20000631•NÖ Energieeffizienzgesetz 2012
20000631Law14.07.2020
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}Vorarlberg
Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk Mehrerau in Bregenz
StF: LGBl.Nr. 45/1996
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
18.12.2015
Vorarlberg
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Marktgemeindeamt Hard während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
(1) Die Grundflächen in der Landeshauptstadt Bregenz, die innerhalb der im Lageplan der Stadtwerke Bregenz vom 11. Jänner 1996, Plan Nr. 310*), in blauer oder grüner Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk Mehrerau auf GST-NR 813, KG Rieden, erklärt.
(2) Das Schongebiet gliedert sich in ein erweitertes Schongebiet, das in diesem Lageplan mit blauer Farbe, und in ein engeres Schongebiet, das in diesem Lageplan mit grüner Farbe gekennzeichnet ist.
18.12.2015
Vorarlberg
Innerhalb der Grenzen des erweiterten Schongebietes (§ 1) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
18.12.2015
Vorarlberg
Innerhalb der Grenzen des engeren Schongebietes (§ 1) bedürfen zusätzlich zu den im § 2 genannten Maßnahmen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
18.12.2015
Vorarlberg
Von der Bewilligungspflicht gemäß den §§ 2 und 3 sind jene Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
18.12.2015
Vorarlberg
Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes Mehrerau herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz anzuzeigen.
18.12.2015
Vorarlberg
Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung durch das Grundwasserpumpwerk Mehrerau nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
18.12.2015
Vorarlberg
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
18.12.2015
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. März 2007 über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters (Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2007)
StF: LGBl. Nr. 48/2007
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1992, LBGl. Nr. 54/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2005, in Verbindung mit den §§ 16 Abs. 1 und 2 sowie 17 Abs. 5 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet:
Burgenland
Im Burgenland werden die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters ausgeschrieben.
Burgenland
(1) Als Wahltag wird der 7. Oktober 2007 festgelegt.
(2) Als Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters wird der 21. Oktober 2007 bestimmt.
Burgenland
Stichtag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist der 24. Juli 2007.
Burgenland
Diese Wahlausschreibung gilt nicht für die Marktgemeinde Steinberg-Dörfl.
Niederösterreich
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um: CELEX-Nr. 32018L2001
NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 (NÖ EEG 2012)
StF: LGBl. 7830-0
[CELEX-Nr.: 32006L0032]
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Mai 2020 beschlossen:
13.07.2020
Niederösterreich
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Effizienz der Energienutzung im Land NÖ kostenwirksam zu steigern durch
Niederösterreich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Dieses Gesetz findet auch nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Art. 10 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Niederösterreich
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
Niederösterreich
(1) Für den in der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz, LGBl. 7820, festgelegten nationalen Energieeinsparrichtwert ist von Niederösterreich durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ein entsprechender Beitrag zu leisten, der sich aus den kumulierten jährlichen Energieeinsparungen ergibt, die während des gesamten Neunjahreszeitraumes der Anwendung der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) erzielt werden.
(2) Als Beispiele für geeignete Energieeffizienzmaßnahmen kommen insbesondere die im Anhang III der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) genannten Bereiche in Betracht.
(3) In den Energieeinsparrichtwert sind auch jene Energieeinsparungen, die sich aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 und Anhang I der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) ergeben, einzurechnen, die in einem früheren Jahr, frühestens 1995 (in besonderen Fällen 1991), eingeleitet worden sind und dauerhafte Auswirkungen haben (Early Actions).
Niederösterreich
Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen hat nach den Anhängen II und IV der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) zu erfolgen, wobei den von der Europäischen Kommission harmonisierten Modellen Rechnung zu tragen ist.
Niederösterreich
(1) Der von der Landesregierung zu erstellende NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan ist bis spätestens 1. März 2014 dem Bund zu übermitteln. Er hat insbesondere die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (§ 4 Abs. 1) vorgesehenen Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen (NÖ Beitrag) und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach § 5 errechneten Energieeinsparungen zu enthalten, wobei Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) zu beachten sind.
