20001170•NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017
Niederösterreich
NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017
StF: LGBl. Nr. 80/2017
Die NÖ Landesregierung hat am 22. September 2020 aufgrund des § 12 Abs. 7 des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200 in der Fassung LGBl. Nr. 25/2018, verordnet:
30.09.2020
Niederösterreich
Diese Verordnung gilt für Förderungen, die aufgrund des NÖ Musikschulgesetzes 2000 vergeben werden.
25.05.2018
Niederösterreich
(1) Der Förderantrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogrammes mittels elektronischer Datenübermittlung bis spätestens 30.11. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zu stellen, wobei für die Einhaltung dieser Frist der Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Förderantrages in elektronischer Form bei der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen maßgeblich ist.
(2) Die Zusammenfassung des elektronisch erstellten Förderantrages, welche automatisch aus dem dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogramm generiert wird, ist sowohl vom Schulerhalter oder der Schulerhalterin als auch von der Musikschulleitung zu unterzeichnen und bis zum oben genannten Zeitpunkt an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zu übersenden.
(3) Stichtag für die Angaben des Förderantrags ist der 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres.
(4) Der Schulerhalter oder die Schulerhalterin stimmt als Förderungswerber oder Förderungswerberin im Förderantrag folgendem zu:
30.09.2020
Niederösterreich
Im Rahmen der elektronischen Übermittlung des Förderantrages unter Verwendung des dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogrammes an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen müssen folgende Informationen übermittelt werden:
30.09.2020
Niederösterreich
(1) Die Förderung ist einzustellen und/oder ganz oder teilweise unter Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen zurückzuverlangen, wenn
(2) Die zurückerstatteten Mittel sind für Zwecke der Musikschulförderung zu verwenden.
25.05.2018
Niederösterreich
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Musikschulförderungsverordnung 2000, LGBI. 5200/1-4, außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 4 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2020 treten mit 30. Oktober 2020 in Kraft.
30.09.2020
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. April 2018 über die Abschlussprüfung in den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Land Salzburg (Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen)
StF: LGBl Nr 54/2018
Auf Grund der §§ 62 Abs 2 und 65 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53/2018, wird verordnet:
§ 1Geltungsbereich
§ 2Form und Umfang der Abschlussprüfung
§ 3Prüfungsgebiete
§ 4Prüfungstermine
§ 5Bestandteile der Abschlussarbeit
§ 6Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der Abschlussarbeit
§ 7Durchführung der Abschlussarbeit
§ 8Abgabe der Abschlussarbeit
§ 9Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 10Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 11Durchführung der Klausurprüfung
§ 12Mündliche Kompensationsprüfung
§ 13Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 14Themenbereiche und kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung
§ 15Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 16In- und Außerkrafttreten
30.05.2018
Salzburg
Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinn des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 und regelt die Durchführung der Abschlussprüfung.
30.05.2018
Salzburg
Die Abschlussprüfung besteht aus
30.05.2018
Salzburg
(1) Die Abschlussarbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das dem Bildungsziel der jeweiligen Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der gleichnamigen (schulautonomen) Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung.
(2) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer Abschlussprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleitung die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
(3) Im Fall einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Abschlussprüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleitung hat die dafür erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
30.05.2018
Salzburg
(1) Die Prüfungstermine der Abschlussprüfung haben stattzufinden
(2) Die Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit hat nach erfolgter Abgabe gemäß § 8 und nach Ablegung der Klausurprüfung stattzufinden.
(3) Die mündliche Prüfung hat nach Ablegung der Klausurprüfung, allfälliger Kompensationsprüfungen gemäß § 12 und nach erfolgter Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit stattzufinden.
(4) Die konkreten Prüfungstermine für die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse von der Schulleitung festzulegen.
(5) Im Fall der gerechtfertigten Verhinderung ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.
30.05.2018
Salzburg
Die Abschlussarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.
30.05.2018
Salzburg
(1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der die Abschlussarbeit betreuenden Lehrperson, die über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. In das Thema der Abschlussarbeit sind jedenfalls die Kompetenzen der „Unternehmensführung“ sowie persönliche Erfahrungen einzubeziehen. Nach Möglichkeit sollen Themen für zwei bis drei Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Das festgelegte Thema ist der Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas verlangt wird.
(3) Im Fall der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung der Abschlussarbeit durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen ein neues Thema im Sinn des Abs 1 festzulegen und der Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Woche unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas verlangt wird.
(4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher sowie in englischer Sprache abzufassen.
30.05.2018
Salzburg
(1) Die Abschlussarbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes miteinbezogen werden dürfen. Die betreuende Lehrperson hat eine kontinuierliche Betreuung unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der Abschlussarbeit beizulegen.
(3) Im Rahmen der Betreuung sind von der betreuenden Lehrperson die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.
30.05.2018
Salzburg
(1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der Abschlussarbeit hat bis spätestens zu dem von der Schulbehörde festzulegenden Termin sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.
(2) Die Termine für die Abgabe im Fall der Wiederholung der Abschlussarbeit sind von der Schulbehörde festzulegen.
