Wappen Gemeindefarben Asperhofen
20000145Announcement23.12.1972Originalquelle öffnen →
Burgenland
§ 1
(1) Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der nach dem Landesbeamtengesetz 1985, dem Gemeindebedienstetengesetz 1971 und dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 des Pensionsgesetzes 1965 sowie für die Anpassung der zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen wird für das Jahr 2002 mit 1,011 festgesetzt.
(2) Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 des Pensionsgesetzes 1965 wird für das Jahr 2002 mit 1,011 festgesetzt.
(3) Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der Betragsgrenzen des § 57e des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 lit. b des Landesbeamtengesetzes 1985 geltenden Fassung, wird mit 1,011 festgesetzt.
Burgenland
§ 2
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 26 des Pensionsgesetzes 1965, die im Februar 2002 Anspruch auf einen oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge haben, auf die § 1 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt zu jedem für Februar 2002 auszuzahlenden Ruhe- und Versorgungsbezug als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Jahrespensionseinkommen von nicht mehr als 10.525,17 Euro 1,8 % des Jahrespensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Jahrespensionseinkommen als 10.525,17 Euro gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von 305,23 Euro und der Erhöhung des Jahrespensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Unterschreitet die so ermittelte Einmalzahlung den Betrag von 1 Euro, so ist sie nicht auszuzahlen.
(2) Als Jahrespensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache des jeweiligen Ruhe- oder Versorgungsbezuges, auf den § 1 Abs. 1 anzuwenden ist und auf den im Februar 2002 Anspruch besteht, jedoch ohne Berücksichtigung der Anpassung nach § 1 Abs. 1.
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. April 1960 über Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Weiterverbreitung der Schweinepest und der ansteckenden Schweinelähmung
Stammfassung: LGBl. Nr. 27/1960
Auf Grund der §§ 2, 8, 10, 13, 15, 17, 23, 24, 25, 43 und 43a des Gesetzes vom 6. August 19,09, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl. 11 Nr. 348/1934, BGBl. Nr.441/ 1935, BGBl. Nr. 122/1949 und BGBl. Nr. 128/1954, sowie der hiezu ergangenen Ministerialverordnung vom 15.Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Verordnungen, BGBl. II Nr. 407/1934, BGBl. Nr. 140/1935, BGBl. Nr.200/1949, BGBl. Nr. 76/1955 und BGBl. Nr. 56/1959, wird verordnet:
(1) Gemeinden (Ortschaften, Ortschaftsteile), in denen ein Fall von Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung amtlich festgestellt wurde, sind Sperrgebiete; ebenso Gemeinden (Ortschaften, Ortschaftsteile), die an eine verseuchte Gemeinde (Ortschaften, Ortschaftsteile) unmittelbar angrenzen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Sperrgebiete in den Gemeinden ihres Bezirkes ortsüblich zu verlautbaren.
(3) An den Grenzen der Sperrgebiete sind bei den Zufahrtsstraßen und wegen Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Gesperrt wegen Schweinepest“ oder „Gesperrt wegen ansteckender Schweinelähmung“ gut sichtbar anzubringen.
Für die Sperrgebiete wird verfügt:
(1) Wenn in einem politischen Bezirk Schweinepest oder ansteckende Schweinelähmung amtlich festgestellt wurde, dürfen auf die Dauer der Seuche außerhalb der Sperrgebiete in Steiermark Schweine auf Schweinemärkte, Schweineversteigerungen, Schweineschauen, Eberkörungen und Viehmärkte nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes verbracht werden.
(2) Die Veranstalter von Schweinemärkten, Schweineversteigerungen, Schweineschauen und Eberkörungen sowie sonstiger Auftriebe von Schweinen haben spätestens 8 Tage vorher beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die Bewilligung hiefür anzusuchen.
(1) Mit der amtlichen Erklärung der Bezirksverwaltungsbehörde über das Erlöschen der Schweinepest oder der ansteckenden Schweinelähmung sind die Sperre des Gebietes (§ 1 Abs. 1) und die damit nach § 2 verfügten Anordnungen für diesen Seuchengang aufgehoben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Erlöschen der Seuche in den Gemeinden ihres Bezirkes ortsüblich zu verlautbaren.
(2) Ist die Seuche in allen politischen Bezirken für erloschen erklärt, sind die Bestimmungen § 3 für diesen Seuchengang aufgehoben. Sowohl die amtliche Feststellung der Seuche als auch ihr Erlöschen in Steiermark wird vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt gesondert kundgemacht.
Übertretungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung werden nach den §§ 63 und 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Niederösterreich
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 30. August 1972 über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Asperhofen
StF: LGBl. 1210/8-0
Niederösterreich
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 30. August 1972, GZ. II/1-3774/1-1972, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 369/1965, der Gemeinde Asperhofen, politischer Bezirk St. Pölten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
In einem geteilten Schild, im oberen blauen Feld eine goldene Korngarbe, die von einem der Schildesteilung dienenden silbernen abflatternden Band gebunden wird, im unteren schwarzen Feld ein silberner Stufenbalken.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Gemeinde Asperhofen festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Schwarz” genehmigt.
Wien
CELEX-Nr.: 32022L2041
Gesetz über die Personalvertretung bei der Gemeinde Wien (Wiener Personalvertretungsgesetz – W-PVG)
StF: LGBl. Nr. 49/1985
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
26.05.2014
Wien
(1) Für die Bediensteten der Gemeinde Wien ist eine Personalvertretung einzurichten.
(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, Personen, die
(3) Als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
Wien
entfällt; LGBl Nr. 49/2013 vom 16.12.2013
Wien
(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit sowohl auf die Interessen der Bediensteten als auch auf das öffentliche Wohl und die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Arbeiterkammer Wien, Österreichischer Gewerkschaftsbund – younion _ Die Daseinsgewerkschaft) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4) Die Organe der Personalvertretung können zu ihrer Beratung gewählte Mitglieder anderer Personalvertretungsorgane, Vertreterinnen und Vertreter der im Abs. 3 genannten Berufsvereinigungen, sachkundige Bedienstete und Sachverständige einladen, sofern dadurch die Geheimhaltungspflicht gemäß § 36 nicht gefährdet wird.
08.08.2025
Wien
(1) Organe der Personalvertretung sind
(2) Personalvertreterinnen und Personalvertreter im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen und die zu Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG berufenen Personen.
20.07.2023
Wien
(1) Dienststellen sind dienstliche Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine räumliche, verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Für zwei oder mehrere Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare sowie für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können mehrere Organe der Personalvertretung gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist; dabei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf wahlberechtigten Bediensteten zusammen mit anderen Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung geschaffen werden. Unter der gleichen Voraussetzung können auch für Teile mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung gebildet werden.
(3) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Organe der Personalvertretung gebildet werden, hat der Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem zu bestimmen. Dabei ist der Sitz der gemeinsamen Organe der Personalvertretung festzulegen. Vor der Erstellung dieses Vorschlags hat der Zentralausschuss die betroffenen Hauptausschüsse und die betroffenen Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) anzuhören.
(4) Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die gemäß Abs. 2 und 3 zusammengefaßten oder getrennten Dienststellen (Dienststellenteile) jeweils als eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Die Dienststellen gemäß Abs. 1 und 4 sind vom Magistrat kundzumachen.
(6) Bedienstete einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Bediensteten, die in dieser Dienststelle beschäftigt sind oder in keiner Dienststelle der Gemeinde Wien beschäftigt sind und im Stand dieser Dienststelle geführt werden. Bedienstete, die in mehreren Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigt sind, gelten als Bedienstete jener Dienststelle, in der sie überwiegend beschäftigt sind; bei gleichem Beschäftigungsausmaß gelten sie als Bedienstete jener Dienststelle, in deren Stand sie geführt werden.
