Wappen Gemeindefarben Bockfließ
20000142Announcement16.09.1972Originalquelle öffnen →
Salzburg
Gesetz vom 4. Juli 2001 zum Schutz der Böden vor schädlichen Einflüssen (Bodenschutzgesetz)
StF: LGBl Nr 80/2001 (Blg LT 12. GP: RV 784, AB 871, jeweils 3. Sess)
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Allgemeine Verpflichtung zum Bodenschutz
§ 5 Bodenschutzplanung
§ 6 Grundsätze der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und der
sonstigen Bodenbehandlung
§ 7 Maßnahmen zur Bodenverbesserung
§ 8 Maßnahmen bei Gefahr im Verzug
§ 9 Bodenschutzförderung
§ 10 Allgemeine Verpflichtung und Verordnungen
§ 11 Nachweise und Aufzeichnungen
§ 12 Untersuchungsstellen
§ 13 Verwendung von Senkgrubeninhalten
§ 14 Überwachung
§ 15 Erhebungen zum Schutz der Böden
§ 16 Bodendatenbank
§ 17 Bodenprobenbank
§ 18 Materialregister
§ 19 Bodenschutzbericht
§ 20 Strafbestimmungen
§ 21 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 22 Umsetzungsklausel
Salzburg
Zur Vermeidung schädlicher Einflüsse für Mensch, Tier und Vegetation sind die Ziele dieses Gesetzes:
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(1) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf landwirtschaftliche Böden.
(2) Darüber hinaus erstrecken sich die Ziele des § 1 sowie die Abschnitte 2 bis 4, ausgenommen § 18, auf alle nicht versiegelten Böden, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke, insbesondere auf
(3) Auf Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 finden nur die §§ 15, 16, 17 und 19 und, nur soweit Materialverwendungsvorschriften den Schutz landwirtschaftlicher Flächen bezwecken, auch die §§ 10 bis 14 und 18 Anwendung.
Salzburg
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
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Jede Person ist verpflichtet, die Ziele dieses Gesetzes zu beachten. Insbesondere sind Bodenbelastungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Weiters soll bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche der Grundsatz eines sparsamen und schonenden Umgangs mit dem Boden beachtet werden.
Salzburg
(1) Zur Erfassung vor allem von Flächen mit besonders gefährdeten oder besonders belasteten Böden und von Flächen, die für die landwirtschaftliche Produktion von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung Bodenschutzpläne erstellen. In diese Pläne können insbesondere Angaben über Lage, Größe, Nutzung, Eigentumsverhältnisse der Grundstücke sowie Ergebnisse und sonstige Daten, die für die Beurteilung des Bodenzustandes und seiner Veränderungen von Bedeutung sind, und kartografische Darstellungen aufgenommen werden.
(2) Die Bodenschutzpläne sind in das geographische Informationssystem (§ 7 Abs. 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) aufzunehmen und in den Entwicklungsprogrammen und Räumlichen Entwicklungskonzepten nach den §§ 8 ff bzw 23 ff ROG 2009 zu berücksichtigen.
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(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden haben die Bodenfruchtbarkeit und die Leistungsfähigkeit der Böden als natürliche Ressource durch standortgerechte Bewirtschaftungsmaßnahmen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis nachhaltig zu sichern.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung können Richtlinien für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und sonstige Behandlung von Böden erlassen werden, um unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaft und des Standes der Technik die Bodenfunktionen sicherzustellen.
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(1) Werden bei Bodenuntersuchungen gegebenenfalls zusammen mit Schad- oder Nährstoffgehalten, die die gemäß § 15 Abs. 3 festgesetzten Prüfwerte überschreiten, bezogen auf Standort und Bodentyp nachhaltig gestörte Bodenfunktionen festgestellt, hat die Landesregierung dem Eigentümer der betroffenen Grundfläche bodenverbessernde Maßnahmen vorzuschreiben, wenn dadurch eine entscheidende Verbesserung der Bodenfunktionen zu erwarten und dies im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist. Dies gilt sinngemäß auch für eine flächenhafte Bodenerosion und Bodenverdichtung.