(2) Bei der Ausgestaltung des NÖ Energieeffizienz- Aktionsplanes ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben.
Niederösterreich
(1) Die Landesregierung hat gemäß den §§ 4 bis 6
(2) Die Landesregierung
(3) Die Landesregierung hat mit dem Bund oder mit der auf Bundesebene für diese Zwecke eingerichteten Stelle zusammenzuarbeiten.
Niederösterreich
(1) Die Landesregierung hat den Marktteilnehmern bzw. Marktteilnehmerinnen folgende transparente Informationen auf geeignete Weise (z. B. Internet) umfassend zur Kenntnis zu bringen:
(2) Die Landesregierung hat vorhandenen oder potentiellen Abnehmern bzw. Abnehmerinnen von Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für Finanzinstrumente im Bereich von Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen (z. B. Internet). Die Landesregierung haftet nicht für deren Nutzung.
Niederösterreich
Die Landesregierung stellt Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen, einschließlich gewerblichen Abnehmern bzw. Abnehmerinnen, kleinen und mittleren Industriebetrieben, sowie dem öffentlichen Sektor (§ 3 Z 20) wirksame, hochwertige Energieberatungsprogramme (Energieauditprogramme) unter Berücksichtigung des Art. 12 der Endenergieeffizienzrichtlinie zur Verfügung (z. B. Internet), mit denen mögliche Energieeffizienzmaßnahmen ermittelt werden sollen und die von fachlich geeigneten und unabhängigen Anbietern durchgeführt werden.
Niederösterreich
(1) Der öffentliche Sektor hat bei der Erreichung des Energieeinsparrichtwertes eine Vorbildfunktion.
(2) Der öffentliche Sektor hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (z. B. Internet) jährlich über die Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Abs. 3 bis 6 und den §§ 11 Abs. 1 und 12 zu informieren.
(3) Der öffentliche Sektor hat als Träger von Privatrechten – unbeschadet der vergaberechtlichen Vorschriften – in Erfüllung der in Abs. 1 genannten Vorbildfunktion jedenfalls zwei der folgenden Maßnahmen zu treffen:
(4) Der öffentliche Sektor hat im jeweiligen Wirkungsbereich Leitlinien zur Berücksichtigung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (z. B. im Rahmen der Zuschlagskriterien, bei der Festlegung technischer Spezifikationen u.a.) zu erarbeiten und in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.
(5) Der öffentliche Sektor erleichtert und ermöglicht den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere zu energieeffizienten öffentlichen Beschaffungspraktiken. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung im Hinblick auf den Austausch der vorbildlichen Praxis nach Art. 7 Abs. 3 der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) mit dem Bund oder mit der auf Bundesebene für diese Zwecke eingerichteten Stelle zusammen zu arbeiten.
(6) Der öffentliche Sektor soll bis 31. Dezember 2020 jene in seinem Eigentum oder Besitz stehenden Gebäude entsprechend den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Art. 4 der Gebäuderichtlinie (§ 3 Z 23) sanieren, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist.
Niederösterreich
(1) Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen Sektors sind verpflichtet, zumindest eine fachlich geeignete Person als Energiebeauftragten bzw. Energiebeauftragte ab dem Kalenderjahr 2013 für die in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Gebäude in NÖ, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist, zu bestellen. Mit der Funktion des Energiebeauftragten bzw. der Energiebeauftragten darf z. B. auch ein Umweltgemeinderat bzw. eine Umweltgemeinderätin, der bzw. die Abfallbeauftragte, der bzw. die Brandschutzbeauftragte oder ein Energieberater bzw. eine Energieberaterin (§ 14 Abs. 6) betraut werden. Wird ein Mitglied des Gemeinderates mit der Funktion des bzw. der Energiebeauftragten betraut, ist das Mitglied berechtigt, den Titel Energiegemeinderat bzw. Energiegemeinderätin zu führen. Bei Betrauung eines Umweltgemeinderates bzw. einer Umweltgemeinderätin besteht die Berechtigung, den Titel Energie- und Umweltgemeinderat bzw. Energie- und Umweltgemeinderätin zu führen.