30.05.2018
Salzburg
(1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff eines Pflichtgegenstandes aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung, wobei das Schwergewicht in der praktischen Tätigkeit zu liegen hat.
(3) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat das Prüfungsgebiet der Fachklausur aus jenen Pflichtgegenständen des Fachbereiches der jeweiligen Fachrichtung zu wählen, die in der letzten Schulstufe unterrichtet werden. Das gewählte Prüfungsgebiet hat verschieden von den Prüfungsgebieten der Abschlussarbeit und der mündlichen Prüfung zu sein. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes bis zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht oder nicht ordnungsgemäß, legt die Schulleitung das Prüfungsgebiet fest.
(4) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.
30.05.2018
Salzburg
(1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der Schulbehörde im Dienstweg zu übermitteln. Bei der Fachklausur ist die Aufgabenstellung an Gruppen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu vergeben; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Sofern nur eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet gewählt hat, sind auf sie oder ihn die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Aufgabenstellung gemäß Abs 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Der Aufgabenstellung sind darüber hinaus die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.
(3) Bei mangelnder Eignung der Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die Schulbehörde eine Ergänzung oder die Vorlage einer neuen Aufgabenstellung einzuholen.
(4) Die festgesetzte Aufgabenstellung ist von der Schulleitung bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.
30.05.2018
Salzburg
(1) Die Schulleitung hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind gleichzeitig mit der Aufgabenstellung die für die Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.
(4) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.
(5) Sofern eine Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch drei Werktage vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.
(6) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.
30.05.2018
Salzburg
(1) Im Fall der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.
(2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß § 10 sinngemäß.
(3) Für die Durchführung gilt § 15 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.
30.05.2018
Salzburg
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat zwischen dem Prüfungsgebiet gemäß Abs 1 Z 1 und dem Prüfungsgebiet gemäß Abs 1 Z 2 zu wählen. In den Fällen des Abs 1 Z 2 ist das Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung aus jenen Pflichtgegenständen des Fachbereiches der jeweiligen Fachrichtung zu wählen, die in der letzten Schulstufe unterrichtet werden. Das gewählte Prüfungsgebiet hat verschieden von den Prüfungsgebieten der Abschlussarbeit und der Fachklausur zu sein. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes bis zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht oder nicht ordnungsgemäß, legt die Schulleitung das Prüfungsgebiet fest.
30.05.2018
Salzburg
(1) Die Schulleitung hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung mit den jeweiligen Lehrpersonen eine im Hinblick auf den betreffenden Pflichtgegenstand angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen. Diese sind bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe in geeigneter Form kundzumachen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten alle Themenbereiche eines Prüfungsgebietes zur Ziehung von zwei Themenbereichen vorzulegen. Dies hat so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Prüfung zu wählen.
(3) Im Rahmen der mündlichen Prüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfen und Hilfsmittel vorzulegen.
30.05.2018
Salzburg
(1) In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen umfasst bis zu vier Unterrichtseinheiten pro ein Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
(2) Die Schulleitung hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
(4) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für die mündliche Prüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
30.05.2018
Salzburg
(1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetz 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abschlussprüfung an landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft, LGBl Nr 67/2008, außer Kraft.
30.05.2018
Steiermark
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Stammfassung: LGBl. Nr. 60/2014
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 5 für die Länder Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am 13. März 2014, für das Land Steiermark am 26. April 2014, für das Land Wien am 30. April 2014 und für das Land Kärnten am 22. Mai 2014 in Kraft getreten.
Die unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:
11.06.2014
Steiermark
Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle Anwendung, in denen Schülerinnen und Schüler eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule in einem anderen Land besuchen.
Steiermark
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Landesgebiet den Hauptwohnsitz haben und eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule im Landesgebiet einer anderen Vertragspartei besuchen, dieser einen Beitrag zum Sachaufwand in der Höhe von 45,90 Euro pro Unterrichtswoche und Schüler zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein bis spätestens 15. November des darauf folgenden Schuljahres.
(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Jänner zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Jänner 2013 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn Cent aufzurunden.
Steiermark
Die Vertragsparteien, die Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land in eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land Auskunft über deren Namen und Wohnort (Gemeinde des Hauptwohnsitzes), die Schule und Klasse sowie die Dauer des Unterrichts in Wochen zu erteilen.
Steiermark
Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG vorliegt oder ob die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof die entsprechende Feststellung beantragen.
Steiermark
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die schriftlichen Mitteilungen von drei Ländern eingelangt sind, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kragt.
Steiermark
Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.
Steiermark
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.
(3) Eine Kündigung wird zu Beginn des übernächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung bleiben die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler unberührt, die zum Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule bereits besuchen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.
Steiermark
(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer), die allen Ländern beglaubigte Abschriften zu übermitteln hat, hinterlegt.
(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffend rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer zu richten. Sie gelten zum Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer als abgegeben. Der Verwahrer hat diese Mitteilungen unverzüglich allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen.
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