(2) Als geeignete bodenverbessernde Maßnahmen können insbesondere angeordnet werden:
(3) Maßnahmen zur Bodenverbesserung dürfen nur dann und in dem Umfang vorgeschrieben werden, soweit die gegebene Bodenbelastung nicht durch Vorschreibungen auf Grund anderer landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften wesentlich vermindert werden kann.
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Besteht auf Grund der Ergebnisse von Bodenuntersuchungen Gefahr im Verzug, hat die Landesregierung, wenn nicht auf Grund anderer landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften entsprechende Maßnahmen zu setzen sind, einen vorläufigen Flächenschutz für die betroffenen belasteten Flächen durch Beschränkungen der Flächennutzung oder ein Betretungsverbot zu verfügen.
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Folgende Maßnahmen können vom Land gefördert werden:
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(1) Materialien dürfen nur unter Beachtung der §§ 4 und 6 Abs. 1 auf Böden verwendet werden.
(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaft und des Standes der Technik durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung von Materialien auf Böden erlassen. Dabei kann die Verwendung bestimmter Materialien allgemein oder für bestimmte Gebiete, Flächen oder örtliche Bereiche verboten oder an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden. Solche Voraussetzungen können insbesondere betreffen:
(3) Über die Verwendung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft ist eine Verordnung gemäß Abs. 2 zu erlassen.
(4) Die Kosten der Untersuchungen des Materials und der Böden hat, soweit nicht anderes vereinbart wird, der Hersteller des Materials zu tragen.
Salzburg
Soweit gemäß § 10 Abs. 2 Vorschriften über die Verwendung von Materialien erlassen werden, sind durch Verordnung der Landesregierung auch nähere Bestimmungen über die Verpflichtung des Materialherstellers zur Führung von Nachweisen und Aufzeichnungen zu erlassen. Dabei sind insbesondere festzulegen:
Salzburg
Mit den Material- und Bodenuntersuchungen einschließlich den Eignungsfeststellungen dürfen nur befugte Fachpersonen und - anstalten beauftragt werden.
Salzburg
Die Verwendung von Senkgrubeninhalten aus häuslichen Abwässern auf landwirtschaftlichen Böden ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für mit landwirtschaftlichen Abwässern vermischte und durch mindestens dreimonatige Lagerung hygienisierte Abwässer aus dem eigenen Betrieb, wenn die Voraussetzungen gemäß der Anlage zu § 34 Abs. 3a des Bautechnikgesetzes eingehalten werden.
Salzburg
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und nach den dazu ergangenen Verordnungen obliegt der Landesregierung.
(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Gesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung betrauten Organen der Landesregierung und den dazu herangezogenen Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Behältnissen und Transportmitteln, die Vornahme von Messungen und die Entnahme von Material- und Bodenproben sowie die Vornahme von Untersuchungen zuzulassen und erforderlichenfalls zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen. Weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Eine Entschädigung gebührt in keinem Fall.
Salzburg
(1) Um den Zustand und die Veränderung der Beschaffenheit von Böden zu erkennen und zu überwachen, wird vom Land ein Netz von Beobachtungsflächen eingerichtet und betreut. Die Beobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen. Die Untersuchungen können sich auch auf den Pflanzenaufwuchs erstrecken. Mit Bezug auf die jeweilige Beobachtungsfläche sind neben der Lage, Größe und den Eigentumsverhältnissen Angaben zur Bodenbeschaffenheit und Nutzung sowie allenfalls zum Pflanzenaufwuchs fest zu halten. Bei zu erwartenden Bodenbelastungen kann die Landesregierung auch beweissichernde Erhebungen durchführen.