(2) Die fachliche Eignung der in Abs. 1 bestellten Personen liegt vor, wenn angenommen werden kann, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die Aufgaben gemäß § 12 zu erfüllen. Die Eignung ist anzunehmen, wenn zumindest eine 40-stündige Ausbildung zum Thema Energieeffizienz (wie insbesondere über bauphysikalische Grundlagen, Heizungstechnik, Lüftungs- und Klimatechnik, elektrische Energie) nachgewiesen werden kann.
(3) Ist ein Beschäftigter bzw. eine Beschäftigte des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin betraut, hat der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin den Energiebeauftragten bzw. die Energiebeauftragte
Niederösterreich
(1) Der Energiebeauftragte bzw. die Energiebeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Der Energiebeauftragte bzw. die Energiebeauftragte hat sich auf dem Gebiet der Energieeffizienz laufend aus- und weiterzubilden.
Niederösterreich
(1) Das Land stellt den Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen und des privaten Sektors, in deren Eigentum oder Besitz ein Gebäude im Land NÖ steht und deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird bzw. ist, nach Maßgabe des § 14 Abs. 3, 5 und 6 eine geförderte Energieberatung zur Verfügung, die von einem bzw. einer fachlich geeigneten und unabhängigen Energieberater bzw. Energieberaterin (§ 14 Abs. 6) durchzuführen ist.
(2) Die geförderte Energieberatung hat insbesondere
(3) Die Landesregierung hat die Dokumentationen über die durchgeführten geförderten Energieberatungen bis Ende 2018 entweder physisch oder elektronisch auf zu bewahren.
Niederösterreich
(1) Zur Förderung der Energieberatung, der Aus- und Weiterbildung der Energiebeauftragten sowie von Energieeffizienzmaßnahmen wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die für diese Zwecke gewidmeten Mittel werden aufgebracht:
(2) Die Verwaltung des Energiefonds obliegt der Landesregierung.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Eine Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen setzt voraus, dass
(5) Die Höhe der Gewährung von Förderungen für die Energieberatung muss sich am Umfang der Dienstleistung orientieren, wobei zwischen Haushalten, öffentlichem Sektor und Betrieben zu unterscheiden ist.
(6) Die Gewährung von Förderungen erfolgt nach Maßgabe der Abs. 3, 4 und 5 auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Landesregierung festzulegen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien festzulegen:
(7) Energieberater bzw. Energieberaterinnen, die die in den Förderrichtlinien vorgesehenen Voraussetzungen an die fachliche Eignung und Unabhängigkeit (Abs. 6) erfüllen, sind berechtigt, sich in die bei der Landesregierung geführten Liste unter Angabe von Namen und Anschrift, Telefon- oder Handynummer, eintragen zu lassen.
(8) Die Förderrichtlinien (Abs. 6) und die gemäß Abs. 7 zu führende Liste sind in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.
Niederösterreich
(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:
(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren.
13.07.2020
Niederösterreich
(1) Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber, kleine Energieeinzelhandelsunternehmen und Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen – müssen auf Ersuchen der Landesregierung – höchstens einmal pro Jahr – aggregierte statistische Daten über ihre Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen bereitstellen, um
(2) Die Daten können vergangenheitsbezogene Informationen umfassen und müssen aktuelle Informationen zu Verbrauch der Endverbraucher bzw. der Endverbraucherinnen und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten umfassen, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Gemeinschaftsrechts zu wahren ist.
(3) Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber und kleine Energieeinzelhandelsunternehmen – müssen alle Maßnahmen unterlassen, die
Niederösterreich
(1) Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber, kleine Energieeinzelhandelsunternehmen und Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen müssen ihre Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen mindestens jährlich in schriftlicher oder elektronischer Form
(2) Die von Energieverteilern bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreibern bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen vorgenommene Abrechnung hat die tatsächlich geltenden Preise und den tatsächlichen Energieverbrauch auf klare und verständliche Weise wiederzugeben. Mit der Abrechnung sind geeignete Angaben zur Verfügung zustellen, die dem Endverbraucher ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Energiekosten vermitteln. Weiters ist ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endverbrauchers mit dem Energieverbrauch im selben Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, und ein Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch derselben Verbraucherkategorie der Abrechnung anzuschließen.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 gelten als erfüllt, soweit diesen auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen (z. B. § 81 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010) entsprochen wird.
