V Beförderung von Wiederkäuern - tierärztliche Untersuchung
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Kärnten
Gesetz vom 16. Dezember 1969 über die Einhebung von
Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und
Gemeindeverwaltung (Kärntner Landes- und
Gemeindeverwaltungsabgabengesetz - K-LVAG)
StF: LGBl Nr 62/1970
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 27/2002 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Verwaltungsabgabenmarken, die gemäß § 2 Abs. 2 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von privaten Verschleißern verkauft wurden, können noch bis zum 30. April 2002 verwendet werden. Dabei bleiben Wertdifferenzen, die sich aus der Rundung der Tarife der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben auf volle zehn Cent-Beträge ergeben, unbeachtlich.
*ANM zu LGBl Nr 7/2004: Diese Novelle tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
**ANM zu LGBl Nr 24/2009: Diese Novelle tritt am 1. Mai 2009 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach seinem In-Kraft-Treten verwirklicht werden.
Kärnten
(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. II Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), vom zuständigen Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof, wenn er in der Sache selbst entschieden hat, vorgenommen wurden,
(2) Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben durch im Verordnungswege zu erlassende Tarife nach festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 872 Euro nicht übersteigen.
(3a) Die Landesregierung darf den im Abs. 3 festgelegten Höchstbetrag der Verwaltungsabgabe durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vorgelegten Verbraucherpreisindexes 1986 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festsetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 v. H. beträgt. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
(4) Keine Verwaltungsabgaben (§ 1 Abs. 1) sind zu entrichten,
(5) Keine Verwaltungsabgaben sind weiters für folgende Amtshandlungen zu entrichten:
11.01.2022
Kärnten
§ 2
(1) Die Verwaltungsabgabe ist bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die Landesregierung hat die nähere Art der Einhebung durch Verordnung zu regeln.
(2) entfällt
Die Verwaltungsabgaben sind von der für die abgabepflichtige Amtshandlung zuständigen Behörde einzuheben und der Gebietskörperschaft zu belassen, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat. Der durch Landesgesetz organisierte und im Vollzugsbereich des Landes tätige Gemeindeverband hat die Gemeindeverwaltungsabgaben für jene Gemeinden einzuheben, deren verwaltungsabgabenpflichtigen Amtshandlungen er besorgt. Diese Verwaltungsabgaben sind dem Gemeindeverband zu belassen.
Kärnten
§ 4
(1) Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre oder wenn die Verleihung der Berechtigung oder die sonstige Amtshandlung auch im Interesse der Gebietskörperschaft liegt, der die Abgabe zu belassen ist.
(2) Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt der Partei und der Person, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Kärnten
§ 5
Die der Gemeinde und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind mit Ausnahme der Durchführung des Abgabenvollstreckungsverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Kärnten
§ 6
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Entrichtete Verwaltungsabgaben sind rückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.
Kärnten
§ 7
(1) Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen und ist für jede der Verleihungen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe festgesetzt, so sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(2) Macht die Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(3) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.
Kärnten
§ 8
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, Anwendung. Die Behörden nach § 3 sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des § 2 Abs 2 lit b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl Nr 104/1949.
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 AVG., ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes in den Spruch aufzunehmen.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach § 57 AVG. vorzuschreiben.
Kärnten
§ 10
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
Kärnten
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
11.01.2022
Kärnten
§ 11
(1) (Inkrafttreten)
(2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Dezember 1956 betreffend die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen auf Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen in Oberösterreich und ihre tierärztliche Untersuchung
StF: LGBl. Nr. 10/1957
In Durchführung des § 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz) in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
Oberösterreich
§ 1
Als ständige Ein- und Ausladeorte für die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen in Oberösterreich werden bestimmt:
Oberösterreich
§ 2
(1) Nach anderen Bundesländern bestimmte Transporte von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sind ohne Rücksicht auf die Stückzahl der Tiere, den Bestimmungsort und die Länge des Beförderungsweges dann bei der Einladung zu untersuchen, wenn sie nicht bereits am selben Tage auf einem tierärztlich überwachten Markt, einer Ausstellung, einer Tierschau, einer Tierauktion u.dgl. oder anläßlich einer Beförderung mittels Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) oder Luftfahrzeugen tierärztlich untersucht wurden.
