Gesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich
10000004Law25.01.1932Originalquelle öffnen →
Oberösterreich
Gesetz vom 19. Dezember 1931, betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich
StF: LGBl.Nr. 16/1932 (GP XIV AB 57/1931 LT 7)
Oberösterreich
§ 1
Zur ehrenden Hervorhebung von Beispielen treuen Festhaltens an ererbtem bäuerlichen Besitze wird die Bezeichnung "Erbhof" geschaffen, die ausschließlich jene landwirtschaftlichen, mit einem Wohnhaus versehenen Besitzungen führen dürfen, die seit mindestens 200 Jahren innerhalb derselben Familie in der weiblichen oder männlichen Linie übertragen worden sind und von dem Eigentümer oder der Eigentümerin selbst bewohnt und bewirtschaftet werden. (Anm: LGBl. Nr. 3/2000)
Oberösterreich
Das Recht, die Bezeichnung „Erbhof“ zu führen wird von Amts wegen oder über Ansuchen des Eigentümers bei Nachweis der Voraussetzungen des § 1 von der Landesregierung verliehen und schließt die Befugnis in sich, diese Bezeichnung sichtbar am Wohngebäude zu führen. Über die Verleihung des Rechtes ist eine Urkunde auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
01.08.2024
Oberösterreich
§ 3
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 3/2000)
Oberösterreich
§ 4
Das Recht zur Führung der Bezeichnung "Erbhof" bleibt insolange aufrecht, als die Voraussetzungen des § 1 fortbestehen. Fallen diese Voraussetzungen fort, hat die Landesregierung das Erlöschen dieses Rechtes festzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 3/2000)
Oberösterreich
§ 5
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Entfernung einer zu Unrecht angebrachten Bezeichnung als "Erbhof" anzuordnen.
(Anm: LGBl. Nr. 3/2000)
Oberösterreich
§ 6
Die unbefugte Führung der Bezeichnung "Erbhof" ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen.
(Anm: LGBl. Nr. 3/2000)
Oberösterreich
§ 7
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Tirol
Gesetz vom 17. November 2004 über die Tiroler Landeshymne
StF: LGBl. Nr. 3/2005 - Landtagsmaterialien: 272/2004
Der Landtag hat beschlossen:
Tirol
Die Landeshymne ist das Andreas-Hofer-Lied nach den Worten von Julius Mosen und der Weise von Leopold Knebelsberger (Anlage).
Tirol
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu ahnden.
02.05.2017
Tirol
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Tiroler Landeshymne, LGBl. Nr. 23/1948, außer Kraft.
Tirol
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