Kundmachung betreffend die Anzeigepflicht von Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern (Varicellen)
10000038Announcement01.02.1957Originalquelle öffnen →
Kärnten
Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz - K-ONTG
StF: LGBl Nr 144/1970 (WV)
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 112/2001 wurde folgendes bestimmt:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 97/2005 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Abweichend von § 5a Abs. 1 beträgt die Meldefrist
(3) § 15 ist auf nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangene Verwaltungsübertretungen anzuwenden.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch erst mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
ANM: Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 6/2012 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten (1.3.2012) in Kraft.
ANM: Mit Art. IV des Gesetzes LGBl Nr 18/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Art. II und III treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die Dienststelle für Landesabgaben tritt in bestehende Vereinbarungen gemäß des § 9a Kärntner Tourismusabgabegesetzes mit 1. Jänner 2013 ein.
(3) Am 31. Dezember 2012 anhängige Abgabenverfahren nach den vor dem Inkrafttreten des Art. III geltenden Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes sind von den bis dahin zuständigen Abgabenbehörden zu Ende zu führen. Diese Abgabenbehörden sind verpflichtet, der Dienststelle für Landesabgaben die erforderlichen Unterlagen für die abgabenrechtliche Erfassung der Abgabepflichtigen bis 31. Dezember 2012 auf Verlangen in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln.
(4) Die den Gemeinden gemäß § 13 des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994), in den Fassungen vor dem Inkrafttreten des Art. III, jeweils gebührenden Anteile des Ertrages der Tourismusabgabe für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließen ab dem 1. Juli 2013 dem Land zu.
(5) Der den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2010, gebührende Verwaltungskostenersatz für vor dem 1. Jänner 2013 verwirklichte Abgabentatbestände fließt ab 1. Juli 2013 dem Land zu.
15.02.2012
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(entfällt)
(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2) Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3) Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:
(4) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
(5) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6) Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht
(7) Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
(1) Die Ortstaxe ist durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 Euro und 2 Euro festzusetzen.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Ortstaxe ist Bedacht zu nehmen auf
(3) Die Ortstaxe kann nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.
(4) Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 100, von mehr als 60 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2 200. Wurde die Abgabe abgestuft (Abs.3), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (§ 6) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
(5) Von der sich nach Abs. 4 ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit (§ 5 Abs. 2) je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauffolgenden Kalenderjahr anzurechnen.
(6) Die Höhe der von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von 40. Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 sind vom Betreiber des Campingplatzes anzuwenden.
(1) Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstage fällig.
(2) Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.
Kärnten
(1) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einer Nächtigung verbunden ist, innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt mit der Übermittlung der personenbezogenen Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt.
(2) Die Gemeinden haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die Meldung auch mit Telefax und im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgen kann.
14.03.2019
Kärnten
(1) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Ortstaxe vom Abgabenschuldner einzuheben.
(2) Der Unterkunftsgeber hat über die Ortstaxe der Gemeinde bis zum 15. des nachfolgenden Monats Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag an die Gemeindekasse abzuführen. Er haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht. Die Angaben bei der Rechnungslegung stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, dar.
(2a) Die Gemeinde kann, wenn dies im Interesse einer effizienten Abgabenverwaltung gelegen ist, durch Verordnung festlegen, dass an Stelle der Rechnungslegung durch den Unterkunftgeber gemäß Abs. 2 die Vorschreibung der Ortstaxe durch Bescheid des Bürgermeisters auf der Grundlage der gemäß § 5a übermittelten personenbezogenen Daten (Gästeblatt gemäß § 10 Meldegesetz 1991) zu erfolgen hat.
(3) Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum 15. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
(4) Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben § 4 Abs. 4 und 6 auch nach Abs. 5 und Abs. 6 letzter Satz, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Abs. 3 oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.
(5) Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (§ 5 Abs. 2) jedoch bis zum 15. des dieser folgenden Monats, an die Gemeinde abzuführen.
14.03.2019
(1) Die Nächtigungstaxe fließt dem Land zu. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben und - unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß §§ 11 und 12 - alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Nächtigungstaxe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln. Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe als Vorwegabzug.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, über die entrichteten und ausständigen Nächtigungstaxen ausreichende Aufzeichnungen zu führen.
Die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungstaxe richtet sich nach § 3.