(7) Für die gemäß dem Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1999, zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes als Dienststellen im Sinn des W-PVG jene räumlichen, verwaltungsmäßigen oder betriebstechnischen Organisationseinheiten der im § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes angeführten Gesellschaften gelten, die unmittelbar vor dieser Betriebsaufnahme Dienststellen gemäß Abs. 1 und 4 waren.
04.01.2018
Wien
(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt
(3) Die Dienststellenversammlung ist berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen) zu stellen. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt (§ 6 Abs. 7), so steht dieses Recht jeder Teildienststellenversammlung zu. Der Dienststellenausschuß hat über diese Anträge zu beraten und hierüber spätestens in der nächsten Dienststellenversammlung zu berichten.
Wien
(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuß (von den Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen (§ 4 Abs. 1) sind von der Einberufung in Kenntnis zu setzen.
(2) Eine Dienststellenversammlung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Bediensteten oder der Mitglieder des Dienststellenausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
(3) Bei Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) oder, wenn ein Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von der bzw. dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterlässt diese bzw. dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung der bzw. dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.
(4) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter und bei deren bzw. dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses. In Dienststellen, in denen kein Dienststellenausschuss zu bilden ist, führt die an Lebensjahren älteste anwesende Vertrauensperson den Vorsitz. In den Fällen des Abs. 3 führt den Vorsitz die bzw. der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.
(5) Die Teilnahme an der Dienststellenversammlung ist allen Bediensteten zu ermöglichen, sofern dies mit der Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes vereinbar ist.
(6) In der Dienststellenversammlung ist jede bzw. jeder Bedienstete stimmberechtigt, die bzw. der am Tage der Dienststellenversammlung Bedienstete bzw. Bediensteter der Dienststelle (§ 4 Abs. 6) ist. Der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen) kann zur Dienststellenversammlung die im § 2 Abs. 4 angeführten Personen zur Beratung sowie Vertreterinnen und Vertreter des Magistrats zur Auskunftserteilung einladen.
(7) Bei zusammengefaßten Dienststellen (§ 4 Abs. 2 und 3) oder bei Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann in den Fällen des § 5 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenausschusses nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt. Die Mitglieder des Dienststellenausschusses sind jedoch auch bei der Teilnahme an mehreren Teildienststellenversammlungen in derselben Angelegenheit nur einmal stimmberechtigt.
(8) Im Falle des § 5 Abs. 2 Z 1 werden die Beschlüsse der Dienststellenversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die in den einzelnen Teildienststellenversammlungen abgegebenen Stimmen zusammenzuzählen.
(9) Im Falle des § 5 Abs. 2 Z 2 bedarf der Beschluß der Dienststellenversammlung der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle.
(10) Im Falle des § 5 Abs. 3 werden die Beschlüsse der Dienststellenversammlung oder der Teildienststellenversammlung in Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Bediensteten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Wien
(1) In jeder Dienststelle sind Vertrauenspersonen zu wählen. Die Anzahl der Vertrauenspersonen beträgt bei jeder Dienststelle mit
5 bis
9 Bediensteten eine,
10 bis
19 Bediensteten zwei,
20 bis
50 Bediensteten drei,
51 bis
100 Bediensteten vier,
101 bis
200 Bediensteten sieben.
Bei Dienststellen mit mehr als 200 Bediensteten erhöht sich die Anzahl der Vertrauenspersonen für je weitere 100 Bedienstete um eine, bei Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eine. Bruchteile von Hundert bzw. Vierhundert werden voll gerechnet.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle (§ 13 Abs. 2) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Vertrauenspersonen während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.
(3) Beträgt in einer Dienststelle die Anzahl der Vertrauenspersonen mindestens drei, so bilden diese den Dienststellenausschuss.
(4) Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, bei der dieses Organ errichtet ist.
20.07.2023
Wien
(1) Die Dienststellen im Sinn des § 4 sind in höchstens sechs Hauptgruppen zusammenzufassen. Drei Hauptgruppen haben die Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien (einschließlich der Unternehmungen, des Verwaltungsgerichts Wien sowie des Stadtrechnungshofs Wien) und bis zu drei Hauptgruppen die Dienststellen, auf die sich das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz bezieht, zu umfassen.
(2) Die Bezeichnungen der Hauptgruppen sowie die Aufteilung der einzelnen Dienststellen auf diese Hauptgruppen hat der Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem zu bestimmen und kundzumachen. Dabei sind die in der Wiener Stadtverfassung und in den Statuten der Unternehmungen festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung bzw. die Organisationsstrukturen im Sinn des § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetzes zu berücksichtigen.
20.07.2023
Wien
(1) In der gemäß § 8 für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ gebildeten Hauptgruppe ist für jede der in Abs. 3 genannten, aus den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe zusammengefassten Gruppen eine berufliche Vertretung in den im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, vorgesehenen Angelegenheiten einzurichten. Dazu sind von den diesen Gruppen zugeordneten Bediensteten jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Berufsgruppe sowie für diese jeweils zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.
(2) Der Wirkungsbereich der gewählten Vertretungen gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf die einer Gruppe gemäß Abs. 3 zuzuordnenden Bediensteten, sofern für diese das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz gilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 5 KA-AZG.
(3) Die Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 KA-AZG sind in folgende Gruppen zusammenzufassen:
20.07.2023
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 16/2023 vom 13.7.2023
14.11.2023
Wien
entfällt; LGBl. für Wien Nr. 49/2013 vom 16.12.2013
07.05.2014
Wien
(1) Für jede Hauptgruppe (§ 8) ist ein Hauptausschuss zu bilden.
(2) Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse. Überdies haben Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten ein zusätzliches Mitglied, Dienststellen mit mehr als 1.000 Bediensteten zwei und Dienststellen mit mehr als 2.000 Bediensteten drei zusätzliche Mitglieder in den Hauptausschuss zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Dienststellenausschuss aus seiner Mitte zu wählen. Die Vertrauenspersonen der Dienststellen, bei denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind, haben aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Hauptausschuss zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Die Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des § 8a und im Fall ihrer Verhinderung die jeweiligen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind den Sitzungen des Hauptausschusses, für den sie bestellt sind, als ständige Mitglieder beizuziehen. Bei der Beschlussfassung kommt ihnen kein Stimmrecht zu, sofern sie nicht zugleich Mitglieder im Sinn des ersten bis dritten Satzes sind.
(3) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, der innerhalb der Hauptgruppe zumindest eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter angehört, muss im Hauptausschuss mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs. 2 mandatsstärksten Wählerinnen- und Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) der Hauptgruppe auf die Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimale größer als 4 ist.
(4) Erreicht eine Wählerinnen- und Wählergruppe auf Grund des Abs. 2 die Mindestanzahl der Mandate gemäß Abs. 3 nicht, so haben die Personalvertreterinnen und Personalvertreter der Hauptgruppe, die dieser Wählerinnen- und Wählergruppe angehören, die fehlenden Mitglieder des Hauptausschusses aus ihrer Mitte zu wählen.
(5) Der Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen, für die der Hauptausschuss errichtet ist.
(6) Der Hauptausschuss kann zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten einen Geschäftsführungsausschuss als ständigen Bestandteil des Hauptausschusses einrichten. Die Anzahl der aus der Mitte des Hauptausschusses zu nominierenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Geschäftsführungsausschusses bestimmt der Hauptausschuss. Dabei ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) hat die Wählerinnen- und Wählergruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführungsausschusses neuerlich eine Nominierung innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen.