Niederösterreich
(1) Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen müssen nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die
(2) Werden neue Gebäude mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Gebäuderichtlinie (§ 3 Z 23) unterzogen, so müssen Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen, ausgenommen Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen, individuelle Zähler gemäß Abs. 1 zur Verfügung stellen.
(3) Soweit bestehende Zähler ersetzt werden, müssen Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen, ausgenommen Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen, stets individuelle Zähler gemäß Abs. 1 zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht, wenn
(4) Die individuellen Zähler gemäß Abs. 1 müssen die tatsächliche Nutzungszeit erst dann widerspiegeln, wenn entsprechende Normen über diese Zähler, insbesondere die tatsächliche Nutzungszeit betreffend, veröffentlicht sind.
(5) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten als erfüllt, wenn diesen auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen über die Erfassung des Energieverbrauchs (z. B. §§ 83 und 84 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010) entsprochen wird.
Niederösterreich
(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
(2) Die Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten in Verfahren nach diesem Gesetz - soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden - übermitteln an:
24.05.2018
Niederösterreich
(1) Die Landesregierung kann von Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen und des privaten Sektors sowie von den Energieverteilern bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreibern bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der gemäß den §§ 10, 11, 14, 15, 16 und 17 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese sind verpflichtet, die Auskünfte innerhalb der festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen die Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
Niederösterreich
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Energiefonds (§ 14) zu.
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
Niederösterreich
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
Artikel 14 Abs. 5 und 7 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/3/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 Nr. L 315 vom 14. November 2012, S.1.
13.07.2020
Niederösterreich
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der Kundmachung, folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis und § 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
24.05.2018
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Mai 2009 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Lamprechtshausen für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht
(Standortverordnung Gemeinde Lamprechtshausen - Projekt an der B 156 Lamprechtshausener Straße)
StF: LGBl Nr 64/2009
Auf Grund des § 14 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, wird verordnet:
Salzburg
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks 177/2 KG 56408 Lamprechtshausen für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs. 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 625 m² zulässig.
Salzburg
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Lamprechtshausen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Salzburg
Die Standortverordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Steiermark
Gesetz vom 9. Juli 1964 über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes (Steiermärkisches Jagdabgabegesetz) (Titel in der Fassung LGBl. Nr. 5/2012)
Stammfassung: LGBl. Nr. 317/1964 (V. GPStLT EZ 378)
04.02.2014
Steiermark
Für jedes Jagdgebiet ist von der Inhaberin/vom Inhaber der Jagd (EigenjagdbesitzerIn, JagdpächterIn, Gemeinde) eine jährliche Abgabe zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2013
04.02.2014
Steiermark
(1) Zur Entrichtung dieser Abgabe sind verpflichtet:
(2) Die Die VerpächterInnen von Jagden sind zur Einhebung der Abgabe bei der Pächterin/beim Pächter verpflichtet und haften im Ausmaße ihrer Einhebungspflichten für den Eingang der Abgabe.
(3) Die Abgabepflicht richtet sich nach dem Stande vom 1. April desjenigen Jahres, für das die Bemessung erfolgt. Die/Der Abgabepflichtige hat die für die ganze Dauer des Jagdjahres entfallende Abgabe zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 23/2013
04.02.2014
Steiermark
(1) Die jährliche Abgabe beträgt 28 % des Jagdwertes.
(2) Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert das jährliche Pachtentgelt einschließlich des Wertes aller der Verpächterin/dem Verpächter von der Jagdpächterin/vom Jagdpächter zukommenden Nebenleistungen; Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen der Pächterin/des Pächters an die Verpächterin/den Verpächter, die nicht ausschließlich und unmittelbar die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.
