Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
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Burgenland
Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Oktober 1959 über die Erklärung der Vitaquellen I und II in Sulz b. Güssing als Heilquellen
StF: LGBl. Nr. 22/1959
Burgenland
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Heilquellen- und Kurortegesetzes 1956, LGBl. Nr. 15, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 20. Okt. 1959, Zl. LAD/I-426/3-1959, die auf der Parz. Nr. 198 der Kat. Gem. Sulz bei Güssing erschlossenen Quellen I und II (Vitaquellen) gemäß den §§ 1 und 4 des angeführten Gesetzes als Heilquellen erklärt hat.
Oberösterreich
Gesetz vom 12. Juli 1958, womit die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern ermächtigt werden (Interessentenbeiträge-Gesetz 1958)
StF: LGBl.Nr. 28/1958 (GP XVIII RV 163 AB 234/1958 LT 26)
Oberösterreich
§ 1
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) zu erheben:
(2) Die Interessentenbeiträge sind auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer oder Anrainer jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen. Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht: der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage oder der Anteil des durch diese beseitigten Nachteils.
(3) An Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.
(4) Die Interessentenbeiträge werden mit dem Anschluß an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c fällig. (Anm: LGBl. Nr. 57/1973)
(5) Liegt für eine gemeindeeigene Anlage (Einrichtung gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c oder für die Erweiterung einer solchen Anlage (Einrichtung) ein mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor, wurden die nach den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen für die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage (Einrichtung) auf Grund dieses Projektes erteilt und hat die Gemeinde die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage (Einrichtung) nach diesem Projekt beschlossen und finanziell sichergestellt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes an Vorauszahlungen auf die nach Abs. 1 lit. a, b oder c zu leistenden Interessentenbeiträge zu erheben. Zur Leistung von Vorauszahlungen sind jene Grundstückseigentümer und Anrainer verpflichtet, die nach den jeweils hiefür maßgeblichen Vorschriften sowie nach dem Projekt der Anlage (Einrichtung) zum Anschluß verpflichtet sind. (Anm: LGBl. Nr. 57/1973)
(6) Die Vorauszahlungen (Abs. 5) sind einheitlich in einem Hundertsatz jenes Betrages zu erheben, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Interessentenbeitrag nach Abs. 1 zu entrichten wäre. Der Hundertsatz darf 80 v.H. dieses Betrages nicht übersteigen. (Anm: LGBl. Nr. 57/1973)
(7) Ergibt sich bei der Vorschreibung des Interessentenbeitrages, daß die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung (Abs. 5) den vorzuschreibenden Interessentenbeitrag übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung des Interessentenbeitrages von Amts wegen zurückzuzahlen. (Anm: LGBl. Nr. 57/1973)
(8) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung (Abs. 5) die Verhältnisse derart, daß die Pflicht zur Entrichtung eines Interessentenbeitrages voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung der Anlage (Einrichtung), verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen. (Anm: LGBl. Nr. 57/1973)
Oberösterreich
§ 2
Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 55/1968)
Oberösterreich
§ 2a
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(Anm: LGBl. Nr. 55/1968)
Oberösterreich
§ 3
(1) Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des § 88 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45, nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 55/1968)
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle derzeit geltenden landesgesetzlichen Vorschriften über die Erhebung von Interessentenbeiträgen von Grundstückseigentümern und Anrainern, soweit sie gemeindeeigene Kanalisationsanlagen, Wasserversorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfuhr und Beseitigung von Müll betreffen, aufgehoben.
Kärnten
StF: LGBl Nr 143/1970 (WV)
ANM zu § 9: Bei den am 15. Jänner 1970 bestehenden Campingplätzen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund des Prüfungsergebnisses die Flächen, die aus Gründen der Hygiene oder im Interesse der Sicherheit oder der Erholung der Campinggäste nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen, mit Bescheid zu bezeichnen (Art. III Z 2 der Kundmachung der Landesregierung, LGBl Nr 143/1970).
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 77/2011 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren nach § 11, in der Fassung vor Artikel I, bei denen eine örtliche mündliche Verhandlung noch nicht durchgeführt wurde, sind einzustellen. Das Ansuchen gilt als Anzeige gemäß Art. I Z 9 (betreffend § 11 Abs. 2). Im Übrigen ist Art. I Z 9 anzuwenden.
(3) Verfahren im Sinne des Abs. 2, bei denen eine örtliche mündliche Verhandlung bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) durchgeführt wurde, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, umgesetzt.
Kärnten
(1) Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als zehn Campinggästen bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.
(2) Campingplätze sind zum Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen und dergleichen samt Zubehör sowie in Mobilheimen und andere mobile Anlagen im Rahmen des Tourismus bestimmt.
(3) Ein Mobilheim im Sinne des Abs. 2 ist ein freistehendes im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör.
(4) Als Zubehör im Sinne der Abs. 2 und 3 gelten Vorzelte, Überdachungen von Wohnwägen, Vorrichtungen für die Wetterfestmachung, Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden und dergleichen sowie die punktuelle Verankerung oder Fundamentierung des Zubehörs oder des Mobilheims.
