngemäß.
Bescheide nach § 4 Abs. 1, 3 und 4, die der Bestimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999).
Die einem Siedlungsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge bedürfen keiner Genehmigung nach dem Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 1995 - Bgld. GVG, LGBl. Nr. 42/1996, in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Durchführung von Amtshandlungen im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.
Oberösterreich
StF: LGBl.Nr. 55/1967 (WV)
Anmerkung:
Bei der Wiederverlautbarung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
StF: LGBl. Nr. 13/1949 (ursprüngliche Fassung) (GP XVI RV 139 AB 157/1948 LT 25)
LGBl. Nr. 74/1955 (GP XVII AB 537/1955 LT 52)
LGBl. Nr. 26/1956 (GP XVIII AB 42/1956 Einspruch 71/1956 AB 77/1956 LT 8)
LGBl. Nr. 23/1961 (GP XVIII RV 390 AB 398/1961 LT 50)
LGBl. Nr. 39/1967 (GP XIX RV 317 AB 337/1967 LT 48)
§ 1
Aufgaben und Ziele der Landwirtschaftskammer
§ 1a
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2
Rechtsform der Landwirtschaftskammer
§ 3
Mitglieder
§ 3a
Mitgliedschaft durch Erklärung
§ 4
Feststellung der Mitgliedschaft
§ 5
Örtlicher Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer; Bezirksbauernkammern, Ortsbauernschaften
§ 6
Tätigkeitsbereich der Landwirtschaftskammer
§ 7
Zusammenarbeit mit land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften
§ 8
Auszeichnung verdienter Personen
§ 9
Aufsichtsrecht der Landesregierung
§ 10
Begutachtungsrecht der Landwirtschaftskammer
§ 11
Verhältnis zu den Behörden und Körperschaften
§ 12
Datenschutz
§ 13
Organe
§ 14
Zusammensetzung der Vollversammlung
§ 15
Wahl des Präsidiums
§ 16
Tätigkeit der Vollversammlung
§ 17
Aufgaben der Vollversammlung
§ 18
Hauptausschuß; Ausschüsse
§ 19
Kontrollausschuß
§ 20
Geschäftsführung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen
§ 21
Auflösung der Vollversammlung
§ 22
§ 23
Aufgaben der Bezirksbauernkammer
§ 24
Geschäftsführung der Bezirksbauernkammer
§ 25
Obmännerkonferenz
§ 26
Bäuerinnenbeirat
§ 27
Bezirksbauernkammerobmann
§ 28
Änderungen des örtlichen Wirkungsbereichs; Mitglieder der Ortsbauernschaft
§ 29
Die Mitgliederversammlung
§ 30
Ortsbauernausschuß
§ 30a
§ 31
Allgemeines
§ 32
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 33
Wahlen
§ 34
Anordnung der Wahlen
§ 34a
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vollversammlung
§ 35
Erste Einberufung der Vollversammlung
§ 36
Mitwirkung bei der Durchführung der Wahlen; Wahlkosten
§ 37
Rechte und Pflichten der Funktionäre
§ 38
Funktionsenthebung und Mandatsverlust
§ 38a
Petitionsrecht
§ 38b
Mitgliederbefragung
§ 39
Einnahmen der Landwirtschaftskammer
§ 40
Kammerumlage
§ 41
Zuschüsse des Landes
§ 42
Aufsichtsrecht der Landesregierung
§ 43
Dienststellen
§ 44
Dienst- und Besoldungsvorschriften
§ 45
(1) Zur Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Land- und Forstwirte unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe in Oberösterreich wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich errichtet.
(2) Ziel der Tätigkeit der Landwirtschaftskammer ist insbesondere
(Anm: LGBl. Nr.4/1996, 80/2008)
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Funktionsbezeichnungen dürfen, soweit dies sprachlich möglich ist, in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.
(Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(1) Die Landwirtschaftskammer ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; es kommt ihr Rechtspersönlichkeit zu; sie kann Vermögen aller Art erwerben, besitzen und innerhalb der gesetzlichen Schranken darüber verfügen sowie Verpflichtungen eingehen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Sitz in Linz.
(3) Die Landwirtschaftskammer ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:
(1) Natürliche Personen, die Eigentümer und Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Größe von mindestens 1 ha sind, werden Mitglied der Landwirtschaftskammer durch schriftliche Erklärung.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs.1 vor, so wird die Mitgliedschaft mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der Landwirtschaftskammer erworben.
(3) Die Mitgliedschaft durch Erklärung endet
(Anm: LGBl. Nr.4/1996)
Über die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer entscheidet im Zweifelsfall auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder jener Person, die für sich die Kammerzugehörigkeit behauptet oder bestreitet, die Landesregierung mit Bescheid.
(Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(1) Der örtliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Oberösterreich.
(2) Als Gliederungen der Landwirtschaftskammer sind Bezirksbauernkammern und Ortsbauernschaften zu errichten.
(3) Der örtliche Wirkungsbereich einer Bezirksbauernkammer erstreckt sich auf das Gebiet eines politischen Bezirkes. Die Gebiete der Städte Steyr und Wels bilden mit den politischen Bezirken Steyr-Land und Wels-Land den örtlichen Wirkungsbereich je einer Bezirksbauernkammer. Das südlich der Donau gelegene Gebiet der Stadt Linz bildet mit dem politischen Bezirk Linz-Land, das nördlich der Donau gelegene Gebiet der Stadt Linz mit dem politischen Bezirk Urfahr-Umgebung den örtlichen Wirkungsbereich je einer Bezirksbauernkammer. (Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(4) Der örtliche Wirkungsbereich einer Ortsbauernschaft erstreckt sich, unbeschadet der Bestimmung des §28 Abs.1, auf das Gebiet einer Gemeinde.
