K Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich
10000009Announcement19.02.1948Originalquelle öffnen →
Oberösterreich
Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 26. Jänner 1948, betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich
StF: LGBl. Nr. 7/1948
Oberösterreich
Auf Antrag der o.ö. Landwirtschaftskammer hat die o. ö. Landesregierung beschlossen, zur ehrenden Hervorhebung von Beispielen treuen Festhaltens an ererbtem bäuerlichen Besitze die Verleihung der Bezeichnung "Erbhof" im Sinne des Gesetzes vom 19. Dezember 1931, LGBl. Nr. 16 von 1932, sowie der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. Juli 1933, LGBl. Nr. 47, wieder aufzunehmen. Zugleich wird bekanntgegeben, daß die vor dem Jahre 1938 von der o.ö. Landesregierung auf Grund der erwähnten gesetzlichen Bestimmung zuerkannten Berechtigungen zur Führung der Bezeichnung "Erbhof" unverändert wieder aufleben.
Tirol
Gesetz über den Landeskulturfonds (LKF-G)
StF: LGBl. Nr. 65/2005 - Landtagsmaterialien: 33/2005
Der Landtag hat beschlossen:
Tirol
(1) Dem mit dem Gesetz LGBl. Nr. 18/1951 eingerichteten Landeskulturfonds (LKF), im Folgenden kurz Fonds genannt, obliegen im Interesse der nachhaltigen Stärkung und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft in Tirol sowie der Förderung einer im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Schutzwasserwirtschaft ausgewogenen Nutzung der Bodenressourcen folgende Aufgaben:
(2) Die Landesregierung kann dem Fonds mit Verordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn dies insbesondere wegen des sachlichen Zusammenhangs mit seinen Aufgaben nach Abs. 1 im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit geboten scheint. Das Land Tirol hat dem Fonds die mit der Besorgung dieser Aufgaben unmittelbar verbundenen Aufwendungen zu ersetzen.
(3) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Innsbruck.
(4) Die Tätigkeit des Fonds ist nicht auf Gewinn gerichtet.
18.09.2015
Tirol
(1) Der Fonds hat seine Aufgaben (§ 1 Abs. 1 und 2) nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen. Insbesondere ist jeweils auf andere Förderungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Eine Förderung nach § 1 Abs. 1 lit. a bis h darf nur gewährt bzw. eine Beteiligung nach § 1 Abs. 1 lit. i nur eingegangen werden, wenn
(3) Für überbetriebliche oder kooperative Projekte darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn ein Anteil von mehr als der Hälfte des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals der für das Projekt eingerichteten Rechtsform oder, sofern das Projekt nicht in einer gesonderten Rechtsform abgewickelt wird, ein Anteil von mehr als der Hälfte des wirtschaftlichen Wertes von praktizierenden Land- oder Forstwirten gehalten wird.
(4) Sind für die Verwirklichung eines nach § 1 Abs. 1 lit. a bis h zu fördernden Projektes oder eines Projektes, an dem der Fonds eine Beteiligung nach § 1 Abs. 1 lit. i einzugehen beabsichtigt, Bewilligungen nach sonstigen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlich oder wird hierfür ein besonderes zivilrechtliches Verfügungsrecht benötigt, so darf der Fonds keine Leistung erbringen, bevor die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig vorliegen oder bevor der Förderungswerber entsprechend verfügungsberechtigt ist.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Förderungen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis h oder auf ein Tätigwerden des Fonds nach § 1 Abs. 1 lit. i bis l besteht nicht.
18.09.2015
Tirol
Der Fonds hat Richtlinien für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
18.09.2015
Tirol
Förderungen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis h erfolgen durch die Gewährung von
18.09.2015
Tirol
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
(2) Der Fonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen.
Tirol
(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer.
(2) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit dem Fonds zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die beim Fonds ihren Dienst versehen.