(2) Die Organe der Landesregierung und die dazu herangezogenen Personen sind befugt, für die Erhebungen zum Schutz der Böden Grundstücke zu betreten, Messungen durchzuführen, Boden- und Pflanzenproben zu entnehmen und Bodenmarken anzubringen, soweit dies für die Untersuchungen erforderlich ist. Von den Erhebungen und Untersuchungsergebnissen ist der Nutzungsberechtigte oder der Grundeigentümer in Kenntnis zu setzen.
(3) Werden bei Bodenuntersuchungen Schadstoffgehalte ermittelt, die eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen befürchten lassen, oder wird dabei festgestellt, dass der Nährstoffhaushalt eines Bodens beeinträchtigt oder das Bodenleben gestört ist, kann die Landesregierung das Ausmaß der Beeinträchtigungen insgesamt feststellen. Zur Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen zu befürchten ist, hat die Landesregierung Prüfwerte für anorganische und organische Schadstoff- und Nährstoffgehalte durch Verordnung näher festzulegen.
(4) Wenn es auf Grund der Ergebnisse von den Bodenbeobachtungsflächen erforderlich erscheint, kann die Landesregierung auch unter Berücksichtigung des Bodenschutzberichtes eine Bodenzustandsinventur für einzelne Gemeindeteile, für eine oder mehrere Gemeinden oder für das gesamte Landesgebiet vornehmen.
Salzburg
Das Land hat eine Bodendatenbank einzurichten und zu führen. In der Bodendatenbank sind die Ergebnisse der Erhebungen zum Schutz der Böden nach § 15 zu erfassen.
Salzburg
Zur Sicherung von Feststellungen über den Zustand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens kann Material von ausgewählten Bodenproben unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Verfahren der Probenentnahme in einer Bodenprobenbank des Landes eingelagert werden.
Salzburg
(1) Das Land hat ein Klärschlammregister zu führen, in dem folgende Daten zu führen sind:
(2) In die im Register geführten Klärschlammdaten kann von öffentlichen Stellen Einsicht genommen werden. Diesen Stellen sind über Anfrage auch die Behandlungsmethoden und die Analyseergebnisse bekannt zu geben. Darüber hinausgehende Informationspflichten bleiben unberührt.
(3) Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer kleineren Ausbaugröße als 300 kg biologischer Sauerstoffbedarf (BSB) je Tag, die im Wesentlichen zur Behandlung von Schmutzwasser aus Haushalten bestimmt sind, können von der Registerführung über Daten nach Abs. 1 lit. b, c und d ausgeklammert bleiben.
(4) Unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 sind vom Land weiters Register für Materialien zu führen, deren Verwendung durch eine Verordnung gemäß § 10 Abs. 2 näher geregelt ist.
Zu LGBl Nr 80/2001:
§ 18 tritt gleichzeitig mit der gemäß § 10 Abs 3 zu
erlassenden Verordnung in Kraft.
Die auf Grund des § 10 Abs 3 zu erlassende Verordnung ist
innerhalb von sechs Monaten nach dem im Abs 1 bestimmten
Zeitpunkt zu erlassen und in Kraft zu setzen.
Salzburg
(1) Die Landesregierung hat unter Verwendung aller vorhandenen Daten alle zehn Jahre einen Bodenschutzbericht zu erstellen und dem Landtag zur Verfügung zu stellen.
(2) Über die Verwendung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft, die ausgebrachten Klärschlammmengen, die Einhaltung der aufgestellten Erfordernisse und die aufgetretenen Schwierigkeiten ist von der Landesregierung unter Zugrundelegung der Daten, die im Klärschlammregister geführt werden, alle drei Jahre ein Bericht an die Kommission der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.
Salzburg
Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.300 € zu bestrafen, wer
Salzburg
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) § 18 tritt gleichzeitig mit der gemäß § 10 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung in Kraft.
(3) Die auf Grund des § 10 Abs. 3 zu erlassende Verordnung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt zu erlassen und in Kraft zu setzen.
(4) Der erste Klärschlammbericht gemäß § 19 Abs. 2 ist im Jahr 2004 zu erstellen.