(2) Aus anderen Bundesländern einlangende Transporte von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sind ohne Rücksicht auf die Stückzahl der Tiere, den Bestimmungsort und die Länge des Beförderungsweges stets bei der Ausladung zu untersuchen.
(Anm: LGBl. Nr. 3/1958)
Oberösterreich
§ 3
(1) Im landwirtschaftlichen Verkehr mit Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen kann in seuchenunbedenklichen Zeiten dann die tierärztliche Untersuchung sowohl bei der Einladung als auch bei der Ausladung entfallen, wenn es sich um die Beförderung von nicht mehr als 2 Rindern oder Pferden bezw. 10 Schweinen, Schafen oder Ziegen in angrenzende Gemeinden handelt. Die Beförderung der genannten Tiere zu Märkten, Absatzveranstaltungen, Ausstellungen, Tierschauen und ähnlichen Veranstaltungen gilt nicht als landwirtschaftlicher Verkehr.
(2) Im Verkehr mit Stechvieh (Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen) kann in seuchenunbedenklichen Zeiten die tierärztliche Untersuchung sowohl bei der Einladung als auch bei der Ausladung dann entfallen, wenn es sich um die Beförderung dieser Tiere in angrenzende Gemeinden zur sofortigen Schlachtung handelt. Die Bedingung der sofortigen Schlachtung gilt dann als erfüllt, wenn sie innerhalb 24 Stunden nach Beendigung des Transportes erfolgt.
Oberösterreich
§ 4
Für die tierärztliche Untersuchung der Tiere haben die Versender bezw. Empfänger zur Deckung der dem Bund aus der Amtshandlung erwachsenden Kosten nachstehende Gebühren zu entrichten:
Einhufer ................................... 0,51 Euro
Rinder über 8 Wochen ....................... 0,51 Euro
Rinder bis 8 Wochen ........................ 0,25 Euro
Schweine, Schafe, Ziegen über 8 Wochen ..... 0,29 Euro
Schweine, Schafe, Ziegen bis 8 Wochen ...... 0,18 Euro
Geflügel ................................... 0,02 Euro
(Anm: LGBl. Nr. 16/1963, 48/1970, 54/1973, 28/1975, 131/2001)
Oberösterreich
§ 5
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der derzeit geltenden Fassung geahndet.
Oberösterreich
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juli 1946, Vet-54/6, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 33/1946, die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. April 1950, Vet-12/27-1950, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 15/1950, und die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juni 1952, Landesgesetzblatt Nr. 33, aufgehoben.
Oberösterreich
Beilage A
Verzeichnis der als ständige Ein- und Ausladestationen für die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen in Oberösterreich bestimmten Eisenbahnstationen.
Pol. Bezirk Braunau a.I.:
Braunau a.I. Mauerkirchen
Friedburg - Lengau Uttendorf - Helpfau
Mattighofen
Pol. Bezirk Eferding:
Alkoven Eferding
Aschach a.d.D. Prambachkirchen - Bad Weinberg
Breitenaich
Pol. Bezirk Freistadt:
Freistadt Pregarten
Kefermarkt Summerau
Pol. Bezirk Gmunden:
Bad Ischl Güterbahnhof Grünau im Almtal
Engelhof Laakirchen
Gmunden Obertraun - Dachsteinhöhlen
Gmunden - Seebahnhof Viechtwang
Goisern
Pol. Bezirk Grieskirchen:
Bad Schallerbach - Wallern Peuerbach
Gaspoltshofen Pram - Haag
Grieskirchen - Gallspach Waizenkirchen
Haag am Hausruck Weibern - Aistersheim
Neumarkt - Kallham
Pol. Bezirk Kirchdorf an der Krems:
Kirchdorf an der Krems Pettenbach
Kremsmünster - Markt Wartberg an der Krems
Kremsmünster - Stift Windischgarsten
Pol. Bezirk Linz-Land:
Enns Nettingsdorf
Hörsching Neuhofen an der Krems
Kematen an der Krems Traun
Pol. Bezirk Perg:
Baumgartenberg Perg
Grein - Bad Kreuzen Saxen
Lungitz Schwertberg
Mauthausen
Pol. Bezirk Ried im Innkreis:
Antiesenhofen Obernberg - Altheim
Aurolzmünster Ried im Innkreis
Eberschwang St. Martin im Innkreis
Gurten
Pol. Bezirk Rohrbach:
Aigen - Schlägl Neuhaus - Niederwaldkirchen
Haslach Öpping
Neufelden Rohrbach - Berg
Pol. Bezirk Schärding:
Andorf Suben
Riedau Taufkirchen an der Pram
Schärding Wernstein
Pol. Bezirk Steyr:
Bad Hall Steyr
Großraming Ternberg
Reichraming Weyer
Rohr
Pol. Bezirk Urfahr-Umgebung:
Gerling in Oberösterreich Rottenegg
Ottensheim Urfahr
Pol. Bezirk Vöcklabruck:
Attersee Schwanenstadt
Frankenmarkt Timelkam
Kammer - Schörfling Vöcklabruck
Mondsee Vöcklamarkt
Redl - Zipf Vöcklamarkt - Lokalbahnhof
St. Georgen im Attergau
Pol. Bezirk Wels:
Bachmanning Stadl-Paura
Gunskirchen Steinhaus bei Wels
Haiding Wels
Lambach Wels - Lokalbahnhof
Sattledt
Landeshauptstadt Linz:
Kleinmünchen Linz - Frachtenbahnhof
Linz Linz - Schlachthof
Oberösterreich
Beilage B
Verzeichnis der als ständige Ein- und Ausladeorte für die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen im Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) in Oberösterreich bestimmten Orte.
Pol. Bezirk Braunau a.I.:
Altheim Lengau
Aspach i.I. Mattighofen
Braunau a.I. Mauerkirchen
Eggelsberg Munderfing
Gilgenberg a.W. Neukirchen a.d.E.
Helpfau-Uttendorf Ostermiething
Hochburg-Ach Schwand i.I.
Höhnhart Weng
Kirchberg b.M.
Pol. Bezirk Eferding:
Alkoven Eferding
Aschach a.d.D. Prambachkirchen
Breitenaich St. Marienkirchen a.d.P.
Pol. Bezirk Freistadt:
Freistadt Pregarten
Gutau Rainbach i.M.
Königswiesen Unterweißenbach
Liebenau Windhaag b. Freistadt
Neumarkt i.M. Zell bei Zellhof
Pol. Bezirk Gmunden:
Altmünster Pinsdorf
Bad Ischl Roitham
Gmunden Viechtwang
Goisern Vorchdorf
Laakirchen
Pol. Bezirk Grieskirchen:
Aistersheim Kallham
Bruck-Waasen Neukirchen a.W.
Gallspach Neumarkt i.H.
Gaspoltshofen Peuerbach
Grieskirchen Pram
Haag a.H. Waizenkirchen
Hofkirchen a.d.Tr. Wallern a.d.Tr.
Pol. Bezirk Kirchdorf an der Krems:
Grünburg Nußbach
Hinterstoder Ried i.Tr.
Kirchdorf a.d.Kr. Schlierbach
Klaus a.d.P. Spital a.P.
Kremsmünster Steyrling
Micheldorf Wartberg a.d.Kr.
Molln Windischgarsten
Pol. Bezirk Linz-Land:
Allhaming Leonding
Ansfelden Neuhofen a.d.Kr.
Asten Niederneukirchen
Eggendorf i.Tr. Oftering
Enns Pasching
Hargelsberg Piberbach
Hofkirchen i.Tr. Pucking
Hörsching St. Florian
Kematen a.d.Kr. St. Marien
Kirchberg-Thening Traun
Kronstorf Wilhering
Pol. Bezirk Perg:
Arbing Perg
Baumgartenberg Ried i.d. Riedmark
Grein St. Georgen a.d.G.
Katsdorf St. Georgen a.W.
Luftenberg St. Nikola
Mauthausen Saxen
Münzbach Schwertberg
Pabneukirchen Waldhausen i.St.
Pol. Bezirk Ried i.I.:
Antiesenhofen Ort i.I.
Aurolzmünster Ried i.I.
Eberschwang St. Martin i.I.
Gurten Schildorn
Lambrechten Taiskirchen i.I.
Mettmach Utzenaich
Obernberg a.I. Waldzell
Pol. Bezirk Rohrbach:
Afiesl Julbach
Ahorn Kirchberg o.d.D.
Aigen i.M. Klaffer
Altenfelden Kleinzell i.M.
Arnreit Kollerschlag
Atzesberg Lembach i.M.