(5) Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte sind der Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Inbetriebnahme anzuzeigen.
(6) Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte sind für das Abstellen motorisierter mobiler Unterkünfte zum in der Regel kurzfristigen Aufenthalt und Nächtigen von mehr als zehn Personen bestimmte Abstellflächen, die sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden, wenn neben der Stellfläche auch andere infrastrukturelle Leistungen zur Verfügung gestellt werden.
31.05.2021
Kärnten
(1) Der Campingplatz muß so gelegen sein, daß die körperliche Sicherheit der Campinggäste und ihr Eigentum, insbesondere durch Überschwemmungen, Vermurungen, Felsstürze, Windwurf und Starkstromleitungen, nicht gefährdet sind, daß ferner durch den Campingbetrieb das Landschaftsbild nicht verunstaltet und die Erholung jener Fremden, die den Campingplatz nicht benützen, nicht beeinträchtigt und die Nachbarschaft nicht belästigt wird.
(2) Für Campingplätze an Seen muß eine ausreichende Badegelegenheit gewährleistet sein.
Kärnten
Das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück darf weder auf einem Steilhang noch am Fuße eines Steilhanges gelegen sein und darf keinen hohen Grundwasserstand haben.
Kärnten
(1) Auf dem Campingplatz muß einwandfreies Trinkwasser in hinreichender Menge vorhanden sein.
(2) Es muß Vorsorge dafür getroffen sein, daß zweckentsprechende Waschanlagen für die Campinggäste, getrennt nach Geschlechtern, vorhanden sind.
(3) Am Campingplatz sind verschließbare Abfallbehälter in ausreichender Anzahl so aufzustellen, daß sie ohne Störung der Campinggäste entleert werden können.
(4) Der Campingplatz muß mit einer entsprechenden Anzahl baulich und hygienisch einwandfreier Klosettanlagen versehen sein.
(5) Die einwandfreie Beseitigung der Abwässer muß gewährleistet sein.
Kärnten
(1) Der Campingplatz ist gegenüber den Nachbargrundstücken durch Einfriedungen abzugrenzen.
(2) Die für die Aufstellung von mobilen Unterkünften und Mobilheimen bestimmte Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (Pflanzung von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung durch Markierungen und dergleichen) so in Lagerfelder zu unterteilen, dass eine Ansammlung von mobilen Unterkünften, Mobilheimen und Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.
(3) An leicht zugänglichen Stellen des Campingplatzes sind geeignete Löschgeräte in einem stets gebrauchsfähigen Zustande in genügender Anzahl bereitzustellen.
(4) (entfällt)
(5) Der Ort, an dem sich das Trinkwasser befindet, die Waschanlagen, die Abfallbehälter, die Klosettanlagen, die Löschgeräte und die Kochstätte sind mit geeigneten Hinweistafeln zu bezeichnen.
(6) Die im Abs. 5 genannten Einrichtungen müssen mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage versehen sein.
29.09.2011
Kärnten
(1) Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte müssen auf befestigten Parkplätzen und so gelegen sein, dass die körperliche Sicherheit der Benutzer nicht gefährdet wird und die Nachbarschaft nicht belästigt wird. Die infrastrukturellen Leistungen müssen gefahrlos in Anspruch genommen werden können.
(2) Als infrastrukturelle Leistungen müssen eine dem Zweck entsprechende Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie Abwasser- und Abfallentsorgung vorhanden sein.
(3) Mit der Aufsicht über den Abstellplatz ist eine geeignete Person zu betrauen.
(4) Für die Beseitigung allfälliger Missstände gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß.
25.08.2020
Kärnten
Der Bewerber hat dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung einen Lageplan im Maßstab 1:500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes und die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersichtlich sein müssen, in zweifacher Ausfertigung sowie den Nachweis seines Eigentumsrechtes an dem als Campingplatz in Aussicht genommenen Grundstück anzuschließen. Ist der Bewerber nicht selbst Eigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen.
Kärnten
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der erstmaligen Bewilligung der Errichtung eines Campingplatzes eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung anzuberaumen, der der Bewerber, ein Vertreter der Gemeinde und die erforderlichen Sachverständigen beizuziehen sind.
(2) In der Verhandlung ist zu ermitteln, ob die Voraussetzungen nach §§ 2 und 3 vorliegen, ob die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser in hinreichender Menge und ob die einwandfreie Beseitigung der Abwässer gewährleistet ist.
29.09.2011
Kärnten
Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück nach seiner Lage und nach seiner Beschaffenheit für einen größeren Personenkreis als Lagerplatz geeignet ist, ferner, wenn die erforderlichen Einrichtungen (§§ 4 und 5) vorgesehen sind.
Kärnten
(1) In dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird, ist zu bestimmen:
(2) In dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird, sind jene Flächen zu bezeichnen, die aus Gründen der Hygiene oder im Interesse der Sicherheit oder der Erholung der Campinggäste nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen.