(5) Die Berücksichtigung von Bodenschutzplänen in Entwicklungsprogrammen und räumlichen Entwicklungskonzepten (§ 5 Abs. 2) hat bei bestehenden Programmen bzw Konzepten erstmals bei Änderung derselben aus anderem Grund zu erfolgen.
(6) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.
Salzburg
Mit diesem Gesetz werden, soweit eine Kompetenz des Landes besteht, die Bestimmungen der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft und der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser umgesetzt.
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 6. November 2001 über die Geschäftsordnung der Entschädigungskommission
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 71/2001, wird verordnet:
Tirol
§ 1
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Vorsitzende der Entschädigungskommission hat die Entschädigungskommission nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen.
(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung sowie von Ort und Zeit mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Im Falle der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen. Der Vorsitzende ist darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Entschädigungsbeauftragte ist in gleicher Weise wie die Mitglieder der Entschädigungskommission zur Sitzung einzuladen. Im Falle der Verhinderung hat er für seine Vertretung zu sorgen. Der Vorsitzende der Entschädigungskommission kann auch andere Auskunftspersonen zur Sitzung einladen.
(4) In die Tagesordnung sind jedenfalls alle Anträge auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aufzunehmen, die bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Sitzung vom Entschädigungsbeauftragten dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission vorgelegt worden sind.
Tirol
§ 2
Durchführung der Sitzungen
(1) Der Vorsitzende der Entschädigungskommission hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit der Entschädigungskommission festzustellen. Die Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Die Entschädigungskommission fasst ihre Beschlüsse aufgrund eines Antrages eines anwesenden Mitgliedes. Über die Anträge ist in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge der Anträge abzustimmen. Die Entschädigungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Der Vorsitzende der Entschädigungskommission hat darauf zu achten, dass die Sitzungen in Ruhe und Ordnung abgewickelt und die Bestimmungen des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes, der Entschädigungsrichtlinien und der Geschäftsordnung eingehalten werden.
Tirol
§ 3
Aufnahme von Niederschriften
(1) Über die Sitzungen der Entschädigungskommission sind Niederschriften aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Die Mitglieder, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies unter Anführung ihres Namens in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und innerhalb von drei Wochen den übrigen Mitgliedern der Entschädigungskommission zu übermitteln.
Tirol
§ 4
Geschäftsstelle
(1) Die für die Besorgung der Geschäfte des Tiroler Patientenentschädigungsfonds zuständige Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung (Geschäftsstelle) hat für die Sitzungen der Entschädigungskommission einen Schriftführer bereitzustellen.
(2) Der Vorsitzende der Entschädigungskommission hat die Geschäftsstelle anzuweisen, die aufgrund der gefassten Beschlüsse notwendigen Vollzugsmaßnahmen durchzuführen.
Tirol
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Wien
Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG)
StF.: LGBl. Nr. 2/1978
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
19.05.2014
Wien
(1) Die Räumung der öffentlichen Straßenkanäle obliegt dem Magistrat.
(2) Die Räumung aller dem öffentlichen Straßenkanal vorgelagerten Hauskanalanlagen sowie von Senkgruben, Abscheidern aller Art und Kläranlagen obliegt den Anlageeigentümern und Anlageeigentümerinnen. Die Anlageeigentümer und Anlageeigentümerinnen können diese Verpflichtung jedoch durch schriftliche Vereinbarung den jeweiligen Bestandnehmern und Bestandnehmerinnen übertragen.
(3) Öffentliche Straßenkanäle im Sinne dieses Gesetzes sind alle für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalanlagen, die vom Magistrat oder von einer in dessen Auftrag handelnden Person betrieben werden.
23.04.2014
Wien
Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Hauskanalanlagen durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.
23.04.2014
Wien
(1) Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Senkgruben und Kläranlagen durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.
(2) Das Räumgut darf nicht auf Liegenschaften aufgebracht werden.