(7) Der Hauptausschuss kann auch beschließen, dass der Geschäftsführungsausschuss in den Angelegenheiten, für deren Behandlung er eingesetzt ist, anstelle des sonst zuständigen Hauptausschusses Beschlüsse fasst. In diesem Fall kann die Kassierin bzw. der Kassier des Personalvertretungsfonds (§ 44 Abs. 2) als ständiges nicht stimmberechtigtes Mitglied dem Geschäftsführungsausschuss beigezogen werden.
(8) Der Geschäftsführungsausschuss ist dem Hauptausschuss über sämtliche Beschlüsse berichtspflichtig und kann mit Mehrheitsbeschluss des Hauptausschusses jederzeit abberufen werden.
20.07.2023
Wien
(1) Zur Gesamtvertretung der Bediensteten ist ein Zentralausschuss zu bilden.
(2) Mitglieder des Zentralausschusses sind die Vorsitzenden der Hauptausschüsse. Überdies haben Hauptgruppen mit bis 5 000 Bediensteten ein, mit 5 001 bis 7 500 Bediensteten zwei, mit 7 501 bis 10 000 Bediensteten drei, mit 10 001 bis 15 000 Bediensteten vier, mit 15 001 bis 20 000 Bediensteten sechs und mit mehr als 20 000 Bediensteten sieben zusätzliche Mitglieder in den Zentralausschuss zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Hauptausschuss aus dem Kreis der Personalvertreterinnen und Personalvertreter der Hauptgruppe zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, der zumindest eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter angehört, muss im Zentralausschuss mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs. 2 mandatsstärksten Wählerinnen- und Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) auf die Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimale größer als 4 ist.
(4) Erreicht eine Wählerinnen- und Wählergruppe auf Grund des Abs. 2 die Mindestanzahl der Mandate gemäß Abs. 3 nicht, so haben die Personalvertreterinnen und Personalvertreter, die dieser Wählerinnen- und Wählergruppe angehören, die fehlenden Mitglieder des Zentralausschusses aus ihrer Mitte zu wählen.
(5) Dem Zentralausschuss obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsame Auflösung des Hauptausschusses, aller Geschäftsführungsausschüsse und aller Dienststellenausschüsse sowie die Abberufung aller Vertrauenspersonen auf Antrag des Hauptausschusses. Der Beschluss ist in Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder zu fassen und bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
20.07.2023
Wien
Zur Entgegennahme und Erörterung von Berichten kann der Zentralausschuss für sämtliche Personalvertreterinnen und Personalvertreter sowie für die Personalvertreterinnen und Personalvertreter einzelner oder mehrerer Hauptgruppen eine Konferenz einberufen. Eine Personalvertreterkonferenz ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn mehr als ein Viertel der Personalvertreterinnen und Personalvertreter einer Hauptgruppe oder der Mitglieder eines Hauptausschusses oder der Mitglieder des Zentralausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. Den Vorsitz in der Personalvertreterkonferenz führt die bzw. der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter.
Wien
(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) werden durch unmittelbare und geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen.
(2) Wahlberechtigt sind die Bediensteten, die in der für die Wahl des (der) jeweiligen Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) abgeschlossenen Wählerinnen- und Wählerliste (§ 20 Abs. 2 bis 4) enthalten sind.
(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Bediensteten, die an dem Tag, der acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag liegt, das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereits mindestens sechs Monate Bedienstete sind, wobei die in einem früheren, nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Dienst- oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit auf die sechsmonatige Frist anzurechnen ist.
(4) Wählbar sind nicht
18.12.2018
Wien
Auf die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des § 8a und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 1 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienststelle die jeweilige Gruppe gemäß § 8a Abs. 3 tritt. Überdies sind Bedienstete nicht wählbar, die als Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Dienstbehörde (der Dienstgeberin) gegenüber der Gesamtheit der Angehörigen der jeweiligen Gruppe fungieren und maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.
20.07.2023
Wien
(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) sind bei den Dienststellen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, bei Dienststellen mit mehr als 3.000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.
(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss (von den Vertrauenspersonen) zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss (durch die Vertrauenspersonen) vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses (jenen Vertrauenspersonen), deren Wählerinnen- und Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Bleibt der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen) untätig, so hat der Hauptausschuss die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Der Dienststellenwahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses bleiben bis zum ersten Zusammentritt des neu bestellten Dienststellenwahlausschusses im Amt.
(5) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) kandidierende Wählerinnen- und Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung einer Wahlzeugin bzw. eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuss. Wählerinnen- und Wählergruppen, die im Dienststellenwahlausschuss gemäß Abs. 3 nicht vertreten sind, sind berechtigt, eine weitere Wahlzeugin bzw. einen weiteren Wahlzeugen zu entsenden. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen müssen zu einem Dienststellenausschuss derselben Hauptgruppe wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den gemäß §§ 23 bis 27 stattfindenden Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse sind in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. § 31 Abs. 4 bis 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.
(7) Der Dienststellenausschuss kann
20.07.2023
Wien
Vor jeder Wahl der Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des § 8a sowie ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist am Sitz des Hauptausschusses, für den sie bestellt sind, ein gemeinsamer Wahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Hauptausschuss zu bestellen sind. Im Übrigen ist § 15 Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Die Durchführung der Wahl hat unter sinngemäßer Heranziehung der für die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse geltenden Bestimmungen (§§ 22 bis 29) zu erfolgen.
20.07.2023
Wien
(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG ist am Sitze des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zu einem der Dienststellenausschüsse wählbar sein. Im Übrigen ist § 15 Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
20.07.2023
Wien
(1) § 30 Abs. 1 bis 3 ist auf den Dienststellen- bzw. Zentralwahlausschuss und auf die Sprengelwahlkommission sinngemäß anzuwenden.
(2) Erlischt die Funktion eines Mitgliedes, so tritt sein Ersatzmitglied an seine Stelle. Im übrigen ist gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 vorzugehen.
(3) Der Abs. 2 ist für die Dauer des Ruhens der Funktion eines Mitgliedes sinngemäß anzuwenden.
(4) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Mitglied des Wahlausschusses oder der Sprengelwahlkommission hat im Streitfall der Zentralwahlausschuss von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Mitgliedes oder des Wahlausschusses (der Sprengelwahlkommission) zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
20.07.2023
Wien
(1) Die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG ist vom Zentralwahlausschuss unter Bekanntgabe des allgemeinen Wahltages und des Zeitraumes der Auflage der Wählerinnen- und Wählerlisten (§ 20) zur Einsichtnahme spätestens acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag auszuschreiben. Die Ausschreibung ist jedenfalls in jenen Dienststellen, deren Personalvertreterinnen und Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.
(2) Der Zeitraum der Auflage der Wählerinnen- und Wählerlisten hat mindestens sieben und höchstens 14 Tage zu betragen und muss spätestens fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag und für alle Dienststellen am selben Tag enden.
(3) Der Zentralwahlausschuss kann anlässlich der Wahlausschreibung für Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), beschließen, dass die Wahl an bis zu vier Tagen stattfindet, wobei sämtliche Wahltage unmittelbar aneinander anschließen und die zusätzlichen Wahltage vor dem allgemeinen Wahltag liegen müssen. Der Zentralwahlausschuss hat diesen Beschluss den hievon betroffenen Dienststellenwahlausschüssen unverzüglich mitzuteilen.
20.07.2023
Wien
(1) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Zentralwahlausschuss die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. In die nach Dienststellen (§ 4 Abs. 5 und 7) gegliederten Verzeichnisse sind alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (§ 1) aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerinnen- und Wählerlisten das 18. Lebensjahr vollenden, in keinem Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und deren Dienstverhältnis nicht auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist. Der Zentralwahlausschuss hat die Verzeichnisse unverzüglich an die Dienststellenwahlausschüsse weiterzuleiten.