(Anm: LGBl. Nr.28/1973)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommt der Landwirtschaftskammer insbesondere zu:
(1) Land- und forstwirtschaftliche Körperschaften, Fachvereine und Fachverbände, deren Wirkungskreis sich auf das ganze Land oder auf größere Teile desselben erstreckt, können, wenn gegen ihre fachliche Führung oder sonstige Gebarung kein Anstand besteht, auf ihr Ansuchen von der Landwirtschaftskammer unbeschadet der vereinsrechtlichen Vorschriften als Fachorganisation anerkannt und bei der Besorgung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer zur Mitwirkung herangezogen werden. Die Anerkennung ist jederzeit widerruflich.
(2) Die anerkannten Körperschaften, Fachvereine und Fachverbände unterstehen in dieser Eigenschaft der Aufsicht der Landwirtschaftskammer und sind verpflichtet, von allen ihren Sitzungen und Versammlungen die Landwirtschaftskammer zum Zwecke der Entsendung eines Vertreters zu verständigen. Die Vertreter müssen jederzeit gehört werden. Die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen sowie gedruckte Veröffentlichungen sind der Landwirtschaftskammer vorzulegen.
(3) Die Landwirtschaftskammer kann für Leistungen an anerkannte Fachorganisationen (Sachleistungen und Zurverfügungstellung von Personal) von diesen Fachorganisationen unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Mitwirkung bei der Besorgung von Aufgaben der Landwirtschaftskammer angemessene fortlaufende oder einmalige Beiträge einheben. Die näheren Bestimmungen sind in einer Beitragsordnung festzulegen, die von der Vollversammlung zu beschließen ist. (Anm: LGBl. Nr.28/1973)
(1) Die Landwirtschaftskammer kann Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft als Dienstgeber oder Dienstnehmer berufstätig sind und sich durch vorbildliche Wirtschafts- oder Arbeitsleistung oder Personen, die sich durch ihr erfolgreiches Eintreten für die Interessen der Land- und Forstwirtschaft besondere Verdienste um diese erworben haben, auszeichnen.
(2) Die näheren Bestimmungen trifft der Hauptausschuß.
(1) Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese kann Beschlüsse der Vollversammlung außer Kraft setzen, wenn durch solche bestehende Gesetze verletzt werden.
(2) Das für die Aufgabengruppe Agrarische Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung einzuladen. Es kann an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit zu Wort melden. (Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(3) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß alljährlich der Landesregierung vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(1) Die Landwirtschaftskammer ist als land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft im Sinne des Bundesgesetzes vom 18.Juli 1924, BGBl. Nr.259, berechtigt, zu den Gesetzentwürfen der Bundesbehörden, soweit sie Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, vor deren Einbringung bei den gesetzgebenden Körperschaften sowie zu wichtigen Verordnungen, welche die erwähnten Interessen berühren, vor ihrer Erlassung Stellung zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat Gesetz- und Verordnungsentwürfe, welche land- und forstwirtschaftliche Interessen berühren, vor der Einbringung im Landtag bzw. vor ihrer Erlassung der Landwirtschaftskammer zeitgerecht zur Begutachtung zu übermitteln.
(3) Die über solche Gesetzentwürfe erstatteten Äußerungen der Landwirtschaftskammer sind, sofern sie innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten Frist erstattet werden, gleichzeitig mit der Gesetzesvorlage dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienenden Anstalten sind verpflichtet, der Landwirtschaftskammer zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten die erforderlichen Auskünfte zu geben und die Landwirtschaftskammer in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts auf ihr Verlangen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
(1) Die Landwirtschaftskammer wird ermächtigt, ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zu diesem Zweck die folgenden Datenarten zu ermitteln und zu verarbeiten:
(2) Eine Übermittlung des Verzeichnisses nach Abs.1 ist jedenfalls zulässig an:
(3) Die Landwirtschaftskammer und die Wahlbehörden einschließlich der Gemeinden werden ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses notwendigen Stammdaten (Abs.1 Z1) zu ermitteln und zu verarbeiten.
(4) Eine Übermittlung der Daten nach Abs.3 ist jedenfalls zulässig an:
(Anm: LGBl. Nr.4/1996)
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
(Anm: LGBl. Nr.4/1996, 80/2008)
Die Vollversammlung besteht aus 35 Mitgliedern, die von den Kammermitgliedern nach den Bestimmungen der §§31 bis 34 gewählt werden.
(Anm: LGBl. Nr.28/1973, 4/1996)
(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Schriftführer. Zum Präsidenten und Vizepräsidenten können nur österreichische Staatsbürger gewählt werden.
(2) Der Präsident leistet die Angelobung, daß er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen wird, in die Hand des Landeshauptmannes. Der Vizepräsident und die Landwirtschaftskammerräte leisten die Angelobung in die Hand des Präsidenten.
(Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(1) Die Vollversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen und geleitet. Ist ein Mitglied der Vollversammlung zu diesem Termin verhindert, so hat es die Präsidentin oder den Präsidenten davon unverzüglich schriftlich zu informieren. Diese oder dieser hat dann nach Maßgabe ihrer Reihung in den Wahlwerberinnen- und Wahlwerberlisten das jeweilige Ersatzmitglied einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr.80/2008)
(2) Die Vollversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens viermal im Jahr einberufen; sie muß einberufen werden, wenn
(3) Der Präsident kann zu den Sitzungen der Vollversammlung die Bezirksbauernkammerobmänner und Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(1) Die Vollversammlung ist zur Beschlußfassung über alle Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer berufen, deren Erledigung nicht anderen Organen vorbehalten ist. Die Beratung und Beschlußfassung in der Vollversammlung erfolgt, sofern es sich nicht um Dringlichkeitsanträge (§20 Abs.3) handelt, nach Vorberatung und über Antragstellung der Ausschüsse. (Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(2) Der Beratung und Beschlußfassung durch die Vollversammlung sind vorbehalten:
(1) Die Vollversammlung hat für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Hauptausschuß zu wählen, der aus sieben Mitgliedern besteht, unter denen der Präsident und der Vizepräsident sein müssen. Außer den dem Hauptausschuß sonst nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben obliegt ihm die Vorberatung der gemäß §17 Abs.2 der Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. (Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(2) Der Hauptausschuß kann von der Vollversammlung durch einen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß ermächtigt werden, an Stelle der Vollversammlung bestimmte Angelegenheiten endgültig zu erledigen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten gemäß §17 Abs.2 handelt.