(3) Über die durchgeführten Räumungen sind von dem bzw. der Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Datum der Räumung, die Menge des Räumgutes sowie der Name des Räumunternehmens ersichtlich sind.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 entfällt, wenn bereits nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungen geführt werden, aus denen die im Abs. 3 angeführten Angaben ersichtlich sind.
(5) Die Aufzeichnungen gemäß den Abs. 3 und 4 sind von dem bzw. der Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) zumindest sieben Jahre lang aufzubewahren und Organen des Magistrates über Aufforderung vorzulegen.
23.04.2014
Wien
(1) Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Abscheidern aller Art durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.
(2) Räumungen sind entsprechend dem Anfall der abzuscheidenden Stoffe und dem Leistungsvermögen der Anlage rechtzeitig vor Erreichen der zulässigen Speicherkapazität vorzunehmen.
(3) Der Magistrat kann eine Mindestanzahl der Räumungen festsetzen, wenn wiederholt eine unzulässige Einleitung von Stoffen in den öffentlichen Kanal im Sinne des § 7 Abs. 2 festgestellt wurde.
(4) Im Übrigen findet auf die Räumung von Abscheidern § 3 Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung
16.12.2021
Wien
(1) Die Einbringung von Räumgut im Sinne des § 3 in öffentliche Straßenkanäle ist nur an den vom Magistrat festgelegten Ableerstellen zulässig.
(2) Schnee darf in öffentliche Kanäle nur an den festgelegten und ausgebauten Schneeableerstellen eingebracht werden.
(3) Einbringungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Stadt Wien.
23.04.2014
Wien
Soweit nicht die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/ 1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999, anzuwenden sind, haftet die Stadt Wien nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen, Außerbetriebsetzung der öffentlichen Straßenkanäle, Rückstau infolge von Naturereignissen, wie starke Regenfälle, Hochwasser und Schneeschmelze, oder betriebsbedingte Hemmungen im Wasserablauf eintreten.
23.04.2014
Wien
(1) Den Organen des Magistrates ist zur Überprüfung der Kanalanlagen und Messeinrichtungen und zur Vornahme von Arbeiten an diesen sowie zur Vornahme von Abwasseruntersuchungen der Zutritt stets zu gestatten.
(2) Putzschächte und alle sonstigen Putzgelegenheiten dürfen nicht verstellt werden und sind jederzeit zugänglich zu halten.
16.12.2021
Wien
(1) Wenn Stoffe, deren Einleitung unzulässig ist, in den Kanal gelangen, hat jede Person, die von diesem Umstand Kenntnis erlangt und nach ihrem Beruf, ihrer Ausbildung oder ihren Kenntnissen in der Lage ist, die Gefährlichkeit oder Schädlichkeit der in den Kanal gelangten Stoffe zu erkennen, sofort die für den Betrieb der Kanalisation zuständige Dienststelle des Magistrats zu benachrichtigen.
(2) Stoffe, deren Einleitung unzulässig ist, sind jene, deren Einleitung nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, in der jeweils geltenden Fassung und nach den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen unzulässig ist.
23.04.2014
Wien
(1) Der Magistrat ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Ergibt eine Untersuchung, dass Stoffe gemäß § 7 Abs. 2 in den Kanal eingeleitet werden, hat der Einleiter bzw. die Einleiterin die Kosten der Abwasseruntersuchung zu ersetzen.
(2) Wird die Einleitung von Stoffen gemäß § 7 Abs. 2 festgestellt, kann für die Dauer von höchstens einem Jahr die laufende Überprüfung des Abwassers der betroffenen Liegenschaft verfügt werden, wenn nach der Beschaffenheit der festgestellten unzulässigen Einleitung und den auf der Liegenschaft üblichen Verrichtungen oder vorhandenen Einrichtungen weitere unzulässige Einleitungen zu befürchten sind. Die Kosten der Überprüfung hat der Einleiter bzw. die Einleiterin zu ersetzen, dessen bzw. deren unzulässige Einleitung Anlass zur Anordnung der laufenden Überprüfung war, auch wenn im Überprüfungszeitraum keine unzulässigen Einleitungen festgestellt werden.