(2) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerinnen- und Wählerlisten zu verfassen. Jeder Dienststellenwahlausschuss hat in die von ihm zu verfassende Wählerinnen- und Wählerliste alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (§ 1) aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerinnen- und Wählerliste das 18. Lebensjahr vollenden, in keinem Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, deren Dienstverhältnis nicht auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist und die Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuss (Vertrauensperson) gewählt wird. Wurden Sprengelwahlkommissionen (§ 15 Abs. 7) bestellt, ist die Wählerinnen- und Wählerliste entsprechend zu teilen.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Wählerinnen- und Wählerliste innerhalb des vom Zentralwahlausschuss festgelegten Zeitraumes zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in der Dienststelle aufzulegen. Gegen die Wählerinnen- und Wählerliste können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die der Dienststellenwahlausschuss innerhalb dreier Arbeitstage zu entscheiden hat.
(4) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses ist die innerhalb dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
20.07.2023
Wien
(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterinnen und Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss (Dienststellenwahlausschuss bzw. Wahlausschuss gemäß § 16) eingebracht werden.
(2) Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber (Kandidatinnen und Kandidaten) als die dreifache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidatinnen und Kandidaten, so gelten jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 1 vH der Wahlberechtigten der Dienststelle bzw. der Gruppe gemäß § 8a Abs. 3, mindestens aber von zwei Wahlberechtigten, unterschrieben sein.
(4) Der Wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Ausschusses (der Vertrauenspersonen) innerhalb dreier Arbeitstage zu entscheiden.
(5) Der Dienststellenwahlausschuss hat die von ihm und dem Wahlausschuss gemäß § 16 zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählerinnen- und Wählergruppe.
(6) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind unverzüglich vom Dienststellenwahlausschuss dem Zentralwahlausschuss und von diesem dem Magistrat schriftlich bekanntzugeben.
19.02.2024
Wien
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort (Orte) der Wahl zu bestimmen und kundzumachen.
(2) Wurden Sprengelwahlkommissionen (§ 15 Abs. 7) bestellt, so ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß und welche es vor den einzelnen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.
20.07.2023
Wien
(1) Die Dienststellenwahlausschüsse und die Sprengelwahlkommissionen haben die Wahlhandlung zu leiten.
(2) Jede bzw. jeder für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(3) Die Wahl hat mittels amtlicher vom Zentralwahlausschuss aufzulegender Stimmzettel („amtlicher Stimmzettel“) zu erfolgen. Der bzw. dem Wahlberechtigten sind vom Dienststellenwahlausschuss (von der Sprengelwahlkommission) ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben. Die bzw. der Wahlberechtigte hat den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen.
(4) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl ist zulässig, wenn die bzw. der Wahlberechtigte am Wahltag (an den Wahltagen) voraussichtlich verhindert sein wird, ihre bzw. seine Stimme vor dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss (der zuständigen Sprengelwahlkommission) abzugeben und sie bzw. er vom Zentralwahlausschuss zur Briefwahl zugelassen wurde; gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind so rechtzeitig an den Zentralwahlausschuss zu übermitteln, dass sie am allgemeinen Wahltag spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei diesem einlangen. Später einlangende Briefumschläge verbleiben beim Zentralwahlausschuss und sind bei der Stimmenauszählung durch den Dienststellenwahlausschuss nicht mehr zu berücksichtigen.
20.07.2023
Wien
(1) Die Sprengelwahlkommission hat nach Beendigung der Wahlhandlung dem Dienststellenwahlausschuss unverzüglich mitzuteilen, ob bei ihr mindestens 20 Wahlberechtigte ihre Stimmen abgegeben haben. Ist dies der Fall, hat die Sprengelwahlkommission die Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) zu öffnen, die Summen der gemäß Abs. 5 ungültigen sowie der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und die Ergebnisse dem Dienststellenwahlausschuss mitzuteilen. Haben weniger als 20 Wahlberechtigte ihre Stimmen für die Wahl des Dienststellenausschusses abgegeben, hat die Sprengelwahlkommission die Wahlkuverts ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln.
(2) Der Zentralwahlausschuss hat nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit unverzüglich dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss die bei ihm rechtzeitig eingelangten und für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) vorgesehenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Briefwählerinnen und Briefwähler ungeöffnet in einem verschlossenen versiegelten Umschlag zu übermitteln. Auf dem Umschlag ist die Zahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu vermerken. Der Erhalt ist vom Dienststellenwahlausschuss zu bestätigen. Falls keine an einen Dienststellenwahlausschuss zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind, hat der Zentralwahlausschuss dem jeweiligen Dienststellenwahlausschuss unverzüglich eine Leermeldung zu erstatten.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss darf die Wahlkuverts erst öffnen, nachdem die Wahlkuverts der Briefwählerinnen und Briefwähler oder die Meldung gemäß Abs. 2 letzter Satz und – sofern für Dienststellen Sprengelwahlkommissionen eingerichtet sind (§ 15 Abs. 7) – die Meldungen gemäß Abs. 1 erster Satz aller Sprengelwahlkommissionen und die gemäß Abs. 1 letzter Satz zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind.
(4) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Summe der gemäß Abs. 5 ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen unter Einbeziehung der Ergebnisse gemäß Abs. 1 zweiter Satz festzustellen.
(5) Eine Stimme ist ungültig, wenn ein Wahlkuvert keinen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) enthält oder aus der Kennzeichnung dieses Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählerinnen- und Wählergruppe die Wählerin ihre bzw. der Wähler seine Stimme abgeben wollte.
(6) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate im Dienststellenausschuss (der Vertrauenspersonen) ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
(7) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählerinnen- und Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben, entscheidet das Los.
(8) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Anzahl der auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate unverzüglich in der Dienststelle kundzumachen.
20.07.2023
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 16/2023 vom 13.7.2023
20.07.2023
Wien
(1) Die auf eine Wählerinnen- und Wählergruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern dieser Wählerinnen- und Wählergruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen.
(2) Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuss nach Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt die bzw. der Gewählte nicht innerhalb dreier Arbeitstage, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(3) Lehnt sie bzw. er die Wahl ab, so tritt das nach Abs. 5 berufene Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle.
(4) Erscheint eine Wahlwerberin bzw. ein Wahlwerber, die bzw. der in mehreren Wahlvorschlägen zum selben Organ der Personalvertretung genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlausschusses innerhalb einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie bzw. er sich entscheidet; auf den anderen Wahlvorschlägen ist sie bzw. er nach Abgabe ihrer bzw. seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin bzw. der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(5) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern folgenden Wahlwerberinnen und Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.
20.07.2023
Wien
Die Dienststellenwahlausschüsse haben das Ergebnis der Wahlen dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Dieser hat das Ergebnis dem Magistrat zur Kundmachung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien zu übermitteln.
20.07.2023
Wien
(1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 27) von jeder Wählerinnen- und Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte; gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(2) Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählerinnen- und Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
Wien
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) sind durch Verordnung des Stadtsenates zu erlassen.
20.07.2023
Wien
(1) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter ruht während der Zeit der Ausübung einer der in § 13 Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Funktionen und während der Abwesenheit wegen eines Sonder- oder Erholungsurlaubes, Freijahres oder Freiquartals, einer (Eltern-)Karenz, eines Karenzurlaubes, einer Pflegefreistellung, eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer von der Dienstgeberin angeordneten Aus-, Fort- oder Weiterbildung sowie einer die Funktionsausübung hindernden Krankheit oder eines Kuraufenthaltes, sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate andauern. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht die Funktion bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen der Funktion als Personalvertreter erst nach Ablauf von drei Monaten ein.