(3) Die Vollversammlung kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen, deren Mitgliederzahl (Ersatzmitgliederzahl) und Wirkungsbereich von der Vollversammlung bestimmt werden. Ihre Vorsitzenden werden von den Ausschüssen gewählt. Abs.2 findet auch auf diese Ausschüsse Anwendung. (Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(3a) Die Vollversammlung kann zur Beratung bestimmter Angelegenheiten Beiräte einsetzen, deren Mitgliederzahl (Ersatzmitgliederzahl) und Wirkungsbereich von der Vollversammlung bestimmt werden. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu. Die übrigen Mitglieder sind nach dem Verhältnis der Stärke der Wählerinnen- und Wählergruppen, das durch die Zusammensetzung der Mitglieder gemäß §14 bestimmt wird, zu besetzen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder der Vollversammlung, jedoch am Tag der Wahl zur Vollversammlung wählbar sein. Die Vorsitzenden werden von den Beiräten gewählt. (Anm: LGBl. Nr.80/2008)
(4) Sofern die Vollversammlung einstimmig nichts anderes beschließt, werden die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse gemäß Abs.1 und 3 von der Vollversammlung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts und der Fraktionswahl gewählt. Der Berechnung ist das Verhältnis der Stärke der Wählerinnen- und Wählergruppen zugrunde zu legen, das durch die Zusammensetzung der Mitglieder gemäß §14 bestimmt wird. Auch Ersatzmitglieder der Vollversammlung gemäß §34a Abs.2 können als Mitglieder und Ersatzmitglieder von Ausschüssen gewählt werden. Jede in der Vollversammlung vertretene Wählerinnen- und Wählergruppe, die in einem Ausschuss gemäß Abs.3 nicht vertreten ist, kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Vollversammlung als Vertreterin oder Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. (Anm: LGBl. Nr.80/2008)
(5) Die Ausschüsse werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder oder der Präsident schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. Die Vorsitzenden können den Ausschußsitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Der Präsident ist berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und in die Debatte einzugreifen, soweit er nicht ohnedies einem Ausschuß angehört. Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. (Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(6) Vor einer Entscheidung des zuständigen Organs über die Neubestellung von Führungskräften (Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter, Bezirksbauernkammersekretärinnen oder Bezirksbauernkammersekretäre sowie Kammerdirektorin oder Kammerdirektor) ist ein Reihungsvorschlag eines Objektivierungsbeirats einzuholen. (Anm: LGBl. Nr.80/2008)
Oberösterreich
(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landwirtschaftskammer ist von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Kontrollausschuß zu wählen. Der Kontrollausschuß besteht aus mindestens acht Mitgliedern. Der Präsident darf dem Kontrollausschuß nicht angehören. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu.
(2) Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von diesen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuß auf Verlangen des Vorsitzenden die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen, soweit sie sich nicht auf Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen beziehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(3) Der Kontrollausschuß hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der Wählergruppe angehören, der der Präsident angehört, es sei denn, daß nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist. Bei Stimmengleichheit ist diejenige Person gewählt, die der stimmenstärkeren Wählergruppe angehört.
(4) Der Kontrollausschuß hat über das Ergebnis seiner Überprüfungen der Vollversammlung zu berichten.
(5) Im übrigen gelten § 18 Abs. 4 und 5.
(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
23.07.2018
(1) Zu einem Beschluß der Vollversammlung, des Hauptausschusses oder eines Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Anträge, die in der Vollversammlung zur Beratung kommen sollen, sind von mindestens zwei Mitgliedern der Vollversammlung spätestens 48 Stunden vor ihrem Zusammentritt schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzureichen, es sei denn, dass ihnen von der Vollversammlung die Dringlichkeit zuerkannt wird. Das Gleiche gilt für die Ausschüsse. (Anm: LGBl. Nr.80/2008)
(4) Über die Sitzungen der Vollversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die unverzüglich nach Genehmigung mindestens sechs Monate auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen sind. (Anm: LGBl. Nr.80/2008)
(1) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Zum Zustandekommen dieses Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder der Vollversammlung und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß ist der Landesregierung sofort mitzuteilen. Die Vollversammlung kann auch von der Landesregierung aufgelöst werden, wenn sie die ihr nach diesem Gesetze zukommenden Aufgaben nicht erfüllt.
(2) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung hat die Landesregierung längstens innerhalb vier Wochen nach der Auflösung eine Neuwahl auszuschreiben.
(1) Der Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen und leitet ihre Verhandlungen und Geschäfte.
(2) Der Präsident hat die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und die Befolgung der Geschäftsordnung wahrzunehmen und die Beschlüsse und Anordnungen der Vollversammlung zu vollziehen.
(3) Wenn eine der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheit aus zwingenden Gründen sofort einer Erledigung bedarf und die Einberufung einer Vollversammlung in der verfügbaren Zeit nicht möglich ist, ist der Präsident nach Anhören des Hauptausschusses berechtigt, diese Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis zu erledigen. Er muß jedoch darüber in der nächsten Vollversammlung Bericht erstatten und deren Genehmigung einholen.
(4) Ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten vertreten. (Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(5) Der Präsident nimmt die Angelobung der Bezirksbauernkammerobmänner und ihrer Stellvertreter sowie der Angestellten der Landwirtschaftskammer vor. (Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(Anm: LGBl. Nr.28/1973, 4/1996)
Die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Aufgaben und Ziele gemäß §1 und §6 wahrzunehmen.
(Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(1) Die Aufgaben der Bezirksbauernkammer besorgen:
(2) Die Geschäfte der Bezirksbauernkammer werden unter der Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes durch die Dienststelle der Bezirksbauernkammer, die dem Präsidenten als Leiter der Dienststelle der Landwirtschaftskammer unterstellt ist, erledigt.