Auberg Lichtenau i.M.
Berg b.R. Nebelberg
Haslach a.d.M. Neufelden
Helfenberg Niederkappel
Hofkirchen i.M. Niederwaldkirchen
Hörbich Oberkappel
Öpping St. Johann a.W.
Pfarrkirchen i.M. St. Ulrich i.M.
Putzleinsdorf St. Veit i.M.
Rannastift Sarleinsbach
Rohrbach i. O.Ö. Schlägl
St. Johann a.W. Schönegg
St. Martin i.M. Schwarzenberg i.M.
St. Oswald b.H. Ulrichsberg
St. Peter a.W.
Pol. Bezirk Schärding:
Andorf St. Marienkirchen b.Sch.
Eggerding Schärding
Enzenkirchen Schardenberg
Kopfing i.I. Sigharting
Münzkirchen Suben
Raab Taufkirchen a.d.Pr.
Riedau
Pol. Bezirk Steyr:
Adlwang Sierning
Bad Hall Ternberg
Großraming Weyer a.d.E.
Reichraming Wolfern
Pol. Bezirk Urfahr-Umgebung:
Alberndorf i.d.R. Neußerling
Altenberg b.L. Oberneukirchen
Eidenberg Ottensheim
Engerwitzdorf Pesenbach
Feldkirchen a.d.D. Reichenau i.M.
Gallneukirchen Reichenthal
Goldwörth Schenkenfelden
Gramastetten Steyregg
Hellmonsödt Traberg
Herzogsdorf Vorderweißenbach
Leonfelden Zwettl a.d.R.
Mühllacken
Pol. Bezirk Vöcklabruck:
Ampflwang Pöndorf
Attersee Puchkirchen
Attnang-Puchheim Regau
Atzbach Rüstorf
Aurach a.H. St. Georgen i.A.
Berg i.A. St. Lorenz
Desselbrunn Schlatt
Fornach Schörfling
Frankenburg Schwanenstadt
Frankenmarkt Seewalchen
Innerschwand Steinbach a.A.
Lenzing Straß i.A.
Manning Timelkam
Mondsee Ungenach
Neukirchen a.d.V. Unterach
Niederthalheim Vöcklabruck
Nußdorf a.A. Vöcklamarkt
Oberhofen a.I. Weißenkirchen i.A.
Oberwang Weyregg
Ottnang Wolfsegg a.H.
Pfaffing Zell a.M.
Pilsbach
Pol. Bezirk Wels:
Aichkirchen Sattledt
Bachmanning Stadl-Paura
Buchkirchen Steinerkirchen a.d.Tr.
Eberstallzell Steinhaus
Krenglbach Weißkirchen a.d.Tr.
Lambach Wels
Marchtrenk Wels - Schlachthof
Offenhausen Wimsbach
Pichl bei Wels
Landeshauptstadt Linz:
Linz Schlacht- und Viehhof Linz
Stadt Steyr:
Steyr
Oberösterreich
Beilage C
Verzeichnis der als ständige Ein- und Ausladestation für die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen in Oberösterreich bestimmten Flugplätze.
Hörsching
Burgenland
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. Jänner 1959, Zl.: IX-46-1959, über die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung von Tieren bei der Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen im Burgenlande
StF: LGBl. Nr. 3/1959
Auf Grund der §§ 8, und 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung BGBl. II, Nr. 348, und der Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Ministerialverordnung vom 7. Dezember 1934, BGBl. II, Nr. 407, und der Ministerialverordnung, BGBl. Nr. 140/1935 und des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1949, BGBl. Nr. 122, womit das Gesetz vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen abgeändert und ergänzt wird und der Tierseuchengesetznovelle 1954 vom 23. 6. 1954, BGBl. Nr. 128, wird verordnet:
Von der Beibringung der Tierpässe sind befreit:
Die zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen bestimmten Tiere sind bei der Einladung und bei der Ausladung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4, 5, 6, 7 und 8 von den vom Landeshauptmann vom Burgenland bestellten Tierärzten zu untersuchen.
Von der Einladeuntersuchung sind befreit:
Im Kraftfahrzeugverkehre kann die Ein- und Ausladung der Tiere in allen Orten stattfinden, die vom zuständigen Untersuchungstierarzte verkehrstechnisch leicht erreichbar sind. Die in Betracht kommenden Orte werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.