(3) Bei nicht verpachteten Jagden ist der Jagdwert nach dem Durchschnitt der in dem politischen Bezirk, in dem das Jagdgebiet liegt, im jeweils letzten Jagdjahr erzielten Jahrespachtentgelte einschließlich sämtlicher Nebenleistungen zu errechnen. Liegt ein Jagdgebiet in mehreren politischen Bezirken, so ist der Jagdwert nach dem Durchschnitt des politischen Bezirkes, in dem der größere Teil des Jagdgebietes liegt, zu berechnen. Für die Berechnung ist die Summe der Jahrespachtsentgelte einschließlich sämtlicher Nebenleistungen aller verpachteten Jagden eines politischen Bezirkes durch die Summe der in Hektar ausgedrückten Grundfläche dieser Jagden zu teilen und so der durchschnittliche Hektarwert zu ermitteln. Das der Grundfläche des Jagdgebietes, dessen Jagdwert zu errechnen ist, entsprechende Vielfache dieses durchschnittlichen Hektarwertes ergibt den Jagdwert dieses Jagdgebietes im Sinne des Abs. 1.
(4) Wenn sich innerhalb der für die Abgabebemessung maßgeblichen Grundfläche unjagdliche Gebiete befinden, kann die Steiermärkische Landesregierung die Abgabe nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft entsprechend ermäßigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 23/2013
04.02.2014
Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch die Landesregierung. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jährlich bis zum 30. April Verzeichnisse über sämtliche Jagden nach dem Stande vom 1. April desselben Jahres vorzulegen. Die hierzu nötigen Grundlagen sind zeitgerecht von den Abgabepflichtigen anzufordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Steiermark
(1) Die/Der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzerin/Eigenjagdbesitzer, die/der ihre/seine Eigenjagd verpachtet, hat anlässlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 75 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986) zu erstattende Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowie zum 1. April jeden Jahres für die Abgabenbemessung auch den Namen, die Anschrift, die Staatsbürgerschaft der Jagdpächterin/des Jagdpächters und die Höhe des Pachtentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben; über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat sie/er dieser auch den Jagdpachtvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Werden die Angaben nach Abs.1 nicht oder erst nach dem im Abs. 1 genannten Termin der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt, kann die Abgabe von der Abgabenbehörde bis zum Zweifachen der Jagdabgabe des abgelaufenen Jagdjahres vorgeschrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 23/2013
04.02.2014
Steiermark
Unrichtige Angaben der Abgabepflichtigen hinsichtlich des Flächenausmaßes der Jagden und hinsichtlich der Höhe des Jagdpachtentgelts sowie insbesondere über dessen Ergänzungen in Form von Nebenleistungen (§ 3 Abs. 1 lit. a) sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von bis zu € 218,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Arreststrafe bis zu 4 Wochen zu ahnden. Außerdem ist der Betrag, um den die Abgabe durch die strafbare Handlung verkürzt wurde, nachzuzahlen. Der nachzuzahlende Betrag kann bis auf das Dreifache erhöht werden. Strafbar macht sich ferner jede/jeder Abgabepflichtige, die/der der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Bemessungsgrundlagen gemäß § 4 überhaupt nicht oder nicht termingemäß übermittelt. Sie/Er kann von dieser Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 727,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Arreststrafe von bis zu 4 Wochen bestraft werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 23/2013
04.02.2014
(1) Zur Durchführung des Strafverfahrens ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, zu deren Gebiet das ganze Jagdgebiet oder der größere Teil desselben gehört.
(2) Die Strafbeträge fließen dem Land zu.
Steiermark
Die Erträgnisse der Abgabe von verpachteten Jagden fließen zu 85 % dem Land Steiermark und zu 15 % der Steiermärkischen Landesjägerschaft zu, die Erträgnisse der Abgabe von nicht verpachteten Jagden fließen zu 100 % dem Land Steiermark zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 5/2012
04.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
03.09.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1965 in Kraft.
(2) Die bisher auf dem Gebiete der Jagdabgabe geltenden Vorschriften sind für Einhebungszeiträume ab 1.April 1965 nicht mehr anzuwenden.