(3) In dem Bescheid kann ferner bestimmt werden, daß der Bewerber auf bestimmten Stellen des Campingplatzes Bäume oder Sträucher zu pflanzen hat, wenn dies dazu dient, die Campinggäste vor unmittelbarer Einsicht zu schützen, das Landschaftsbild zu wahren oder schattige Plätze zu schaffen.
29.09.2011
Kärnten
(1) Die Bewilligung zur Errichtung wird unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft die Fertigstellung des Campingplatzes (§ 11 Abs. 2) angezeigt wird.
(2) Die Wirksamkeit der Errichtungsbewilligung ist auf schriftlichen Antrag höchstens zwei Mal um jeweils zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.
29.09.2011
Kärnten
(1) Mit der Fertigstellung der Errichtung eines Campingplatzes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Errichtungsbewilligung entspricht, kann der Betrieb des Campingplatzes aufgenommen werden.
(2) Die Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund der Anzeige gemäß Abs. 2 eine Überprüfung des Campingplatzes durchzuführen. § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.
29.09.2011
Kärnten
(1) Der Inhaber der Bewilligung hat für die Campinggäste entweder selbst erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine verläßliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person erreichbar ist.
(2) Der Name, der Aufenthalt, allenfalls die Telefonnummer des Inhabers der Bewilligung oder des Verantwortlichen sowie die Telefonnummer des nächstgelegenen Arztes und die Anschrift der nächsten Sicherheitsdienststelle sind auf dem Campingplatz deutlich sichtbar anzuschlagen.
(3) Der Inhaber der Bewilligung (Verantwortliche) hat die Einrichtung (§§ 4 und 5) betriebsbereit und sauber zu halten sowie insbesondere die Abfallbehälter regelmäßig zu entleeren.
Kärnten
(1) Der Inhaber der Bewilligung hat eine Platzordnung zu erlassen. Die Platzordnung ist an einer leicht zugänglichen Stelle sichtbar anzuschlagen oder jedem Inhaber eines Lagerplatzes auszuhändigen.
(2) Die Platzordnung hat die für das Verhalten der Campinggäste im Hinblick auf die Erfordernisse eines geordneten Betriebes notwendigen Benützungsbedingungen zu enthalten. So sind jedenfalls Bestimmungen über die An- und Abmeldung, über die Höhe des Entgeltes, über die Art und das Ausmaß der Benützung der Einrichtungen des Campingplatzes, über die Unterlassung störenden Lärms und über die Dauer der Ruhezeiten zu treffen. Die zulässige Höchstzahl der Campinggäste und die Flächen des Campingplatzes, die nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen, sind in der Platzordnung ersichtlich zu machen.
(3) Die Platzordnung hat weiters die notwendigen Informationen über das Verhalten im Brandfall und im Fall von Elementarereignissen, wie Sturm, Hagel und Starkregen, zu enthalten.
29.09.2011
Kärnten
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Campingplätze mindestens alle fünf Jahre vor Beginn der Hauptsaison daraufhin zu überprüfen, ob ihre Beschaffenheit und ihre Einrichtungen den Erfordernissen dieses Gesetzes und der Bewilligung entsprechen.
(2) Ergibt die Überprüfung Grund zur Beanstandung, hat die Behörde die Behebung des Mangels binnen angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen. Bei der Feststellung von Mängeln, durch die die Sicherheit und Gesundheit der Campinggäste gefährdet werden können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Campingplatz bis zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu sperren. Eine Sperre hat auch zu erfolgen, wenn dem Mangelbehebungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.
25.08.2020
Kärnten
(1) Wer
(2) Ohne Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 betriebene Campingplätze oder ohne Anzeige gemäß § 1 Abs. 5 betriebene Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu sperren. Der Campingplatz ist ferner bis zur Behebung der Anstände zu sperren, wenn der Inhaber der Bewilligung oder der Verantwortliche dreimal wegen Übertretung des § 12 Abs. 3 bestraft wurde.
25.08.2020
Kärnten
Die den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
29.09.2011
Kärnten
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Errichtung eines Campingplatzes ohne Bewilligung (§ 15 Abs. 1 lit. a) mitzuwirken durch
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den Bezirksverwaltungsbehörden über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß §§ 11 Abs. 2 und 14 Abs. 1 und der Sperre gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte im Sinne des § 1 Abs. 5.
25.08.2020
Kärnten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte im Sinne des Art. I Z 3 sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(4) Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 fortzuführen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.
(5) Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 3 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 weiterzuführen.
(6) Abs. 3 bis 5 gelten auch für Verfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz – K-OBG.
(7) Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach Art. II dieses Gesetzes.
(8) Art. IV Abs. 11 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anbringung einer Außendämmung.
(9) Wird an einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäude ein Dach inklusive Errichtung eines Unterdaches erneuert, so sind dadurch bedingte, abstandsrelevante Verkürzungen bis höchstens 20 cm zulässig.
(10) Art. V Z 2 bis 4 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2020 und Art. II des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2020 entfallen.
(11) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
(12) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen (Notifikationsnummer: 2017/518/A).
31.05.2021
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