(4) Der Fonds hat seine Personal- und Sachaufwendungen selbst zu tragen. Sind dem Fonds Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen worden, so hat der Fonds die hierdurch entstandenen Aufwendungen dem Land Tirol zu ersetzen.
(5) Für die Mitglieder des Kuratoriums nach § 6 Abs. 1 lit. d bis h und den Geschäftsführer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.
16.07.2025
Tirol
(1) Dem Kuratorium gehören an:
(2) Die Mitglieder nach Abs.1 lit. b bis h sind von der Landesregierung für fünf Jahre zu bestellen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 lit. d bis h erfolgt auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen aufzufordern, binnen vier Wochen geeignete, zum Landtag wählbare Personen vorzuschlagen. Wird ein solcher Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so hat die Landesregierung ohne Vorschlag geeignete sachkundige Personen zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende des Kuratoriums wird im Fall seiner Verhinderung vom Mitglied nach Abs. 1 lit. b vertreten. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis h ist in gleicher Weise wie für das zu vertretende Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. d bis h scheidet vorzeitig aus durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht auf die Mitgliedschaft. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder wenn es an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und wirksam.
(6) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. d bis h, im Fall ihrer Vertretung die Ersatzmitglieder, haben, sofern es sich nicht um Bedienstete der betreffenden Interessenvertretung handelt, gegenüber dem Fonds Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulagen nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vergütung nach Anhören des Kuratoriums durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
16.07.2025
Tirol
(1) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit diese nicht nach diesem Gesetz oder nach der Geschäftsordnung von einem anderen Organ zu besorgen sind. Jedenfalls beschließt das Kuratorium über:
(2) Die Richtlinien und die Geschäftsordnung sowie deren Änderungen sind nach der Beschlussfassung unverzüglich der Landesregierung vorzulegen und nach ihrer Genehmigung durch die Landesregierung auf der Internetseite des Landeskulturfonds bekannt zu machen.
(3) Das Kuratorium hat den jährlichen Rechnungsabschluss bis zum 30. April des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres und den jährlichen Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres zu beschließen. Der Geschäftsbericht ist nach der Beschlussfassung unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.
18.09.2015
Tirol
(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder des Kuratoriums und der Geschäftsführer sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen; dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(2) Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführer hat an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 29 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, sinngemäß.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.
(6) Das Kuratorium hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte des Fonds und den Abschluss der ihm obliegenden Rechtsgeschäfte zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung hat weiters Bestimmungen zu enthalten über:
21.12.2023
Tirol
(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung für fünf Jahre zu bestellen. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums sein.
(2) Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht. Für den Widerruf der Bestellung sowie für den Verzicht gilt § 6 Abs. 5 sinngemäß.
(3) Endet die Funktion des Geschäftsführers vorzeitig, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
(4) Die Landesregierung hat einen Stellvertreter des Geschäftsführers zu bestellen. Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
(5) Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer bei nicht bloß vorübergehender Verhinderung sowie in jenen Fällen, in denen sich der Geschäftsführer nach Abs. 6 der Ausübung seines Amtes enthält und seine Vertretung veranlasst.
(6) Für den Geschäftsführer gilt § 7 Abs. 1 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß.
09.12.2019
Tirol
(1) Dem Geschäftsführer obliegen:
(2) In der Geschäftsordnung können dem Geschäftsführer in bestimmten Angelegenheiten zusätzliche Aufgaben zur selbstständigen Erledigung und Entscheidung übertragen werden. Die Bestimmungen des § 12 über die Vertretung des Fonds und die Unterfertigung von Urkunden bleiben hievon unberührt.
(3) Der Geschäftsführer hat vor dem Erwerb von Grundstücken, Betrieben oder von Rechten, dem Abschluss von Bestandverträgen bzw. der Vereinbarung von Reallasten nach § 1 Abs. 1 lit. k und l den Vorsitzenden des Kuratoriums zu hören. Vor dem Erwerb von Grundstücken oder Dienstbarkeiten, dem Abschluss von Bestandverträgen bzw. der Vereinbarung von Reallasten nach § 1 Abs. 1 lit. l hat er zudem zu hören:
(4) Der Geschäftsführer hat dem Kuratorium über Rechtsgeschäfte nach § 1 Abs. 1 lit. k und l in der dem Abschluss des Rechtsgeschäfts folgenden Sitzung zu berichten.