Kärnten
(1) Die Nächtigungstaxe beträgt 0,50 Euro.
(1a) Der Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen (§ 4 Abs. 4) und von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (§ 4 Abs. 6) zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ist die Nächtigungstaxe gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.
(2) Für die Fälligkeit, die Meldepflicht und die Entrichtung der Nächtigungstaxe gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 6 sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Der Abgabensatz ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist.
(4) Abs. 3 ist für das Jahr 2026 nicht anzuwenden.
Zur aktuellen Höhe der Nächtigungstaxe: Vergleiche Verordnung vom 12. Dezember 2022 über die Höhe der Nächtigungstaxe, LGBl Nr 99/2022
06.03.2026
Kärnten
Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Abschnittes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
30.11.2017
(1) Behördlich legitimierte Organe des Landes oder Kontrollorgane gemäß § 12 sind berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Beachtung der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a sowie die Einhebung der Nächtigungstaxe zu überprüfen. Sie unterstützen die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 15. Für Zwecke der Abgabenverwaltung gelten diese Organe als Organe der Abgabenbehörde.
(2) Die Unterkunftsgeber haben den Organen gemäß Abs. 1 auf Verlangen die der Bemessung der Abgabe und Beachtung der Meldepflicht dienlichen Nachweise vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen einer Kontrolle dürfen Betriebsangehörige über die Handhabung der Meldepflicht im Betrieb als Auskunftspersonen befragt werden. Die Kontrollen haben unter möglichster Hintanhaltung von Störungen des Geschäftsbetriebes zu erfolgen.
(3) Werden von Organen gemäß Abs. 1 durch eine Kontrolle Mängel bei der Pflicht zur Meldung gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a oder bei der Einhebung oder Abfuhr der Nächtigungstaxe festgestellt, ist das Organ verpflichtet, diesen Umstand auch der Gemeinde im Hinblick auf mögliche Übertretungen der Bestimmungen des 1. Abschnittes mitzuteilen.
Kärnten
(1) Zur Unterstützung der Behörde bei der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß § 11 Abs. 1 kann die Landesregierung Kontrollorgane bestellen. Die Bestellung darf nur mit Zustimmung des zu Bestellenden erfolgen.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Kontrollorgan sind:
(3) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. c) liegt jedenfalls bei Personen nicht vor, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.
(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. e sind von der Landesregierung durch eine mündliche Befragung festzustellen.
Gegenstand der Befragung sind:
30.11.2017
(1) Die Bestellung zum Kontrollorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. Das Kontrollorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Die Bestellung zum Kontrollorgan erlischt mit
(3) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Kontrollorgan zu widerrufen, wenn
(4) Ein Kontrollorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(1) Die Landesregierung hat dem Kontrollorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Kontrollorgan erloschen ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
(1) Wer
(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde
(3) Taten, die den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a oder lit. b bilden, bei der eine Übertretung der Bestimmungen über die Ortstaxe zwingend eine Übertretung der Bestimmungen über die Nächtigungstaxe nach sich zieht, sind nur einmal zu bestrafen, wobei dies bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen ist.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Geldstrafen fließen zu:
(6) Im Falle des Abs. 3 ist der Aufteilung nach Abs. 5 sowie Abs. 7 jeweils die Hälfte der verhängten Strafe zugrunde zu legen.
(7) 15 v. H. der Geldstrafen gemäß Abs. 5 lit. a fließen dem Land zu. Diese Geldstrafen sind für die Abdeckung des Personalaufwandes für Kontrollen gemäß § 11 Abs. 1 zu verwenden.
Kärnten
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
30.11.2017
Oberösterreich
Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Dezember 1956 betreffend die Anzeigepflicht von Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern (Varicellen)
StF: LGBl. Nr. 2/1957
In Durchführung des § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, sowie auf Grund der im § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1948, BGBl. Nr. 189, betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten erteilten Ermächtigung wird kundgemacht:
Oberösterreich
§ 1
Im Sinne des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1948, BGBl. Nr. 189, betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten sind
Oberösterreich
§ 2
Diese Kundmachung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung im Landesgesetzblatt für O.Ö. folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird die Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juli 1949, LGBl. Nr. 30, aufgehoben.
Oberösterreich
Anlage A
Verzeichnis jener Orte, in denen Masern
und Mumps der Anzeigepflicht
unterworfen sind.