Im Luftverkehre gelten sinngemäß die in den §§ 14, 15 und 16 angeführten allgemeinen Bestimmungen.
Aus dem Auslande kommende Tiere dürfen nicht mit inländischen Tieren, Schlachttiere nicht mit Zucht- und Nutztieren in gleichen Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeugen usw. gemeinsam befördert werden.
Die Ein- und Ausladeplätze müssen so eingerichtet und instandgehalten sein, daß der Gefahr der Seuchenübertragung durch Tiere eines Transportes auf Tiere eines anderen Transportes vorgebeugt wird.
Die der Beförderung von Tieren dienenden Kraftfahrzeuge (Anhänger) müssen von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Beförderung von Tieren unter Ausstellung eines Kontrollbuches amtlich zugelassen sein. Der Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) hat das Kontrollbuch stets bei sich zu führen und die vorgeschriebenen Eintragungen ordnungsgemäß und zeitgerecht vorzunehmen.
Die vorgeschriebene Beladungsdichte der Beförderungsmittel darf nicht überschritten werden. Der amtshandelnde Untersuchungstierarzt ist verpflichtet, Überbeladungen abzustellen.
Bei Luftfahrzeugtransporten sind Erkrankungs- und Verendungsfälle bei der nächsten Landung der zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendarmerie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den zuständigen Bürgermeister zu verständigen der im Sinne der Bestimmungen des § 21 Pkt. 2 vorzugehen hat.
Für die tierärztliche Untersuchung der Tiere haben die Parteien vor der Vornahme der Untersuchung folgende Gebühren zu entrichten:
Stückgebühren:
a)
für jedes Stück Einhufer (Pferd, Maultier, Maulesel und Esel) über 6 Wochen und für jedes Stück Rind über 6 Wochen
1,59 Euro
b)
für jedes Stück Fohlen und Kalb bis 6 Wochen, für jedes Stück Schaf, Ziege, Schwein über 6 Wochen
61 Cent
c)
für jedes Stück Ferkel, Lamm, Kitz bis 6 Wochen
39 Cent
d)
für jedes Stück Geflügel über 3 Wochen den hundertsten Teil der nachstehenden Gebühr
vom 1. - 100. Stück
6,54 Euro
vom 101. - 1.000. Stück
1,31 Euro
vom 1.001. - 5.000. Stück
73 Cent
ab 5.001. Stück
22 Cent
e)
für jedes Stück Geflügel bis 3 Wochen den hundertsten Teil der nachstehenden Gebühr
bis 1.000. Stück
1,31 Euro
ab 1.001. Stück
36 Cent
Weggebühren:
a)
für jeden einfachen Wegkilometer vom Wohnsitze des Tierarztes zur Untersuchungsstelle (Ein- oder Ausladestelle) und zurück zum Wohnsitze gebühren je
43 Cent
b)
bei Bahn- und Autobusfahrten gebühren die Fahrtkosten, bei Bahnbenützung die der 2.Wagenklasse
Mindest- und Zeitgebühren:
a)
Die Mindestgebühr für jede Amtshandlung beträgt
vorausgesetzt, daß die Summe der Stückgebühren die Höhe der einfachen bzw. doppelten Mindestgebühr nach lit. c) nicht erreicht.
5,08 Euro
b)
Muß der Untersuchungstierarzt zwecks Vornahme der Untersuchung mehr als eine halbe Stunde über die Zeit, für die er berufen wurde, warten, ist er berechtigt, für jede angefangene Stunde eine Wartegebühr von
zu berechnen.
5,08 Euro
c)
Wird über Wunsch der Partei die Untersuchung an Sonn- und Feiertagen oder an Wochentagen von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr oder an Samstagen nach 12.00 Uhr vorgenommen, gebühren die doppelten Stück-, Mindest- oder Wartegebühren.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Strafvorschriften des Abschnittes VIII des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwhr und Tilgung von Tierseuchen (TSG.) in der jeweils geltenden Fassung geahndet.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Kundmachungen des Landeshauptmannes des Burgenlandes vom 17. Juli 1949, Zl.: IX-486/87-1949, vom 17. Mai 1950, Zl.: IX-274/113-1950 und vom 23. Juli 1952, Zl.: IX-693/27- 1951, über die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung von Tieren bei der Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen im Burgenlande außer Kraft.
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