(Anm: LGBl. Nr.4/1996, 80/2008)
(1) Der Obmännerkonferenz gehören alle Obmänner der Ortsbauernschaften (Ortsbauernobmänner) des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirksbauernkammer sowie der Bezirksbauernkammerobmann und sein Stellvertreter an. Die Mitglieder der Vollversammlung, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer ihren Hauptwohnsitz haben, sowie die Vorsitzende des Bäuerinnenbeirates und ihre Stellvertreterin können an der Sitzung der Obmännerkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Jene Wählerinnen- und Wählergruppen, die in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten sind, aber im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer keinen Ortsbauernobmann, kein Mitglied der Vollversammlung und auch nicht die Vorsitzende des Bäuerinnenbeirats stellen, können aus dem Kreis der zur Vollversammlung wählbaren Mitglieder der Landwirtschaftskammer, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer haben, eine Vertrauensperson (Ersatzperson) mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Obmännerkonferenz entsenden. (Anm: LGBl. Nr.80/2008)
(2) Die Obmännerkonferenz wird vom Bezirksbauernkammerobmann zu Sitzungen nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr oder auf Verlangen des Präsidenten der Landwirtschaftskammer einberufen und geleitet.
(3) Für die Beschlußfassung der Obmännerkonferenz gilt §20.
(4) Ist ein Ortsbauernobmann an der Teilnahme an einer Sitzung der Obmännerkonferenz verhindert, so wird er durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Ortsbauernausschusses vertreten.
(Anm: LGBl. Nr.28/1973, 4/1996)
(1) Dem Bäuerinnenbeirat gehören jeweils ein weibliches Mitglied jener Ortsbauernausschüsse des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirksbauernkammer, in denen Frauen vertreten sind, alle Landwirtschaftskammerrätinnen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer ihren Hauptwohnsitz haben, sowie die Vorsitzende des Bäuerinnenbeirates und ihre Stellvertreterin an. Jene Wählerinnen- und Wählergruppen, die in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten sind, aber im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer kein Mitglied des Bäuerinnenbeirats stellen, können aus dem Kreis der zur Vollversammlung wählbaren weiblichen Mitglieder der Landwirtschaftskammer, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer haben, eine Vertrauensperson (Ersatzperson) mit beratender Stimme in die Sitzungen des Bäuerinnenbeirats entsenden. (Anm: LGBl. Nr.80/2008)
(2) Vom Bäuerinnenbeirat wird bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin gewählt. Wählbar ist jedes weibliche Kammermitglied, das am Tag der Wahl zur Vollversammlung wählbar ist und im örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Bezirksbauernkammer seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Stimmengleichheit ist diejenige Person gewählt, die jener Wählergruppe angehört, die im Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten hat. Sind auch diese Wählergruppensummen gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Bäuerinnenbeirates zu ziehen ist.
(3) Die konstituierende Sitzung des Bäuerinnenbeirates wird vom Bezirksbauernkammerobmann, die folgenden Sitzungen von der Vorsitzenden des Bäuerinnenbeirates einberufen.
(4) Für die Beschlußfassung des Bäuerinnenbeirates gilt §20.
(Anm: LGBl. Nr.28/1973, 4/1996, 80/2008)
(1) Der Bezirksbauernkammerobmann und dessen Stellvertreter werden von der Obmännerkonferenz bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wählbar ist jedes Kammermitglied, das am Tag der Wahl zur Vollversammlung wählbar ist und im örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Bezirksbauernkammer seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Stimmengleichheit ist diejenige Person gewählt, die jener Wählergruppe angehört, die im Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten hat. Sind auch diese Wählergruppensummen gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied der Obmännerkonferenz zu ziehen ist.
(2) Der Bezirksbauernkammerobmann trägt die Verantwortung für die Durchführung der Weisungen der Landwirtschaftskammer sowie der laufenden Geschäfte der Bezirksbauernkammer.
(3) Der Präsident der Landwirtschaftskammer kann einen Bezirksbauernkammerobmann, der seine Pflichten als Obmann vernachlässigt, seiner Funktion entheben und der Obmännerkonferenz die Ersatzwahl eines Bezirksbauernkammerobmannes auftragen. Gleiches gilt für einen Stellvertreter des Bezirksbauernkammerobmannes.
(Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(1) Jeder Teil eines Gemeindegebietes muß zum örtlichen Wirkungsbereich einer Ortsbauernschaft gehören. Wenn es im Interesse einer für die Mitglieder oder für die Erfüllung der Aufgaben der Ortsbauernschaft zweckentsprechenden Organisation gelegen ist, kann die Vollversammlung mit Zustimmung der jeweiligen Ortsbauernausschüsse beschließen, daß in größeren Gemeinden mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet werden oder daß im örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksbauernkammer für das Gebiet von zwei oder mehr Gemeinden nur eine Ortsbauernschaft eingerichtet wird. Der örtliche Wirkungsbereich jeder Ortsbauernschaft erstreckt sich auf jenes Gebiet, für das sie eingerichtet wurde. Ein solcher Beschluß ist in der Amtlichen Linzer Zeitung und im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer kundzumachen.
(2) Mitglieder einer Ortsbauernschaft sind:
(Anm.: LGBl. Nr. 4/1996, 99/2013)
Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder berühren, kann der Ortsbauernobmann eine Mitgliederversammlung einberufen.
(1) Die Mitglieder des Ortsbauernausschusses sind aus den zur Vollversammlung wählbaren Mitgliedern der Ortsbauernschaft nach dem Verhältnis der im Wahlsprengel oder in den Wahlsprengeln des örtlichen Wirkungsbereiches der Ortsbauernschaft für die Wahl in die Vollversammlung abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder der Ortsbauernschaft auf die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung über Vorschlag der Wählergruppen von der Vollversammlung zu bestellen.