(3) Kann in den Fällen des Abs. 1 und 2 der Einleiter bzw. die Einleiterin nicht festgestellt werden, ist der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für die Liegenschaft, von der die Einleitung erfolgte, zum Ersatz der Kosten der Abwasseruntersuchung verpflichtet. Unterliegt dieser Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, zu bestimmen.
23.04.2014
Wien
entfällt; LGBl. 45/2000 vom 11.09.2000
23.04.2014
Wien
(1) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle Gebühren einzuheben. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf jeweils das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen und Anlagen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen und Anlagen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Abgabe entfällt oder eingeschränkt wird.
23.04.2014
Wien
(1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.
(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.
(3) Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn
28.09.2016
Wien
(1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
(2) Bei einer Wasserversorgung nach Abs. 1 Z 2 sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.
(3) Für Eigenwasserversorgungsanlagen, bei welchen die bezogenen Wassermengen auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Regelung, geschätzt oder auf Grund eines Wasserrechtsbescheides festgestellt wurden, ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin spätestens bis 31. Dezember 2027 ein Antrag auf Anbringung eines amtlichen Wasserzählers an die Stadt Wien zu richten.
(4) Für Eigenwasserversorgungsanlagen, bei denen auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Regelung, Anschaffungskosten für einen angebrachten amtlichen Wasserzähler vorgeschrieben wurden, findet die Regelung nach Abs. 1 Z 2 nach Ablauf einer 10-jährigen Nutzungsdauer Anwendung. Bei Austausch eines Wasserzählers auf Grund eines vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin verursachten Schadens, tritt die Regelung nach Abs. 1 Z 2 sofort in Kraft.
16.12.2021
Wien
(1) Über Antrag ist die Abwassergebühr für nach § 12 Abs. 1 und 3 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) herabzusetzen, wenn der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.
(2) Für nach § 12 Abs. 1 und 3 im Zeitraum bis 31. Dezember 2020 festgestellte Abwassermengen gilt die Regelung des § 13 Abs. 1 Z 1 KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 71/2018.
(3) Für Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996 – WKlG 1996, LGBl. für Wien Nr. 57, in der geltenden Fassung, für Kleingärtnervereine im Sinne des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, sowie für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und Reihenhäuser im Sinne des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuchs (Bauordnung für Wien – BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der geltenden Fassung, kann mit Beschluss des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei Schäden an der Verbrauchsanlage ist für nach § 12 Abs. 1 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 % der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 m³, übersteigen und der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin erbracht wird.
(5) Der Antrag gemäß Abs. 1 und 4 ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
(6) Wurde bereits eine Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen oder ein pauschaler Abzug der festgestellten Abwassermenge gemäß § 13 Abs. 3 bei der Abwassergebührenfestsetzung in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum eines Kalenderjahres berücksichtigt, so ist eine Änderung der Herabsetzungsart für dieses Kalenderjahr nicht möglich.
16.12.2021
Wien
(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.
(2) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 2 ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin
16.12.2021
Wien
(1) Die Gebührenpflicht beginnt bei Grundbesitz, der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einen öffentlichen Kanal angeschlossen ist, am 1. Jänner 1979. Ansonsten beginnt die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalenderviertels, in dem der Grundbesitz an einen öffentlichen Kanal angeschlossen worden ist.
(2) Umstände, die für den Beginn der Gebührenpflicht von Bedeutung sind, und die Inbetriebnahme von Eigenwasserversorgungsanlagen hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin innerhalb von zwei Wochen dem Magistrat schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalenderviertels, in dem der Kanalanschluss beseitigt worden ist.
28.09.2016
Wien
(1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.
