Wappen Gemeindefarben Irnfritz
20000146Announcement23.12.1972Originalquelle öffnen →
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission)
StF.: LGBl. Nr. 65/2003
Auf Grund des § 24 Abs. 6 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/2003, wird verordnet:
15.05.2014
Wien
(1) Der Gleichbehandlungskommission (§ 19 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG), im Folgenden Kommission genannt, gehören als Mitglieder an:
(2) Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle.
Wien
(1) Den Vorsitz übt die oder der mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete der Gemeinde Wien (§ 1 Abs. 1 Z 1) aus. Die oder der Vorsitzende wird durch ihr oder sein Ersatzmitglied – bei zwei Ersatzmitgliedern durch das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist durch das zweitgereihte Ersatzmitglied – vertreten.
(2) Der Vorsitz wird für die Funktionsdauer der Kommission (§ 19 Abs. 4 W-GBG) ausgeübt.
(3) Bei Enden der Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden in der Kommission übt bis zur Neubestellung einer oder eines Vorsitzenden die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des ausgeschiedenen Vorsitzenden – bei einer Stellvertretung durch zwei Ersatzmitglieder das erstgereihte, wenn dieses verhindert ist das zweitgereihte Ersatzmitglied – den Vorsitz aus.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall, dass die Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden (ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters) länger als sechs Monate ruht.
Wien
(1) Der oder dem Vorsitzenden obliegen:
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt die Kommission nach außen.
(3) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden sind die in Abs. 1 genannten Aufgaben unter Beachtung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden wahrzunehmen.
Wien
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben an den Sitzungen (Verhandlungen), zu welchen sie geladen sind, teilzunehmen.
(2) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen und die Verhinderung umgehend dem Büro der Gleichbehandlungskommission (im Folgenden: Büro) mitzuteilen. Hat ein Mitglied zwei Ersatzmitglieder, hat es das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist das zweitgereihte Ersatzmitglied, zu verständigen und dem Büro auch den Namen des verständigten Ersatzmitgliedes mitzuteilen.
(3) Ist ein Mitglied voraussichtlich durch mehr als drei Wochen verhindert an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, hat es das Büro davon in Kenntnis zu setzen. Fällt eine Sitzung der Kommission in einen derartigen Abwesenheitszeitraum oder ist die Verhinderung eines Mitgliedes, an einer Sitzung der Kommission teilzunehmen, offenkundig, hat die oder der Vorsitzende dessen Ersatzmitglied zu laden. Hat ein Mitglied zwei Ersatzmitglieder, hat die oder der Vorsitzende das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist das zweitgereihte Ersatzmitglied, zu laden.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters folgende in ihrer Person gelegene Umstände, die zu einem Ruhen oder Enden der Mitgliedschaft in der Kommission führen, unverzüglich nach deren Kenntnis dem Büro bekannt zu geben:
(5) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) befangen (§ 7 Abs. 1 AVG), ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes endgültig.
06.03.2018
Wien
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben insbesondere das Recht,
Wien
(1) Die oder der Vorsitzende und bei ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen, wobei auf die Durchführung regelmäßiger gemeinsamer Beratungen mit sachkundigen Personen (§ 21 Abs. 1 W-GBG) Bedacht zu nehmen ist. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder verlangen.
(2) Von der Einberufung einer Sitzung sind alle Mitglieder der Kommission, eine allfällig beigezogene Vertreterin der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, oder ein solcher Vertreter sowie weitere beizuziehende sachkundige Personen rechtzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung nachweislich zu verständigen. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
06.03.2018
Wien
(1) Die Tagesordnung einer Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden bestimmt. Ist eine Sitzung auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern einzuberufen, haben diese einen Vorschlag für die Tagesordnung zu erstatten.
(2) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied jeder Zeit bei der oder dem Vorsitzenden der Kommission einbringen, wobei bis zum Beginn der Sitzung gestellte Anträge schriftlich einzubringen sind. Die Mitglieder der Kommission und allfällig beizuziehende sachkundige Personen sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; allfällige Unterlagen sind weiterzuleiten.
Wien
(1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(2) Unbeschadet sonstiger Geheimhaltungspflichten ist der Inhalt von Beratungen der Kommission im Zusammenhang mit Gutachten nach § 22 W-GBG vertraulich zu behandeln.
24.09.2025
Wien
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, stellt die gefassten Beschlüsse fest und erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.
(2) Die oder der Vorsitzende hat auf eine rasche und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände richtet sich nach der Tagesordnung.