(2) Die Anzahl der Mitglieder des Ortsbauernausschusses beträgt in Ortsbauernschaften mit bis zu 400 Wahlberechtigten 7, von 401 bis zu 600 Wahlberechtigten 9, mit über 600 Wahlberechtigten 11. Die Zahl der Wahlberechtigten ist nach dem Stand des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses für die Wahl der Mitglieder in die Vollversammlung zu bestimmen.
(3) Von den Mitgliedern des Ortsbauernausschusses ist aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit der Ortsbauernobmann zu wählen. Bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der der im Ortsbauernausschuß an Mandaten stärkeren Wählergruppe angehört. Bei gleicher Mandatsstärke geben die Wählergruppensummen (Abs.1) im Wahlsprengel oder in den Wahlsprengeln des örtlichen Wirkungsbereiches der Ortsbauernschaft den Ausschlag. Sind auch diese Wählergruppensummen gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Ortsbauernausschusses zu ziehen ist. Der Ortsbauernobmann beruft den Ortsbauernausschuß zu mindestens zwei Sitzungen im Jahr und die Ortsbauernschaft zu Mitgliederversammlungen ein, führt in diesen den Vorsitz und vertritt die Ortsbauernschaft nach außen.
(4) Dem Ortsbauernausschuss obliegt insbesondere die Wahl der Vertreterin sowie deren Stellvertreterin in den Bäuerinnenbeirat, die Vorbereitung in Angelegenheiten, die in der Mitgliederversammlung erörtert werden sollen sowie die Beschlussfassung über Vorschläge und Anträge an die Bezirksbauernkammer. Für die Beschlussfassung gilt §20. (Anm: LGBl. Nr.80/2008)
(5) Die Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammer kann die Durchführung von nicht hoheitlichen Aufgaben, die grundsätzlich in ihren Wirkungsbereich fallen, jedoch ausschließlich oder vorzugsweise den Sprengel einer Ortsbauernschaft betreffen, fallweise oder allgemein dem Ortsbauernausschuß übertragen. Hiebei ist dieser verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen der Landwirtschaftskammer genau zu beobachten.
(6) Soweit in anderen Landesgesetzen Entsendungsrechte des Ortsbauernausschusses vorgesehen sind, ist die Entsendung nach dem Stärkeverhältnis der im Ortsbauernausschuß vertretenen Wählergruppen vorzunehmen. Bei gleicher Mandatsstärke geben erforderlichenfalls die Wählergruppensummen (Abs.1) im Wahlsprengel den Ausschlag. Sind in einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet, stehen die Entsendungsrechte den jeweiligen Ortsbauernausschüssen entsprechend dem Stärkeverhältnis der Mitglieder der Ortsbauernschaften zu.
(Anm: LGBl. Nr.28/1973, 4/1996)
Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer regelt die Geschäftsordnung, die die Vollversammlung beschließt.
(Anm: LGBl. Nr.4/1996)
Die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung erfolgt auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts.
(Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(1) Wahlberechtigt sind:
(2) Wählbar sind alle natürlichen Personen, die am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sind, bei denen ein Wahlausschließungsgrund, der sie von der Wählbarkeit zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist und die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden. Wenn sich eine juristische Person oder rechtsfähige Personenmehrheit gemäß Abs. 1 Z 2 um ein Mandat bewerben will, so müssen diese eine natürliche Person als Vertreterin oder Vertreter namhaft machen; diese Vertreterin oder dieser Vertreter ist wählbar, wenn sie oder er mit Ausnahme der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)
(Anm: LGBl.Nr. 80/2008)
Oberösterreich
(1) Die Wahlen sind von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben.
(2) Für das ganze Land Oberösterreich wird in der Landeshauptstadt Linz eine Hauptwahlbehörde gebildet.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat unter Leitung der Hauptwahlbehörde für die Organisation und Durchführung der Wahlen zu sorgen. Dabei obliegen ihr insbesondere:
(4) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Das Gebiet jeder Gemeinde ist grundsätzlich Wahlsprengel. Räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete können zur Erleichterung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden. Sind in einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet (§ 28 Abs.1), so ist der örtliche Wirkungsbereich jeder Ortsbauernschaft Wahlsprengel. Ist gemäß § 28 Abs. 1 für das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden nur eine Ortsbauernschaft eingerichtet, so kann ein Wahlsprengel größer sein als das Gebiet einer Gemeinde. Die Abgrenzung und Feststellung der Wahlsprengel obliegt der Hauptwahlbehörde, die dabei den Grundsatz des geheimen Wahlrechts zu beachten hat. (Anm.: LGBl.Nr. 99/2013)
(5) Die Wahlbehörden bestehen aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden als Wahlleiterin oder Wahlleiter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern; für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern. Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen. (Anm.: LGBl. Nr. 80/2008)
(6) Die Hauptwahlbehörde ist beim Amt der Landesregierung, die Sprengelwahlbehörden sind bei den Gemeindeämtern (Magistraten) einzurichten. Wahlleiter der Hauptwahlbehörde (Hauptwahlleiter) ist der Landeshauptmann. Der Hauptwahlleiter bestellt seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung. (Anm.: LGBl.Nr. 99/2013)
(7) Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Hauptwahlbehörde werden von der Landesregierung, die Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Sprengelwahlbehörden von der Hauptwahlbehörde ernannt. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. (Anm.: LGBl.Nr. 99/2013)
(8) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen wahlberechtigt (§ 32 Abs. 1) sein. Wahlleiter und Beisitzer dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach diesem Gesetz angehören.
(9) Die Ernennung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter erfolgt auf Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wählergruppen angehören. § 18 Abs. 4 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Werden von einer Wählergruppe Vorschläge nicht rechtzeitig erstattet, so sind im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu ernennen.
(10) Das Amt eines Beisitzers und eines Sprengelwahlleiters ist ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder verpflichtet ist, der wahlberechtigt (§ 32 Abs. 1) ist und am Sitz der betreffenden Wahlbehörde seinen Hauptwohnsitz hat. (Anm.: LGBl. Nr. 4/1996)
(11) Die Hauptwahlbehörde hat das Wahlergebnis binnen zwei Wochen nach dem Wahltag kundzumachen.