Politischer Bezirk Gmunden:
Altmünster; Bad Ischl; Ebensee; Gmunden; Bad Goisern; Hallstatt; Traunkirchen; St. Wolfgang im Salzkammergut.
Politischer Bezirk Grieskirchen:
Bad Schallerbach; Gallspach.
Politischer Bezirk Schärding:
Schärding.
Politischer Bezirk Steyr:
Bad Hall.
Politischer Bezirk Vöcklabruck:
Attersee; Innerschwand; Mondsee; Nußdorf am Attersee; St. Lorenz;
Schörfling; Seewalchen; Steinbach am Attersee; Unterach am Attersee;
Weyregg am Attersee; Zell am Moos.
Oberösterreich
Anlage B
Verzeichnis jener Anstalten und Internate,
in denen Masern, Mumps,Röteln
und Schafblattern (Varicellen)
der Anzeigepflicht unterworfen sind.
Politischer Bezirk Braunau am Inn:
Schülerheim Braunau, Ringstraße 13;
Schülerheim Braunau, Talstraße.
Politischer Bezirk Eferding:
Missionsschule Gut Daxberg-Internat.
Politischer Bezirk Freistadt:
Mädchenpensionat der Armen Schulschwestern in Freistadt;
Internat der Marienbrüder in Freistadt;
Internat der Berufsschule in Freistadt (Kaserne);
Kinderheim St. Leonhard bei Freistadt.
Politischer Bezirk Gmunden:
Mädchenpensionat Ort der Kreuzschwestern;
Städtisches Kinderheim Bahnhofstraße - Tagwerkerstraße;
Vereins-Schüler-Internat der Zöglinge des Bundesrealgymnasiums Gmunden, Kuferzeile 35;
Kindersonnenheilstätte Gmundnerberg des Landes Oberösterreich;
Bundeserziehungsanstalt für Mädchen mit Internat Schloß Württemberg-Traunsee;
Kinderheim Sulzbach der Stadt Wien;
Kinder-Erholungsheim "Alpenhort" des Kinderrettungswerkes der ÖVP.,
Bad Ischl;
Kinderheim Roith 29 der Kreuzschwestern;
Erholungsheim des o.ö. Kriegsopferverbandes, Bad Ischl,
Grazerstraße 27;
Wintersportgelände Feuerkogl;
Knabeninstitut der Schulbrüder "Stephaneum" in Bad Goisern;
Kinderheim Gosau der Schwestern vom hl. Kreuz;
Fachschule für Holzverarbeitung mit Internat in Hallstatt.
Politischer Bezirk Grieskirchen:
Kinderheim Steegen bei Peuerbach.
Politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems:
Stiftskonvikt Kremsmünster;
Stiftskonvikt Schlierbach;
Schülerheim Windischgarsten;
Kinderheim Leonstein.
Politischer Bezirk Linz-Land:
Privat-Säuglingsheim der Maria Kunze in Enns;
Caritas-Kinderheim St. Isidor in Hart bei Leonding;
Konvikt des Stiftes Wilhering;
Konvikt des Stiftes St. Florian.
Politischer Bezirk Perg:
Kloster Baumgartenberg, Erziehungsanstalt für schwer erziehbare Mädchen;
Kinderheim des Magistrates Linz in Windhaag bei Perg.
Politischer Bezirk Ried im Innkreis:
Klosterschule und Missionskonvikt St. Josef in Ried im Innkreis; Kinderheim Schloß Neuhaus bei Geinberg.
Politischer Bezirk Urfahr-Umgebung:
Kriegsopfer-Erholungsheim in Kirchschlag;
Kinderheim in Weikersdorf;
Säuglingsheim in Gallneukirchen;
Erholungsheim für Kriegsblinde in Waxenberg;
Privatkinderheim "Schwalbennest" (Besitzerin Tkalec) in Waxenberg;
Pflegeheim "Martinstift" in Gallneukirchen;
Haushaltungsschule "Waldheimat" für junge Mädchen in Gallneukirchen.
Politischer Bezirk Vöcklabruck:
Privat-Lehrerinnenbildungsanstalt Vöcklabruck;
Kinderheim Steinbach am Attersee;
Kinderpensionat Frau Dr. Erna Hofer, Unterach am Attersee;
Kinder-Erholungsheim Frau Mindszenty-Kastaly Piroska, Unterach am Attersee;
Kinderpensionat Frau Dr. Maria Friedl, Mondsee, Tiefgraben.