(3) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung vor Erschöpfung der Tagesordnung kann nur mit Zustimmung jener Mitglieder, deren ordnungsgemäß in die Tagesordnung aufgenommene Anträge wegen eines frühzeitigen Abbruches der Sitzung nicht mehr behandelt werden würden, beschlossen werden.
(4) Unabhängig von Abs. 3 zweiter Satz ist die Sitzung zu vertagen, wenn die Kommission in schweren Fällen einer behaupteten Diskriminierung im Sinn des § 7 W-GBG beschließt, von der Einvernahme der oder des von der Diskriminierung betroffenen Bediensteten abzusehen und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kommission zur Einvernahme dieser oder dieses Bediensteten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission zu entsenden (vgl. § 25 Abs. 1 Z 3 W-GBG).
Wien
(1) Für einen gültigen Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.
(2) Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch. Geheime Abstimmungen sind unzulässig. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben.
(3) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4) Wurde ein Verfahren gemäß § 22 W-GBG durchgeführt und kann die Kommission nicht in der Zusammensetzung, in der sie das Verfahren geführt hat, den Beschluss über die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit fassen, hat die oder der Vorsitzende die bisherigen wesentlichen Vorgänge des Verfahrens nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.
(5) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
(6) In den Fällen des § 21 W-GBG ist mit Ausnahme jener Fälle, in denen gemeinsame Beratungen mit sachkundigen Personen durchgeführt werden, eine Beschlussfassung auch im Umlaufweg zulässig.
Wien
Über eine Einvernahme (mündliche Verhandlung) in einem Verfahren gemäß § 22 W-GBG (Erstattung von Gutachten) ist eine Niederschrift (Verhandlungsschrift) gemäß § 14 AVG abzufassen.
Wien
(1) Über jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
(2) Das Sitzungsprotokoll hat zu enthalten:
17.04.2014
Wien
(1) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll hat zu enthalten:
(2) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist verschlossen zum Akt zu legen.
Wien
(1) Die Protokolle (§§ 12 und 13) sind am Ende der Sitzung durch alle Mitglieder (Ersatzmitglieder), die an der Sitzung (Beratung, Abstimmung) teilgenommen haben, zu unterfertigen. Unterbleibt die Unterfertigung des Protokolls durch ein teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied), ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes von der oder dem Vorsitzenden ausdrücklich im Protokoll festzuhalten.
(2) Sitzungsprotokolle (§ 12) sind darüber hinaus auch von allfällig beigezogenen sachkundigen Personen zu unterfertigen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Wien
Den Sitzungen der Kommission ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter der in § 16 Abs. 1 genannten Dienststelle als Schriftführerin oder Schriftführer beizugeben.
Wien
(1) Die Bürogeschäfte führt die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Führung der Bürogeschäfte der Wiener Gleichbehandlungskommission zuständige Dienststelle (Büro der Gleichbehandlungskommission).
(2) Zu den Bürogeschäften gehören insbesondere:
Wien
(1) Diese Geschäftsordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.
(2) Auf in § 44a Abs. 3 W-GBG genannte Verfahren findet diese Geschäftsordnung in der am 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Überwachungsgebühren für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane (Oö. Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2001)
StF: LGBl. Nr. 125/2001
Auf Grund des § 5a Abs. 3 Z. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2000, wird verordnet:
Oberösterreich
§ 1
Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z. 4 und 5 Sicherheitspolizeigesetz), die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren gemäß § 2 in Bauschbeträgen einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.
Oberösterreich
§ 2
(1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes 14 Euro je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 21 Euro je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.
(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 10 Euro je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 21 Euro je Minute.
(3) Bei Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, beträgt die Gebühr nach Abs. 1 5 Euro je angefangene halbe Stunde.
Oberösterreich
§ 3
Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht aber der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg zum Ort des Vorhabens zugrunde zu legen.
Oberösterreich
§ 4
Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von der Behörde vorzuschreiben und einzuheben, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.
Oberösterreich
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1998, LGBl. Nr. 100, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.
Niederösterreich
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 22. August 1972 über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Marktgemeinde Irnfritz
StF: LGBl. 1210/9-0
Niederösterreich
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 22. August 1972, GZ. II/1-3523/2-1972, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 369/1965, der Marktgemeinde Irnfritz, politischer Bezirk Horn, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
Ein gespaltener Schild, im rechten Feld auf silbernem Grund ein roter Balken, im linken Feld auf schwarzem Grund drei goldene Korngarben, zwei zu eins gestellt.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Irnfritz festgesetzten Gemeindefarben “Weiß-Schwarz” genehmigt.
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