(12) Die Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahlsprengeln kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von dem Zustellungsbevollmächtigten jeder Wählergruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden. Die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Wurde eine Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregierung für den betreffenden Wahlsprengel binnen vier Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.
(13) Die bzw. der Zustellungsbevollmächtigte jeder Wählerinnen- bzw. Wählergruppe kann innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde schriftlich begründeten Einspruch erheben, worüber die Landesregierung entscheidet. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die entsprechende Richtigstellung kundzumachen. (Anm.: LGBl.Nr. 99/2013)
(14) Gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge betreffend das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen sechs Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(15) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten üben ihr Wahlrecht durch einen zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Das Wahlrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personenmehrheit darf jedoch nur von einem Vertreter oder Bevollmächtigten ausgeübt werden, bei dem, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, ein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist. (Anm.: LGBl. Nr. 4/1996)
(16) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechts auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person oder rechtsfähigen Personenmehrheit in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt. (Anm.: LGBl. Nr. 4/1996)
(17) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechts sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen werden von der Landesregierung durch Verordnung erlassen. (Anm.: LGBl. Nr. 4/1996)
(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer haben bis längstens Ende März des sechsten Kalenderjahres nach Ablauf des letzten Wahljahres stattzufinden. (Anm: LGBl. Nr.80/2008)
(2) Die Anordnung von Neuwahlen zu einem früheren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn es die Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschließt. Dieser Antrag muß in der Tagesordnung der betreffenden Sitzung enthalten sein.
(3) Ferner kann die Landesregierung eine Neuwahl der Vollversammlung anordnen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind. (Anm: LGBl. Nr.80/2008)
(4) Die Landesregierung hat Neuwahlen so anzuordnen, daß der Wahltag in einem Abstand von zumindest 41 Tagen zum Wahltag von Landtags- oder landesweiten Gemeinderatswahlen festgesetzt wird. (Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(1) Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind
(2) Ersatzmitglieder der Vollversammlung sind jene Wahlwerberinnen oder Wahlwerber der in der Vollversammlung vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppen, die nicht unter Abs.1 fallen. Mitglieder, deren Funktion gemäß §38 Abs.2 durch Verzicht oder Verlust endet, sind auch keine Ersatzmitglieder.
(Anm: LGBl. Nr.80/2008)
(1) Die Einberufung der neugewählten Vollversammlung erfolgt spätestens drei Wochen nach der Wahl durch die Landesregierung.
(2) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis zur Neuwahl des Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied.
(1) Die Gemeinden haben bei der Durchführung der Wahlen im Bereiche ihres Gemeindegebiets insbesondere durch Anlage der Wählerverzeichnisse unentgeltlich mitzuwirken und das Wahllokal und die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Einrichtungsgegenstände kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sind alle mit den Wahlen zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer zu tragen. Die Zurverfügungstellung der Wahllokale und der zur Durchführung der Wahlen notwendigen Einrichtungsgegenstände ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. (Anm: LGBl. Nr.28/1973)
(2) Die Dienstgeber und die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung sind verpflichtet, den Gemeinden die zur Anlage der Wählerverzeichnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit es die Erfassung der wahlberechtigten Dienstnehmer gemäß §3 Z6 und der Wahlberechtigten gemäß §3 Z1 bis 3 betrifft. Die den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung hieraus erwachsenden Kosten sind diesen von der Landwirtschaftskammer zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Organe der Landwirtschaftskammer sowie in eine Obmännerkonferenz und einen Bäuerinnenbeirat entsandte Vertrauenspersonen (Ersatzpersonen) haben in Ausübung ihrer Funktionen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Taggelder. (Anm: LGBl. Nr.80/2008)
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Einladungen zu Sitzungen Folge zu leisten und die ihnen auf Grund dieses Landesgesetzes obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Sie haben die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. (Anm: LGBl. Nr.80/2008)
(3) Der Präsident, der Vizepräsident und die Bezirksbauernkammerobmänner erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. (Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(4) Die näheren Bestimmungen über den Ersatz der Reisekosten, über die Taggelder und über die Aufwandsentschädigungen werden in der Gebührenvorschrift für die Funktionäre der Landwirtschaftskammer geregelt. (Anm: LGBl. Nr.28/1973, 4/1996)
(5) Die Mitglieder der Vollversammlung führen den Titel Landwirtschaftskammerrat.
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Organe der Landwirtschaftskammer sowie in eine Obmännerkonferenz und einen Bäuerinnenbeirat entsandte Vertrauenspersonen (Ersatzpersonen), gegen die wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit in den Oberösterreichischen Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ihre Funktionen nicht ausüben. Der Ausspruch hierüber obliegt der Hauptwahlbehörde. (Anm.: LGBl. Nr. 80/2008, 60/2010, 99/2013)
(2) Die Funktion eines der im Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet durch den Tod, durch den der Hauptwahlbehörde erklärten Verzicht, durch Verlust oder - sofern Abs. 3 nichts anderes bestimmt - mit dem Tag der Neuwahl der Vollversammlung; im Fall ihrer Auflösung gemäß § 21 mit der Auflösung. (Anm.: LGBl. Nr. 80/2008)
(3) Im Fall der Auflösung der Vollversammlung oder bei Ablauf einer Funktionsperiode bleiben der Präsident, der Vizepräsident, der Hauptausschuß, der Bezirksbauernkammerobmann, die Vorsitzende des Bäuerinnenbeirates sowie der Ortsbauernobmann bis zur jeweiligen Neuwahl in ihren Funktionen.
(4) Die Vollversammlung kann den Präsidenten und den Vizepräsidenten durch Beschluß abwählen. Ein Antrag auf Abwahl kann gültig nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung gestellt werden. Über diesen Antrag ist frühestens nach acht Tagen, spätestens aber vier Wochen nach Einbringung abzustimmen. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit für die Abwahl, so hat die Vollversammlung binnen acht Wochen eine Neuwahl vorzunehmen.