(2) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter ruht, sofern der Zentralausschuss nicht das Gegenteil beschließt:
(3) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter erlischt:
(4) Erlischt die Funktion der Personalvertreterin bzw. des Personalvertreters, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine nicht gewählte Kandidatin bzw. ein solcher Kandidat des Wahlvorschlages, der die ausscheidende Personalvertreterin bzw. den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidatinnen und Kandidaten desselben Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb zweier Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle der ausscheidenden Personalvertreterin bzw. des ausscheidenden Personalvertreters die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin bzw. ein solcher Kandidat jenes Wahlvorschlages, der die ausscheidende Personalvertreterin bzw. den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Der Abs. 4 ist sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Funktion (Abs. 1 und 2) anzuwenden. Fällt der Grund des Ruhens der Funktion weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter hat im Streitfall der Zentralausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin bzw. des betroffenen Personalvertreters, der anderen Vertrauensperson oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin bzw. dieser Personalvertreter angehört, zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Zentralausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
20.07.2023
Wien
(1) Die erste Sitzung des Ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung hat der Ausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter (ihre bzw. seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter) sowie die Schriftführerin bzw. den Schriftführer (die Schriftführerinnen und Schriftführer) zu wählen.
(2) Die Wählerinnen- und Wählergruppe, welche die meisten Mandate, bei Mandatsgleichheit die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt, hat ein Vorschlagsrecht für die bzw. den Vorsitzenden. Jeder Wählerinnen- und Wählergruppe, welche mindestens ein Drittel der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, steht ein Vorschlagsrecht für eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden zu. Bei den Hauptausschüssen und beim Zentralausschuss ist bezüglich der Anzahl der gültigen Stimmen die Summe der im jeweiligen Wirkungsbereich zur Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) auf die Wählerinnen- und Wählergruppe entfallenen gültigen Stimmen maßgebend.
(3) Steht einer Wählerinnen- und Wählergruppe ein Vorschlagsrecht gemäß Abs. 2 zu, sind bei der Wahl der bzw. des Vorsitzenden, der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters nur jene Stimmen gültig, die auf den Vorschlag der Wählerinnen- und Wählergruppe entfallen.
(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind von der bzw. dem Vorsitzenden und im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung von ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Wenn ein Viertel der Mitglieder, jedoch mindestens zwei, die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt, hat sie bzw. er den Ausschuss so einzuberufen, dass dieser innerhalb von zwei Wochen zusammentreten kann. Bei Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden und ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters und im Fall ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(5) Das zu einer Sitzung des Ausschusses eingeladene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Ausschusses, das verhindert ist seine Funktion auszuüben, kann sich bei der Sitzung durch ein von ihm bestimmtes Ersatzmitglied im Sinn des § 30 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung fernbleiben, können vom Ausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Der Ausschuß kann die Einsetzung eines oder mehrerer Unterausschüsse beschließen und diesen die Vorbereitung bestimmter wiederkehrender Angelegenheiten oder bestimmter Einzelangelegenheiten übertragen. Die Abs. 1 bis 6 sind auf den Unterausschuß sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Ausschuß kann durch Beschluß einzelne, von ihm genau zu umschreibende Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Das betraute Mitglied hat in jeder Sitzung des Ausschusses über seine Tätigkeit zu berichten.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung des Stadtsenates zu erlassen.
20.07.2023
Wien
(1) Die Funktion der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden. Gleichzeitig endet die Funktion der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Funktion der Organe:
(3) Der Ausschuß (die Vertrauenspersonen) führt nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6 die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Ausschusses (bis zur Wahl der neuen Vertrauenspersonen) weiter.
(4) Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß auch für die in § 4 Abs. 7 genannten Organisationseinheiten.
20.07.2023
Wien
Vor Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Funktion unmittelbar nach Ablauf der Funktionsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 2 bis 6 sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Funktionsdauer der anderen Organe innerhalb sechs Wochen nach Beendigung der Funktionsdauer des abtretenden Organes auszuschreiben. Eine Wahl der Mitglieder der anderen Organe findet in einem solchen Fall nicht statt.
20.07.2023
Wien
(1) Wird eine Dienststelle (§ 4 Abs. 1) neu geschaffen, so haben innerhalb zwölf Wochen der zuständige Hauptausschuß einen Dienststellenwahlausschuß für die neu geschaffene Dienststelle zu bestellen und der Zentralwahlausschuß die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Funktionsdauer des Zentralausschusses auszuschreiben.
(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die neu geschaffene Dienststelle gemäß § 4 Abs. 2 und 3 mit einer bestehenden Dienststelle zusammengefaßt wird und
(3) Wird die neu geschaffene Dienststelle gemäß § 4 Abs. 2 und 3 mit einer bestehenden Dienststelle zusammengefaßt und treffen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht zu, so ist Abs. 1 auf die zusammengefaßte Dienststelle anzuwenden.
(4) Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß auch für die in § 4 Abs. 7 genannten Organisationseinheiten.
Wien
(1) Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter haben bei Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) sinngemäß anzuwenden.
(4) Den Personalvertreterinnen und Personalvertretern, den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern (Stellvertreterinnen und Stellvertretern) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) ist unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens mit Ausnahme der Aufwandentschädigungen, Tagesgelder, Auslagenersätze bzw. Kostenersätze und Fehlgeldentschädigungen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren.
(5) Auf Antrag des Zentralausschusses, der vorher den jeweiligen Hauptausschuß zu hören hat, können unter Bedachtnahme auf die im § 2 festgelegten Grundsätze und die Anzahl der vertretenen Bediensteten einzelne Personalvertreterinnen und Personalvertreter unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens mit Ausnahme der Aufwandentschädigungen, Tagesgelder, Auslagenersätze bzw. Kostenersätze und Fehlgeldentschädigungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vom Dienst freigestellt werden. Ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß (§ 35 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 - BO 1994) und auf Frachtkostenersatz (§ 31 der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien) wird durch die Dienstfreistellung nicht berührt.
(6) Die Anzahl der unbefristet vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen und Personalvertreter darf zwei Promille der anläßlich der letzten Wahl aller Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) gemäß § 13 Abs. 2 insgesamt Wahlberechtigten nicht übersteigen.
20.07.2023
Wien
(1) Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung
(2) Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung aller ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw.Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission) sowie für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.
(4) Der Personalvertreterin bzw. dem Personalvertreter und dem Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission), die bzw. der oder das die ihr bzw. ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der Zentralausschuss ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach dem Erlöschen der Funktion, so kann der Zentralausschuss verfügen, dass die bzw. der Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter nicht wählbar ist. Gegen die Entscheidung des Zentralausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
08.08.2025
Wien
(1) Die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter darf während der Dauer ihrer bzw. seiner Funktion nur mit ihrer bzw. seiner schriftlichen Zustimmung in eine andere Dienststelle versetzt oder dienstzugeteilt werden. Dienstrechtliche Vorschriften zum Schutz der Bediensteten vor Versetzungen (Dienstzuteilungen) bleiben unberührt.
(2) Vor der Kündigung einer Personalvertreterin bzw. eines Personalvertreters, die bzw. der in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis steht, ist die Zustimmung des Zentralausschusses einzuholen; dasselbe gilt für die Kündigung oder Entlassung einer Personalvertreterin bzw. eines Personalvertreters, die bzw. der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis steht, es sei denn, daß auf sie bzw. ihn der Kündigungsgrund der § 42 Abs. 2 Z 7 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 - VBO 1995 bzw. § 129 Abs. 2 Z 7 W-BedG zutrifft. Stimmt der Zentralausschuß der Kündigung oder Entlassung nicht innerhalb dreier Wochen zu, so kann die Kündigung oder Entlassung wirksam nur nach Vorberatung durch die gemeinderätliche Personalkommission ausgesprochen werden.