Politischer Bezirk Wels:
Säuglingsheim Stadl-Paura.
Landeshauptstadt Linz:
Internat der Kreuzschwestern, Linz, Wurmstraße 11;
Evangelisches Lehrlingsheim Linz, Südtirolerstraße 5;
Lehrlingsheim der Vereinigten Österreichischen Eisen- und Stahlwerke
Linz;
Schülerheim Linz, Römerstraße 77;
Bundeskonvikt für Mädchen, Linz, Prinz-Eugen-Straße 11;
Internat der Ursulinen, Linz, Dametzstraße 30;
Internat des Aloisianums, Linz, Freinbergstraße 32;
Internat des Theresianums, Linz, Landstraße 29;
Internat der Schulschwestern, Linz, Brucknerstraße 4-8;
Internat St. Theresia (Tertiarschwestern), Linz, Rudigierstraße 9;
Lehrlingsheim Laskahof, Linz, Dauphinstraße 214;
Lehrlingsheim Don-Bosco, Linz, Fröblstraße 30;
Lehrlingsheim Beethovenstraße, Linz, Beethovenstraße 13;
Studentenheim der Caritas, Linz, Hafnerstraße 28;
Kinderheim St. Josef, Linz, Waldegg 34;
Säuglingsheim Riesenhof, Linz, Riesenhofstraße 6;
Petrinum, Linz, Pöstlingbergstraße 30;
Schülerheim Leonfeldner Straße, Linz, Leonfeldner Straße 118a;
Salesianum, Linz, Waldegg 30a;
Taubstummenlehranstalt, Linz, Kapuzinerstraße 40;
Landes-Jugendfürsorgeheim Linz-Wegscheid.
Stadt Steyr:
Kinderheim St. Anna, Steyr, Annaberg 4;
Knabenkonvikt Voglsang, Steyr, Prevenhubergasse 14;
Schülerheim St. Josef, Steyr, Wieserfeldplatz 18/22;
Internat der Bundesgewerbeschule, Steyr, Schlüsselhofgasse 63;
Lehrlingsheim Neulust (H. Riegler), Steyr, Stelzhamerstraße 12;
Lehrlingsheim Münichholz.
Tirol
Gesetz vom 11. Oktober 2006 über die Förderung des Sports in Tirol (Tiroler Sportförderungsgesetz 2006)
StF: LGBl. Nr. 97/2006 - Landtagsmaterialien: 301/2006
Der Landtag hat beschlossen:
Tirol
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
(2) Zur Erreichung dieser Ziele gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten Förderungen nach diesem Gesetz.
24.06.2025
Tirol
(1) Die Finanzierung der Förderungen nach diesem Gesetz erfolgt aus dem aufgrund des Landessportgesetzes 1972, LGBl. Nr. 65, bestehenden Sportförderungsfonds.
(2) Der Sportförderungsfonds – im Folgenden kurz Fonds genannt – bleibt als Sondervermögen des Landes Tirol weiter bestehen. Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
Tirol
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
(2) Die Gemeinden haben für Zwecke der Sportförderung jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,32 v. H. ihrer jeweiligen Finanzkraft im Sinn des § § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Diese Beiträge sind vierteljährlich, beginnend mit 1. Februar, an das Land Tirol abzuführen.
(2a) Die Gemeinden in ihrer Gesamtheit haben für Zwecke der Bäderförderung nach dem Wirtschaftsförderungsprogramm Bäderförderung jährlich einen Beitrag in der Höhe von 2,5 Millionen Euro an das Land Tirol zu leisten. Dieser Beitrag ist auf die einzelnen Gemeinden entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl jährlich aufzuteilen. Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internetseite der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. Diese Beiträge sind halbjährlich spätestens jeweils bis zum 30. Juni sowie bis zum 31. Dezember an das Land Tirol zu leisten.
