LVG Änderung Landesgrenze Niederösterreich - Oberösterreich
10000043Law01.05.1945Originalquelle öffnen →
Burgenland
Gesetz über die Ehrenzeichen des Landes Burgenland (Burgenländisches Ehrenzeichengesetz - Bgld. EhrenZG)
StF: LGBl. Nr. 19/1961 (IX. Gp. RV)
Der Landtag hat beschlossen:
LGBl. Nr. 24/2023
15.03.2023
Burgenland
(1) Zur Würdigung besonderer Verdienste um das Land Burgenland wird ein Ehrenzeichen des Landes Burgenland geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen zeigt das Wappen des Landes Burgenland und kann nach Größe und Art der Verdienste abgestuft werden.
Burgenland
Die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt der Landesregierung.
Burgenland
Die näheren Bestimmungen über die Form des Ehrenzeichens, seine Stufen und die Art des Tragens, die Verleihungsurkunde sowie die Richtlinien für die Verleihung sind in einem durch Verordnung der Landesregierung zu erlassenden “Statut für das Ehrenzeichen des Landes Burgenland” festzusetzen.
15.03.2023
Burgenland
Das Ehrenzeichen ist von der Landesregierung bei rechtskräftiger Verurteilung der ausgezeichneten Person wegen eines Verbrechens abzuerkennen. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens kann eine Aberkennung erfolgen, wenn durch diese Straftat das Ansehen des Bundeslandes Burgenland beeinträchtigt oder geschädigt wird. Zu diesen Zwecken ist die Landesregierung ermächtigt, die dafür notwendigen personenbezogenen Daten mittels Strafregisterauskunft aus dem Strafregister abzufragen und zu verarbeiten. Im Fall der Aberkennung ist das Ehrenzeichen von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.
LGBl. Nr. 24/2025
15.03.2023
Burgenland
Für die Verleihung des Ehrenzeichens ist nach Maßgabe des Landes-Verwaltungsabgabengesetzes eine Verwaltungsabgabe einzuheben. Die Landesregierung ist ermächtigt, auch Bestimmungen darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gewährt wird.
Burgenland
Wer das Ehrenzeichen des Landes Burgenland unbefugt trägt oder sich unbefugt als mit dem Ehrenzeichen des Landes Burgenland ausgezeichnet ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 220 Euro bestraft.
LGBl. Nr. 32/2001
15.03.2023
Burgenland
Der Titel, §§ 3, 3a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3a findet auch auf jene Ehrenzeichen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden.
LGBl. Nr. 24/2023
15.03.2023
Kärnten
Gesetz vom 19. Juni 1970 über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen in Kärnten (Kärntner Landkreisvermögensgesetz)
StF: LGBl Nr 121/1970
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Übertragung
§ 3 Benützungsrechte
§ 4 Beurkundung
§ 5 Rechte Dritter
§ 6 Abgabenfreiheit
Kärnten
§ 1
Begriffsbestimmung
(1) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, DRGBl I, S. 777, errichteten Landkreise ohne Eigentümer sind. Es werden insbesondere erfaßt
(2) Unter die Bestimmungen des Abs 1 fallen nicht diejenigen Vermögenswerte, die als Vermögen der kraft § 2 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938, DRGBl I, S 1125, gebildeten Gemeindeverbände (Fürsorgeverbände) verwaltet werden.
Kärnten
§ 2
Übertragung
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 2 hat die Landesregierung die Vermögenswerte der ehemaligen Landkreise durch Bescheid auf den Bezirksfürsorgeverband zu übertragen, der seiner Benennung nach dem ehemaligen Landkreis entspricht.
(2) Das Bauwerk auf den Grundstücken Nr 233, EZ. 135, und Nr 239, 252, 184/1 und 654/2, EZ. 127, alle KG. Hermagor (Seuchenschlachthof) aus dem Vermögen des ehemaligen Landkreises Hermagor ist auf die Stadtgemeinde Hermagor zu übertragen.