(3) Hat der Zentralausschuß die Zustimmung gemäß Abs. 2 erteilt, so hat er die betroffene Personalvertreterin bzw. den betroffenen Personalvertreter unverzüglich zu verständigen. Die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter kann innerhalb einer Woche gegen die beabsichtigte Kündigung oder Entlassung bei der gemeinderätlichen Personalkommission Beschwerde erheben. In diesem Fall kann die Maßnahme wirksam nur nach Vorberatung durch die gemeinderätliche Personalkommission gesetzt werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf so viele Ersatzmitglieder (§ 26 Abs. 5) sinngemäß anzuwenden, wie eine Wählerinnen- und Wählergruppe Ausschußmitglieder (Vertrauenspersonen) aufweist; dabei ist die Reihenfolge des Wahlvorschlages entscheidend. Die Abs. 1 bis 3 gelten weiters bis zum Abschluss des Wahlverfahrens für die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) und für die auf einem zugelassenen Wahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerberinnen und Wahlwerber.
(5) Die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter und das Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission) dürfen wegen Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung ihrer Funktion während der Dauer und nach dem Ausscheiden aus der Funktion nur mit Zustimmung des Zentralausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
(6) Bei der Beschlußfassung im Zentralausschuß gemäß Abs. 2 bis 5 kommt der betroffenen Personalvertreterin bzw. dem betroffenen Personalvertreter kein Stimmrecht zu.
04.01.2018
Wien
(1) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
(2) Durch Abs. 1 werden die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten nicht berührt.
Wien
(1) Zur Erfüllung ihrer im § 2 umschriebenen Aufgaben stehen der Personalvertretung insbesondere die sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Mitwirkungsrechte zu. Zu den Mitwirkungsrechten gehört auch das Recht der Personalvertretung, in den in den Abs. 2 und 5 genannten Angelegenheiten Anträge zu stellen. Soweit nach anderen Gesetzen, die auf Dienststellen der Gemeinde Wien anzuwenden sind, dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht zusteht, kommt dieses der Personalvertretung zu. Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 99/2001, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19/2004, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/2004, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 43/2006, und dem Wiener Zuweisungsgesetz W-ZWG, LGBl. für Wien Nr. 29/2007, zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 zweiter Halbsatz, Abs. 5 Z 8, Abs. 7 Z 10 bis 12 sowie Abs. 7a Z 3 keine Anwendung.
Die Anträge der Personalvertretung sind durch den Magistrat in angemessener Frist zu behandeln.
(2) Folgende Maßnahmen bedürfen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der Zustimmung der Personalvertretung:
(3)
(4)
(5) Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen:
(6) Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können die in den Abs. 3 und 5 angeführten Fristen verkürzt werden. In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 7 ist Abs. 4 insoweit nicht anzuwenden, als dadurch die rechtzeitige Vorlage des Voranschlagsentwurfes (§ 86 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung) gefährdet werden würde. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr, in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(7) Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat der Personalvertretung unverzüglich nachweislich (z. B. per E-Mail) mitzuteilen:
(7a) Der Magistrat hat der Personalvertretung
(8) Der Personalvertretung obliegt es Bedienstete auf ihr Verlangen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, und zwar auch in Fällen, in denen sich die bzw. der Bedienstete nicht auf ein ihr bzw. ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann.
(9) Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind zuständig:
(10) Der gemäß Abs. 9 zuständige Hauptausschuß hat das Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellenausschüssen (Vertrauenspersonen), der Zentralausschuß mit den betroffenen Hauptausschüssen herzustellen.
(11) Der Magistrat ist berechtigt, den Organen der Personalvertretung personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der diesen Organen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Dazu gehören insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, die für die Beurteilung dienst- und besoldungsrechtlicher Ansprüche maßgebend sind, einschließlich der Wohnadresse und des Personenstandes. Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter sind zur vertraulichen Behandlung der ihnen übermittelten Daten verpflichtet.
(12) Hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Kündigung einer bzw. eines Bediensteten, die bzw. der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist der Kündigungsbescheid mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht.
(13) Hat die Dienstgeberin anläßlich der Kündigung oder Entlassung einer bzw. eines Bediensteten, die bzw. der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist die Kündigung oder Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären, wenn die bzw. der betroffene (ehemalige) Bedienstete innerhalb von sechs Wochen eine Klage einbringt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die bzw. der betroffene (ehemalige) Bedienstete von der Gesetzesverletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung endet.
08.08.2025
Wien
(1) Der Magistrat hat in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes die Personalvertretung rechtzeitig anzuhören und ihr innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wenn es die Personalvertretung innerhalb dieser Frist verlangt, hat der Magistrat über diese Fragen mit der Personalvertretung zu beraten.
(2) Der Magistrat ist weiters verpflichtet,
(3) § 39 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz und Abs. 9 Z 3 ist auf die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung nach Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Kommt der Magistrat einer Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 nicht nach, kann er von dem in seinen Mitwirkungsrechten verletzten Organ der Personalvertretung aufgefordert werden, seiner Verpflichtung innerhalb angemessener Frist nachzukommen. Ist eine solche Aufforderung auf Grund bereits gesetzter Maßnahmen nicht mehr sinnvoll oder wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, kann das zuständige Organ der Personalvertretung die Angelegenheit an den Zentralausschuss herantragen, der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einbringen kann. Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Grund dieser Beschwerde festzustellen, ob der Magistrat seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nachgekommen ist. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsgerichtes Wien gilt § 39 Abs. 4 Z 7.
(4a) Der Personalvertretung obliegt es,
(5) Weitergehende sich aus dem Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 oder dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ergebende Mitwirkungsrechte der Personalvertretung in Angelegenheiten des Bediensteten-(Arbeitnehmer-)schutzes bleiben unberührt.
(6) Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz und dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.
Wien
(1) Der Magistrat hat die Personalvertretung über geplante wirtschaftliche Maßnahmen, durch die die Organisation oder der Aufgabenbereich von Dienststellen, die Anzahl von Dienstposten oder die bestehenden Arbeitsmethoden wesentlich geändert werden, ehestmöglich zu informieren, allfällige Planungsunterlagen zu übermitteln und sich auf Verlangen der Personalvertretung mit dieser zu beraten. Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
(1a) Der Magistrat hat der Personalvertretung hinsichtlich der Geschäftsgruppenbudgets schriftlich den jeweiligen Voranschlag für die Geschäftsgruppe und eine Gegenüberstellung des jeweiligen Rechnungsabschlusses mit dem Voranschlag mitzuteilen, wobei jeweils der Personal- und Pensionsaufwand sowie der Sach- oder Zweckaufwand für jede in der Geschäftsgruppe vertretene Dienststelle bzw. Unternehmung gesondert auszuweisen sind. Weiters ist der Personalvertretung jedes Jahr spätestens acht Wochen vor der Budgetvorlage im Gemeinderat mündlich Auskunft über die künftige Entwicklung des jeweiligen Geschäftsgruppenbudgets zu erteilen.
(2) Bezüglich der Zuständigkeit der Organe der Personalvertretung zur Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß Abs. 1 ist § 39 Abs. 9 Z 3 und Abs. 10 anzuwenden. Zur Ausübung des Mitwirkungsrechts gemäß Abs. 1a ist der Hauptausschuss zuständig.
(3) Dem Zentralausschuß sind der Voranschlag und der Rechnungsabschluß der Gemeinde sowie die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen vor der Genehmigung durch den Gemeinderat nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(3a) Der Magistrat hat der Personalvertretung in einer in Abs. 1 genannten Angelegenheit über Verlangen die für die Entscheidung oder Antragstellung maßgebenden Grundlagen bekannt zu geben.