(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
16.12.2021
Wien
entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010
23.04.2014
Wien
entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010
23.04.2014
Wien
entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010
23.04.2014
Wien
entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010
23.04.2014
Wien
entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010
23.04.2014
Wien
entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010
23.04.2014
Wien
(1) Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin bzw. der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer von dem Grundbesitz, von dem Abwässer in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden (§ 11 Abs. 1) haftet neben dem Gebührenschuldner bzw. neben der Gebührenschuldnerin für alle dafür festgesetzten Gebühren und Nebengebühren. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der bzw. die Haftpflichtige durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.
(2) Bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin haftet auch der neue Gebührenschuldner bzw. die neue Gebührenschuldnerin für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.
(3) Bei jedem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin und bei Ende der Gebührenpflicht haftet der bisherige Gebührenschuldner bzw. die bisherige Gebührenschuldnerin für alle Gebühren, Kosten und Zuschläge, die zwischen dem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin oder dem Ende der Gebührenpflicht und dem Zeitpunkt, in dem er seiner bzw. sie ihrer Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 nachgekommen ist, aufgelaufen sind.
16.12.2021
Wien
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebühr verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 7 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) Übertretungen des § 15 Abs. 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen.
(3) Wer den in den §§ 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Abs. 1 und in den sinngemäß anzuwendenden §§ 15 Abs. 3 und 27 Wasserversorgungsgesetz enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt oder die gemäß § 8 vom Magistrat vorgesehenen Abwasseruntersuchungen vorsätzlich behindert, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(4) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach dieser Bestimmung keine Anwendung.
28.12.2018
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 8/2010 vom 5.2.2010
23.04.2014
Wien
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
23.04.2014
Wien
(1) Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz und alle Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen gemäß § 7 Wasserversorgungsgesetz sind verpflichtet, über Aufforderung die für die Vorschreibung der Gebühren erforderlichen Auskünfte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Aufforderung zu geben.
(2) Wer der Auskunftspflicht nach Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf Übertretungen nach diesem Absatz keine Anwendung.
28.12.2018
Wien
entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010
23.04.2014
Wien
(1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten gemäß Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zum Zwecke der Abgaben- und Kostenverrechnung sowie der Instandsetzung und Instandhaltung der Kanalanlagen, zu erfassen und zu verarbeiten. Eine Weiterleitung der in Abs. 2 personenbezogenen Daten erfolgt sowohl an Magistratsdienststellen, welche ebenfalls mit der Vollziehung dieses Gesetzes befasst sind, als auch an Behörden und Gerichte in dem Umfang, als dies für die Durchführung von Beschwerdeverfahren oder Strafverfahren nach diesem Gesetz bzw. nach anderen Rechtsvorschriften unbedingt erforderlich ist. Eine über den Zweck dieses Gesetzes hinausgehende Verarbeitung bzw. Weiterleitung der erfassten personenbezogenen Daten erfolgt nicht.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Zwecken werden folgende personenbezogene Daten erfasst:
(3) Da das Recht auf Festsetzung einer Abgabe gemäß § 209 Abs. 3 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 52/2021, spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches verjährt, werden die unter Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten auch spätestens zehn Jahre nach Abmeldung des Wasserbezuges gelöscht.
16.12.2021
Wien
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 27 mit 1. Dezember 1978 in Kraft. § 27 tritt nach Ablauf des der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tages in Kraft.
23.04.2014
Wien
entfällt; LGBl Nr. 45/2000 vom 11.9.2000
23.04.2014
Niederösterreich
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 2. Mai 1972 über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Marktgemeinde Bockfließ
StF: LGBl. 1210/5-0
Niederösterreich
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 2. Mai 1972, GZ. II/1-2891-1972, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 369/1965, der Marktgemeinde Bockfließ, politischer Bezirk Mistelbach, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
In einem von Silber auf Schwarz schräglinks geteilten Schild, ein zum Sprunge ansetzender Geißbock in gewechselten Farben, der in seinem Maul eine grüne Weinranke mit ebensolcher Traube hält.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bockfließ festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Weiß-Grün” genehmigt.
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