(1) Die Neufassung der §§ 2 Abs. 1 lit. c, 3, 6 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1996 ist mit 1. April 1997 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 1 und 6 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Änderung des Gesetzestitels und des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(4) Die Änderung der §§ 1, 2 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 6 durch die Novelle, LGBl. Nr. 23/2013, tritt mit 1. April 2013 in Kraft.
(5) Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 5/2012, LGBl. Nr. 23/2013, LGBl. Nr. 87/2013
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 30. Jänner 2007, mit der nähere Vorschriften über das Dienstabzeichen sowie den Dienstausweis der Aufsichtsorgane für den Schiunterricht erlassen werden
StF: LGBl. Nr 12/2007
22.03.2023
Wien
Gesetz über Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen vor Pflanzenschädlingen (Wiener Pflanzenschutzgesetz)
StF: LGBl. Nr. 22/2021
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
19.04.2021
Wien
(1) Mit diesem Gesetz werden Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes zur Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Pflanzengesundheitsrisiken wie Krankheiten, Schädlingen und dergleichen und den Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken fallen:
(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an andere, insbesondere landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(3) Dieses Gesetz betrifft nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere (Wild) im Sinne des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2020.
19.04.2021
Wien
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien zur Vollziehung der
(2) Der Magistrat der Stadt Wien kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung von Maßnahmen im Sinnes dieses Gesetzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter seiner Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, – allenfalls auch befristet – übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können, unbeschadet der Vorschriften der im § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, nur übertragen werden, wenn die übertragende Stelle für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
Die Übertragung ist umgehend zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die in Z 1 bis 3 oder den § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 2 Abs. 5 genannten Rechtsakten der Europäischen Union angeführt sind, nicht mehr vorliegen.
(3) Der juristischen Person im Sinne des Abs. 2 kommen die Rechte und Pflichten der Behörde im Umfang der Übertragung zu. Bei Erfüllung ihrer Aufgaben sind die juristischen Personen an die Weisungen der übertragenden Behörde gebunden.
(4) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU), soweit diese die Zuständigkeit des Landes Wien betreffen.
(5) Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU) erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit diese im Rahmen dieses Gesetzes die Zuständigkeit des Landes Wien betreffen, unmittelbar anwendbar.
19.04.2021
Wien
(1) Die Amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes – das sind der Magistrat der Stadt Wien und allenfalls die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 übertragen wurden – bilden gemäß § 2 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien kann, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, zur Ausführung von Rechtsvorschriften und Vorgaben der Europäischen Union nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen durch Verordnung erlassen, insbesondere in Rücksicht der Verordnung (EU) 2017/625 und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften.
19.04.2021
Wien
(1) Der Magistrat der Stadt Wien hat
(2) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von jeglichen Grundstücken, Baulichkeiten, Anlagen und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, haben neben ihren Verpflichtungen nach Art. 14 bis 16 der Verordnung (EU) 2016/2031
(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 oder den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften erforderlich ist, hat der Magistrat der Stadt Wien den Verpflichteten gemäß Abs. 2, erforderlichenfalls unter Anordnung von Auflagen und Bedingungen, folgende Maßnahmen vorzuschreiben:
(4) Maßnahmen gemäß Abs. 3, die sich nicht an konkrete Personen richten, sondern genereller Natur sind, dürfen vom Magistrat der Stadt Wien, sofern die sachlichen Gegebenheiten dies erfordern, auch durch Verordnung festgelegt werden.
(5) Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen bei entsprechenden sachlichen Gegebenheiten, auch vorbeugend für das Landesgebiet oder Teilgebiete angeordnet werden und bei Bedarf im Einzelfall auch mit Bedingungen und/oder Auflagen erfolgen.
(6) Der Magistrat der Stadt Wien kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen.