(4) Die im Abs. 1 und 3 genannten Maßnahmen und Angelegenheiten sind vor der Beschlußfassung durch das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan außerdem in einem Beirat für den wirtschaftlichen Interessensausgleich zu beraten, wenn dies
(5) Der Beirat für den wirtschaftlichen Interessensausgleich besteht aus der amtsführenden Stadträtin für die Finanzverwaltung als Vorsitzender bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Finanzverwaltung als Vorsitzenden, der amtsführenden Stadträtin für Personalangelegenheiten bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor (Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin) sowie der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralausschusses und zwei vom Zentralausschuss aus seiner Mitte zu bestellenden Personalvertreterinnen und Personalvertretern (Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer). Der Zentralausschuss hat weiters aus seiner Mitte für jede Vertreterin bzw. jeden Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ein Ersatzmitglied für die Vertretung im Verhinderungsfall zu bestellen.
(6) Die bzw. der Vorsitzende hat den Beirat zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Im Falle des Abs. 4 Z 2 ist sie bzw. er hiezu innerhalb zweier Wochen verpflichtet.
(7) Neben den ständigen Mitgliedern können von der bzw. dem Vorsitzenden des Beirates bis zu sechs gewählte Funktionärinnen und Funktionäre oder Bedienstete der Gemeinde Wien, von der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralausschusses bis zu sechs Personalvertreterinnen und Personalvertreter zu den Sitzungen des Beirates beigezogen werden.
(8) Der Beirat hat zu den Beratungsgegenständen einvernehmliche Stellungnahmen anzustreben. Kommt es zu keinem Einvernehmen, so haben die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer das Recht, ihre Stellungnahme dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan im Wege der bzw. des Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
(9) Die Abs. 4 bis 8 sind in dringlichen Fällen nicht anzuwenden, wenn die Beratung im Beirat ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann.
(10) § 40 gilt für die durch das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, das Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, das Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, das Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, das ASFINAG – Zuweisungsgesetz und das Wiener Zuweisungsgesetz erfassten Bereiche nicht.
04.01.2018
Wien
(1) Den Personalvertreterinnen und Personalvertretern ist die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Welche Akten oder Aktenteile eines behördlichen Verfahrens von der Akteneinsicht ausgenommen sind, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. In den übrigen Fällen sind vom Recht der Personalvertreterinnen und Personalvertreter auf Akteneinsicht Beratungsprotokolle und Erledigungsentwürfe ausgenommen, weiters sonstige Schriftstücke, die der internen Meinungsbildung der Gemeinde Wien als Dienstgeberin für Verhandlungen mit der Personalvertretung oder einer anderen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dienen.
(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt oder in eine Dienstbeurteilung darf nur mit Zustimmung der bzw. des betroffenen Bediensteten gewährt werden. § 10 Abs. 4 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
Wien
(1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung und das zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung der Räumlichkeiten und der Einrichtung, die Kosten der Beleuchtung und Beheizung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten für die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Drucksorten trägt die Gemeinde Wien.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Pflichten der Gemeinde Wien können durch Vereinbarung mit dem Zentralausschuß gänzlich oder teilweise durch angemessene pauschale Geldleistungen abgegolten werden.
(3) Die Gemeinde Wien trägt die Kosten für Reisen innerhalb des Gemeindegebietes sowie zu und von Dienststellen, die außerhalb des Gemeindegebietes liegen,
(4) Die Höhe der gemäß Abs. 3 zu vergütenden Kosten ist mit dem Mehraufwand begrenzt, der einer Beamtin bzw. einem Beamten der Gemeinde Wien bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle zu ersetzen ist.
07.05.2014
Wien
(1) Jede Hauptgruppe ist berechtigt, Einrichtungen zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu errichten und zu erhalten sowie diesbezügliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterstützen. Zu diesem Zweck und zur Deckung der nicht gemäß § 42 abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung einer Hauptgruppe kann von den Bediensteten der Hauptgruppe – ausgenommen von Lehrlingen – eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Monatsbezuges und der Sonderzahlungen der Bediensteten betragen.
(2) Bedienstete, die eine Betriebsratsumlage im Sinn des § 73 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zu entrichten haben, können von der Verpflichtung zur Entrichtung der Personalvertretungsumlage gänzlich oder teilweise befreit werden.
(3) Die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage sowie die gänzliche oder teilweise Befreiung von der Entrichtung dieser Umlage beschließt der Hauptausschuss in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Personalvertretungsumlage ist von der Dienstgeberin von den Monatsbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten und an den Personalvertretungsfonds abzuführen.
Wien
(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 43 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds der Hauptgruppe.
(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Hauptausschuss, welcher hierfür für die Dauer seiner Funktion eine Kassierin bzw. einen Kassier und für den Fall deren bzw. dessen Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter bestellen kann. Vertreterin bzw. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Hauptausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter.
(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 43 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat der Hauptausschuss drei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktion zu bestellen. Für jede Rechnungsprüferin bzw. jeden Rechnungsprüfer ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen in einer Dienststelle der Hauptgruppe gemäß § 13 Abs. 3 und 4 wählbar, dürfen jedoch nicht Personalvertreterinnen und Personalvertreter sein. Die drei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Sitzung abzuhalten. Die Funktion als Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Hauptausschusses durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Bestellbarkeit ausschließt, und durch Verzicht.
Wien
(1) Die gemeinderätliche Personalkommission besteht aus der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten, zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeberin sowie zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen, und zwar die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin aus der Mitte des Gemeinderates, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Kreis der Personalvertreterinnen und Personalvertreter. Vor der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist ein Vorschlag der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien, einzuholen.
(2a) Für jedes gemäß Abs. 2 gewählte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Auf die Ersatzmitglieder sind die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger im Amt. Sie scheiden vorzeitig aus durch Verzicht, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit dem Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter. Für das ausgeschiedene Mitglied ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu wählen.
(4) Die gemeinderätliche Personalkommission wählt eine bzw. einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin, eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und eine weitere Stellvertreterin bzw. einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin. Die bzw. der Vorsitzende vertritt die gemeinderätliche Personalkommission nach außen.
04.01.2018
Wien
(1) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten zweimal im Jahr zur Besprechung allgemeiner personalpolitischer Themen und Vorhaben einzuberufen. In den in § 47 Abs. 1 genannten Angelegenheiten hat die Einberufung auch im Bedarfsfall zu erfolgen.
(1a) Im Rahmen der Sitzungen gemäß Abs. 1 erster Satz ist der jährlich zu erstellende Personalbericht der Stadt Wien vorzulegen und zu erörtern. Dieser Bericht soll Aufschluss über die Personalentwicklung der Stadt Wien wie u.a. Alters- und Bedienstetenstruktur, Einkommensstruktur, Teilzeitbeschäftigung, Fehlzeiten und Pensionierungen geben.
(2) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind nicht öffentlich.
(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, die Magistratsdirektorin bzw. der Magistratsdirektor, die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle, der die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Dienstbehörde und Dienstgeberin gegenüber den gemäß dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten zukommt, und die Leiterin bzw. der Leiter des Gesundheitsamtes sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen oder eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zu entsenden.
(4) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten ist berechtigt, auf Verlangen der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin oder der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verpflichtet, zu den Sitzungen Bedienstete der Gemeinde Wien mit beratender Stimme beizuziehen bzw. Mitglieder des Gemeinderates und andere sachverständige Personen einzuladen.
(5) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, leitet in den Angelegenheiten des § 47 die Beratung und Abstimmung und schließt die Sitzung.
(6) Berichterstatterin bzw. Berichterstatter ist die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten, sofern sie bzw. er nicht einvernehmlich mit der bzw. dem Vorsitzenden ein anderes Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission oder eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten der Gemeinde Wien mit der Berichterstattung betraut.