(5) Der Geschäftsführer hat den für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellten Rechnungsabschluss dem Kuratorium so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Beschlussfassung bis zum 30. April des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres erfolgen kann.
(6) Der Geschäftsführer hat den für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellten Geschäftsbericht dem Kuratorium so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Beschlussfassung bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres erfolgen kann.
18.09.2015
Tirol
(1) Das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen.
(2) Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere:
18.09.2015
Tirol
(1) Der Fonds wird durch den Geschäftsführer vertreten.
(2) Urkunden bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden des Kuratoriums und des Geschäftsführers. Folgende, zur Eingabe an das Grundbuchsgericht bestimmte Urkunden bedürfen jedoch lediglich der Unterschrift des Geschäftsführers:
(3) In der Geschäftsordnung kann dem Geschäftsführer in bestimmten Angelegenheiten abweichend vom Abs. 2 die alleinige Unterfertigung von weiteren Urkunden übertragen werden. In diesen Fällen ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums gebunden und hat diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
18.09.2015
Tirol
(1) Ansuchen um die Gewährung von Förderungen sind bei der Geschäftsstelle schriftlich einzubringen. Den Ansuchen sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlichen Unterlagen, insbesondere über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Förderung und über die zu fördernde Maßnahme, anzuschließen.
(2) Soweit die beigebrachten Unterlagen zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung nicht ausreichen, hat die Geschäftsstelle die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.
(3) Über jede Förderung hat der Fonds einen Fördervertrag abzuschließen. Dieser Vertrag hat insbesondere zu enthalten:
(4) Kredite sind grundsätzlich hypothekarisch im Rahmen der üblichen Belehnungsgrenzen oder auf sonstige geeignete Weise sicherzustellen.
(5) Bei der Weitergabe von Grundstücken oder Gebäuden kann der Fonds durch vertragliche, erforderlichenfalls ins Grundbuch einzutragende Beschränkungen der Verfügungsmacht des Erwerbers die Erreichung der Zwecke der Förderung nach § 1 Abs. 1 sicherstellen. Hierfür kommen insbesondere Zustimmungsrechte des Fonds zur Weiterveräußerung innerhalb einer bestimmten, dem Erwerber zumutbaren Frist, Belastungsverbote sowie Vor- und Wiederkaufsrechte in Betracht.
Tirol
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Richtlinien nach § 2a und der Geschäftsordnung nach § 8 Abs. 6 eingehalten werden.
(3) Der Fonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums über die Geschäftsordnung und die Richtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Geschäftsordnung bzw. die Richtlinien gegen dieses Gesetz verstößt bzw. verstoßen.
(5) Der Fonds hat der Landesregierung den jährlichen Geschäftsbericht längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese hat den Geschäftsbericht in weiterer Folge dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
21.12.2023
Tirol
(1) Der Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Förderungsabwicklung, Vertragserrichtung, Verbücherung, zur Kontrolle des Förderzweckes und der Einhaltung der Richtlinien, zur Abklärung der Käufereigenschaften, zur Abklärung der Pächtereigenschaft oder zur Begründung des Pachtverhältnisses notwendig ist:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Förderungs- und Vertragsabwicklung, Richtlinienkontrolle, Eigentumsübertragung, Eigentumserwerb, Vertragserrichtung, Auskunft in Steuerfragen oder Bestätigung der Förderungsabwicklung an
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben die personenbezogenen Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach dem Ende des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren, zur Sicherstellung von Darlehen oder zum Widerruf von Förderungen weiter benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
09.12.2019
Tirol
Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
18.09.2015
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