19.04.2021
Wien
(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031, durch die die Grenzen des Bundeslandes Wien zum Bundesland Niederösterreich überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 5 der genannten Verordnung (EU) über die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitende abgegrenzte Gebiete sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes, insbesondere von Notfallplänen gemäß Art. 25 oder Aktionsplänen gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/2031, an das leitende Organ des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
(3) Sofern dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, dürfen von der Europäischen Union für die in diesem Gesetz bzw. der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen (EU) vorgesehenen Aufgaben bestellte Organe die gesetzlichen Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten (Maßnahmen) nach diesem Gesetz oder der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen (EU) begleiten.
19.04.2021
Wien
(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes sowie der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen dürfen von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden.
19.04.2021
Wien
(1) Die Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten (Abs. 3) durch den Magistrat bzw. seiner Organe ist ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und rechtlichen Anordnungen im sachlich richtigen, angemessenen und nur im für den Vollzug der jeweiligen Norm gebotenen Umfang zulässig, sofern dies unerlässlich ist
(2) Die Übermittlung dieser Daten sowie solcher Daten, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, ist zwischen den einzelnen Amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden, sowie den gemäß den Gesetzen der anderen Bundesländer betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen mit der Vollziehung betrauten Behörden, als auch den entsprechenden EU-Behörden, in dem Umfang als dies gemäß dem Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 und der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU) vorgesehen und zur Erfüllung der in den genannten Bestimmungen enthaltenen Aufgaben erforderlich ist, zulässig, sofern dies
geboten ist.
(3) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 sind: Identifikations-, Erreichbarkeits-, Kontakt-, Qualifikationsdaten bzw. solche, die die fachliche Eignung beurteilen lassen, Daten im Zusammenhang mit Ausbildung, Fort- und Weiterbildung bzw. in diesem Zusammenhang stehende Prüfungsdaten, ferner Daten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Pflanzenbereich, Daten, die erforderlich sind, um eine Gefahr oder unmittelbar drohende Gefahr für die Pflanzengesundheit rechtzeitig und nachhaltig abwenden zu können und Daten zur Verlässlichkeit von natürlichen Personen einschließlich Strafregisterauskünfte bezogen auf Verstöße gegen den Pflanzenschutz.
(4) Unrichtige Daten haben unverzüglich nach Kenntnis der Unrichtigkeit berichtigt oder gelöscht zu werden.
(5) Die angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten ist in Entsprechung der Anforderung der Datenschutz-Grundverordnung (DSVG) sicherzustellen und zu gewährleisten.
(6) Die Löschung personenbezogener Daten ist binnen eines Jahres nach Kenntnis
durchzuführen.
Stehen die in a) und b) bezeichneten Vorgänge auch mit einer anderen Angelegenheit des Pflanzenschutzes in unmittelbarem Zusammenhang oder Abhängigkeit, dann ist erst binnen eines Jahres nach Kenntnis des rechtskräftigen Abschlusses bzw. der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen der in Abhängigkeit stehenden Angelegenheit zu löschen. Im Übrigen sind personenbezogene Daten nicht länger als im Hinblick auf den Zweck ihrer Erhebung unbedingt erforderlich zu speichern und anschließend zu löschen.
19.04.2021
Wien
(1) Wer gegen
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 60.000 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen (wie Behältnisse, Gerätschaften, aber auch Anlagen, etc.), die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und andere Gegenstände (wie Behältnisse, Gerätschaften, aber auch Anlagen, etc.), die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, schon durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
19.04.2021
Wien
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze und Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehenden Fassung:
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf
19.04.2021
Wien
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen (Wiener Pflanzenschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 36/2002, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 31/2012, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren folgende Verordnungen ihre gesetzliche Grundlage und treten daher zu diesem Zeitpunkt außer Kraft:
(4) Bis zum 31. Dezember 2021 gelten nachfolgende Verordnungen als Verordnungen im Sinne des § 4 fort:
(5) Folgende Verordnungen bleiben als Verordnungen im Sinne des § 4 weiter in Kraft:
(6) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10.7.2000, S. 1 – 112, soweit sie auf Grund der Verordnung (EU) 2016/2031 noch in Kraft ist, umgesetzt.
19.04.2021