(7) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls folgendes zu enthalten hat: Tag der Sitzung, die anwesenden Mitglieder und die sonstigen anwesenden Personen, die Besprechungsthemen gemäß Abs. 1 erster Satz sowie in den Angelegenheiten des § 47 die Beratungsgegenstände und die gefaßten Beschlüsse. Das Protokoll ist von einer bzw. einem von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten zu bestellenden Bediensteten der Gemeinde Wien zu führen. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterfertigen.
(8) Ein zur Sitzung der gemeinderätlichen Personalkommission geladenes Mitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen und die Verhinderung umgehend der Geschäftsstelle der gemeinderätlichen Personalkommission mitzuteilen.
04.01.2018
Wien
(1) Der gemeinderätlichen Personalkommission obliegt:
(2) In den Angelegenheiten der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung wird die gemeinderätliche Personalkommission von Amts wegen oder auf Antrag derjenigen bzw. desjenigen, die bzw. der eine Verletzung ihrer bzw. seiner Rechte behauptet, tätig. Sie hat dabei Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
(3) Die gemeinderätliche Personalkommission hat den Zentralausschuss, einen Hauptausschuss, einen Geschäftsführungsausschuss oder einen Dienststellenausschuss aufzulösen oder die Vertrauenspersonen zu entheben, wenn das Organ der Personalvertretung wiederholt Gesetzesverletzungen begeht und die Auflösung bzw. Enthebung angedroht worden ist.
(4) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 3 wird die gemeinderätliche Personalkommission auf Antrag des Zentralausschusses tätig, der sich wegen behaupteter Verletzung der in §§ 39 bis 40 genannten Mitwirkungsrechte innerhalb des letzten Jahres durch den Magistrat beschweren kann. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Zentralausschuss, der Leiterin bzw. dem Leiter jener Dienststelle im Sinn des § 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, in deren Bereich die Verletzung des Mitwirkungsrechts behauptet wurde, sowie der für die Dienststelle zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. dem zuständigen amtsführenden Stadtrat mitzuteilen. Sofern keine Zuständigkeit einer amtsführenden Stadträtin bzw. eines amtsführenden Stadtrates gegeben ist, hat die Mitteilung an die Magistratsdirektorin bzw. den Magistratsdirektor zu erfolgen.
(5) Kommt die gemeinderätliche Personalkommission zu der Ansicht, dass der Magistrat ein in §§ 39 bis 40 genanntes Mitwirkungsrecht verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle im Sinn des § 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, in deren Bereich die Verletzung des Mitwirkungsrechts erfolgt ist, eine schriftliche Stellungnahme verlangen, in der darzulegen ist
(6) Die gemeinderätliche Personalkommission ist berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches vom Magistrat und von den Organen der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) und den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern (§ 44 Abs. 4) Berichte über bestimmte Angelegenheiten anzufordern und sich Akten zur Einsicht vorlegen zu lassen.
(7) Die gemeinderätliche Personalkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anwesend sind.
(8) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten hat nur dann ein Stimmrecht in der gemeinderätlichen Personalkommission, wenn sie bzw. er als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstgeberin gewählt worden ist.
(9) Kommt es in den Fällen des Abs. 1 Z 1 zu keiner einhelligen Auffassung der anwesenden Stimmberechtigten, ist das Stimmverhalten der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Protokoll festzuhalten.
(10) Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(11) Hat einem Beschluß der gemeinderätlichen Personalkommission ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, so ist dieses vom Magistrat durchzuführen.
Der Ausdruck "§ 84 Abs. 2, § 84 Abs. 2 und 4 in der Fassung vor der 23. Novelle" in § 47 Abs. 1 Z 3 tritt, soweit es sich auf § 84 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 und 4 der Dienstordnung 1994 in der Fassung vor der 23. Novelle bezieht, mit 1.1.2007 in Kraft.
20.07.2023
Wien
Die gemeinderätliche Personalkommission beschließt ihre Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind unter Bedachtnahme auf die ihr zukommenden Aufgaben auch die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu treffen.
04.01.2018
Wien
aufgehoben; LGBl Nr. 12/1994
Wien
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
23.07.2024
Wien
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Wien
(1) Die Regelungen betreffend Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG in § 3 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, § 8a, § 10 Abs. 2, § 14, § 16, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3 und 5 und § 39 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie der Entfall der Regelungen betreffend
jeweils in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz, sind erstmals den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen zu Grunde zu legen. Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz als Mitglieder der in Z 1 und 2 genannten Organe berufen sind, sind die in Z 1 und 2 genannten Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Fassung bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Funktion weiterhin anzuwenden.
(2) § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz sind erstmals den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen zu Grunde zu legen. Bis zum Vorliegen des Endergebnisses dieser Wahlen richtet sich die Anzahl der Vertrauenspersonen und die Anzahl der Mitglieder der Hauptausschüsse nach der bis zum Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Rechtslage.
(3) Die in § 8 in der vor Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Fassung vorgesehene Regelung der Hauptgruppen gilt bis zu einer Kundmachung gemäß § 8 Abs. 2 in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz unverändert weiter. In einer Kundmachung gemäß § 8 Abs. 2 in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz kann die Weitergeltung der von der Kundmachung nicht betroffenen Regelungsinhalte über den Zeitpunkt der Kundmachung hinaus vorgesehen werden.
(4) § 35 Abs. 5 und 6 gelten in der den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen folgenden Funktionsperiode sinngemäß für Ersatzmitglieder im Sinn des § 37 Abs. 4 erster Satz, die in der vorangegangenen Funktionsperiode aufgrund eines Mandats in einem Personalgruppenausschuss gemäß § 35 Abs. 5 vom Dienst freigestellt waren. Im Übrigen bleiben die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte und Pflichten der Ersatzmitglieder unberührt.
20.07.2023
Wien
(1) Für die nach dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/1999 solange weiter, als in der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.
(2) Für die nach dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 37/2003 solange weiter, als bei den Rechtsträgern, zu denen die Bediensteten zur Dienstleistung zugewiesen sind, noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.
(3) Für die nach dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Beamten und Beamtinnen sowie Vertragsbediensteten (§ 1 Abs. 1 Vertragsbedienstetenordnung 1995) gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 in der Fassung vor der 8. Novelle zu diesem Gesetz solange weiter, als bei der Konservatorium Wien GmbH, bei einer Beauftragung gemäß § 1 Abs. 4 Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz bei der Konservatorium Wien Privatschule GmbH, noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.
(4) Für die nach dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/2005 solange weiter, als bei der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.
(5) Für die nach dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 43/2006 solange weiter, als beim jeweiligen Beschäftiger (§ 2 Abs. 2 W-ZWG) noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.
Wien
Bei Vollziehung des § 111a Abs. 4 DO 1994 bzw. des § 62d Abs. 4 VBO 1995 findet § 39 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der 14. Novelle zu diesem Gesetz Anwendung.
Wien
(1) Bis zur Erlassung einer Verordnung des Stadtsenates gemäß § 31 Abs. 9 in der Fassung der 24. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz gilt die Verordnung der gemeinderätlichen Personalkommission über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Gemeinde Wien, ABl. Nr. 3/1987 in der Fassung ABl. Nr. 16/2014, als Verordnung nach diesem Gesetz.
(2) Von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügte Ruhestandsversetzungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 24. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz noch nicht rechtskräftig sind, gelten als vom Magistrat verfügte Ruhestandsversetzungen.
04.01.2018
Wien
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Wien
Durch § 39 Abs. 7 Z 13 wird Art. 8 der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit, ABl. Nr. L 327 vom 05.12.2008 S. 9, umgesetzt.
Wien
(1) Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit Ausnahme des Abschnittes II am 29. November 1985 in Kraft getreten.
(2) Der Abschnitt II ist in seiner Stammfassung am 1. Juli 1986 in Kraft getreten.
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