Kärnten
§ 3
Benützungsrechte
Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Übertragungen nach § 2 verfügt wird, Dienststellen des Landes oder von Gemeinden oder von Gemeindeverbänden oder Dienstwohnungen für Bedienstete dieser Körperschaften oder für Bundesbedienstete und werden diese Gebäude oder Gebäudeteile nicht auf diese Körperschaften übertragen, ist im Übertragungsbescheid zu bestimmen, daß diesen Körperschaften die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre, zur Benützung gegen Zahlung eines angemessenen Entgeltes und der auf das Gebäude oder den Gebäudeteil entfallenden anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben überlassen werden, soweit zwischen den beteiligten Körperschaften nicht anderes vereinbart ist oder wird. Diese Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
Kärnten
§ 4
Beurkundung
Wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt, hat die Landesregierung auf Antrag der übernehmenden Körperschaft über den Erwerb eines Vermögenswertes kraft Übertragung (§ 2) eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung hat alle zur Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Angaben zu enthalten.
Kärnten
§ 5
Rechte Dritter
Rechte, die einem Dritten an einem Vermögenswert zustehen, werden durch die Übertragung des Vermögenswertes nicht berührt.
Kärnten
§ 6
Abgabenfreiheit
Die von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
Oberösterreich
Landesverfassungsgesetz vom 26. November 1958 betreffend Änderung der Grenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich
StF: LGBl.Nr. 48/1958 (GP XVIII RV 252 AB 266/1958 LT 29)
Oberösterreich
§ 1
Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich verläuft künftighin nach dem großen Bogen des Ennsflusses bei Steyr östlich der Höhenkote 280 von der Flußmitte (Flußparzelle Nr. 509/2) vorerst in westöstlicher Richtung, und zwar entlang der Nordgrenze der Grundparzelle Nr. 300/2, übersetzt die Straßenparzelle Nr. 497 und führt sodann entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/1 bis zur Grundparzelle Nr. 1/2. Die Grenze verläuft weiter in östlicher Richtung entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/2 bis zur Grundparzelle Nr. 1/1 und sodann weiter in östlicher Richtung entlang der restlichen nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/1. Die Grenze führt sodann entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzellen Nr. 163/2, 16, 2 und 3, überschreitet die Wegparzelle Nr. 282/3 und verläuft weiter entlang der nordöstlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 21. Die Grenze nimmt nunmehr ihren Verlauf in südlicher Richtung entlang der östlichen Begrenzung der Waldparzellen Nr. 37/1, 37/2, 37/3, 62, 70 und 105. Die Grenze folgt weiter in nach Westen leicht ausholendem Bogen der östlichen Begrenzung der Waldparzelle Nr. 106 sowie der Grundparzellen Nr. 107/1, 118/2, 107/3 und 188. Nach Überquerung der Voralpen-Bundesstraße (Straßenparzelle Nr. 270/1) führt die Grenze der nordöstlichen Grenzlinie der Grundparzelle Nr. 185/1 entlang bis zu deren nordöstlichem Eckpunkt und folgt nunmehr in nahezu rechtem Winkel zu ihrem bisherigen Verlauf der Südostgrenze des vorbezeichneten Grundstückes bis zur Mühlbachparzelle Nr. 287/2. Nach Überquerung des Mühlbaches verläuft die Grenzlinie entlang der östlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 195 und nach Überschreitung der Straßenparzelle Nr. 267/1 weiter entlang der östlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 173/1, welche südlich an den Ramingbach stößt. In der Mitte des Ramingbaches trifft die neue Grenzlinie auf den bisherigen Grenzverlauf und folgt diesem nunmehr wieder flußaufwärts.
Oberösterreich
§ 2
Die im § 1 angeführten Bach-, Fluß-, Grund-, Straßen-, Wald- und Wegparzellen sind Parzellen der vormals zur Gemeinde Behamberg gehörenden Katastralgemeinde Hinterberg.
Oberösterreich
§ 3
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt unbeschadet der zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze des Bundes und des Bundeslandes Niederösterreich rückwirkend mit 1. Mai 1945 in Kraft.
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