(5) Abs. 4 gilt für die Abwahl eines Bezirksbauernkammerobmannes, einer Vorsitzenden des Bäuerinnenbeirates sowie eines Ortsbauernobmannes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Vollversammlung die Obmännerkonferenz, der Bäuerinnenbeirat und der Ortsbauernausschuß tritt.
(6) Wenn bei einem der im Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, ist es von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig zu erklären. (Anm.: LGBl. Nr. 80/2008)
(7) Wenn eines der im Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, kann es auf Antrag des Hauptausschusses von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig erklärt werden. (Anm.: LGBl. Nr. 80/2008)
(8) Wenn eines der im Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Wählerinnen- und Wählergruppe, über deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, austritt oder von dieser ausgeschlossen wird, hat es die Hauptwahlbehörde seines Mandats für verlustig zu erklären. (Anm.: LGBl. Nr. 80/2008)
(9) Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung während der Funktionsperiode aus, hat die Hauptwahlbehörde umgehend aus dem Kreis der nichtgewählten Wahlwerber, die in der Wahlwerberliste derjenigen Wählergruppe verzeichnet sind, über deren Wahlvorschlag das ausgeschiedene Mitglied gewählt war, den Nachfolger zu berufen. Die Berufung erfolgt über Vorschlag der betreffenden Wählergruppe. Wird über Aufforderung der Hauptwahlbehörde binnen zwei Wochen ein Vorschlag nicht erstattet, so ist der in der Wahlwerberliste der betreffenden Wählergruppe bezeichnete nächste Wahlwerber zu berufen.
(10) Scheidet ein Mitglied des Ortsbauernausschusses während der Funktionsperiode der Vollversammlung aus, hat die Hauptwahlbehörde über Vorschlag der betreffenden Wählergruppe aus dem Kreis der zur Vollversammlung wählbaren Mitglieder der Ortsbauernschaft einen Nachfolger zu berufen.
(1) Die Kammermitglieder haben das Recht, schriftliche Anträge an die Vollversammlung zu stellen.
(2) Anträge müssen von der Vollversammlung behandelt werden, wenn sie von mindestens 1000 Kammermitgliedern unterstützt werden und ein konkretes Begehren enthalten. Die Unterstützung erfolgt durch Angabe von Namen, Geburtsdatum, Adresse, Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden auf dem Antrag. Die Unterstützungserklärungen sind fortlaufend zu numerieren.
(3) Der Antrag ist dem Präsidenten vom Antragsteller zu übergeben oder zu übersenden. Die Eigenschaft als Antragsteller muß aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.
(4) Ausreichend unterstützte Anträge sind zu vervielfältigen und unverzüglich an die Mitglieder der Vollversammlung zu verteilen. Die Vollversammlung hat Anträge innerhalb von sechs Monaten nach deren Einbringung zu behandeln und das Ergebnis dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(1) In grundsätzlichen Fragen der Interessenvertretung und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.
(2) Bei der Befragung sind alle zur Vollversammlung wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechtigt.
(3) Die Befragung ist von der Vollversammlung zu beschließen und von der Landwirtschaftskammer auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Frage oder die Fragen, über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- und Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
(4) Für die Befragung bildet das Land Oberösterreich einen einheitlichen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt im Fall des Abs.3 dritter Satz den Wahlbehörden für die Kammerwahlen, ansonsten den Dienststellen.
(5) Für das Abstimmungsverfahren sind Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Aufschrift „Befragung in der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich“, die gestellte Frage oder Fragen und die zur Stimmabgabe erforderlichen Zeichen zu enthalten. Die Fragen sind möglichst kurz und klar zu formulieren.
(Anm: LGBl. Nr.4/1996)
Die Erfordernisse, die die Landwirtschaftskammer zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt, werden gedeckt:
(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 3 Z 3 und 4 zu entrichten. Die Kammerumlage wird jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben. Sie wird fällig, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung am 1. Jänner des betreffenden Jahres vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)
(2) Die Kammerumlage für die Mitglieder gemäß § 3 Z 1 und § 3a besteht aus einem Grundbetrag von 14,50 Euro und einem Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermeßbetrages, der höchstens 750% erreichen darf. Der Hebesatz muß für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Grundbetrag darf bis zum Dreifachen erhöht werden. Eine Erhöhung des Grundbetrages ist erst dann zulässig, wenn der Hebesatz des Grundsteuermeßbetrages mit 750% festgelegt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3 Z 2 und 5 ist in einem Tausendsatz des steuerpflichtigen Umsatzes im Ausmaß bis zu fünf von Tausend festzusetzen. Spätestens bis 31. März hat jeder Umlagepflichtige der Landwirtschaftskammer die steuerpflichtigen Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres mitzuteilen. Die jeweilige Kammerumlage ist mit Bescheid der Landwirtschaftskammer vorzuschreiben. Im Übrigen gelten für die Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlage die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und des Oö. Abgabengesetzes (Oö. AbgG). (Anm: LGBl. Nr. 102/2009, 90/2013)
(4) Sind bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Sinn des § 3 Z 1 und § 3a oder bei land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten im Sinn des § 3 Z 2 jeweils mehrere Personen Mitglieder der Landwirtschaftskammer, so ist die Kammerumlage nur einmal zu entrichten; diese Mitglieder sind bezüglich der Kammerumlage Gesamtschuldner. Die Kammerumlage ist bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer einzuheben; soweit Eigentümerinnen oder Eigentümer, Fruchtgenussberechtigte und Pächterinnen oder Pächter nichts anderes vereinbaren, hat im Innenverhältnis die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer die Kosten der Kammerumlage zu tragen. Eine Kammerumlage für die Mitgliedschaft gemäß § 3 Z 2 ist dann nicht zu entrichten, wenn hinsichtlich der Betriebsgrundstücke bereits eine Umlagepflicht nach Abs. 2 besteht. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)
(5) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3 Z 1 ist von den Abgabenbehörden des Bundes unter sinngemäßer Anwendung der Bundesabgabenordnung zu erheben. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermeßbetrag festzusetzen hat. Die Landwirtschaftskammer hat dem Bund für die Erhebung der Kammerumlage eine Einhebungsvergütung von bis zu 1,5% der eingehobenen Beträge zu entrichten. Für die Entrichtung der Kammerumlage gilt Abschnitt III des Grundsteuergesetzes 1955 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008, 90/2013)
(6) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3a ist von der Landwirtschaftskammer zu erheben. Im Übrigen gelten für die Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlage die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und des Oö. Abgabengesetzes (Oö. AbgG). (Anm: LGBl. Nr. 102/2009, 90/2013)
(7) Die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3 Z 6 ist von der Landwirtschaftskammer zu erheben; die Höhe der Umlage darf höchstens 1% der für die gesetzliche Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, wobei für die Bemessung jeweils nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen ist. In gleicher Weise und im gleichen Verhältnis zum Einkommen ist die Kammerumlage für jene Mitglieder gemäß § 3 Z 6 festzusetzen, die der gesetzlichen Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung nicht unterliegen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Kammerumlage über Verlangen der Landwirtschaftskammer abzuführen.