(2b) Werden die für das Wirtschaftsförderungsprogramm Bäderförderung vorgesehenen Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, so hat das Land Tirol eine anteilige Rückzahlung der insgesamt nach § 3 Abs. 2a geleisteten Beiträge an die Gemeinden zu leisten. Die Höhe des an die Gemeinden rückzuzahlenden Anteils richtet sich dabei nach dem Verhältnis der insgesamt von den Gemeinden nach § 3 Abs. 2a geleisteten Beiträge zur Gesamtsumme der für das Wirtschaftsprogramm Bäderförderung aufgebrachten Mittel. Diese Rückzahlung ist auf die einzelnen Gemeinden entsprechend dem Verhältnis der zum Zeitpunkt der Leistung des letzten Beitrages nach Abs. 2a maßgeblichen Einwohnerzahl aufzuteilen.
(3) Das Land Tirol hat für Zwecke der Sportförderung jährlich einen Betrag in der Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden nach Abs. 2 in Vierteljahresraten, beginnend mit 1. Februar, dem Fonds zuzuweisen.
24.06.2025
Tirol
Förderungen können insbesondere gewährt werden für:
24.06.2025
Tirol
(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:
(2) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Tirol
Förderungen aus dem Fonds werden in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
Tirol
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 Richtlinien über die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über:
Tirol
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen, der Gewährung der Förderungen, der Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungen und der Dokumentation folgende Daten verarbeiten:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten des Förderungswerbers übermitteln:
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
24.06.2025
Tirol
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Sports wird beim Amt der Landesregierung ein Landessportrat eingerichtet.
(2) Dem Landessportrat obliegt die Beratung der Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
Tirol
(1) Der Landessportrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden, und zwar
Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für jedes Mitglied ist zur Vertretung im Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt sind.
(2) Der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mit den fachlichen Angelegenheiten des Sports betrauten Organisationseinheit gehört dem Landessportrat mit beratender Stimme an. Der Vorsitzende des Landessportrates kann weitere Personen zur Teilnahme an den Sitzungen des Landessportrates mit beratender Stimme kooptieren.
(3) Die Landesregierung hat die nach Abs. 1 lit. a bis g vorschlagsberechtigten Stellen schriftlich aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung der betreffenden Mitglieder des Landessportrates zu erstatten; dabei ist auf eine angemessene Vertretung der Frauen im Landessportrat hinzuwirken. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Landessportrates haben aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a, b, c und d einen Vorsitzenden zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden endet ein Jahr nach dem Tag der Wahl; eine Wiederwahl ist erst nach dem Ablauf von drei weiteren Funktionsperioden des Vorsitzenden zulässig. Der Vorsitzende der jeweils abgelaufenen Funktionsperiode vertritt den Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung. Ist dieser nicht mehr Mitglied des Landessportrates, so ist der Stellvertreter des Vorsitzenden von den Mitgliedern des Landessportrates zu wählen.
(5) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft zum Landessportrat ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
28.12.2012
Tirol
(1) Der Landessportrat hat als ständigen Ausschuss ein Präsidium zu wählen. Diesem gehören an:
(2) Der Landessportrat kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden; er hat dabei die Anzahl der Mitglieder und die Funktionsdauer zu bestimmen.
(3) Dem Präsidium obliegt die Vorberatung aller Angelegenheiten des Landessportrates von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht ein besonderer Ausschuss nach Abs. 2 gebildet wurde.
(4) Die Regelungen über den Geschäftsgang des Landessportrates nach § 12 gelten sinngemäß auch für das Präsidium und die weiteren Ausschüsse.
Tirol
(1) Der Vorsitzende hat den Landessportrat nach Bedarf, mindestens aber sechs Mal im Jahr schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat den Landessportrat überdies binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landessportrates unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangen.
(2) Sitzungen des Landessportrates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(3) Der Landessportrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens sieben weitere Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Beschlüsse des Landessportrates werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, gibt seine Stimme als Letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt dessen Stimme den Ausschlag.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landessportrates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(6) Die Mitgliedschaft zum Landessportrat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften aus den Mitteln des Fonds.
(7) Die Geschäftsstelle des Landessportrates ist beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten.
24.06.2025
Tirol
Die erstmalige Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landessportrates nach § 10 ist binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die restliche Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Landessportrates bleiben so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt sind.
27.12.2018
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landessportgesetz 1972, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2005, außer Kraft.
(3) § 3 Abs. 2a tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
(4) § 3 Abs. 2b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
(5) § 4 lit. i tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
24.06.2025
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