(8) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 3, 6 und 7 sind in einer Beitragsordnung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist. (Anm: LGBl. Nr. 28/1973, 4/1996)
(1) Das nicht anderweitig gedeckte und von der Landesregierung anerkannte Regieerfordernis sowie das anerkannte Erfordernis für die sachlichen Ausgaben zur Durchführung des im §6 festgelegten Aufgabenkreises der Landwirtschaftskammer wird aus Landesmitteln bestritten, sofern nicht Bundesmittel zufließen.
(2) Die Landwirtschaftskammer legt ihren Voranschlag der Landesregierung bis spätestens 31.Oktober eines jeden Jahres für das kommende Jahr vor.
(3) Das Wirtschaftsjahr der Landwirtschaftskammer ist mit dem Kalenderjahr gleichlaufend.
Die Überprüfung der Gebarung der Landwirtschaftskammer bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit obliegt der Landesregierung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Am Sitz der Landwirtschaftskammer und am Sitz der Bezirksbauernkammer sind Dienststellen einzurichten.
(2) Die Besorgung der Dienstgeschäfte der Landwirtschaftskammer erfolgt unter Leitung des Präsidenten. Der Dienststelle steht der Kammerdirektor oder dessen Stellvertreter vor. Mit der Erledigung hoheitlicher Aufgaben dürfen nur Personen betraut werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(3) Die Besorgung der Dienstgeschäfte der Bezirksbauernkammern erfolgt unter Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes. Der Dienststelle steht der Bezirksbauernkammersekretär vor. Die Dienststellen der Bezirksbauernkammern sind der Dienststelle der Landwirtschaftskammer nachgeordnet.
(4) Den Aufbau und die Einrichtung der Dienststellen regelt eine Geschäftsordnung (§30a).
(Anm: LGBl. Nr.4/1996)
(1) Die Dienst- und Besoldungsvorschriften für Kammerangestellte werden von der Vollversammlung in Gleichstellung mit den diesbezüglichen Bestimmungen für Bedienstete des Landes Oberösterreich erlassen.
(2) Die Aufnahme von Dienstnehmern und die Besetzung leitender Funktionen im Bereich der Dienststellen hat auf Grund einer Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen.
(Anm: LGBl. Nr.4/1996)
Die Landwirtschaftskammer ist Rechtsnachfolger der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 7.Juli 1932, LGBl. Nr.36, in der Zweiten Republik bestandenen Landwirtschaftskammer.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Kontrollausschuß sowie die bestehenden Bäuerinnenbeiräte der Bezirksbauernkammern gelten als entsprechende Organe im Sinn dieses Landesgesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Amt befindlichen Bezirksbauernkammerobmänner behalten ihre Funktionen. Die Stellvertreter der Bezirksbauernkammerobmänner sind erstmals für die nächstfolgende Funktionsperiode zu wählen.
(4) Die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Ortsbauernausschüsse bleiben für die laufende Funktionsperiode der Vollversammlung unverändert.
(5) Die auf Grund des §37 Abs.4 des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes1967, LGBl. Nr.55, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr.28/1973 in Verbindung mit der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Gebührenvorschrift gewährten Zuwendungen sowie diesbezügliche Anwartschaften bleiben unberührt.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen oder getroffen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs.1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Salzburg
Erfassungsstichtag: 11.12.1965
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Oktober 1960, womit Durchführungsbestimmungen zum Salzburger Magistratsbeamtengesetz getroffen werden (Durchführungsverordnung zum Salzburger Magistratsbeamtengesetz)
StF: LGBl Nr 70/1960
Auf Grund des § 13 Abs. 1 und 2 lit. b des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 46/1960, wird verordnet:
Salzburg
Anwendung von Bundesvorschriften
§ 1
(1) Die für das Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Pensionsrechtes der Bundesbeamten maßgebenden Verordnungen (Durchführungsverordnungen zu den nach den Bestimmungen des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes auf die Magistratsbeamten anzuwendenden bundesgesetzlichen Vorschriften) finden in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dem Salzburger Magistratsbeamtengesetz oder aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen nicht anderes ergibt, auch auf die Magistratsbeamten mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Diensthoheit von den hiezu landesgesetzlich berufenen Organen ausgeübt wird.
(2) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 45/1966)
(3) Soweit die in den Abs. 1 und 2 genannten Verordnungen Bestimmungen über die in § 13 Abs. 2 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes angeführten Angelegenheiten enthalten, ist die Regelung dieser Angelegenheiten dem Gemeinderat der Stadt Salzburg vorbehalten.
Salzburg
Nebengebühren
§ 2
Als Dienstverwendungen im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. b des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes werden festgestellt:
I. im Bereich des Magistrates Salzburg:
II. nach Maßgabe des § 14 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes:
Salzburg
Inkrafttreten
§ 3
Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Salzburger Magistratsbeamtengesetz in Kraft.
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